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Page 1: Inhalt Heft 09|2013BGH, Urteil vom 22. Mrz 2013 – V ZR 28/12 282 Zur Auslegung eines Erbvergleichs ber Zugewinn-ausgleichs- und Pflichtteilsansprche BFH, Urteil vom 27. September

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Inhalt Heft 09|2013

Editorial 261

Aufs�tzeDr. Sebastian TrappeDie Pro-rata-Regelung und die Haftung desLetztbeschenkten 262

Dr. Helmut SchuhmannSchenkungen/Zuwendungen zwischen Familien-angehçrigen 270

Dr. Thomas FleischerAktuelle instanzgerichtliche Rechtsprechung zurTestamentsauslegung 276

KostenpraxisNorbert SchneiderGesch�ftswert eines Verfahrens auf Entlassungeines Testamentsvollstreckers auf Antrageines Miterben 281

RechtsprechungBereicherungsanspruch wegen Nichteintrittsbegr�ndeter ErberwartungBGH, Urteil vom 22. M�rz 2013 – V ZR 28/12 282

Zur Auslegung eines Erbvergleichs �ber Zugewinn-ausgleichs- und Pflichtteilsanspr�cheBFH, Urteil vom 27. September 2012 – II R 52/11mit Anm. von Dr. Guido Holler, D�sseldorf 285

Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB beivorbehaltenem WohnungsrechtLG Weiden i.d.OPf., Urteil vom 23. November2011 – 22 S 43/09mit Anm. von Stephanie Munk, LL.M. 290

�bersetzung von Personenstandsurkunden imErbscheinsverfahrenOLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. M�rz 2013 –11 Wx 16/13 294

RezensionRuhwinkel,Die Erbengemeinschaft 296

ImpressumSchriftleitung: Dr. Stephanie Herzog, Rechtsanw�ltin, Peter &Partner Rechtsanw�lte, Dobacher Str. 118, 52146 W�rselen, E-Mail:[email protected]

Verlag: Wolters Kluwer Deutschland GmbHLuxemburger Str. 449, 50939 Kçln, E-Mail: [email protected],Tel.: 0 26 31/8 01–22 22, Fax: 0 26 31/8 01–22 23

Verlagsredaktion: Alexandra Klein

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Herstellung: Sabrina Patzel

Satz: Satz-Offizin H�mmer, Waldb�ttelbrunn

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ISSN: 1862-4790

Zitiervorschlag: ErbR 2013, Seite

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EditorialVor der Reformist nach der Reform

Liebe Leserinnen, Liebe Leser,

mit Beschluss vom 27.09.2012 –II R 9/11 (ErbR 2012, 368 ff.) hat

der Bundesfinanzhof das zum 01.01.2009 reformierte Erb-schaftsteuergesetz erneut dem Bundesverfassungsgerichtzur Pr�fung vorgelegt. Er h�lt dieses Gesetz wegen Ver-stoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) f�rverfassungswidrig. Denn die §§ 13a und 13b ErbStG wei-sen einen verfassungswidrigen Beg�nstigungs�berhangauf. Sie ermçglichten es den Steuerpflichtigen, durchrechtliche Gestaltungen nicht betriebsnotwendiges Ver-mçgen, das den Beg�nstigungszweck nicht erf�llt, in un-begrenzter Hçhe oder mit nur geringer Steuerbelastungzu erwerben. Dabei komme es auch nicht auf eineGemeinwohlverpflichtung und Gemeinwohlbindung deserworbenen Vermçgens an. Es ist nicht ausgeschlossen,dass das Bundesverfassungsgericht �ber die Verfassungs-widrigkeit des Erbschaftsteuergesetztes noch im Jahr2013 entscheidet. Zudem ist das Erbschaftsteuerrechtauch Gegenstand des Bundestagswahlkampfes. Die SPDund die Gr�nen haben sich dazu auf die Fahnen geschrie-ben, die Erbschaftsteuereinnahmen kr�ftig zu erhçhen.

Vor diesem Hintergrund geben viele Berater (zum Bei-spiel Spiegelberger in ErbR 2013, 233 ff. – »Letzte Ge-staltungschancen vor der Erbschaftsteuerreform«) Hin-weise dazu, welche Gestaltungen jetzt noch mçglich sind,um die Erbschaftsteuerbelastung bei Vermçgenserwer-ben zu reduzieren oder vollst�ndig zu vermeiden. DerBundesfinanzhof selbst hat in seinem Beschluss vom27.09.2012 (ErbR 2012, 368 ff.) verschiedene Gestaltun-gen dargestellt (z.B. Tz. 117 ff.), die nach seiner Rechts-auffassung durch das Erbschaftsteuergesetz mit Wirkungzum 01.01.2009 gedeckt sind und bei denen auch nichtetwa behauptet werden kann, dass es sich um missbr�uch-liche Gestaltungen im Sinne des § 42 AO handelt.

Dabei handelt es sich zum einen um die »Cash-GmbH«und zum anderen um die »Forderungs-GmbH«. Bei derCash-GmbH verf�gt die GmbH nur �ber Geldforderun-gen, wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeld-konten bei Kreditinstituten. Dies stellt kein Verwaltungs-

vermçgen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG dar. Die Anteile andieser GmbH kçnnen also schenkweise �bertragen wer-den, ohne dass eine Erbschaftsteuer anf�llt, wenn die Vo-raussetzungen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erf�llt sindund der Erwerber gem�ß § 13a Abs. 8 ErbStG f�r die vçl-lige Steuerbefreiung optiert und f�r sieben Jahre die Be-haltensregelungen des § 13a Abs. 5 ErbStG beachtet.Auf die Erreichung bestimmter Lohnsummen und somitden Erhaltung von Arbeitspl�tzen nach dem Erwerbkommt es nicht an, weil eine derartige GmbH in aller Re-gel nicht mehr als zwanzig Besch�ftigte hat.

Bei der »Forderungs-GmbH« besteht das Vermçgen einerGmbH (GmbH 1) beispielsweise ausschließlich aus Ver-waltungsvermçgen i.S.d. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG. Sie ver-kauft und �bertr�gt dieses Vermçgen zum Verkehrswertunter Stundung des Kaufpreises an eine andere GmbH(GmbH 2), die �ber kein weiteres Vermçgen verf�gt. Indiesem Falle kommt der GmbH 2 bei einer Schenkungkein Wert zu; denn dem auf sie �bertragenen Aktivver-mçgen steht die gleichwertige Kaufpreisverbindlichkeitgegen�ber. Der Erwerber des Gesch�ftsanteils an derGmbH 1, in deren Vermçgen sich lediglich die Kaufpreis-forderung befindet, kann von der Optionsmçglichkeitnach § 13a Abs. 8 Nr. 4 ErbStG Gebrauch machen mitder Folge, dass keine Schenkungsteuer anf�llt, wenn erdie Behaltensregelungen des § 13a Abs. 5 i. V. m. Abs. 8Nr. 2 ErbStG beachtet.

Diesen Gestaltungen hat der Gesetzgeber nun nach lan-gem Ringen mit Wirkung ab dem 07.06.2013 mit demAmtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2013 IS. 1809) einen Riegel vorgeschoben. Die Gestaltungspra-xis wird sich darauf und auf eine weitgehende Reform desletzten Erbschaftsteuerreformgesetzes einstellen m�ssen.Allerdings gilt auch hier: Die Reformen des Erbschaft-steuerrechts in der Vergangenheit haben gezeigt, dasssie gen�gend Spielraum erçffnen, um die Vermçgens-nachfolge zum Wohle des Steuerpflichtigen zu gestalten.

Mit besten Gr�ßen

Ihr

Wolfram Theiss

ErbR 9|2013 261


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