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Inhalt Heft 09|2013 Editorial 261 Aufsätze Dr. Sebastian Trappe Die Pro-rata-Regelung und die Haftung des Letztbeschenkten 262 Dr. Helmut Schuhmann Schenkungen/Zuwendungen zwischen Familien- angehçrigen 270 Dr. Thomas Fleischer Aktuelle instanzgerichtliche Rechtsprechung zur Testamentsauslegung 276 Kostenpraxis Norbert Schneider GeschȨftswert eines Verfahrens auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers auf Antrag eines Miterben 281 Rechtsprechung Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts begrɒndeter Erberwartung BGH, Urteil vom 22. MȨrz 2013 – V ZR 28/12 282 Zur Auslegung eines Erbvergleichs ɒber Zugewinn- ausgleichs- und Pflichtteilsansprɒche BFH, Urteil vom 27. September 2012 – II R 52/11 mit Anm. von Dr. Guido Holler, Dɒsseldorf 285 Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB bei vorbehaltenem Wohnungsrecht LG Weiden i.d.OPf., Urteil vom 23. November 2011 – 22 S 43/09 mit Anm. von Stephanie Munk, LL.M. 290 Ƞbersetzung von Personenstandsurkunden im Erbscheinsverfahren OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. MȨrz 2013 – 11 Wx 16/13 294 Rezension Ruhwinkel, Die Erbengemeinschaft 296 Impressum Schriftleitung: Dr. Stephanie Herzog, RechtsanwȨltin, Peter & Partner RechtsanwȨlte, Dobacher Str. 118, 52146 Wɒrselen, E-Mail: [email protected] Verlag: Wolters Kluwer Deutschland GmbH Luxemburger Str. 449, 50939 Kçln, E-Mail: [email protected], Tel.: 0 26 31/8 01–22 22, Fax: 0 26 31/8 01–22 23 Verlagsredaktion: Alexandra Klein Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift verçffent- lichten BeitrȨge sind urheberrechtlich geschɒtzt. Das gilt auch fɒr die verçffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre LeitsȨtze, soweit sie vom Einsender oder von der Schriftleitung erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtsschutz gilt auch gegenɒber Datenbanken und Ȩhnlichen Einrichtungen. Außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts darf kein Teil dieser Zeitschrift ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren – reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanla- gen verwendbare Sprache, ɒbertragen werden. Anzeigen: Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Anzeigenverkauf: Karsten Kɒhn, Tel.: 02 21/ 9 43 73–77 97, Anzeigendisposition: Stefa- nie Szillat, Luxemburger Str. 449, 50939 Kçln, Tel.: 02 21/9 43 73–74 26, Fax: 02 21/ 9 43 73–1 74 26, E-Mail: [email protected] Anzeigenpreise: Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 7 vom 01.01.2012. Erscheinungsweise: 12-mal jȨhrlich. Bezugspreis: JȨhrlich 140,– A zzgl. Versandkosten. Es wird eine Jahresrechnung erstellt. Einzelpreis: 16 A zzgl. Versandkosten. Fɒr Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen An- waltvereins ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten. Manuskripte: Der Verlag haftet nicht fɒr unverlangt eingesandte Manuskripte. Mit der Annahme zur Verçffentlichung erhȨlt der Verlag das ausschließliche Verlagsrecht. Eingeschlossen sind ins- besondere die Befugnis zur Einspeisung in eine Datenbank sowie das Recht der weiteren VervielfȨltigung. Herstellung: Sabrina Patzel Satz: Satz-Offizin Hɒmmer, Waldbɒttelbrunn Druck: Merkur Print & Service Group, Detmold ISSN: 1862-4790 Zitiervorschlag: ErbR 2013, Seite I Inhalt/Impressum

Inhalt Heft 09|2013BGH, Urteil vom 22. Mrz 2013 – V ZR 28/12 282 Zur Auslegung eines Erbvergleichs ber Zugewinn-ausgleichs- und Pflichtteilsansprche BFH, Urteil vom 27. September

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Page 1: Inhalt Heft 09|2013BGH, Urteil vom 22. Mrz 2013 – V ZR 28/12 282 Zur Auslegung eines Erbvergleichs ber Zugewinn-ausgleichs- und Pflichtteilsansprche BFH, Urteil vom 27. September

{luchterh_neu}Erbrecht/2013/ErbR-2013-09/H-2013-09_Mantel.3d

Inhalt Heft 09|2013

Editorial 261

Aufs�tzeDr. Sebastian TrappeDie Pro-rata-Regelung und die Haftung desLetztbeschenkten 262

Dr. Helmut SchuhmannSchenkungen/Zuwendungen zwischen Familien-angehçrigen 270

Dr. Thomas FleischerAktuelle instanzgerichtliche Rechtsprechung zurTestamentsauslegung 276

KostenpraxisNorbert SchneiderGesch�ftswert eines Verfahrens auf Entlassungeines Testamentsvollstreckers auf Antrageines Miterben 281

RechtsprechungBereicherungsanspruch wegen Nichteintrittsbegr�ndeter ErberwartungBGH, Urteil vom 22. M�rz 2013 – V ZR 28/12 282

Zur Auslegung eines Erbvergleichs �ber Zugewinn-ausgleichs- und Pflichtteilsanspr�cheBFH, Urteil vom 27. September 2012 – II R 52/11mit Anm. von Dr. Guido Holler, D�sseldorf 285

Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB beivorbehaltenem WohnungsrechtLG Weiden i.d.OPf., Urteil vom 23. November2011 – 22 S 43/09mit Anm. von Stephanie Munk, LL.M. 290

�bersetzung von Personenstandsurkunden imErbscheinsverfahrenOLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. M�rz 2013 –11 Wx 16/13 294

RezensionRuhwinkel,Die Erbengemeinschaft 296

ImpressumSchriftleitung: Dr. Stephanie Herzog, Rechtsanw�ltin, Peter &Partner Rechtsanw�lte, Dobacher Str. 118, 52146 W�rselen, E-Mail:[email protected]

Verlag: Wolters Kluwer Deutschland GmbHLuxemburger Str. 449, 50939 Kçln, E-Mail: [email protected],Tel.: 0 26 31/8 01–22 22, Fax: 0 26 31/8 01–22 23

Verlagsredaktion: Alexandra Klein

Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift verçffent-lichten Beitr�ge sind urheberrechtlich gesch�tzt. Das gilt auch f�rdie verçffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leits�tze,soweit sie vom Einsender oder von der Schriftleitung erarbeitetoder redigiert worden sind. Der Rechtsschutz gilt auch gegen�berDatenbanken und �hnlichen Einrichtungen. Außerhalb der engenGrenzen des Urheberrechts darf kein Teil dieser Zeitschrift ohneschriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form – durchFotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren – reproduziert oderin eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanla-gen verwendbare Sprache, �bertragen werden.

Anzeigen: Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Anzeigenverkauf:Karsten K�hn, Tel.: 02 21/ 9 43 73–77 97, Anzeigendisposition: Stefa-nie Szillat, Luxemburger Str. 449, 50939 Kçln, Tel.: 02 21/9 43 73–74 26,Fax: 02 21/ 9 43 73–1 74 26, E-Mail: [email protected]

Anzeigenpreise: Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 7 vom 01.01.2012.

Erscheinungsweise: 12-mal j�hrlich.

Bezugspreis: J�hrlich 140,– A zzgl. Versandkosten. Es wird eineJahresrechnung erstellt. Einzelpreis: 16 A zzgl. Versandkosten. F�rMitglieder der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen An-waltvereins ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Manuskripte: Der Verlag haftet nicht f�r unverlangt eingesandteManuskripte. Mit der Annahme zur Verçffentlichung erh�lt derVerlag das ausschließliche Verlagsrecht. Eingeschlossen sind ins-besondere die Befugnis zur Einspeisung in eine Datenbank sowiedas Recht der weiteren Vervielf�ltigung.

Herstellung: Sabrina Patzel

Satz: Satz-Offizin H�mmer, Waldb�ttelbrunn

Druck: Merkur Print & Service Group, Detmold

ISSN: 1862-4790

Zitiervorschlag: ErbR 2013, Seite

I

Inhalt/Impressum

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{luchterh_neu}Erbrecht/2013/ErbR-2013-09/H-2013-09_Redaktion.3d

EditorialVor der Reformist nach der Reform

Liebe Leserinnen, Liebe Leser,

mit Beschluss vom 27.09.2012 –II R 9/11 (ErbR 2012, 368 ff.) hat

der Bundesfinanzhof das zum 01.01.2009 reformierte Erb-schaftsteuergesetz erneut dem Bundesverfassungsgerichtzur Pr�fung vorgelegt. Er h�lt dieses Gesetz wegen Ver-stoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) f�rverfassungswidrig. Denn die §§ 13a und 13b ErbStG wei-sen einen verfassungswidrigen Beg�nstigungs�berhangauf. Sie ermçglichten es den Steuerpflichtigen, durchrechtliche Gestaltungen nicht betriebsnotwendiges Ver-mçgen, das den Beg�nstigungszweck nicht erf�llt, in un-begrenzter Hçhe oder mit nur geringer Steuerbelastungzu erwerben. Dabei komme es auch nicht auf eineGemeinwohlverpflichtung und Gemeinwohlbindung deserworbenen Vermçgens an. Es ist nicht ausgeschlossen,dass das Bundesverfassungsgericht �ber die Verfassungs-widrigkeit des Erbschaftsteuergesetztes noch im Jahr2013 entscheidet. Zudem ist das Erbschaftsteuerrechtauch Gegenstand des Bundestagswahlkampfes. Die SPDund die Gr�nen haben sich dazu auf die Fahnen geschrie-ben, die Erbschaftsteuereinnahmen kr�ftig zu erhçhen.

Vor diesem Hintergrund geben viele Berater (zum Bei-spiel Spiegelberger in ErbR 2013, 233 ff. – »Letzte Ge-staltungschancen vor der Erbschaftsteuerreform«) Hin-weise dazu, welche Gestaltungen jetzt noch mçglich sind,um die Erbschaftsteuerbelastung bei Vermçgenserwer-ben zu reduzieren oder vollst�ndig zu vermeiden. DerBundesfinanzhof selbst hat in seinem Beschluss vom27.09.2012 (ErbR 2012, 368 ff.) verschiedene Gestaltun-gen dargestellt (z.B. Tz. 117 ff.), die nach seiner Rechts-auffassung durch das Erbschaftsteuergesetz mit Wirkungzum 01.01.2009 gedeckt sind und bei denen auch nichtetwa behauptet werden kann, dass es sich um missbr�uch-liche Gestaltungen im Sinne des § 42 AO handelt.

Dabei handelt es sich zum einen um die »Cash-GmbH«und zum anderen um die »Forderungs-GmbH«. Bei derCash-GmbH verf�gt die GmbH nur �ber Geldforderun-gen, wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeld-konten bei Kreditinstituten. Dies stellt kein Verwaltungs-

vermçgen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG dar. Die Anteile andieser GmbH kçnnen also schenkweise �bertragen wer-den, ohne dass eine Erbschaftsteuer anf�llt, wenn die Vo-raussetzungen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erf�llt sindund der Erwerber gem�ß § 13a Abs. 8 ErbStG f�r die vçl-lige Steuerbefreiung optiert und f�r sieben Jahre die Be-haltensregelungen des § 13a Abs. 5 ErbStG beachtet.Auf die Erreichung bestimmter Lohnsummen und somitden Erhaltung von Arbeitspl�tzen nach dem Erwerbkommt es nicht an, weil eine derartige GmbH in aller Re-gel nicht mehr als zwanzig Besch�ftigte hat.

Bei der »Forderungs-GmbH« besteht das Vermçgen einerGmbH (GmbH 1) beispielsweise ausschließlich aus Ver-waltungsvermçgen i.S.d. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG. Sie ver-kauft und �bertr�gt dieses Vermçgen zum Verkehrswertunter Stundung des Kaufpreises an eine andere GmbH(GmbH 2), die �ber kein weiteres Vermçgen verf�gt. Indiesem Falle kommt der GmbH 2 bei einer Schenkungkein Wert zu; denn dem auf sie �bertragenen Aktivver-mçgen steht die gleichwertige Kaufpreisverbindlichkeitgegen�ber. Der Erwerber des Gesch�ftsanteils an derGmbH 1, in deren Vermçgen sich lediglich die Kaufpreis-forderung befindet, kann von der Optionsmçglichkeitnach § 13a Abs. 8 Nr. 4 ErbStG Gebrauch machen mitder Folge, dass keine Schenkungsteuer anf�llt, wenn erdie Behaltensregelungen des § 13a Abs. 5 i. V. m. Abs. 8Nr. 2 ErbStG beachtet.

Diesen Gestaltungen hat der Gesetzgeber nun nach lan-gem Ringen mit Wirkung ab dem 07.06.2013 mit demAmtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2013 IS. 1809) einen Riegel vorgeschoben. Die Gestaltungspra-xis wird sich darauf und auf eine weitgehende Reform desletzten Erbschaftsteuerreformgesetzes einstellen m�ssen.Allerdings gilt auch hier: Die Reformen des Erbschaft-steuerrechts in der Vergangenheit haben gezeigt, dasssie gen�gend Spielraum erçffnen, um die Vermçgens-nachfolge zum Wohle des Steuerpflichtigen zu gestalten.

Mit besten Gr�ßen

Ihr

Wolfram Theiss

ErbR 9|2013 261