Folie 1Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Grundlagen der Lebensmittelüberwachung
und Beispiele der behördlichen Beanstandungspraxis
insbesondere bei der Umsetzung der LMIV und von weiteren
Kennzeichnungselementen sowie bei der Qualitätssicherung
Grundlagen der Lebensmittelüberwachung
und Beispiele der behördlichen Beanstandungspraxis
insbesondere bei der Umsetzung der LMIV und von weiteren
Kennzeichnungselementen sowie bei der Qualitätssicherung
Tel.: 03381/533 274
Ilona MeisterDipl.-Lebensmitteltechnologin
Lebensmittelkontrolleurin beim Landkreis Potsdam-Mittelmark
Folie 2Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
AgendaAgenda
o Steckbrief: Was macht die Lebensmittelüberwachung?
o Lebensmittelkennzeichnung – die häufigsten Fehler, Beispiele
• Etikettierung abgepackter Ware
• Kennzeichnung loser Ware
• Nährwertkennzeichnung
• Fernabsatz und Werbung
o Behördliche Risikobeurteilung
• HACCP und Umsetzung
• Was ist zu beachten, wenn man ein neues Geschäftsfeld plant
o Weiterführende Informationen
o Fragen??
Folie 3Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Was macht die Lebensmittelüberwachung?Was macht die Lebensmittelüberwachung?
o LMÜ ist regional organisiert (Landkreis/kreisfreie Stadt)
o Aufgaben: gesundheitlicher Verbraucherschutz: Schutz der
menschlichen Gesundheit, Schutz vor Irreführung & Täuschung
o Restriktiv & präventiv, auch beratend
o Risikoorientierte Kontrollen entlang der gesamten LM-Kette: vom
Feld/Stall zum Verbraucher
o Zuständig nicht nur für LM, sondern auch für Kosmetik,
Bedarfsgegenstände, Tabak
o Kontrolle der baulichen Gegebenheiten, Hygiene, Warenpflege,
Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Eigenkontrollen (s.a. Pkt. 3)
o Amtliche Probenahme
o Bearbeitung von Beschwerden / Rückrufkontrollen / Ermittlungen bei
lebensmittelassoziierten Erkrankungsgeschehen
o Beteiligung bei Bauantragsverfahren
Folie 4Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Kennzeichnungs-Kontrolle – wie passiert das?Kennzeichnungs-Kontrolle – wie passiert das?
o Vor Ort bei der regulären Betriebskontrolle
• Etikettierte Endprodukte; Beschilderung, Speisekarten,
Angebotstafeln, Info-Mappen bei loser Abgabe; Vergleich
Deklaration mit vorgefundener Ware & Lieferunterlagen (vor allem
in Gastronomie)
o Anlassbezogen nach Beschwerden (z.B. gesundheitliche Probleme
nach Verzehr nicht korrekt ausgewiesener allergenhaltiger Speisen)
oder bei Rückrufen
o Durch amtliche Probenahme
• Über die gesamte Warenkette, vorrangig beim Hersteller /
Inverkehrbringer
• i.d.R. wird Zweit-/Gegenprobe hinterlegt, wenn Probenahme nicht
beim Hersteller, Möglichkeit der eigenen Untersuchung
• Gutachten / Beanstandung des Landeslabores als Grundlage
behördlicher Maßnahmen
Folie 5Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Warum reden wir hier so viel über LM-Kennzeichnung?Warum reden wir hier so viel über LM-Kennzeichnung?
Haupt-Beanstandungsgrund bei amtlichen Proben!!
Im Land Brandenburg wurden 2017 ca. 11.500 amtliche Proben gezogen,
davon wurden 17,9% beanstandet.
Beanstandungsgründe:
o Kennzeichnungsvorschriften (52%),
o Irreführung (15%),
o Nichtübereinstimmung mit Hilfsnormen, mikrobiologische
Verunreinigung (11%),
o fehlende Kennzeichnung von Zusatzstoffen (5%).
Zum Vergleich: Die Beanstandungen „gesundheitsschädlich/-gefährdend“ wurden
nur bei 1,3 % der Proben ausgesprochen.
Im Jahr 2017 wurden insgesamt 1042 Proben der verschiedensten Warengruppen
auf PSM-Rückstände untersucht, davon 321 Gemüseproben (ohne Kartoffeln) und
299 Obstproben. Es gab 6 HMÜ bei PSM, davon 2 aus BB(Quelle: LAVG)
Folie 6Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
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Warum reden wir hier so viel über LM-Kennzeichnung?Warum reden wir hier so viel über LM-Kennzeichnung?
Mögliche Folgen von Kennzeichnungsfehlern für das Unternehmen:
o Zusatzkosten für neue/korrigierte Etiketten/Verpackungen
o Ahndung durch die LMÜ (Belehrung, Verwarnung, Bußgeld,
Verfügung mit Zwangsgeldandrohung…)
o Im Einzelfall Rückrufaktionen (falsche Allergen-Kennzeichnung,
Irreführung)
o Abmahnungen durch Konkurrenz-Anwälte (ohne Beteiligung der
Lebensmittelüberwachung!)
Folie 7Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Allgemein gilt:Allgemein gilt:
o Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die
Verbraucher leicht verständlich sein
o verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung ist prinzipiell
der „Erstinverkehrbringer“ (Hersteller, Verpacker, Importeur)
o auch jeder andere Lebensmittelunternehmer muss in dem seiner
Kontrolle unterstehenden Unternehmen für ordnungsgemäß
gekennzeichnete Lebensmittel sorgen (Wareneingangskontrolle:
wurden notwendige Informationen mit der Ware/den zugehörigen
Unterlagen mitgeliefert?)
Informieren Sie sich gründlich vor Etikettendruck / Ausschilderung!
Daher: Etiketten / Lieferunterlagen eingekaufter Ware studieren,
Produktspezifikationen beim Lieferanten anfordern, insbesondere bei
loser Ware
Nehmen Sie – wenn nötig – Sachverständige in Anspruch!
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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Wiederholung: Pflichtelemente gemäß Artikel 9 (1) LMIVWiederholung: Pflichtelemente gemäß Artikel 9 (1) LMIV
a) die Bezeichnung des Lebensmittels
b) das Zutatenverzeichnis
c) die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe (sowie deren Derivate), die
Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können (Anhang II)
d) die Menge bestimmter Zutaten (QUID)
e) die Nettofüllmenge
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
g) ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung
h) der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort (soweit nach Art. 26
vorgesehen)
j) eine Gebrauchsanleitung (soweit notwendig)
k) die Angabe des Alkoholgehalts für Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-%
Alkohol
l) eine Nährwertdeklaration
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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Weitere Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 10/Anh. III LMIVWeitere Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 10/Anh. III LMIV
o „unter Schutzatmosphäre verpackt”
o Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der VO (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene
Süßungsmittel enthalten: „mit Süßungsmittel(n)“ / „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)”
in Verbindung mit der Bezeichnung
o Hinweis auf Phenylalaninquelle bei Lebensmitteln, die Aspartam/Aspartam-
Acesulfamsalz enthalten:
o Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten, nach der VO (EG) Nr. 1333/2008
zugelassenen mehrwertigen Alkoholen: „kann bei übermäßigem Verzehr abführend
wirken“
o Spezielle Hinweise bei Lebensmitteln, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz
(Süßholz) enthalten (Lakritz) in Verbindung mit der Bezeichnung
o Zusatzhinweis bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz
von Koffein
o Zusatzhinweise bei Lebensmitteln, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole
oder Phytostanolester zugesetzt sind
o Datum des Einfrierens bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen
und eingefrorenen unverarbeitete Fischereierzeugnisse (Anh. X Nr. 3)
nicht abschließend
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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Lebensmittelkennzeichnung LMIVLebensmittelkennzeichnung LMIV
o Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut
lesbar, unverwischbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen, auf
Verpackung oder Etikett
o Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen
oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder
getrennt werden.
o Der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
o Mindestschriftgröße (Anhang IV)
• Pflichtangaben mindestens in 1,2 mm x-Höhe
• Ausnahmen für kleine Packungen: mindestens 0,9 mm x-Höhe
• Mindest-Schriftgröße für Füllmengenangabe gemäß §20 FPackV
o Bezeichnung, Nettofüllmenge und Alkoholgehalt müssen im selben
Sichtfeld erscheinen
Folie 11Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
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Bezeichnung des Lebensmittels Art. 9 (1) a & Artikel 17 LMIVBezeichnung des Lebensmittels Art. 9 (1) a & Artikel 17 LMIV
o vorrangig rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, wenn es eine
solche gibt: z.B. „Joghurt“, „Fruchtsaft“, „Konfitüre“, „Wein“,
„Nahrungsergänzungsmittel“…
o beim Fehlen einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung
verkehrsübliche oder beschreibende Bezeichnung
o Negativ-Beispiel: TK-Garnelen mit so hohem Wasseranteil, dass
sie als Aliud (Erzeugnis eigener Art) bewertet wurden, ähnlich bei
Bouletten, die aufgrund eines zu geringen Fleischanteiles nicht so
genannt werden dürften
Folie 12Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Bezeichnung des Lebensmittels Art. 9 (1)a & Artikel 17 LMIVBezeichnung des Lebensmittels Art. 9 (1)a & Artikel 17 LMIV
o Verkehrsübliche Bezeichnungen sind z.B. die in Leitsätzen der
Deutschen Lebensmittelbuchkommission definierten Bezeichnungen,
z.B. die für Tee, Erfrischungsgetränke oder Fleischwaren (z.B.
Kräutertee, Bierschinken, Lebkuchen)
o Beschreibende Bezeichnungen sind Bezeichnungen, die das
Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreiben
und die hinreichend genau sind, dass um es den Verbrauchern zu
ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und
es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden
o Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges
Eigentum geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder
Fantasiebezeichnung ersetzt werden.
Folie 13Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Bezeichnung des Lebensmittels Art. 9 (1) & Artikel 17 LMIVBezeichnung des Lebensmittels Art. 9 (1) & Artikel 17 LMIV
Diese Leitsätze gibt es:
https://www.deutsche-lebensmittelbuch-kommission.de/
Folie 14Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Zutatenverzeichnis Art. 9 (1) b & Artikel 18 LMIV i.V.m. Anh. VIIZutatenverzeichnis Art. 9 (1) b & Artikel 18 LMIV i.V.m. Anh. VII
Häufige Fehler:
o Das Wort „Zutaten“ fehlt oder wird durch einen anderen Begriff
ersetzt (z.B. „Inhaltsstoffe“)
o Die Reihenfolge der Zutaten erfolgt nicht nach dem Gewichtsanteil
(zum Zeitpunkt der Herstellung) absteigend
o Zusammengesetzte Zutaten werden nicht aufgeschlüsselt (z.B.
Gewürzgurken, Tomatenketchup, Marzipan, Gelierzucker,
kakaohaltige Fettglasur, Paniermehl)
o Mengenangabe (QUID) fehlt oder ist fehlerhaft
o Allergenkennzeichnung (Hervorhebung) fehlt oder ist unvollständig
o Zusatzstoffkennzeichnung fehlerhaft / gar nicht kenntlich gemacht
oder Klassenname fehlt oder E-Nr/system. Name fehlt
o Pflanzliche Fette ohne botanische Herkunft
o Tierartangabe fehlt u.v.m.
Folie 15Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Zutatenverzeichnis Art. 9 (1) b & Artikel 18 LMIV i.V.m. Anh. VIIZutatenverzeichnis Art. 9 (1) b & Artikel 18 LMIV i.V.m. Anh. VII
o Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem
Gewichts-anteil deutlich dominiert und die mit potenziell
veränderlichen Anteilen in einer Mischung als Zutat für ein
Lebensmittel verwendet werden, können im Zutatenverzeichnis
unter der Bezeichnung ‚Obst‘, ‚Gemüse‘ oder ‚Pilze‘
zusammengefasst werden, gefolgt von der Wendung ‚in
veränderlichen Gewichtsanteilen‘, wobei unmittelbar danach die
vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind.
o Ebenso: Mischungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in
ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, können in
einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, sofern das
Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie ‚in veränderlichen
Gewichtsanteilen‘ enthält. Hier keine QUID-Erfordernis
o Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen –
Aufzählung in beliebiger Reihenfolge nach den übrigen Zutaten
Folie 16Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Allergene Zutaten Art. 9 (1)c & Artikel 21 LMIV i.V.m. Anh. IIAllergene Zutaten Art. 9 (1)c & Artikel 21 LMIV i.V.m. Anh. II
o sind im Zutatenverzeichnis so aufzuführen, wie im Anh. II aufgeführt
(glutenhaltige Getreide und Schalenfrüchte sind namentlich
aufzuführen!)
o sind durch einen Schriftsatz hervorzuheben, durch den sie sich von
dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben, z.B. durch
die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.
o ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen: „enthält…Allergen“ (z.B.
Wein „enthält Sulfite“)
o nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels
eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis
bezieht (Butter, Käse, Sahne-Likör)
o Im Zutatenverzeichnis aufgelistete Allergene dürfen nicht an anderer
Stelle nochmals genannt werden
Folie 17Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Allergene Zutaten Art. 9 (1)b & Artikel 18 LMIV i.V.m. Anh. VIIAllergene Zutaten Art. 9 (1)b & Artikel 18 LMIV i.V.m. Anh. VII
Spuren-Hinweis…
o …. dient der Information des Allergikers, dass im Herstellungsbetrieb weitere
Produkte unter Verwendung allergener Zutaten verwendet werden und daher das
Vorhandensein geringer Spuren dieser Allergene nicht ausgeschlossen werden
kann.
o Enthält das Etikett eines Herstellers neben der Kennzeichnung der Allergene den
Zusatz „kann Spuren von … enthalten“, muss darüber nicht informiert werden,
weil Spuren nicht als „Zutat“ im Sinne der LMIV gelten. Die Verordnung regelt nur
die Angabe von Zutaten, also solcher Lebensmittel, die wissentlich und
willentlich verwendet wurden.
o Im Sinne eines vorbeugenden betrieblichen Allergen-Managements
(Produkthaftung) können Hinweise zu Kreuzkontaminationen gemacht werden. Bei
einem solchen Hinweis muss allerdings darauf geachtet werden, dass nur die
tatsächlich im Betrieb verwendeten Allergene benannt werden.
Das pauschale Benennen aller Allergene kann eine unzulässige Irreführung
darstellen.
o Die gleichen Allergene dürfen nicht sowohl Zutatenverzeichnis als auch im Spuren-
Hinweis auftauchen!
Folie 18Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser WareAllergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser Ware
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
vom 5. Juli 2017 (Nachfolger der VorlLMIEV)
o Kennzeichnung in deutscher Sprache
o Zutatenverzeichnis bei Bier in Fertigpackungen
o Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht
vorverpackten Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder
Abgeben
o Verkehrs- und Abgabeverbote
o Ahnungsparagrafen
Artikel 44 LMIV fordert für lose Ware nur die Allergen-Kennzeichnung,
stellt den Mitgliedsstaaten jedoch weitergehende Regelungen frei
Folie 19Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser WareAllergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser Ware
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
vom 5. Juli 2017
Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf*
vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten
werden, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden wenn sie mit den
Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d und f bis k und nach
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet
sind (alle Pflichtelemente außer Füllmenge und Nährwertdeklaration)
Ausnahme (nur Allergene):
• Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte im
Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, sofern
die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben nach Satz 1
auf andere Weise gewährleistet ist (Verkaufsgespräch)
• Lebensmittel, die zu karitativen Zwecken abgegeben werden (Tafeln)
*am selben bis spätestens am Folgetag
Folie 20Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser WareAllergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser Ware
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
vom 5. Juli 2017
Eine Abgabe zur Selbstbedienung liegt vor, wenn der Käufer die Ware
im Verkaufsraum aus den Möbeln und sonstigen Einrichtungen, in
denen sie gelagert werden, selbst entnimmt, um sie dann zusammen
mit anderen Waren an einer Kasse zu bezahlen.
Keine Selbstbedienung liegt danach vor, wenn die Ware nur vom
Verkaufspersonal aus dem Verkaufsmöbel entnommen werden kann.
Das gilt auch dann, wenn der Käufer die Ware danach wie
Selbstbedienungsware und zusammen mit dieser an einer Kasse
bezahlt. Denn das maßgebliche Kriterium für den Begriff der
Selbstbedienung ist, dass der Käufer die Ware ohne persönliche
Information durch das Verkaufspersonal an sich nehmen kann.
Folie 21Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser WareAllergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser Ware
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
vom 5. Juli 2017
Lebensmittel, die
1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von
Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht
zur Selbstbedienung angeboten werden,
dürfen nur abgegeben werden, wenn die Allergene (Anh. II LMIV)
angegeben sind.
Folie 22Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser WareAllergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser Ware
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
vom 5. Juli 2017
Möglichkeiten der Allergen-Kennzeichnung
Angaben sind bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar,
deutlich und gut lesbar bereitzustellen:
1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des
Lebensmittels,
2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (auch
mit Fußnoten + Legende),
3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte („Kladde“) oder
4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer
bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die
Angaben für Kunden unmittelbar und leicht zugänglich sind (mit
Hinweis auf den Fundort der Informationen)
Folie 23Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser WareAllergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser Ware
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
vom 5. Juli 2017
Möglichkeiten der Allergen-Kennzeichnung
Mündliche Informationen durch Lebensmittelunternehmer oder das
Personal, wenn
o Information erfolgt unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe
des Lebensmittels
o eine schriftliche Aufzeichnung über die Allergene ist vorhanden
o Diese ist für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die
Endverbraucher leicht zugänglich
o Gut sichtbarer Aushang ist vorhanden, der auf das Vorhandensein
der Informationen verweist
Wichtig: die Allergen-Information muss für den Allergiker verlässlich sein!
Folie 24Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung häufigste Fehler:Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung häufigste Fehler:
o Allergene werden nicht wie vorgeschrieben im Zutatenverzeichnis
hervorgehoben (verpackte Ware)
o Glutenhaltige Getreide & Schalenfrüchte werden nicht namentlich
genannt (lose Abgabe)
o Bestimmte Produkte werden bei der Allergenkennzeichnung
vergessen (z.B. Frühstücksbuffet, Salattheke, LM für Eisbecher)
o Legende fehlt oder ist fehlerhaft (Speisepläne)
o Hinweis auf Allergen-Ordner fehlt (Gemeinschaftsverpflegung,
Verkauf)
o Allergen-Ordner wird nicht aktualisiert (Produkterweiterung nicht
eingearbeitet, Produktpässe der Lieferanten zu alt)
o In Speisekarten werden Getränke (Bier, Wein…) vergessen und
häufig Tages-/Saisonkarten
Folie 25Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Zusatzstoff-Kenntlichmachung gemäß §9 Zusatzstoff-
Zulassungsverordnung (ZZulV)
Zusatzstoff-Kenntlichmachung gemäß §9 Zusatzstoff-
Zulassungsverordnung (ZZulV)
WAS?
Folgende Zusatzstoffe sind deklarationspflichtig:
Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel,
Geschmacksverstärker, Schwefel >10mg/kg (auch Allergen), „geschwärzt“ bei
Oliven, „gewachst“ bei oberflächenbehandelten Zitrusfrüchten, Phosphate bei
Fleischerzeugnissen, Süßungsmittel in Verbindung mit der Bezeichnung
WIE?
o Bei Fertigpackungen im Zutatenverzeichnis mit Zutatenklasse (s.a. LMIV
Anh. VII, Teil C) und Substanz oder E-Nr
o Bei loser Abgabe auf einem Schild neben der Ware / in Speisekarten /auf
Angebotstafeln, nur Zutatenklasse
Ausnahme: wenn in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung,
die dem Verbraucher unmittelbar zugänglich ist, alle bei der Herstellung des
Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe angegeben werden; auf die
Aufzeichnung muss hingewiesen werden
Folie 26Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV
i.V.m. Anh. VIII
Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV
i.V.m. Anh. VIII
(QUID = Quantitative Ingredients Declaration)
Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung
eines Lebensmittels verwendeten Zutat/Zutatenklasse ist erforderlich,
wenn sie:
o in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder
normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in
Verbindung gebracht wird (z.B. Hackfleischanteil in Chili con carne)
o auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine
graphische Darstellung hervorgehoben ist; oder
o von wesentlicher Bedeutung für die
Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung
von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner
Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.
Folie 27Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV
i.V.m. Anh. VIII
Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV
i.V.m. Anh. VIII
Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt
o als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt
ihrer Verwendung; und
o erscheint entweder in der Bezeichnung des Lebensmittels selbst
oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Zutatenverzeichnis
zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse
o erfolgt bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitzebehandlung
Feuchtigkeit entzogen wurde und diese Menge oder die in der
Kennzeichnung angegebene Gesamtmenge aller Zutaten
übersteigt 100 %; erfolgt die Angabe nach Maßgabe des Gewichts
der für die Zubereitung von 100 g des Enderzeugnisses
verwendeten Zutat bzw. Zutaten
o Umsetzung & Ausnahmen in Anh. VII LMIV
Folie 28Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV
i.V.m. Anh. VIII
Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV
i.V.m. Anh. VIII
Häufig fehlerhaft: wenn ein Bestandteil einer zusammengesetzten
Zutat prozentual benannt ist, z.B. Mandelgehalt in Marzipangebäck
Hilfreich: Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung
des Prinzips der mengenmäßigen Angabe von
Lebensmittelzutaten (QUID)
„Im Fall zusammengesetzter Zutaten sollte folgendermaßen verfahren
werden:
a) Wenn in der Bezeichnung des Lebensmittels eine zusammengesetzte
Zutat genannt wird (z. B. Keks mit Cremefüllung), sollte die QUID für die
zusammengesetzte Zutat (d. h. die Cremefüllung) aufgeführt werden.
b) Wird in der Bezeichnung des Lebensmittels eine Zutat der
zusammengesetzten Zutat genannt (z. B. Keks mit Eier-Cremefüllung),
so sollte neben der QUID für die zusammengesetzte Zutat zusätzlich
auch diejenige für diese Zutat (Eier) aufgeführt werden.“
Folie 29Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV
i.V.m. Anh. VIII
Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV
i.V.m. Anh. VIII
QUID nicht erforderlich, wenn
o Abtropfgewicht der Zutat angegeben ist
o Mengenangabe aufgrund von Unionsvorschriften bereits in der
Kennzeichnung aufzuführen ist (z.B. Fruchtgehalt in Nektar)
o Zutat in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet
wird (Liköre)
o für die Wahl des Verbrauchers im Land der Vermarktung nicht
ausschlaggebend (z.B. Salzstangen, Sojasauce)
o Menge der Zutat in speziellen Unionsbestimmungen präzise
festgelegt ist
Folie 30Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Nettofüllmenge Art. 9 (1)e & Artikel 23 LMIV i.V.m. Anh. IX Nettofüllmenge Art. 9 (1)e & Artikel 23 LMIV i.V.m. Anh. IX
verpflichtende Angabe
o prinzipiell bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten
o bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten
Angabe nicht verpflichtend bei Lebensmitteln,
o die in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden
o die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden
o deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml liegt
Angaben der Fertigpackungsverordnung beachten, Ausnahmen:
o Honig, Essigessenz, Würzen nach Gewicht
o Senf, Eis, Feinkostsaucen nach Volumen
Bei festen LM in einer Aufgussflüssigkeit muss das Abtropfgewicht
zusätzlich angegeben werden
Bei gefrosteten LM Nettogewicht ohne Überzugsmittel
Folie 31Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Nettofüllmenge & FertigPackVONettofüllmenge & FertigPackVO
Schriftgröße für Füllmengenangabe gemäß §20
Fertigpackungsverordnung – abweichend von genereller
Schriftgrößenvorschrift nach LMIV – häufig nicht beachtet!
Achtung: Füllmengenangabe muss im selben Sichtfeld stehen wie
Bezeichnung!
Folie 32Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum Art. 9 (1)f &
Artikel 24 LMIV i.V.m. Anh. X
Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum Art. 9 (1)f &
Artikel 24 LMIV i.V.m. Anh. X
o MHD wird vom Hersteller festgelegt, idealerweise nach Lagertests
o Art der Angabe gemäß Anhang X, häufig fehlerhaft
o Wenn „mindestens haltbar bis (Ende)….“ und das Datum nicht
direkt nebeneinander stehen → Vereis auf (möglichst genaue!)
Fundstelle des Datums
o Tagesgenaues MHD dient auch zur Chargen-Kennzeichnung, Los-
Nr. ist (bei kleinen Chargen) verzichtbar
o Konsequenzen der MHD-Überschreitung:
• Herstellerhaftung endet, ebenso nach Anbruch der Packung
• Verkauf im Handel weiterhin möglich, wenn Kunde deutlich
darauf hingewiesen wird, betriebliche Sorgfaltspflicht und
Eigenkontrolle, ggf. Analytik
• Viele MHD-Überschreitungen = Hinweis auf mangelhafte
Bestandshaltung, Bedarfsabschätzung
• Verwertung in Gastronomie oder Privathaushalt möglich MH
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Folie 33Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum Art. 9 (1)f &
Artikel 24 LMIV i.V.m. Anh. X
Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum Art. 9 (1)f &
Artikel 24 LMIV i.V.m. Anh. X
Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich
nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen
können, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Nach
Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als nicht sicher im Sinne von
Artikel 14 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
o Darstellungsfehler wie bei MHD
o Zwingend mit Temperatur(Kühl-)angabe
o Konsequenzen der VD-Überschreitung:
• Verbot des Inverkehrbringens
• Ahndung, ggf. Strafverfahren
Folie 34Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung
Art. 9 (1)g & Artikel 25 LMIV
Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung
Art. 9 (1)g & Artikel 25 LMIV
(1) Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- und/oder
Verwendungsbedingungen, müssen diese angegeben werden.
(2) Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der
Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen,
müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der
Verzehrzeitraum angegeben werden.
Bsp.:
o Nach dem Öffnen im Kühlschrank aufbewahren und innerhalb von
drei Tagen verbrauchen
o Vor dem Verzehr schütteln
Kaum Beanstandungen
Folie 35Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Der Name oder die Firma und die Anschrift des
Lebensmittelunternehmers Art. 9 (1)h LMIV
Der Name oder die Firma und die Anschrift des
Lebensmittelunternehmers Art. 9 (1)h LMIV
o Adresse des Herstellers oder Inverkehrbringers
o Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der
Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das
Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht
in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das
Lebensmittel in die Union einführt.
o Irreführung, wenn der Kunde durch die Angabe glauben könnte,
der Inverkehrbringer sei der Hersteller
o Postzustellbare Adresse! Nur Firmierung & Ort mit Postleitzahl
und/oder Webadresse sind i.d.R. nicht ausreichend!
o Aufgedruckte Adresse ist der erste Ansprechpartner der LMÜ,
diese muss weitere Auskünfte (u.a. über Hersteller/Herkunft)
erteilen
Folie 36Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Ursprungsland oder Herkunftsort Art. 9 (1)i & Artikel 26
LMIV i.V.m. Anh. X
Ursprungsland oder Herkunftsort Art. 9 (1)i & Artikel 26
LMIV i.V.m. Anh. X
o Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel (frisch, gekühlt
oder gefroren) , nicht für Zubereitungen
(Rindfleisch ist bereits in Rindfleischetikettierungsgesetz geregelt)
oder:
o falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das
tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort
des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem
Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt
sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme
aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort (Beispiel:
„italienischer Mozzarella – aus französischer Milch“)
o Differenzierte Reglungen vorhanden (→DVO (EU) 2018/775)
Folie 37Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Weitere HerkunftsangabenWeitere Herkunftsangaben
Außerhalb der LMIV ist die Herkunft bei weiteren Produkten
anzugeben, z.B.
o Rindfleisch (Rindfleischetikettierungsgesetz)
o Obst und Gemüse (Handelsklassenrecht)
o Eier (Code auf dem Ei)
o Wein (nach Weinrecht: Land oder Gebiet oder
geografische Lage)
o Honig (auch summarisch)
o Fische (FischetikettierungsVO- u.a. Fanggebiet)
o Olivenöl
Häufige Verstöße in Bezug auf Herkunfts-Angaben, insbes. in Handel
und Gastronomie!
→ Irreführung!
Folie 38Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Gebrauchsanleitung Art. 9 (1)j & Artikel 27 LMIVGebrauchsanleitung Art. 9 (1)j & Artikel 27 LMIV
Die Gebrauchsanleitung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein,
dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht
wird.
Bsp. aus FAQ:
Darf ein Lebensmittelunternehmer in Bezug auf die
Gebrauchsanweisung das Pfannen- oder Backofensymbol ohne die
Worte „Pfanne“ oder „Backofen“ verwenden?
Nein, eine solche Möglichkeit besteht nicht. Verpflichtende Angaben
wie Gebrauchsanweisungen müssen in Worten und Zahlen
vorliegen. Piktogramme oder Symbole dienen nur als ein
zusätzliches Ausdrucksmittel für solche Angaben.
Angaben können wichtig sein bei der Beurteilung einer Probe, wenn
pathogene Keime gefunden werden („Hackfleisch zum Braten“, „Tee mit
kochendem Wasser übergießen und 10 min ziehen lassen“)
Folie 39Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Alkoholgehalt Art. 9 (1)k & Artikel 28 LMIV i.V.m. Anh. XIIAlkoholgehalt Art. 9 (1)k & Artikel 28 LMIV i.V.m. Anh. XII
o Anzugeben ist Alkoholgehalt in Volumenprozent von Getränken, die
mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten
o Maßgebend für ist der vorhandene, d. h. der tatsächliche Alkoholgehalt,
also nicht ein evtl. nur vorgesehener Alkoholgehalt. wird bei 20 °C
bestimmt.
o Darstellungsweise: eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle.
Ihr ist das Symbol „% vol“ anzufügen; dieser Angabe darf das Wort
„Alkohol“ oder die Abkürzung „Alk.“ oder „alc.“ vorangestellt werden.
o Häufige Beanstandungen infolge unrichtiger Alkoholgehaltsangaben!
Mitunter nicht nur Kennzeichnung beanstandet, sondern Irreführung!
o Messmethode ausreichend genau?→ ggf. Labor-Analyse beauftragen
o Häufige Fehler bei der Art der Darstellung (s.o.)
o Alkoholgehaltsangabe gehört ins gleiche Sichtfeld wie Bezeichnung
und Füllmenge
Folie 40Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Alkoholgehalt Art. 9 (1)k & Artikel 28 LMIV i.V.m. Anh. XIIAlkoholgehalt Art. 9 (1)k & Artikel 28 LMIV i.V.m. Anh. XII
Toleranzen beachten!
Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 5,5 % vol; Wein 0,5 % vol
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol; schäumende Getränke, die aus Weintrauben gewonnen werden, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein und ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen Früchten als Weintrauben gewonnen werden, auch perlend oder schäumend; Met/Honigwein
1 % vol
Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen (z.B. Bowle) 1,5 % vol
Sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Spirituosen)
0,5 % vol
Folie 41Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Nährwertdeklaration Art. 9 (1)l & Artikel 29ff LMIV i.V.m. Anh. XIII-XVNährwertdeklaration Art. 9 (1)l & Artikel 29ff LMIV i.V.m. Anh. XIII-XV
Rot („Big 7“) = obligatorisch! Reihenfolge vorgeschrieben!
Energie kJ und kcal
Fett
davon:
− gesättigte Fettsäuren
− einfach ungesättigte Fettsäuren
− mehrfach ungesättigte Fettsäuren
g
Kohlenhydrate
davon:
− Zucker
− mehrwertige Alkohole
− Stärke
g
Ballaststoffe
Eiweiß g
Salz (nicht „Natrium“) g
Vitamine und Mineralstoffe in Anhang XIII Teil A Nummer
1 angegebene Maßeinheiten
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Folie 42Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Nährwertdeklaration Art. 9 (1)l & Artikel 29ff LMIV i.V.m. Anh. XVNährwertdeklaration Art. 9 (1)l & Artikel 29ff LMIV i.V.m. Anh. XV
o Die Nährwertdeklaration ist, sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform mit
bündig angeordneten Zahlen darzustellen. Steht für eine Tabelle nicht genügend Platz
zur Verfügung, können die Angaben auch hintereinander aufgeführt werden.
o Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als
25 cm2 beträgt, sind von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen
o Angaben in Worten & Zahlen, zusätzliche Darstellung durch Piktogramme / Symbole
erlaubt (z.B. „Tönnchen“)
o Die "Big 7" können zusätzlich als Prozentsatz von festgelegten Referenzmengen im
Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden. Zusätzliche Angaben pro
Portion oder Verzehreinheit (z. B. Scheibe oder Stück) sind zulässig
o Zusätzlich zur Nährwerttabelle können die Angaben zum Energiegehalt und zu den „Big
7“ auch auf der Vorderseite wiederholt werden. Die Angabe darf hier pro Portion
erfolgen, der Energiegehalt muss jedoch auch auf 100 g bzw. 100 ml angegeben werden.
o Sind der Brennwert oder die Menge eines oder mehrerer Nährstoffe in einem Erzeugnis
vernachlässigbar, können die Angaben über diese Bestandteile durch einen Hinweis wie
„Enthält geringfügige Mengen an …“ ersetzt werden, der sich in unmittelbarer Nähe
der Nährwertdeklaration befinden muss
s.a.: „Fragen und Antworten zur Verwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ (2018/C 196/01)
Folie 43Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Nährwertdeklaration Art. 9 (1)l & Artikel 29ff LMIV i.V.m. Anh. XVNährwertdeklaration Art. 9 (1)l & Artikel 29ff LMIV i.V.m. Anh. XV
o Bei der Nährwertdeklaration handelt es sich um eine genau definierte Liste aus
Brennwert und Nährstoffen, die nicht durch beliebige weitere Informationen zum
Nährwert ergänzt werden darf
o Erscheint ein Nährstoff, zu dem eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe
gemacht wird, in der Nährwertdeklaration, so ist keine zusätzliche Kennzeichnung
erforderlich. Erscheint der Nährstoff, zu dem eine nährwert- oder gesundheitsbezogene
Angabe gemacht wird, hingegen nicht in der Nährwertdeklaration, so muss die Menge
des Nährstoffs oder Stoffs im gleichen Sichtfeld, z. B. in unmittelbarer Nähe zur
Nährwertdeklaration, angegeben werden
o Vitamine und andere Nährwerte (z. B. Ballaststoffe) müssen dann angegeben werden,
wenn sie auf der Verpackung beworben werden
o Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen dürfen nur erfolgen, wenn diese in
signifikanten Mengen enthalten sind – in der Regel mindestens 15 Prozent der
empfohlenen Tagesdosis in 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels. Zusätzlich
muss bei Vitaminen und Mineralstoffen der prozentuale Anteil des Nährstoffs an der
empfohlen Tagesdosis (Referenzmenge – Anhang XIII) angegeben werden.
o Brennwertberechnung mittels Umrechnungsfaktoren (Anhang XIV)
o Ausführungen hier nicht abschließend / nicht vollständig! S.a. FAQnicht abschließend
Folie 44Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Nährwertdeklaration – Ausnahmen gemäß Anh. VNährwertdeklaration – Ausnahmen gemäß Anh. V
1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
2. verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
3. für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;
4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
5. Salz und Salzsubstitute;
6. Tafelsüßen;
7. Kaffee / -erzeugnisse
8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder
Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;
9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;
10. Aromen;
11. Lebensmittelzusatzstoffe;
12. Verarbeitungshilfsstoffe;
13. Lebensmittelenzyme;
14. Gelatine;
15. Gelierhilfen für Konfitüre;
16. Hefe;
17. Kaugummi;
18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;
19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen
Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale
Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den
Endverbraucher abgeben.
Folie 45Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Nährwertdeklaration – Ausnahmen gemäß Anh. V, Nr. 19Nährwertdeklaration – Ausnahmen gemäß Anh. V, Nr. 19
s.a. „Entscheidungshilfe der Länder zu den Ausnahmen der verpflichtenden Nährwert-
deklaration nach Anhang V Nr. 19 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ vom 30. Oktober 2017
o Beide im Verordnungstext genannten Kriterien, „direkte Abgabe“ und „kleine
Menge“, müssen gleichzeitig erfüllt sein, wenn die Ausnahmeregelung zur
Anwendung kommen soll. Wird im jeweiligen Einzelfall eng ausgelegt.
o Für angelieferte, fertig hergestellte Lebensmittel eines anderen Herstellers,
die im Einzelhandel portioniert oder anderweitig behandelt und anschließend
vorverpackt werden, ist die Ausnahmeregelung nicht anwendbar! →Vorlieferant
muss NWD zur Verfügung stellen
o Als lokal („örtlich“) gilt i.d.R. die Abgabe in einem Umkreis um den
Herstellungsort von nicht mehr als 50 km
o „kleine Menge“ nicht definiert (untergeordnete Sortimente, Nischenprodukte),
z.B. Fruchtaufstriche eines Obstbaubetriebes
o anlassbezogen hergestellte Sortimente
o Vertrieb mittels Fernabsatz (siehe Artikel 14 LMIV) wird in der Regel nicht als
„direkte Abgabe“ angesehen.
Einzelfall-Entscheidung der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachung
Folie 46Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
freiwillige Bereitstellung von Informationen Art. 36 & 37 LMIVfreiwillige Bereitstellung von Informationen Art. 36 & 37 LMIV
o freiwillige Informationen der Artikel 9 und 10 müssen den
Anforderungen der Kapitel III und IV entsprechen
o dürfen für die Verbraucher nicht irreführend im Sinne des Artikels 7
sein
o dürfen für Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein
o müssen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten
beruhen
o dürfen nicht auf Kosten des für verpflichtende Informationen über
Lebensmittel verfügbaren Raums gehen
Folie 47Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Fernabsatz, Internethandel (Art. 14 LMIV)Fernabsatz, Internethandel (Art. 14 LMIV)
Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über „Fernkommunikations-
techniken“(z.B. Online-Handel) verkauft werden, müssen alle
Pflichtangaben (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des
Verbrauchsdatums) schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags und
bevor Kosten für den Kunden entstehen, verfügbar sein.
o Sie müssen z.B. auf der Internetseite erscheinen oder durch
andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer
eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden.
o Und: alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der
Lieferung verfügbar sein (normale Eikettierung).
Häufig fehlen Pflichtangaben!
Zudem werden häufig im Internet nährwert- und gesundheitsbezogene
Aussagen gemacht, die nicht der Health-Claims-VO entsprechen
Folie 48Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Häufige Fehler bei speziellen Produkten:
Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche
Häufige Fehler bei speziellen Produkten:
Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche
Entscheidend ist die Bezeichnung → Geltungsbereich der Konfitüren-VO
Anforderungen an die Zusammensetzung:
Tab. 1: Zusammensetzung
Konfitüre extra, Gelee extra
Konfitüre (Marmelade
1), Gelee
Fruchtaufstrich
Zuckergehalt (refraktometrisch bestimmt)
mehr als 55%2 mehr als 55%
2 nicht geregelt
Fruchtgehalt (mind.) fruchtartabhängig, z.B. fruchtartabhängig, z.B.
nicht geregelt
• Erdbeere: 45% • Johannisbeere: 35% • Quitte: 35% • Kirsche u.a. Früchte: 45%
• Erdbeere: 35% • Johannisbeere: 25% • Quitte: 25% • Kirsche u.a. Früchte: 35%
Konservierungsmittel nicht zulässig2 nicht zulässig
2 zulässig
3
1) Die Bezeichnung „Marmelade“ ist an Stelle von „Konfitüre“ für solche Erzeugnisse zulässig, die auf örtlichen Märkten (z.B. Bauern- und Wochenmärkten) und im „Ab-Hof-Verkauf“ abgegeben werden. Außerhalb dieser Bereiche ist unter „Marmelade“ gemäß europäischer Gesetzgebung ein aus Zitrusfrüchten (mind. 20%) hergestelltes Erzeugnis zu verstehen.
2) ausgenommen Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde
3) Benzoesäure: bis 500 mg/kg, Summe aus Benzoe- und Sorbinsäure: bis 1000 mg/kg.
Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.
Folie 49Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Häufige Fehler bei speziellen Produkten:
Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche
Häufige Fehler bei speziellen Produkten:
Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche
Entscheidend ist die Bezeichnung → Geltungsbereich der Konfitüren-VO,
d.h.
o Zu verwendende Früchte und weitere Zutaten sind reglementiert
(Anlagen)
o „Konfitüren“ müssen einen Mindestzuckergehalt haben und dürfen
keine Konservierungsstoffe (Bestandteil der meisten heute
handelsüblichen Gelierzuckern) enthalten
o Zusätzliche Kennzeichnung: „hergestellt aus … g Früchten je 100g“
und „Gesamtzuckergehalt* … g je 100 g“ (mit diesem Wortlaut!)
Angabe Gesamtzuckergehalt nicht erforderlich, wenn
Nährwertdeklaration gemacht wird
*der bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert der Saccharoseskala
Folie 50Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Häufige Fehler bei speziellen Produkten:
Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche
Häufige Fehler bei speziellen Produkten:
Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche
o Fantasiebezeichnungen („Oma Hildes Erdbeertraum“) müssen durch
Bezeichnung (Fruchtaufstrich) ergänzt werden
o Die Nennung der Frucht in der Verkehrsbezeichnung (z.B. „Erdbeer-
Fruchtaufstrich“) oder Fruchtabbildungen auf dem Etikett ziehen die
Notwendigkeit der QUID-Kennzeichnung nach sich!
o Bei Verwendung der Bezeichnung „Gelierzucker“ in der Zutatenliste
müssen die Zutaten des Gelierzuckers einzeln aufgelistet werden!
o Wenn nährwertbezogene Angaben gemacht werden (z.B. „viel Frucht –
wenig Zucker“), zieht das eine Nährwert-Kennzeichnung nach sich,
auch wenn der kleine Hersteller sonst unter die Ausnahmereglung
fallen würde! HCL einhalten
o Die Bezeichnungen „Öko“ oder „Bio“ dürfen nur verwendet werden,
wenn die Anforderungen der EG-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 erfüllt
sind.
Folie 51Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche:
Beispiel-Etiketten
Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche:
Beispiel-Etiketten
Folie 52Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Häufige Fehler bei speziellen Produkten: ObstweineHäufige Fehler bei speziellen Produkten: Obstweine
o Fantasiebezeichnung („Onkel Oskars Bretterknaller“) ohne Zusatz der
üblichen Bezeichnung „weinähnliches Getränk“ oder „Obst-Wein“
o „Obst“ und „Wein“ werden nicht als Wortverbindungen gebraucht
o Bezeichnung als Obstwein, obwohl kein Obst verwendet wurde
(„Hagebuttenwein“, „Löwenzahnwein“)→alkoholhaltiges Getränk
o Qualität entspricht nicht den Leitsätzen
o Angegorener Saft darf nicht „Federweißer“ heißen→geschützter Begriff!
o Fehlerhafte Alkoholgehaltsangabe (mitunter gravierende Differenzen
zwischen deklariertem und gemessenem Alkoholgehalt!), Art der
Alkoholangabe entspricht nicht Anh. XII LMIV
o Angabe Sulfite fehlt
o Los-Nr. fehlt, Schrift zu klein
o Adresse Hersteller unvollständig
2017: 7 von 12 Proben beanstandet, 2018: 13 von 17 beanstandet (PM)
Folie 53Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Häufige Fehler bei speziellen Produkten: BackwarenHäufige Fehler bei speziellen Produkten: Backwaren
o Fehler im Zutatenverzeichnis (s.o.)
o Verwendung kakaohaltiger Fettglasur ohne entsprechende
Kennzeichnung →Irreführung!
o Fehlende oder unvollständige Allergen-Kennzeichnung (lose und
vorverpackte Ware)
o Fehlende oder falsche Zusatzstoff-Kenntlichmachung (z.B.
Farbstoffe) für lose Ware
o QUID fehlt
o Qualität entspricht nicht den Leitsätzen für Feine Backwaren
o Zusammengesetzte Zutaten nicht aufgeschlüsselt (z.B. Backmittel,
Marzipan, Krokant, Konfitüre)
Folie 54Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Häufige Fehler bei speziellen Produkten: TeeHäufige Fehler bei speziellen Produkten: Tee
o Bezeichnung nicht konform Leitsätze Tee, z.B. anstelle „Jasmin-Tee“
→grüner Tee und Jasminblüten (<1%). = aromatisierter grüner Tee
o Wenn Bestandteile <50% Gewichtsanteil, dürfen sie nicht
namensgebend sein „xxx-Tee“, sondern „aromatisierter Kräuter-
/Früchtetee mit…“
o QUID, wenn Bestandteil ausgelobt oder abgebildet wird und nicht
nur in geringen Mengen zur Aromatisierung enthalten ist
o „Holunder-Blüten-Tee“ ist nicht zutreffend, wenn dem Produkt keine
Holunderblüten, sondern ein Holunder-Blüten-Extrakt zugesetzt wird
o Unzulässige gesundheitsbezogene Aussagen
o Abgrenzung zu Arzneimitteln überschritten (arzneilich wirksame
Inhaltsstoffe, Aufmachung als AM)
Gelegentlich weitere Probleme bei Tees: PSM und pathogene
Keime (Salmonellen), auch Pyrrolizidinalkaloide (PA)
Folie 55Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Häufige Fehler bei speziellen Produkten: WurstprodukteHäufige Fehler bei speziellen Produkten: Wurstprodukte
o Qualität entspricht mitunter nicht den Leitsätzen für Leitsätze für
Fleisch und Fleischerzeugnisse: z.B. zu hoher Anteil gewolften,
gekutterten oder in ähnlicher Weise zerkleinerten Fleisches, zu
hoher Wassergehalt ohne entspr. Deklaration
o Reihenfolge der Zutaten stimmt nicht
o Zusammengesetzte Zutaten nicht aufgeschlüsselt
o QUID fehlt
o Allergen-Hervorhebung fehlt
o Fehlerhafte Zusatzstoff-Angabe
o EU-Zulassungsnummer des Herstellers muss angegeben werden,
wenn der Hersteller ein zugelassener Betrieb ist
o Angaben über Herkunft/Qualität der Zutaten müssen
wahrheitsgemäß sein
Ähnlich bei Fertiggerichten, z.B. eingeweckte Suppen, Nudelgerichte…
Folie 56Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Beispiel FertiggerichtBeispiel Fertiggericht
Firmierung fehlt, „Zutaten“ fehlt, Prozentuale Angaben können nicht
stimmen, Pflanzenöl ohne botan. Herkunft, E-Nr./spezielle Bezeichnung
des Antioxidationsmittels fehlt, MDH-Angabe fehlerhaft, Füllmenge zu
klein gedruckt
Folie 57Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Lauterkeit der Informationspraxis Artikel 7 LMIVLauterkeit der Informationspraxis Artikel 7 LMIV
Irreführung
o Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein,
insbesondere
• in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels (Art, Identität,
Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,
Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung
oder Erzeugung)
• in Bezug auf Wirkungen oder Eigenschaften, die es nicht besitzt
• keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten (Apfelsaft 100%
Frucht, „ohne Konservierungsstoffe“)
• keine Zuschreibung von Eigenschaften der Vorbeugung,
Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit -
krankheitsbezogene Werbung ist verboten!
Folie 58Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark
Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Irreführung – häufige Fehler:Irreführung – häufige Fehler:
o Surrogate / Ersatz-/Austauschstoffe:
• Kennzeichnung von Lebensmitteln, in denen mindestens eine
Ersatzzutat verwendet wird→ der Bezeichnung des Produkts ist
in unmittelbarer Nähe die Bezeichnung der Ersatzzutat
anzufügen, in mind. 75% Zeichengröße der
Produktbezeichnung, mindestens jedoch 1,2 mm
• Gesetzlich geregelte Bezeichnungen dürfen – auch in
Abwandlungen – nicht verwendet werden (z.B. „Käse“, „Bier“)
o Geschützte Bezeichnungen dürfen nicht außerhalb des geschützten
Anwendungsbereiches verwendet werden („Feta“, „Prosecco“)
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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Irreführung – häufige Fehler:Irreführung – häufige Fehler:
o Erzeugnisse haben nicht eine Qualität / Zusammensetzung, die den
Rechtsnormen bzw. Verbrauchererwartungen entspricht (z.B. Fleisch-
klößchen mit hohem Brätanteil, zu hoher/zu niedriger Alkoholgehalt)
o Kakaohaltige Fettglasur wird nicht als solche gekennzeichnet –
Anschein von Kakao/Kuvertüre
o „Vanille-...“ in Wortverbindungen suggeriert die Verwendung echter
Bourbon-Vanille, obwohl nur Aroma verwendet wurde
o Es wird eine „natürliche“ Herkunft ausgelobt, obwohl es sich um ein
industrielles Produkt handelt
o „Wiener Schnitzel“ in Gaststätten entpuppt sich als „Schnitzel Wiener
Art“
o Anstelle ausgelobter hochwertiger Fischarten werden preiswertere
angeboten (Gastronomie)
o Herkunft wird fehlerhaft angegeben (z.B. Erdbeeren aus Deutschland,
obwohl es sich um ausländische Ware handelt)
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Werbung und Health Claims (VO (EG) 1924/2006) – häufige FehlerWerbung und Health Claims (VO (EG) 1924/2006) – häufige Fehler
o Es werden nährwertbezogene Aussagen gemacht, obwohl
entsprechende Mineralstoffe / Vitamine nicht in signifikanten Mengen
enthalten sind → Positiv-Liste im Anhang der VO (EG) 1924/2006
o Es werden gesundheitsbezogene Aussagen gemacht, die nicht
erlaubt, weil nicht gelistet sind (Positiv-Liste: VO (EU) 432/2012) und
auch nicht im Prüfverfahren (wird eng ausgelegt!)
o Es werden allgemeine, unspezifische gesundheitsbezogene Angaben
gemacht, ohne diese durch spezifische, zugelassene Aussagen zu
ergänzen
o Es werden alle gesundheitsbezogenen Angaben zu allen möglichen
Inhaltsstoffen eines Produkts aufgeführt, ohne dass diese in
signifikanten Mengen vorhanden sind
Irreführung!
§ 11 LFGB Vorschriften zum Schutz vor Täuschung §59/60
OWI, bei Vorsatz Straftat!
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Behördliche Risikobeurteilung: HACCP und UmsetzungBehördliche Risikobeurteilung: HACCP und Umsetzung
Lebensmittelbetriebe werden durch die Überwachungsbehörde nach
ihrem Risiko in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit eingestuft →
Kontrollfrequenz
o Allgemeine Betriebsdaten (Art & Größe des Unternehmens,
Haltbarkeit der Erzeugnisse, Tätigkeiten, Umfang,
Vermarktungsradius, empfindliche Zielgruppen)
o Verlässlichkeit / Einhaltung LM-Recht (Rückverfolgbarkeit,
Kennzeichnung, MA-Schulung)
o Risikomanagement (HACCP-Konzept, Eigenkontrollen)
o Hygienemanagement (baulicher Zustand, Reinigung,
Warenpflege, Lagerhaltung, Schädlingsmonitoring, Ver- und
Entsorgung)
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Behördliche Risikobeurteilung: HACCP und UmsetzungBehördliche Risikobeurteilung: HACCP und Umsetzung
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Betriebliche Dokumentationen, z.B.Betriebliche Dokumentationen, z.B.
o Rückverfolgbarkeit: Lieferscheine, Rechnungen, Kassenbons
o Temperaturdokumentationen bei temperatursensitiven Prozessen
o Reinigungspläne, -nachweise, Kontrolle
o Mitarbeiter-Schulungen
o Nachweis Schädlingsmonitoring
o Nachweis Speiseresteentsorgung
o Betriebliche Eigenkontrollen (Rückstellproben, Analysen, Betriebslabor)
Je nach Art und Größe des Unternehmens einfacher oder umfangreicher
gehalten, keine Form-Vorgaben
Aber: Geschriebenes nützt nichts, wenn es nicht getan wird!
Wichtig: Risiken im eigenen Betrieb analysieren und plausibles, anwen-
dungstaugliches System zur Risikominimierung aufbauen, von Zeit zu Zeit
kritisch hinterfragen (Worst-Case-Szenario), Wirksamkeitsbewertung!
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Tipps, was zu beachten ist, wenn Sie ein neues Produkt auf den
Markt bringen, Ihren Geschäftszweig erweitern wollen:
Tipps, was zu beachten ist, wenn Sie ein neues Produkt auf den
Markt bringen, Ihren Geschäftszweig erweitern wollen:
o Um-/Ausbau geplant? Notwendigkeit eines Bauantragsverfahren prüfen (langfristig!),
ggf. Vorab-Beratung in Anspruch nehmen, Kosten abschätzen
o Höhere Verarbeitungsstufe ?→ggf. höhere Anforderungen an bauliche Ausstattung
(Raum, Kühlung, Wasseranschlüsse), HACCP anpassen
o Gewerbean-/Ummeldung notwendig?
o Lebensmittelunternehmer haben die Pflicht, sich bei ihrer zuständigen
Überwachungsbehörde registrieren zu lassen!
Zulassungspflicht, wenn Geltungsbereich der VO (EG) 853/2004
o Geplante Vermarktungswege: Gibt es Forderungen des Kunden (Zertifizierungen…?)
private Auditoren können höhere Forderungen haben als LMÜ
o Internethandel geplant? Achtung, Fallstricke
o Sind spezielle Produkte geplant, die Anzeigen notwendig machen? (Besondere Biere,
NEM, Novel Food (z.B. Insekten), Functional Food, Kosmetika, …..)
o Sollen Fertigpackungen verkauft werden? Rechtzeitig über Kennzeichnung nachdenken,
Etikett vor dem Druck prüfen lassen!
o Sollen Angestellte hinzukommen? → Qualifikation, Schulung
o Sollen leicht verderbliche LM hergestellt / verkauft werden? IFSG-Belehrung
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Weiterführende Informationen – Erläuterungen der EUWeiterführende Informationen – Erläuterungen der EU
o Fragen und Antworten zur Verwendung der Verordnung (EU) Nr.
1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die
Information der Verbraucher über Lebensmittel (2018/C 196/01)
o Bekanntmachung der Kommission vom 13.7.2017 über die
Bereitstellung Bekanntmachung der Kommission von Informationen über
Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten
auslösen und die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
aufgeführt sind
o Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung des Prinzips der
mengenmäßigen Angabe von Lebensmittelzutaten (QUID) (2017/C
393/05)
o Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai
2018 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hinsichtlich der Vorschriften für die
Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat
eines Lebensmittels
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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis
Weiterführende InformationenWeiterführende Informationen
EU-Normen: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de
Deutsche Normen: http://www.gesetze-im-internet.de/
Leitlinien: https://www.deutsche-lebensmittelbuch-kommission.de/
z.B. Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“
http://einkaufen-auf-dem-bauernhof.com/mitglied-werden/leitlinien.html
und anderer Berufsverbände
Schulung zur Lebensmittelhygiene gemäß
VO (EG) Nr. 852/2004 und § 4 LMHV, z.B.
Industrie- und Handelskammer Potsdam:
https://www.ihk-
potsdam.de/produktmarken/WEITERBILDUNG/LEHRGAeNGE/haccp/2333320
Berliner Hygiene-Fachschule:
https://lebensmittelhygiene.online/schulung-gemaess-4-lmhv-pflichtschulung-nach-
852/2004-lebensmittelhygieneschulung-ihk
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Weiterführende InformationenWeiterführende Informationen
Internetseiten
o des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft BMELhttps://www.bmel.de/DE/Startseite/startseite_node.html
o des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL)https://www.bvl.bund.de/DE/Home/homepage_node.html
o des Bundesinformationszentrums Landwirtschaft (BZL)https://www.ble.de/DE/BZL/bzl_node.html
o Des Bundeszentrums für Ernährunghttps://www.bzfe.de/
Mit dem BLE-Medienservice
https://ble-medienservice.de/
Zahlreiche Merkblätter der Überwachungsbehörden….
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…und……und…
…über Risiken und Nebenwirkungen informieren Sie sich gründlich
oder fragen Sie Ihre zuständige Lebensmittelüberwachung!
Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Andere Rechtsgebiete werden nicht berührt!