Der Radiologe
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Radiologe 2020 · 60:721–728https://doi.org/10.1007/s00117-020-00707-0Online publiziert: 3. Juni 2020© Der/die Autor(en) 2020
Evelyn Bohrer · Stefan B. Schäfer · Gabriele A. KrombachKlinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Kinderradiologie, UniversitätsklinikumGießen, Justus-Liebig-Universität Gießen, Giessen, Deutschland
Die neueStrahlenschutzgesetzgebung –Teil 1Änderungen für die arbeitstägliche Routinein der Radiologie
Seit mehr als einem Jahr gibt es nunmit dem neuen Strahlenschutzgesetz(StrlSchG; [5]) und der neuen Strah-lenschutzverordnung (StrlSchV; [22])eine neue Strahlenschutzgesetzgebungin Deutschland. Auf Grund der Fülleder darin enthaltenen Änderungen al-lein für die Radiologie existiert auchheute noch großer Aufklärungsbedarf.Eine kompakte erklärende Zusammen-fassung soll hier eine Hilfestellung fürdie arbeitstägliche Routine geben undzeigt den erhöhten Arbeitsaufwand auf.
Die neue Strahlenschutzgesetzgebungwurde durch eine Richtlinie von 2013vom Rat der Europäischen Union zurFestlegung grundlegender Sicherheits-normen für den Schutz vor denGefahreneinerExpositiongegenüberionisierenderStrahlung erforderlich [18]. Alte Strah-lenschutzverordnung [20] und Röntgen-verordnung (RöV; [21]) wurden infolge-dessen außer Kraft gesetzt. Das deutscheStrahlenschutzrecht wurde somit neuenwissenschaftlichen Erkenntnissen ange-passt und dem Optimierungsgrundsatzentsprechend erweitert. So wurden bei-spielsweise Empfehlungen der Interna-tionalen Strahlenschutzkommission ausder ICRP-Veröffentlichung 103 (ICRP:International Commission on Radio-logical Protection) aufgegriffen [17].Die neue Strahlenschutzgesetzgebungumfasst die verschiedensten Exposi-tionssituationen (. Abb. 1) und ist mitinsgesamt418Paragraphensehrumfang-reich. War die Röntgenverordnung ein
kompaktes, überschaubares Regelwerkfür die Radiologie, so sind nun die Re-gelungen für diesen Bereich, gemeinsammit denen anderer Expositionssituatio-nen, über die verschiedensten Kapitel inStrlSchG und StrlSchV verstreut. Zu denvielen bereits existierenden Gesetzenund Regelungen die beim Betrieb einerRöntgeneinrichtung zu beachten sind(. Abb. 2), sind weitere Ergänzungenbzw. Überarbeitungen zu erwarten. Die-se Übersichtsarbeit soll einen Einblickin die für die Radiologie relevanten Än-derungen für die arbeitstägliche Routinegeben.
Personelle Organisation
Das Personal-Organigramm hinsichtlicheiner Röntgeneinrichtung ist imWesent-lichen in. Abb. 3 dargestellt. Dabei kanneine Röntgeneinrichtung auch von meh-reren Strahlenschutzverantwortlichen(SSV) betrieben werden, wie z.B. ineinem Medizinischen Versorgungszen-trum in dem eine Röntgeneinrichtungvon mehreren Arztpraxen eigenverant-wortlich genutzt und die Anwendungentsprechend abgerechnet wird. DieNutzung der Röntgeneinrichtung durchweitere SSV ist gemäß § 44 Abs. 1StrlSchV [22] der zuständigen Behördeunverzüglichmitzuteilen.Dabei benötigtjeder einzelne SSV eine Genehmigungbzw. hat eine Anzeige zu erstatten.
Steht der Strahlenschutzbeauftragte(SSB) in einem Arbeitsverhältnis mit
dem zur Bestellung verpflichteten Strah-lenschutzverantwortlichen, darf ihmnunnach § 70 StrlSchG [5], mit Ausnahmeeiner fristlosen Kündigung aus wichti-gem Grund, nicht gekündigt werden.Der Kündigungsschutz besteht nochein Jahr nach Beendigung der Bestel-lung. Dies ermöglicht es dem SSB, seinePflichten auch im Konflikt mit demSSV zu erfüllen bzw. durchzusetzen. DieAufgaben und Befugnisse des SSB wer-den vom SSV schriftlich festgelegt. Dienachfolgend genannten Pflichten nach§ 43 Abs. 2 StrlSchV [22] darf der SSVdem SSB jedoch nicht übertragen. Beieiner Nutzung durch weitere Strahlen-schutzverantwortliche hat der SSV seinePflichten und die der unter seiner Ver-antwortung tätigenPersonen, vertraglicheindeutig von denen der anderen Strah-lenschutzverantwortlichen abzugrenzen.Dies betrifft auch Röntgeneinrichtun-gen die bereits vor dem 31.12.2018von mehreren Strahlenschutzverant-wortlichen betrieben wurden. Weiterenicht übertragbare Pflichten sind, dafürzu sorgen, dass eine Strahlenschutzan-weisung, sofern gefordert, erlassen bzw.aktualisiert wird, die ärztliche Bescheini-gung der beruflich exponierten Personenaufbewahrt wird, die Aufzeichnungenüber die Einweisung in Tätigkeiten mitStrahlungsquellen aufbewahrt werden,Aufzeichnungen über Abnahme- undKonstanzprüfung erfolgen und aufbe-wahrtwerden, undder SSVhat bei einemangezeigtenForschungsvorhabenvorder
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Abb. 18 Expositionssituationen und -kategoriendie in der neuen Strahlenschutzgesetzgebungbehandelt werden
Abb. 29 Einige GesetzeundRegelungen die beimBetrieb einer Röntgenein-richtung zu beachten sind
ersten Anwendung den dafür leitendenArzt oder Zahnarzt zu benennen.
Schutzmaßnahmen die zu beachtensind, wie z.B. ein Plan für die Organi-sation des Strahlenschutzes, Regelungenüber die Festlegung von Dosisrichtwer-ten, oder wie Vorkommnisse vermie-
den, untersucht und gemeldet werden,müssen nach § 45 StrlSchV [22] inder Strahlenschutzanweisung enthaltensein. Der nach § 1 Abs. 5 StrlSchV[22] definierte Dosisrichtwert wurdeneu eingeführt und gilt für beruflichexponierte, Betreuungs- und Begleit-
personen bzw. Tierbegleitpersonen. DieStrahlenschutzkommission (SSK) sahin ihrer Empfehlung von 2015 keineNotwendigkeit für die Einführung vonDosisrichtwerten in der neuen Strah-lenschutzgesetzgebung, empfahl jedoch,den SSV für die Prüfung der Zweck-
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mäßigkeit des Dosisrichtwertes darinzu verpflichten [8]. Daher sollen Dosis-richtwerte nach § 72, § 122 Abs. 1 und§ 144 Abs. 2 StrlSchV [22] innerhalbvon 6 Monaten nach Aufnahme einerTätigkeit darauf hin überprüft werden,ob sie ein geeignetes Instrument zurOptimierung des Strahlenschutzes sind.Bei Tätigkeiten, die vor dem 31.12.2018aufgenommen wurden, sollte dies nach§ 191 StrlSchG [5] bereits geschehensein.
Ein Medizinphysik-Experte (MPE)ist nun nach § 131 StrlSchV [22] auchin der Radiologie zur Mitarbeit hinzu-zuziehen, wenn die Strahlenanwendungmit einer erheblichen Exposition ver-bunden ist. Ein MPE ist bei einemGenehmigungs-/Anzeigeverfahren beider zuständigen Behörde nachzuweisenoder nach §§ 198 und 200 StrlSchG [3]spätestens zum 31.12.2022. Seine Auf-gaben nach § 132 StrlSchV [22] sindin . Abb. 3 dargestellt. Die Strahlen-schutzkommission hat eine Empfehlungveröffentlicht [3], die Angaben zu Tä-tigkeitsbereichen und Ausbildung einesMPE für die Radiologie beinhaltet undunter welchen Voraussetzungen dieserzum SSB bestellt werden soll.
Fachkunde-Richtlinien, nicht nur fürMPE, werden derzeit an die neuen An-forderungen angepasst. Bis diese über-arbeitet worden sind, gelten die altenRichtlinien entsprechend weiter [7]. Vordem 31.12.2018 bescheinigte Fachkun-den und Kenntnisse im Strahlenschutzgelten nach § 189 StrlSchV [22] entspre-chend fort. Von der zuständigen Stelleanerkannte Kurse zum Erwerb der Fach-kunde oder Kenntnisse gelten bis zum31.12.2023 als anerkannt fort, sofern dieAnerkennungkeine kürzere Frist enthält.
Strahlenschutzbereiche undberufliche Exposition
Vor Aufnahme einer anzeige- oder ge-nehmigungsbedürftigenBetätigung oderdem erstmaligen Zutritt zum Kontroll-bereich muss eine Unterweisung nach§ 63 Abs. 2 StrlSchV [22] erfolgen. Diesemuss nun auch über die Verarbeitungund Nutzung personenbezogener Dateninformieren, die der Überwachung vonDosisgrenzwerten und der Beachtung
Zusammenfassung · Abstract
Radiologe 2020 · 60:721–728 https://doi.org/10.1007/s00117-020-00707-0© Der/die Autor(en) 2020
E. Bohrer · S. B. Schäfer · G. A. Krombach
Die neue Strahlenschutzgesetzgebung – Teil 1. Änderungen fürdie arbeitstägliche Routine in der Radiologie
ZusammenfassungHintergrund. Zum 31.12.2018 trat in Deutsch-land die neue Strahlenschutzverordnung inKraft und konkretisierte das neue Strahlen-schutzgesetz. Alte Strahlenschutzverordnungund Röntgenverordnung wurden damitersetzt.Ziel der Arbeit.DiewesentlichenÄnderungenin Hinblick auf die arbeitstägliche Routine inder Radiologie wurden zusammengefasst.Methode. Die Änderungen und Neuerungenvon neuem Strahlenschutzgesetz undneuer Strahlenschutzverordnung zur altenStrahlenschutzverordnung und Röntgen-verordnung wurden herausgearbeitet.Der Hauptschwerpunkt lag hierbei in der
Bedeutung für die Arbeitsabläufe in derklinischen Routine.Ergebnisse und Diskussion. Die neueStrahlenschutzgesetzgebung beinhalteteine Reihe von Anordnungen, die demStrahlenschutz, der Qualitätssicherungund der Dosisoptimierung entscheidendeWerkzeuge zu deren Umsetzung in dieHand legen. Dies geht aber auch mit einemzeitlichen und personellen Mehraufwandeinher.
SchlüsselwörterStrahlenschutzgesetz · Strahlenschutz-verordnung · Medizinphysik-Experte ·Augenlinsendosis · Vorkommnisse
The new radiation protection legislation—part 1. Modifications inradiology for the workflow in clinical routine
AbstractBackground. On 31 December 2018, thenew Radiation Protection Regulation cameinto effect in Germany and made the newRadiation Protection Act more concrete. Theold Radiation Protection Regulation and X-rayRegulation have thereby been replaced.Objectives. The substantial modificationsregarding the practical daily routine inradiology are summarized.Methods. Modifications and innovationsof the New Radiation Protection Act andRegulation compared to the old RadiationProtection Regulation and X-ray Regulationand accordanceswere evaluated. Thereby the
main focus was in the relevance for workflowin clinical routine.Results and conclusion. The new legislationcontains a number of regulations that providecrucial tools for implementationof radiationprotection, quality assurance, and doseoptimization. However, this also requiresadditional time and personnel.
KeywordsRadiation Protection Act · Radiation Protecti-on Regulation · Medical physics expert · Eyelense dose · Incidents
derStrahlenschutzgrundsätzedienen.Ei-neEinteilungder Strahlenschutzbereichein ihre Kategorien, erfolgt auf Grundlageder Höhe der möglichen Strahlenexpo-sition in Form von effektiver Dosisund Organ-Äquivalentdosis von Haut,Hände, Unterarme, Füße, Knöchel undAugenlinse. Für den Überwachungsbe-reich findet die Augenlinsendosis jedochkeine Berücksichtigung mehr, dafürist ein Kontrollbereich bereits ab einerAugenlinsendosis von 15mSv/a (§ 52Abs. 2 StrlSchV [22]) statt wie bisher ab45mSv/a (§ 19 Abs. 1 RöV [21]) zu er-richten. In den Strahlenschutzbereichen
ist nach § 56 StrlSchV [22] die Ortsdosisbzw. Ortsdosisleistung so zu messen undaufzuzeichnen, dass damit die Expositi-on ermittelt werden kann. Die Anzeigeder Messgeräte muss bei Sperrbereichenauch außerhalb dieses Bereichs erkenn-bar sein. In § 19 RöV [21] war derSperrbereich bei Röntgeneinrichtungenausgenommen, nun betrifft dies nach§ 52 Abs. 2 StrlSchV [22] nur noch derenBetrieb zum Zwecke der Untersuchung(Diagnostik). Nach § 1 Abs. 8 StrlSchV[22] sind allerdings Interventionen de-finiert als „Einsatz von Röntgenbildge-bungstechniken, um zu medizinischen
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Abb. 38Organigrammeiner Röntgeneinrichtung
Zwecken die Einbringung von Gerätenund Substanzen in den Körper und ihreSteuerung zu ermöglichen“ und stellensomit keine Untersuchung dar. DieserDefinition folgend, müsste nun auch beiInterventionsanlagen ein Sperrbereicheingerichtetundentsprechend§53Abs. 3und 4 StrlSchV [22] gekennzeichnet undabgesichert werden, wenn dort die Orts-dosisleistung höher als 3mSv/h seinkann. Auf Grund der Schwierigkeit derpraktischen Umsetzung wurde dies ineinigen Stellungnahmen bezüglich einerallgemeineren Formulierung im Refe-rentenentwurf zur StrlSchV kritisiert[10–13]. Eine konkrete Handlungsan-
weisung zur Umsetzung existiert bislangnicht.
Bei beruflich exponierten Personenwurde der Grenzwert für die Orgando-sis der Augenlinse auf 20mSv/a (§ 78StrlSchG [5]) abgesenkt. Die Werte fürGebärmutter (gebärfähige und schwan-gere Frauen), Haut, Hände, Unterarme,Füße und Knöchel wurden beibehaltenund die der restlichen Organe entfielen.BislangwurdebeiPhotonenstrahlung fürdie Abschätzung der Augenlinsendosisdie Messgröße HP(0,07) als ausreichendangesehen. Sie ist die Äquivalentdosisin 0,07mm Tiefe im Körper an der Tra-gestelle des entsprechenden Dosimeters
[19]. In Anlage 18 Teil A StrlSchV [22]wurde nun eine neue Messgröße, dieAugenlinsen-Personendosis HP(3) ein-geführt. Sie ist die Äquivalentdosis in3mm Tiefe im Körper an der Tragestel-le des dafür vorgesehenen Dosimeters.Diese Messgröße ist nach § 197 StrlSchV[22] spätestens ab dem 01.01.2022 zuverwenden, wobei der Grenzwert fürdie Augenlinse nach § 212 StrlSchG [5]bereits ab dem 01.01.2019 einzuhaltenist. Eine mögliche Überschreitung derAugenlinsendosis von 15mSv/a und diedadurch geforderte Überwachung desGrenzwerts, kommt in der Radiologiehauptsächlich bei Interventionen vor. Es
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wird daher empfohlen, in diesem Be-reich Erhebungsmessungen mit einemHP(0,07)-, oder einem bereits erhältli-chen, jedoch noch nicht amtlich zugelas-senen HP(3)-Dosimeter durchzuführen[16].
BeiderErmittlungderberuflichenEx-position sind die Körperdosen aller Tä-tigkeiten der beruflich exponierten Per-son zu addieren. Nach § 166 StrlSchG[5] zählen dazu auch die durch Radonam Arbeitsplatz verursachten. Ist die ef-fektive Dosis zu ermitteln, so sind da-für gemäß § 197 StrlSchV [22] spätes-tens ab dem 01.01.2021 die neuen Ge-webe-WichtungsfaktorennachAnlage18Teil C StrlSchV [22] zu verwenden. Ra-don ist ein im Boden natürlich vorkom-mendes radioaktivesEdelgas,dasshaupt-sächlich aus demBoden austritt und sichin Gebäuden ansammeln kann. Es er-höht das Risiko, an Lungenkrebs zu er-kranken. Daher wurde zum Schutz vorRadon am Arbeitsplatz ein Grenzwertfür dessen Aktivitätskonzentration ein-geführt der ggf. zu überwachen ist.
Sind Messungen für die Ermittlungder Körperdosis fehlerhaft oder ausge-blieben, ist dies nach § 65Abs. 2 StrlSchV[22] der zuständigen Behörde mitzutei-len und die Dosis abzuschätzen. Für Per-sonen die der physikalischen Strahlen-schutzkontrolle unterliegen, oder sich inStrahlenschutzbereichen aufhalten undnicht zu den beruflich exponierten oderBetreuungs- und Begleitpersonen gehö-ren (z.B. Studenten oder Besucher), istnach § 76 Abs. 2 StrlSchG [5] auch de-ren Körperdosis zu ermitteln und aufzu-zeichnen.WirdeinerSchwangerenalsbe-ruflich exponierte oder Betreuungs- bzw.BegleitpersonderZutritt indenKontroll-bereich nach § 63 Absatz 2 StrlSchV [22]erlaubt, so ist dies zu dokumentieren.
Aufzeichnungen zur Körperdosismüssen nach § 167 StrlSchG [5] zu-sätzlich Angaben über die persönlicheKennnummerenthalten.Die persönlicheKennnummer, auch Strahlenschutzre-gisternummer (SSR-Nummer), ersetztdie alte Strahlenpassnummer und wirdfür jede beruflich exponierte Person undStrahlenpassinhaber ausgegeben. Siedient nach § 170 StrlSchG [5] der ein-deutigen Zuordnung der Eintragungenin das Strahlenschutzregister und wird
vomBundesamt für Strahlenschutz (BfS)vergeben. In das Strahlenschutzregisterwerden zudem noch die Betriebsnum-mer des Beschäftigungsbetriebs undAngaben über die zuständige Behör-de eingetragen. Mehrfachausgaben vonStrahlenpässen können somit identifi-ziert und für ungültig erklärt werden.Eine Löschung der im Strahlenschutzre-gister gespeicherten personenbezogenenDaten erfolgt nicht mehr, sodass de-ren Verwendung zu Forschungszweckenauch nach dem Tod der betroffenenPersonen möglich ist, sofern die Belan-ge der Datenschutz-Grundverordnung(DSGVO) bzw. des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) eingehalten werden.
Anwendung ionisierenderStrahlung amMenschen
Bevor an einer Person Röntgenstrahlungangewendet wird, muss diese nach § 124StrlSchV [22] über das Risiko der An-wendung informiert werden. Diese For-derung wurde nicht weiter konkretisiert,daher wird empfohlen, das Maß der In-formation der Höhe des Strahlenrisikosanzupassen. Dies kann sich von einereinfachen schriftlichen odermündlichenInformation (z.B. bei Röntgenaufnahmedes Fußes) bis zu einem persönlichenAufklärungsgespräch (z.B. bei Kontrain-dikationen oder möglicher Schwanger-schaft) erstrecken [15, 23]. Für eine Risi-koabwägung bei möglicher Schwanger-schaft kann der DGMP- und DRG-Be-richt über „Pränatale Strahlenexpositionaus medizinischer Sicht“ [14] eine infor-melle Hilfestellung geben.
EinRöntgenpassnach§28Abs. 2RöV[21] wird nicht mehr gefordert, jedochempfiehlt das BfS, diesen weiterhin zuverwenden [6]. Laut § 85 Abs. 4 Nr. 1StrlSchG [5] soll es künftig eine Regelunggeben, die festlegt, wann und in welcherForm der untersuchten Person Informa-tionen über die durchgeführte Untersu-chung anzubieten sind.
Die Aufzeichnungspflichten von § 28RöV[21]überdieAnwendungvonRönt-genstrahlung am Menschen wurden in§ 85 StrlSchG [5] um den Aspekt er-weitert, dass eine Überschreitung der di-agnostischen Referenzwerte (DRW) be-gründetundaufgezeichnetwerdenmuss.
So sind nach § 122 Abs. 2 und 3 StrlSchV[22] die Expositionen regelmäßig aus-zuwerten, zu bewerten und die DRWentsprechend zu Grunde zu legen. Da-zu hat das Bundesministerium für Um-welt, Naturschutz und nukleare Sicher-heit (BMU) am 22.01.2020 eine Stellung-nahme an die Fachgesellschaften her-ausgegeben [9]. Darin wird klargestellt,dasseineBegründungnurgefordertwird,wenn auch bei einer Mittelung von min-destens 10 Anwendungen gleicher ArtderDRWüberschrittenwird.AusderBe-gründungmuss jedoch eindeutig hervor-gehen, warum durch diese einzelne An-wendung der gemittelte Wert den DRWüberschritt. Eine Überschreitung kannz.B. durch starke Adipositas von Pati-enten hervorgerufen werden. Wird die-se nicht in der Patientenakte vermerkt,kann dies problematisch sein. Eine ein-geblendete Röntgenaufnahme kann z.B.im Nachhinein keinen Aufschluss mehrüberdasKörpermaßdesPatientengeben.Eine Ursachenermittlung für die DRW-Überschreitung der gemitteltenWerte istdannevtl. nichtmehrmöglich. SoferndieExposition vonBetreuungs- und Begleit-personal zu ermitteln ist, müssen Anga-bendazuebenfallsaufgezeichnetwerden.DiagnostischeReferenzwerte sollennach§ 125 Abs. 2 StrlSchV [22] alle 3 Jahrevom BfS überprüft und ggf. aktualisiertwerden. Die letzte Aktualisierung erfolg-te im Juni 2016 [1]. Darin wurde Tab. 6im August 2018 erneuert [2]. Die DRWfür die Computertomographie (CT) gel-ten dabei pro Scanserie und nicht für diekomplette CT-Untersuchung.
Für den Strahlenschutz von Betreu-ungs- und Begleitpersonen ist nach § 122StrlSchV [22] ein Leitfaden, und für alleUntersuchungen und Behandlungen mitionisierender Strahlung sind nach § 121Abs. 1 StrlSchV [22] schriftliche Arbeits-anweisungen zu erstellen. Diese müssenden bei der Anwendung tätigen Perso-nen jederzeit zur Einsicht bereitstehen.Bislangwaren schriftlicheArbeitseinwei-sungen nach § 18 Abs. 2 [21] nur für häu-fig vorgenommene Untersuchungen undBehandlungen gefordert. Die Forderungaus § 25 Abs. 3 RöV [21], dass Körper-bereiche die nicht von der Nutzstrah-lung getroffen werden müssen, vor einerStrahlenexposition so weit wie möglich
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Tab. 1 Geänderte bzw. zusätzliche Aufbewahrungsfristen vonAufzeichnungen. (Nach [5, 21,22])
Aufzeichnung Frist nach StrlSchG bzw. StrlSchV Frist nach RöV
Einweisung in TätigkeitenmitStrahlungsquellen
Dauer des Betriebes(§ 43 Abs. 2 StrlSchV)
k.A.
Konstanzprüfung 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung(§ 117 StrSchV)
2 Jahre nach Ab-schluss der Auf-zeichnung (§ 16Abs. 4)
Abnahmeprüfung Dauer des Betriebs, mind. jedoch 3 Jah-re nach Abschluss der nächsten voll-ständigen Abnahmeprüfung (§ 117StrSchV)
2 Jahre nach Ab-schluss der Auf-zeichnung (§ 16Abs. 4)
Abschätzung Ra-don-222-Exposition
5 Jahre (§ 130 StrlSchG) k.A.
Ortsdosis bzw. Ortsdosisleis-tung im Strahlenschutzbereich
5 Jahre (§ 56 Abs. 2 StrlSchV) 30 Jahre nach Ab-schluss der Auf-zeichnung (§ 34Abs. 2)
Abschlussbericht (Forschung) Vorlage nachmax. 12 Monaten (§ 142StrlSchV)
k.A.
Zutritt einer Schwangeren imKontrollbereich
Ab Zutritt 5 Jahre (§ 55 Abs. 2 StrlSchV) k.A.
Körperdosis (nicht beruflichexponierte Personen, oderBetreuungs- oder Begleitper-sonen)
10 Jahre ab Zeitpunkt der Erstellung(§ 76 Abs. 2 StrlSchG)
k.A.
Prüfung und Festlegung derDosisrichtwerte
Mindestens 5 Jahre nach Beendigungder Tätigkeit oder einer erneuten Prü-fung oder Festlegung (§ 72 Abs. 4StrlSchV)
k.A.
Vorkommnis 30 Jahre, danach unverzüglich löschen(§ 90 Abs. 2 StrlSchG, § 109 Abs. 4StrlSchV)
k.A.
zu schützen sind, ist weggefallen. In derEmpfehlung der SSK zu Strahlenschutz-mitteln [4] wird deren Verwendung beibestimmten Untersuchungen auf Grundbereits sehr niedriger Strahlenexpositio-nen als nicht sinnvoll erachtet. Für Per-sonen unter 18 Jahren sind jedoch, nach§ 120 StrlSchV [22], geeignete Verfah-ren, Ausrüstungen, Geräte und Vorrich-tungen bei der Anwendung ionisieren-der Strahlung einzusetzen, um deren be-sonderen Strahlenempfindlichkeit Rech-nung zu tragen. Dies kann speziell fürunterschiedliche Altersgruppen erstell-te Untersuchungsprotokolle beinhalten,der Körpergröße angemessene oder zu-sätzliche Strahlenschutzmittel oder Fi-xierungen für pädiatrische Aufnahmen.
Neue technische Anforderungen anRöntgeneinrichtungen sind, dass diesenach § 114 StrlSchV [22] über eineFunktion verfügen müssen, die die Para-meter zur Ermittlung der Exposition der
untersuchten Person elektronisch auf-zeichnet und für die Qualitätssicherungelektronisch nutzbar macht. Bei Inter-ventionen ist zusätzlich eine währendder Anwendung durchgängige Anzei-ge der Parameter zur Ermittlung derExposition erforderlich. Eine einheitli-che Umsetzungsfrist in § 195 StrlSchV[22] gibt es nicht. Sie variiert je nachZeitpunkt der Inbetriebnahme und derAnwendung zwischen dem 01.01.2021und dem 01.01.2024.
Vorkommnisse
Bedeutsame Vorkommnisse nach § 108StrlSchV [22] beinhalten, konkretisierenund erweitern nun die Pflicht, nach § 42RöV [21] außergewöhnliche Ereignisab-läufe oder Betriebszustände der zustän-digen Behörde unverzüglich zu melden.Ein Vorkommnis ist nach § 1 Abs. 22StrlSchV [22] „ein Ereignis in einer ge-
planten Expositionssituation, dass zu ei-ner unbeabsichtigten Exposition geführthat, geführt haben könnte oder führenkönnte.KeinVorkommnis liegtvor,wenndas Ereignis für den Strahlenschutz nichtrelevant ist“. Ist ein Vorkommnis bedeut-sam, so muss dieses unverzüglich derzuständigen Behörde (Aufsichtsbehördeder jeweiligen Länder) gemeldet werden.Mit „unverzüglich“ umschreibt das deut-sche Recht üblicherweise ein Zeitraumvon 14 Tagen. Alle verfügbaren Anga-ben, die für eine Bewertung des Vor-kommnisses nötig sind, wie Ursachen,Auswirkungen, Maßnahmen zur Behe-bung und Vermeidung derartiger Vor-kommnisse, sind in der Meldung anzu-geben. Spätestens 6 Monate nach Eintrittdes bedeutsamenVorkommnisses, ist derzuständigen Behörde dann eine vollstän-dige zusammenfassende Meldung vor-zulegen. Grundsätzlich sind nach § 105StrlSchV [22] in systematischer Weisegeeignete Maßnahmen zu treffen, umein Vorkommnis zu vermeiden, zu er-kennen und dessen nachteilige Auswir-kungen so gering wie möglich zu hal-ten. Ursachen und Auswirkungen, aucheines nicht bedeutsamen Vorkommnis-ses, sind unverzüglich zu untersuchenund die Ergebnisse, das Eintreten desVorkommnisses und daraufhin getroffe-neMaßnahmennach § 109 StrlSchV [22]aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfristdieser Aufzeichnungen ist, ebenso wiedie von anderen neuen bzw. geändertenAufzeichnungen, in . Tab. 1 aufgeführt.Die Kriterien für ein bedeutsames Vor-kommnis sind in . Tab. 2 zusammenge-fasst. Die darin enthaltenen Expositions-werte für einzelne Personen berücksich-tigen dabei nicht die besondere Strah-lenempfindlichkeit von Kindern und Ju-gendlichen, auf die in § 120 StrlSchV [22]Bezug genommen wird. Gerade in die-ser Altersgruppe sollten Vorkommnissebesonders ernst genommen werden. Be-zogen auf eine Gruppe von Personen fin-det dies allerdings Berücksichtigung mitdem Bezug zu den DRW.
Teilen sich mehrere Strahlenschutz-verantwortliche eine Röntgeneinrich-tung, sind Vorkommnisse getrennt nachden zuständigen SSV zu betrachten. Diesist auch beim Einsatz eines Dosisma-nagementsystems zu berücksichtigen,
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Tab. 2 Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses (Anlage 14 und 15 StrlSchV [22])
Medizinische Exposition und Exposition der untersuchten Person bei nichtmedizinischerAnwendung
Gruppe vonPersonen
Überschreitung des DRW um 200%, wenn der Mittelwert der letzten 20 auf-einanderfolgenden Untersuchungen gleicher Art den DRW um 100% über-steigt
Einzelne Person Jede nicht erwartete aufgetretene deterministischeWirkung
Untersuchungen ohneInterventionen,konventionellerProjektionsradiographieund digitalerVolumentomographie derZähne und des Kiefers
aCT am Gehirn: CTDIvol >120mGyaCT am Körper: CTDIvol >80mGyaRöntgendurchleuchtung:DFPgesamt >20.000 cGy ⋅ cm
2
Jede Wiederholung einer Anwendung oderjede Personenverwechslung, wenn die darausresultierende gesamte zusätzliche Expositioneine der oben 3 genannten Kriterien erfüllt
Interventionen zum Zweckder Untersuchung
DFPgesamt >20.000 cGy ⋅ cm2
Jede Wiederholung einer Anwendung, wenndie daraus resultierende gesamte zusätzlicheExposition das oben genannte Kriterium erfüllt
Jede Personenverwechslung
Interventionen zum Zweckder Behandlung
DFPgesamt >50.000 cGy ⋅ cm2 und wenn akut oder
innerhalb von 21 Tagen ein deterministischerHautschaden ≥zweiten Grades auftritt
Jede Personen- oder Körperteilverwechslung
Betreuungs- und Begleitpersonen Effektive Dosis >1mSv
MedizinischeForschung
Genehmigte Anwendun-gen
Jedes in den oberen Abschnitten genannteKriterium, sofern die Genehmigungsbehördekeine anderen Werte festgelegt hat
Angezeigte Anwendungen Jedes in den oberen Abschnitten genannteKriterium
Untersuchungen zumZweck der medizinischenForschung
Jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte nach§ 137 Absatz 2 oder 3 StrlSchV
Ereignissemitbeinahe erfolg-ter Exposition
Außerhalb qualitätssichernderMaßnahmen entdecktes Ereignis mit beinaheerfolgter Exposition, wenn diese Exposition eines der in den oberen Abschnit-ten genannte Kriterium erfüllt hätte
Geplante Expositionssituation
Beruflich expo-nierte Person
Überschreiten des Grenzwertes für effektive Dosis oder Organ-Äquivalentdosis(§ 78 StrlSchG), sofern es sich nicht um eine besonders zugelassene Expositionhandelt (§ 74 StrlSchV)
Einzelpersonder Bevölke-rung
Überschreiten des Grenzwertes nach § 80 StrlSchG
Außergewöhnlicher Ereignisablauf oder Betriebszustand von erheblich sicherheitstechnischerBedeutung beim Betrieb einer RöntgeneinrichtungaFür digitale Volumentomographie gelten die jeweiligen zuerst überschrittenen Werte von CT oderRöntgendurchleuchtung
welches rechtlich nicht gefordert, aberaus organisatorischer Sicht sinnvoll ist.Bei Vor-Ort-Terminen der ärztlichenStelle wird nun auch geprüft, ob geeig-nete Maßnahmen zur systematischenErkennung und Untersuchung von Vor-kommnissen getroffen wurden.
Fazit für die Praxis
4 Die Einführung des neuen Strah-lenschutzgesetzes erfordert in derklinischen Routine Anpassungen.
4 EinMedizinphysik-Experte ist nun beiCT-Untersuchungen und Interventio-nen zur Mitarbeit hinzuzuziehen.
4 Die Exposition der untersuchten Per-sonen ist regelmäßig auszuwertenund die diagnostischen Referenzwer-te sind dafür heranzuziehen.
4 Eine Pflicht zur Untersuchung undMeldung von Vorkommnissen wurdeeingeführt.
4 Der Grenzwert der Augenlinse wurdefür beruflich exponiertes Personal auf20mSv/a herabgesenkt.
4 Es sind für alle Untersuchungenund Behandlungen schriftlicheArbeitsanweisungen zu erstellen.
4 Die Aufzeichnungspflichten wurdenerweitert und Fristen der Aufbewah-rung geändert.
4 Weitere Änderungen betreffen dasAnzeige- und Genehmigungsverfah-ren, Teleradiologie, Früherkennung,Forschung und Tiermedizin sowieRadonbelastung amArbeitsplatz.
Korrespondenzadresse
Evelyn BohrerKlinik für Diagnostische undInterventionelle Radiologieund Kinderradiologie,UniversitätsklinikumGießen,Justus-Liebig-UniversitätGießenKlinikstraße 33, 35392 Gies-sen, [email protected]
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Einhaltung ethischer Richtlinien
Interessenkonflikt. E. Bohrer, S.B. Schäfer undG.A. Krombachgeben an, dass kein Interessenkon-flikt besteht.
Für diesenBeitragwurden vondenAutoren keineStudien anMenschenoder Tierendurchgeführt.Für die aufgeführten Studiengelten die jeweils dortangegebenen ethischenRichtlinien.
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Literatur
1. Bundesamt für Strahlenschutz (2016) Bekannt-machung der aktualisierten diagnostischenReferenzwerte für diagnostische und interventio-nelle Röntgenanwendungen, vom 22. Juni 2016,BAnzAT15.07.2016B8
2. Bundesamt für Strahlenschutz (2018)Bekanntma-chungderaktualisiertendiagnostischenReferenz-werte für interventionelleRöntgenanwendungen,vom16.August2018,BAnzAT03.09.2018B8
3. Bundesministeriumfür Umwelt, Naturschutz undnukleare Sicherheit (2018) BekanntmachungeinerEmpfehlungderStrahlenschutzkommission:Hinzuziehung eines Medizinphysik-Expertenbei medizinisch-radiologischen Tätigkeiten –Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie2013/59/Euratom – vom 28. März 2018. BAnz AT17.04.2018B3
4. Empfehlung der Strahlenschutzkommission undwissenschaftliche Begründung, Verwendung vonPatienten-Strahlenschutzmitteln bei der diagnos-tischen Anwendung von Röntgenstrahlung amMenschenvom13./14.Dezember2018
5. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkungionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz –StrlSchG)vom27.06.2017,BGBl. 1S.1966
6. http://www.bfs.de/DE/themen/ion/anwendung-medizin/diagnostik/roentgen/roentgenpass.html.Zugegriffen:18. Juni2019
7. http://www.bfs.de/DE/themen/ion/strahlenschutz/beruf/fachkunde/fachkunde_node.html.Zugegriffen:25.April 2019
8. http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_16062015_RSII2170272.htm.Zugegriffen:06.Mai2020
9. https://www.apt.drg.de/de-DE/5954/dokumentation-der-drw-ueberschreitung/.Zugegriffen:04. Februar2020
10. https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/artikelvo_strlsch/Stellungnahmen/artikelvo_strlsch_180530_stn_bdi_tabelle_bf.pdf. Zuge-griffen:10.Dezember2019
11. https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/artikelvo_strlsch/Stellungnahmen/artikelvo_strlsch_180530_stn_ministerien_nrw_tabelle_bf.pdf.Zugegriffen:10.Dezember2019
12. https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/artikelvo_strlsch/Stellungnahmen/artikelvo_strlsch_180530_stn_ni_mu_tabelle_bf.pdf.Zugegriffen:10.Dezember2019
13. https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/artikelvo_strlsch/Stellungnahmen/artikelvo_
strlsch_180530_stn_vdtuev_tabelle_bf.pdf.Zugegriffen:10.Dezember2019
14. https://www.dgmp.de/de-DE/1097/dgmp-drg-bericht-praenatale-strahlenexposition-aus-medizinischer-indikation. Zugegriffen: 07. Mai2020
15. https://www.forum-strahlenschutzrecht.de/apps/forum/frage/aufklaerunspflicht-ionisierende-strahlen. Zugegriffen: 17. De-zember2019
16. https://www.helmholtz-muenchen.de/awst/leistungen-produkte/teilkoerperdosimetrie/augenlinsendosimetrie/index.html. Zugegriffen:22.Dezember2019
17. ICRP (2007) The 2007 Recommendations ofthe International Commission on RadiologicalProtection. ICRP Publication 103. Ann ICRP37(2–4):1–332
18. Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5.Dezember 2013 zur Festlegunggrundlegender Si-cherheitsnormen fürdenSchutz vordenGefahreneiner Exposition gegenüber ionisierender Strah-lung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/43/Euratom und2003/122/Euratom, Amtsblatt der EuropäischenUnionL13/1vom17. Jan.2014
19. Richtlinie für die physikalische Strahlenschutz-kontrolle zur Ermittlung der Körperdosen, Teil 1:Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlen-exposition (§§40, 41, 42StrlSchV; §35RöV)vom8.Dez.2003
20. Verordnung über den Schutz vor Schäden durchionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung–StrlSchV) vom20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002I S. 1459), die zuletzt durch nach Maßgabe desArtikel 10 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.Januar2017 (BGBl. I S. 114,1222)geändertwordenist
21. Verordnung über den Schutz vor Schäden durchRöntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) inder Fassung der Bekanntmachung vom 30. April2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch Artikel 6der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. IS. 2010)geändertworden ist
22. Verordnung zum Schutz vor der schädlichenWirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutz-verordnung – StrlSchV) vom 29. November 2018,BGBl.I S. 2034,2036
23. Wigge P (2019) Keine Körperverletzung durcheinmalige Röntgenuntersuchung. Fortschr Rönt-genstr 191(9):873–875. https://doi.org/10.1055/a-0876-3457
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