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Recht/Berufspolitik

| Der Radiologe 12•2001M 194

Sind die Erben eines Vertragsarztesnicht bekannt, kann der Nachlassver-walter keinen Antrag auf Neubesetzungdes Vertragsarztsitzes gemäß § 103Absatz 4 SGB V stellen. Dies hat das Sozi-algericht Potsdam entschieden.

Der Fall: Der Nachlassverwalter einesverstorbenen Chirurgen hatte zuguns-ten der noch unbekannten Erben denAntrag auf Ausschreibung und Neube-setzung der Praxis gestellt. Dies wurdevon der KV Brandenburg abgelehnt. DasSozialgericht hat diese Entscheidungbestätigt und dies mit Wortlaut undZweck der Besitzstandsregelung des §103 Absatz 4 begründet.

Danach besitzen nämlich nur die„zur Verfügung über die Praxis berech-tigten Erben“, also nicht jeder, vorallem noch nicht feststehende Erbendas Ausschreibungsrecht. Darauswerde der Gesetz gewordene Kompro-miss zwischen den Bedarfsplanungsre-gelungen aufgrund der vertragsärzt-lichen Überversorgung und demEigentumsschutz des Vertragsarztesdeutlich. Zudem könne das Nachbeset-zungsverfahren nicht länger in derSchwebe bleiben, wie dies bei Klärungkomplizierter erbrechtlicher Verhält-nisse der Fall sein könne.

(Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom11. August 1999; Az: S 1 KA 196/99)

Kommentar: Nach Einführung derstrikten Zulassungsbeschränkungenund der Einführung des Eigentums-schutzparagraphen des § 103 Absatz 4SGB V, der eine Abgabe der Praxis auchim zulassungsbeschränkten Gebiet er-möglicht, sind zahlreiche Vorschläge zurSicherung einer beschleunigten Neube-setzung erarbeitet worden. Dies gilt ins-besondere für die Beschränkung erb-rechtlicher Regelungen und die Mög-lichkeit von Praxispartnern in Gemein-schaftspraxen, in Vollmacht des abge-benden Vertragsarztes den Ausschrei-bungsantrag zu stellen. Dass solche Re-gelungen sinnvoll sind und dem Bestandder Praxis helfen können, belegt auchdieses aktuelle Urteil. uc

Zulassungsbeschränkung

Kein Antragsrecht des Nachlassverwalters

Rheinland-Pfalz

Pilotprojekt zur Teleradiologie

Das rheinland-pfälzische Gesundheits-ministerium fördert seit kurzem einPilotprojekt zur teleradiologischen Ver-netzung von Schlaganfalleinheiten. Ein-gebunden ist das Projekt in die Aktivi-täten des Gesundheitsnetzes Rhein-Neckar-Dreieck e.V., einer länderüber-greifende Zusammenarbeit auf demGebiet der medizinischen Telematik zwi-schen Rheinland-Pfalz, Baden-Württem-berg und auch Hessen.

Beteiligt sind in dieser jetzt angelaufe-nen ersten Stufe das Krankenhaus Het-zelstift in Neustadt, das Stadtkranken-haus Worms sowie das Klinikum Lud-wigshafen und das Universitätsklinikum

Mannheim. Dabei sollen CT-Daten, son-stige Befunde und Konsilberichte vonSchlaganfallpatienten zwischen Neu-stadt,Worms, Ludwigshafen und Mann-heim übermittelt werden.

Offenes Client-Server-Konzept

Das baden-württembergische Universi-tätsklinikum Mannheim ist aufgrundseiner Neurochirugischen Klinik län-derübergreifend mit einbezogen, außer-dem besteht schon seit langem eine ent-sprechende Zusammenarbeit mit demKlinikum Ludwigshafen.

Mannheimer Projektleiter ist derDiplom-Physiker und Radiologe Dr.Gerald Weisser. Er berichtet über denjetzigen Stand:„Dieses Projekt wird erst-

malig ein offenes Client-Server-Konzeptunter Verwendung von Dicom-e-mail inder Teleradiologie mit einem hohenSicherheitsstandard auch für die Not-fallmedizin realisieren.Wir erhoffen unsdurch den modularen Aufbau eine pro-blemlose Migration auch für eine grö-ßere Zahl von Teleradiologie-Partnern.Die Verbindung Ludwigshafen-Mann-heim ist bereits installiert und noch indiesem Jahr soll ein Betrieb mit denPilotpartnern unter Verwendung derCHILI-Software aufgenommen wer-den.“ je

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