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Recht/Berufspolitik | Der Radiologe 12•2001 M 194 Sind die Erben eines Vertragsarztes nicht bekannt, kann der Nachlassver- walter keinen Antrag auf Neubesetzung des Vertragsarztsitzes gemäß § 103 Absatz 4 SGB V stellen. Dies hat das Sozi- algericht Potsdam entschieden. Der Fall: Der Nachlassverwalter eines verstorbenen Chirurgen hatte zuguns- ten der noch unbekannten Erben den Antrag auf Ausschreibung und Neube- setzung der Praxis gestellt. Dies wurde von der KV Brandenburg abgelehnt. Das Sozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt und dies mit Wortlaut und Zweck der Besitzstandsregelung des § 103 Absatz 4 begründet. Danach besitzen nämlich nur die „zur Verfügung über die Praxis berech- tigten Erben, also nicht jeder, vor allem noch nicht feststehende Erben das Ausschreibungsrecht. Daraus werde der Gesetz gewordene Kompro- miss zwischen den Bedarfsplanungsre- gelungen aufgrund der vertragsärzt- lichen Überversorgung und dem Eigentumsschutz des Vertragsarztes deutlich. Zudem könne das Nachbeset- zungsverfahren nicht länger in der Schwebe bleiben, wie dies bei Klärung komplizierter erbrechtlicher Verhält- nisse der Fall sein könne. (Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. August 1999; Az: S 1 KA 196/99) Kommentar: Nach Einführung der strikten Zulassungsbeschränkungen und der Einführung des Eigentums- schutzparagraphen des § 103 Absatz 4 SGB V, der eine Abgabe der Praxis auch im zulassungsbeschränkten Gebiet er- möglicht,sind zahlreiche Vorschläge zur Sicherung einer beschleunigten Neube- setzung erarbeitet worden. Dies gilt ins- besondere für die Beschränkung erb- rechtlicher Regelungen und die Mög- lichkeit von Praxispartnern in Gemein- schaftspraxen, in Vollmacht des abge- benden Vertragsarztes den Ausschrei- bungsantrag zu stellen. Dass solche Re- gelungen sinnvoll sind und dem Bestand der Praxis helfen können, belegt auch dieses aktuelle Urteil. uc Zulassungsbeschränkung Kein Antragsrecht des Nachlassverwalters Rheinland-Pfalz Pilotprojekt zur Teleradiologie Das rheinland-pfälzische Gesundheits- ministerium fördert seit kurzem ein Pilotprojekt zur teleradiologischen Ver- netzung von Schlaganfalleinheiten. Ein- gebunden ist das Projekt in die Aktivi- täten des Gesundheitsnetzes Rhein- Neckar-Dreieck e.V., einer länderüber- greifende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der medizinischen Telematik zwi- schen Rheinland-Pfalz, Baden-Württem- berg und auch Hessen. Beteiligt sind in dieser jetzt angelaufe- nen ersten Stufe das Krankenhaus Het- zelstift in Neustadt, das Stadtkranken- haus Worms sowie das Klinikum Lud- wigshafen und das Universitätsklinikum Mannheim. Dabei sollen CT-Daten, son- stige Befunde und Konsilberichte von Schlaganfallpatienten zwischen Neu- stadt,Worms, Ludwigshafen und Mann- heim übermittelt werden. Offenes Client-Server-Konzept Das baden-württembergische Universi- tätsklinikum Mannheim ist aufgrund seiner Neurochirugischen Klinik län- derübergreifend mit einbezogen, außer- dem besteht schon seit langem eine ent- sprechende Zusammenarbeit mit dem Klinikum Ludwigshafen. Mannheimer Projektleiter ist der Diplom-Physiker und Radiologe Dr. Gerald Weisser. Er berichtet über den jetzigen Stand: „Dieses Projekt wird erst- malig ein offenes Client-Server-Konzept unter Verwendung von Dicom-e-mail in der Teleradiologie mit einem hohen Sicherheitsstandard auch für die Not- fallmedizin realisieren.Wir erhoffen uns durch den modularen Aufbau eine pro- blemlose Migration auch für eine grö- ßere Zahl von Teleradiologie-Partnern. Die Verbindung Ludwigshafen-Mann- heim ist bereits installiert und noch in diesem Jahr soll ein Betrieb mit den Pilotpartnern unter Verwendung der CHILI-Software aufgenommen wer- den.“ je

Rheinland-Pfalz Pilotprojekt zur Teleradiologie

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Recht/Berufspolitik

| Der Radiologe 12•2001M 194

Sind die Erben eines Vertragsarztesnicht bekannt, kann der Nachlassver-walter keinen Antrag auf Neubesetzungdes Vertragsarztsitzes gemäß § 103Absatz 4 SGB V stellen. Dies hat das Sozi-algericht Potsdam entschieden.

Der Fall: Der Nachlassverwalter einesverstorbenen Chirurgen hatte zuguns-ten der noch unbekannten Erben denAntrag auf Ausschreibung und Neube-setzung der Praxis gestellt. Dies wurdevon der KV Brandenburg abgelehnt. DasSozialgericht hat diese Entscheidungbestätigt und dies mit Wortlaut undZweck der Besitzstandsregelung des §103 Absatz 4 begründet.

Danach besitzen nämlich nur die„zur Verfügung über die Praxis berech-tigten Erben“, also nicht jeder, vorallem noch nicht feststehende Erbendas Ausschreibungsrecht. Darauswerde der Gesetz gewordene Kompro-miss zwischen den Bedarfsplanungsre-gelungen aufgrund der vertragsärzt-lichen Überversorgung und demEigentumsschutz des Vertragsarztesdeutlich. Zudem könne das Nachbeset-zungsverfahren nicht länger in derSchwebe bleiben, wie dies bei Klärungkomplizierter erbrechtlicher Verhält-nisse der Fall sein könne.

(Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom11. August 1999; Az: S 1 KA 196/99)

Kommentar: Nach Einführung derstrikten Zulassungsbeschränkungenund der Einführung des Eigentums-schutzparagraphen des § 103 Absatz 4SGB V, der eine Abgabe der Praxis auchim zulassungsbeschränkten Gebiet er-möglicht, sind zahlreiche Vorschläge zurSicherung einer beschleunigten Neube-setzung erarbeitet worden. Dies gilt ins-besondere für die Beschränkung erb-rechtlicher Regelungen und die Mög-lichkeit von Praxispartnern in Gemein-schaftspraxen, in Vollmacht des abge-benden Vertragsarztes den Ausschrei-bungsantrag zu stellen. Dass solche Re-gelungen sinnvoll sind und dem Bestandder Praxis helfen können, belegt auchdieses aktuelle Urteil. uc

Zulassungsbeschränkung

Kein Antragsrecht des Nachlassverwalters

Rheinland-Pfalz

Pilotprojekt zur Teleradiologie

Das rheinland-pfälzische Gesundheits-ministerium fördert seit kurzem einPilotprojekt zur teleradiologischen Ver-netzung von Schlaganfalleinheiten. Ein-gebunden ist das Projekt in die Aktivi-täten des Gesundheitsnetzes Rhein-Neckar-Dreieck e.V., einer länderüber-greifende Zusammenarbeit auf demGebiet der medizinischen Telematik zwi-schen Rheinland-Pfalz, Baden-Württem-berg und auch Hessen.

Beteiligt sind in dieser jetzt angelaufe-nen ersten Stufe das Krankenhaus Het-zelstift in Neustadt, das Stadtkranken-haus Worms sowie das Klinikum Lud-wigshafen und das Universitätsklinikum

Mannheim. Dabei sollen CT-Daten, son-stige Befunde und Konsilberichte vonSchlaganfallpatienten zwischen Neu-stadt,Worms, Ludwigshafen und Mann-heim übermittelt werden.

Offenes Client-Server-Konzept

Das baden-württembergische Universi-tätsklinikum Mannheim ist aufgrundseiner Neurochirugischen Klinik län-derübergreifend mit einbezogen, außer-dem besteht schon seit langem eine ent-sprechende Zusammenarbeit mit demKlinikum Ludwigshafen.

Mannheimer Projektleiter ist derDiplom-Physiker und Radiologe Dr.Gerald Weisser. Er berichtet über denjetzigen Stand:„Dieses Projekt wird erst-

malig ein offenes Client-Server-Konzeptunter Verwendung von Dicom-e-mail inder Teleradiologie mit einem hohenSicherheitsstandard auch für die Not-fallmedizin realisieren.Wir erhoffen unsdurch den modularen Aufbau eine pro-blemlose Migration auch für eine grö-ßere Zahl von Teleradiologie-Partnern.Die Verbindung Ludwigshafen-Mann-heim ist bereits installiert und noch indiesem Jahr soll ein Betrieb mit denPilotpartnern unter Verwendung derCHILI-Software aufgenommen wer-den.“ je