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Steuer-Luchs
Die Betriebsveranstaltung- Jetzt schlägt's
aber 13!
Die Redaktion des Steuerluchses hat Sie schon in mehreren Ausgaben auf die neue Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofes zum Thema Betriebsveranstaltung und die Reaktion der
Finanzverwaltung hingewiesen.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte nach langem Zögern entschieden, dass die für
die Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Fälle bis ein-
schließlich 2014 anwendbar ist.
Im Gegenzug dafür wurde die Rechtslage ab 2015 dahingehend geändert (der Steuerluchs
informierte Sie, Ausgabe vom 21.01.2015), dass die günstige Rechtsprechung ausgehebelt
wurde.
Ein ganz starkes Stück ist jetzt aber, dass die Finanzverwaltung versucht, die günstige
Rechtsprechung für die Altfälle bis 2014 doch noch auszuhöhlen. Die Oberfinanzdirektion
Nordrhein-Westfalen nimmt in einer Kurzinformation, die kaum bekannt ist, dazu Stellung.
Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass Kosten für Saalmiete und Dekoration, also
Kosten für Leistungen, die der einzelne Teilnehmer nicht unmittelbar konsumieren kann,
nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen sind. Nach dieser Rechtsprechung sind Catering-
Rechnungen einerseits über Geschirr, Besteck, Gläser und Tische und andererseits über
Essen und Getränke aufzuteilen.
Noch einmal zur Verdeutlichung. Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Recht-
sprechung ausdrücklich für anwendbar erklärt.
Und was sagt nun die Finanzverwaltung?
Eine Aufteilung einer Catering-Rechnung kommt nicht in Frage. Das ist doch ein schlechter
Witz!
Eine weitere unvorstellbare Auslegung der Finanzverwaltung besteht im Rahmen von Reise-
und Übernachtungskosten.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass Fahrtkosten während der Betriebsveranstaltung,
also Fahrten z.B. von einem Hotel zu einem Veranstaltungsort (Stadium) und Übernach-
tungskosten im Gegensatz zu An- und Abreisekosten zu den Gesamtkosten zu zählen sind.
Steuer-Luchs
Und die Spitze des Eisberges ist, dass nach Auffassung der Verwaltung eine gemeinsame
Busfahrt vom Unternehmenssitz oder einem anderem Sammelpunkt zum Veranstaltungsort
und zurück, z.B. gemeinsame Busfahrt von München zum Schloss Neuschwanstein und zu-
rück keine An- bzw. Abreise ist und somit diese Fahrtkosten in die Gesamtkosten der Be-
triebsveranstaltung mit einzubeziehen sind.
Diese Auslegung steht ganz klar im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzho-
fes.
Weiterhin führt die Oberfinanzdirektion aus, dass die Mietkosten für ein angemietetes Aus-
flugschiff, auf dem die Betriebsveranstaltung stattfindet, zu berücksichtigende Fahrtkosten
während einer Betriebsveranstaltung sind und damit zu den Gesamtkosten der Veranstal-
tung zählen.
TIPP:
Jetzt ist aber genug!
Die Verwaltung hat fast 2 Jahre abgewartet, um die günstige BFH-Rechtsprechung zu ver-
öffentlichen. Zeitgleich wurde die Gesetzeslage für Fälle ab 2015 wieder geändert und dann
probiert die Verwaltung auch noch die Altfälle entgegen der Rechtsprechung zu behandeln.
Wendet das Finanzamt nicht die BFH-Rechtsprechung an und kommt es zu dem Ergebnis,
dass die 110 Euro Grenze überschritten ist, dann legen Sie Klage ein. Die Finanzgerichte
werden der BFH-Rechtsprechung folgen.