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Steuer-Luchs Die Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern und Geschäftsführern In Zeiten, in denen die Rentenkassen leer sind und über eine Verlängerung des Rentenein- trittsalters auf 70 Jahre diskutiert wird, ist es staatlich gewollt, dass möglichst alle Berufstä- tige und vor allem auch Unternehmer der Sozialversicherungspflicht unterfallen. Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht soll nur noch die Ausnahme sein. Auch das Bundessozialgericht hat in den letzten Jahren die Rechtsprechung zur Befreiung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern drastisch verschärft. Heutzutage ist eine Befreiung viel schwieriger als früher. Die Kriterien, die früher auch für einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer oder gar eines 0-Prozent-Geschäftsführers eines Familienunternehmens zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht geführt haben, wie etwa, „Kopf und Seele“ des Unternehmens, überragendes Branchenwissen, Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, freie Einteilung von Arbeitszeit, familiäre Rücksichtnahme, etc., haben heute nur noch rudimentäre Bedeutung. Nach der neuesten Rechtsprechung gibt es nur noch folgende zwei Möglichkeiten zur Be- freiung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers: Kapitalbeteiligung von 50 Prozent und mehr. Kapitalbeteiligung unter 50 Prozent, aber dafür in der GmbH-Satzung eine umfas- sende Sperrminorität, mit dem Inhalt, dass keine Entscheidung gegen den Minder- heitsgesellschafter getroffen werden kann. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die obigen Grundsätze auch für einen mitarbeitenden Kommanditisten einer GmbH & Co. KG herangezogen werden, der eine feste Vergütung er- hält, die nicht Gewinnvorweg ist. Entnimmt der Kommanditist hingegen nur einen Gewinn- vorweg, der am Jahresende nicht nach der tatsächlich geleisteten Arbeit ausgeglichen wird, liegt auch keine Sozialversicherungspflicht vor. Im Endeffekt kann man nach der geänderten Rechtsprechung bei jeder Unternehmens- nachfolge davon ausgehen, wenn nicht die obigen zwei Kriterien eingehalten werden, dass der „Junior“ der Sozialversicherungspflicht unterfällt. Hinweis: In der nächsten Autohaus-Ausgabe vom 23. Mai 2016 werden wir noch umfassender und intensiver auf dieses interessante Thema eingehen.

Die Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern und Geschäftsführern

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Steuer-Luchs

Die Sozialversicherungspflicht von

Gesellschaftern und Geschäftsführern

In Zeiten, in denen die Rentenkassen leer sind und über eine Verlängerung des Rentenein-

trittsalters auf 70 Jahre diskutiert wird, ist es staatlich gewollt, dass möglichst alle Berufstä-

tige und vor allem auch Unternehmer der Sozialversicherungspflicht unterfallen.

Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht soll nur noch die Ausnahme sein. Auch

das Bundessozialgericht hat in den letzten Jahren die Rechtsprechung zur Befreiung von

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern drastisch verschärft. Heutzutage ist eine Befreiung

viel schwieriger als früher.

Die Kriterien, die früher auch für einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer oder gar

eines 0-Prozent-Geschäftsführers eines Familienunternehmens zu einer Befreiung von der

Sozialversicherungspflicht geführt haben, wie etwa, „Kopf und Seele“ des Unternehmens,

überragendes Branchenwissen, Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, freie Einteilung

von Arbeitszeit, familiäre Rücksichtnahme, etc., haben heute nur noch rudimentäre

Bedeutung.

Nach der neuesten Rechtsprechung gibt es nur noch folgende zwei Möglichkeiten zur Be-

freiung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers:

Kapitalbeteiligung von 50 Prozent und mehr.

Kapitalbeteiligung unter 50 Prozent, aber dafür in der GmbH-Satzung eine umfas-sende Sperrminorität, mit dem Inhalt, dass keine Entscheidung gegen den Minder-heitsgesellschafter getroffen werden kann.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die obigen Grundsätze auch für einen mitarbeitenden

Kommanditisten einer GmbH & Co. KG herangezogen werden, der eine feste Vergütung er-

hält, die nicht Gewinnvorweg ist. Entnimmt der Kommanditist hingegen nur einen Gewinn-

vorweg, der am Jahresende nicht nach der tatsächlich geleisteten Arbeit ausgeglichen wird,

liegt auch keine Sozialversicherungspflicht vor.

Im Endeffekt kann man nach der geänderten Rechtsprechung bei jeder Unternehmens-

nachfolge davon ausgehen, wenn nicht die obigen zwei Kriterien eingehalten werden, dass

der „Junior“ der Sozialversicherungspflicht unterfällt.

Hinweis:

In der nächsten Autohaus-Ausgabe vom 23. Mai 2016 werden wir noch umfassender und

intensiver auf dieses interessante Thema eingehen.