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Steuer-Luchs
Förderung der Elektromobilität
Nun hat auch die Europäische Kommission grünes Licht gegeben und die Kaufprämie für
Elektromobilität für beihilferechtlich unbedenklich erklärt. In einer der letzten Ausgaben des
Steuerluchses haben wir Sie bereits auf das Gesetzesvorhaben hingewiesen, nun kann es
also auch endgültig umgesetzt werden.
Nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger und dem In-Kraft-Treten kön-
nen Förderanträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausschließ-
lich elektronisch gestellt werden. Hierzu wird es ein Online-Portal auf der Internetseite des
BAFA (http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/elektromobilitaet/index.html) geben.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kaufprämie rückwirkend für Kauf- und
Leasingverträge, die ab dem 18.05.2016 abgeschlossen wurden, angewendet wird.
Folgende Regelungen beinhaltet die Förderrichtlinie:
4.000 Euro Umweltbonus für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge
3.000 Euro Umweltbonus für Plug-In Hybrid Fahrzeuge
Das zu fördernde Fahrzeug darf einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von 60.000 Euro (71.400 Euro brutto) nicht überschreiten
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird
600 Millionen Euro stehen bis zu einer vollständigen Auszahlung zur Förderung der Elektromobilität zur Verfügung, längstens besteht der Förderungstopf jedoch bis 2019
Weiterhin werden reine Elektrofahrzeuge, die seit dem 01.01.2016 erstmals zugelassen
wurden, 10 Jahre von der KfZ-Steuer befreit. Diese Befreiung wird zeitlich für Zulassungen
bis zum 31.12.2020 begrenzt.
Hinweis:
Die Kosten für die Förderung teilen sich hälftig der Bund und die Industrie. Beachten Sie,
dass postalisch eingereichte Anträge nicht bearbeitet werden. Sind das die ersten Schritte
für den Durchbruch von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen?