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Kosten für eine Erstausbildung steuerlich geltend machen

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Page 1: Kosten für eine Erstausbildung steuerlich geltend machen

Steuer-Luchs

Kosten für eine Erstausbildung steuerlich geltend machen

In mehreren Ausgaben des Steuerluchses habe ich Sie bereits darauf hingewiesen, dass der 6. Senat des Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob § 9 Abs. 6 EStG insoweit verfassungsgemäß ist, als Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung / Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.

Darüber hinaus habe ich Ihnen immer den Tipp gegeben, dass Sie Belege sammeln und Einkommensteuererklärungen abgeben sollen, um einen Verlustvortrag zu erreichen. Diese Verluste aus den Ausbildungsjahren können Sie dann mit Einnahmen in den ersten Berufs-jahren verrechnen.

Die Finanzämter werden Ihnen sicherlich keine Verlustvorträge bescheinigen. Gegen diese ablehnenden Bescheide legen Sie Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Haben Sie bisher noch gar keine Einkommensteuererklärungen für Ihre Ausbildungsjahre abgegeben, dann können Sie heute noch eine Verlustfeststellung für die Altjahre beantra-gen. Maximal sind jedoch 7 Jahre nachholbar. Das bedeutet im Klartext, dass Sie bis zum 31.12.2015 eine Verlustfeststellung für das Jahr 2008 beantragen können. Für Jahre vor 2008 besteht keine Möglichkeit mehr.

Diese Ansicht hat auch der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung (BFH IX R 22/14) bestätigt.

In dem vorliegenden Fall hat eine Studentin im Jahr 2012 für die Jahre 2005 bis 2007 Ein-kommensteuererklärungen abgegeben und die Kosten für die Ausbildung geltend gemacht.

Das Finanzamt hat der Studentin die Festsetzungsverjährung entgegengehalten. Die Fest-setzungsverjährung beträgt nach dem Gesetz für Einkommensteuererklärungen 4 Jahre. Besteht nach dem Gesetz keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (z.B. Student ohne Einkünfte) so beginnt der Fristlauf mit Ablauf des Jahres in dem die Steuer entstanden ist.

Das Finanzamt hat argumentiert, dass in dem vorliegenden Fall in den Jahren 2009 bis 2011 die Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuererklärungen eingreift und folglich Bin-dungswirkung für eine Verlustfeststellung entfaltet.

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Steuer-Luchs

Die Richter des Bundesfinanzhofes haben dieser Verwaltungsauffassung eine Abfuhr erteilt.

Sie stellen klar, dass in den Fällen, in denen noch gar keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, auch die Bindungswirkung nicht greifen kann.

Somit ist eine Verlustfeststellung unabhängig von einer Festsetzungsverjährung noch mög-lich.

Anders liegt der Fall aber dann, wenn das Finanzamt eine Steuer festgesetzt hat und sei es auch nur eine Steuer von 0,00 Euro.

TIPP:

Bis Ende des Jahres 2015 können Sie, wenn Sie bisher keine Steuererklärungen abgegeben haben, eine Verlustfeststellung noch für das Jahr 2008 beantragen.

Ob das Bundesverfassungsgericht jedoch die Norm für verfassungswidrig erklärt, steht auf einem anderen Blatt.