Upload
raw-partner
View
109
Download
3
Embed Size (px)
Citation preview
Steuer-Luchs
Steuerliche Anforderungen an
elektronische Registrierkassen
Zur Klarstellung vorneweg soll darauf hingewiesen werden, dass sich die Steuerpflichtigen
grundsätzlich frei für eine Kassenart entscheiden können. Entweder, sie wählen eine soge-
nannte offene Ladenkasse (Schubladenkasse) mit einem fortlaufend nummerierten Kassen-
bericht oder eine elektronische Registrierkasse. Derzeit gibt es noch keine Pflicht für die An-
wendung einer elektronischen Registrierkasse oder einer PC-gestützten Variante. In der
Praxis wird aber oftmals aus Praktikabilitätsgründen eine elektronische Registrierkasse ver-
wendet. Ist dies der Fall, dann müssen Sie nachstehende Ausführungen beachten.
In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung und vor allem die Betriebsprüfer das Thema
Registrierkassen eher gelassen gesehen. Doch diese Zeiten sind vorbei. Die Finanzverwal-
tung setzt die gesetzlichen Vorgaben strikt um.
Und das kann richtig teuer werden. Werden die gesetzlichen Anforderungen von den einge-
setzten Kassensystemen nicht erfüllt und entsprechen daher die aufgezeichneten Daten
nicht dem Gesetz, so muss der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung
den Gewinn schätzt. Diese Schätzungen sind in der Regel höher, als der selbst ermittelte
Gewinn. Folglich muss der Steuerpflichtige mit einer erhöhten Steuer rechnen und das sollte
vermieden werden.
Schon im Jahr 2010 hat die Finanzverwaltung ein Schreiben zur Aufbewahrung digitaler
Unterlagen bei Bargeschäften herausgegeben.
Nach der Finanzverwaltung müssen Registrierkassen den Grundsätzen zum Datenzugriff
und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) und den Grundsätzen zur ordnungsgemä-
ßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektron-
sicher Form sowie zum Datenzugriff (GoBD, frühere GoBS) entsprechen. So müssen insbe-
sondere alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich etwaiger mit dem Gerät elekt-
ronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Weiterhin
müssen diese erstellten Unterlagen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre)
jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar, archiviert werden. Dabei
ist eine Aufbewahrung in ausgedruckter Form gerade nicht ausreichend.
Weiterhin müssen alle steuerlich relevanten Daten, also insbesondere, Journal-, Auswer-
tungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten gespeichert werden. Alle Daten
müssen manipulationssicher gespeichert werden und dürfen nicht ohne Nachverfolgbarkeit
geändert werden. Das bedeutet, dass bei einem Storno der stornierte Geschäftsvorfall er-
kennbar bleiben muss.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch Bedienungs- und Programmieranleitungen
aufzubewahren sind und die Einsatzorte und Einsatzzeiten der Kasse schriftlich zu protokol-
lieren sind und diese Protokolle aufzubewahren sind.
Steuer-Luchs
Hinweis:
Bis zum 31.12.2016 gibt es für alle älteren Kassensysteme, die obige Funktionen nicht be-
herrschen, eine Übergangsfrist. Es ist aber zu beachten, dass sich der Inhaber des Kassen-
systems vergewissern muss, dass es für das verwendete Kassensystem keine Nachrüs-
tungsmöglichkeit gibt. Ist hingegen eine Nachrüstung möglich, so ist der Inhaber verpflichtet,
das Kassensystem auf die gesetzlichen Standards anzupassen. Die Verwendung eines ver-
alteten Kassensystems, das jedoch nachrüstbar wäre, ist nicht zulässig, da die Kasse dann
nicht ordnungsgemäß ist. Dies kann zu einer Schätzung durch das Finanzamt führen.