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Steuer-Luchs Tierbetreuungskosten steuerlich ansetzen Gerade auch in der heutigen Zeit, in der die Menschen immer mehr in die Städte ziehen, möchte der Stadtbewohner nicht auf die Gesellschaft eines Hundes oder einer Katze ver- zichten. Doch was macht man mit dem Haustier, wenn man zur Arbeit geht oder in den Ur- laub fahren möchte und man keine Tiere mitnehmen darf. Man greift auf den Dogsitteroder eine Katzenbetreuung zurück. Schon im Jahr 2012 hat der Steuerluchs Sie darauf hingewiesen, dass Sie die Kosten für Tierbetreuungskosten steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a EStG abset- zen sollen. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen haushaltsnahe Dienstleistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhn- lich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind nach einem Urteil des FG Münster vom 25.05.2012 und eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.02.2015 Leis- tungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes / einer Katze aufgebracht werden, grundsätzlich auch haushalts- nah. Dazu zählen die Versorgung mit Futter und Wasser, die Reinigung genauso wie sons- tige Beschäftigungen mit dem Tier. Nach Ansicht der Düsseldorfer Finanzrichter zählen zu den steuerbegünstigten Aufwendungen jedoch auch die Fahrtkosten des Tierbetreuers. Nach § 35 a Abs. 4 EStG sind jedoch die haushaltsnahen Dienstleistungen imHaushalt des Steuerpflichtigen auszuführen. Das bedeutet, die Tätigkeit muss an Orten ausgeübt werden, die zum Haushalt gehören. Dies sind insbesondere Räumlichkeiten des privaten Hauses / der Wohnung nebst Garten. Dabei sollte ein Spaziergang mit dem Hund auch unter eine haushaltsnahe Dienstleistung fallen. Hingegen sind diejenigen Fälle steuerlich irrele- vant, in denen das Haustier in eine Hunde- oder Katzenpension gebracht wird. Beachten Sie aber, dass Voraussetzung für die Anerkennung als haushaltnahe Dienstleis- tung ist, dass Rechnungen vorliegen und die Zahlungen überwiesen werden. Weiterhin kön- nen grundsätzlich nur die Arbeitskosten in der Steuererklärung angesetzt werden.

Tierbetreuungskosten steuerlich ansetzen

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Steuer-Luchs

Tierbetreuungskosten steuerlich ansetzen

Gerade auch in der heutigen Zeit, in der die Menschen immer mehr in die Städte ziehen, möchte der Stadtbewohner nicht auf die Gesellschaft eines Hundes oder einer Katze ver-zichten. Doch was macht man mit dem Haustier, wenn man zur Arbeit geht oder in den Ur-laub fahren möchte und man keine Tiere mitnehmen darf. Man greift auf den „Dogsitter“ oder eine Katzenbetreuung zurück.

Schon im Jahr 2012 hat der Steuerluchs Sie darauf hingewiesen, dass Sie die Kosten für Tierbetreuungskosten steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a EStG abset-zen sollen.

Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen haushaltsnahe Dienstleistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhn-lich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind nach einem Urteil des FG Münster vom 25.05.2012 und eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.02.2015 Leis-tungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes / einer Katze aufgebracht werden, grundsätzlich auch haushalts-nah. Dazu zählen die Versorgung mit Futter und Wasser, die Reinigung genauso wie sons-tige Beschäftigungen mit dem Tier. Nach Ansicht der Düsseldorfer Finanzrichter zählen zu den steuerbegünstigten Aufwendungen jedoch auch die Fahrtkosten des Tierbetreuers.

Nach § 35 a Abs. 4 EStG sind jedoch die haushaltsnahen Dienstleistungen „im“ Haushalt des Steuerpflichtigen auszuführen. Das bedeutet, die Tätigkeit muss an Orten ausgeübt werden, die zum Haushalt gehören. Dies sind insbesondere Räumlichkeiten des privaten Hauses / der Wohnung nebst Garten. Dabei sollte ein Spaziergang mit dem Hund auch unter eine haushaltsnahe Dienstleistung fallen. Hingegen sind diejenigen Fälle steuerlich irrele-vant, in denen das Haustier in eine Hunde- oder Katzenpension gebracht wird.

Beachten Sie aber, dass Voraussetzung für die Anerkennung als haushaltnahe Dienstleis-tung ist, dass Rechnungen vorliegen und die Zahlungen überwiesen werden. Weiterhin kön-nen grundsätzlich nur die Arbeitskosten in der Steuererklärung angesetzt werden.

Steuer-Luchs

TIPP:

Die Finanzverwaltung ist mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht einverstanden und hat daher gegen obiges Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 13/15) einge-legt.

Setzen Sie Ihre Tierbetreuungskosten trotzdem in Ihrer Steuererklärung an. Sollte das Fi-nanzamt die Anerkennung der Kosten verweigern, dann legen Sie unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens.