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Steuer-Luchs
Und täglich grüßt die 1 %-Regel
Und schon wieder gibt es ein neues Urteil zur 1 %-Regel.
Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt, soweit die Fahrtenbuchme-
thode nicht angewendet wird, die 1 %-Regel. Nach dieser ist die Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländi-
schen Listenpreises im Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattun-
gen einschließlich der Umsatzsteuer zu versteuern.
Ein Arbeitgeber hatte geklagt, da er vom Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprü-
fung für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen wurde. Der
Arbeitgeber hat den geldwerten Vorteil für die Überlassung von Firmenfahrzeugen nur antei-
lig für die tatsächliche Nutzung berechnet.
Folgende Konstellation lag dem Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom
24.02.2015 zu Grunde.
Ein Mitarbeiter wurde zum 11. Januar eingestellt und ab dem 20. Januar stand ihm ein
Dienstwagen zur Verfügung. Da der Mitarbeiter den Dienstwagen erst ab dem 20. Januar
nutzen konnte, setzte der Arbeitgeber als geldwerten Vorteil für den Januar nur zehn
dreißigstel von 1 % des Bruttolistenpreises an.
Diese Praxis hielt vor dem Finanzgericht nicht stand. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist
der Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolis-
tenpreises zu erfassen. Für eine Aufteilung gibt es nach Ansicht der Finanzverwaltung und
der Finanzgerichtsbarkeit keine Möglichkeit. Begründet wird diese Entscheidung unter ande-
rem damit, dass die 1 %-Regel nur eine typisierende Regel ist, bei der geringe Unschärfen
hinzunehmen sind.
Will man diese Ungenauigkeiten nicht akzeptieren, dann muss man die Fahrtenbuchmethode
wählen. Nach dieser können die tatsächlichen Nutzungswerte der Dienstwagenüberlassung
zum privaten Gebrauch erfasst werden.
Hinweis:
Es ist aber zu beachten, dass unterjährig für das gleiche Fahrzeug ein Wechsel zwischen
der 1 %-Regel und der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig ist.
Steuer-Luchs
Beachten Sie:
Ein Ansatz des geldwerten Vorteils kann nur unterbleiben, wenn dem Mitarbeiter für einen
vollen Kalendermonat kein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht oder
wenn dem Mitarbeiter das Fahrzeug nur gelegentlich von Fall zu Fall für nicht mehr als fünf
Kalendertage im Monat überlassen wird.