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Steuer-Luchs Und täglich grüßt die 1 %-Regel Und schon wieder gibt es ein neues Urteil zur 1 %-Regel. Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt, soweit die Fahrtenbuchme- thode nicht angewendet wird, die 1 %-Regel. Nach dieser ist die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländi- schen Listenpreises im Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattun- gen einschließlich der Umsatzsteuer zu versteuern. Ein Arbeitgeber hatte geklagt, da er vom Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprü- fung für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen wurde. Der Arbeitgeber hat den geldwerten Vorteil für die Überlassung von Firmenfahrzeugen nur antei- lig für die tatsächliche Nutzung berechnet. Folgende Konstellation lag dem Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 24.02.2015 zu Grunde. Ein Mitarbeiter wurde zum 11. Januar eingestellt und ab dem 20. Januar stand ihm ein Dienstwagen zur Verfügung. Da der Mitarbeiter den Dienstwagen erst ab dem 20. Januar nutzen konnte, setzte der Arbeitgeber als geldwerten Vorteil für den Januar nur zehn dreißigstel von 1 % des Bruttolistenpreises an. Diese Praxis hielt vor dem Finanzgericht nicht stand. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolis- tenpreises zu erfassen. Für eine Aufteilung gibt es nach Ansicht der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit keine Möglichkeit. Begründet wird diese Entscheidung unter ande- rem damit, dass die 1 %-Regel nur eine typisierende Regel ist, bei der geringe Unschärfen hinzunehmen sind. Will man diese Ungenauigkeiten nicht akzeptieren, dann muss man die Fahrtenbuchmethode wählen. Nach dieser können die tatsächlichen Nutzungswerte der Dienstwagenüberlassung zum privaten Gebrauch erfasst werden. Hinweis: Es ist aber zu beachten, dass unterjährig für das gleiche Fahrzeug ein Wechsel zwischen der 1 %-Regel und der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig ist.

Und täglich grüßt die 1%-Regel

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Steuer-Luchs

Und täglich grüßt die 1 %-Regel

Und schon wieder gibt es ein neues Urteil zur 1 %-Regel.

Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt, soweit die Fahrtenbuchme-

thode nicht angewendet wird, die 1 %-Regel. Nach dieser ist die Nutzung eines betrieblichen

Kraftfahrzeugs für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländi-

schen Listenpreises im Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattun-

gen einschließlich der Umsatzsteuer zu versteuern.

Ein Arbeitgeber hatte geklagt, da er vom Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprü-

fung für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen wurde. Der

Arbeitgeber hat den geldwerten Vorteil für die Überlassung von Firmenfahrzeugen nur antei-

lig für die tatsächliche Nutzung berechnet.

Folgende Konstellation lag dem Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom

24.02.2015 zu Grunde.

Ein Mitarbeiter wurde zum 11. Januar eingestellt und ab dem 20. Januar stand ihm ein

Dienstwagen zur Verfügung. Da der Mitarbeiter den Dienstwagen erst ab dem 20. Januar

nutzen konnte, setzte der Arbeitgeber als geldwerten Vorteil für den Januar nur zehn

dreißigstel von 1 % des Bruttolistenpreises an.

Diese Praxis hielt vor dem Finanzgericht nicht stand. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist

der Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolis-

tenpreises zu erfassen. Für eine Aufteilung gibt es nach Ansicht der Finanzverwaltung und

der Finanzgerichtsbarkeit keine Möglichkeit. Begründet wird diese Entscheidung unter ande-

rem damit, dass die 1 %-Regel nur eine typisierende Regel ist, bei der geringe Unschärfen

hinzunehmen sind.

Will man diese Ungenauigkeiten nicht akzeptieren, dann muss man die Fahrtenbuchmethode

wählen. Nach dieser können die tatsächlichen Nutzungswerte der Dienstwagenüberlassung

zum privaten Gebrauch erfasst werden.

Hinweis:

Es ist aber zu beachten, dass unterjährig für das gleiche Fahrzeug ein Wechsel zwischen

der 1 %-Regel und der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig ist.

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Steuer-Luchs

Beachten Sie:

Ein Ansatz des geldwerten Vorteils kann nur unterbleiben, wenn dem Mitarbeiter für einen

vollen Kalendermonat kein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht oder

wenn dem Mitarbeiter das Fahrzeug nur gelegentlich von Fall zu Fall für nicht mehr als fünf

Kalendertage im Monat überlassen wird.