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Juristische Angriffe auf den E-Commerce Händler werden zu Herstellern Eigenmarken richtig positionieren Dr. Thomas Engels Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT- Recht

Dr Thomas Engels im GKS E-Commerce Forum auf der IAW Messe in Köln, am 29.09.2016

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Juristische Angriffe auf den E-CommerceHändler werden zu Herstellern

Eigenmarken richtig positionieren

Dr. Thomas EngelsRechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

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ALLE CHANCEN UND RISIKEN IN EINEM PRODUKT

Licht und Schatten

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USB-SteckdoseKlassisches Private Label bzw. FBA-ProduktHier gibt es einen Hersteller in China – Leishen GroupBild zeigt die „Standardvariante“ des Produkts

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IMPORT ALS CHANCE, IMPORT ALS RISIKOHerstellerbegriff

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Der Hersteller im juristischen Sinne

• Originärer HerstellerHersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

• „Quasihersteller“Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt.

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Offenlegungspflicht• Benennungspflicht für den

HerstellerDer Hersteller hat […] den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.

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Sicherheitsanforderungen• Überwachungspflicht für den Hersteller

Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach [...] unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen […] aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

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Haftungsrisiken• Haftung der Hersteller

Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

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SPEZIELLE PRODUKTE, SPEZIELLE VORSCHRIFTEN

Spezialgesetze

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Der Chinese ist schlau:

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Kennzeichnungspflichten• CE-Kennzeichnung

(NICHT: -Prüfung, -Zertifizierung)Es ist verboten,- ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, […] das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine […] Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt;- wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die […] Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen […] erfüllt sind

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Kennzeichnungspflichten• Spielzeug• Bauprodukte• elektromagnetische Verträglichkeit• Maschinen• persönliche Schutzausrüstungen

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Elektrogesetz• Registrierung

[…] verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen.

• Kennzeichnung[…] dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.[…] Die Geräte nach Absatz 1 sind außerdem mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kennzeichnen.

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Elektrostoffverordnung• Druckfrische BGH-Entscheidung!

Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden […]

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MARKEN, MUSTER, PATENTEEigenmarke

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Ein Produkt braucht einen Namen

• … und sollte daher als Marke registriert sein!

• Die bloße Verwendung gewährt noch keine Rechte, auch nicht eine „Registrierung“ bei Amazon.

• Konkurrenten melden nicht registrierte Marken einfach an und torpedieren den Vertrieb!

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Ein Produkt braucht einen Namen

• … und kann damit gegen Rechte Dritter verstoßen!

• Eingetragene Marken müssen vorher recherchiert werden

• Ansonsten bringt der Markeninhaber das Produkt zu Fall!

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Gleiches gilt für:• Patente• Designs• NICHT EINGETRAGENE Designs• Gebrauchsmuster

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UND WAS PASSIERT BEI VERSTÖẞEN?Risiken

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Risiko fehlende Verkehrsfähigkeit

• Wen ein Produkt nicht verkehrsfähig ist, darf es nicht mehr vertrieben werden.

• Mit Glück können Kennzeichnungen nachgeholt werden.

• Ansonsten ist das Produkt ein Fall für die Entsorgung.

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Rechte Dritter• Ein Rechteinhaber kann den Vertrieb

komplett stilllegen – Produkt muss vernichtet werden.

• Das kann schon an der Grenze passieren!• Schadensersatz ist ein Risiko – dreifache

Berechnung: konkreter Schaden, Lizenzanalogie, Verletzergewinn.

• Hier haftet auch ein GF persönlich!29.09.2016

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Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.Fachanwalt für IT-Recht

LEXEA Rechtsanwälte, KölnAm Römerturm 150667 Köln

Tel. 0221 – 16 804 120Fax 0221 – 16 804 121

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