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Steuer-Luchs
Braucht "Wer wird Millionär?" bald eine
Namensänderung?
Wer kennt sie nicht, die wohl bekannteste und beliebteste Gewinnspielsendung Deutsch-
lands. Nicht zuletzt auch wegen des Moderators Günther Jauch. Im gut bekannten Spielmo-
dus der Sendung möchten wir eine Frage stellen.
Um es etwas zu vereinfachen haben wir den 50:50-Joker zur Verfügung gestellt:
„Ist der mögliche Gewinn der Sendung …“
A: Steuerfrei
B:
C: Steuerpflichtig
D:
Noch bis vor kurzem wäre überwiegend die Antwort auf diese Frage auf „A“ gefallen.
Doch seit kurzem hat das Finanzamt die Gewinn-Shows im Fernsehen als neue Einnahme-
quelle entdeckt.
Denn es stellt sich folgende, relativ einfach anzuwendende Frage:
„Handelt es sich um einen steuerfreien Gewinn oder um eine steuerpflichtige Entlohnung für
erbrachte Leistungen?“
Wendet man diese Frage auf Sendeformate wie „Wer wird Millionär?“ oder „Schlag den
Raab“ an kommt man schnell zu einer Lösung. Jeder Kandidat der genannten Sendungen
muss um einen Gewinn zu erzielen, eine Leistung erbringen, sei es eine geistige („Wer wird
Millionär?“) oder eine körperliche („Schlag den Raab“).
Noch gibt es zu diesen TV-Formaten keine höchstrichterliche Rechtsprechung, jedoch sollte
jeder, der einen solchen Gewinn erhalten hat, prüfen, ob es sich tatsächlich um eine steuer-
freie Einnahme handelt.
Steuer-Luchs
Wird einem dieser vermeintlich steuerfreie Gewinn nachträglich als steuerpflichtige Ein-
nahme festgesetzt kann es teuer werden, denn dann, nehmen wir an, es handelte sich um
einen Gewinn von 1.000.000,00 €, zählt man zu den Spitzenverdienern und hat sein Ein-
kommen mit rund 50 % zu versteuern. Das heißt, von der gewonnenen Million bleibt maximal
die Hälfte übrig.
Braucht RTL also bald eine Namensänderung oder wird es künftig um knapp zwei Millionen
Euro Gewinn gehen, damit der Sieger tatsächlich den Titel „Millionär“ tragen kann.
Hinweis:
Die Finanzgerichtsbarkeit hat schon zu anderen TV-Formaten, wie „Die Farm“ oder „Big
Brother“ entschieden, dass das Preisgeld eine Gegenleistung für die Aktivität des Kandida-
ten ist und daher sonstige Einkünfte i.S.d. Einkommensteuergesetzes darstellen.
TIPP:
Im Gegensatz dazu, sind Lottogewinne, Gewinne aus Verlosungen, Wetten und anderen
Glücksspielen steuerfrei. In diesen Fällen beruht die Einnahme auf reinem Losglück, so dass
keine Einkunftsart verwirklicht wird.