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Informationsblatt BI 2

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Page 1: Informationsblatt BI 2

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, nach der geplanten Zusammenlegung der 4 Fertigungsstandorte in Wimsheim, wird die Fa. C.Hafner, in Abhängigkeit der dann gelagerten Gefahrstoffmengen, unter die Störfallverordnung fallen. „Nach einschlägigem Recht – BImSchG, den Verordnungen zu diesem Gesetz und nach Bauchrecht (BauNVO) – handelt es sich bei diesem Betrieb um einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. Außerdem unterliegt der Betrieb der Seveso-II-Richtlinie („zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen“), die Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle nennt, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden können, sowie zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.“ Dies zeigt sich schon daran, dass C.Hafner ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, welches die Vorsorgeabstände zum Schutz von Menschen und der Natur bei einem Störfall ermitteln soll. Dieses Gutachten umfasst 76 Seiten und liegt im Rathaus zur Einsicht aus. � Doch wer macht sich schon die Mühe - über die Zusam menfassung hinaus - 76 Seiten

Gutachten zu studieren? Wir haben uns eingehend mit diesem Gutachten beschäftigt und möchten Sie mit diesem Informationsblatt auf die von uns entdeckten kritischen Punkte in dem Gutachten hinweisen.

Die folgenden, bei C. Hafner gelagerten, Gefahrenst offe unterliegen der Störfallverordnung und können das Leben und die Gesundheit bedrohen oder g efährden (§2 der Störfallverordnung):

Liste der bei C.Hafner eingesetzten Gefahrenstoffe*

Reaktionsverhalten Wirkung auf den menschl. Körper Einstufung

Schwefel- dioxid

Explosionsgefahr bei Kontakt mit Fluor. Bei Feuchtigkeit greift es zahlreiche Metalle an.

Hauptaufnahmeweg verläuft über den Atemtrakt Reizwirkung auf Augen und Atemwege

Giftig

Cyan- wasserstoff

Die Verbindung mit Luft bildet ein explosionsfähiges Gemisch. Der Stoff kann in gefährlicher Weise reagieren mit Acetaldehyd, Chlor, Fluor, Metalloxiden, Salzsäure.

Hauptaufnahmeweg verläuft über den Atemtrakt. Lebensgefahr beim Einatmen. Leichte Reizung der Augen, nervale und Herz-Kreislaufstörun-gen, Stoffwechselstörungen, Atemlähmung

Hoch- entzündlich, sehr giftig,um-weltgefährlich

Silbernitrat Explosionsgefahr bei Kontakt mit Ammoniak, brennbaren Stoffen, Hydrazin, Acetylen, Phosphor, Schwefel

Bevorzugte Aufnahme über die Atemwege und den Verdauungstrakt. Reizende bis ätzende Wirkung auf Schleimhäute und Haut. Störung des Herz-Kreislaufsystems und ZNS-Störungen.

Brandfördernd, ätzend, umwelt-gefährlich

Salzsäure Explosionsgefahr bei Kontakt mit z.B. konz. Schwefelsäure. Der Stoff kann in gefährlicher Weise reagieren mit Aluminium, Ammoniak, Fluor, Basen, Oxidationsmitteln…

Hauptaufnahmeweg über Hautkontakt und Inhalation der Dämpfe. Reizwirkung und Ätzwirkung auf Augen, Atemwege und Haut. Gefahr schwerer Augen- und Lungenschäden.

Ätzend

Salpetersäure Kann in gefährlicher Weise reagieren mit Ammoniak, brennbaren Stoffen, Kalium, Lithium, konzentrierten Laugen, Natrium, konz. Schwefelsäure. Explosionsgefahr bei Kontakt mit: Alkoholen, Fluor, Aceton, Hydrazin…

Hauptaufnahmeweg über Atemtrakt. Reiz- und Ätzwirkung auf Augen, Atemwege und Haut, Gefahr schwerer Augen- und Lungenschädigungen.

Brandfördernd, ätzend

Kaliumcyanid Zersetzung in der Hitze. Explosionsgefahr bei Kontakt mit starken Oxidationsmitteln, Kaliumchlorat, Kaliumnitrat, Natriumchlorat, Permanganaten, Peroxiden. Der Stoff kann in gefährlicher Weise reagieren mit Fluor, Cyanwasserstoff, Fluorwasserstoff.

Hauptaufnahmeweg über den Atemtrakt und die Haut. Stark reizende Wirkung auf Augen und Haut, in Extremfällen Verätzung kontaminierter Schleimhäute, Schädigung des Zentralnervensystems, Herz-Kreislaufstörungen, Stoffwechselstörungen, Atemlähmung

Sehr giftig, umwelt-gefährlich

Hydrazin Explosionsgefahr bei Kontakt mit z.B. Chlor, Fluor, Salpetersäure, Quecksilberoxid. Der Stoff kann in gefährlicher Weise reagieren mit Halogenen, Salpetersäure, konzentrierten Säuren, Sauerstoff.

Hauptaufnahmewege verlaufen über den Atemtrakt und die Haut. Reizende und ätzende Wirkung auf Schleimhäute und Haut. Schädigung der Lunge, Leber und Nieren, Störungen im zentralen Nervensystem

Giftig, umwelt-gefährlich

Chlor Explosionsgefahr bei Kontakt z.B. mit Ammoniak, Acetylen, Benzin, Benzol, Fluor, Hydrazin, Wasserstoff

Bevorzugte Aufnahme über den Atemtrakt. Reizwirkung auf Augen und Atemwege, Gefahr schwerer Lungenschädigung, Atemwegsreizungen, starke Verätzungen

Giftig, umwelt-gefährlich

(*) aus dem Gutachten Nr. STG_0019_08_12 zur Ermittlung von Vorsorgeabständen entsprechend §50 BImSchG für Areale im Bereich der geplanten Anlage

der Fa. C.Hafner GmbH + Co.KG in Wimsheim, Gebiet Breitloh 2. Alle Informationen entstammen auszugweise und in verkürzter Form der GESTIS

Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.gestis.itrust.de)

Fakten und Fragen …

24.Juni.2013

Page 2: Informationsblatt BI 2

Das in Artikel 12, Abs. 1, Satz 3 der Seveso-II-Richtlinie formulierte Abstandsgebot fordert, ....., dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betriebe, also Firma C. Hafner, einerseits und - Wohngebieten, - öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten*, - wichtigen Verkehrswegen (soweit wie möglich), - Freizeitgebieten und unter dem Gesichtpunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt....., damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. Dies bedeutet: Diese Gebäude/Gebiete/Verkehrswege s ind vorrangig abstandsrelevant! Daran muss sich der Gutachter halten. Er verwendet dazu einen Leitfaden „KAS-18 1)“, der als eine Arbeitshilfe dient, was andere Herangehensweisen ab er nicht ausschließt. Der Gutachter beschränkt sich jedoch ausschließlich auf diese KAS-18 und normgerechte Unfälle. *Nach KAS-181) fallen unter "öffentlich genutzte Gebäude" Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, sportliche und gesundheitliche Zwecke sowie Anlagen mit Publikumsverkehr wie Einkaufszentren, Hotels, Parkanlagen sowie Verwaltungsgebäude. 1) Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit , 2. überarbeitete Fassung vom November 2010 Nachfolgend finden Sie nun eine Auflistung der uns als fragwürdig erscheinenden Punkte:

Fakten Schützenswerte Objekte Seite 21 des Gutachtens besagt: "Nach derzeitigem Stand "unklar" ist die Bedeutung der Gebäude im Westen ("Schützenhaus"). Für uns ist die Bedeutung sehr wohl klar! Es handelt sich hierbei um ein öffentlich genutztes Gebäude, welches nach den Richtlinien der KAS-18 zu den schützenswerten Objekten zählt. Seite 21 des Gutachtens besagt zudem: "Die benachbarten Gewerbeobjekte stellen nach dem derzeitigen Bestand keine Objekte mit einem hohen Anteil an "öffentlicher" Nutzung dar und sind daher nach Auffassung des Gutachters nicht als vorrangige Schutzobjekte einzustufen. Gleiches gilt für die als Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet genutzte Maybachstraße". In den benachbarten Gewerbeobjekten z.B. bei der Fa. Camlog/Altatec halten sich ebenfalls – vergleichbar mit Wohnobjekten - ständig (da teilweise im Schichtbetrieb) insgesamt rund 200 Mitarbeiter auf. Zudem herrscht Besucherverkehr; häufig finden auch Schulungen von Zahnärzten dort statt. Unseres Erachtens ist das menschenverachtend, die KAS-18 ist nur eine Arbeitshilfe und kein Dogma!

Fragen � Warum belässt der Gutachter die Bedeutung in

einem unklaren Zustand und klärt sie nicht mit einem kurzen Anruf bei der Gemeinde?

� Könnte es daran liegen, dass das Schützenhaus - nach der Richtlinie KAS-18 ein schützens-wertes Objekt - unbequem nahe und topographisch "ungünstig" im Falle eines Störfalls mit den abstandsrelevanten Schwergasen Chlor und Schwefeldioxid liegt?

� Sind die Menschen im angrenzenden Gewerbe-gebiet weniger schützenswert, nur weil es der Auffassung eines Gutachters oder einer Richtlinie entspricht?

� Wurde dieser Umstand schon mal so an die betreffenden Mitarbeiter und Geschäftsleitungen im Gewerbegebiet kommuniziert?

� Könnte diese Auffassung dadurch begünstigt werden, dass die Gewerbeobjekte unbequem nahe liegen (ca. 160 - 180 m)?

� Sind wir hier nicht aufgerufen, die Einschätzung eines Gutachters oder die Auslegung einer Richtlinie in Bezug auf die Sicherheit der hier arbeitenden Menschen kritisch zu hinterfragen?

� Wer trägt im Schadensfall hierfür die Verantwortung?

� Wie sehe es im umgekehrten Fall aus, wenn bei einem bestehenden Betrieb - Firma C. Hafner - ein Gewerbegebiet ausgewiesen oder ein Gewerbebetrieb errichtet werden soll? In welchem Abstand wäre das zulässig?

24.Juni.2013

Page 3: Informationsblatt BI 2

Windgeschwindigkeiten Seite 50 und 55 des Gutachtens besagen: "Die Berechnung der Immissionskonzentration wurde für 3 Windgeschwindigkeiten durchgeführt: - 1 m/s als ungünstigste Ausbreitungssituation, - 3 m/s als mittlere Ausbreitungssituation, wie sie in KAS-18 vorgegeben ist und - 4 m/s, dem Wert der für die Süd-West- und Nord- West-Windrichtung vorherrschend ist.“ In der Übersicht über die Häufigkeitsverteilungen der Windgeschwindigkeiten auf Seite 26 des Gutachtens wird jedoch deutlich, dass wir in Wimsheim zu rund 32% windschwache Wetterlagen bzw. zu 40% Windgeschwindigkeiten < 2,4 m/s haben In der Zusammenfassung des Gutachtens werden die Vorsorgeabstände aber ausschließlich für die „vor-herrschende“ Windgeschwindigkeit 4 m/s bzw. 3 m/s angegeben. Fall eines Brandes bzw. Störfallszenarios Seite 36 des Gutachtens besagt: "Der Verlust des gesamten Inventars, der Verlust der größten zusammenhängenden Menge, Behälterbersten und der Abriss sehr großer Rohrleitungen sind bei den „Dennoch-Szenarien“ nicht zu berücksichtigen, da diese Szenarien bei Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik 'zu unwahrscheinlich' sind." Die Betrachtung eines Störfalles, bei dem mehrere ungünstige Umstände und/oder menschliches Versagen zusammenkommen wird nicht betrachtet. Dieses Szenario ist im Sinne der KAS-18 in einer Notfallplanung zu betrachten (siehe Seite 34). Die KAS -18 verweist darauf, dass die Prävention gerade bei „Dennoch-Szenarien“ nur mit den Mitteln des Planungsrechts möglich sind (Kap.2.2.2). Bei einer Neuplanung/Neuausweisung also das Gebot der Stunde! In dem Gutachten wurde also entsprechend des Leitfaden KAS-18 in keinster Weise ein Brandfall bzw. eine Explosion betrachtet und die Möglichkeit, dass hierbei evtl. mehrere der hochreaktiven und hochgiftigen Stoffe Chlor, Schwefeldioxid, Kaliumcyanid, Hydrazin, Salz- und Salpetersäure miteinander reagieren bzw. gleichzeitig austreten könnten.

� Ist es nicht irreführend, dass in der Zu-sammenfassung lediglich die Vorsorge- abstände für 4 m/s und 3 m/s angegeben sind, in Wimsheim jedoch zu 40 % geringere Windgeschwindigkeiten vorherrschen? (Dies bedeutet, dass die darin angegebenen Vorsorgeabstände in 40 % der Zeit zu gering sein könnten!)

� Müsste nicht im Hinblick auf die größtmögliche Sicherheit der Bevölkerung stets von der un-günstigsten Situation ausgegangen werden?

� Wussten Sie, dass die errechneten Vorsorgeabstände bei der ungünstigsten Windgeschwindigkeit von 1 m/s rund doppelt so hoch sind, wie bei 3 m/s (z.B. 350 m statt 190 m, S. 51 des Gutachtens)?

� Möchten Sie die Auswirkungen eines Brandfalles

im Unklaren belassen, nur weil er entsprechend der KAS-18 für "zu unwahrscheinlich" gehalten wird?

� Laut Gutachten entleert sich im betrachteten Schadensfall die Chlorgasflasche innerhalb von 37 sec. Bei einer Windgeschwindigkeit von 1m/s und einem Abstand zur naheliegendsten Wohnbebauung von ca. 300 m wird diese nach ca. 6 min erreicht. Welche Form der Alarmierung im Sinne einer Notfallplanung soll hier die betroffenen Bürger frühzeitig warnen? Welche Maßnahmen sollen noch ergriffen werden können?

� Wird Ihnen bei dieser Einschätzung nicht etwas unwohl, angesichts der Tatsache, dass es sowohl bei der Firma C. Hafner als auch bei der Scheideanstalt Heimerle & Meule in der Vergangenheit bereits gebrannt hat?

� Haben Sie sich schon einmal Gedanken gemacht, wie im Brandfall die o.g. hochreaktiven und hochgiftigen Stoffe miteinander reagieren und welchen Gefahren unsere freiwillige Feuerwehr ausgesetzt ist?

Schlussbemerkung: Wir zweifeln nicht an, dass das Gutachten formal richtig auf Basis einer geltenden Arbeitshilfe erstellt wurde. Dennoch gibt es Interpretationsspielräume („eine andere Herangehensweise wird nicht ausgeschlos sen“ - Vorbemerkung KAS-18), die der Gutachter nach unserer Auffassung im Interesse seines Auftraggebers C. Hafner zu dessen Gunsten ausgelegt hat. Unsere Aufgabe ist es, zu prüfen und zu entscheiden, ob wir die daraus resultierenden Risiken in Kauf nehmen möchten.

24.Juni.2013

Page 4: Informationsblatt BI 2

Die Vorsorgeabstände („Achtungsabstände“) sollen nachfolgend verdeutlicht werden: Betrachtet wird der im Gutachten dargestellte Störf all der Freisetzung von Schwefeldioxid beim Szenario „Abriss der Schlauchve rbindung“. Im Gutachten werden als Grenzwerte die sogenannten ERPG-Werte gemäß geltendem Regelwerk verwendet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit schreibt: „Neben den ERPG-Werten stehen außerdem noch AEGL-Werte mit ähnlicher Aussage zur Verfügung.“ Nach Einschätzung der Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes werden in Zukunft die ERPG-Werte durch die AEGL-Werte ersetzt. Im Gutachten werden die ungünstigste Windgeschwindigkeit 1 m/s und die mittleren Wind-geschwindigkeiten 3 m/s oder 4 m/s betrachtet, wobei in der Zusammenfassung nur noch die Vorsorgeabstände für den „günstigsten“ Fall 4 m/s angegeben werden. Zur Reduzierung des Vorsorgeabstandes ist im Gutachten vorgesehen, dass sensorgesteuert, eine mit 8-fachem oder 20-fachen Luftwechsel arbeitende Raumluftabsaugung aktiviert wird, die die Luft über einen Wäscher leitet. Deren Einfluss auf die Vorsorgeabstände ist unter folgenden Bedingungen im Bild dargestellt: - Windgeschwindigkeit 1 m/s - AEGL-2 Grenzwert* Der Inhalt und die Korrektheit dieses Informationsb lattes wurde vom unabhängigen Umweltberater Dr. Valet geprüft. Wir glauben nicht alles, was man uns sagt und verla ssen uns auf unseren gesunden Menschenverstand.

Ohne Absaugung ca. 800m

Absaugung 8-fach ca. 500m

Absaugung 20-fach ca. 370 m

*Definition AEGL-2-Grenzwert: „Bei Überschreitung kann die allgemeine Bevölkerung irreversible oder andere schwerwiegende, lang andauernde Gesundheits-effekte erleiden oder die Fähigkeit zu Flucht kann beeinträchtigt sein.“

Innerhalb der Kreise besteht bei einem Störfall mit Schwefeldioxid die Gefahr irreversibler oder anderer schwerwiegender langandauernder Schädigungen.

Funktionieren die Luftwäscher auch noch bei einem Störfall mit zusätzlichem Stromausfall?

24.Juni.2013