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Aktuelle Tendenzen im Marken- und Domainrecht

Prof. Dr. iur. Joachim Löffler

Fachhochschule HeilbronnHochschule für Technik Wirtschaft – University of Applied

SciencesStudiengang Betriebswirtschaft und Unternehmensführung

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Überblick

1. Das Internet: Der wilde Westen des 21. Jahrhunderts ?2. Rechtlicher Brennpunkt: Marken- und Domainrecht• Domainvergabe im System des Kennzeichenrechts• Schutz von Domains• Konflikte zwischen Domains und anderen Rechten• beschreibende Begriffe als Domains• Verantwortlichkeit der DENIC• Beschwerdeverfahren beim WIPO Arbitration and

Mediation Center3. Resümee

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1. Das Internet: Der wilde Westen des 21. Jahrhunderts ?

Domain-Grabbing, Cybersquatting, Markenpiraterie, Namensklau etc.

Das Internet: spezialgesetzliche Regelungen noch in den Kinderschuhen (FernabsatzG, TDG, SigG, E-Commerce-Richtlinie etc.)

Anwendung allgemeiner Gesetze Einzelfallentscheidungen dominieren (Case Law) Tendenz zu unberechtigter Verallgemeinerung in

Medien und Fachkreisen führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit

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System der Domainvergabe

Domainvergabe durch DENIC oder ICANN aufprivatrechtlicher vertraglicher Grundlage

fehlende inhaltliche Prüfung bei der Registrierung verursacht Zeichenkonflikte, ermöglicht Domain-Grabbing

2. Rechtlicher Brennpunkt: Marken- und Domainrecht

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Kennzeichen

unternehmensbezogene produktbezogene

Name(§12 BGB)

Firma(§17 HGB)

Unternehmens-Kennzeichen (§5 II MarkenG)

Marke(§3 MarkenG)

Geogr. Herkunfts-angabe

(§126 MarkenG)

Werktitel(§5 III

MarkenG)

Überschneidungen und Konflikte möglich !   

System der Kennzeichenrechte

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Schutz von Domains

Registrierung begründet kein absolutes Recht – also keine Wirkung gegen Dritte

Domain als solche genießt keinen rechtlichen Schutz

Domains können aber als Marke, Name, Firma,Unternehmenskennzeichen, Werktitel etc. geschützt werden

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Konflikte zwischen Domains und anderen Rechten

Domains können in Konflikte mit Kennzeichenrechten geraten

Marken, Firmen, Namen, Werktitel, Unternehmenskennzeichen etc. werden gegen Verwechslungs- und bei Berühmtheit auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt

Prioritätsprinzip: das ältere Recht setzt sich durch

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shell.de

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shell.com

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krupp.de, krupp.com

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verteidigungsministerium.deIn

h.:M

aria

n M

ülle

r, A

zub

i

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joop.de

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weideglueck.de

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Zusammenfassung: Konflikte Domains - Marken

Marke als starkes absolutes Kennzeichenrecht (§14 Abs. 1 MarkenG) setzt sich fast immer gegen Domains durch

Markeninhaber kann jede Benutzung eines ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr verbieten,soweit Verwechslungsgefahr besteht

berühmten Marken werden sogar gegen bloße Verwässerungsgefahr geschützt

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Marke bzw. Domain

Pro

du

kte

/Die

nstle

ist.

identisch ähnlich nicht ähnlich

identischVerwechslungsgef

ahrVerwechslungsgefahr

frei

ähnlichVerwechslungsgef

ahr

VerwechslungsgefahrVerwässerungsgefahr(bei berühmter Marke)

frei

nicht ähnlich

Verwässerungsgefahr

wenn berühmte Marke

Verwässerungsgefahr

wenn berühmte Marke

frei

Matrix zur Verwechslungsgefahr

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beschreibende Begriffe als Domains

beschreibende Begriffe können als Domains registriert werden

als Marken im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs bzw. fehlende Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

Verstoß gegen §1 UWG bei Verwendung im beschreibender Domains geschäftlichen Verkehr ?

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rechtsanwaelte.de, hauptbahnhof.de

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besenwirtschaft.com

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stahlguss.de

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mitwohnzentrale.de

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bier.de

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Verantwortlichkeit der DENIC

keine inhaltliche Prüfung bei der Registrierung Eintragung eines Dispute-Vermerks Verantwortlichkeit der DENIC für

Rechtsverletzungen durch von ihr eingetragene Domains nur im Ausnahmefall

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kurt-biedenkopf.de

Inh.: Markwart Faussner; München

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ambiente.de

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Beschwerdeverfahren beim WIPO Arbitration and Mediation Center

relativ kurze Verfahrensdauer überschaubare Kosten bei Streitigkeiten um generische Domains

interessante Alternative

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http://arbiter.wipo.int/

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3. ResümeeDas Internet ist kein rechtsfreier Raum Konflikte zwischen Domains und traditionellen

Kennzeichenrechten von der Rspr. nahezu stets zugunsten letzterer entschieden - Domain-

Grabbing daher fast chancenlosisolierte Domains ohne flankierenden kennzeichenrechtlichen Schutz im Geschäfts-verkehr wertlosDomains sollten – wenn möglich - immer zusätzlich

als Firma, Marke, Titel etc. geschützt werdenbeschreibende Begriffe als Domains auch im geschäftlichen Verkehr generell zulässigDENIC hat kein inhaltl. Prüfungspflichten bei der

Registrierung von Domains

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Prof. Dr. iur. Joachim Löffler

schriftliche Fassung:

www.mitarbeiter.fh-heilbronn.de/~loeffler/oder

www.ebusie.com

Fachhochschule HeilbronnHochschule für Technik Wirtschaft – University of Applied

SciencesStudiengang Betriebswirtschaft und Unternehmensführung

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