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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten
Arbeitsrecht Kompakt Teil I (Part 2)
Ihr Referent: Urs Peter Janetz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Willkommen im ifb-Seminar:
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten
Bei Mindestlohn (z.Zt. nach AN-EntsendeG,
z.B. Bau, Gebäudereinigung, Elektohandwerk) MindestlohnG:
Keine Unterschreitung
Bei beider-seitiger Tarifge-
bundenheit:
Keine geringere Vergütung als
im TV
Grundsatz:
Freie Vereinbarung des Entgelts
im Arbeitsvertrag
Grundsatz:
Freie Vereinbarung des Entgelts
im Arbeitsvertrag
Regelung von Vergütungs-
fragen in Betriebs-verein-
barungen
Befristet Beschäftigte
Mindestens zeitanteilige Zahlung (z.B.
Weihnachtsgeld), § 4 Abs. 2
TzBfG
Keine Sittenwidrig-
keit, § 138 BGB
Orts- bzw. branchenübliche
Vergütung wird um mehr als 1/3
unterschritten
Vergütungs-vereinbarung
fehlt
im ArbV und TV greift nicht
§ 612 Abs. 1 BGB:
Es gilt orts- bzw. branchen-
übliche Vergütung
(Grenzen der ) Vergütungsvereinbarung
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© RA Urs Peter Janetz
Zeitvergütung
(z.B. Monatslohn,
Stundenlohn)
Leistungsvergütung
(§87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG)
Akkordlohn
Geldakkord
(Stückakkord)
Zahl der
Arbeitsstücke x
Geldfaktor
Zeitakkord
Vorgabezeit
x Geldfaktor
x Stückzahl
Prämien
z.B.
Mengenprämien,
Güteprämien,
Prämien für
Arbeitssorgfalt
etc.
(oft zusätzlich
zum Grundlohn)
Provisionen
Umsatzbeteili-
gung des AN
(z.B. bei
Verkaufs-
personal,
Handels-
reisenden)
Gratifikationen
(oft freiwillige)
Sonderzuwendungen,
z.B. Weihnachtsgeld
Beteiligung
am
Geschäfts-
ergebnis
Zuschläge / Zulagen
Zahlungen für besondere
Leistungen / Belastungen,
z.B.
Überstundenzu-
schläge
Zuschläge für Sonn- /
Feiertagsarbeit,
Nachtzuschläge
Widerrufliche Zulagen
(meist individuell
vereinbart) z.B.
übertarifl. Zulage
Sozialzuschläge
z.B. Kindergeld,
Ortszuschlag, VWL
Erschwerniszulagen
z.B. Gefahrenzulage,
Schmutz-,
Lärmzulage,
Wetterzulage
(oft als widerrufliche
Zulage vereinbart)
Damit ein
Anspruch
auf
Zuschläge
besteht, ist
eine Verein-
barung in
Tarifverträ-
gen,
Betriebsver-
einbarungen
oder im
Arbeitsver-
trag
erforderlich,
Ausnahme:
§6 V i.V.m.
§§9,11
ArbZG
u.U. mit
Rückzahlungs-
klausel.
Gleichbehandlungs-
grundsatz beachten.
z.B. Gewinn-,
Umsatzbetei-
ligung
Formen der Arbeitsvergütung
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Übertarifliche Zuwendungen
Arbeitnehmer Arbeitgeber
Lohn
nach TV
Vereinbarter
Lohn
Differenz: übertariflicher Lohn
Untergrenze
Verrechnung von Tariflohnerhöhungen mit übertariflichem Lohn – Entscheidend ist die Vereinbarung im Arbeitsvertrag:
• Nur betragsmäßige Entgeltvereinbarung: Grundsätzliche „Aufsaugung“ der übertariflichen Lohnes bis Tariflohn den vereinbarten Lohn übersteigt
• Übertarifliche Zulage: spricht eher dafür , dass keine Verrechnung stattfindet, aber Verrechnungsklausel (oder auch Bestandsklausel) möglich!
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Voraussetzungen
Reduzierung der Vergütung
Grundsatz:
Einseitige Reduzierung
durch den AGeb ist nicht möglich!
Ausnahme:
Wirksame Vereinbarung des Widerrufs von
übertariflichen Zuwendungen bzw. von Zusatzfunktionen und
den damit verbundenen Lohnbestandteilen
widerruflicher Anteil darf nicht mehr als 25 % des Lohnes betragen
etwaiges Tarifentgelt darf nicht unterschritten werden
Zwingende Gründe für Kürzung müssen vorliegen
AGB-Arbeitsvertrag: Die zur Kürzung berechtigenden Gründe müssen im
Vertrag aufgelistet sein
Ausnahme:
Bei Existenzgefährdung des Betriebes ggf.
Änderungskündigung
Ausnahme:
Änderungskündigung leistungsschwacher AN
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© RA Urs Peter Janetz
Voraussetzungen
der betrieblichen
Übung
AN kann durch AG- Verhalten
darauf schließen, dass sich
dieser auch für die
Zukunft binden will
(alleine Zahlung o.ä. reicht nicht
aus)
Vertrauens-tatbestand geschaffen
Wiederholte gleichförmige
Handlung
Bei Gratifikation:
3malige aufein-anderfolgende Zahlung in gleicher Höhe
Vorbehalt-losigkeit
keine rechtliche Verpflichtung
Betriebliche Übung
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© RA Urs Peter Janetz
(+) bei Entstehen
der BÜ im Betrieb
beschäftigte Arbeitnehmer
(+) Neu eintretender
Arbeitnehmer ohne
besondere
Vereinbarung
(-) Neu eintretender
Arbeitnehmer mit
besonderer
Vereinbarung
(x) Bei Entstehen
der BÜ im Betrieb
beschäftigte Arbeitnehmer
(+) Neu eintretender
Arbeitnehmer nur, wenn er
ungünstige BÜ kannte
oder kennen musste
Für die Arbeitneh-
mer günstige
betriebliche Übung
Für die Arbeitnehmer ungünstige
betriebliche Übung
Persönlicher Geltungsbereich der Betrieblichen Übung
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© RA Urs Peter Janetz
• BAG Urt. v. 18.3.2009 (10 AZR 281/08)
• Nur, wenn kollektiver Günstigkeitsver-gleich positiv ausfällt
• Nur während ihrer Laufzeit
• Keine BR-Beteiligung nach §102, u.U. § 99 BetrVG bei Versetzung
• Beteiligung des BR gem. §102 BetrVG, u.U. auch § 99 BetrVG
Änderungs-kündigung
Änderungs-vertrag
Keine negative
betriebliche Übung mehr!
Betriebs-vereinbarung
Beseitigung der Betriebnlichen Übung
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Entgeltfortzahlung an Feiertagen (§ 2 Abs. 1 EntgFZG)
Arbeitsausfall aus persönlichen Gründen (§ 616 BGB)
Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB)
Krankheit (§ 3 EntgFZG)
Arbeitsvergütung während BR-Tätigkeit (§ 37 Abs. 2, 3 BetrVG)
Urlaub (BUrlG)
Ohne Arbeit kein Lohn…
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Annahmeverzug des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug (§ 615 BGB), wenn
er die Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer diese
• angeboten hat,
• am rechten Ort
• zur rechten Zeit
• in der rechten Weise.
Der AN behält seinen Vergütungsanspruch!
Anrechnung dessen, was sich
der AN erspart hat oder was
er anderweitig verdient oder
böswillig nicht verdient hat Ausnahme: Bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Ablauf der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung braucht der AN die Arbeitskraft nicht persönlich
anzubieten
Ausnahme: Bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Ablauf der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung braucht der AN die Arbeitskraft nicht persönlich
anzubieten
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Elternzeit (BEEG)
§ 37 VII BetrVG
Mutter-schutz-urlaub
(MuSchG)
Pflegeurlaub PflegeZG
Bildungs-urlaub
(LandesG)
Quellen des Urlaubsanspruchs
Erholungs-urlaub BUrlG
Zusatz-urlaub f. Er-schwernisse
(z.B. Nachtarbeit)
Zusatzurlaub nach SGB IX / JArbSchG
Unbezahlter Urlaub
(ArbeitsV)
ArbeitsV / TarifV
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Urlaubsanspruch je Kalenderjahr
Arbeitnehmer, Azubi, arbeitnehmerähnliche Personen, § 2 BUrlG
Arbeitsverhältnis besteht seit
mindestens 6 Monaten
(Wartezeit erfüllt) § 4 BUrlG
Arbeitsverhältnis besteht noch
keine 6 Monate (Wartezeit nicht
erfüllt) § 5 Abs. 1a) BUrlG
Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf von 6 Monaten
beendet § 5 Abs. 1b) BUrlG
Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten und wird in
der 1. Hälfte des Kalenderjahres beendet
§ 5 Abs. 1c) BUrlG
Teilurlaubsanspruch
1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, § 5 Abs. 1 BUrlG
(Bruchteile von Urlaubstagen, die mind. Einen halben Tag ergeben, sind
auf volle Tage aufzurunden, § 5 Abs. 2 BurlG)
Voller Urlaubsanspruch
= mindestens 24
Werktage gem. § 3 BurlG
(mehr u.U. durch TV, AV, BV)
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Grundsatz: Urlaub verfällt am 31.12. des Jahres
Übertragung des Urlaubs A
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Dringende betriebliche Gründe wie z.B. Inventur, Jahresabschlussarbeiten, besonders reges
Jahresendgeschäft, Installation neuer Maschinen, personelle Engpässe
Urlaub wurde von AN
rechtzeitig beantragt
Übertragung bis 31.03. (Verfall)
Dringende in der Person des AN liegende Gründe wie z.B. Durchführung eines Familienurlaubs
von AN rechtzeitig beantragt,
wenn möglich
Übertragung bis 31.03. (Verfall)
Krankheit des AN bis zum Ende des Urlaubsjahres
Urlaub wurde von AN
rechtzeitig beantragt
Übertragung bis 31.03. (Verfall)
Ausnahme: AN ist bis zum Ende des Übertragungszeitraumes krank, dann verfällt
der (gesetzliche) Urlaub nicht am 31.3.
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Lage des Urlaubs
Festlegung durch
Arbeitgeber! („gewährt“);
grds. Zusammen-
hängend (§ 7 II BUrlG)
Berücksichti-gung der
Wünsche des AN und
Abwägung mit Wünschen
anderer AN (§7 I BUrlG)
Beteiligung des BR gem. §87 Abs. 1 Nr. 5
BetrVG, auch bei Betriebs-
urlaub!
Widerruf des einmal
gewährten Urlaubs ist unzulässig!
Selbstbe-urlaubung ist unzulässig!
Bei Kündigung: AGeb darf Urlaub in
Kündigungs-frist legen
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung
Urlaubsentgelt
§ 11 BUrlG
Gesetzlicher Anspruch auf mind. 4 Wochen
bezahlten Erholungsurlaub / Jahr
(§ 3 BUrlG)
Höhe: Durchschnittlicher
Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen
ohne Überstunden / Zuschläge (§11 BUrlG)
Urlaubsgeld
Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
(freiwillige) Zusatzleistung des
Arbeitgebers
Höhe gem. Regelungen des AV / TV
Urlaubsabgeltung
§ 7 Abs. 4 BUrlG
Grds. Verbot der Urlaubsabgeltung!
Ausnahme: Wenn wegen Beendigung d. AV Urlaub nicht mehr genommen werden
kann
Höhe: Wie Urlaubsentgelt
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Krankheit des AN
Arbeitsunfähigkeit:
AN ist gesundheitlich nicht fähig, seine
geschuldete Arbeit auszuüben
Häufigster Grund:
Krankheit, aber auch z.B. legaler Schwangerschaftsabbruch, nicht aber
Schwangerschaft als solche, Schönheits-OP
Krankheit führt (nur dann) zu Arbeitsunfähigkeit, wenn der AN auf Grund der Krankheit…
…nicht in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Tätigkeit zu
verrichten
(konkret auf die Tätigkeit hin zu prüfen!)
…sich einer medizinischen Rehabilitation unterzeiht
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Anzeige- und Nachweispflicht
Arbeitsunfähigkeit so schnell wie möglich („unverzüglich) dem Arbeitgeber mitteilen! (§ 5 Abs. 1 EntgFG)
Dauer die AU länger als 3 Tage, ist zusätzlich am 4. Tag der AU eine ärztliche AUB vorzulegen. (AGeb kann das früher verlangen)
Ist der AN zu Beginn der AU im Ausland:
Zusätzlich auch Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der AU und Adresse im Ausland.
Auch hier: AUB am 4. Tag!
Folgen bei Verstoß u.U.:
• Schadenersatz • Abmahnung • Kündigung
Folgen bei Verstoß u.U.:
• Schadenersatz • Abmahnung • Kündigung
Folgen bei Verstoß u.U.:
• Zurückbehal-tungsR Lohn
• Abmahnung • Kündigung
Folgen bei Verstoß u.U.:
• Zurückbehal-tungsR Lohn
• Abmahnung • Kündigung
Folgen bei Verstoß u.U.:
• w.o.
Folgen bei Verstoß u.U.:
• w.o.
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Entgelt bei Krankheit A
nsp
ruch
sdau
er § 3 EntgFG:
bis zu 6 Wochen,
erstmalig nach 4-wöchigem Bestehen des Arbeitsverhält-nisses
Ver
sch
uld
en Anspruch nur bei
unverschuldeter Erkrankung („grobe Fahrlässigkeit“, z.B. Kick-Boxen, Bungeejumping)
Beweislast: AGeb
Hö
he
der
EFZ
100 % des Entgelts ohne Überstunden (inkl. Zulagen, VWL, Provisionen etc.; nicht Aufwendungs-ersatz, wenn keine Aufwendung während AU anfallen)
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Entgelt bei Krankheit (2)
KW 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
41 42 43 44 45 46 47 48 49 50
51 52 53 54 55 56 57 58 59 60
Krankheit 1
Krankheit 1
Krankheit 2 Krankheit 2
= keine EFZ!
Krankheit 3* Krankheit 3* Krankheit 4* Krankheit 4*
Krankheit 2
Krankheit 3* Krankheit 3*
Krankheit 4* Krankheit 4*
* Grundsatz der „Einheit des Verhinderungsfalls“
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Sch
ul-
dn
er:
Schu
l-d
ner:
Dau
er:
Dau
er:
Hö
he:
Hö
he:
Vo
raus-
setzun
g:
Vo
raus-
setzun
g:
Leistungen für AN bei Arbeitsunfähigkeit
EFZ im Krankheitsfall, §§ 3 ff EntgFG
AN ist unverschuldet arbeitsunfähig krank
100 % gem. § 4 EntgFG
Max. 6 Wochen / Jahr, § 3 EntgFG
Arbeitgeber
Krankengeld, §§ 44 ff. SGB V
AN ist arbeitsunfähig erkrankt und bekommt
keine Zahlung nach dem EntgFG
§ 47 SGB V: 70 % reguläres Brutto, max. 90
% Netto
§ 48 SGB V: max. 78 Wochen innerhalb von je
3 Jahren
Krankenkasse
Verletztengeld, §§ 45 ff. SBG VII
AU des AN infolge eines Versicherungsfalls und
keine Zahlung nach dem EntgFG
§ 47 SGB VII: 80 % reguläres Brutto, max. 90
% Netto
§ 46 SGB VII: max. 78 Wochen
Unfallversicherung (meist Berufsgenossenschaft)
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Tarifvertrag (1)
• Unmittelbare & zwingende Wirkung der Rechtsnormen für alle tarifunterworfene AN & AGeb, § 4 Abs. 1 S. 1 TVG
Normativer Teil
• Rechte & Pflichten unter den Tarifpartnern (Gewerkschaften / Arbeitgeberverbände bzw. einzelne AGeb); z.B. Geltungsbereich des TV, Kündigungsmöglichkeiten, Friedenspflicht etc.
Schuldrechtlicher Teil
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Tarifvertrag (2)
Arten von Tarif-
verträgen
Mantel-TV
(sonstige Arbeitsbe-dingungen, z.B. Kündi-gungsfristen, Urlaub)
Rahmen-TV
(Ausgestaltung & Festlegung von Lohngruppen,
Gruppenmerkmale, Ausgestaltung von
Leistungsentlohnung)
Entgelt-TV
(Höhe der Tarifvergütung, Entgelttabellen)
Flächen-TV
(Branche / Wirtschaftszweig &
regionales Tarifgebiet)
Haus-TV
(Einzelner AGeb, Geltung nur für ein Unternehmen /
Konzern)
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Tarifvertrag (3)
Verschiedene Geltungsbereiche
• Geltungsbereich ist Bestandteil des TV
• Räumlicher Geltungsbereich (z.B. Bayern)
• Fachlicher Geltungsbereich (z.B. Einzelhandel), u.U. auch Regelungen für Mischbetriebe
• Persönlicher Geltungsbereich (z.B. Auszubildende)
Geltungsdauer
• Beginn: Mit Unterzeichnung, außer es ist etwas anderes vereinbart.
• Laufzeit (Befristung)
• u.U. Kündigungsregelungen
• u.U. auch Kombination von Befristung / Kündigung
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Geltung Tarifvertrag für das einzelne Arbeitsverhältnis
Geltung TV im
ArbVerh
Beiderseitige Tarifbindung (Verbands-
zugehörigkeit), § 3 Abs. 1 TVG
Allgemein-verbind-lichkeit, § 5 TVG
Bezug-nahme im Arbeits-vertrag
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Geltung TV aufgrund Verbandszugehörigkeit
Tarifvertrag (TV)
Arbeitsverhältnis
Arbeitgeber Arbeitnehmer
Normativer Teil
des TV:
• Abschluss…
• Inhalt…
• Beendigung…
…von Arbeitsver-
hältnissen
TV gilt unmittelbar
und zwingend,
§ 4 Abs. 1 TVG
Schuldrechtlicher
Teil des TV (z.B.
Friedenspflicht),
§ 1 TVG Gewerkschaft
§ 2 Abs. 1 TVG
Arbeitgeber-
verband
oder Arbeitgeber
§ 2 Abs. 1 TVG
Mitglied,
§ 3 Abs. 1
TVG
Mitglied,
§ 3 Abs. 1
TVG
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Geltung TV aufgrund Bezugnahme im AV
Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
statisch
„Es gilt der TV XY in der Fassung vom …“
klein-dynamisch
„Es gilt der TV XY in seiner jeweiligen
Fassung“
groß-dynamisch
„Es gelten die jeweils einschlägigen TVe in ihrer jeweils gültigen
Fassung“
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Regelungssperre für BVn, § 77 Abs. 3 BetrVG
Tatsächlich existierende
Norm aus Gesetz oder
TV
Arbeitsentgelte
oder sonstige
Arbeits-
bedingungen
üblicherweise
durch TV
geregelt (§77 III
BetrVG)
Ausnahme: Der TV
enthält eine Öffnungs-
klausel (§77 III S. 2) oder
das Gesetz ist nicht
zwingend bzw. abdingbar
Ausnahme 1: Der TV
enthält eine Öffnungsklausel
(§77 III S. 2)
Ausnahme 2: Das
Gesetz selbst begrenzt den
Vorrang auf tatsächlich
existente TVe (z.B. §§ 87 I;
112 I 4 BetrVG)
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Auswirkungen des TV auf das Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer Arbeitgeber
Zwingende Wirkung:
Regelungen des TV dürfen zum
Nachteil des ANs nicht
abgeändert werden
(„Schutzschild-Funktion“)
Entfällt bei Öffnungsklausel &
im Nachwirkungszeitraum!
Arbeitsverhältnis
wirkt
unmittelbar
auf das
Arbeitsverhältnis
ein („wie ein
Gesetz“)
Tarifvertrag
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