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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Arbeitsrecht Kompakt Teil I (Part 2) Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Willkommen im ifb-Seminar:

Arbeitsrecht Kompakt Teil I (Part 2)s7b09f9198a16cb21.jimcontent.com/download/version/1457460702/... · nach SGB IX / JArbSchG ... (§ 7 II BUrlG) Berücksichti- ... •Geltungsbereich

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Arbeitsrecht Kompakt Teil I (Part 2)

Ihr Referent: Urs Peter Janetz

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Willkommen im ifb-Seminar:

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Bei Mindestlohn (z.Zt. nach AN-EntsendeG,

z.B. Bau, Gebäudereinigung, Elektohandwerk) MindestlohnG:

Keine Unterschreitung

Bei beider-seitiger Tarifge-

bundenheit:

Keine geringere Vergütung als

im TV

Grundsatz:

Freie Vereinbarung des Entgelts

im Arbeitsvertrag

Grundsatz:

Freie Vereinbarung des Entgelts

im Arbeitsvertrag

Regelung von Vergütungs-

fragen in Betriebs-verein-

barungen

Befristet Beschäftigte

Mindestens zeitanteilige Zahlung (z.B.

Weihnachtsgeld), § 4 Abs. 2

TzBfG

Keine Sittenwidrig-

keit, § 138 BGB

Orts- bzw. branchenübliche

Vergütung wird um mehr als 1/3

unterschritten

Vergütungs-vereinbarung

fehlt

im ArbV und TV greift nicht

§ 612 Abs. 1 BGB:

Es gilt orts- bzw. branchen-

übliche Vergütung

(Grenzen der ) Vergütungsvereinbarung

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© RA Urs Peter Janetz

Zeitvergütung

(z.B. Monatslohn,

Stundenlohn)

Leistungsvergütung

(§87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG)

Akkordlohn

Geldakkord

(Stückakkord)

Zahl der

Arbeitsstücke x

Geldfaktor

Zeitakkord

Vorgabezeit

x Geldfaktor

x Stückzahl

Prämien

z.B.

Mengenprämien,

Güteprämien,

Prämien für

Arbeitssorgfalt

etc.

(oft zusätzlich

zum Grundlohn)

Provisionen

Umsatzbeteili-

gung des AN

(z.B. bei

Verkaufs-

personal,

Handels-

reisenden)

Gratifikationen

(oft freiwillige)

Sonderzuwendungen,

z.B. Weihnachtsgeld

Beteiligung

am

Geschäfts-

ergebnis

Zuschläge / Zulagen

Zahlungen für besondere

Leistungen / Belastungen,

z.B.

Überstundenzu-

schläge

Zuschläge für Sonn- /

Feiertagsarbeit,

Nachtzuschläge

Widerrufliche Zulagen

(meist individuell

vereinbart) z.B.

übertarifl. Zulage

Sozialzuschläge

z.B. Kindergeld,

Ortszuschlag, VWL

Erschwerniszulagen

z.B. Gefahrenzulage,

Schmutz-,

Lärmzulage,

Wetterzulage

(oft als widerrufliche

Zulage vereinbart)

Damit ein

Anspruch

auf

Zuschläge

besteht, ist

eine Verein-

barung in

Tarifverträ-

gen,

Betriebsver-

einbarungen

oder im

Arbeitsver-

trag

erforderlich,

Ausnahme:

§6 V i.V.m.

§§9,11

ArbZG

u.U. mit

Rückzahlungs-

klausel.

Gleichbehandlungs-

grundsatz beachten.

z.B. Gewinn-,

Umsatzbetei-

ligung

Formen der Arbeitsvergütung

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Übertarifliche Zuwendungen

Arbeitnehmer Arbeitgeber

Lohn

nach TV

Vereinbarter

Lohn

Differenz: übertariflicher Lohn

Untergrenze

Verrechnung von Tariflohnerhöhungen mit übertariflichem Lohn – Entscheidend ist die Vereinbarung im Arbeitsvertrag:

• Nur betragsmäßige Entgeltvereinbarung: Grundsätzliche „Aufsaugung“ der übertariflichen Lohnes bis Tariflohn den vereinbarten Lohn übersteigt

• Übertarifliche Zulage: spricht eher dafür , dass keine Verrechnung stattfindet, aber Verrechnungsklausel (oder auch Bestandsklausel) möglich!

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Voraussetzungen

Reduzierung der Vergütung

Grundsatz:

Einseitige Reduzierung

durch den AGeb ist nicht möglich!

Ausnahme:

Wirksame Vereinbarung des Widerrufs von

übertariflichen Zuwendungen bzw. von Zusatzfunktionen und

den damit verbundenen Lohnbestandteilen

widerruflicher Anteil darf nicht mehr als 25 % des Lohnes betragen

etwaiges Tarifentgelt darf nicht unterschritten werden

Zwingende Gründe für Kürzung müssen vorliegen

AGB-Arbeitsvertrag: Die zur Kürzung berechtigenden Gründe müssen im

Vertrag aufgelistet sein

Ausnahme:

Bei Existenzgefährdung des Betriebes ggf.

Änderungskündigung

Ausnahme:

Änderungskündigung leistungsschwacher AN

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© RA Urs Peter Janetz

Voraussetzungen

der betrieblichen

Übung

AN kann durch AG- Verhalten

darauf schließen, dass sich

dieser auch für die

Zukunft binden will

(alleine Zahlung o.ä. reicht nicht

aus)

Vertrauens-tatbestand geschaffen

Wiederholte gleichförmige

Handlung

Bei Gratifikation:

3malige aufein-anderfolgende Zahlung in gleicher Höhe

Vorbehalt-losigkeit

keine rechtliche Verpflichtung

Betriebliche Übung

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© RA Urs Peter Janetz

(+) bei Entstehen

der BÜ im Betrieb

beschäftigte Arbeitnehmer

(+) Neu eintretender

Arbeitnehmer ohne

besondere

Vereinbarung

(-) Neu eintretender

Arbeitnehmer mit

besonderer

Vereinbarung

(x) Bei Entstehen

der BÜ im Betrieb

beschäftigte Arbeitnehmer

(+) Neu eintretender

Arbeitnehmer nur, wenn er

ungünstige BÜ kannte

oder kennen musste

Für die Arbeitneh-

mer günstige

betriebliche Übung

Für die Arbeitnehmer ungünstige

betriebliche Übung

Persönlicher Geltungsbereich der Betrieblichen Übung

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• BAG Urt. v. 18.3.2009 (10 AZR 281/08)

• Nur, wenn kollektiver Günstigkeitsver-gleich positiv ausfällt

• Nur während ihrer Laufzeit

• Keine BR-Beteiligung nach §102, u.U. § 99 BetrVG bei Versetzung

• Beteiligung des BR gem. §102 BetrVG, u.U. auch § 99 BetrVG

Änderungs-kündigung

Änderungs-vertrag

Keine negative

betriebliche Übung mehr!

Betriebs-vereinbarung

Beseitigung der Betriebnlichen Übung

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Entgeltfortzahlung an Feiertagen (§ 2 Abs. 1 EntgFZG)

Arbeitsausfall aus persönlichen Gründen (§ 616 BGB)

Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB)

Krankheit (§ 3 EntgFZG)

Arbeitsvergütung während BR-Tätigkeit (§ 37 Abs. 2, 3 BetrVG)

Urlaub (BUrlG)

Ohne Arbeit kein Lohn…

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Annahmeverzug des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug (§ 615 BGB), wenn

er die Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer diese

• angeboten hat,

• am rechten Ort

• zur rechten Zeit

• in der rechten Weise.

Der AN behält seinen Vergütungsanspruch!

Anrechnung dessen, was sich

der AN erspart hat oder was

er anderweitig verdient oder

böswillig nicht verdient hat Ausnahme: Bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Ablauf der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung braucht der AN die Arbeitskraft nicht persönlich

anzubieten

Ausnahme: Bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Ablauf der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung braucht der AN die Arbeitskraft nicht persönlich

anzubieten

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Elternzeit (BEEG)

§ 37 VII BetrVG

Mutter-schutz-urlaub

(MuSchG)

Pflegeurlaub PflegeZG

Bildungs-urlaub

(LandesG)

Quellen des Urlaubsanspruchs

Erholungs-urlaub BUrlG

Zusatz-urlaub f. Er-schwernisse

(z.B. Nachtarbeit)

Zusatzurlaub nach SGB IX / JArbSchG

Unbezahlter Urlaub

(ArbeitsV)

ArbeitsV / TarifV

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Urlaubsanspruch je Kalenderjahr

Arbeitnehmer, Azubi, arbeitnehmerähnliche Personen, § 2 BUrlG

Arbeitsverhältnis besteht seit

mindestens 6 Monaten

(Wartezeit erfüllt) § 4 BUrlG

Arbeitsverhältnis besteht noch

keine 6 Monate (Wartezeit nicht

erfüllt) § 5 Abs. 1a) BUrlG

Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf von 6 Monaten

beendet § 5 Abs. 1b) BUrlG

Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten und wird in

der 1. Hälfte des Kalenderjahres beendet

§ 5 Abs. 1c) BUrlG

Teilurlaubsanspruch

1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, § 5 Abs. 1 BUrlG

(Bruchteile von Urlaubstagen, die mind. Einen halben Tag ergeben, sind

auf volle Tage aufzurunden, § 5 Abs. 2 BurlG)

Voller Urlaubsanspruch

= mindestens 24

Werktage gem. § 3 BurlG

(mehr u.U. durch TV, AV, BV)

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Grundsatz: Urlaub verfällt am 31.12. des Jahres

Übertragung des Urlaubs A

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G

rün

de

n

Dringende betriebliche Gründe wie z.B. Inventur, Jahresabschlussarbeiten, besonders reges

Jahresendgeschäft, Installation neuer Maschinen, personelle Engpässe

Urlaub wurde von AN

rechtzeitig beantragt

Übertragung bis 31.03. (Verfall)

Dringende in der Person des AN liegende Gründe wie z.B. Durchführung eines Familienurlaubs

von AN rechtzeitig beantragt,

wenn möglich

Übertragung bis 31.03. (Verfall)

Krankheit des AN bis zum Ende des Urlaubsjahres

Urlaub wurde von AN

rechtzeitig beantragt

Übertragung bis 31.03. (Verfall)

Ausnahme: AN ist bis zum Ende des Übertragungszeitraumes krank, dann verfällt

der (gesetzliche) Urlaub nicht am 31.3.

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Lage des Urlaubs

Festlegung durch

Arbeitgeber! („gewährt“);

grds. Zusammen-

hängend (§ 7 II BUrlG)

Berücksichti-gung der

Wünsche des AN und

Abwägung mit Wünschen

anderer AN (§7 I BUrlG)

Beteiligung des BR gem. §87 Abs. 1 Nr. 5

BetrVG, auch bei Betriebs-

urlaub!

Widerruf des einmal

gewährten Urlaubs ist unzulässig!

Selbstbe-urlaubung ist unzulässig!

Bei Kündigung: AGeb darf Urlaub in

Kündigungs-frist legen

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt

§ 11 BUrlG

Gesetzlicher Anspruch auf mind. 4 Wochen

bezahlten Erholungsurlaub / Jahr

(§ 3 BUrlG)

Höhe: Durchschnittlicher

Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen

ohne Überstunden / Zuschläge (§11 BUrlG)

Urlaubsgeld

Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag

(freiwillige) Zusatzleistung des

Arbeitgebers

Höhe gem. Regelungen des AV / TV

Urlaubsabgeltung

§ 7 Abs. 4 BUrlG

Grds. Verbot der Urlaubsabgeltung!

Ausnahme: Wenn wegen Beendigung d. AV Urlaub nicht mehr genommen werden

kann

Höhe: Wie Urlaubsentgelt

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Krankheit des AN

Arbeitsunfähigkeit:

AN ist gesundheitlich nicht fähig, seine

geschuldete Arbeit auszuüben

Häufigster Grund:

Krankheit, aber auch z.B. legaler Schwangerschaftsabbruch, nicht aber

Schwangerschaft als solche, Schönheits-OP

Krankheit führt (nur dann) zu Arbeitsunfähigkeit, wenn der AN auf Grund der Krankheit…

…nicht in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Tätigkeit zu

verrichten

(konkret auf die Tätigkeit hin zu prüfen!)

…sich einer medizinischen Rehabilitation unterzeiht

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Anzeige- und Nachweispflicht

Arbeitsunfähigkeit so schnell wie möglich („unverzüglich) dem Arbeitgeber mitteilen! (§ 5 Abs. 1 EntgFG)

Dauer die AU länger als 3 Tage, ist zusätzlich am 4. Tag der AU eine ärztliche AUB vorzulegen. (AGeb kann das früher verlangen)

Ist der AN zu Beginn der AU im Ausland:

Zusätzlich auch Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der AU und Adresse im Ausland.

Auch hier: AUB am 4. Tag!

Folgen bei Verstoß u.U.:

• Schadenersatz • Abmahnung • Kündigung

Folgen bei Verstoß u.U.:

• Schadenersatz • Abmahnung • Kündigung

Folgen bei Verstoß u.U.:

• Zurückbehal-tungsR Lohn

• Abmahnung • Kündigung

Folgen bei Verstoß u.U.:

• Zurückbehal-tungsR Lohn

• Abmahnung • Kündigung

Folgen bei Verstoß u.U.:

• w.o.

Folgen bei Verstoß u.U.:

• w.o.

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Entgelt bei Krankheit A

nsp

ruch

sdau

er § 3 EntgFG:

bis zu 6 Wochen,

erstmalig nach 4-wöchigem Bestehen des Arbeitsverhält-nisses

Ver

sch

uld

en Anspruch nur bei

unverschuldeter Erkrankung („grobe Fahrlässigkeit“, z.B. Kick-Boxen, Bungeejumping)

Beweislast: AGeb

he

der

EFZ

100 % des Entgelts ohne Überstunden (inkl. Zulagen, VWL, Provisionen etc.; nicht Aufwendungs-ersatz, wenn keine Aufwendung während AU anfallen)

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Entgelt bei Krankheit (2)

KW 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Krankheit 1

Krankheit 1

Krankheit 2 Krankheit 2

= keine EFZ!

Krankheit 3* Krankheit 3* Krankheit 4* Krankheit 4*

Krankheit 2

Krankheit 3* Krankheit 3*

Krankheit 4* Krankheit 4*

* Grundsatz der „Einheit des Verhinderungsfalls“

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Sch

ul-

dn

er:

Schu

l-d

ner:

Dau

er:

Dau

er:

he:

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Vo

raus-

setzun

g:

Vo

raus-

setzun

g:

Leistungen für AN bei Arbeitsunfähigkeit

EFZ im Krankheitsfall, §§ 3 ff EntgFG

AN ist unverschuldet arbeitsunfähig krank

100 % gem. § 4 EntgFG

Max. 6 Wochen / Jahr, § 3 EntgFG

Arbeitgeber

Krankengeld, §§ 44 ff. SGB V

AN ist arbeitsunfähig erkrankt und bekommt

keine Zahlung nach dem EntgFG

§ 47 SGB V: 70 % reguläres Brutto, max. 90

% Netto

§ 48 SGB V: max. 78 Wochen innerhalb von je

3 Jahren

Krankenkasse

Verletztengeld, §§ 45 ff. SBG VII

AU des AN infolge eines Versicherungsfalls und

keine Zahlung nach dem EntgFG

§ 47 SGB VII: 80 % reguläres Brutto, max. 90

% Netto

§ 46 SGB VII: max. 78 Wochen

Unfallversicherung (meist Berufsgenossenschaft)

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Tarifvertrag (1)

• Unmittelbare & zwingende Wirkung der Rechtsnormen für alle tarifunterworfene AN & AGeb, § 4 Abs. 1 S. 1 TVG

Normativer Teil

• Rechte & Pflichten unter den Tarifpartnern (Gewerkschaften / Arbeitgeberverbände bzw. einzelne AGeb); z.B. Geltungsbereich des TV, Kündigungsmöglichkeiten, Friedenspflicht etc.

Schuldrechtlicher Teil

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Tarifvertrag (2)

Arten von Tarif-

verträgen

Mantel-TV

(sonstige Arbeitsbe-dingungen, z.B. Kündi-gungsfristen, Urlaub)

Rahmen-TV

(Ausgestaltung & Festlegung von Lohngruppen,

Gruppenmerkmale, Ausgestaltung von

Leistungsentlohnung)

Entgelt-TV

(Höhe der Tarifvergütung, Entgelttabellen)

Flächen-TV

(Branche / Wirtschaftszweig &

regionales Tarifgebiet)

Haus-TV

(Einzelner AGeb, Geltung nur für ein Unternehmen /

Konzern)

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Tarifvertrag (3)

Verschiedene Geltungsbereiche

• Geltungsbereich ist Bestandteil des TV

• Räumlicher Geltungsbereich (z.B. Bayern)

• Fachlicher Geltungsbereich (z.B. Einzelhandel), u.U. auch Regelungen für Mischbetriebe

• Persönlicher Geltungsbereich (z.B. Auszubildende)

Geltungsdauer

• Beginn: Mit Unterzeichnung, außer es ist etwas anderes vereinbart.

• Laufzeit (Befristung)

• u.U. Kündigungsregelungen

• u.U. auch Kombination von Befristung / Kündigung

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Geltung Tarifvertrag für das einzelne Arbeitsverhältnis

Geltung TV im

ArbVerh

Beiderseitige Tarifbindung (Verbands-

zugehörigkeit), § 3 Abs. 1 TVG

Allgemein-verbind-lichkeit, § 5 TVG

Bezug-nahme im Arbeits-vertrag

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Geltung TV aufgrund Verbandszugehörigkeit

Tarifvertrag (TV)

Arbeitsverhältnis

Arbeitgeber Arbeitnehmer

Normativer Teil

des TV:

• Abschluss…

• Inhalt…

• Beendigung…

…von Arbeitsver-

hältnissen

TV gilt unmittelbar

und zwingend,

§ 4 Abs. 1 TVG

Schuldrechtlicher

Teil des TV (z.B.

Friedenspflicht),

§ 1 TVG Gewerkschaft

§ 2 Abs. 1 TVG

Arbeitgeber-

verband

oder Arbeitgeber

§ 2 Abs. 1 TVG

Mitglied,

§ 3 Abs. 1

TVG

Mitglied,

§ 3 Abs. 1

TVG

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Geltung TV aufgrund Bezugnahme im AV

Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag

statisch

„Es gilt der TV XY in der Fassung vom …“

klein-dynamisch

„Es gilt der TV XY in seiner jeweiligen

Fassung“

groß-dynamisch

„Es gelten die jeweils einschlägigen TVe in ihrer jeweils gültigen

Fassung“

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Regelungssperre für BVn, § 77 Abs. 3 BetrVG

Tatsächlich existierende

Norm aus Gesetz oder

TV

Arbeitsentgelte

oder sonstige

Arbeits-

bedingungen

üblicherweise

durch TV

geregelt (§77 III

BetrVG)

Ausnahme: Der TV

enthält eine Öffnungs-

klausel (§77 III S. 2) oder

das Gesetz ist nicht

zwingend bzw. abdingbar

Ausnahme 1: Der TV

enthält eine Öffnungsklausel

(§77 III S. 2)

Ausnahme 2: Das

Gesetz selbst begrenzt den

Vorrang auf tatsächlich

existente TVe (z.B. §§ 87 I;

112 I 4 BetrVG)

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Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Auswirkungen des TV auf das Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer Arbeitgeber

Zwingende Wirkung:

Regelungen des TV dürfen zum

Nachteil des ANs nicht

abgeändert werden

(„Schutzschild-Funktion“)

Entfällt bei Öffnungsklausel &

im Nachwirkungszeitraum!

Arbeitsverhältnis

wirkt

unmittelbar

auf das

Arbeitsverhältnis

ein („wie ein

Gesetz“)

Tarifvertrag