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Konflikte zwischen Hochwasserschutz und Städtebau Seminarunterlage für das vhw-Seminar am 11.05.2009 in Halle/Saale von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schrödter, Wedemark, www.drschroedter.de. www.drschroedter.de. I. Übersicht zu den Auswirkungen des neuen Hochwasserschutz- - PowerPoint PPT Presentation
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Konflikte zwischen Hochwasserschutz und
Städtebau
Seminarunterlage für das vhw-Seminar am 11.05.2009 in Halle/Saale von Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Schrödter, Wedemark, www.drschroedter.de
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I. Übersicht zu den Auswirkungen des neuen Hochwasserschutz-
gesetzes auf das Städtebaurecht
1. Städtebauliches Planungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 31b Abs. 4
Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 9 WHG ) in (neuen) Überschwemmungsgebieten
2. Einschränkung der Genehmigungstatbestände nach den §§ 30, 34
und 35 BauGB in (neuen) Überschwemmungsgebieten
3. Umsetzung durch das WG LSA i. d. F. der Bekanntmachung vom
12.04.2006 (GVBl. LSA 248). Die Bestimmungen gelten auf der
Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG unmittelbar
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4. Änderungen des BauGB durch Art. 2 Hochwasserschutzgesetz
(03.05.2005, BGBl. I S. 1224)
a) § 1 Abs. 6 Nr. 12: Der Hochwasserschutz ist nunmehr ausdrücklich
ein Belang der Bauleitplanung, der über § 1 Abs. 6 Nr. 7 die
Qualität eines Umweltbelanges hat und im Umweltbericht zu
erörtern ist
b) § 5 Abs. 4 a bzw. § 9 Abs. 6 a: Nachrichtliche Übernahme bzw.
Vermerk von Überschwemmungsgebieten bzw. überschwemmungs-
gefährdeten Gebieten
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c) § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: Vorkaufsrecht an Grundstücken in
festgesetzten Überschwemmungsgebieten
d) Neue Fassung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB (Hochwasserschutz bei
Außenbereichsvorhaben)
e) Neuer § 246 a: Übernahme von Überschwemmungsgebieten bzw.
überschwemmungsgefährdeten Gebieten bei Neubekanntmachung des
Flächennutzungsplanes
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II. Hochwasserschutz und Bauleitplanung
1. Überschwemmungsgebiete neuen Rechts nach § 31b WHG
a) § 31b Abs. 1 WHG:
„Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern
und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt
oder durchflossen oder für Hochwasserentlastung oder
Rückhaltung beansprucht werden.“
b) Förmliche Festsetzung der Überschwemmungsgebiete nach
§ 31 b Abs. 2 WHG durch Verordnung nach Maßgabe des
Landesrechts bis zum 21.12.2012
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aa) HQ 100 ist zugrunde zu legen (Bundeseinheitlicher
Standard zum Hochwasserschutz; BT-Drucks. 15/3168)
bb) Neben dem Außenbereich können auch bebaute Gebiete
nach § 34 BauGB festgesetzt werden (BVerwG 22.07.2004
ZfBR 2005, 66 = E 121, 283, NVwZ 2004, 1507; ebenso
Gebiete nach den §§ 30 und 33 BauGB)
cc) geringer Abwägungsspielraum der Länder
dd) Öffentlichkeitsbeteiligung für Gebietsfestsetzung ist
zwingend nach Landesrecht durchzuführen
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c) Fristen
aa) 10.05.2010: Festsetzung von Überschwemmungs-
gebieten mit hohem Schadenspotential,
insbesondere Siedlungsgebiete
bb) 10.05.2012: für sonstige Gebiete
cc) Auswirkungen der Föderalismusreform
konterkarieren diese Fristen
d) Umsetzung in Sachsen-Anhalt (Vortrag von Herrn Pieper)
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2. Grundsätzliches Planungsverbot mit Ausnahmevorbehalt (§§
31b Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG)
a) Rechtsprechung zum alten WHG, z. B. HessVGH
04.12.1996 BRS 58 Nr. 29; Nds. OVG 30.03.2000 BRS 63 Nr.
63(Einstellplätze); BayVGH 24.11.1994 NVwZ 1995, 924;
strenger der BayVGH 29.09.2004 NVwZ-RR 2005, 171
(Gewerbeflächen), dazu Zieher, ZUR 2005, 192, 193. Diese
Rechtsprechung ist von Bedeutung in den alten Überschwemmungsgebieten, in faktischen
Überschwemmungs- gebieten und überschwemmungsgefährdeten
Gebieten (unten II. 3.)
b) Verbot mit „Erlaubnisvorbehalt“
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c) Ausweisung neuer Baugebiete durch Bauleitpläne;
Zweifelsfragen
aa) Baugebiete im Geltungsbereich von B-Plänen und F-
Plänen i.S.v. § 1 Abs. 2 BauNVO
bb) Bauflächen nach § 1 Abs. 1 BauNVO in F-Plänen?
- Keine Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB soweit ein
Bebauungsplan unzulässig wäre
- Wasserrechtliche Ausnahmen sind für das Inkrafttreten
des B-Planes auch erforderlich, wenn nach § 10 Abs. 2 Satz 1
BauGB keine Genehmigung nach dem BauGB notwendig ist.
Zuständig ist die untere Wasserbehörde (§ 172 WG LSA)
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cc) auch sonstigen Festsetzungen, soweit sie hochwasserrelevant sind
(Gemeindebedarfsflächen, Parkplätze, soweit sie versiegelt sind;
Flächen für Ausgleichsmaßnahmen dürfen im Regelfall
nicht erfasst werden)
dd) Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a
BauGB 2007 sind nach allgemeinen Grundsätzen zu
beurteilen, aber „Vorprüfung des Einzelfalles bei § 13a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB (20.000 bis 70.000 qm)
notwendig
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d) Planung in Gebieten nach § 34 BauGB
Überplanung von Gebieten im Innenbereich nach § 34 BauGB
wird i. d. R. nicht erfasst. Ausnahme: Es entstehen keine neuen
Baurechte, deren Realisierung den Hochwasserabfluss erheblich
beeinträchtigen kann oder zusätzliche Gefahren für die Bewohner
begründen kann (Raffken, WHG 5/2008, § 93 Rdnr. 6).
e) Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 – 3 BauGB
und nach § 35 Abs. 6 BauGB werden nicht erfasst. Pflicht zur
Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Vermeidung von
Gesundheits- gefahren) und § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB (Belange des
Hochwasser- schutzes) kann Abwägungsfehler und
Amtshaftung begründen
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f) Die Voraussetzungen einer „Ausnahme“ vom
Planungsverbot (§ 31b Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 – 9 WHG).
Die Ausnahmetatbestände müssen kumulativ erfüllt sein
(die Abgrenzung ist wegen zahlreicher Überschneidungen
schwierig) und die Begründung muss substantiiert sein.
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Nr. 1: Keine „anderen Möglichkeiten“ zur Siedlungsentwicklung mit
Beispielen (erfüllt, wenn eine Siedlungsentwicklung in der
Gemeinde nur innerhalb des Überschwemmungsgebiet möglich
ist; z.B. wenn das gesamte Gemeindegebiet innerhalb eines
festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt) = formalisierte
Alternativenprüfung i. S. der Anlage 1 zum BauGB Nr. 1d
(Erörterung im Umweltbericht; auf die städtebauliche
Bewertung der Alternative kommt es nicht an; Naturschutz auf
den alternativen Flächen ist nachrangig, soweit kein
naturschutzrechtliches Planungsverbot besteht) Beispiele:
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- Alternativlose Stadtentwicklung (keine Alternativen sind extreme Hanglagen, Sumpfgebiete,
immissionsbelastete Gebiete oberhalb der Schwelle der
Gesundheitsgefahren; Gebiete der Innenentwicklung sind abzuwägen)
- Projektgebundene Betriebserweiterung, etwa auf der Grundlage
eines Vorhaben- und Erschließungsplanes
- Konkurrenz zwischen europäischem und nationalem Planungsverbot
- Beseitigung einer Altlast als Grund für eine Ausnahme?
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Nr. 2: Lage neben einem bestehenden Baugebiet
(Arrondierungsgrundsatz; inselartige Bauflächen in
Überschwemmungsgebieten sollen verhindert
werden, Ausschluss von neuen, selbständigen
Siedlungsansätzen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten)
- Baugebiete nach § 34 Abs. 3 BauGB werden erfasst - Diskussion von Einzelfällen
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Nr. 3: Ausschluss von Gefahren für Leben, Gesundheit und
Sachwerte (erfasst werden Sicherheiten für die
Grundstücke, die Bewohner im Baugebiet und der
Ober- und Unterlieger des Baugebietes; Konkretisierung der Anforderung von § 1
Abs. 6 Nr. 1 BauGB)
Nr. 4: Keine nachteiligen Auswirkungen auf Hochwasserabfluss und Höhe des
Wasserstandes; Beispiele
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Nr. 5: Keine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung
und umfangs-, zeitgleicher und funktionsgleicher
Ausgleich von Rückhalteraum (Flächen, die Hochwasser
zurückhalten und schadlos abfließen lassen)
- Ausgleich „Aug um Auf, Zahn um Zahn“ (erfüllt, wenn Gemeinde
mit Ausweisung des Baugebietes die wasserrechtliche Ausgleichsmaßnahme auf Dauer sicherstellt)
- Abgrenzung zur Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB und in
FFH-Gebieten
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Nr. 6: Keine Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes (alle Maßnahmen
und tatsächliche Verhältnisse zum Schutz
eines Gebietes)
Nr. 7: Keine nachteiligen Auswirkungen auf wasserrechtliche "Nachbarn„ (Verträglichkeitsprinzip; z.B. Rückstau
bei Hochwasser auf Oberliegergrundstücke
oder Hindernis des Zuflusses zu
Unterliegergrundstücken und auch Seitenliegergrundstücken)
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Nr. 8: Belang der Hochwasservorsorge (z.B. Schadensminderung,
Minimierung von Hochwassergefahren, ggf. durch
städtebauliche Verträge und Festsetzungen nach § 9 Abs. 1
BauGB, etwa zur Höhe des Baugrundstücks in Betracht
kommen; hochwasserverträgliche Bebauung)
Nr. 9: Bauliche Schäden müssen ausgeschlossen sein beim
Bemessungshochwasser, z. B. durch technische Vorkehrungen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, Verträge bzw. Anordnungen im
Baugenehmigungsverfahren (hochwasserangepasste
Bauausführung; Regelung durch städtebauliche Verträge und
Vorhaben- und Erschließungsplan bietet sich an)
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g) § 31 b Abs. 4 WHG gilt unmittelbar seit dem 10.05.2005
3. Geltung außerhalb der nach neuem Recht festgesetzten
Gebiete?
a) § 96 Abs. 2 Satz 1 WG LSA: uneingeschränkte Geltung in alten
Überschwemmungsgebieten
- Strittig (vgl. Breuer, NuR 2006, 614, 621, Schrödter in
Schrödter BauGB, 2006, § 1 Rdn. 185c, d; anders dagegen
Berendes, ZfW 2005, 197, 206), siehe auch Raffken, NWG
8/2008, § 92a Rdnr. 27 und Faßbender, DVBl. 2007, 926, 934
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- Ermächtigungsgrundlagen: formelle und materielle
Voraussetzungen für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach neuem
und altem Recht sind unterschiedlich, ebenso die
Rechtsfolgen; in jedem müssen die Voraussetzungen des §
31b Abs. 2 WHG erfüllt sein
- Verfahrensrechtlich: Einwendungs- und Beteiligungsrechte der Bürger; Ermittlungs-
und Abwägungspflichten der Behörde
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- Materiell-rechtlich: nach neuem Recht erweiterte Verbote und Nutzungsbeschränkungen für Überschwemmungsgebiete (für alte Überschwemmungsgebiete könnte das rechtsstaatliche Übermaßverbot bzw. der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. das Rückwirkungsverbot gelten)
- Bestandsschutz: bestehende Bauleitplanung bleibt unberührt, § 31b Abs. 4 WHG gilt pro futuro (Reinhardt, WHG, 2007, § 31b Rdnr. 59)
- Gesetzesmaterialien sind nicht eindeutig
- Aus der Rechtsprechung BayVGH 30.07.2007, KommJur 3/2008 S. 101f.
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b) Geltung in überschwemmungsgefährdeten Gebieten
nach § 98a WG LSA (zum Meinungsstand: Reinhardt/Czychowski, WHG, 2007, § 31c Rdnr.
9; Knopp, WHG, 2006, § 31c Rdnr. 7 f.; zum Problem
Kotulla, § 31d WHG, Rdnr. 21)
- Erst-recht-Schluss: wenn die Planungsverbotsregelungen
für alte Überschwemmungsgebiete nicht gelten, können sie
erst recht nicht für überschwemmungsgefährdete Gebiete
gelten (abgestufte Gesetzessystematik; Reinhardt/Czychowski, WHG, 2007, § 31c
Rdnr. 9)
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- kein festgesetztes Überschwemmungsgebiet mit
entsprechendem Schadenspotential (die strengen
Planungsvoraussetzungen gelten jedoch, wenn durch
die Planung ein nicht nur geringfügiges Schadenspotential in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet
entsteht, str.)
- Einordnung als „überschwemmungsgefährdetes Gebiet“
ist im Rahmen der Abwägung in jedem Fall zu
berücksichtigen.
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c) Geltung in vorläufig gesicherten Gebieten nach § 31b Abs. 5 WHG
i.V.m. § 96 Abs. 5 WG LSA d) Geltungsbereich in faktischen
Überschwemmungsgebieten nach § 31b Abs. 1 und Abs. 6 WHG
aa) Planungsverbot gilt nicht, wohl aber das Abwägungsgebot des § 1
Abs. 6 Nr. 12 BauGB mit Anwendung der bisherigen Rechtsprechung
(oben II. 2. a.)
bb) 1. Stufe: Es müssen beachtliche Gründe des Allgemeinwohls
vorliegen (BayVGH 29.09.2004 NVwZ-RR 2005, 171
(Gewerbeflächen)) 2. Stufe: Unter diesen Voraussetzungen muss der
Verlust an Retentionsraum funktional kompensiert
werden (Nds. OVG 15.05.2003 BauR 2003, 1524)
4. Verfahrensrechtliche Umsetzung im Planaufstellungsverfahren
a) Die zuständige Wasserbehörde muss vor dem In-Kraft-Treten
des Planes der Ausnahme zustimmen, auch im
genehmigungsfreien Bauleitplanverfahren. b) Behandlung in der Umweltprüfung und im
Umweltbericht nach § 2a BauGB
c) Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung i. S. d. § 13a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ist eine Vorprüfung des Einzel-
falles durchzuführen; Empfehlung: Der ordnungsgemäße
Umweltbericht ist die bessere Alternative (dazu demnächst
Schrödter, UVP-report 2009 Heft 3)
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a) Gesundheit ist neuer Umweltbelang (§1 Abs.1 Nr.7c i.V.m. § 1
Abs. 6 Nr. 1), ebenso der Hochwasserschutz
b) Pflicht zur formalisierten Alternativenprüfung (§ 93 Abs. 2
Satz 2 i.V.m. BauGB Nr. 2d)
c) Hinweis auf § 214 Abs. 1 S. 3 a.E. BauGB: Unwirksamkeit der
Planung, wenn der Umweltbericht zum Hochwasserschutz in
wesentlichen Teilen unvollständig ist oder fehlt. Dieses
dürfte bei einer fehlenden Überprüfung von Alternativen stets
der Fall sein. d) Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung
gilt bei fehlerhafter Vorprüfung § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB
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5. Rechtsschutzfragen
a) Uneingeschränkte Überprüfung des § 31b WHG im
Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1
VwGO. Die Gemeinden sind antragsbefugt (dazu
BVerwG 11.07.2001, NVwZ 2001, 1280 zur
NaturschutzVO, ausführlich Schrödter)
b) Verpflichtungsklage auf Erteilung der „Ausnahmen“
durch die zuständigen Wasserbehörde; uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle
der Verordnung und der Rechtsbegriffe des §
31b WHG
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c) Umweltverbandsklage, soweit die Hochwasserschutzvorschriften
drittschützende Umweltvorschriften i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG
sind (ausführlich Schrödter, LKV 2008, 391 und NVwZ 2009, Heft
3, abzurufen unter www.drschroedter.de). Nach Auffassung des
Nds. OVG ist der Hochwasserschutz kein Belang des
Naturschutzrechts (08.01.2009 13 LA 15/08 = NSt-N 2009, 19 =
Datenbank des Nds. OVG). Allerdings dürfte der Hochwasserschutz
wegen seiner gesundheitsbezogenen Drittwirkung im Rahmen der
Umweltverbandsklage gegen Bebauungspläne und auch sonstige
Klagen, z.B. UVP-pflichtige Projektgenehmigungen, wehrfähig
sein.
d) Die vorläufige Festsetzung nach § 31b Abs. 5 WHG i.V.m. § 96
Abs. 5 WG LSA ist eine Allgemeinverfügung
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6. Ausnahmen für Häfen und Werften
a) Beschränkung auf hafenaffine Nutzung (kein MI) –
Gebiet im Hafen, Bsp.: Düsseldorfer Medienhafen mit
MI-Gebiet für 1200 Menschen
b) Belange des Hochwasserschutzes sind in jedem Fall
zu beachten (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB i.V.m. § 1
Abs. 6 Nr. 1 BauGB)
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III. Hochwasserschutz und Genehmigung von Einzelvorhaben
(§ 31 b Abs. 4 Satz 3), auch nach dem BImSchG
1. Für bauliche Anlagen gilt der Begriff der landesrechtlichen
Bauordnungen; auch genehmigungsfreie Bauanlagen werden
erfasst, nicht aber bloße Nutzungsänderungen
2. Keine nur unwesentliche Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung und zeitgleicher Ausgleich
von „verloren gehenden Rückhalteraum“
a) Erhaltung der Überschwemmungsgebiete als Retentionsareal
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b) Nach dem Wortlaut ist nur ein zeitgleicher Ausgleich gefordert
– anders bei § 31 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 WHG, nach dem ein
Rückhalteraum „umfang-, funktions- und zeitgleich“ auszugleichen
ist. Die Behörde hat somit sowohl ein Ermessen, ob und in
welchem Umfang neuer Rückhalteraum geschaffen werden muss.
3. Keine nachteilige Beeinträchtigung des Wasser-
standes und des Abflusses bei Hochwasser (Nr. 2)
Es darf nicht zu einem spürbaren Anstieg des Gewässer-
pegels kommen. Deshalb muss die Störung der Versickerungsfähigkeit des Bodens durch
geeignete Ausgleichsflächen vollständig kompensiert
werden.
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4. Keine Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasser-
schutzes (Nr. 3)
Das mit der Realisierung der baulichen Anlagen einhergehende
„neue“ Hochwasserschutzniveau muss in seiner Gesamtheit dem
bisherigen entsprechen. In diese Bewertung sind alle
Schutzmaßnahmen einzubeziehen.
5. Hochwasserangepasste Bauausführung (Nr. 4)
Bauliche Anlagen sind so zu errichten und zu erweitern, dass
sie bei Hochwasser keine baulichen Schäden nehmen.
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6. Ausgleich durch Auflagen und Bedingungen
möglich
Bewertung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der
Genehmigungsbehörde. Bleibt der Hochwasserschutz
unangetastet und bestehen auch für das Vorhaben
selbst keine Gefahren, wäre eine Versagung aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt.
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7. Rechtslage in Gebieten nach § 33 BauGB
- § 93 Abs. 3 Satz 1 NWG bezieht sich auf die Gebietstypen der
§§ 30, 34 und 35 BauGB
- Ausklammerung des § 33 BauGB: kein redaktionelles
Versehen
- § 33 BauGB nur Privilegierungstatbestand, der immer in
Verbindung mit den §§ 30, 34, 35 BauGB zu lesen ist
(vgl. dazu Breuer, NuR 2006, 614, 620, 621)
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8. Besonderheiten bei der Erteilung von Baugenehmigungen
für Betriebserweiterungen im Außenbereich nach § 35
Abs. 4 Nr. 6 BauGB
a) Allgemeines mit Beispielen für eine „angemessene
Erweiterung“
b) Gefährdung des Hochwasserschutzes über § 35 Abs. 4
Nr. 6 BauGB
9. Zur Haftung bei Versagung einer Baugenehmigung aus
Gründen des Hochwasserschutzes (Czychowski/Reinhardt,
§ 31b Rdnr. 60 sowie allgemein Breuer, NuR 2006, 614, 622)
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10. Entsprechende Geltung des § 31b Abs. 4 WHG
im Planfeststellungsverfahren, allerdings ohne
Abwägung des Hochwasserschutzes
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IV. Hochwasserschutz und Raumordnungsrecht
1. Bundesrecht: ROG 2009 (vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2986)
Festlegung von Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4
BauGB (§ 7 Abs. 1 ROG 2009 i. V. m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 d:
Festlegung von Freiräumen zur Gewährleistung des
vorbeugenden Hochwasserschutzes)
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2. Landesrecht Sachsen-Anhalt:
a) § 2a Nr. 14 LPlG: Vorbeugender Hochwasserschutz als
Ziel der Raumordnung
b) § 4 Abs. 2 Nr. 2 a: Vorbeugender Hochwasserschutz im LEP
c) § 6 Abs. 3 Nr. 3g: Hochwasserschutz in Hochwasser-
entstehungsgebieten
d) LEPl. Nr. 3.3.3.: Festsetzung von Vorranggebieten für
den Hochwasserschutz sind von „Neubebauung freizuhalten“
3. Auswirkungen der hochwasserrechtlichen Ziele der Raumordnung
auf die Bauleitplanung
a) Planungsverbot nach § 1 Abs. 4 BauGB mit der Möglichkeit eines
Zielabweichungsverfahrensb) Anpassungspflicht der Gemeinde aufgrund
raumordnungsrechtlicher Verfügungen c) Flächennutzungspläne mit Darstellungen, die mit dem
raumordnungs- rechtlich festgesetzten Zielen des Hochwasserschutzes
nicht in Einklang stehen, sind daher auf Anordnung aufzuheben oder
anzupassen i. d. R. ohne Entschädigungspflichten (Ausnahme evtl. bei der
Aufhebung von Vorrangflächen, z. B. für Windkraftanlagen,
Biogasanlagen und landwirtschaftlichen Massentierhaltungsanlagen, soweit
für diese Vorrangflächen in Hochwasserschutzgebieten dargestellt
wurden)
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d) Entschädigungsrechtliche Probleme bei der hochwasserschutz-
bedingten Aufhebung von Bebauungsplänen nach den §§ 39, 42 f.
BauGB (dazu Vortrag von Prof. Dr. Breuer)
4. Raumordnungsrechtliche Ziele des Hochwasserschutzes im
Baugenehmigungsverfahren
a) § 34 BauGB: im Innenbereich sind Ziele nach § 1 Abs. 4 BauGB
nicht zu beachten (BVerwG 11.02.1993 NVwZ 1994, 285);
„Rettung“: Veränderungssperre aus Gründen des vorbeugenden
Hochwasserschutzes ist keine Verhinderungsplanung und schützt die
Gemeinde vor Amtshaftungsansprüchen
b) § 33 BauGB: keine Planreife, wenn Ziele entgegenstehen
c) § 35 BauGB:
aa) § 35 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz: Bindungswirkung der Ziele nur gegen-
über raumbedeutsamen Vorhaben; zur Abwägung bei der Zielauf-
stellung mit Eigentümerbelangen BVerwG 19.07.2001 E 115, 17; Vorsicht
bei der Ablehnung von Bauanträgen wegen hochwasserschutzrechtlicher
Ziele der Raumordnung. Es drohen Haftungsansprüchebb) § 35 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz: Beispiel: Hochwasserschutz
wurde bei der Ausweisung einer Vorrangzone für raumbedeutsame
Biogasanlagen berücksichtigt
d) Bsp. aus NRW – Ziel 3 Kapitel 10 Nr. 6: Raumordnungsrechtliche
Anpassungspflicht für Darstellungen des Flächennutzungsplanes
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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