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© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Zivilprozessordnung IIRechtsnatur der Zwangsvollstreckung VollstreckungsartenVollstreckbarkeit bei GestaltungsurteilenAllgemeine Zwangsvollstreckungs-voraussetzungen KlauselnZustellung Besondere Vollstreckungs-voraussetzungenVollstreckungshindernisseDurchsuchungsbeschlussEidesstattliche Versicherung Fahrnisvollstreckung
RechtsbehelfeVollstreckungserinnerung § 766 ZPOSofortige Beschwerde § 793 ZPODrittwiderspruchsklage § 771 ZPOAnfechtungsklage und AnfechtungsgesetzKlage auf Vorzugsweise Befriedigung § 805 ZPOVollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO Widerspruchsklage § 878ForderungsvollstreckungImmobiliarvollstreckungIndividualvollstreckungTitelherausgabeklage § 826 BGBInsolvenzverfahren
Jura
Inte
nsiv
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AK ZPO II
Vollstr.erinnerung § 766 ZPO
Aufbau/Formalien (1) Formel und Rubrum
1. Skizzieren Sie den Grundaufbau eines Beschlusses nach § 766 I ZPO!
Jura
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nsiv
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Gericht
Aktenzeichen
Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
des (Name der Partei, ladungsfähige Anschrift) Gläubigers und
Erinnerungsführers,
- Prozessbevollmächtigter (Name des Rechtsanwalts, ladungsfähige Anschrift) -
gegen den (Name der Partei, ladungsfähige Anschrift) Schuldner,
- Prozessbevollmächtigter (Name des Rechtsanwalts, ladungsfähige Anschrift) -
hat (genaue Bezeichnung des Spruchkörpers) aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom (…) durch (genaue Bezeichnung des Richters/der Richterin)
am (Datum) beschlossen: (Es folgt der Tenor….)
Beachte: Der Erinnerungsführer wird vorangestellt und bezeichnet. Es heißt also
„Schuldner und Erinnerungsführer“ oder „Gläubiger und Erinnerungsführer.“
Fakultativ kann die andere Partei als „Erinnerungsgegner“ bezeichnet werden.
Jura
Inte
nsiv
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AK ZPO II
Vollstr.erinnerung § 766 ZPO
Aufbau/Formalien (2) Tenora
1. Wie lautet der Tenor, wenn die Erinnerung unzulässig ist?
2. Wie lautet der Tenor bei unbegründeter Erinnerung?
3. Wie lautet der Tenor, wenn der Gerichtsvollzieher zu Unrecht eine
Sache des Schuldners am 12. Januar 2012 gepfändet hat und
dieser dagegen Erinnerung eingelegt hat?
4. Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kostenentscheidung?
5. Welche Besonderheit gilt hinsichtlich der Vollstreckbarkeit?
Jura
Inte
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1. Die Erinnerung des Schuldners vom (…) wird verworfen.
2. Die Erinnerung des Schuldners vom (…) wird zurückgewiesen.
3. „Auf die Erinnerung des Schuldners vom (…) wird die Pfändung beim Schuldner vom
12.Januar 2012 für unzulässig erklärt.“
4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ 91 ff. ZPO. Es gibt geringe
Abweichungen bei den Formulierungen im Vergleich zum Urteil. Die Parteien heißen
Gläubiger und Schuldner. Statt Rechtsstreit heißt es Verfahren. Es fallen keine
Gerichtskosten an. Deshalb kann sie z.B. lauten: „Die außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens trägt der Gläubiger.“ Die Formulierung: „Die Entscheidung ergeht ohne
Gerichtskosten“ ist überflüssig.
5. Gem. § 794 I Nr. 3 ZPO ist der Beschluss sofort vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung,
weil gegen ihn gem. §§ 793, 128 Abs. 4, 766 Abs. 1, 764 Abs. 2 ZPO die sofortige
Beschwerde stattfindet. Deshalb erfolgt kein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit.
Jura
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AK ZPO II
Vollstr.erinnerung § 766 ZPO
Aufbau/Formalien (3) Gründe
Skizzieren Sie den Aufbau der Gründe im Beschluss!
Jura
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Formalia:
Zu Beginn wird das Wort „Gründe“ mittig abgesetzt dem Text vorangestellt. Es folgen unter
„I.“ unbeschriftet die Sachverhaltsschilderung und unter „II.“ unbeschriftet die Zulässigkeits-
und Begründetheitsausführungen und schließlich die Ausführungen zur Kostenentscheidung.
Sachverhaltsschilderung unter „I.“:
Es ergeben sich keine Abweichungen zur Darstellung im Urteil.
Rechtliche Ausführungen unter „II.“
Alle Ausführungen werden im Urteilstil geschrieben. Bei den Zulässigkeitsausführungen ist
immer auf die Statthaftigkeit, die Zuständigkeit des Gerichts und das
Rechtsschutzbedürfnis einzugehen. Die Form der Einlegung der Erinnerung ist analog § 569
ZPO nur bei aufgeworfenen Problemen zu thematisieren. Eine Erinnerungsbefugnis ist nur
zu prüfen, wenn ein Dritter die Erinnerung eingelegt hat. Bei den Ausführungen zur
Begründetheit sollte immer der Antrag des Gläubigers, die funktionelle Zuständigkeit des
Organs und der Titel erwähnt werden, auch wenn kein Problem aufgeworfen wurde.
Ansonsten sind die aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Dazu gehören alle ersichtlichen
Probleme, sowie alle von den Parteien in den Rechtsansichten vorgebrachten Punkte. Ju
ra In
tensiv
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AK ZPO II
Vollstr.erinnerung § 766 ZPO
Zulässigkeit (4) Statthaftigkeit,
Zuständigkeit
1. Wann ist die Erinnerung gem. § 766 I ZPO statthaft?
2. Von welchen Rechtsbehelfen ist sie abzugrenzen?
3. Wann ist die Erinnerung nach § 766 II ZPO statthaft?
4. Welches Gericht ist zuständig?
Jura
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1. Sie ist statthaft, wenn der Schuldner sich mit formellen Einwendungen gegen die
Zwangsvollstreckung wehrt. Eine formelle Einwendung besteht, wenn eine
Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nicht vorlag, oder wenn das
Vollstreckungsorgan bei der Vollstreckung das Verfahren verletzt hat.
2. Sie ist abzugrenzen von der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO, bei der
sich der Kläger mit materiellen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
wehrt (z.B. Erfüllung gem. § 362 BGB oder Aufrechnung § 389 BGB). Ferner
muss sie unterschieden werden von der Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO, bei
der sich der Schuldner gegen die Klauselerteilung wehrt. Im Falle der
Unwirksamkeit des Titels ist sie abzugrenzen von der Titelgegenklage analog
§ 767 ZPO, bei der der sich der Kläger gegen den Scheintitel wendet.
3. Wenn sich der Gläubiger gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers wehrt,
antragsgemäß zu vollstrecken.
4. Ausschließlich zuständig ist gem. §§ 766 Abs. 1, 802 ZPO das
Vollstreckungsgericht. Das ist gem. §§ 764 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat.
Ausnahmsweise kann bei der Arrestvollziehung gem. §§ 930, 919, 943, 766, 802
ZPO ein Landgericht Vollstreckungsgericht sein, wenn es Gericht der Hauptsache
wäre.
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AK ZPO II
Vollstr.erinnerung § 766 ZPO
Zulässigkeit ( 5) Rechtsschutzbedürfnis
Skizzieren Sie die unterschiedlichen Arten des Rechtsschutz-
bedürfnisses und ihre jeweiligen Voraussetzungen!
Jura
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1. In zeitlicher Hinsicht besteht sie von Beginn bis zum Ende der
Zwangsvollstreckung. Also muss die Zwangsvollstreckung begonnen haben und
darf nicht beendet sein. Sie beginnt mit der ersten protokollfähigen Maßnahme
i.S.d. § 762 ZPO. Dies ist z.B. das protokollierte Nichtantreffen des Schuldners
durch den Gerichtsvollzieher. Sie ist entweder beendet, wenn das
Vermögensverzeichnis des Schuldners gem. §§ 802f VI, 802k ZPO beim zentralen
Vollstreckungsgericht hinterlegt wurde, oder, wenn der Gläubiger nach Auskehr
des Erlöses befriedigt ist.
2. Allgemein darf es keinen einfacheren und zugleich billigeren Rechtsschutzweg
geben, der gleich rechtsschutzintensiv ist. Weil die Erinnerung gerichtskostenfrei
ergeht, gibt es keinen kostengünstigeren Rechtsbehelf, weil kein Antrag zu stellen
ist, gibt es keinen einfacheren Rechtsbehelf.
3. Sachlich besteht das Rechtsschutzbedürfnis auch bei nichtiger Pfändung, um den
Rechtsschein der Vollstreckungsmaßnahme zu beseitigen. Jura
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AK ZPO II
Vollstr.erinnerung § 766 ZPO
Begründetheit der Erinnerung gem. § 766
ZPO (6)
Wann ist die Erinnerung gem. § 766 Absatz 1 ZPO begründet?
Jura
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Sie ist begründet, wenn das Zwangsvollstreckungsorgan „nicht“ oder „nicht so“
hätte vollstrecken dürfen.
Das Organ hätte „nicht“ vollstrecken dürfen, wenn eine Voraussetzung der
Zwangsvollstreckung gefehlt hat, also
• eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung,
• eine allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung,
• eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung oder wenn
• ein Vollstreckungshindernis entgegenstand.
Das Organ hätte „nicht so“ vollstrecken dürfen, wenn es die Zwangsvollstreckung
nicht ordnungsgemäß durchführen konnte. Die Pfändung hatte zu erfolgen
• am richtigen Ort (§§ 808, 809, 758a ZPO),
• zur richtigen Zeit (§ 758a Absatz 4 ZPO),
• in der richtigen Art und Weise (§ 808, 815, 829, 846, 857 ZPO),
• im richtigen Umfang (§ 803 ZPO),
• in den richtigen Gegenstand (§§ 810, 811 ff., 831, 850 ff., 865 ZPO). Jura
Inte
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AK ZPO II
Vollstr.erinnerung § 766 ZPO
Begründetheit der Erinnerung gem. § 766
ZPO (7)
1. Wann ist die Erinnerung gem. § 766 Absatz 2 ZPO begründet?
2. Wann ist die Erinnerung eines Dritten begründet?
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1. Sie ist begründet, wenn sich der Gerichtsvollzieher nicht hätte weigern dürfen,
antragsgemäß zu vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher musste zunächst die
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung prüfen (s.o.). Ferner musste er die
ordnungsgemäße Durchführung prüfen (Voraussetzungen s.o.).
2. Sie ist begründet, wenn der Dritte nachweist, in einer drittschützenden Norm
verletzt worden zu sein. Drittschützende Normen sind:
• § 809 ZPO (auch beim Ehegatten, wenn die Voraussetzungen des § 739 ZPO
fehlen),
• § 758a ZPO,
• § 811 Nr. 1, 2, 3, 12 ZPO,
• §§ 810, 865 ZPO,
• § 885 III ZPO, wenn der Dritteigentümer die Herausgabe des in die
Pfandkammer geschafften Räumungsguts verlangt.
Jura
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Inhaltsübersicht
Grundaufbau Beschluss
Aufbau und Formalien bei den Tenören
Aufbau d. Gründe „I.“ bei sof. Beschwerde gegen eine Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO
Aufbau der Gründe „I.“ in den anderen Fällen
Aufbau der Gründe „II.“ Zulässigkeit
Aufbau der Gründe „II.“ Begründetheit
Sofortige Beschwerde
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AK ZPO II
Sof. Beschwerde § 793 ZPO
Aufbau/Formalien (1) Formel und Rubrum
1. Skizzieren Sie den Grundaufbau eines Beschlusses nach § 793 ZPO! :
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Gericht
Aktenzeichen
Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
des (Name der Partei, ladungsfähige Anschrift) Gläubigers und
Beschwerdeführers,
- Prozessbevollmächtigter (Name des Rechtsanwalts, ladungsfähige Anschrift) -
gegen den (Name der Partei, ladungsfähige Anschrift) Schuldner,
- Prozessbevollmächtigter (Name des Rechtsanwalts, ladungsfähige Anschrift) -
hat (genaue Bezeichnung des Spruchkörpers) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom (…)
durch (genaue Bezeichnung des Richters/der Richterin) auf die sofortige Beschwerde des
(Angabe des Beschwerdeführers als „Gläubiger“ oder „Schuldner“) gegen den Beschluss des
(Gericht iudex a quo) vom (Datum des Beschlusses des iudex a quo, Aktenzeichen) am
(Datum der Entscheidung) beschlossen: (Es folgt der Tenor.)
Beachte: Der Beschwerdeführer wird vorangestellt und bezeichnet. Es heißt also „Schuldner
und Beschwerdeführer“ oder „Gläubiger und Beschwerdeführer.“ Fakultativ kann die andere
Partei als „Beschwerdegegner“ bezeichnet werden.
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AK ZPO II
Sof. Beschwerde § 793 ZPO
Aufbau/Formalien (2) Tenora
1. Wie lautet der Tenor, wenn die sofortige Beschwerde unzulässig
ist?
2. Wie lautet der Tenor bei unbegründeter sofortiger Beschwerde?
3. Wie lautet der Tenor, wenn der Gerichtsvollzieher zu Unrecht eine
Sache des Schuldners am 12. Januar 2012 gepfändet hat und dieser
dagegen Erinnerung eingelegt hat, die Erinnerung zurückgewiesen
wurde, aber die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der
Erinnerung begründet ist? Jura
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1. „Die sofortige Beschwerde des Schuldners (bzw. Gläubigers) vom (…) wird
verworfen. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen“ (bzw., „Der
Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens“).
2. „Die sofortige Beschwerde des Schuldners (bzw. Gläubigers) vom (…) wird
zurückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen“ (bzw.,
„Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.“).
3. „Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom (…) wird der Beschluss des
(Gericht) vom (Datum) aufgehoben und die vom Gerichtsvollzieher (Name) am
12.01.2010 in (Ort) beim Schuldner vorgenommene Pfändung für unzulässig
erklärt. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Pfändung der (Sache)
aufzuheben und das Pfandsiegel zu entfernen. Der Gläubiger trägt die Kosten des
Verfahrens.“
Bezüglich der Kostenentscheidung und bezüglich der Vollstreckbarkeit wird auf die
obigen Ausführungen zur Erinnerung verwiesen.
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AK ZPO II
Sof. Beschwerde § 793 ZPO
Aufbau/Formalien (3) Gründe
Skizzieren Sie den Aufbau der Gründe „I.“, wenn sich die sofortige
Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung richtet!
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Zu Beginn steht „I.“ ohne Überschrift.
Folgender Aufbau ist dann üblich:
• Gesamter jetzt noch unstreitiger Sachverhalt aus Erinnerungsverfahren und
Beschwerdeverfahren im IMPERFEKT
• Streitiger Vortrag des Beschwerdeführers, die Anträge und streitiger Vortrag
des Beschwerdegegners aus der Erinnerung im PERFEKT
• Prozessgeschichte der Erinnerung im PERFEKT
• Prozessgeschichte zu den für die Zulässigkeit der Beschwerde relevanten
Tatsachen im PERFEKT
• Streitiger neuer Vortrag des Beschwerdeführers, eventuelle Anträge und
streitiger neuer Vortrag des Beschwerdegegners im PRÄSENS und in
INDIREKTER REDE
• Prozessgeschichte II im PERFEKT
(wie im Urteil)
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AK ZPO II
Sof. Beschwerde § 793 ZPO
Aufbau/Formalien (4) Gründe
Skizzieren Sie den Aufbau der Gründe „I.“, wenn sich die sofortige
Beschwerde nicht gegen die Zurückweisung einer Erinnerung richtet.
:
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Zu Beginn steht „I.“ ohne Überschrift
Folgender Aufbau ist dann üblich
• Einleitungssatz, wenn ein Dritter Beschwerdeführer ist, ansonsten fakultativ
• Unstreitiger Sachverhalt und Schilderung des Verfahrens inklusive der
Vorinstanz im IMPERFEKT
• Streitiger Vortrag des Beschwerdeführers im PRÄSENS und
INDIREKTE REDE
• Nur soweit gestellt: Anträge
• Streitiger Vortrag des Beschwerdegegners im PRÄSENS und
INDIREKTE REDE
• Prozessgeschichte (z.B. Zeugenvernehmung) PERFEKT
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AK ZPO II
Sof. Beschwerde § 793 ZPO
Zulässigkeit (5)
1. Welche Zulässigkeitsausführungen gehören in die Gründe „II.“?
2. Wann ist die sofortige Beschwerde statthaft?
Jura
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1. Stets auszuführen sind
• Statthaftigkeit
• Zuständigkeit des Beschwerdegerichts
• Form- und fristgerechte Einlegung
• Rechtsschutzbedürfnis
Wenn ein Dritter die Beschwerde eingelegt hat, ist unter „Beschwerdebefugnis“ zu
prüfen, ob er die Verletzung einer drittschützenden Norm behauptet hat
2. Sie ist gem. § 793 ZPO statthaft gegen Entscheidungen des Gerichts im
Zwangsvollstreckungsverfahren mit fakultativer mündlicher Verhandlung.
Gem. § 128 Absatz 4 ZPO sind Entscheidungen des Gerichts gemeint, die keine
Urteile sind. Darunter fallen:
• Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung gem. § 758a ZPO.
• Gem. § 764 Absatz 3 ZPO alle Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts
gem. §§ 765a, 766, 825 Abs. 2, 829, 835, 844, 846 ff., 857 ZPO.
• Gem. § 769 Absatz 3 ZPO die Entscheidungen über die einstweiligen
Anordnungen aus §§ 769 Absatz 1, 770 ZPO.
• Gem. § 891 ZPO die Entscheidungen des Prozessgerichts der ersten Instanz
gem. §§ 887, 888, 890 ZPO.
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AK ZPO II
Sof. Beschwerde § 793 ZPO
Zulässigkeit (6) Begründetheit
1. Grenzen Sie „Entscheidung“ von „Maßnahme“ ab!
2. Welches Gericht ist zuständiges Beschwerdegericht?
3. Skizzieren Sie die form- und fristgerechte Einlegung!
4. Wann besteht Rechtsschutzbedürfnis?
5. Wann ist die sofortige Beschwerde begründet?: Jura
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1. Diese Abgrenzung ist zur Abgrenzung der sofortigen Beschwerde gegen
Entscheidungen des Gerichts von der Vollstreckungserinnerung gegen
Vollstreckungsmaßnahmen relevant. Examenstypisch kommt es auf sie bei der
Forderungspfändung gem. § 829 ZPO an. Eine Vollstreckungsmaßnahme liegt nur
vor, wenn das Gericht ohne Anhörung des Schuldners dem Antrag des Gläubigers
stattgegeben hat. Eine Entscheidung liegt bei Ablehnung des Antrags und immer
dann vor, wenn der Schuldner angehört wurde.
2. Gem. §§ 568, 572 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 72 GVG ist das Landgericht
das Beschwerdegericht. Das OLG kann gem. § 119 Abs. 1 GVG nur
Beschwerdegericht sein, wenn die Beschwerde gegen eine Entscheidung des
Landgerichts eingelegt wird.
3. Gem. § 569 ZPO muss die Beschwerde innerhalb der Notfrist von 2 Wochen
entweder beim Beschwerdegericht oder beim Gericht eingelegt werden, dessen
Entscheidung angefochten wird.
4. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht vom Beginn bis zum Ende der
Zwangsvollstreckung (siehe oben bei § 766 ZPO).
5. Die sofortige Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung
rechtswidrig ist. Gem. § 571 Abs. 2 ZPO darf sie auf neue Tatsachen gestützt
werden.
Jura
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