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Jura Intensiv

Leseprobe Assessorkarteikarten Zivilrecht - ZPO II...immer auf die Statthaftigkeit, die Zuständigkeit des Gerichts und das Rechtsschutzbedürfnis einzugehen. Die Form der Einlegung

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Zivilprozessordnung IIRechtsnatur der Zwangsvollstreckung VollstreckungsartenVollstreckbarkeit bei GestaltungsurteilenAllgemeine Zwangsvollstreckungs-voraussetzungen KlauselnZustellung Besondere Vollstreckungs-voraussetzungenVollstreckungshindernisseDurchsuchungsbeschlussEidesstattliche Versicherung Fahrnisvollstreckung

RechtsbehelfeVollstreckungserinnerung § 766 ZPOSofortige Beschwerde § 793 ZPODrittwiderspruchsklage § 771 ZPOAnfechtungsklage und AnfechtungsgesetzKlage auf Vorzugsweise Befriedigung § 805 ZPOVollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO Widerspruchsklage § 878ForderungsvollstreckungImmobiliarvollstreckungIndividualvollstreckungTitelherausgabeklage § 826 BGBInsolvenzverfahren

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AK ZPO II

Vollstr.erinnerung § 766 ZPO

Aufbau/Formalien (1) Formel und Rubrum

1. Skizzieren Sie den Grundaufbau eines Beschlusses nach § 766 I ZPO!

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Gericht

Aktenzeichen

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

des (Name der Partei, ladungsfähige Anschrift) Gläubigers und

Erinnerungsführers,

- Prozessbevollmächtigter (Name des Rechtsanwalts, ladungsfähige Anschrift) -

gegen den (Name der Partei, ladungsfähige Anschrift) Schuldner,

- Prozessbevollmächtigter (Name des Rechtsanwalts, ladungsfähige Anschrift) -

hat (genaue Bezeichnung des Spruchkörpers) aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom (…) durch (genaue Bezeichnung des Richters/der Richterin)

am (Datum) beschlossen: (Es folgt der Tenor….)

Beachte: Der Erinnerungsführer wird vorangestellt und bezeichnet. Es heißt also

„Schuldner und Erinnerungsführer“ oder „Gläubiger und Erinnerungsführer.“

Fakultativ kann die andere Partei als „Erinnerungsgegner“ bezeichnet werden.

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AK ZPO II

Vollstr.erinnerung § 766 ZPO

Aufbau/Formalien (2) Tenora

1. Wie lautet der Tenor, wenn die Erinnerung unzulässig ist?

2. Wie lautet der Tenor bei unbegründeter Erinnerung?

3. Wie lautet der Tenor, wenn der Gerichtsvollzieher zu Unrecht eine

Sache des Schuldners am 12. Januar 2012 gepfändet hat und

dieser dagegen Erinnerung eingelegt hat?

4. Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kostenentscheidung?

5. Welche Besonderheit gilt hinsichtlich der Vollstreckbarkeit?

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1. Die Erinnerung des Schuldners vom (…) wird verworfen.

2. Die Erinnerung des Schuldners vom (…) wird zurückgewiesen.

3. „Auf die Erinnerung des Schuldners vom (…) wird die Pfändung beim Schuldner vom

12.Januar 2012 für unzulässig erklärt.“

4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ 91 ff. ZPO. Es gibt geringe

Abweichungen bei den Formulierungen im Vergleich zum Urteil. Die Parteien heißen

Gläubiger und Schuldner. Statt Rechtsstreit heißt es Verfahren. Es fallen keine

Gerichtskosten an. Deshalb kann sie z.B. lauten: „Die außergerichtlichen Kosten des

Verfahrens trägt der Gläubiger.“ Die Formulierung: „Die Entscheidung ergeht ohne

Gerichtskosten“ ist überflüssig.

5. Gem. § 794 I Nr. 3 ZPO ist der Beschluss sofort vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung,

weil gegen ihn gem. §§ 793, 128 Abs. 4, 766 Abs. 1, 764 Abs. 2 ZPO die sofortige

Beschwerde stattfindet. Deshalb erfolgt kein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit.

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AK ZPO II

Vollstr.erinnerung § 766 ZPO

Aufbau/Formalien (3) Gründe

Skizzieren Sie den Aufbau der Gründe im Beschluss!

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Formalia:

Zu Beginn wird das Wort „Gründe“ mittig abgesetzt dem Text vorangestellt. Es folgen unter

„I.“ unbeschriftet die Sachverhaltsschilderung und unter „II.“ unbeschriftet die Zulässigkeits-

und Begründetheitsausführungen und schließlich die Ausführungen zur Kostenentscheidung.

Sachverhaltsschilderung unter „I.“:

Es ergeben sich keine Abweichungen zur Darstellung im Urteil.

Rechtliche Ausführungen unter „II.“

Alle Ausführungen werden im Urteilstil geschrieben. Bei den Zulässigkeitsausführungen ist

immer auf die Statthaftigkeit, die Zuständigkeit des Gerichts und das

Rechtsschutzbedürfnis einzugehen. Die Form der Einlegung der Erinnerung ist analog § 569

ZPO nur bei aufgeworfenen Problemen zu thematisieren. Eine Erinnerungsbefugnis ist nur

zu prüfen, wenn ein Dritter die Erinnerung eingelegt hat. Bei den Ausführungen zur

Begründetheit sollte immer der Antrag des Gläubigers, die funktionelle Zuständigkeit des

Organs und der Titel erwähnt werden, auch wenn kein Problem aufgeworfen wurde.

Ansonsten sind die aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Dazu gehören alle ersichtlichen

Probleme, sowie alle von den Parteien in den Rechtsansichten vorgebrachten Punkte. Ju

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AK ZPO II

Vollstr.erinnerung § 766 ZPO

Zulässigkeit (4) Statthaftigkeit,

Zuständigkeit

1. Wann ist die Erinnerung gem. § 766 I ZPO statthaft?

2. Von welchen Rechtsbehelfen ist sie abzugrenzen?

3. Wann ist die Erinnerung nach § 766 II ZPO statthaft?

4. Welches Gericht ist zuständig?

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1. Sie ist statthaft, wenn der Schuldner sich mit formellen Einwendungen gegen die

Zwangsvollstreckung wehrt. Eine formelle Einwendung besteht, wenn eine

Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nicht vorlag, oder wenn das

Vollstreckungsorgan bei der Vollstreckung das Verfahren verletzt hat.

2. Sie ist abzugrenzen von der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO, bei der

sich der Kläger mit materiellen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch

wehrt (z.B. Erfüllung gem. § 362 BGB oder Aufrechnung § 389 BGB). Ferner

muss sie unterschieden werden von der Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO, bei

der sich der Schuldner gegen die Klauselerteilung wehrt. Im Falle der

Unwirksamkeit des Titels ist sie abzugrenzen von der Titelgegenklage analog

§ 767 ZPO, bei der der sich der Kläger gegen den Scheintitel wendet.

3. Wenn sich der Gläubiger gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers wehrt,

antragsgemäß zu vollstrecken.

4. Ausschließlich zuständig ist gem. §§ 766 Abs. 1, 802 ZPO das

Vollstreckungsgericht. Das ist gem. §§ 764 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht, in

dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat.

Ausnahmsweise kann bei der Arrestvollziehung gem. §§ 930, 919, 943, 766, 802

ZPO ein Landgericht Vollstreckungsgericht sein, wenn es Gericht der Hauptsache

wäre.

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AK ZPO II

Vollstr.erinnerung § 766 ZPO

Zulässigkeit ( 5) Rechtsschutzbedürfnis

Skizzieren Sie die unterschiedlichen Arten des Rechtsschutz-

bedürfnisses und ihre jeweiligen Voraussetzungen!

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1. In zeitlicher Hinsicht besteht sie von Beginn bis zum Ende der

Zwangsvollstreckung. Also muss die Zwangsvollstreckung begonnen haben und

darf nicht beendet sein. Sie beginnt mit der ersten protokollfähigen Maßnahme

i.S.d. § 762 ZPO. Dies ist z.B. das protokollierte Nichtantreffen des Schuldners

durch den Gerichtsvollzieher. Sie ist entweder beendet, wenn das

Vermögensverzeichnis des Schuldners gem. §§ 802f VI, 802k ZPO beim zentralen

Vollstreckungsgericht hinterlegt wurde, oder, wenn der Gläubiger nach Auskehr

des Erlöses befriedigt ist.

2. Allgemein darf es keinen einfacheren und zugleich billigeren Rechtsschutzweg

geben, der gleich rechtsschutzintensiv ist. Weil die Erinnerung gerichtskostenfrei

ergeht, gibt es keinen kostengünstigeren Rechtsbehelf, weil kein Antrag zu stellen

ist, gibt es keinen einfacheren Rechtsbehelf.

3. Sachlich besteht das Rechtsschutzbedürfnis auch bei nichtiger Pfändung, um den

Rechtsschein der Vollstreckungsmaßnahme zu beseitigen. Jura

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AK ZPO II

Vollstr.erinnerung § 766 ZPO

Begründetheit der Erinnerung gem. § 766

ZPO (6)

Wann ist die Erinnerung gem. § 766 Absatz 1 ZPO begründet?

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Sie ist begründet, wenn das Zwangsvollstreckungsorgan „nicht“ oder „nicht so“

hätte vollstrecken dürfen.

Das Organ hätte „nicht“ vollstrecken dürfen, wenn eine Voraussetzung der

Zwangsvollstreckung gefehlt hat, also

• eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung,

• eine allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung,

• eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung oder wenn

• ein Vollstreckungshindernis entgegenstand.

Das Organ hätte „nicht so“ vollstrecken dürfen, wenn es die Zwangsvollstreckung

nicht ordnungsgemäß durchführen konnte. Die Pfändung hatte zu erfolgen

• am richtigen Ort (§§ 808, 809, 758a ZPO),

• zur richtigen Zeit (§ 758a Absatz 4 ZPO),

• in der richtigen Art und Weise (§ 808, 815, 829, 846, 857 ZPO),

• im richtigen Umfang (§ 803 ZPO),

• in den richtigen Gegenstand (§§ 810, 811 ff., 831, 850 ff., 865 ZPO). Jura

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AK ZPO II

Vollstr.erinnerung § 766 ZPO

Begründetheit der Erinnerung gem. § 766

ZPO (7)

1. Wann ist die Erinnerung gem. § 766 Absatz 2 ZPO begründet?

2. Wann ist die Erinnerung eines Dritten begründet?

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1. Sie ist begründet, wenn sich der Gerichtsvollzieher nicht hätte weigern dürfen,

antragsgemäß zu vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher musste zunächst die

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung prüfen (s.o.). Ferner musste er die

ordnungsgemäße Durchführung prüfen (Voraussetzungen s.o.).

2. Sie ist begründet, wenn der Dritte nachweist, in einer drittschützenden Norm

verletzt worden zu sein. Drittschützende Normen sind:

• § 809 ZPO (auch beim Ehegatten, wenn die Voraussetzungen des § 739 ZPO

fehlen),

• § 758a ZPO,

• § 811 Nr. 1, 2, 3, 12 ZPO,

• §§ 810, 865 ZPO,

• § 885 III ZPO, wenn der Dritteigentümer die Herausgabe des in die

Pfandkammer geschafften Räumungsguts verlangt.

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Inhaltsübersicht

Grundaufbau Beschluss

Aufbau und Formalien bei den Tenören

Aufbau d. Gründe „I.“ bei sof. Beschwerde gegen eine Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO

Aufbau der Gründe „I.“ in den anderen Fällen

Aufbau der Gründe „II.“ Zulässigkeit

Aufbau der Gründe „II.“ Begründetheit

Sofortige Beschwerde

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AK ZPO II

Sof. Beschwerde § 793 ZPO

Aufbau/Formalien (1) Formel und Rubrum

1. Skizzieren Sie den Grundaufbau eines Beschlusses nach § 793 ZPO! :

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Gericht

Aktenzeichen

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

des (Name der Partei, ladungsfähige Anschrift) Gläubigers und

Beschwerdeführers,

- Prozessbevollmächtigter (Name des Rechtsanwalts, ladungsfähige Anschrift) -

gegen den (Name der Partei, ladungsfähige Anschrift) Schuldner,

- Prozessbevollmächtigter (Name des Rechtsanwalts, ladungsfähige Anschrift) -

hat (genaue Bezeichnung des Spruchkörpers) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom (…)

durch (genaue Bezeichnung des Richters/der Richterin) auf die sofortige Beschwerde des

(Angabe des Beschwerdeführers als „Gläubiger“ oder „Schuldner“) gegen den Beschluss des

(Gericht iudex a quo) vom (Datum des Beschlusses des iudex a quo, Aktenzeichen) am

(Datum der Entscheidung) beschlossen: (Es folgt der Tenor.)

Beachte: Der Beschwerdeführer wird vorangestellt und bezeichnet. Es heißt also „Schuldner

und Beschwerdeführer“ oder „Gläubiger und Beschwerdeführer.“ Fakultativ kann die andere

Partei als „Beschwerdegegner“ bezeichnet werden.

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AK ZPO II

Sof. Beschwerde § 793 ZPO

Aufbau/Formalien (2) Tenora

1. Wie lautet der Tenor, wenn die sofortige Beschwerde unzulässig

ist?

2. Wie lautet der Tenor bei unbegründeter sofortiger Beschwerde?

3. Wie lautet der Tenor, wenn der Gerichtsvollzieher zu Unrecht eine

Sache des Schuldners am 12. Januar 2012 gepfändet hat und dieser

dagegen Erinnerung eingelegt hat, die Erinnerung zurückgewiesen

wurde, aber die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der

Erinnerung begründet ist? Jura

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1. „Die sofortige Beschwerde des Schuldners (bzw. Gläubigers) vom (…) wird

verworfen. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen“ (bzw., „Der

Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens“).

2. „Die sofortige Beschwerde des Schuldners (bzw. Gläubigers) vom (…) wird

zurückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen“ (bzw.,

„Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.“).

3. „Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom (…) wird der Beschluss des

(Gericht) vom (Datum) aufgehoben und die vom Gerichtsvollzieher (Name) am

12.01.2010 in (Ort) beim Schuldner vorgenommene Pfändung für unzulässig

erklärt. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Pfändung der (Sache)

aufzuheben und das Pfandsiegel zu entfernen. Der Gläubiger trägt die Kosten des

Verfahrens.“

Bezüglich der Kostenentscheidung und bezüglich der Vollstreckbarkeit wird auf die

obigen Ausführungen zur Erinnerung verwiesen.

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Sof. Beschwerde § 793 ZPO

Aufbau/Formalien (3) Gründe

Skizzieren Sie den Aufbau der Gründe „I.“, wenn sich die sofortige

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung richtet!

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Zu Beginn steht „I.“ ohne Überschrift.

Folgender Aufbau ist dann üblich:

• Gesamter jetzt noch unstreitiger Sachverhalt aus Erinnerungsverfahren und

Beschwerdeverfahren im IMPERFEKT

• Streitiger Vortrag des Beschwerdeführers, die Anträge und streitiger Vortrag

des Beschwerdegegners aus der Erinnerung im PERFEKT

• Prozessgeschichte der Erinnerung im PERFEKT

• Prozessgeschichte zu den für die Zulässigkeit der Beschwerde relevanten

Tatsachen im PERFEKT

• Streitiger neuer Vortrag des Beschwerdeführers, eventuelle Anträge und

streitiger neuer Vortrag des Beschwerdegegners im PRÄSENS und in

INDIREKTER REDE

• Prozessgeschichte II im PERFEKT

(wie im Urteil)

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Sof. Beschwerde § 793 ZPO

Aufbau/Formalien (4) Gründe

Skizzieren Sie den Aufbau der Gründe „I.“, wenn sich die sofortige

Beschwerde nicht gegen die Zurückweisung einer Erinnerung richtet.

:

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Zu Beginn steht „I.“ ohne Überschrift

Folgender Aufbau ist dann üblich

• Einleitungssatz, wenn ein Dritter Beschwerdeführer ist, ansonsten fakultativ

• Unstreitiger Sachverhalt und Schilderung des Verfahrens inklusive der

Vorinstanz im IMPERFEKT

• Streitiger Vortrag des Beschwerdeführers im PRÄSENS und

INDIREKTE REDE

• Nur soweit gestellt: Anträge

• Streitiger Vortrag des Beschwerdegegners im PRÄSENS und

INDIREKTE REDE

• Prozessgeschichte (z.B. Zeugenvernehmung) PERFEKT

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AK ZPO II

Sof. Beschwerde § 793 ZPO

Zulässigkeit (5)

1. Welche Zulässigkeitsausführungen gehören in die Gründe „II.“?

2. Wann ist die sofortige Beschwerde statthaft?

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1. Stets auszuführen sind

• Statthaftigkeit

• Zuständigkeit des Beschwerdegerichts

• Form- und fristgerechte Einlegung

• Rechtsschutzbedürfnis

Wenn ein Dritter die Beschwerde eingelegt hat, ist unter „Beschwerdebefugnis“ zu

prüfen, ob er die Verletzung einer drittschützenden Norm behauptet hat

2. Sie ist gem. § 793 ZPO statthaft gegen Entscheidungen des Gerichts im

Zwangsvollstreckungsverfahren mit fakultativer mündlicher Verhandlung.

Gem. § 128 Absatz 4 ZPO sind Entscheidungen des Gerichts gemeint, die keine

Urteile sind. Darunter fallen:

• Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung gem. § 758a ZPO.

• Gem. § 764 Absatz 3 ZPO alle Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts

gem. §§ 765a, 766, 825 Abs. 2, 829, 835, 844, 846 ff., 857 ZPO.

• Gem. § 769 Absatz 3 ZPO die Entscheidungen über die einstweiligen

Anordnungen aus §§ 769 Absatz 1, 770 ZPO.

• Gem. § 891 ZPO die Entscheidungen des Prozessgerichts der ersten Instanz

gem. §§ 887, 888, 890 ZPO.

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AK ZPO II

Sof. Beschwerde § 793 ZPO

Zulässigkeit (6) Begründetheit

1. Grenzen Sie „Entscheidung“ von „Maßnahme“ ab!

2. Welches Gericht ist zuständiges Beschwerdegericht?

3. Skizzieren Sie die form- und fristgerechte Einlegung!

4. Wann besteht Rechtsschutzbedürfnis?

5. Wann ist die sofortige Beschwerde begründet?: Jura

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1. Diese Abgrenzung ist zur Abgrenzung der sofortigen Beschwerde gegen

Entscheidungen des Gerichts von der Vollstreckungserinnerung gegen

Vollstreckungsmaßnahmen relevant. Examenstypisch kommt es auf sie bei der

Forderungspfändung gem. § 829 ZPO an. Eine Vollstreckungsmaßnahme liegt nur

vor, wenn das Gericht ohne Anhörung des Schuldners dem Antrag des Gläubigers

stattgegeben hat. Eine Entscheidung liegt bei Ablehnung des Antrags und immer

dann vor, wenn der Schuldner angehört wurde.

2. Gem. §§ 568, 572 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 72 GVG ist das Landgericht

das Beschwerdegericht. Das OLG kann gem. § 119 Abs. 1 GVG nur

Beschwerdegericht sein, wenn die Beschwerde gegen eine Entscheidung des

Landgerichts eingelegt wird.

3. Gem. § 569 ZPO muss die Beschwerde innerhalb der Notfrist von 2 Wochen

entweder beim Beschwerdegericht oder beim Gericht eingelegt werden, dessen

Entscheidung angefochten wird.

4. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht vom Beginn bis zum Ende der

Zwangsvollstreckung (siehe oben bei § 766 ZPO).

5. Die sofortige Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung

rechtswidrig ist. Gem. § 571 Abs. 2 ZPO darf sie auf neue Tatsachen gestützt

werden.

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