Mehr Rechtssicherheit bei Liquidationen der Hallux valgus-Operation

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177Berufspolitik

Mehr Rechtssicherheit bei Liquidationen der Hallux valgus-Operation

Das Landgericht Köln hatte in derVergangenheit entschieden, dassdie Hallux valgus-Operation nichtzwangsläufig mit der Ziffer GOÄ2297 abzurechnen ist. Offensicht-lich haben viel mehr Ärzte als zu-nächst angenommen, den Klage-weg beschritten und sich nichtmit den unsinnigen Entscheidun-gen der Versicherungen zufriedengegeben. Das Amtsgericht Pinne-berg hat in seiner Entscheidung –AZ 68 C 310/01 entschieden, dassdie moderne Hallux valgus-Chi-rurgie nicht mit der Ziffer 2297angemessen vergütet ist. Dabeistellte das Gericht nicht nur aufdie Legende zur Ziffer 2297 –Köpfchenresektion – ab, sondernvielmehr auch auf die Bewer-tungsrelation. Obwohl die privateVersicherung verlangte, dass dieZiffer 2297 anzusetzen ist, ent-schied der Richter, dass die Ziffer2260 dreimal anzusetzen sei. DenVorschlag der Versicherung, dieZiffer 2297 mit erhöhtem Steige-rungsfaktor gelten zu lassen, wur-de vom Gericht abgewiesen. Dervermehrte operative Aufwand, derhonoriert werden sollte, bestandin der Verwendung von Klam-

mern und Schrauben statt in derüblichen Verwendung von Dräh-ten. Der Richter führte in seinerBegründung aus, dass die Osteo-synthese einer Hallux valgus-Ope-ration mit 1180 Punkten/Ziffer2297 nicht geringfügiger zu be-werten ist als die Osteosyntheseeines kleinen Röhrenknochensmit 1850 Punkten/Ziffer 2260.

Der dreimalige Ansatz der Zif-fer 2260 kann nur dann angesetztwerden, wenn drei Osteotomiendurchgeführt wurden, z.B. AkinOsteotomie, Chevron Osteotomieund basisnahe Osteotomie.

Zu empfehlen ist weiterhin,dass in der Liquidation die The-rapie differenziert aufzulisten ist.Die Sachbearbeiter einer Versi-cherung sind oft nicht in derLage anhand der Diagnose, z.B.Hallux valgus, den operativenUmfang des Eingriffs nachzuvoll-ziehen. Eine Vielzahl von ableh-nenden Bescheiden seitens derVersicherungen ist auf die unvoll-ständige Übermittlung der Opera-tionstechniken zurückzuführen.

Das Urteil reiht sich in die Lis-te der aus ärztlicher Sicht erfolg-reichen Rechtsstreitigkeiten gegen

eine ausschließlich unter Kosten-aspekten geführten Auseinander-setzung mit den privaten Ver-sicherungen ein. Eine standhaftePosition der Leistungserbringergegenüber den Kostenträgern istdaher zu empfehlen. Vielleicht istdies auch ein Grund für die mitt-lerweile zu verzeichnende Ge-sprächsbereitschaft einiger Ver-sicherungen, die aus Sicht derDAF in Zusammenarbeit mit demVLO und dem BVO zu erfolgrei-chen Abschlüssen geführt hat.

Zurzeit laufen wiederum Ge-spräche mit einer großen Versi-cherung, über deren Abschlussdemnächst zu berichten seinwird. Auffallend ist, dass vor al-lem große private Versicherungendie Initiative ergreifen. Die Reso-nanz auf die erzielten Ergebnisseist von beiden Seiten sehr positiv.Der Gesetzgeber ist offensichtlichnicht in der Lage die GOÄ in an-gemessener Form zu aktualisie-ren. Der kleine Dienstweg scheintzur Zeit der praktikablere Weg zusein.

Daniel Frank, Leverkusen

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