Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

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Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz. Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige. Marta Hodasz 1. März 2010. GlBG /ADG Länder Geltungsbereich. GlBG /ADG Länder Überblick. Geltungsbereiche Verpönte Diskriminierungsgründe - PowerPoint PPT Presentation

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Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für

Drittstaatsangehörige

Marta Hodasz1. März 2010

GlBG/ADG LänderGeltungsbereich

• Geltungsbereiche• Verpönte Diskriminierungsgründe• Staatsbürgerschaftsausnahme• Rechtsfolgen bei Verstoß gegen

Diskriminierungsverbot• Beispiele aus der Praxis -> Diskussion

GlBG/ADG LänderÜberblick

GlBG/ADG LänderGeltungsbereich

• Gemeindewohnungen, SeniorInnenheime, Pflegeheime, Kindergärten, Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser), Leistungen von freien Wohlfahrtsträger,…– auch private Leistungen, wenn im Auftrag von

Land oder Gemeinde

GlBG/ADG LänderGeltungsbereich

GlBG/ADG LänderGeltungsbereich

• Leistungen nach dem Sozialhilferecht, Spitalsrecht; Jugendwohlfahrt, Jugendschutz, Wohnbauförderung, Landes-Pflegegeld, Behindertenhilfe, Familienförderung, Kulturförderung und Sportförderung

GlBG/ADG LänderVerpönte Diskriminierungsgründe im Bereich G/D

• Ktn, Slbg, Stmk, Tirol und Vlbg -> „alle“ Diskriminierungsgründe vom Diskriminierungsverbot umfasst

• Bgld, OÖ -> alle Gründe außer Geschlecht• Wien -> alle Gründe außer Behinderung• NÖ –> nur Geschlecht und ethnische Herkunft„ alle“ = Alter, Behinderung, sexuelle Orientierung,

Religion, Weltanschauung und ethnische Herkunft (Art 13 EGV)

GlBG/ADG LänderDiskriminierungsgrund „ethnische Herkunft“

• Diskriminierungsverbot gilt grundsätzlich für alle Drittstaatsangehörige, also für Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, AsylwerberInnen, StudentInnen, ForscherInnen,…

ABER

GlBG/ADG LänderStaatsbürgerschaftsausnahme

• Diskriminierungsverbot gilt nicht für eine unterschiedliche Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit

Die Staatsbürgerschaftsausnahme unterliegt folgenden Einschränkungen:

GlBG/ADG LänderStaatsbürgerschaftsausnahme - Einschränkung

• Anti-Rassismus-RL: – Vorschriften und Bedingungen für die Einreise und

den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen

– Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen

Wortlaut übernommen vom Bund und NÖ

GlBG/ADG LänderStaatsbürgerschaftsausnahme - Einschränkung• GlBG/ADG Länder:

Unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn– gesetzlich vorgesehen oder– sachlich gerechtfertigt; und– dem EU-Recht nicht entgegensteht.

NÖ, OÖ, Tirol, Vlbg, Slbg, Bgld

Wien, Ktn und Stmk: weniger weitgehende Einschränkung

GlBG/ADG LänderRechtsfolgen

Beim Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot besteht

• kein Rechtsanspruch auf die verweigerte Leistung, sondern

• Schadenersatzanspruch (materiell als auch immateriell)

GlBG/ADG LänderPraxisbeispiele - Diskussion

• Salzburg: Richtlinien für die SeniorenheimaufnahmePkt. 2.3. „Der/die Aufnahmewerber/in muss österreichische/österreichischer Staatsbürger/in, Unionsbürger/in (Art 17 EGV) oder diesem/dieser gesetzlich gleichgestellt sein.“

Wäre bspw. Ausschluss von Flüchtlingen sachlich gerechtfertigt?

GlBG/ADG LänderPraxisbeispiele - Diskussion

• Hallein: Richtlinien für die Vergabe von Wohnungen durch die Stadtgemeinde HalleinPkt. 6. „Die Stadtgemeinde Hallein setzt es sich zum Ziel, ein gegenseitig anerkennendes und respektvolles Miteinander der verschiedenen Kulturen, Religionen und Volksgruppen zu schaffen bzw. zu gewährleisten. Aus diesem Grunde soll im Bereich des Wohnens bei Wohnhäusern, in welchen das Stadtamt Hallein ein Vergabe- oder Mitvergaberecht besitzt, der Anteil der Bewohner mit nichtdeutscher Muttersprache bei ca. 30% limitiert werden. Ausgenommen von dieser Prozentregelung sollen auf alle Fälle jene Personen werden, welche in Österreich geboren wurden.“

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!

marta.hodasz@univie.ac.at

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