Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht - zvr.univie.ac.at · – zB §76 Abs 2 JN für...

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Repetitorium ausZivilverfahrensrechtDezember 2016 / Jänner 2017

Mag. Werner Leber, Mag. Florian Scholz

Termine

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Fr, 2.12.2016, 17.00 – 19.00 Uhr, Sem10 Florian Scholz Grundlagen und Verfahren 1. Instanz

Mo, 5.12.2016, 17.00 – 19.00 Uhr, Sem20 Florian Scholz

Di, 6.12.2016, 18.00 – 20.00 Uhr, Sem10 Florian Scholz

Mi, 7.12.2016, 18.00 – 20.00 Uhr, Sem10 Florian Scholz

Di, 13.12.2016, 18.00 – 20.00 Uhr, Sem20 Werner Leber Prozesshandlungen und Entscheidungen

Mi, 14.12.2016, 18.00 – 20.00 Uhr, Sem20 Werner Leber

Do, 15.12.2016, 17.00 – 19.00 Uhr, Sem20 Florian Scholz Rechtsmittel

Fr, 16.12.2016, 17.00 – 19.00 Uhr, Sem20 Florian Scholz

Mi, 11.1.2017, 16.00 – 18.00 Uhr, U21 Werner Leber Exekutionsrecht (inkl EO-Nov 2016)

Do, 12.1.2017, 16.00 – 18.00 Uhr, Sem20 Werner Leber

Di, 17.1.2017, 18.00 – 20.00 Uhr, Sem20 Werner Leber Insolvenzrecht

Do, 19.1.2017, 16.00 – 18.00 Uhr, Sem20 Werner Leber

Beispiel

Kaufvertrag:

Hubert, Betreiber eines Restaurants, kauft 10.000 Weingläser bei Anton und zahlt den Kaufpreis. Anton liefert nicht. Hubert möchte Anton auf Lieferung der Weingläser klagen.

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Beispiel

Gerichtspersonal

Richter– Berufsrichter (unabhängig, unabsetzbar und unversetzbar)

− Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG)− Heilung gem § 260 Abs 2 ZPO

– Laienrichter (fachmännische/fachkundige)

Rechtspfleger

Sonstiges Gerichtspersonal

− Geschäftsstelle, Gerichtsvollzieher usw

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Organisation der Gerichte

�Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung

– Abgrenzung: Stellung des Richters (Art 87, 88 B-VG)

– Trennung in allen Instanzen (Art 94 Abs 1 B-VG)

− sukzessive Kompetenz (neuer Art 94 Abs 2 B-VG)

– Entscheidung in „bürgerlichen Rechtssachen“ �privatrechtliche Ansprüche

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Ablehnung von Richtern (§ 19 ff JN)

Ausgeschlossenheit – Taxative Aufzählung (§ 20 JN, § 537 ZPO)

– Absoluter Nichtigkeitsgrund, auch nach RK noch wahrnehmbar (Nichtigkeitsklage)

Befangenheit – nicht taxativ, sondern jegliche Umstände, die Unbefangenheit in Zweifel

ziehen

– relative Wirkung

���� Ablehnungsverfahren

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Gerichtstypen und Instanzenzug

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allg. BG1 ER

allg. LG3 BR

OGH5 BR

OGH5 BR

LG als HG2 BR + 1 LR

BG in HS1 ER

(LG als) HG1 ER oder

2 BR + 1 LR

OGH5 BR

OLG3 BR

allg. LG1 ER oder

3 BR

OLG in ASRS3 BR + 2 LR

(LG als) ASG1 BR + 2 LR

OGH5 BR

OLG2 BR + 1 LR

OGH in ASRS3 BR + 2 LR

LandesgerichtBezirksgericht

ER = Einzelrichter, BR = Berufsrichter, LR = Laienrichter

Fehlerhafte Besetzung

(relativer) Nichtigkeitsgrund (477 Abs 1 Z 2 ZPO)– Ausnahmen: Senat statt ER (§ 477 Abs 3 ZPO)

– Beachte auch Verhältnis Zivil-/Handelssenat

Heilung (§ 260 Abs 2 ZPO)– Mit mündlicher Einlassung beider Parteien

– ASGG: nur bei qualifizierter Vertretung

Verstoß gegen Geschäftsverteilung

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Prozessvoraussetzungen

Eigentlich: „Sachentscheidungsvoraussetzungen“

• GerichtsbezogeneInländische Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs, Zuständigkeit

• ParteibezogenePartei- und Prozessfähigkeit, Vertretungsmacht des Einschreiters

• Streitgegenstandsbezogenenegativ: Streitanhängigkeit, Rechtskraft, Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht

Allgemeine und besondere Prozessvoraussetzungen

Relative und absolute Prozessvoraussetzungen

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Prozessvoraussetzungen

Verfahrensrechtliche Behandlung

– Erstmals bei Klagsprüfung in limine litis

– In jeder Lage des Verfahrens bis RK (und uU darüber hinaus)

– Bei höherer Instanz: Rechtmittel ist Voraussetzung

– Folgen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung:

• Allenfalls: Aufhebung der Entscheidung

• Nichtigerklärung des Verfahrens

• Zurückweisung der Klage

• Bei parteibezogenen Voraussetzungen: Heilungsversuch!

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Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen

»Inländische Gerichtsbarkeit

»Zulässigkeit des Rechtswegs

»Zuständigkeit

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Inländische Gerichtsbarkeit

Doppelte Begriffsverwendung in der JN

� Inländische Gerichtsbarkeit ieS:– Völkerrechtliche Befugnis Gerichtsbarkeit auszuüben (Darf der österr

Richter entscheiden?)

– Grundsatz der Territorialität

– Beschränkung durch Immunitäten

• Verzicht (Art 32 WrDiplK, Art IX Abs 2 EGJN)

– Prozessuale Behandlung:

• Keine Vereinbarung nach § 104 JN

• Keine perpetuatio iurisdictionis (§ 29 JN)

• Mangel noch nach RK wahrnehmbar (§ 42 Abs 2 JN)

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Zulässigkeit des Rechtswegs

Zulässigkeit des Rechtsweges ieS– Abgrenzung von Zust der VerwBeh

– Absolute Prozessvoraussetzung

– Wahrnehmung auch nach Rechtskraft (§ 42 Abs 2 JN)

Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges– Abgrenzung zu Strafverfahren

– Abgrenzung zu Sondergerichten

– Sonderfall: Schiedsgerichte

Zulässigkeit des streitigen/außerstreitigen Rechtsweges– Absolute Prozessvoraussetzung, Wahrnehmung bis Rechtskraft, beachte

aber § 40a JN

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Zuständigkeit

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Zuständigkeit

• Internationale− Problem der Begriffsverwendung in JN

− Regelungsquellen: JN, europäische VO und völkerrechtliche Übereinkommen

• Sachliche

• Örtliche

• Funktionelle

Sonderfall: Individuelle Zuständigkeit (sachliche + örtliche)

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Internationale Zuständigkeit –JN• Spezielle Normen– zB § 76 Abs 2 JN für Eheangelegenheiten und Abs 3 für EP

• § 27a JN: Bei örtlicher Zuständigkeit in Ö• Ordination gem § 28 JN• Vereinbarung nach § 104 Abs 1 Z 1 JN– Unzulässig wenn zB

− Europ VO / Völkerrecht anwendbar

− Ausdrückl Regelung – Voraussetzung nicht erfüllt

− Ausnahmen nach § 104 Abs 4 JN

− Verbraucher wird Aktivgerichtsstand entzogen

– Kein Naheverhältnis zu Ö notwendig!

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Int. Zuständigkeit – EuGVVO EuGVVO neu seit 10.1.2015!

sachlicher Anwendungsbereich – Art 1

– Zivil- und Handelssache, unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit

– Ausnahmen (Abs 2, zB Personenstand, Insolvenz, Erbrecht)

räumlich-personeller Anwendungsbereich (unterschiedlich je nach Gerichtsstand)

– Wichtigster Anknüpfungspunkt: Wohnsitz oder Sitz (Art 4)

– Ausnahme: Art 24, 25

zeitlicher Anwendungsbereich – Art 66

– Prinzip der Nichtrückwirkung

– Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (Klagserhebung)

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System der GerichtsständeEuGVVO• allgemeiner Gerichtsstand (Art 4; actor sequitur forum rei)

• „Besondere“ Gerichtsstände (Art 7-9; örtl mitgeregelt) = Wahlgerichtsstände

• Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitssachen (Sonderbestimmungen; Art 10 – 23)

• „ausschließliche“ Zuständigkeiten (Art 24)

• Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art 25)

• Zuständigkeit durch Beklagteneinlassung (Art 26)

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Besondere Gerichtsstände –Erfüllungsort (Art 7 Nr 1)

• Vorrangig Vereinbarung

• Dienstleistungen und Kauf bewegl Sachen (lit b)– Autonome Bestimmung des Erfüllungsortes

– Zuständigkeitskonzentration

– Richtet sich nach charakteristischer Verpflichtung

• Sonstige Verträge (lit a):– Bestimmung nach lex causae

– Richtet sich nach jeweiliger Verpflichtung

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Besondere Gerichtsstände –Deliktsgerichtsstand (Art 7 Nr 2)• Unerlaubte Handlung

• Ubiquitätstheorie

• Streuschäden– Grundsätzlich auch Ubiquitätstheorie

– ABER: „Mosaiktheorie“

Vgl weitere Wahlgerichtsstände in Art 7, 8 EuGVVO

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Schutzgerichtsstände –Verbraucher

• Verbrauchersache (Art 17)− Verbraucherbegriff

− Ratenkauf beweglicher Sachen + Finanzierung dafür

− Sonstige Verträge: Ausübung oder Ausrichtung

− Sonderproblem Homepage

• Zuständigkeit (Art 18)− Verbraucher kann an seinem Wohnsitz (örtl Zust) oder in (Wohn-)sitzstaat des Vertragspartners

klagen

− NEU: auch Unternehmer aus einem Drittstaat kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz klagen

− Verbraucher kann nur in Wohnsitzstaat geklagt werden

• Prorogationsbeschränkungen (Art 19)

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Schutzgerichtsstände –Verbraucher

Ausschließliche Zuständigkeiten (Art 24)

• Öst Terminologie: „Zwangszuständigkeiten“

• Keine Prorogation

• Keine Heilung

• Anerkennungsversagungsgrund

Fälle (zB)• Dingliche Rechte an unbewegl Sachen (Nr 1)

• Miete und Pacht an unbewegl Sachen (Nr 1)

• Bestimmte gesellschaftsrechtliche Klagen (Nr 2)

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Gerichtsstandsvereinbarung –EuGVVO (Art 25)• Im sachl und zeitl Anwendungsbereich der EuGVVO

• (Wohn)Sitz einer Partei in MS NICHT mehr notwendig

• Kein reiner Binnenfall

• Form

• Beschränkungen

− Art 24

− Schutzvorschriften

• Wirkung

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Internationale Zuständigkeit -Wahrnehmung

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JN EuGVVO

Umfassende Prüfung in limine litis Prüfung in limine litis nur in Hinblick auf ausschließliche Zuständigkeiten des Art 24

Auf Einrede des Bekl und amtswegig, solange nicht geheilt

Auf rechtzeitige Einrede des BeklagtenUmfassende Prüfung bei Nichteinlassung (Art 28)

Heilung:- Prorogable: Vorbringen in der Sache durch qualifiziert vertretene oder belehrte Partei (§104 Abs 3 JN)- Unprorogable: mit Rechtskraft

Heilung mit Einlassung (Art 26) – Ausnahme: ausschließliche Zuständigkeiten nach Art 24

Prüfungsschema –EuGVVO1. Anwendungsbereich– zeitlicher

– sachlicher

– örtlich-personeller

2. ausschließliche Zuständigkeiten (Art 24)

3. (Zuständigkeit durch Beklagteneinlassung?)

4. Versicherungs-, Verbraucher, Arbeitssache?

5. Zuständigkeitsvereinbarung

6. allgemeiner + besondere Gerichtsstände

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Wichtigste Änderungen –EuGVVOWichtigste Änderungen EuGVVO

– Abschaffung Exequaturverfahren

– Zahlreiche Änderungen in Verbraucher- und Arbeitssachen

– Gerichtsstandsvereinbarung für Drittstaatsangehörige

– Durchbrechung der Anhängigkeitssperre bei Anrufung des prorogierten Gerichts (Art 31 Abs 2)

– Berücksichtigung der Anhängigkeit von Verfahren in Drittstaaten (Art 33 f)

– ABER: EuGVVO aF weiter relevant

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Beispiel

Hubert hat seinen Wohnsitz in Wien, Anton hat seinen Wohnsitz in Rom.

− Welches Gericht ist zuständig?

− Was ändert sich, wenn Hubert Verbraucher ist?

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Beispiel

Sachliche Zuständigkeit

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Staatliche Gerichte Schiedsgerichte

Allgemeine Gerichte Kausalzuständigkeit

BG§§§§ 49 JN

LG§§§§ 50 JN

BG(f)HS§§§§ 52 JN

HG§§§§ 51 JN

ASG§§§§ 3 ASGG

Eigenzuständigkeiten

• „Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes“

• BG: § 49(2) JN (zB Ehestreitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Besitzstörung, gesetzl Unterhalt)

• für LG teilweise in Sondernormen, zB § 9 Abs 1 AHG oder § 22 Atomhaftungsgesetz

• für HG vgl § 51 (2) JN

� Beachte außerdem die besondere Zuständigkeit des OGH in Schiedsangelegenheiten (§ 615 ZPO nF)

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Wertzuständigkeit

≤ € 15 000: BG (in HS) - §§ 49 Abs 1, 52 Abs 1

Berechnung des Streitwertes: § 54 JN ff– Zusammenrechnung / Teileinklagung (§ 55 JN)

– Bewertung durch den Kl, wenn nicht auf Geldbetrag

– Wenn kein Streitwert in Klage angegeben � € 5000 (§ 56 Abs 2 JN)

– Bindung des Gerichts an die Bewertung?

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Allgemeiner GSWohnsitz/gew Aufenthalt d Bekl

(§ 65 – 75 JN)

Besondere GS§§ 76 ff JN

ausschließliche GSschließen allgem GS + Wahl-GS

aus

(§§ 76 – 84 JN)

Wahl-GS

Wahl zwischen allgem GS + Wahl-GS

(§§ 86a – 100 JN)

GS-Vereinbarung zulässig

Zwangs-GS (GS-Vereinbarung nicht zulässig)

(§§ 83a, 83b JN; § 4 Abs 1 Z 2 und 3, §§ 5a, 5b, 7 ASGG, §532 ZPO)

Örtliche Zuständigkeit

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Gerichtsstände –Beispiele• Allgemeiner (§ 65 ff JN)

• Erfüllungsort (§ 88 (1) JN)

• Ort der Schadenszufügung (§ 92a JN)

• Bestandstreitigkeiten (§ 83 JN)

• Vermögensgerichtsstand (§ 99 JN)

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Zuständigkeit in Verbrauchersachen

§ 14 KSchG

– Einschränkung von best Wahlgerichtsständen (Erfüllungsort, Fakturengerichtsstand…) für Klage des Unternehmers

– Prorogationsbeschränkungen

– Keine Derogation von Gerichtsständen, die dem Verbraucher für seine Klage zustehen

– Kein genereller Klägergerichtsstand für Verbraucher!

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Zuständigkeit - Bsp

• A (Wohnsitz 1010 Wien) klagt B (Wohnsitz Gmünd), da B auf As Grundstück in Zwettl regelmäßig illegale Ravepartys veranstaltet

• C erleidet bei einer Enthaarung durch die Kosmetikerin D schwere Verbrennungen und begehrt Schmerzengeld (5,500 Euro), Verunstaltungsentschädigung (5,300 Euro) und die Rückzahlung des bezahlten Entgelts (4,300 Euro). Beide Parteien haben den Wohnsitz in Salzburg.

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Vereinbarung der sachl/örtl Zuständigkeit (§ 104 JN)• Zulässigkeit− Sachliche Zust: § 104 Abs 2 JN, § 9 Abs 1 ASGG

− Selbe Ebene; von wertzuständigen LG hinunter

− Nie vom ASG weg

− Örtliche Zust: Zwangsgerichtsstände, § 14 KSchG

− Niemals für funktionelle Zuständigkeit

• Form

• Bestimmtheit

• Wirkung

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Wahrnehmung der Unzuständigkeit

• Zuständigkeit = Prozessvoraussetzung− Fehlen aber weitgehend heilbar

• Klagsprüfung (in limine litis)− Nach JN immer, nach EuGVVO nur bei Art 24 (vgl Art 26, 27)

− Zurückweisung mit Beschluss (§ 43 Abs 1)

− Keine Überweisung von Amts wegen

• § 29 JN Perpetuatio fori

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Wahrnehmung der Unzuständigkeit

Prorogable (sachl/örtl) Unzuständigkeit– Amtswegige Wahrnehmung (BG-LG-Zeitpunkt)

– Auf Einrede des Beklagten (BG-LG-Zeitpunkt)

Unprorogable (sachl/örtl) Unzuständigkeit– Wahrnehmung (amtswegig oder auf Einrede) bis zur Heilung nach § 104 Abs

3 JN

– Vertretung durch RA, oder Notar; beachte auch § 38 Abs 1, 40 Abs 3 ASGG

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Überblick Unzuständigkeiten

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Prorogable sachliche u örtliche Unzuständigkeit Unprorogable sachliche u örtliche

Unzuständigkeit u prorogable

internationale Unzuständigkeit

Unprorogable internationale

Unzuständigkeit

Beispiele zB vom wertzuständigen LG zum BG

Örtliche Zuständigkeit: bspw ausschließliche Gerichtsstände

Umfasst auch Verhältnis Zivil-/Handelssenat

zB Eigenzuständigkeiten;

Vereinbarung vom BG zum LG; vom

eigenzuständigen LG zum BG (aber

nicht bei Wertzuständigkeit)

Örtliche Zust: Zwangsgerichtsstände

zB § 104 Abs 4 JN:

§ 81 (unbewegliches Gut), § 83

(Bestandstreitigkeit), § 83b, § 92b

§ 76 Abs 2, § 108 Abs 2, § 113b JN

Wahrnehmung vom

Gericht§ 43 Abs 1 JN:

Vor GH:

-bis Erlassung Zahlungsbefehl oder

-bis Erteilung des Auftrags zur KB

Vor BG:

-bis Erlassung Zahlungsbefehl oder

-bis Anberaumung vorbereitende TS

So lange noch keine Heilung nach §

104 Abs 3 JN

� Die prorogable internationale

Unzuständigkeit heilt wie die

unprorogable örtliche u

sachliche Unzuständigkeit!!

Von Amts wegen bis Rechtskraft

Einrede des Bekl Vor GH:

-spätestens in Klagebeantwortung oder

-Einspruch gegen Zahlungsbefehl

Vor BG:

-in der vorbereitenden TS

(-wenn qualifiziert vertreten in aufgetragenem

Schriftsatz/Einspruch gegen ZB, in dem vor Verhandlung zur

Sache vorgebracht wird)

§ 104 Abs 3: Heilung, wenn Bekl zur

Sache vorbringt oder mündl

verhandelt, ohne Einrede zu erheben

Wenn Partei NICHT vertreten:

Zusätzlich beurkundete Belehrung

� Die prorogable internationale

Unzuständigkeit heilt wie die

unprorogable örtliche u

sachliche Unzuständigkeit!!

Auf Einrede bis Rechtskraft

Überweisung auf Antrag des Klägers

Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO– Antrag vor Unzuständigkeitsausspruch

– Einheit des Verfahrens: Gerichts- und Streitanhängigkeit bleiben aufrecht, Verwertung der Verfahrensergebnisse

– Kein Rechtsmittel

Nachträglicher Überweisungsantrag nach § 230a ZPO– Vor allem bei Zurückweisung a limine oder bei Missachtung von § 182 Abs 2

ZPO

– Gerichtsanhängigkeit (Streitanhängigkeit) bleibt aufrecht

– Kombination mit Rekurs möglich

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Delegation

• Notwendige (§ 30 JN)Von Amts wegen durch übergeordnetes Gericht wegen Ausgeschlossenheit/Befangenheit

• Zweckmäßige (§ 31 JN)Auf Antrag einer Partei durch OLG/OGH wenn Prozess vor anderem Gericht sinnvoll erscheint (Rsp und hM: Ausnahme)

• Zuständigkeitsübertragung durch angerufenes Gericht– § 31a Abs 1 JN: nachträgliche Konsensprorogation

– § 31a Abs 2 JN: gleichartige SE-Prozesse

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Parteienlehre

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Parteibegriff

• formeller− kraft Parteienbezeichnung• materieller− kraft unmittelbarer Betroffenheit

Bestimmung der Parteien• Berichtigung der Parteibezeichnung (§ 235 Abs 5 ZPO)• Zustellung an falsche Person− Kann gemeint sein (hM; aM Holzhammer)

− Kann nicht gemeint sein

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Sachlegitimation

Frage: Steht der behauptete Anspruch dem Kläger überhaupt gegen den Beklagten zu? (materielle Berechtigung/Verpflichtung hinsichtlich des Klagsanspruchs)

• Aktivlegitimation: steht der Anspruch dem Kläger zu?

• Passivlegitimation: steht der Anspruch gegen den Bekl zu?

Folge des Mangels: Klagsabweisung mit Urteil, weil materiellrechtlicher Mangel

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Prozessführungsbefugnis

Frage: Hat der Kläger die Befugnis, (im eigenen Namen) über eine bestimmte Rechtsposition zu prozessieren?

• Sachlegitimation und Prozesslegitimation fallen idR zusammen

• Einschränkungen:

− Schuldner in Insolvenz

− Verpflichteter bei Zwangsverwaltung

� Stellung der Verwalter?

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Prozessstandschaft

• Prozess im eigenen Namen über fremdes Recht (bloße Prozesslegitimation)

• gesetzliche− § 84 Abs 5 AktG, actio pro socio, § 189 IO

− Verbandsklage (?)

• gewillkürte - unzulässig (hM)

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Parteieigenschaften

• Parteifähigkeit

• Prozessfähigkeit

• Postulationsfähigkeit

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Parteifähigkeit

Fähigkeit, im Prozess Träger von Rechten und Pflichten zu sein (Kl oder Bekl zu sein)

� folgt der Rechtsfähigkeit

– inl/ausl physische Personen

– inl jur Personen (GmbH, AG, Vereine, Gen, Bund, Länder,…)

– ausl jur Personen (Sitztheorie/Gründungstheorie)

– sonstige (zB § 105 UGB)

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Parteifähigkeit

Prozessuale Behandlung

• Prozessvoraussetzung � Mangel � Nichtigkeit

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(ev. Heilungsversuch) Zurückweisung der KlageNichtigerklärung des Verfahrens

Berufung wegen Nichtigkeit (§§§§ 477 ZPO)(wirkungslos, wenn nicht existent)

hL und Rsp: keine NichtigkeitsklageaA: Rechberger (§§§§ 529 Abs 1 Z 2 ZPO analog)

Klage Urteil Rechtskraft

Parteiunfähigkeit

Prozessfähigkeit

Prozessuale Handlungsfähigkeit

• selbst oder durch selbst gewählten Vertreter

• Entspricht idR der Verpflichtungsfähigkeit des BR (§ 1 ZPO)

− Minderjährige (§§ 2, 2a)

• Bei Ausländern grundsätzlich nach Heimatrecht (§ 3 ZPO)

Nicht prozessfähig, zB:

− Juristische Personen

− Insolvenzmasse

− Ruhender Nachlass

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Prozessunfähigkeit

Prozessuale Behandlung

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Heilungsversuch gem §§§§ 6 Abs 2 ZPOZurückweisung der KlageNichtigerklärung des Verfahrens (§§§§ 7 Abs 1 ZPO)

Berufung wegen Nichtigkeit(§§§§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) -Heilung

Nichtigkeitsklage (§§§§ 529 Abs 1 Z 2 ZPO)

Klage Urteil Rechtskraft

Postulationsfähigkeit

Fähigkeit, in eigener Person wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können = Verhandlungsfähigkeit

Postulationsunfähigkeit

»aus physischen Gründen (Taub-, Stummheit, Fremdsprachigkeit, Trunkenheit usw) � faktische

»bei absoluter Anwaltspflicht � rechtliche

Keine Prozessvoraussetzung!»Mangel � Unwirksamkeit/Unbeachtlichkeit der Handlung � Säumnis

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Postulationsunfähigkeit

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Zurückweisung der Klage oder KB, wenn diese bei Anwaltspflicht ohne Rechtsanwalt (nach Aufforderung

gem § 37 Abs 2 ZPO) eingebracht wird

Säumnisfolgen (ev nach Erstreckung der Verhandlung zur Behebung des

Mangels - § 185 ZPO)

Klage Urteil

allenfalls Berufung wg Mangelhaftigkeit des

Verfahrens gem § 496 Abs 1 Z 2 ZPO

Postulationsunfähigkeit

Anwaltspflicht

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Absolute (§ 27) Relative (§ 29 Abs 1 iVm § 27 Abs 2)

im bezirksgerichtlichen Verfahren bei Wertzuständigkeit und Streitwert über 5.000 €

im bezirksgerichtlichen Verfahren bei Eigenzuständigkeit und Streitwert über 5.000 €

im erstinstanzlichen Verfahren vor dem GH 1. Instanz

in Ehesachen

im Rechtsmittelverfahren für Prozesshandlungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter

objektive Ausnahmen bei persönlicher Befreiung (= subjektive Ausnahmen)

subjektive Ausnahmen (§ 28)

Bevollmächtigung

• Bevollmächtigungsvertrag

• Prozessvollmacht = Formalvollmacht− RA-Vertretung: Beschränkungen nur im Rahmen des § 32 ZPO

− sonstige: Nach § 33 auch Einzelvollmacht

• Nachweis der Bevollmächtigung− RA, Notare (§ 30 Abs 2 ZPO)

− andere

• Vertretungsbefugnis = Prozessvoraussetzung ���� Mangel = Nichtigkeitsgrund § 477 Abs 1 Z 5 (nach RK: § 529 Abs 1 Z 2)− Heilung durch nachträgliche Genehmigung

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Bevollmächtigung

Erlöschen− Gründe auf Seiten des Vollmachtgebers

» Widerruf, nicht Tod/Verlust der Prozessfähigkeit

− Gründe auf Seiten des Bevollmächtigten» Kündigung, Tod, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Insolvenz

− Bedingungen für Wirksamkeit im Außenverhältnis

Verhältnis Partei – Bevollmächtigter– Unterschiedliche Wissens- und Willenserklärungen (§ 34 ZPO)

» Prozess mit Anwaltspflicht

» Prozess ohne Anwaltspflicht

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Parteienmehrheit –Streitgenossenschaft

Mehrere Personen treten in der selben Parteirolle auf

Arten:– einfache Streitgenossenschaft (§ 11 ZPO)

» materielle (Z 1)

» formelle (Z 2)

– einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO)

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Einheitliche Streitpartei

Liegt vor, wenn das Urteil über den geltend gemachten Anspruch für und gegen alle Streitgenossen gleich lauten muss (§ 14 ZPO)

» kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses („anspruchsgebunden“)

» kraft gesetzlicher Vorschrift („wirkungsgebunden“)

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Einheitliche Streitpartei

Anspruchsgebundene • Untrennbarkeit des Streitgegenstands (Anspruches)

• gemeinschaftliche Verfügung über strittigen Anspruch (aktive Gesamthandprozesse)

• Gemeinschaftliches RV kann naturnotwendig nur für oder gegen alle festgestellt werden

� Notwendige Streitgenossenschaft

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Wirkungsgebundene

• Rechtskrafterstreckung kraft Gesetzes

• Rechtsgestaltungswirkung des Urteils

•§ 28 KHVG (umstr)

Einheitliche Streitpartei –Wirkungen• einheitlicher Prozess – einheitliches Urteil

• Prozessbetreibungshandlungen wirken für alle

• Repräsentationsprinzip bei Säumnis

• Verfügung eines Streitgenossen über den Streitgegenstand – Klagszurücknahme (bei wirkungsgebundener Streitgenossen)

– sonstige Fälle: Einstimmigkeitsprinzip

– Widerstreitende Sachdispositionen aller Teilgenossen

– Günstigkeitsprinzip

• Prüfung in abstracto anhand des ursprünglichen Antrages

• aM: Bestellung eines Kollisionskurators

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Einfache StreitgenossenschaftStrei

Materielle

• Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Streitgegenstandes (zB Miterben, Miteigentümer, Gesellschafter einer GesbR, OG etc)

• Berechtigung/Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund (einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt) (bspw mehrere Schädiger - § 1302 S 1 ABGB)

• solidarische Berechtigung/ Verpflichtung (Solidarschuldner/Gläubiger §§ 891ff ABGB)

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Formelle

• gleichartige Ansprüche aus im Wesentlichen gleichartigem tatsächlichen Grund und das Gericht ist für alle Ansprüche zuständig

• bspw Klage mehrerer Dienstnehmer gegen den Dienstgeber auf ausständigen Lohn; Klage mehrerer Mieter wegen Mietzins

Verfahrensrechtliche Unterschiede

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Einfache Streitgenossenschaft

materielle StreitG formelle StreitG

1. schafft einen gemeinsamen Gerichtsstand (§ 93 Abs 1 JN)

1. setzt einen gemeinsamen Gerichtsstand voraus (§ 11 Z 2 letzter Halbsatz ZPO)

2. Die Streitwerte sind, wenn die Streitgenossen nicht bloß solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind, zusammenzurechnen (§ 55 JN)

2. Die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 JN)

3. Einvernahme der Streitgenossen als Partei. In Sachverhalten, die bestimmte Streitgenossen nicht betreffen, sind diese als Zeugen einzuvernehmen.

3. Sind bei den Ansprüchen der anderen Streitgenossen immer als Zeugen zu vernehmen

Beispiel

Hubert organisiert in seinem Restaurant jährlich ein großes Cocktailtrinken. − 2014 serviert er den Cocktail in einem großen Krug. Mehrere Gäste

erleiden eine Lebensmittelvergiftung und wollen Hubert auf Schadenersatz klagen

− 2015 serviert er einzelne Gläser Cocktail, die in der Küche jeweils frisch zubereitet werden. Trotz dieser Vorkehrungen erleiden wieder einige Besucher eine Lebensmittelvergiftung

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Beispiel

Einfache Streitgenossenschaft –Wirkungen• Selbstständigkeit (§ 13 ZPO) [Rechtsstreite und Verfahren völlig

unabhängig]

– bzgl Säumnis

– bzgl Disposition

– bzgl Urteilsinhalts

• Ausnahme: Prozessbetreibungshandlungen (§ 15 ZPO)

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Abgrenzung

Unterschied einheitliche Streitpartei -

einfache Streitgenossenschaft

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Parteiwechsel

• Eintritt einer neuen Partei an Stelle der ausscheidenden

• Prozessuale Rechtsnachfolge

• ≠ Berichtigung der Parteienbezeichnung

• ≠ Parteibeitritt

• Grundsätzlich nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zulässig

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Parteiwechsel

• gesetzlicher– Tod einer Partei (Gesamtrechtsnachfolge)

– sonstiger Untergang einer Partei (zB jP, Gesamtrechtsnachfolge)

– Insolvenzeröffnung (Einzelrechtsnachfolge)...

• gewillkürter (gesetzl zugelassen)– Erwerber der streitverfangenen Sache

– Nebenintervenient

• Wirkungen

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Nebenintervention

• Nebenintervenient = Streithelfer der Hauptpartei• Arten• Einfache NI (§ 17 ZPO)

• Streitgenössische NI (§ 20 ZPO)

• Urteil wirkt kraft Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder kraft Gesetzes auch für Rechtsverhältnis des NI zum Gegner

• Voraussetzungen− Anhängigkeit eines Prozesses zw anderen Personen

− Partei- und Prozessfähigkeit

− Rechtliches Interesse

− Schriftliche Beitrittserklärung

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Prozessuale Stellung der NI

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Einfacher NI Streitgenössischer NI

• Streithelfer der Hauptpartei• an Verfahrenslage gebunden• keine eigenen Sachdispositionen• Vorbringen nur zur Unterstützung der Hauptpartei• Prozesshandlungen der Hauptpartei gehen bei

Widersprüchlichkeit vor

• Stellung eines Streitgenossen einer einheitlichen Streitpartei

• Gleichberechtigung mit der Hauptpartei

verhindert Säumnis der Hauptpartei

kann RM erheben; nicht bei RM-Verzicht der Hauptpartei

kann RM erheben; auch gegen Willen der Hauptpartei

als Zeuge einzuvernehmen als Partei zu vernehmen

Kostenersatzanspruch hingegen keineKostenersatzpflicht

Kostenersatzanspruch und Kostenersatzpflicht

besondere Bindungswirkung – Interventionswirkung von Urteilswirkungen erfasst

Streitverkündung(§ 21 ZPO)

• formelle Verständigung von einem Prozess

• ev. Aufforderung zur Nebenintervention

• gerichtliche Zustellung eines Schriftsatzes

• löst Bindungswirkung aus (hRsp)

69

Veräußerung der streitverfangenen Sache • § 234 ZPO

• Veräußerung der streitverfangenen Sache nach Streitanhängigkeit

• Parteiwechsel nur mit Zustimmung des Gegners

• Schutz des ursprünglichen Prozessverhältnisses

• jede Art der Einzelrechtsnachfolge

• identische Verpflichtung/Anspruch

• Mangel der Sachlegitimation

• 2 Lösungen:– Irrelevanztheorie (Rsp und Teil der L)

– Relevanztheorie (hL)

70

Veräußerung der streitverfangenen Sache

Irrelevanztheorie (Rsp)

• Veräußerung für materielle Beurteilung und Parteistellung bedeutungslos

• Urteil ergeht für oder gegen den ursprünglich legitimierten Rechtsvorgänger

• Rechtskraft erstreckt sich auf den Rechtsnachfolger

• § 9 EO öffentlich beglaubigte Urkunden

• § 10 EO Titelergänzungsklage

71

Relevanztheorie

• Veräußerung auf Klägerseite

− Umänderung des Klagebegehrens (Wortlaut des Urteils, Einwendungen)

• Veräußerung auf Beklagtenseite

− Strenge Form: Umstellung des Klagebegehrens auf den Erwerber

� Beteiligungsmöglichkeit

− Abgeschwächte Form

− Nur Einwendungen

Zustellung

• Zustellverfügung

• Empfänger

• ZustellbevollmächtigterBeachte 2 Ob 156/13z (§ 98 ZPO ist unionsrechtswidrig)

• Abgabestelle

• Zustellnachweis/Rückschein− Eigenhändig (RSa)− An Ersatzempfänger (RSb)

• EuZustellVO

72

Rückschein

73

Zustellung –Arten und Heilung• Elektronische

Beachte § 89d Abs 2 GOG

• Mit Zustellnachweis− Zu eigenen Handen (§ 21 ZustG)− Mit Ersatzzustellung (§ 16 ZustG)

• Heilung möglich

• Hinterlegung (§ 17 ZustG)• Heilung möglich

• Durch öff Bekanntmachung (§ 25 ZustG)

• Allgemeine Heilung (§ 7 ZustG)

74

Änderungen seit 4.8.2015

Wichtig: ZPO-Änderungen seit 4.8.2015

• künftig weitgehende Gleichbehandlung sämtlicher einredeweise geltend gemachter Prozessvoraussetzungen bzw –hindernisse

• Neustrukturierung der §§ 260, 261 ZPO -> insb § 260 Abs 2

• mündliche Verhandlung über Prozesseinreden künftig nicht mehr zwingend

75

Verfahrensablauf

76

Klage Gerichtsanhängigkeit

Kläger Gericht

Streitanhängigkeit Klagsprüfung

VorbereitendeTagsatzung

Landesgericht:Klagebeantwortung

Bezirksgericht:Einwendungen in

mündl Verhandlung

Weitere Tagsatzungen(bis Schluss der

mündl Verhandlung)

Urteil

Beklagter

Zustellung

Die Klage

77

Klage

• „Kopf“ (§ 75)• Klagserzählung (§ 226 Abs 1 ZPO)− Klagegrund; kurz und vollständig (Substantiierungstheorie); Rechtsgrund

nicht notwendig

− Verknüpfung mit Beweisanbot

• „Beweise: PV, Einzuholendes SV-Gutachten aus dem KFZ-Fach, Vernehmung der Zeugin Berta Neugierig, Pensionistin, [Adresse]“

• Klagebegehren (§ 226 Abs 1 ZPO)• Zuständigkeitstatbestand (§ 226 Abs 2 ZPO)• Notwendiger / ratsamer / möglicher Inhalt

78

79

Klagebegehren

• Abhängig vom Klagstyp

• Hauptanspruch zuzüglich Nebenansprüche

• Antrag auf Fällung eines bestimmten Urteil

• Ausnahmen von der Bestimmtheit− Stufenklage (Art XLII EGZPO) – zwei Begehren

» Manifestationsbegehren: Lautet auf Rechnungslegung oder eidliche Angabe von Vermögen/Schulden

» Klage auf Herausgabe

− Pensionsversicherung: im gesetzl Ausmaß (§ 82 ASGG)

80

Klagebegehren

Mangelnde Bestimmtheit• Verbesserungsmöglichkeit (auch in mdl Verhandlung)

• Fortbestehen des Mangels � Zurück- oder Abweisung?

Beispiel (bestimmtes Begehren)

Beantragt wird daher das folgende

Urteil

Die beklagte Partei ist schuldig

1) Binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution € 4.500 s.A. an den Kläger zu Handen seines Vertreters zu bezahlen.

2) Die Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen

81

Schlüssigkeit

• Subsumtion unter einen Tatbestand anhand der Behauptungen möglich

���� Rechtsfolge entspricht dem Klagebegehren

• Behebung der Unschlüssigkeit− In limine litis: Verbesserungsauftrag

− In der mündlichen Verhandlung

− Bei Nichtbehebung � Abweisung mit Urteil

82

Klagsarten

• Leistungsklagen iwS− ieS

− Duldung und Unterlassung

• Feststellungsklagen

• Rechtsgestaltungsklagen

83

Leistungsklage

• Zwei Elemente der Leistungsklagen − Antrag auf Leistungs(Duldungs/Unterlassungs-)befehl

− Vorgelagert: Implizites Feststellungsbegehren

• Leistungsklage im engeren Sinn− Geldleistung, „Naturalleistung“

− Fälligkeit erforderlich (§ 406 ZPO; Ausnahme: Satz 2)

• Duldung und Unterlassung− Wiederholungsgefahr (echte Unterlassungsklage)

− Erstbegehungsgefahr (vorbeugende Unterlassungsklage)

− hM: Erfolgsvoraussetzung

84

Feststellungsklage (§ 228 ZPO)

• Gegenstand– Recht, Rechtsverhältnis (grds zwischen Parteien)

– Urkunden(un)echtheit

• Zulässigkeit– Rechtsverhältnis aus dem Privat- oder Zivilverfahrensrecht

– Nicht feststellungsfähig• Tatsachen und rechtliche Eigenschaften von Tatsachen

• Rechtliche Qualifikation eines Rechtsverhältnisses (str)

• Möglichkeit, Zulässigkeit, Erlaubtheit von Rechtsverhältnissen

• Abstrakte Rechtsfragen

• Unklagbare Rechte

– Zurückweisung mit Beschluss

85

Feststellungsklage –rechtliches Interesse• Interesse an der alsbaldigen Feststellung− Positive Feststellungsklage: ernsthafte Bestreitung des Rechtsverhältnisses

durch den Beklagten

− Negative Feststellungsklage: Beklagte behauptet Bestehen des Rechtsverhältnisses (Berühmung)

• Interesse muss unmittelbar aus der Rechtsordnung ableitbar sein

• Tauglichkeit, Subsidiarität(!)

• Prozess- (Lehre) oder Erfolgsvoraussetzung (Rsp)?

86

Rechtsgestaltungsklage

• Begründung, Änderung, Aufhebung eines Rechtsverhältnisses

• Zwei Elemente

• Rechtsgestaltung: normativ

− Gegensatz zu Feststellung (deklarativ)

• Rechtsänderung durch Urteil

− Nicht (erst) durch Vollstreckung

• Wirkungszeitpunkt

• Umfang

– Vollkommen (zB Scheidungsklage)

– Unvollkommen (zB Teilungsklage)

87

Streitgegenstand

→ bes_mmt den sachlichen Umfang des Prozesses; Abgrenzungsfunk_on

→ Bedeutung für zB

– Verhandlungs- und Urteilsgegenstand (§ 405 ZPO - Dispositionsgrundsatz)

– Zuständigkeit

– Klagsänderung

– Klagenhäufung

– Rechtskraft/Streitanhängigkeit

hM: prozessualer Streitgegenstandsbegriff

88

Streitgegenstandstheorien

• Zweigliedriger (hM)− Klagebegehren

− Sachverhalt

− Problem: Abgrenzung des maßgeblichen Sachverhalts

» Rechtserzeugender

» Lebenssachverhalt

• Eingliedriger– Klagebegehren

• Dreigliedriger– Klagebegehren, Sachverhalt, rechtl Qualifikation

89

Streitgegenstandstheorien (II)

• Wirkungsbezogen– Rechtsschutzziel, Begehren, Sachverhalt

• EuGH: „autonomer Streitgegenstandsbegriff“– Wirksamkeit eines Vertrages oder Bestehen/ Nichtbestehen einer Haftung

als „Kernpunkt“

– derselbe (Lebens-)Sachverhalt und dieselbe materiellrechtl Fragestellung

– sehr weiter Streitgegenstandsbegriff

90

Objektive Klagenhäufung

Arten– Kumulative

– Eventualklagenhäufung (Eventualbegehren)

– Alternative

Zulässigkeit– Bei Zusammenrechnung nach § 55 JN ODER

– Gleiches Gericht ist sachlich + örtlich zust (§ 227 Abs 1 ZPO)

– Abs 2: Wertzuständigkeit des BG � LG

– „Sammelklage österreichischer Prägung“: im wesentlichen gleicher Anspruchsgrund und im wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher/rechtl Natur

91

Verfahrensablauf

92

Klage Gerichtsanhängigkeit

Kläger Gericht

Streitanhängigkeit Klagsprüfung

VorbereitendeTagsatzung

Landesgericht:Klagebeantwortung

Bezirksgericht:Einwendungen in

mündl Verhandlung

Weitere Tagsatzungen(bis Schluss der

mündl Verhandlung)

Urteil

Beklagter

Zustellung

Gerichtsanhängigkeit

• Mit Klagseinbringung− Einlangen bei Gericht / bei BRZ GmbH (ERV)

• Während des Verfahrens durch Stellung von Sachanträgen

• Wirkungen− Prozessuale: insb perpetuatio fori/iurisdictionis (§ 29 JN), Wert des

Streitgegenstandes

− Materielle: Unterbrechung von Verjährungs- und Ersitzungsfristen; höchstpersönliche Rechte werden vererblich

93

Klagsprüfung in limine litis

• Prüfung der Prozessvoraussetzungen– Beachte aber Art 27 EuGVVO

– Zurückweisung bei Mangel

• Form & Inhalt der Klage– Verbesserungsauftrag, wenn nicht zur ordnungsgemäßen geschäftlichen

Behandlung geeignet (§ 84 ZPO)

− Form und Inhalt (Abs 3)

− Fristsetzung nach § 85 Abs 2 � Ursprünglicher Zeitpunkt zählt

– Exkurs: § 86a Abs 1 und 2 ZPO

94

Nach positiver Klagsprüfung

• Zustellung der Klage

• Anwendbarkeit des Mahnverfahrens: Erlassung eines Zahlungsbefehls

• Ansonsten:– BG: Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung

– LG: Aufforderung zur Klagebeantwortung

– Zustellung gemeinsam mit Klage

95

Streitanhängigkeit

• Zeitpunkt− Durch Klagszustellung

− Bei Geltendmachung während Verhandlung sofort

• Wirkungen− Prozessrechtsverhältnis dreiseitig

− Erschwert Klagsänderung (Zustimmung erforderlich)

− Veräußerung der Sache irrelevant (§ 234 ZPO)

− Prozesshindernis

− Gerichtsstand der Widerklage (§ 96 JN)

− NI zulässig (§ 17 ZPO)

96

Rechtshängigkeit (EuZPR)

• Art 29 EuGVVO (Art 27 EuGVVO aF), Art 19 EuEheKindVO, Art 12 EuUnterhaltsVO

• Schon bei Gerichtsanhängigkeit

• Soll widersprüchliche Entscheidungen verhindern

���� Sehr weit („Kernpunkttheorie“)

• Negative Folge: „Torpedoklagen“ (beachte jetzt aber Art 31 Abs 2 und 3 EuGVVO)

97

Klagsänderung (§ 235 ZPO)

= Änderung des Streitgegenstandes• Erweiterung/bestimmte Änderungen des Begehrens; Änderung des

Klagegrundes; Änderung des Begehrens bei Austausch des Klagegrundes.

• Keine Klagsänderung (Abs 4): tatsächliche Änderungen, Ergänzungen etc. innerhalb des Klagegrundes; Klagseinschränkung (partielle Klagszurücknahme?); Umstellung auf Interesse; gleichwertiger Austausch des Begehrten

• Außerdem zB nicht bei Parteiänderung; Sachanträge

98

Klagsänderung - Zulässigkeit

• Kein Wegfall von Prozessvoraussetzungen− Sonderfall Unzuständigkeit (§ 235 Abs 2)

• Bis Streitanhängigkeit ohne weiteres

• Nach Streitanhängigkeit nur− Mit Zustimmung des Beklagten oder

− Zulassung durch das Gericht (§ 235 Abs 3)

− Keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung

− Gericht wird nicht unzuständig

99

Beispiel

Hubert hat Anton auf Zahlung von 15.000 Euro als Schadenersatz wegen Nichterfüllung geklagt. Nachdem die Klage an Anton zugestellt wurde, bemerkt Hubert, dass der eingetretene Schaden nicht 15.000, sondern 16.000 Euro beträgt. Sein Anwalt rät ihm, eine neue Klage beim zuständigen Gericht einzubringen.

100

Beispiel

Klagzurücknahme (§§ 237f ZPO)

• Bis Einlangen der Klagebeantwortung / des Einspruchs / des Beginns der vorbereitenden TS unbeschränkt möglich

• Danach:− Ohne Zustimmung des Bekl nur unter Anspruchsverzicht

− Mit Zustimmung des Bekl ohne Anspruchsverzicht

• Auch im Rechtsmittelverfahren möglich

• Wirkungen

101

Mahnverfahren nach ZPO (§ 244ff)

• Zwingend vorgesehen Form des Verfahrenseinstiegs

• Praktische Bedeutung− 2011: über 80 % der Zivilsachen vor BG im Mahnverfahren

− Einspruchsquote 9,26%

• Anwendbarkeit− Klage ausschließlich auf Geld

− Streitwert bis 75 000 Euro

102

Mahnverfahren nach ZPO

Unzulässig, wenn− Geldbetrag über EUR 75 0000

− Klage nicht ausschließlich auf Geldzahlung

− Wechsel- Scheckzahlungsauftrag zu erlassen

− Klage zurückzuweisen

− Offenkundig unklagbar, nicht fällig oder von Gegenleistung abhängig

− Beklagter unbekannten Aufenthalts

− Beklagter Wohnsitz/gew Aufenthalt nicht in Ö

− Unschlüssige Klage (+ Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen)

Folge: -> Zurückweisung oder ordentliches Verfahren

103

Mahnverfahren nach der ZPO

• Mahnklage

• Zahlungsbefehl

• Einspruch (ZB sonst vollstreckbar)− Im GH-Verfahren: Inhalt einer Klagebeantwortung (� Streiteinlassung)

− Im BG-Verfahren: keine Begründung nötig (hA: jedenfalls keine Streiteinlassung)

• Bei Einspruch: Ordentliches Verfahren

104

Europäisches Mahnverfahren(EuMahnVO)• Fakultativ• Keine Wertgrenze• Anwendungsbereich• Zuständigkeit

− International

− Verbraucher als Antragsgegner

− Sachl + örtl: BGHS (Wien)

• Beantragung• Prüfung + Erlassung• Einspruch

− Frist: 30 Tage

• Folgen

105

Gerichtshofverfahren – weiterer AblaufKlagebeantwortung• Streiteinlassung des Beklagten

• Schriftlich binnen vier Wochen

• Inhalt und Form ähnlich wie Klage

• Bestimmter Urteilsgegenantrag (zwingend)

• Tatsachenvorbringen

• Fristversäumnis: Versäumungsurteil (auf Antrag)

106

Gerichtshofverfahren –

weiterer Ablauf

Gerichtshofverfahren – weiterer AblaufVorbereitende Tagsatzung

• Programm in § 258 ZPO festgelegt

• Entscheidung über Prozesseinreden

• Parteivortrag

• Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens; Vergleichsversuch

• Bei Scheitern des Vergleichsversuchs: Prozessprogramm

• uU schon Beweisaufnahmen

107

Gerichtshofverfahren –

weiterer Ablauf

Gerichtshofverfahren –weiterer Ablauf

Weitere TS zur mündlichen Streitverhandlung

– Vorbringen neuer Tatsachen

– Prozessförderungspflicht (§ 178 Abs 2)

– Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 178 Abs 1)

– Materielle Prozessleitung durch das Gericht

108

Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf

Gerichtshofverfahren –weiterer Ablauf

Weiterer Verhandlungsablauf

• Insb Beweisaufnahme

• Schluss der Verhandlung− Neuerungsverbot

• Ausnahmen

− Entscheidungserheblicher Zeitpunkt

• Nova reperta

• Nova producta

109

Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf

Gang des Verfahrens –Besonderheiten BG• Keine Klagebeantwortung

• Vorbereitende Tagsatzung

− Erweiterter Inhalt

• Erweiterte Möglichkeit protokollarischen Anbringens

• Erweiterte Anleitungs- und Belehrungspflicht

− Rechtsunkundige und unvertretene Personen

− „Manuduktionspflicht“

− Rechtsmittelbelehrung

− Belehrung über die Berufungsanmeldung

110

Streiteinlassung

111

Partei bringt schriftlich und/oder mündlich zur Sache vor

Wirkung

kein Versäumungsurteil

Heilung von Mängeln

Kläger Beklagter

Bezirksgericht /Arbeitsrecht

Schriftlich (Klage) und mündlich

Nur mündlich

Landesgericht Schriftlich (Klage) und mündlich

Schriftlich (Klagebeantwortung) und mündlich

EU-MahnVO Schriftlich (Mahnklage) und mündlich

Schriftlich (Einspruch) und mündlich

Stillstand des Verfahrens

Unterbrechung– kraft Gesetzes

(zB Tod der unvertretenen Partei, Insolvenzeröffnung)

– kraft Beschlusses (Aussetzung)(zB Abwarten einer präjudiziellen Entscheidung)

Ruhen– kraft Vereinbarung

− „Ewiges“ Ruhen?

– kraft Säumnis beider Parteien

– Mindestens 3 Monate

112

Stillstand – Wirkungen

113

Unterbrechung Ruhen

Mindestdauer - mindestens 3 Monate

Fristen unterbrochen unterbrochen, außer Notfristen

Ladungen wirkungslos wirkungslos

Parteihandlungen unzulässig unzulässigaußer verfahrensbeendigende Dispositionen, uU Rechtsmittel

Gerichtshandlungen unzulässigaußer uU Urteilsfällung und Entscheidung über Fortsetzung des Verfahrens

unzulässig

Aufnahme des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen nur auf Antrag

Beweisverfahren –Grundbegriffe• Beweisgegenstand

− Tatsachen

− Erfahrungssätze

− Nur ausnahmsweise Rechtsnormen (§ 271 ZPO, § 4 IPRG), grundsätzlich: iura novit curia

• Ausnahmen von Beweisbedürftigkeit− Zugestandene Tatsachen (§ 266 f ZPO)

− Offenkundige Tatsachen (§ 269 ZPO): Allgemeinkundig / Gerichtskundig

− Vermutete Tatsachen (§ 270 ZPO)

− Sonderfall: Richterliche Schadensschätzung (§ 273 ZPO)

114

Beweisverfahren –Grundbegriffe• Beweismaß= Überzeugungsgrad des Richters

– Wahrheitsüberzeugungs- oder Wahrscheinlichkeitsüberzeugungstheorie?

– § 272 ZPO: „Hohe Wahrscheinlichkeit“ � Regelbeweismaß

» Erhöhung: „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“

• Bescheinigung− Überwiegende Wahrscheinlichkeit � Reduzierung

− „parate“ Bescheinigungsmittel

− Kein formelles Verfahren

115

Beweisverfahren –Grundbegriffe• Behauptungslast

− Behauptung von Tatsachen

− Anbot von Beweisen

− Nachteil trifft:

• Kläger bzgl Klagebegründung (ev Unschlüssigkeit)

• Beklagten bzgl Klagebekämpfung

• Beweislast− non liquet

− subjektive – Beweisführungslast

− objektive – Nachteilsregelung

• Für günstige Tatsachen

• Beweislastumkehr

116

Beweisverfahren –Grundbegriffe• Beweisart– Nach „Beweisrichtung“

− Hauptbeweis

− Gegenbeweis

− Beweis des Gegenteils (Hauptbeweis zur Entkräftung einer gesetzlichen Vermutung)

– Nach Zielrichtung− Unmittelbar

− Mittelbar (Indizienbeweis, Anscheinsbeweis)

• Beweisverbote– Beweisthemen-, Beweismittel-, Beweismethodenverbote

– Verwertungs- und Aufnahmeverbote

117

Beweismittel

• Urkundenbeweis

• Sachverständigenbeweis

• Zeugenbeweis

• Augenscheinbeweis

• Parteienvernehmung

118

Urkundenbeweis

• Urkunde: schriftliche Verkörperung von Gedanken –> Tatsachenüberlieferung

− Absichts- / Zufallsurkunde

− Gleichstellung elektronischer Urkunden

• Öffentliche / private Urkunden− Öffentlich: Von Beh / Urkundsperson öffentlichen Glaubens

− Ausländische öffentliche Urkunden (Gegenseitigkeit)

− Öffentlich beglaubigte Urkunden (Legalisierung)

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Urkunde –Echtheit und Richtigkeit• Echtheit• Richtigkeit• Vermutung der Echtheit

− Bei inländischen öffentlichen Urkunden (§ 310)

− Bei Privaturkunden

• Nichtbestreitung (§ 312)

• „Qualifizierte Echtheitsvermutung“ - § 294 ZPO• Vermutung der Richtigkeit (§ 292 ZPO)

− Nur bei öffentlichen (inländ) Urkunden

− Voller Beweis für Verfügtes, Erklärtes, Beurkundetes

− Beweis des Gegenteils (?) bzgl Unrichtigkeit von Vorgang, Tatsache, Beurkundung

120

Urkundenvorlage• Durch Beweisführer

− Hervorhebung maßgeblicher Stellen

− Erklärung durch den Gegner

• In der Hand von Behörde/Notar, Gegner, Dritten

− Behörde/Notar: Beischaffung

− Gegner

− Unbedingte Vorlagepflicht (§ 304)

− Bedingte Vorlagepflicht (§ 305)

− Folgen der Verletzung (keine exekutive Durchsetzung)

− Dritter

− Vorlagepflicht: nur wenn gemeinschaftlich oder nach BR

− Durchsetzung: Vollstreckbarer Vorlagebeschluss oder Editionsklage

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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