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Satzungsbüro Müller, Hammer/Schulte GbR
Dr. Heinrich Schulte
Schleehofstr. 1297209 VeitshöchheimTel.: 0931 / 30 40 84 - 90 Fax: 0931 / 30 40 84 - 99
Bürgerversammlungen20.10.2014,21.10.2014,22.10.2014
Gemeinde Üchtelhausen
Endabrechnung Verbesserungsbeitrag Entwässerungseinrichtung
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1. Gesetzliche Rahmenbedingungen
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– Danach hat die Kommune die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen - soweit vertretbar und geboten – für die von ihr erbrachten Leistungen aus besonderen Entgelten zu finanzieren, im übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
1.1. Finanzierungsmöglichkeiten nach Art. 62 Gemeindeordnung (GO)
Art. 62 (GO): Grundsätze der Einnahmebeschaffung
– Der Investitionsaufwand, soweit er nicht über Zuwendungen und Beiträge gedeckt wird, ist zwingend über Gebühren zu finanzieren, indem kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen angesetzt werden.
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1.2. Finanzierungsmöglichkeiten nach Art. 5
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Art. 5 Abs. 1 KAG schreibt vor:
– „Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet“.
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2. Voraussetzungen für die Ermittlung rechtsgültiger Gebühren- und Beitragssätze
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Beiträge
oder einerMischkalkulation
Beiträge / Gebührenabgerechnet werden!
Investitionen
Gebühren oder
müssen also über
Prinzip der sog. kostenrechnenden Einrichtung!!
2.1. Ausgangssituation
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Ausgaben
Übersicht
Zuschüsse
Beiträge
Gebühren
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2.2. Aufbau einer Globalberechnung für die Beiträge
Die Berechnungsgrundlage für die Beitragssätze für die Herstellung und Verbesserung von Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtungen ist die sog. Globalkalkulation.
Grundlage der Globalkalkulation ist:
– die Ermittlung des Investitionsaufwand und
– die Ermittlung der Flächen im EinrichtungsgebietNach dem aktuellen Stand des KAG sowie der derzeitigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sind dies die Grundstücks- und Geschossflächen des Einrichtungsgebietes.
2.2.1. Grundsätzliches
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2.2.3. Wann liegen Verbesserungs- und Erneuerungsbeiträge vor?
Unter Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen sind Maßnahmen zu verstehen, die der Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit einer schon vorhandenen Einrichtung dienen, also Maßnahmen, die sich nach der Verkehrsauffassung positiv auf eine schon vorhandene Anlage auswirken.
Verbesserungs- und Erneuerungsbeiträge werden von allen angeschlossen und anschließbaren Grundstücken des Einrichtungsgebietes erhoben, denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes dient eine Maßnahme, die in einem Teilbereich der Anlage vorgenommen wird immer der Verbesserung und Erneuerung der Gesamteinrichtung -> Solidarprinzip!!
2.2.2. Was sind Herstellungsbeiträge?
Herstellungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtung sowie deren räumliche Erweiterung (Erschließung von bisher historisch nicht erschlossenen Ortsteilen oder neuen Bau- und Gewerbegebieten) erhoben. Der einzubeziehende Aufwand bestimmt sich aus den laufend fortzuschreibenden Anschaffungs- und Herstellungskosten der jeweiligen Einrichtung.
2.2.4 Die Ermittlung des jeweiligen umlagefähigen Investitionsaufwandes (Herstellung und Verbesserung)
Aufwandsverteilung auf Grundstücks- und Geschossflächen
Die Verteilung der Investitionssumme der Herstellungs- und Verbesserungsmaßnahmen auf die Grundstücks- und Geschossflächen muss sich nach neuester Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes an folgenden Vorgaben orientieren:
Der Herstellungs- bzw. Verbesserungsaufwand, der sich auf die Schmutzwasserbeseitigung bezieht, ist entweder voll auf die Geschossflächen oder bis zu 90 % auf die Geschossflächen und bis zu 10 % auf die Grundstücksflächen zu verteilen. Der Aufwand für die Niederschlagswasserbeseitigung der angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke ist auf die beitragspflichtigen Grundstücksflächen umzulegen, Prinzip der Ermittlung von Kostenmassen.
Hinter dieser Vorgabe der Rechtsprechung steht der Gedanke, dass sich der Vorteil aus der Schmutzwasserbeseitigung ausschließlich auf die Geschossflächen bezieht, der Vorteil aus der Niederschlagswasserbeseitigung den Grundstücksflächen zugute kommt.
Aufwandssumme
Die Ermittlung des Aufwandes erfolgt nach den in der Verwaltung vorhandenen Unterlagen, z.B. nach Sachbüchern, Anlagenachweisen, ingenieurtechnischen Berechnungen, Ausschreibungs-ergebnissen, Kostenschätzungen usw.
Üchtelhausen: Grundstücksflächen: 28,4%; Geschossflächen: 71,6%
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Grstfläche Geschossfl.
- m ² - - m² -
lt. Vermessung 1.353.213 500.601
Neubaugebiete 0 0
Nachverdichtungen innerorts, pauschal
7.000 7.000
Gesamt 1.360.213 507.601
Achtung: Die Flächen lt. Vermessung werden sich noch ändern, siehe Ergebnisse aus den Anhörterminen
Flächenverzeichnis Üchtelhausen(vorläufig)
Gesamtinvestitionsaufwand für die Baumaßnahmen der innerörtlichen Anlagen einschließlich Nebenkosten
2.186.354 €(brutto)
Abzgl. Anteil der Straßenentwässerung (Kommune) ./. 456.197 €
Abzgl. Zuschüsse, Zuwendungen, Ersätze ./. 340.627 €
Abzgl. Anteil Finanzierungsausgleich (Gebühren) verbleibt ./. 0 €
Umlagefähiger Investitionsaufwand für die Verbesserung und Erneuerung der innerörtlichen Anlageneinschließlich Nebenkosten und MWSt.
1.389.530 €(brutto)
Investitionsaufwand der Entwässerungseinrichtung
- Verbesserungsbeitrag -
Beitragsberechnung (Fortsetzung)
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Verbesserungsbeitrag Entwässerung:1.389.530 € davon entfallen:
auf Niederschlagswasserbeseitigung
auf Schmutzwasserbeseitigung
394.510 € (28,4%)
995.020 € (71,6%)
Beizugsflächen: Grundstücksflächen 1.360.213 m² / Geschossflächen 507.601
m²
Verbesserungsbeitrag Entwässerung
- Grundstücksflächen: 394.510 € : 1.360.213 m² = Beitrag 0,29 € / m²
- Geschossflächen: 995.020 € : 507.601 m² = Beitrag 1,96 € / m²
Entwässerung – Verbesserungsbeitrag -
pro m2
Grundstücksfläche
0,29 €
pro m2
Geschossfläche
1,96 €
Beitrag
Beitrag
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pro m2
Grundstücksfläche
0,21 €
pro m2
Geschossfläche
1,47 €
BeitragssatzVorauszahlung
BeitragssatzEndabrechnung
Grundstück/ Anwesen Grundst.fläche
Geschoss-fläche
BeitragVorauszahlung
BeitragEndabrechnung
m² m² €
1. DurchschnittlichesAnwesen 700 300 588 791
2. Größeres Siedlungs-anwesen 1.000 400 798 1.074
3. Kleineres AnwesenOrtsmitte
400 133 280 377
4. Größeres AnwesenOrtsrand, Landwirtschaft
2.000 500 1.400 1.560
5. Bauplatz1.000
fiktiv250
578 780
Übersicht Mustergrundstücke- Verbesserungsbeitrag -
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3. Ermittlung der Beizugsflächen für Zwecke der Beitragserhebung
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3.1. Beitragspflichtige Grundstücksfläche
Grundsätzlich ist die im Grundbuch eingetragene Grundstücksfläche anzusetzen.
Die Grundstücksfläche wird für übergroße Grundstücke von mindestens 2.000 m² in sog. unbeplanten Gebieten auf
- bei bebauten Grundstücken auf das 3,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, jedoch mindestens 2.000 m²,
- bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² begrenzt.
Grundsatz
Sonderregel für übergroße Grundstücke:
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Beispiel: Bebautes Grundstück Größe 10.000 m², unbeplantes Gebiet, Geschossfläche: a) 350 m², b) 1.200 m²
Lösung a): Grundstücksberechnung: 350 m² Geschossfläche x 3,0 = 1.050 m² Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m² = beitragspflichtig,
hier also Ansatz von 2.000 m² als Grundstücksfläche.
b): Grundstücksberechnung: 1.200 m² Geschossfläche x 3,0 = 3.600m² Geschossfläche; also mindestens 2.000 m², hier also beitragspflichtige Grundstücksfläche 3.600 m².
3.2. Beitragspflichtige Geschossflächen
Zu erheben ist die tatsächlich vorhandene Geschossfläche nach den rechtlichen Vorgaben, die zum jeweiligen Zeitpunkt der Beitragsschuld vorhanden ist.Zum Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung wird die tatsächlich vorhandene Geschossfläche veranlagt; wird die beitragspflichtige Geschossfläche später vergrößert, entsteht eine weitere Beitragsschuld in Höhe der zusätzlichen Geschossflächen; es kommt damit unter Umständen zu Nacherhebungsveranlagungen.
Tatsächlich vorhandene Geschossfläche:
Unbebaute Grundstücke und Geschossfläche
„ Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.“
Beispiel: Grundstück, unbebaut, Größe 1.000 m² => fiktive Geschossfläche 25 % v. 1.000 m² = 250 m²
Bei späterer Bebauung wird diese vorausbezahlte Geschossfläche auf die dann tatsächlich gebaute Geschossfläche angerechnet.
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Beispiele für die Erfassung und Berechnung der beitragspflichtigen Flächen nach dem Maßstab
„Tatsächliche Geschossfläche“
3.3.
DG
GarageKeller
EG
1. Stock
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22
Beispielberechnung Wohnhaus
10,06 m
12,08 m
+ K
+ E
K: 10,00m x 12,00m = 120,00m²
EG:10,00m x 12,00m = 120,00m²
Beitragspflichtige
Geschossfläche = 240,00m²
Geschossflächenberechnung nach KAG, tatsächliche Geschossfläche
Erfassung:Aussenmaße, abgerundet auf voll 10cmBezugsfertigMuss kein Vollgeschoss sein (Vollgeschoss = 2/3 der Grundfläche mit Höhenmaß > 2,30m) siehe auch Dachgeschoss
-
--
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10,06 m
12,08 m
+ K
+ E
Beispielberechnung Wohnhaus
+ EK = aufgefüllt
E = Terrasse
K: 10,00m x 12,00m
- 1,00m x 5,00m = 115,00m²
EG:10,00m x 12,00m = 120,00m²
Beitragspflichtige
Geschossfläche = 235,00m²
5,00m
1,00m
Keller: Volle Fläche, grundsätzlich wird Be- darf auf SW-Ableitung unterstellt - Nutzung ist nicht erheblich
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10,06 m
12,08 m
+ K
+ E
Beispielberechnung Wohnhaus
+ EK = aufgefüllt
E = Terrasse
DG = Decke
5,00m
1,00m
+ DG
+ DG
Dachgeschoss:- DG, soweit sie ausgebaut sind -Ausbauzustand: - Wände holzverschalt - Estrich o. ä. - Heizung, Fenster und normale Treppe - Nutzung vielfältig; nicht nur Wohnraum, auch Sauna, Hobby, Hausarbeit, Fitness u. a.
- Flächenberechnung: 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses Vorteil: keine „unangenehmen Ver- messungen“ bis in den letzten Winkel.Aber: „Nicht – Ausgebaut“ = Begehung und Inaugenscheinnahme zwingend!!!!
(Duldungspflicht nach § 20 EWS!)
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Beispielberechnung Wohnhaus
10,06m
1.Stock
6,67m
DG
Ansicht Grundriss
10,06m
6,67m
DG
Ausgebaut
12,08m
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10,06 m
12,08 m
+ K
+ E
Beispielberechnung Wohnhaus
+ EK = aufgefüllt
E = Terrasse
DG = Decke
5,00m
1,00m
+ DG
+ DG
K: 10,00m x 12,00m
- 1,00m x 5,00m = 115,00m²
Beitragspflichtige Geschossfläche = 315,00m²
EG:10,00m x 12,00m = 120,00m²
Außenmaße:- Gebäudefluchtlinie- Freisitz, Terrasse, Loggien, überdacht
eingeschlossen-Hauseingang vorspringend nicht-Wintergarten-Anbau eingeschlossen-Nicht überdachte Terrasse nicht (nach allen Seiten offen)
DG:10,00m x 12,00m x 2/3 = 80,00m²
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Grundriss
10,06 m
6,67m
DG
ausgebaut
12,08 m
6,00 m
DG
nicht ausgebaut
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10,06 m
+ K
+ E
Beispielberechnung Wohnhaus
+ EK = aufgefüllt
E = Terasse
DG = Decke
5,00m
1,00m
+ DG
+ DG
3,33m
+ K
+ E
+ DG
+ DG212,08 m
K: 10,00m x 12,00m
- 1,00m x 5,00m = 115,00m²
Beitragspflichtige Geschossfläche = 355,00m²
EG: 10,00m x 12,00m = 120,00m²
DG 2 = Spitzboden wie Dachgeschoss
DG: 10,00m x 12,00m x 2/3 = 80,00m²
DG2: 5,00m x 12,00m x 2/3 = 40,00m²
Beitragspflicht Garagen / Beispiele
Garage
1.Stock
EG
EGGarage 1.Stock
Ansicht
Grundriss / EG Grundriss / 1.Stock
Berechnung Garagen – Selbständige Gebäudeteile oder nicht?
Beitragspflichtig nur dann, wenn Anschluss Wasser/Abwasservorhanden (selbständiger Gebäudeteil), oder mit Gebäude verbunden, zugänglich, integriert
selbst. Gebäudeteilohne Wasser/Entw.
-kein Beitrag!
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Beitragspflicht Garagen / Beispiele
1.Stock
EG
EG 1.Stock
Ansicht
Grundriss / EG Grundriss / 1.Stock
Garage
Garage
Beitragspflicht, wenn im Gebäude integriert
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Beitragspflicht Garagen / Beispiele
1.Stock
Garage
1.Stock
EG
EGEG:
Garage1.Stock1.Stock:
Wohnung
Ansicht
Grundriss / EG Grundriss / 1.Stock
Beitragspflicht
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