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V. m. § 13 a BauGB als Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren Übersichtslageplan M = 1 : 10000 N Ingenieure | Architekten | Stadtplaner Berliner Platz 9 D-97080 Würzburg Fax 0931-79 44-0 Tel. 0931-79 44-30 Mail [email protected] Web www.r-auktor.de Verfahrensvermerke 1. Der Gemeinderat Leinach hat in der Sitzung vom 14.06.2018 und 18.12.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes "An der Linde 2" beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.06.2018 bzw. wird am 19.12.2018 ortsüblich bekannt gemacht. 2. Die Aufstellung des Bebauungsplanes "An der Linde 2" wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB i. V. m. § 13 a BauGB durchgeführt. Daher wurde auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 13 Abs. 2 BauGB verzichtet. 3. Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes "An der Linde 2" in der Fassung vom 11.12.2018 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 02.01.2019 bis 04.02.2019 beteiligt. 4. Der Entwurf des Bebauungsplanes "An der Linde 2" in der Fassung vom 11.12.2018 wurde mit der Begründung und weiteren Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 02.01.2019 bis 04.02.2019 öffentlich ausgelegt. 5. Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes "An der Linde 2" in der Fassung vom 11.12.2018, zuletzt geändert am 17.05.2019 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 26.06.2019 bis 10.07.2019 erneut und verkürzt beteiligt. 6. Der Entwurf des Bebauungsplanes "An der Linde 2" in der Fassung vom 11.12.2018, zuletzt geändert am 17.05.2019 wurde mit der Begründung, integriertem Grünordnungsplan, speziellem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und Schalltechnischem Gutachten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 26.06.2019 bis 10.07.2019 öffentlich ausgelegt. 7. Die Gemeinde Leinach hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 30.07.2019 den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 30.07.2019 als Satzung beschlossen. Leinach, den .............. (Siegel) ....................................................................... Klüpfel, 1. Bürgermeister 8. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde am .............. gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist damit rechtskräftig. Leinach, den ................... (Siegel) ......................................................................... Klüpfel, 1. Bürgermeister Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und Art. 81 BayBO A Zeichnerische Festsetzungen 1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO 1990) 2. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB) Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Grundflächenzahl maximal zulässig 0,38 Offene Bauweise 2.1 2.2 1.1 Baugrenze 2.3 Geschossflächenzahl maximal zulässig 0,8 1.2 1.3 ED GRZ 0,38 o WA GFZ 0,8 3. Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr.11 BauGB) Öffentliche Straßenverkehrsflächen 3.1 3.2 Straßenbegrenzungslinie 4. Grünflächen (§ 9 Abs.1 Nr.15 BauGB) Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (hier: Fußweg) 3.3 4.1 Öffentliche Grünflächen Straßenbaum mit etwaiger Standortbindung 4.3 3.5 Wirtschaftsweg, unbefestigt Baum mit etwaiger Standortbindung 4.2 Heckenpflanzung 4.4 4.1.1 Zweckbestimmung Spielplatz 6. Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs.7 BauGB) 6.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches angrenzender Bebauungspläne (§ 9 Abs.7 BauGB) 6.2 Regenrückhaltebecken (schematische Darstellung) 6.3 B Textliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 4 BauNVO 1990) Der in der Planzeichnung mit "WA" bezeichnete Bereich wird nach § 4 BauNVO 1990 als "Allgemeines Wohngebiet" festgesetzt. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 19 und 20 BauNVO 1990) 2.1 Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), sowie durch die maximal zulässige Firsthöhe bzw. Wandhöhe festgesetzt. 2.2 Es ist eine maximale Firsthöhe (FH) der Hauptgebäude von 11,5 m bei den bergseitigen Grundstücken und von 10,5 m bei den talseitigen Grundstücken in Bezug auf die jweilige Erschließungsstraße, gemäß Nutzungsschablone, zulässig. Den unteren Bezugspunkt bildet die Straßenhöhe in der Mitte der äußeren Grundstücksgrenzen entlang der Straßenfront. Den oberen Bezugspunkt bildet der First. 2.3 Es ist eine maximale Wandhöhe (WH) der Hauptgebäude von 6,5 m bei den bergseitigen Grundstücken und von 5,5 m bei den talseitigen Grundstücken in Bezug auf die jeweilige Erschließungsstraße, gemäß Nutzungsschablone zulässig. Den unteren Bezugspunkt bildet die Straßenhöhe in der Mitte der äußeren Grundstücksgrenzen entlang der Straßenfront. Den oberen Bezugspunkt der festgesetzten Wandhöhe bildet der Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Dachhaut. 3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO 1990) 3.1 Es wird die offene Bauweise (o) gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 festgesetzt. 3.2 Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO 1990 definiert und festgelegt (siehe A 2.1). 3.3 Abstandsflächen Die Abstandsflächen werden nach den Bestimmungen des Art. 6 BayBO berechnet. Höhenbezugspunkt für Eckgrundstücke 6.5 4 Beschränkung der Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Im Plangebiet sind maximal 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig. 5 Sonstige Festsetzungen 5.1 Oberflächenwasser Dach- und sauberes Oberflächenwasser ist, in Regenauffang- behältern zu sammeln und zu nutzen (z.B. für die Gartenbe- wässerung). Überschüssiges Dach- und Oberflächenwasser ist dem Regenrückhaltesystem zuzuführen. Bei der Planung der Versickerungsanlagen sind die Anforderungen und Vorgaben des DWA Merkblattes M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" zu beachten. 5.2 Geländeveränderungen Abgrabungen und Auffüllungen sind möglichst zu vermeiden. Auffüllungen sind bis maximal 1,0 m und Abgrabungen bis maximal 1,5 m zulässig. In Kombination sind Abgrabungen und Auffüllungen bis maximal 2,0 m zulässig. Stützmauern sind zulässig bis zu einer Höhe von maximal 1,25 m. Böschungen zur Anpassung der Auffüllungen bzw. Abgrabungen an das bestehende Gelände sind in einem Neigungsverhältnis von 1 : 3 oder flacher auszuführen. An das Nachbargrundstück ist übergangslos anzuschließen. 6.2.5 Einfriedungen auf der Grundstücksgrenze sind mit einer maximalen Höhe von 2,00 m, gemessen ab OK des natürlich anstehenden Geländes, sockellos und in durchlässiger Weise auszuführen. Zulässig als Material ist nur Holz oder Metall mit Latten oder Stäben. Die Verwendung von Stacheldraht ist unzulässig. 6.2.6 Stellplätze Pro Grundstück sind bei einer Wohneinheit mind. 3 Stellplätze nachzuweisen. Für jede weitere Wohneinheit unter 30 qm Wohnfläche ist mind. 1 Stellplatz und für jede weitere Wohneinheit ab 30 qm Wohnfläche sind mind. 2 Stellplätze nachzuweisen. 6.2.7 Aufstellfläche vor Garagen und Carports 6.2.7.1 Der Abstand zwischen Garage oder Carport und öffentlicher Verkehrsfläche muss 5,0 m betragen. 6.2.7.2 Abweichend hiervon ist bei einer parallel zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche ausgerichteten Zufahrt eine Reduzierung des Abstandes bis auf 1,0 m zulässig. Die sich ergebende Abstandsfläche ist dauerhaft zu begrünen. Der seitliche Abstand zwischen Fußwegen und Garagen muss mind. 0,5 m betragen und ist ebenfalls dauerhaft zu begrünen. 6.2.7.3 Aufstellflächen vor Garagen und Carports können, sofern ausreichend dimensioniert, als Stellplatz gezählt werden. C Grünordnerische Festsetzungen 1 Grünordnerische Maßnahmen auf privater Grundstücksfläche ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Auf den nicht überbauten Flächen der Grundstücke ist an geeigneter Stelle pro 300 m² Gesamtgrundstücksfläche mindestens ein hochstämmiger Baum zu pflanzen. (Mindestqualität H. 3xv. 16-18) 2 Grünordnerische Maßnahmen auf öffentlicher Grünfläche ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 2.1 Baumpflanzungen 2.1.1 Baumpflanzung mit etwaiger Standortvorgabe, gemäß Plandarstellung (A 4.2): Pflanzung eines standortgerechten und autochthonen Laubbaum-Hochstammes (Mindestqualität H 3xv. STU 16-18 cm). 2.1.2 Baumpflanzung Straßenbaum mit etwaiger Standortbindung, gemäß Plandarstellung (A 4.3), innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen: Pflanzung eines standortgerechten Laubbaum-Hochstammes (Mindestqualität H 3xv. STU 16-18 cm). Die Hochstämme sind auf ein Lichtraumprofil von 4,50 m zu entwickeln bzw. aufzuasten. 2.2 Die festgesetzte Heckenpflanzung ist mit autochthonen Gehölzen, mit einem Pflanzabstand von 1,5 - 2,5 m auszuführen. Es wird eine Mindestqualität für Sträucher festgesetzt: vStr 100 - 150 cm. 2.3 Ansaat Es ist artenreiches autochthones Saatgut zu verwenden. 2.4 Die festgesetzte öffentliche Grünfläche ist von Überbauung, Versiegelung und Ablagerungen jeglicher Art (z.B. Baumaterialien oder Gartenabfällen) freizuhalten. Ausgenommen hiervon sind die erforderlichen Anlagen zum Betrieb des Regenrückhaltebeckens. D Immissionsschutzrechtliche Festsetzungen 1 Auf den Grundstücken sind für die Außenbauteile das resultierende Mindestschalldämmmaß R’ w,res gemäß Abbildung (Schallschutzrechtliche Festsetzungen) einzuhalten. 2 Fenster zur Belüftung von Schlafräumen sind in südlicher und/oder westlicher Richtung anzuordnen. Ausnahmen sind die in Abbildung (Schallschutzrechtliche Festsetzungen) blau eingefärbten Grundstücke, auf welchen die Fenster ausschließlich in westlicher Richtung anzuordnen sind. Alternativ ist eine schallgedämmte fensterunabhängige Gebäudelüftung vorzusehen. F Nachrichtliche Übernahme 1 Anzeigepflichtig Sollten bei den Erschließungs- und Bauarbeiten im Baugebiet archäologische Funde (bewegliche Bodendenkmale) wie Scherben, Knochen, auffällige Häufungen von Steinen, dunkle Erdverfärbungen u.ä. auftreten, sind die Zufallsfunde an ihrer Fundstelle zu belassen und unverzüglich an das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, zu melden (Art.8 Abs.1 BayDSchG). Beim Auffinden von Bodendenkmälern ist der Fundort unverändert zu belassen. (Art.8 Abs.2 BayDSchG) 2 Vor Beginn der baulichen Arbeiten auf dem Grundstück ist die Humusschicht abzutragen, seitlich zu lagern und nach Abschluss der Baumaßnahme wieder einzubauen. Nicht mehr benötigte Oberböden sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben fachgerecht zu entsorgen. Unbelasteter Oberboden ist den örtlichen Landwirten zur Auffüllung flachgründiger Ackerflächen anzubieten. Hierbei ist § 12 BBodSchV (Bundes-Bodenschutzverordnung) zu beachten. 3 Umgrenzung der Flächen die von einer Bebauung freizuhalten sind (Anbauverbotszone Kreisstraße WÜ 32 - 15 m) 4 Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen (Anbaubeschränkungszone Kreisstraße WÜ 32 - 30 m) 13 Landwirtschaftliche Immissionen Angrenzend an die östlichen Wohnbauflächen befinden sich landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen. Durch den landwirtschaftlichen Verkehr und im Zuge der Bewirtschaftung dieser Flächen ist mit der Entstehung von Staub-, Geruchs-, und Lärmemissionen zu rechnen. Die Beeinträchtigungen sind nur periodisch und zeitlich begrenzt anzunehmen, können jedoch zu unüblichen Zeiten auftreten. Derartige Immissionen sind für ein Baugebiet im Übergang zur freien Landschaft mit landwirtschaftlicher Nutzung als allgemein üblich anzusehen und von den dortigen Anwohnern zu dulden. 14 Im Hinblick auf den sorgfältigen Umgang mit den natürlichen Ressourcen sollte bei der Gebäudeplanung die Nutzung der Sonnenenergie und eine energiesparende Bauweise besonders beachtet werden. Es sind eine optimale Wärmedämmung, Sonnenenergie- und Regenwassernutzung sowie der Einsatz wassersparender Armaturen anzustreben. 15 In der Bau- als auch in der Betriebsphase dürfen keine gesetzlich verbotenen Stoffe und Techniken verwendet werden. Weiterhin müssen erforderliche Auflagen und Maßnahmen bei der Verwendung von Gefahrenstoffen eingehalten werden. 16 Die grünordnerischen Festsetzungen auf öffentlicher Grünfläche sind binnen eines Jahres nach Beendigung der Erschließungsarbeiten und die grünordnerischen Festsetzungen auf privater Grünfläche sind binnen eines Jahres nach Beendigung der Bauarbeiten des Hauptgebäudes, umzusetzen. 17 Soll die Auffüllung ohne Bauantrag erfolgen, ist eine Auffüllung bis 20 cm im vereinfachten Verfahren möglich. Hierfür muss dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg oder dem Landratsamt Würzburg die Herkunft des Bodens und die für die Auffüllung vorgesehenen Grundstücke mitgeteilt werden. 18 Im Zuge der Kaufverträge wird ein Baugebot von 5 Jahren festgelegt. 6 Bauliche und städtebauliche Gestaltung 6.1 Gebäudegestaltung Das Anbringen glänzender oder reflektierender Materialien, sowie die Verwendung greller Farben an der Außenfassade ist unzulässig. Eine Begrünung mit Kletterpflanzen wird angeregt. 6.2 Dachgestaltung 6.2.1 Als Dacharten für Hauptgebäude sind symmetrische Sattel- und (Krüppel-)Walmdächer (SD/WD), mit einer Neigung der Dachhaut von 22° bis maximal 48° zur Waagerechten zulässig. Nebenanlagen, Garagen und Carports sind auch als Flachdach oder flach geneigtes Pultdach zulässig. 6.2.2 Dacheindeckung Zulässig sind matte Dacheindeckungen in den Farben rot, rotbraun, braun, grau und anthrazit. Unbeschichtete Metalleindeckungen und die Verwendung spiegelnder und reflektierender Materialien auf Dächern ist unzulässig. Das Anbringen von Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen auf der Dachhaut sowie die Begrünung von Dächern ist zulässig. 6.2.3 Dachgauben dürfen ab einer Dachneigung von 32° und steiler errichtet werden. Zulässig sind Giebelgauben, Schleppgauben, Dreiecksgauben und Tonnengauben. Zwerchgiebel sind ebenfalls zulässig. Dachgauben in mehreren Ebenen des Daches oder Gaubenbänder sind nicht zulässig. Pro Gebäudedach ist nur eine Gaubenart zulässig. z.B. Die Zwerchgiebel- bzw. Dachgaubenbreite in Summe darf max. ein Drittel der Firstlänge des Hauptdaches betragen. Die maximale Breite von Zwerchgiebel oder einer Gaube beträgt 3,00 m (Außenmaß der Seitenwände). Der Mindestabstand der Zwerchgiebel, Dachaufbauten und Dachliegefenster beträgt: - untereinander 1,20 m - zum Ortgang 2,00 m - zum First 0,50 m 6.2.4 Anbauten und Nebenanlagen haben sich den Hauptgebäuden in Bezug auf Höhe und Breite unterzuordnen. Die Höhe oder Breite darf max. 2/3 des Hauptgebäudes entsprechen. Provisorische Gebäude sind unzulässig. 3.6 Wirtschaftsweg, befestigt (Bestand) Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes (§ 1 Abs.4, § 16 Abs.5 BauNVO) 6.6 3.4 Überfahrbare Mulden zur Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung (schematische Darstellung) 6.4 5. Versorgungsanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zewckbestimmung: Elektrizität E Artenschutzrechtliche Festsetzungen 1 Baufeldbeschränkung - Der Versiegelungsgrad ist auf das nutzungsbedingte Mindestmaß zu beschränken. - Das Baufeld ist auf die technisch unbedingt erforderliche Fläche zu beschränken. - Baustelleneinrichtung und Lagerflächen sind nur innerhalb des Geltungsbereichs, jedoch außerhalb der zum Erhalt festgesetzten Gehölzstrukturen, anzulegen. 2 Baufeldräumung - Vor Abschieben des Oberbodens muss sichergestellt sein, dass keine aktuellen Bruten von Feldvögeln auf der Fläche vorhanden sind. 3 Beseitigung der Vegetation - Das Entfernen der vorhandenen Vegetation und das Roden von Gehölzstrukturen ist zwischen Oktober und Ende Februar außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit der Vögel, jedoch zeitnah zum Baubeginn, zulässig. Eine Schwarzbrache ist bis Baubeginn zu erhalten. - Für das Entfernen der Vegetation oder das Roden von Gehölzstrukturen zu anderen Zeiten ist eine gutachterliche Kontrolle erforderlich, die eine Belegung durch brütende Vogelarten ausschließt. 4 Herstellen von Vegetationsstrukturen im Plangebiet: - Als Randeingrünung des Baugebietes wird eine Pflanzung mit heimischen und standortgerechten Gehölzen festgesetzt. - Verwendung von autochthonem Saatgut in den öffentlichen Grünflächen 5 Bauliche Vermeidungsmaßnahme - Gebäudegestaltung: Die Verwendung reflektierender und spiegelnder Materialien an der Außenfassade und auf Dächern ist unzulässig. Ausgenommen sind Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen. - Nächtliche Baumaßnahmen sind unzulässig. - Im Außenbereich sind insektenfreundliche Lampen und Leuchtkörper zu verwenden und eine Abstrahlung nach oben zu vermeiden. Schallschutzrechtliche Festsetzungen Erf. res. Mindestschalldämmmaß R’ w,res von 31 dB an folgenden Fassadenseiten notwendig: N Norden, Osten und Süden Norden und Osten N G Hinweise 1 Bestehende Grundstücksgrenzen 2 Flurnummer 3 Bestehende Haupt- bzw. Nebengebäude 4 Höhenschichtlinie 1 m 5 Vorgeschlagene Grundstücksgrenzen 6 Grundstücksnummer 7 Nutzungsschablone 8 Sofern für die Errichtung der Verkehrsflächen bautechnisch ggf. Böschungen und / oder (Beton-) Rückenstützen notwendig werden und sich diese auf Privatgrund befinden, sind diese von den jeweiligen Grundstückseigentümern zu dulden. Die Nutzung ggf. entstehender Böschungen bleibt dem Grundstückseigentümer unbenommen. 9 Anschluss an das Kanalnetz Es ist eine Prüfung erforderlich, ob die zu errichtenden Gebäude mit natürlichem Gefälle an das Schmutzwasser-Kanalnetz angeschlossen werden können. Ist dies aufgrund der geplanten Höheneinstellung der Gebäude und der Topographie nicht möglich, ist eine Schmutzwasser-Hebeanlage einzubauen. Die Höheneinstellung der Gebäude ist der Tiefenlage des Regenwasserkanals anzupassen. Im Entwässerungsplan des Baugesuchs ist dies nachzuweisen. 10 Grund-, Quell-, Drainage-, Hang-, und / oder Sickerwasser Das Einleiten von evtl. anfallendem Grund-, Quell-, Drainage-, Hang-, und / oder Sickerwasser in den Schmutzwasserkanal ist verboten. Es ist separat, ggf. über den Regenwasserkanal in die Versickerungs- anlagen, abzuleiten. 11 Das Grundwasser ist während und durch die Bauarbeiten durch entsprechende Schutzmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik vor Verschmutzung zu schützen. 12 Schutz vor Schichten- und Hangwasser Bauwerke und Bauwerksöffnungen, insbesondere in bergseitigen Bereichen, die bei einem Starkniederschlag durch breitflächigen Oberflächenabfluss gefährdet werden könnten, sollen höhenmäßig ausreichend über der Geländeoberkante angeordnet oder auf andere Weise geschützt werden. Eventuell ist zum Schutz eine wasserdichte Stahlbetonwanne zu erstellen. 1 2 4 1 / 1 2 7 0 229 B a u w e i s e Bauart N u t z u n g - s a r t GFZ GRZ m a x . F H m a x . W H Nr.

Leinach - BPlan Variante - E II17.05 - geänderte Grenzen ... · Berliner Platz 9 D-97080 Würzburg Tel. 0931-79 44-0 Fax 0931-79 44-30 Web Mail [email protected] Verfahrensvermerke

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Page 1: Leinach - BPlan Variante - E II17.05 - geänderte Grenzen ... · Berliner Platz 9 D-97080 Würzburg Tel. 0931-79 44-0 Fax 0931-79 44-30 Web Mail info@r-auktor.de Verfahrensvermerke

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M = 1 : 1000Bearbeitung: A. Röser Datum: 11.12.2018

geändert: 17.05.2019nachrichtlich ergänzt: 30.07.2019

Prüfung: RoppelPrj.-Nr. Lei18-0001

LeinachWürzburg

Gemeinde:Kreis:

Bebauungsplan"An der Linde 2"gemäß § 13 b BauGB i. V. m. § 13 a BauGB alsEinbeziehung von Außenbereichsflächen imbeschleunigten Verfahren

Übersichtslageplan M = 1 : 10000

N

Ingenieure | Architekten | Stadtplaner

Berliner Platz 9 D-97080 Würzburg Fax0931-79 44-0Tel. 0931-79 44-30 Mail [email protected] www.r-auktor.de

Verfahrensvermerke

1. Der Gemeinderat Leinach hat in der Sitzung vom 14.06.2018 und18.12.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes "An der Linde 2"beschlossen.Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.06.2018 bzw. wird am19.12.2018 ortsüblich bekannt gemacht.

2. Die Aufstellung des Bebauungsplanes "An der Linde 2" wird imbeschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB i. V. m. § 13 a BauGBdurchgeführt. Daher wurde auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunggemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung derBehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1BauGB gemäß § 13 Abs. 2 BauGB verzichtet.

3. Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes "An der Linde 2" in der Fassungvom 11.12.2018 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicherBelange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 02.01.2019 bis 04.02.2019 beteiligt.

4. Der Entwurf des Bebauungsplanes "An der Linde 2" in der Fassung vom11.12.2018 wurde mit der Begründung und weiteren Anlagen gemäß § 3Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 02.01.2019 bis 04.02.2019 öffentlichausgelegt.

5. Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes "An der Linde 2" in der Fassungvom 11.12.2018, zuletzt geändert am 17.05.2019 wurden die Behördenund sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB inder Zeit vom 26.06.2019 bis 10.07.2019 erneut und verkürzt beteiligt.

6. Der Entwurf des Bebauungsplanes "An der Linde 2" in der Fassung vom11.12.2018, zuletzt geändert am 17.05.2019 wurde mit der Begründung,integriertem Grünordnungsplan, speziellem artenschutzrechtlichenFachbeitrag und Schalltechnischem Gutachten gemäß § 3 Abs. 2BauGB in der Zeit vom 26.06.2019 bis 10.07.2019 öffentlich ausgelegt.

7. Die Gemeinde Leinach hat mit Beschluss des Gemeinderates vom30.07.2019 den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in derFassung vom 30.07.2019 als Satzung beschlossen.

Leinach, den .............. (Siegel)

.......................................................................Klüpfel, 1. Bürgermeister

8. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde am ..............gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.Der Bebauungsplan ist damit rechtskräftig.

Leinach, den ................... (Siegel)

.........................................................................Klüpfel, 1. Bürgermeister

Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und Art. 81 BayBOA Zeichnerische Festsetzungen

1. Art und Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Allgemeines Wohngebiet(§ 4 BauNVO 1990)

2. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen(§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB)

Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig

Grundflächenzahlmaximal zulässig 0,38

Offene Bauweise

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Baugrenze

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Geschossflächenzahlmaximal zulässig 0,8

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ED

GRZ 0,38

o

WA

GFZ 0,8

3. Verkehrsflächen(§ 9 Abs.1 Nr.11 BauGB)

Öffentliche Straßenverkehrsflächen

3.1

3.2 Straßenbegrenzungslinie

4. Grünflächen(§ 9 Abs.1 Nr.15 BauGB)

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung(hier: Fußweg)

3.3

4.1

Öffentliche Grünflächen

Straßenbaum mit etwaiger Standortbindung

4.3

3.5Wirtschaftsweg, unbefestigt

Baum mit etwaiger Standortbindung

4.2

Heckenpflanzung

4.4

4.1.1

Zweckbestimmung Spielplatz

6. Sonstige Planzeichen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches(§ 9 Abs.7 BauGB)

6.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichesangrenzender Bebauungspläne (§ 9 Abs.7 BauGB)

6.2

Regenrückhaltebecken (schematische Darstellung)

6.3

B Textliche Festsetzungen

1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB,

§ 4 BauNVO 1990)

Der in der Planzeichnung mit "WA" bezeichnete Bereich wird nach

§ 4 BauNVO 1990 als "Allgemeines Wohngebiet" festgesetzt.

Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3

BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.

2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 19

und 20 BauNVO 1990)

2.1 Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl

(GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), sowie durch die maximal

zulässige Firsthöhe bzw. Wandhöhe festgesetzt.

2.2 Es ist eine maximale Firsthöhe (FH) der Hauptgebäude von 11,5 m

bei den bergseitigen Grundstücken und von 10,5 m bei den

talseitigen Grundstücken in Bezug auf die jweilige

Erschließungsstraße, gemäß Nutzungsschablone, zulässig.

Den unteren Bezugspunkt bildet die Straßenhöhe in der Mitte der

äußeren Grundstücksgrenzen entlang der Straßenfront. Den oberen

Bezugspunkt bildet der First.

2.3 Es ist eine maximale Wandhöhe (WH) der Hauptgebäude von 6,5 m

bei den bergseitigen Grundstücken und von 5,5 m bei den talseitigen

Grundstücken in Bezug auf die jeweilige Erschließungsstraße,

gemäß Nutzungsschablone zulässig.

Den unteren Bezugspunkt bildet die Straßenhöhe in der Mitte der

äußeren Grundstücksgrenzen entlang der Straßenfront. Den oberen

Bezugspunkt der festgesetzten Wandhöhe bildet der Schnittpunkt

der Gebäudeaußenwand mit der Dachhaut.

3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr.

2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO 1990)

3.1 Es wird die offene Bauweise (o) gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO 1990

festgesetzt.

3.2 Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen

gemäß § 23 BauNVO 1990 definiert und festgelegt (siehe A 2.1).

3.3 Abstandsflächen

Die Abstandsflächen werden nach den Bestimmungen des

Art. 6 BayBO berechnet.

Höhenbezugspunkt für Eckgrundstücke6.5

4 Beschränkung der Anzahl der Wohnungen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

Im Plangebiet sind maximal 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude

zulässig.

5 Sonstige Festsetzungen

5.1 Oberflächenwasser

Dach- und sauberes Oberflächenwasser ist, in Regenauffang-

behältern zu sammeln und zu nutzen (z.B. für die Gartenbe-

wässerung). Überschüssiges Dach- und Oberflächenwasser ist dem

Regenrückhaltesystem zuzuführen. Bei der Planung der

Versickerungsanlagen sind die Anforderungen und Vorgaben des

DWA Merkblattes M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit

Regenwasser" zu beachten.

5.2 Geländeveränderungen

Abgrabungen und Auffüllungen sind möglichst zu vermeiden.

Auffüllungen sind bis maximal 1,0 m und Abgrabungen bis maximal

1,5 m zulässig. In Kombination sind Abgrabungen und Auffüllungen

bis maximal 2,0 m zulässig.

Stützmauern sind zulässig bis zu einer Höhe von maximal 1,25 m.

Böschungen zur Anpassung der Auffüllungen bzw. Abgrabungen an

das bestehende Gelände sind in einem Neigungsverhältnis von 1 : 3

oder flacher auszuführen. An das Nachbargrundstück ist

übergangslos anzuschließen.

6.2.5 Einfriedungen auf der Grundstücksgrenze sind mit einer maximalenHöhe von 2,00 m, gemessen ab OK des natürlich anstehendenGeländes, sockellos und in durchlässiger Weise auszuführen.Zulässig als Material ist nur Holz oder Metall mit Latten oder Stäben.Die Verwendung von Stacheldraht ist unzulässig.

6.2.6 StellplätzePro Grundstück sind bei einer Wohneinheit mind. 3 Stellplätzenachzuweisen.Für jede weitere Wohneinheit unter 30 qm Wohnfläche ist mind.1 Stellplatz und für jede weitere Wohneinheit ab 30 qm Wohnflächesind mind. 2 Stellplätze nachzuweisen.

6.2.7 Aufstellfläche vor Garagen und Carports6.2.7.1 Der Abstand zwischen Garage oder Carport und öffentlicher

Verkehrsfläche muss 5,0 m betragen.6.2.7.2 Abweichend hiervon ist bei einer parallel zur öffentlichen

Straßenverkehrsfläche ausgerichteten Zufahrt eine Reduzierung desAbstandes bis auf 1,0 m zulässig. Die sich ergebendeAbstandsfläche ist dauerhaft zu begrünen. Der seitliche Abstandzwischen Fußwegen und Garagen muss mind. 0,5 m betragen und istebenfalls dauerhaft zu begrünen.

6.2.7.3 Aufstellflächen vor Garagen und Carports können, sofernausreichend dimensioniert, als Stellplatz gezählt werden.

C Grünordnerische Festsetzungen

1 Grünordnerische Maßnahmen auf privater Grundstücksfläche( § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)Auf den nicht überbauten Flächen der Grundstücke ist an geeigneterStelle pro 300 m² Gesamtgrundstücksfläche mindestens einhochstämmiger Baum zu pflanzen. (Mindestqualität H. 3xv. 16-18)

2 Grünordnerische Maßnahmen auf öffentlicher Grünfläche( § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

2.1 Baumpflanzungen2.1.1 Baumpflanzung mit etwaiger Standortvorgabe, gemäß

Plandarstellung (A 4.2): Pflanzung eines standortgerechten undautochthonen Laubbaum-Hochstammes(Mindestqualität H 3xv. STU 16-18 cm).

2.1.2 Baumpflanzung Straßenbaum mit etwaiger Standortbindung, gemäßPlandarstellung (A 4.3), innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen:Pflanzung eines standortgerechten Laubbaum-Hochstammes(Mindestqualität H 3xv. STU 16-18 cm).Die Hochstämme sind auf ein Lichtraumprofil von 4,50 m zuentwickeln bzw. aufzuasten.

2.2 Die festgesetzte Heckenpflanzung ist mit autochthonen Gehölzen, miteinem Pflanzabstand von 1,5 - 2,5 m auszuführen. Es wird eineMindestqualität für Sträucher festgesetzt: vStr 100 - 150 cm.

2.3 AnsaatEs ist artenreiches autochthones Saatgut zu verwenden.

2.4 Die festgesetzte öffentliche Grünfläche ist von Überbauung,Versiegelung und Ablagerungen jeglicher Art (z.B. Baumaterialien oderGartenabfällen) freizuhalten. Ausgenommen hiervon sind dieerforderlichen Anlagen zum Betrieb des Regenrückhaltebeckens.

D Immissionsschutzrechtliche Festsetzungen

1 Auf den Grundstücken sind für die Außenbauteile das resultierendeMindestschalldämmmaß R’w,res gemäß Abbildung(Schallschutzrechtliche Festsetzungen) einzuhalten.

2 Fenster zur Belüftung von Schlafräumen sind in südlicher und/oderwestlicher Richtung anzuordnen. Ausnahmen sind die in Abbildung(Schallschutzrechtliche Festsetzungen) blau eingefärbtenGrundstücke, auf welchen die Fenster ausschließlich in westlicherRichtung anzuordnen sind. Alternativ ist eine schallgedämmtefensterunabhängige Gebäudelüftung vorzusehen.

F Nachrichtliche Übernahme

1 AnzeigepflichtigSollten bei den Erschließungs- und Bauarbeiten im Baugebietarchäologische Funde (bewegliche Bodendenkmale) wie Scherben,Knochen, auffällige Häufungen von Steinen, dunkle Erdverfärbungenu.ä. auftreten, sind die Zufallsfunde an ihrer Fundstelle zu belassenund unverzüglich an das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege,zu melden (Art.8 Abs.1 BayDSchG).Beim Auffinden von Bodendenkmälern ist der Fundort unverändert zubelassen. (Art.8 Abs.2 BayDSchG)

2 Vor Beginn der baulichen Arbeiten auf dem Grundstück ist dieHumusschicht abzutragen, seitlich zu lagern und nach Abschluss derBaumaßnahme wieder einzubauen.Nicht mehr benötigte Oberböden sind gemäß den gesetzlichenVorgaben fachgerecht zu entsorgen. Unbelasteter Oberboden ist denörtlichen Landwirten zur Auffüllung flachgründiger Ackerflächenanzubieten.Hierbei ist § 12 BBodSchV (Bundes-Bodenschutzverordnung) zubeachten.

3 Umgrenzung der Flächen die von einer Bebauungfreizuhalten sind

(Anbauverbotszone Kreisstraße WÜ 32 - 15 m)

4 Umgrenzung der Flächen fürNutzungsbeschränkungen

(Anbaubeschränkungszone Kreisstraße WÜ 32 - 30 m)

13 Landwirtschaftliche ImmissionenAngrenzend an die östlichen Wohnbauflächen befinden sichlandwirtschaftlich genutzte Ackerflächen.Durch den landwirtschaftlichen Verkehr und im Zuge derBewirtschaftung dieser Flächen ist mit der Entstehung von Staub-,Geruchs-, und Lärmemissionen zu rechnen. Die Beeinträchtigungensind nur periodisch und zeitlich begrenzt anzunehmen, könnenjedoch zu unüblichen Zeiten auftreten. Derartige Immissionen sind fürein Baugebiet im Übergang zur freien Landschaft mitlandwirtschaftlicher Nutzung als allgemein üblich anzusehen und vonden dortigen Anwohnern zu dulden.

14 Im Hinblick auf den sorgfältigen Umgang mit den natürlichenRessourcen sollte bei der Gebäudeplanung die Nutzung derSonnenenergie und eine energiesparende Bauweise besondersbeachtet werden. Es sind eine optimale Wärmedämmung,Sonnenenergie- und Regenwassernutzung sowie der Einsatzwassersparender Armaturen anzustreben.

15 In der Bau- als auch in der Betriebsphase dürfen keine gesetzlichverbotenen Stoffe und Techniken verwendet werden. Weiterhinmüssen erforderliche Auflagen und Maßnahmen bei der Verwendungvon Gefahrenstoffen eingehalten werden.

16 Die grünordnerischen Festsetzungen auf öffentlicher Grünfläche sindbinnen eines Jahres nach Beendigung der Erschließungsarbeitenund die grünordnerischen Festsetzungen auf privater Grünfläche sindbinnen eines Jahres nach Beendigung der Bauarbeiten desHauptgebäudes, umzusetzen.

17 Soll die Auffüllung ohne Bauantrag erfolgen, ist eine Auffüllung bis 20cm im vereinfachten Verfahren möglich. Hierfür muss dem Amt fürErnährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg oder demLandratsamt Würzburg die Herkunft des Bodens und die für dieAuffüllung vorgesehenen Grundstücke mitgeteilt werden.

18 Im Zuge der Kaufverträge wird ein Baugebot von 5 Jahren festgelegt.

6 Bauliche und städtebauliche Gestaltung6.1 Gebäudegestaltung

Das Anbringen glänzender oder reflektierender Materialien, sowie dieVerwendung greller Farben an der Außenfassade ist unzulässig.Eine Begrünung mit Kletterpflanzen wird angeregt.

6.2 Dachgestaltung6.2.1 Als Dacharten für Hauptgebäude sind symmetrische Sattel- und

(Krüppel-)Walmdächer (SD/WD), mit einer Neigung der Dachhautvon 22° bis maximal 48° zur Waagerechten zulässig. Nebenanlagen,Garagen und Carports sind auch als Flachdach oder flach geneigtesPultdach zulässig.

6.2.2 DacheindeckungZulässig sind matte Dacheindeckungen in den Farben rot, rotbraun,braun, grau und anthrazit. Unbeschichtete Metalleindeckungen unddie Verwendung spiegelnder und reflektierender Materialien aufDächern ist unzulässig. Das Anbringen von Sonnenkollektoren oderPhotovoltaikanlagen auf der Dachhaut sowie die Begrünung vonDächern ist zulässig.

6.2.3 Dachgauben dürfen ab einer Dachneigung von 32° und steilererrichtet werden. Zulässig sind Giebelgauben, Schleppgauben,Dreiecksgauben und Tonnengauben. Zwerchgiebel sind ebenfallszulässig. Dachgauben in mehreren Ebenen des Daches oderGaubenbänder sind nicht zulässig. Pro Gebäudedach ist nur eine Gaubenart zulässig.z.B.

Die Zwerchgiebel- bzw. Dachgaubenbreite in Summe darf max. einDrittel der Firstlänge des Hauptdaches betragen.

Die maximale Breite von Zwerchgiebel oder einer Gaube beträgt3,00 m (Außenmaß der Seitenwände).

Der Mindestabstand der Zwerchgiebel, Dachaufbauten undDachliegefenster beträgt:

- untereinander 1,20 m- zum Ortgang 2,00 m- zum First 0,50 m

6.2.4 Anbauten und Nebenanlagen haben sich den Hauptgebäuden inBezug auf Höhe und Breite unterzuordnen. Die Höhe oder Breite darfmax. 2/3 des Hauptgebäudes entsprechen. Provisorische Gebäudesind unzulässig.

3.6Wirtschaftsweg, befestigt (Bestand)

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Abgrenzung des Maßes der Nutzunginnerhalb eines Baugebietes(§ 1 Abs.4, § 16 Abs.5 BauNVO)

6.6

3.4

Überfahrbare Mulden zur Rückhaltung, Verdunstungund Versickerung(schematische Darstellung)

6.4

5. Versorgungsanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)

Fläche für Versorgungsanlagenmit der Zewckbestimmung: Elektrizität

E Artenschutzrechtliche Festsetzungen

1 Baufeldbeschränkung- Der Versiegelungsgrad ist auf das nutzungsbedingte Mindestmaßzu beschränken.- Das Baufeld ist auf die technisch unbedingt erforderliche Fläche zubeschränken.- Baustelleneinrichtung und Lagerflächen sind nur innerhalb desGeltungsbereichs, jedoch außerhalb der zum Erhalt festgesetztenGehölzstrukturen, anzulegen.

2 Baufeldräumung- Vor Abschieben des Oberbodens muss sichergestellt sein, dasskeine aktuellen Bruten von Feldvögeln auf der Fläche vorhandensind.

3 Beseitigung der Vegetation- Das Entfernen der vorhandenen Vegetation und das Roden vonGehölzstrukturen ist zwischen Oktober und Ende Februar außerhalbder Brut- und Aufzuchtszeit der Vögel, jedoch zeitnah zumBaubeginn, zulässig. Eine Schwarzbrache ist bis Baubeginn zuerhalten.- Für das Entfernen der Vegetation oder das Roden vonGehölzstrukturen zu anderen Zeiten ist eine gutachterliche Kontrolleerforderlich, die eine Belegung durch brütende Vogelartenausschließt.

4 Herstellen von Vegetationsstrukturen im Plangebiet:- Als Randeingrünung des Baugebietes wird eine Pflanzung mitheimischen und standortgerechten Gehölzen festgesetzt.- Verwendung von autochthonem Saatgut in den öffentlichenGrünflächen

5 Bauliche Vermeidungsmaßnahme- Gebäudegestaltung: Die Verwendung reflektierender undspiegelnder Materialien an der Außenfassade und auf Dächern istunzulässig. Ausgenommen sind Sonnenkollektoren undPhotovoltaikanlagen.- Nächtliche Baumaßnahmen sind unzulässig.- Im Außenbereich sind insektenfreundliche Lampen undLeuchtkörper zu verwenden und eine Abstrahlung nach oben zuvermeiden.

SchallschutzrechtlicheFestsetzungen

Erf. res. Mindestschalldämmmaß R’w,res von 31 dB anfolgenden Fassadenseiten notwendig:

N

Norden, Osten und Süden

Norden und Osten

N

G Hinweise

1 Bestehende Grundstücksgrenzen

2 Flurnummer

3 Bestehende Haupt- bzw. Nebengebäude

4 Höhenschichtlinie 1 m

5 Vorgeschlagene Grundstücksgrenzen

6 Grundstücksnummer

7 Nutzungsschablone

8 Sofern für die Errichtung der Verkehrsflächen bautechnisch ggf.Böschungen und / oder (Beton-) Rückenstützen notwendig werdenund sich diese auf Privatgrund befinden, sind diese von denjeweiligen Grundstückseigentümern zu dulden.Die Nutzung ggf. entstehender Böschungen bleibt demGrundstückseigentümer unbenommen.

9 Anschluss an das KanalnetzEs ist eine Prüfung erforderlich, ob die zu errichtenden Gebäude mitnatürlichem Gefälle an das Schmutzwasser-Kanalnetzangeschlossen werden können. Ist dies aufgrund der geplantenHöheneinstellung der Gebäude und der Topographie nicht möglich,ist eine Schmutzwasser-Hebeanlage einzubauen.

Die Höheneinstellung der Gebäude ist der Tiefenlage desRegenwasserkanals anzupassen. Im Entwässerungsplan desBaugesuchs ist dies nachzuweisen.

10 Grund-, Quell-, Drainage-, Hang-, und / oder SickerwasserDas Einleiten von evtl. anfallendem Grund-, Quell-, Drainage-, Hang-,und / oder Sickerwasser in den Schmutzwasserkanal ist verboten. Esist separat, ggf. über den Regenwasserkanal in die Versickerungs-anlagen, abzuleiten.

11 Das Grundwasser ist während und durch die Bauarbeiten durchentsprechende Schutzmaßnahmen nach dem aktuellen Stand derTechnik vor Verschmutzung zu schützen.

12 Schutz vor Schichten- und HangwasserBauwerke und Bauwerksöffnungen, insbesondere in bergseitigenBereichen, die bei einem Starkniederschlag durch breitflächigenOberflächenabfluss gefährdet werden könnten, sollen höhenmäßigausreichend über der Geländeoberkante angeordnet oder auf andereWeise geschützt werden. Eventuell ist zum Schutz eine wasserdichteStahlbetonwanne zu erstellen.

1241/1

270

229

WAII oGRZ 0,35FHmax9 m

Bauweise

Bauart

Nutzung-sart

GFZGRZ

max. FHmax. WH

Nr.