Arbeitsrecht sp botschaft 18082014

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Arbeiten in Deutschland – grobe Übersicht

Boumedien Habibes

2014

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Wie finde ich die richtige Stelle?

Bei der Arbeitsagentur können Sie sich beraten lassen.

Die Zeitschrift „Arbeitsmarkt“ informiert über aktuelle Stellenangebote: www.wila-arbeitsmarkt.de

Stellenausschreibungen finden Sie auch in Tageszeitungen oder im Internet, z.B. unter:

http://www.stepstone.de http://www.monster.de

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Bewerben in Deutschland

In Deutschland gibt es eine sehr spezielle Bewerbungskultur, die sich von denen der meisten Länder unterscheidet.

Daher ist es sinnvoll, sich vorher zu informieren, z.B. unter: www.bewerbung-tipps.com http://www.unicum.de/karriere/richtig-bewerben/lebenslauf

Oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle

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Arbeitsstellen

Unbefristete Vollzeitstellen gehen stark zurück. Gerade in bestimmten Branchen (Dienstleistungssektor) und bei Berufsanfänger/innen.

Befristung: 2 Jahre ohne Sachgrund möglich (§ 14 Teilzeit und Befristungsgesetz).

Teilzeitarbeit (z.B. 50%-Stelle). Traineeprogramme (überwiegend in den Bereichen IT, Ingenieur- und

Wirtschaftswissenschaften). Praktika: Ein Praktikum im Anschluss an das Studium ist eigentlich zu

spät. In Ausnahmefällen kann es sinnvoll sein, dann sollte es aber bezahlt werden.

Beschäftigungen auf „Honorarbasis“ bzw. als „freie Mitarbeiter/innen“ werden auch gelegentlich angeboten. Dies bedeutet, dass Sie selbstständig tätig sind.

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Arbeitsvertrag

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist in Deutschland üblich, aber keine Pflicht.

Mündliche Zusagen gelten auch als Vertrag, sind aber schwer zu belegen (Aussage gegen Aussage).

Wer länger als einen Monat beschäftigt ist, hat Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

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Was steht in einem Arbeitsvertrag?

Name und Anschrift beider Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in)

Arbeitsort Beginn und ggf. Ende der Beschäftigung (befristeter/unbefristeter

Vertrag) Dauer der Probezeit (max. 6 Monate) Kündigungsfristen Kurze Tätigkeitsbeschreibung Arbeitszeit Höhe des Gehalts und wann es gezahlt wird Urlaubsregelung

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Arbeitszeit

Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag geregelt, dabei dürfen jedoch die in Deutschland geltenden Grenzen nicht überschritten werden.

Grundsätzlich maximal 8 Stunden pro Tag, bei einer 6-tägigen Arbeitswoche 48 Stunden insgesamt.

Die Arbeitszeit kann auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn in insgesamt 6 Monaten im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden pro Tag gearbeitet wird.

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Lohn/ Steuern/ Sozialversicherungen

Brutto – Sozialversicherungen/Steuer = Netto

Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung Einkommenssteuer

Brutto Netto Rechner im Internet: z.B. www.brutto-netto-rechner.info.

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Schwarzarbeit

Vorsicht vor Schwarzarbeit!

„Schwarzarbeit“ bedeutet, dass die Arbeit nicht angemeldet wird, und keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Indiz: Nur mündliche Absprachen und Barauszahlung ohne Belege.

Mögliche Konsequenzen, wenn bewusst „schwarz“ gearbeitet wird: Bußgeld und bei Personen aus Drittstaaten: Verlust des Aufenthaltstitels.

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Urlaub

Jeder Arbeitnehmer hat mind. 24 Werktage Urlaub im Jahr, § 3 BUrlG

Für die vollen 24 Tage muss der Arbeitnehmer mind. 6 Monate gearbeitet haben

Wenn weniger als 6 Monate im Betrieb: 2 Tage / Monat im Betrieb, § 5 BUrlG

24 Werktage sind gesetzl. Minimum, man kann vertraglich aber mehr vereinbaren

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Krankheit

Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Weiterzahlung seines Gehalts, wenn er unverschuldet krank wird, § 3 EntgFG

Der kranke Arbeitnehmer muss mind. 4 Wochen ununterbrochen im Betrieb angestellt sein, um diesen Anspruch zu haben

Die ersten 6 Wochen wird ganz normal das Gehalt weiter gezahlt

Nach 6 Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld

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Beendigung des Arbeitsvertrags

Ablauf des befristeten Vertrags

Kündigung

Aufhebungsvertrag

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Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags

Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der Befristung, § 15 TzBfG

Vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit kann Vertrag nur gekündigt werden, wenn vertraglich vereinbart

Wenn nichts vereinbart wurde, kann der Vertrag vor Ablauf der Laufzeit nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden

Wenn nach dem Ende der vereinbarten Laufzeit weiter gearbeitet wird, und der Arbeitgeber dies akzeptiert, dann gilt der Vertrag als unbefristet

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Kündigung I

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, § 622 BGB

Der Arbeitnehmer kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 4 Wochen kündigen

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber findet das KSchG Anwendung, wenn der Arbeitnehmer kein leitender Angestellter ist, wenn größerer Betrieb, d.h. > 10 Mitarbeiter, und wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate angestellt ist

Leitender Angestellter = Arbeitnehmer, der zu Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist, Prokura oder Generalvollmacht hat, oder das dreifache des Referenzbetrags des § 18 SGB IV verdient (2013 war der Referenzverdienst 27.300 (Ost) bzw. 32.340 (West))

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Kündigung II

Arbeitgeber muss aber immer bei der Kündigung die Fristen des § 622 BGB beachten

Bei kleinen Betrieben, d.h. < 10 Mitarbeiter, ist das Arbeitsrecht flexibel, was die Gründe für die Kündigung angeht

Nach dem KSchG gibt es nur drei sozial-gerechtfertigte Kündigungen:

- Kündigung aus betriebsbedingten Gründen - Kündigung aus personenbezogenen Gründen - Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

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Kündigung III

Kündigung aus betriebsbedingten Gründen:

dringende betriebliche Erfordernisse =

- Wegfall des Beschäftigungsbedarfs, d.h. außerbetriebliche oder innerbetriebliche Gründe, die dazu führen, dass Beschäftigungsbedürfnis von 1 oder mehreren Arbeitnehmern entfällt

- „dringend“ = Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

- nicht gegeben, wenn Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, gem. §1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b) KSchG, d.h. Arbeitgeber hat zu prüfen, ob ein gleichwertiger oder ungleichwertiger Arbeitsplatz nicht nur im betroffenen Betrieb, sondern im gesamten Unternehmen vorhanden sein könnte.

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• Keine dringende betriebliche Erfordernisse, wenn der Arbeitgeber auf die betriebliche Situation nicht nur mit Kündigung, sondern auch durch andere Maßnahmen technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art reagieren kann.

• betriebsbedingte Kündigung muss unvermeidbar sein, denn Beendigungskündigung immer nur Ultima Ratio(kein milderes Mittel)

Kündigung IV

Kündigung aus personenbezogenen Gründen: objektive Gründe in der Person des Arbeitnehmers, z.B. ein unverhältnismäßiges Nachlassen der Leistungsfähigkeit mangelnde körperliche und geistige Eignung für die vereinbarte

Tätigkeit

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Kündigung V

Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen: Verstöße gegen Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben das angebliche Fehlverhalten des Arbeitnehmers ist im Rahmen einer

umfassenden Interessenabwägung zu würdigen Dabei ist zugunsten des Arbeitnehmers folgendes zu berücksichtigen: -

ein eventuelles Mitverschulden des Arbeitgebers, - das frühere, beanstandungslose Verhalten des Mitarbeiters, - die Häufigkeit des kritisierten Fehlverhaltens, - die Schwere des Pflichtverstoßes, - die Möglichkeit noch einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden, …

Außerdem trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines verhaltensbedingten Kündigungsgrundes

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Kündigung VI

Kündigungsschutzklagefrist: 3 Wochen! Die Frist beginnt mit Aushändigung bzw. Zugang der Kündigung, nicht

mit Ende der Kündigungsfrist !!! D.h., wenn Kündigung zum Ende des Monats am 1.1. erhalten, dann

endet die Frist am 22.1. und nicht drei Wochen nach Ende des Monats Wenn die Drei-Wochen-Frist verpasst wird, dann kann man gegen die

Kündigung nicht mehr ankämpfen – dann hat man die Kündigung offiziell „akzeptiert“

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Kündigung VII

Wenn man Kündigungsschutzklage eingelegt hat: Nach ca. drei bis vier Wochen gibt es eine sog. „Güteverhandlung“ Güteverhandlung = Richter fragt AG und AN, ob man sich gütlich

einigen kann, d.h. ohne Gerichtsverhandlung – in der Regel bezahlt der AG eine Geldsumme, die vom AN akzeptiert werden muss, und damit ist der Prozess vorbei (in 90% der Fälle)

Wenn die Güteverhandlung nicht zu einer Einigung geführt hat, also AG und AN immer noch im Streit sind, dann kommt es zum Kammertermin, der ca. 2 bis 3 Monate später angesetzt wird – im Kammertermin geht es darum, wer inhaltlich Recht hat; es geht nicht mehr um eine Einigung beider Parteien

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Kündigung VIII

Wenn man keine Kündigungsschutzklage eingelegt hat: Die Kündigung wird nach der gesetzlichen Kündigungsfrist effektiv Die Agentur für Arbeit sieht im Nichteinlegen einer

Kündigungsschutzklage einen „selbstverschuldeten“ Arbeitsplatzverlust Wenn man über ein Jahr gearbeitet hat, hat man normalerweise einen

Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) – aber die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperre von bis zu drei Monaten, wenn man den Arbeitsplatz durch eigenes Verschulden verloren hat, also z.B. wenn man verhaltensbedingt gekündigt wurde, wenn man einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, oder wenn man keine Kschklage eingelegt hat

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Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, mit dem man dem Arbeitsvertrag ein Ende setzt

D.h. AN und AG vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist Die Agentur für Arbeit sieht im Aufhebungsvertrag einen

„selbstverschuldeten“ Arbeitsplatzverlust Wenn man also einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, sollte man

sich mind. Das Gehalt für die nächsten drei Monate gesichert haben, da man eine Sperre von drei Monaten von der Agentur für Arbeit zu erwarten hat, was die Überweisung vom ALG I – Geld angeht

Man ist nie verpflichtet SOFORT etwas zu unterschreiben, wenn AG es von AN verlangt. Aufhebungsverträge kommen häufig durch das Auffordern von AG zustande, dass der AN sich verpflichtet fühlt. Es ist häufig eine „Falle“

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FAQ• Was ist, wenn ich in der Krankheitszeit gekündigt werde? –

Eine Kündigung während eines krankheitsbedingten Ausfalls ist zulässig, wenn 1) negative Gesundheitsprognose, d.h. Tatsachen, die, 2) Interessenbeeinträchtigung des AG, 3) Interessenabwägung zugunsten des AG

• Muss ich selber die Kosten beim Gericht zahlen, wenn ich eine Kündigungsschutzklage stelle? – nur, wenn es zu einem Kammertermin kommt, und der Kläger dabei verliert; aber nur die Gerichtskosten, die Anwaltskosten des Gegners zahlt dieser selbst

• Gibt es Beratungsstellen die Beratung zum Arbeitsrecht anbieten. Inwiefern können Beratungsstellen mir helfen, wann muss ich zu einem Rechtsanwalt?

• Was ist AGG, Gleichberechtigung, Rassismus bei der Arbeitsstelle

• Wenn ich neu in Deutschland bin und mich nicht auskenne, wohin kann ich mich bei arbeitsrechtlichen Problemen am besten wenden?

Fragen? / Questions?

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