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Arbeitsrecht im Betrieb 4

Arbeitsverhältnisse imArbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Arbeitnehmer- Schutz:• Zivilrecht:

– Arbeitsgesetze, zu Lasten AN nicht abdingbar– Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

• Sozialversicherungsrecht:– Mitgliedschaft in

» Arbeitslosenversicherung SGB III» Krankenversicherung SGB V» Rentenversicherung SGB VI» Pflegeversicherung SGB XI

– Gesamtsozialversicherungsbeiträge » Je zur Hälfte zu Lasten AG und AN

• Steuerrecht: Lohnsteuer– AN schuldet, AG behält ein und führt an Finanzamt abwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Arbeitnehmerbegriff des BAG:• Aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages

– Nicht: 1-Euro–Jobs +stufenweise Wiedereingliederung, §74 SGB V

• Verpflichtung zu– fremdbestimmter Arbeit– in persönlicher Abhängigkeit

• Weisungsgebundenheit der Tätigkeit hinsichtl.– Inhalt und Durchführung– Zeit und Dauer– Ort

• Gesamtwürdigung– des wirklichen, objektiven Geschäftsinhaltes und – der tatsächlichen, praktischen Durchführung– unabhängig von Bezeichnung und Vereinbarung

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Sozialversicherungspflicht:• § 7 Abs. 1 SGB IV Alle Sozialversicherungen: Beschäftigung ist die• nichtselbständige Arbeit insbes. in einem

Arbeitsverhältnis• Gesamtabwägung der für und gegen eine ab-hängige

Beschäftigung sprechenden Umstände• Fallgruppenbildung – Typisierung

BayLSG 28.05.2013 – L 5 R 863/12

• § 2 Abs. 1 Z. 9 SGB VI Rentenversicherung:• Keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer• + auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen

Arbeitgeber tätig• Lohnsteuerpflicht: Feststellung+Abführung Finanzamt

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Sozialgesetzbücher SGB• SGB I Allgemeiner Teil• SGB II Grundsicherung für

Arbeitssuchende• SGB IV Gemeinsame Vorschriften– Meldung Sozialversicherung, § 28 a: Zur

KK – (Gesamt-) Sozialversicherungsbeiträge,

§ 28d

• SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung• SGB IX Schwerbehindertenrecht

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In allen Arbeitsverhältnissen: Gesamt-

Sozialversicherungsbeiträge zur• Arbeitslosenversicherung: SGB III• Bundesanstalt für Arbeit

• Rentenversicherung: SGB VI– Träger: Deutsche Rentenversicherung– prüft bei Arbeitgebern alle 3/4 Jahre Abführung der

Gesamtsozialversicherungsbeiträge– Sozialversicherungsausweis, § 18 h SGB IV

• Krankenversicherung: SGB V– Freie Krankenkassenwahl

• Pflegeversicherung Pflegekasse SGB XI www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Arbeitsförderungsrecht SGB III

• Träger: Bundesanstalt für Arbeit• Finanzierung: Arbeitslosenversicherung• Arbeitsvermittlung, § 35• Eingliederung, Berufsvorbereitung usw. , § 44 ff• Kurzarbeitergeld, § 109: Bis 12 Monate• Arbeitslosengeld I, §§ 117 ff• Mit Renten- & Krankenversicherung

• Insolvenzgeld, §§ 183 ff: – Deckt 3 Monate Rückstand– Finanzierung: Umlage Arbeitgeber, § 358

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Arbeitsförderungsrecht SGB III• Eingliederung, § 44• Förderung der Berufswahl und -ausbildung: • Berufsorientierung + -einstiegsbegleitung, § 48• Berufsvorbereitung, § 51 ff• Berufsausbildungsbeihilfe, § 56• Berufsausbildung, § 73

• Berufliche Weiterbildung, § 81• Abs. 4: Bildungsgutschein

• Behinderte Menschen: • Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff

• Gründungszuschuss, § 93: Arbeitnehmer beendet Arbeitslosigkeit und macht sich selbständig

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Arbeitslosengeld I• Bewilligungs- Voraussetzungen, §§ 117 ff:

– Arbeitslosigkeit o. berufliche Weiterbildung– Meldung als arbeitssuchend + verfügbar– In letzten 2 Jahren mind. 12 Monate beschäftigt

• Höhe: 60 bzw. 67 %, § 130 • Sperrzeit, § 144: Ruhen des Anspruches wegen

– Versicherungswidrigen Verhaltens• Arbeitsablehnung ohne wichtigen Grund• Verletzung von Mitwirkungs- und Meldepflichten• Verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes

– Dauer, Abs. 3 : grds. 12 Wochen, 6/ 3 WochenDurchführungsanweisung der Bundesanstalt für Arbeit

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ALG I: Sperrzeit, § 144 SGB III• Verschuldeter Verlust d. Arbeitsplatzes:• AG-Kündigung wg. vertragswidrigem Verhalten• Arbeitsaufgabe, insbes. AN - Kündigung

Aufhebungsvertrag

• Aufhebungsvertrag unschädlich:– Bei drohender betriebsbedingten Kündigung – AN erhält Abfindung im Rahmen § 1 a KSchG – Keine offenkundige Rechtswidrigkeit der

beabsichtigten KündigungBundessozialgericht vom 02.05.2012 – B 11 AL 6 /11 R

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Keine Sperrzeit bei ALG I• Nicht versicherungspflichtig, z.B. Aushilfe• Vergleich im Kündigungsschutzprozess:

Beendigung betriebsbedingt Bundessozialgericht 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R

• Abwicklungsvereinbarung: Bloße Regelung der Folgen einer (wirksamen) Kündigung

• wichtiger Grund für Aufhebungsvertrag:– Arbeitgeber hätte betriebsbedingt gekündigt + zahlt

eine Abfindung von 0,25 – 0,5 brutto- Monatsentgelten je Beschäftigungsjahr.

– AN hat Anschlussbeschäftigung– Arbeit macht AN krank– Insolvenz des Arbeitgebers Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit:

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Arbeitslosengeld II• Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB II

/ Harz IV: Gleichstellung der Arbeitssuchenden mit Sozialhilfeempfängern

• Träger:• Kommunen = Kreisfreie Städte & Kreise:

– Unterkunft, Wohnung– Kinderbetreuung

• Bundesanstalt für Arbeit:– Sicherung des Lebensunterhaltes– Arbeitsmarktbezogen: Eingliederung in Arbeit– Sozialversicherung

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Arbeitslosengeld IIBedarfsorientiert: Niedrigere Sätze

& strengere Regeln:• Unterhaltspflicht in

Bedarfsgemeinschaften:– In Ehe & Lebensgemeinschaften– Berücksichtigung Einkommen des Partners

• Schonvermögen, sonst Verwertung:– Selbstgenutztes Einfamilienhaus oder

Eigentumswohnung: Bis ca. 200.000 €– Sparvermögen: Bis 5.000 €– Pkw: Nein

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Kurzarbeit, § 95 ff SGB III• Einführung bedarf einer Rechtsgrundlage in

Arbeits- oder Tarifvertrag• Erheblicher Arbeitsausfall, § 96:– Wirtschaftliche Gründe oder

unabwendbares Ereignis – Vorübergehend– Nicht vermeidbar– Mindestens 1/3 d. AN mehr als 10 % d. Lohnes

• Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig• Anzeige Arbeitsausfall an örtl. Arbeitsamt, § 99• Dauer: Maximal 12 Monate

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Saison- Kurzarbeit § 175 SGB III• AN in Betrieb des Baugewerbes oder

saisonaler Arbeitsausfall• Erheblicher Arbeitsausfall:– Wirtschaftliche, witterungsbedingte Gründe oderunabwendbares Ereignis– Besteht vorübergehend– Ist nicht vermeidbar – Mindestens 1/3 der AN mehr als 10 % d. Lohnes

• Versicherungspflichtige Arbeitnehmer• Verfahren: – Anzeige Arbeitsausfall an örtliches Arbeitsamt– Antrag, § 323 II, innerhalb Ausschlussfrist, § 325 III

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Krankenversicherung SGB V• Träger: Krankenversicherungen, freie KK- Wahl, § 173

• Krankheit, § 44 = § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz: • Arbeitsunfähigkeits- Richtlinien, §§ 92 I Nr. 7, 81 III Nr. 2: Vom

Arzt objektiv vorzunehmende Gesundheitsbewertung: Zuletzt ausgeübte Tätigkeit kann aufgrund der Erkrankung - nicht mehr oder - nur unter Gefahr der Verschlimmerung ausgeübt werden

• Behandlung der Krankheiten, § 27; Freie Arztwahl, § 76• Krankengeld, §§ 44:

– 70 % des üblichen Entgeltes, § 47– Für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren– Auch bei „stufenweiser Wiedereingliederung“, § 74

• Medizinischer Dienst, §275: Gutachterliche Stellungnahme– Abs. 1 a bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit– Arzt übermittelt ergänzende Auskünfte, § 7 AURichtlinie

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Stufenweise Wiedereingliederung, 74 SGB V

• Unterfall der begrenzten Arbeitsunfähigkeit: Keine Leistungsfähigkeit für den geschuldeten Zeitraum,

• Ärztliche Empfehlung: Zeitlich gestufte Wiedereingliederung medizinisch sinnvoll.

• Krankenkasse: Anordnung und Krankengeld

• Kein Anspruch AN, keine Mitwirkungspflicht AG• Arbeit zum Zwecke der Rehabilitation, nicht zur

Erfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht– Kein Lohnanspruch, Urlaubsgewährung usw.

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Rentenversicherung SGB VI:• Altersrente: Ab 65-67 Jahre, § 35• Kein Kündigungsgrund, § 41

• Hinterbliebenenrente, –Witwen, § 46 – (Halb-) Waisen, § 48

• Hinzuverdienst, § 34: max. 400 €• Wartezeit, § 50: 20 / 25 Jahre

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Rentenversicherung SGB VI• Träger: Deutsche Rentenversicherung• Versicherungspflichtig: • Beschäftigte, § 1,

– insbes. Z. 9: Ein Auftraggeber, keine AN

• Selbständig Tätige, § 2

• Rehabilitation:• Medizinisch, § 15: grds. max 3 Wochen• Beruflich, § 16: Verweis auf SGB IX• Wiedereingliederung in das Erwerbsleben + Sicherung

Erwerbsfähigkeit, § 31

• Erwerbsminderungsrente, § 43: Voll oder teilweise: • Unfähig 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein• Ohne Berücksichtigung Arbeitsmarkt

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Betriebliche Altersversorgung:

• Durchführungswege, § 1 I 2 BetrAVG• Direktversicherung und -zusage, § 1

b II– Unverfallbarkeit

• Pensionskassen und - fonds, § 1 b III• Unterstützungskasse, § 1 b IV

• Anspruch auf Entgeltumwandlung, § 1 a– mit Leistungszusage beitragsorientiert

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Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII• Träger: Berufsgenossenschaft• Beitragspflicht: Arbeitgeber allein

• Versicherungsfall:• Arbeitsunfall, § 8• Berufskrankheit, § 9:

– Erleidet Versicherter bei versicherter Tätigkeit,– Bundesregierung durch RechtsVO bestimmt

(nur physische, nicht psychisch, z.B. burn out)

• Verletztengeld, § 45 statt Krankengeldauch geringfügig Beschäftigte

• Unfallrente, § 56 Abs. 1: Ab Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 %

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Arbeitssicherheits- Normen • Gesetze: Arbeitsschutzgesetz Arbeitssicherheitsgesetz

• Verordnungen:• Arbeitsmedizinische Vorsorge, ArbMedVV:

– § 2 Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen

• Bildschirmarbeitsverordnung

• Technische Regeln, z.B. für Arbeitsstätten oderGefahrstoffe

• BG- Vorschriften (BGV)• BGV A1: Grundsätze zur Prävention

– § 1 Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gelten für Unternehmer und Versicherte

– § 7 (2) Der Unternehmer darf MA, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich/andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Privilegierte Haftung im Arbeitsverhältnis, SGB VII• Für Personenschäden der Arbeitsnehmer:– Arbeitsunfälle– Berufskrankheiten

• haften nur bei Vorsatz – der Unternehmers, § 104– die Arbeitnehmer untereinander, § 105– andere im Betrieb tätige Personen, § 106

Grund: Berufsgenossenschaft ist gesetzliche Unfallversicherung mit alleiniger Beitragspflicht des Arbeitgebers.

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Behinderte Menschen, SGB IX

• Beschäftigungspflicht Arbeitgeber, § 71 I: • Ab 20 Arbeitsplätzen • Auf mindestens 5 %

• Ausgleichsabgabe, § 77: • Selbst errechnen + mit Anzeige abführen, § 80 II

• Ansprüche Schwerbehinderte:• Zusatzurlaub: 5 Tage, § 125 I

– Nicht für Gleichgestellte, § 68 III

• Anspruch auf angemessene Beschäftigung mit Verwertung ihrer Fähigkeiten + Kenntnisse, Arbeitsplatz mit technischen Hilfen, § 81 IV

• Schwerbehindertenvertretung, §§ 94 ff www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Feststellung der Behinderung, § 69 SGB IX:

• Auf Antrag an das Versorgungsamt• Feststellung durch Bescheid: • Körperliche o. geistige Beeinträchtigungen • des Grades der Behinderung, GdB • In 10er –Schritten von 20 bis 100 • Entspricht Minderung der Erwerbstätigkeit, MdE

• Versorgungsmedizinische Grundsätze: Grad der Schädigungsfolgen GdS. Ärztliche Feststellung• Kündigungsschutz auch bei offensichtlicher

Behinderung + nachträglicher Anerkennungwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Kündigungsschutz § 85 SGB IX

• Körperliche Voraussetzungen:• Schwerbehinderung: Mindestens 50 %

GdB– Nachweis, § 90 (2a), auch nachträglich– Offenkundigkeit genügt, BAG 1985, 7 AZR 373/83

• oder Gleichstellung, § 68 III: – Mindestens 30 % GdB und– Antrag an Bundesanstalt Arbeitsamt

• Erst nach Wartefrist 6 Monate, § 90 I 1 • Nicht bei auslaufender Befristung

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Kündigungsschutz SGB IX• Zustimmungserfordernis, § 85• Antrag an Landschaftsverband Rheinland (LVR)• Feststellungen durch örtliche Fürsorgestelle: Städte

und Kreise• Entscheidung durch LVR

• Entscheidung Integrationsamt LVR, § 87:• Freies, aber pflichtgebundenes Ermessen, § 88:

Fürsorgegesetz zum Erhalt des Arbeitsplatzes• Einschränkung des Ermessens, § 89:

– Abs. 1: „Muss“ bei Betriebsaufgabe – „Soll“ bei wesentlicher Betriebseinschränkung– Abs. 2: Sicherung eines anderen Arbeitsplatzes

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SchwarzarbeitsbekämpfungsGLegaldefinition, § 1 Abs. 1 SchwarzArbG: Als Nichterfüllung der• Arbeitgeber Meldung Sozialversicherung• Arbeitnehmer steuerliche Pflichten• Sozialhilfe Mitteilungspflichten • Gewerbeinhaber Anzeige § 14 GewO• Handwerker Eintragung Handwerksrolle

Schutz des Systems der Pflichtmitgliedschaft aller Arbeitnehmer in Sozialversicherungen:• § 266 a StGB Abführung Arbeitnehmeranteile

Steuerhinterziehung, insbes. der Lohnsteuerwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Geringfügige Beschäftigung § 8 SGB IV

• Geringfügig entlohnt: Entgelt bis 450 €/Monat• Incl. laufenden + einmaligen Einnahmen

– Sonderzahlungen: Umrechnung und Addition– Geschuldete Beiträge zu Sozialversicherungen

• Ohne vom Arbeitgeber übernommener – Pauschalsteuer , § 40 a I und II EStG– Pauschalbeiträge Kranken- + Rentenversicherung

• Kurzfristig:• Längstens 2 Monate

oder 50 (volle) Arbeitstage

• Mehrere Beschäftigungen: Zusammenrechnen

• Gleitzone, § 20 II SGB IV: Entgelt 450,01 bis 800 €www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Was ist „Phantom- Lohn“?Wenn der Arbeitgeber einen - gesetzlichen Mindestlohn oder - allgemeinverbindlichen Tariflohn unterschreitet, wird der Berech-nung der Gesamtsozialversicher-ungsbeiträge unabhängig von den Zahlungen an den Arbeitnehmer der geschuldete Lohn zugrunde gelegt.

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Sozialversicherungsrecht:• Abgrenzung von

– abhängiger Beschäftigung und – (schein-) selbständiger Tätigkeit

• Gem. Bundessozialgericht:– Vertragsverhältnis der Parteien

» Schriftlich vereinbarte Rechte und Pflichten» Notariell bei Treuhand über GmbH – Anteile » Gesellschaftermehrheiten + Weisungsrechte

– wie es tatsächlich vollzogen wurde» Aus der tats. Durchführung als gewollt ergibt» Ausübung von Weisungsrechten

BSG v. 25.01.2006 – B 12 KR 30/04 R ; 29.08.2012 – B 12 KR 14/10 R

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Arbeitsrecht im Betrieb 4 S

Statusfeststellung AN/ GewerbeAuf Antrag AG/AN durch Bescheid• Rentenversicherungsträger, § 7 a SGB IV

Subsidiär gegenüber • Krankenkasse als Einzugsstelle, § 28 h Abs. 2

SGB IV:– Entscheidung über Versicherungspflicht und

Beitragshöhe• Verfahren:– Amtsermittlung– Gesamtwürdigung aller Umstände– Bescheid, Widerspruch, Klage zum SG

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Arbeitsrecht im Betrieb 4 SSubsumtion: Konkrete Feststellung der

TatbestandsmerkmaleNicht hauptamtliche Lehrkraft:

• Schriftlicher Vertrag • Verpflichtung zu

– Aufbauunterricht durchschnittlich 13 Wochenstunden zu 45 Minuten

– Gemäß Lehrplan, bei Bedarf in den Ferien• Weisungsgebundenheit der Tätigkeit hinsichtl.

– Inhalt und Durchführung– Zeit und Dauer– Ort

• Gesamtwürdigung– des wirklichen, objektiven Geschäftsinhaltes und – der tatsächlichen, praktischen Durchführung– unabhängig von Bezeichnung und Vereinbarung

BAG v. 15.02.2012 – 10 AZR 301/10www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Arbeitsrecht im Betrieb 4 S

Fall: Freiberuflicher OP- Pfleger• Für Selbständigkeit:

– Eigene höchste Qualifikation, Büro, Aushilfe Ehefrau– Anlagevermögen (OP- Schuhe, Büroausstattung) – Akquise, Kundenstamm, Entscheidung Auftragsannahme– Unternehmerrisiko, Gründungszuschuss BA

• Für abhängige Beschäftigung:– Tätigkeit eingegliedert in Betriebsorganisation + -

abläufe: Fremdbestimmte Arbeitsfolge im OP- Team– Kein eigenständiger, abgrenzbarer Leistungsbereich,

Arbeitsergebnis o. Abrechenbarkeit– Keine Haftung gegenüber Patienten– Bezahlung: Festes Stunden- / Tageshonorar

• Rechtsklarheit und -sicherheit: Typus eines abhängig beschäftigten OP- Pflegers BSG 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R; BayLSG 28.5.2013 – L 5 R 863/12

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Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft wegen Erkrankung durch Mobben?• Arbeitsunfall, § 8:

Kein plötzliches Ereignis• Berufskrankheit, § 9:

Bei keiner Berufsgruppe ein besonders erhöhtes Risiko

• Klage abgewiesenLandessozialgericht vom 2012,

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Fall: Gerüstabsturz Fa. Gerüstbau GmbH erledigt alle Gerüstarbeiten auf den Solvay- Werken. Am 11.03.2013 rüstet sie ein Bürogebäude ein, das von 2 auf 3 Etagen aufge-stockt werden soll. Am 11.04.2013 erhöhen ihr Vorarbeiter V mit dem Gerüstbauer B und Helfer H das Gerüst um eine Etage. Am 12.04.2013 beginnt die Zimmerfirma Z GmbH mit dem Aufsetzen des neuen Dachstuhls. Um 7:15 Uhr bricht der Geselle G durch ein Gerüstbohle, stürzt 4,50 m ab und verletzt sich schwer. Der Geschäftsführer der Gerüstbaufirma B beruft sich gegenüber G und Z GmbH darauf, das Gerüst sein noch nicht freigegeben gewesen. Er meint, weder seine GmbH noch seine Mitarbeiter müssten haften. Hat er Recht?

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Lösung Gerüstabsturz: Ansprüche aus Verletzungen bei Arbeitsunfall, § 8: Ausgeschlossen• eines Gerüstbauers gegen• eigenen Arbeitgeber (Unternehmen), § 104• Kollegen = im Betrieb tätigen Personen, § 105

• Zimmerer gegen • Gerüstbaufirma und • Ihre Mitarbeiter, § 106

• Streitige Freigabe: Erheblich nur für• Strafrechtliche Verantwortung (Vorarbeiter V?)• Ggf. Rückgriff der BG

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Zustimmungsverfahren • Zuständig: Hauptfürsorgestelle• Entscheidung: Landschaftsverband Rheinland LVR• Feststellungen örtliche Fürsorgestelle: Städte+ Kreise

• Antragserfordernis:• Nach 6 Monaten Arbeitsverhältnis, § 90• jede Kündigung ordentlich , § 85

außerordentlich, § 99

• Grundsatz: Mündliche Verhandlung • Entscheidungs- Fristen:• Ordentliche Kündigung: Soll in 4 Wochen• Außerordentliche Kündigung: Binnen 2 Wochen

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Arbeitsrecht im Betrieb 4 S

Zustimmungsverfahren:• Entscheidung Integrationsamt:• Ermessen: Abwägung Interessen AG - Behinderter

nicht aus Gründen der Behinderung• Sollvorschrift Zustimmung, § 89 S. 2:

bei wesentlicher Betriebseinschränkung

• Fristen für Ausspruch der Kündigung:• Ordentlich: Innerhalb eines Monats, § 88 III• Außerordentlich: Unverzüglich, auch nach 2

Wochen, § 91 V

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Rechtsmittel, § 69 SGB IX• Bescheid des Versorgungsamtes über Grad

der Schädigungsfolgen (GdS) • nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen

• Widerspruch• Widerspruchsbescheid • Klage zum Sozialgericht:• Nur sachgerechte Ausübung des Ermessens:

– Aufhebung, wenn Ermessenfehler– Stattgabe nur , wenn Ermessensreduktion auf Null

• Auf Antrag des Behinderten: Bestimmter Arzt als Gutachter, § 109 SGG

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Arbeitsrecht im Betrieb 4 S

Verfahren nach SGB IX• Integrationsvereinbarung, § 83• Antrag: Schwerbehindertenvertretung o.

Betriebsrat • Inhalt: Regelungen zur Eingliederung

• Präventionsbemühungen, § 84 I• Für Schwerbehinderte Einschaltung Integrationsamt bei• Schwierigkeiten personen-, verhaltens- o. betriebsbedingt

• Betriebliches Eingliederungsmanagement § 84 II• Unabhängig von Schwerbehinderung• Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen/Jahr• Obligation: Verminderung Arbeitsunfähigkeit

durch leidensgerechte Beschäftigung

www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014