Social Media im Investor-Relations-Alltag

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Social Media im Investor-Relations-Alltag

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Social Media im Investor-Relations-Alltag

Referat für Sensus Investor & Public Relations und news aktuell vom 27. September 2011 von Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.

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Was ist Social Media? (1)

1:1-Kommunikation (individuelle Kommunikation)

1:n-Kommunikation (klassische Massenkommunikation)

User

User

User

User

Anbieter

Anbieter

3

Was ist Social Media (2)

n:n-Kommunikation (Social Media)

User User

User

User

User

Anbieter

4

Was ist Social Media (3) 1

1 Vereinfachte Darstellung

Betreiber

Nutzer Dritter

Social Media PlattformN

utzu

ngsb

edin

gung

en

Info

rmat

ion

Information Information

5

Bedeutung von Social Media

6

Bestehende Vorgaben

Ausländisches Recht

Weitere

Persönlichkeitsrecht

Datenschutzrecht

Immaterialgüterrecht

Bestehende Vorgaben

Lauterkeitsrecht

Obligationenrecht

Arbeitsrecht

Börsengesetze

Schweizer Recht

Nutzerbestimmungen

Weitere

7

Themenauswahl

Weitere

Persönlichkeitsrecht

Lauterkeitsrecht

Arbeitnehmer in sozialenMedien

Schweizer Recht

Ad hoc-Publizität

Weitere

Datenschutzrecht

Immaterialgüterrecht wie z.B. Urheberrecht

Obligationenrecht

Arbeitsrecht

Börsenrecht

Weitere

Rufschädigung

Weitere

Buchführungspflicht

8

Arbeitnehmer in Social Media (1)

Quelle: http://www.blick.ch/news/schweiz/bern/bund-sperrt-facebook-127870

9

Arbeitnehmer in Social Media (2)

10

Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (3)

Tangierte Interessen des Arbeitgebers

- Geheimhaltung von vertraulichen Informationen

- Ruf des Arbeitgebers

- Haftungsrisiken

- Arbeitszeit und andere finanzielle Interessen

- Viren, Würmer, trojanische Pferde etc.

- Beanspruchung von Speicherkapazität

- Weitere

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (4)

Präventiv

Repressiv

Social Media Richtlinien

«Scharfe» NDAs

WeitereMöglichkeiten, um Risiken zu minimieren

Verwarnung

Kündigung

Zivilverfahren einleiten

Strafverfahren einleiten

Überwachung von Arbeitnehmern

Weitere

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (5)

Social Media Richtlinien:

• Freiheiten aufzeigen

• Schranken setzen

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (6)

Verantwortlich für Social Media Richtlinien

- Ausarbeitung durch verschiedene Abteilungen (insb. Kommunikation und Recht)

- Beizug von externen Spezialisten

- Genehmigt durch Top-Management

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (7)

Umsetzung von Social Media Richtlinien

- Kurz und verständlich

- Schriftliche Zustimmung durch Arbeitnehmer

- Unter Umständen Schulungen und Kontrollen erforderlich

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (8)

«Scharfe» Non-Disclosure Agreements

- Möglichst umfassende Definition der vertaul. Information

- Präzise Definition der Geheimhaltungspflichten

- Geheimhaltung über Dauer des Arbeitsvertrags hinaus

- Konventionalstrafe

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (9)

Quelle: http://www.faz.net/artikel/C30563/internet-das-buero-als-big-brother-container-30254398.html

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (10)

Überwachung der Arbeitnehmer

- Rechtsgrundlagen: Art. 26 Abs. 1 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Art. 328 und 328b OR, datenschutz-rechtliche Normen etc.

- Grundsatz: Kontrollen des Arbeitnehmers nur beschränkt möglich

- Leitfaden des EDÖB1 über Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz

1 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

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Ad hoc-Publizität (1)

1 Vgl. insb. Art. 53 Abs. 1 KR; Art. 3 RLAhP2 Vgl. insb. Art. 53 Abs. 2 KR; Art. 5 RLAhp3 Vgl. insb. Art. 7 RLAhp4 Vgl. insb. Art. 15 Abs. 2 RLAhp

Potentiell kursrelevante Tatsache

Potentiell kursrelevante Tatsache1

Ad hoc-Mitteilung

Vorgaben (insbesondere):

- Rechtzeitigkeit2

- Richtiger Adressatenkreis3

- Klarheit, Wahrheit, Vollständigkeit4

Normale Medienmitteilung

- Publikation jederzeit möglich

Ja

Nein

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Ad hoc-Publizität (2)Zwei Konstellationen

Konstellation 1:Potentiell

kursrelevante Tatsache

Konstellation 2:Nicht potentiell kursrelevante

Tatsache

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Ad hoc-Publizität (3)

Grundsätze

- Potentiell kursrelevante Tatsachen dürfen über soziale Medien verbreitet werden, aber nur unter Beachtung der bestehenden Vorgaben

- Nicht potentiell kursrelevante Tatsachen dürfen grundsätzlich beliebig über soziale Medien verbreitet werden

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Ad hoc-Publizität (4)

Alter Wein in neuen Schläuchen?

- Es besteht grundsätzlich kein Regelungs-, jedoch Klärungs- und allenfalls Handlungsbedarf

- Soziale Medien begünstigen den Grundsatz, dass Ad hoc-Mitteilungen möglichst breit zu streuen sind

- Faktische Beschränkungen in sozialen Medien (z.B. Twitter mit 140 Zeichen) stellen grundsätzlich kein Problem dar

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Ad hoc-Publizität (5)

Herausforderungen (i)

- Vielschichtigkeit der Kommunikation von IR-Verantwortlichen aufgrund der sozialen Medien

- Umgang mit falschen, unvollständigen oder unklaren Kommentaren von Dritten

- Zunahme der Komplexität, Verantwortlichkeit für korrekte Erfüllung liegt aber nach wie vor beim Emittenten

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Ad hoc-Publizität (6)

Herausforderungen (ii)

- Wahrscheinlichkeit von Informationslecks im Falle eines Bekanntgabeaufschubs

- Erkennung von Informationslecks trotz Informationsflut in sozialen Medien

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Praktische Tipps

� Der Umgang der Arbeitnehmer mit Social Media sollte in Richtlinien klar festgelegt werden

� Unkontrollierter Informationsfluss der Arbeitnehmer ist vertraglich abzusichern

� Arbeitnehmer sind (im gesetzlich zulässigen Rahmen) zu überwachen

� Soziale Medien erfordern keine neuen Regelungen betreffend Ad hoc-Publizität, bestehende Kommunikationskonzepte sollten aber überprüft werden

25

Bilderverzeichnis

© jwisser

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.Wenger & Vieli AGDufourstrasse 56, Postfach 1285, CH-8034 ZürichT +41 (0)58 958 58 58, www.wengervieli.ch

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