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§ 164 Nach h.L. zwei Rechtsgüter alternativ 1. Das Interesse des Angeschuldigten 2. Das Interesse der Verfolgungsorgane bzw. des Staates Aufbau des Tatbestandes Obj. Tatbestand Adressat: 1. Verfolgungsbehörde 2. Zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger 3. Öffentlichkeit Gegenstand: 1. Eine nicht begangene Straftat (§ 11) 2. Eine nicht begangene Dienstpflichtverletzung Erläuterung: Eine Tat ist auch definiert durch die Identität des Täters. Deshalb ist auch eine falsche Täterangabe tatbestandsmäßig. Nach m.M. genügt auch die Schaffung falscher Beweise gegen den wahren Täter.

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§ 164 Nach h.L. zwei Rechtsgüter alternativ

1. Das Interesse des Angeschuldigten2. Das Interesse der Verfolgungsorgane bzw. des Staates

Aufbau des TatbestandesObj. Tatbestand

Adressat:

1. Verfolgungsbehörde2. Zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger3. Öffentlichkeit

Gegenstand:

1. Eine nicht begangene Straftat (§ 11)2. Eine nicht begangene Dienstpflichtverletzung

Erläuterung: Eine Tat ist auch definiert durch die Identität des Täters. Deshalb ist auch eine falsche Täterangabe tatbestandsmäßig. Nach m.M. genügt auch die Schaffung falscher Beweise gegen den wahren Täter.

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Handlung: verdächtigen Erläuterung: § 164 ist kein Äußerungsdelikt. Deshalb ist auch die Schaffung eines falschen Anscheins

tatbestandsmäßig

subj. Tatbestand

Wider besseren Wissen: Positives Wissen, dass die Anschuldigung falsch ist Erläuterung: Das ist nicht dasselbe wie wissentlich i.S. des StGB also dolus directus II. Absicht ein Verfahren herbeizuführen Erläuterung: Nach h.L. sog. Absicht im weiteren Sinne also dolus directus I und II (Wissentlichkeit)

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§ 145 d

Rechtsgut: Ansehen und Arbeitskraft der Verfolgungsorgane

Aufbau wie § 164

Adressat: Behörde oder Beamter zur Entgegennahme von Anzeigen zuständig

Gegenstand:1. Straftat oder Identität des Täters oder Teilnehmers2. Bevorstehende schwere Straftat (s. § 126)

vortäuscht: Mit Worten oder durch Schaffung eines falschen Anscheins

Erläuterung: Ein Erfolg der Täuschung ist nicht erforderlich.

sub. Tatbestand Wider besseren Wissen:

Täter muss positiv wissen, dass die Straftat überhaupt nicht oder nicht von dieser Person begangen wurde. Erläuterung: Das ist nicht dasselbe wie Wissentlichkeit also dolus directus II.

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§ 258 Rechtsgut: Der sog. Strafanspruch

Aufbau

Vortat: Schuldhaft und noch verfolgbar Erläuterung: Nicht Ordnungswidrigkeit

Von der Alternative der Maßregelvereitelung wird hier abgesehen Erfolg vereiteln Erläuterung: Dem Wortlaut nach bedeutet das die endgültige Verhinderung einer Bestrafung.

Das ist auch erfüllt wenn endgültig eine geringere Bestrafung bewirkt wird.Nach Rspr. genügt auch die Verzögerung der Bestrafung für „geraume Zeit“.Zehn Tage sind danach eine „geraume Zeit“.

Handlung: Verursachung des Erfolges Erläuterung: Problematisch ist ob auch eine alltägliche oder berufsspezifische Dienstleistung tatbestandsmäßig

ist.

subj. Tatbestand Absicht oder Wissentlichkeit = dolus directus II in Bezug auf den Vereitelungserfolg