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Prüfungen und Noten 1

Web viewzB Waffen, Drogen, usw darf dir die Lehrkraft abnehmen und dürfen dir auch nicht wieder zurückgeben werden. Gefährliche Sachen, zB Messer, Pornos, Raketen,

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Prüfungen und Noten

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Prüfungen/Tests/SA…

Die Note ergibt sich aus den Leistungsfeststellungen. Das sind NUR folgende - oder eine Kombination davon:

Mitarbeit Hausübungen Mündliche Prüfungen Mündliche Übungen (zB Referate) Schularbeiten Schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate) Praktische/grafische LF nicht jedoch Lernzielkontrollen !

Wenn du eine einzelne Leistungsbeurteilung (zB Prüfung oder Test) ungerecht benotet findest, kannst du KEINE Berufung einlegen. Berufung gibt es nur gegen eine 5 im Zeugnis.Du kannst aber1. mit der Lehrkraft sprechen (evtl mit KV und Schulleitung) oder auch2. Beschwerde beim Landesschulrat einbringen. Der könnte die Note abändern, muss aber nicht.

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Kann/muss ich eine Prüfung machen…

…wenn die Lehrkraft eine Prüfung verlangt?Ja, du musst.

mehr…Die Lehrkraft muss sie aber mindestens 2 Unterrichtstage vorher ankündigen (zB am Mi für Fr, am Do für Mo),und zwar konkret für 1 oder mehrere SchülerInnen, nicht allgemein (zB „Ab nächster Woche wird geprüft!“).

…wenn ich meine Note verbessern möchte?Ja, du kannst. Du hast das Recht auf 1 Prüfung je Semester.

mehr…Wenn du die Note noch verbessern möchtest, könntest du dich zu einer freiwilligen Prüfung melden. Pro Semester (in Berufsschule pro Unterrichtsjahr) hast du in einem Pflichtgegenstand das Recht auf 1 freiwillige Prüfung - auch wenn du nicht auf einer 5 stehst.

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Du musst den Lehrer RECHTZEITIG fragen. Versäumst du die Prüfung, weil du zB krank bist, hast du Pech gehabt. Du kannst dich auch jederzeit wieder von der Prüfung abmelden.Aber Achtung: Weil sich die Note aus verschiedenen Leistungsbeurteilungen zusammensetzt, muss eine solche Prüfung nicht unbedingt an deiner Note etwas ändern - auch wenn du es super machst.

…als Entscheidungsprüfung zwischen 2 Noten?Eigentlich gibt es keine Entscheidungsprüfungen, weil sich die Note aus verschiedenen Leistungsbeurteilungen zusammensetzen muss. Es kommt aber auf die Lehrkraft an, weil sie der letzten Leistung mehr Gewicht geben KANN.

…kurz vor Schulschluss?In den 3 Tagen vor der Notenkonferenz nur aus einem wichtigen Grund.

mehr…Leistungsfeststellungen dürfen an den letzten 3 Tagen vor der Notenkonferenz nur aus einem wichtigen Grund (zB weil die Lehrkraft vorher krank war) UND nur mit Zustimmung der Schulleitung

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erfolgen. Achtung: Für Berufsschulen gilt diese Regel aber nicht!

…wenn ich mich krank fühle?Nein, du musst nicht. Aber du musst es der Lehrkraft sagen, dass du krank bist.

mehr…Wenn du zB Migräne oder Fieber hast und deshalb nicht fit bist für die Prüfung, musst du das vor der Prüfung der Lehrkraft sagen. Dann darfst du nicht geprüft werden. Sagst du vorher nichts, gilt die schlechte Note, auch wenn du krank bist. Wenn du so krank bist, dass es der Lehrkraft auffallen muss, darfst du nicht geprüft werden oder die Prüfung muss unterbrochen werden. Evtl ist sogar der Schularzt einzuschalten.

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Schummeln(§ 11/4 LBV)

Schummelzettel & Co(zB Handy) muss dir die Lehrkraft abnehmen, aber nach der Prüfung/Test/SA wieder zurückgeben. Die Schulordnung kann bestimmen, dass es nur deine Eltern zurückbekommen.

Schummeln bei mündlichen Prüfungen:Die Aufgabe darf nicht beurteilt werden und die Lehrkraft muss dir eine neue Aufgabe oder Frage stellen.

Schummeln bei Tests:Der Test gilt als nicht beurteilt.

mehr…• Wenn die Lehrkraft zB einen Schummelzettel entdeckt, bevor du mit dem Test begonnen hast, muss er/sie dir die unerlaubten Hilfsmittel abnehmen und sie dir aber nach dem Test zurückgeben. Der Test wird regulär benotet.• Wenn die Lehrkraft dich beim Schummeln erwischt, nachdem du mit

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dem Test begonnen hast, gilt der Test als nicht beurteilt und wie ein versäumter Test (und nicht als 5 !).

Tests oder Diktate gelten immer als Gesamtes als nicht beurteilt, auch wenn du zB nur bei einer Frage geschummelt hast.

Kannst du den Test nicht nachholen und könnte dich die Lehrkraft daher in diesem Fach nicht beurteilen, musst du eine Prüfung machen. Die Lehrkraft muss dir den Termin mindestens 1 Woche vorher bekanntgeben. Versäumst du diese Prüfung im ersten Semester, musst du sie im 2. Semester nachholen. Das Fach gilt im Semesterzeugnis solange als "Nicht beurteilt" bis du die Prüfung im 2. Semester nachholst.Das Fach gilt im Jahreszeugnis als "Nicht beurteilt", wenn du es bis zum Ende des 2. Semesters nicht schaffst, die Prüfung abzulegen.

Schummeln bei Schularbeiten:Die Schularbeit gilt als versäumt (und nicht als 5!).

mehr…

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• Wenn die Lehrkraft zB einen Schummelzettel entdeckt, bevor du mit der Schularbeit begonnen hast, muss er/sie dir die unerlaubten Hilfsmittel abnehmen und sie dir aber nach der Prüfung zurückgeben. Die Schularbeit wird regulär benotet.• Wenn die Lehrkraft dich beim Schummeln erwischt, nachdem du mit der Schularbeit begonnen hast, gilt die SA als nicht beurteilt und wie eine versäumte SA (und nicht als 5 !).

Schularbeiten gelten immer als Gesamtes als versäumt, auch wenn du zB nur bei einer Frage geschummelt hast.

Kannst du die SA nicht nachholen und könnte dich die Lehrkraft daher in diesem Fach nicht beurteilen, musst du eine Prüfung machen. Die Lehrkraft muss dir den Termin mindestens 1 Wo vorher bekanntgeben. Versäumst du diese Prüfung im ersten Semester, musst du sie im 2. Semester nachholen. Das Fach gilt im Semesterzeugnis solange als "Nicht beurteilt" bis du die Prüfung im 2. Semester nachholst.

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Das Fach gilt im Jahreszeugnis als "Nicht beurteilt", wenn du es bis zum Ende des 2. Semesters nicht schaffst, die Prüfung abzulegen

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Noten

1,2,3,4,5Zwischennoten sind bei Tests und Schularbeiten nicht erlaubt.

Berufung gegen eine Note kannst du nur einlegen:1. wenn es ein Nicht Genügend im

Zeugnis ist UND2. das Folgen für deine weitere

Schullaufbahn hat.

Die Note ergibt sich aus den Leistungsfeststellungen.

mehr…Die Lehrkraft muss am Anfang des Schuljahres den ungefähren Stoff bekanntgeben und Euch auch sagen, woraus sich bei ihm die Note zusammensetzt.

Auf welcher Note du stehst, muss die Lehrkraft dir/deinen Eltern sagen, wenn du fragst. Die Lehrkraft muss dir/deinen Eltern auch die Möglichkeit eines Gespräches anbieten. Wenn du ein

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Gespräch rechtzeitig genug verlangst, muss der Termin so gelegt werden, dass du noch eine Prüfung machen kannst (§5/2 LBV).

Die Lehrkraft beurteilt danach, wie selbständig und eigenständig du arbeitest, ob du die Sachen verstehst und auch anwenden kannst und wie du sie durchführst (§18/3 SchUG).

Für eine 4 genügen 50% (§14LBV).

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NICHT in die Note einfließen darf…

dein Verhalten,mehr…weder jenes in der Schule noch außerhalb (§18/5 SchUG, §11/5 LBV),

erschwindelte Leistungen, die äußere Form,

mehr…= ob sorgfältig oder schlampig.Ausnahmen:zB in Fächern wie BE, WE, GZ, oder bei Aufgaben wie zB Zeichnungen in M oder BU wo eben gerade die Form wichtig ist (§ 12 LBV).Beachte aber: Wenn es ganz unleserlich ist, wird es als Fehler gewertet. Außerdem können sich zB in M leichte Fehler einschleichen, wenn du schlampig schreibst.

fehlendes Talent oder eine körperliche Beeinträchtigung,

mehr…in den Fächern ME, BE, WE und BS. Du musst dich aber bemühen.Achtung Ausnahme: gilt nicht in Schwerpunktschulen in eben diesen Fächern.

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sachlich vertretbare Meinungsäußerungen, ob du an einer

Schul(bezogenen)Veranstaltung teilgenommen hast oder nicht (§13/4 SchUG).

L Rechtschreibfehler bei Lese-Rechtschreibschwäche und Legasthenie fließen zwar schon in die Note ein, aber

mehr…Schularbeiten und Tests in Deutsch dürfen NICHT NUR nach Art und Anzahl der Rechtschreibfehler beurteilt werden. Inhalt, Stil, Aufbau müssen mitberücksichtigt werden. Außerdem darf bei Arbeiten am PC die Rechtschreibprüfung verwendet werden.

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Beurteilung in der NMS

Leistungsgruppen in der NMSgibt es nicht mehr.

Aber Achtung:In D,M und erster lebender Fremdsprache wird ab der 3. NMS unterschieden zwischen grundlegender und vertiefender Beurteilung.

mehr…Das heißt es gibt ein „Grundpaket“ für alle und wenn man möchte und kann noch ein „vertiefendes Paket“.Mit einer 1 oder 2 in der grundlegenden Beurteilung bekommst du jedenfalls eine positive Note in der vertiefenden Beurteilung.Die vertiefende Beurteilung und damit die Berechtigungen zum Besuch weiterführender Schulen wird ins Zeugnis geschrieben.

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5er & Wiederholen

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Frühwarnung

Eine Frühwarnungbekommst du, wenn zu Semester oder Schulschluss eine 5 im Zeugnis droht.

mehr…Sobald die Lehrkraft in einem Pflichtgegenstand meint, dass im Zeugnis eine 5 droht, kommt die Frühwarnung - meistens mit Brief über die Schulleitung an die Eltern. Es geht aber auch mündlich, zB beim Elternsprechtag. Die Lehrkraft muss dann aber zumindest eine Notiz machen.

Es sollte noch genug Zeit bis zum Zeugnis sein, sodass du die Note noch verbessern kannst.

Aber Achtung: Die Frühwarnung ist zwar für die Lehrkraft Pflicht, aber trotzdem nur eine Info. Auch wenn keine Frühwarnung erfolgt ist, kannst du im Zeugnis trotzdem eine 5 bekommen.

Die Lehrkraft MUSS dir und deinen Eltern ein Gespräch anbieten, in dem mit euch deine Stärken, Schwächen und vor allem

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Fördermöglichkeiten (zB Förderunterricht oder Übungsblätter) besprochen und vereinbart werden (§17/3a SchUG).

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Was tun gegen eine 5?

Wenn du eine einzelne Leistungsbeurteilung (zB Prüfung oder Test) ungerecht benotet findest, kannst du KEINE Berufung einlegen.

mehr...Berufung gibt es nur gegen eine 5 im Zeugnis.Du kannst aber1. mit der Lehrkraft sprechen (evtl mit KV und Schulleitung) oder auch2. Beschwerde beim Landesschulrat einbringen. Der könnte die Note abändern, muss aber nicht.

Gegen eine 5 im Semesterzeugnis kannst du/deine Eltern nichts tun.

Wenn du eine 5 im Jahreszeugnisungerecht findest, kannst du/deine Eltern Berufung erheben (Ausnahme: wenn du mit einer 5 ohnehin aufsteigen darfst).

Wann macht eine Berufung Sinn?Eine 5 kannst du zB bekämpfen, wenn du das Gefühl hast, dass der Lehrer nicht

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unvoreingenommen war oder Regeln nicht eingehalten wurden (Prüfungszeit, Fragenanzahl, Zeit zu kurz um alle Fragen zu lösen usw).

mehr…Bei einer Berufung können die vorliegenden Unterlagen ausreichen, sodass eine Entscheidung getroffen werden kann. Dann darfst du nicht zu einer kommissionellen Prüfung geladen werden. Wenn aber die Unterlagen nicht ausreichen, wirst du zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen.

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5er im Zeugnis

1x5 im Zeugnis…Du darfst jedenfalls aufsteigen, wenn du

1. die Klasse schon mal wiederholt hast UND2. du in diesem Fach im Vorjahr mindestens

eine 3 hattest.

In allen anderen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz/Schulkonferenz in der Notenkonferenz, ob du zum Aufsteigen mit EINEM Nicht Genügend berechtigt bist (Achtung: dann kannst du aber keine Berufung gegen den 5er erheben).

Wenn du nicht aufsteigen darfst, kannst du/deine Eltern gegen diese Entscheidung Berufung erheben,

Entscheidet die Konferenz dagegen, kannst du eine Wiederholungsprüfung (=Nachprüfung) machen – ist aber auch zu empfehlen, wenn du aufsteigen dürftest, denn dann hättest du im nächsten Jahr auch wieder die Möglichkeit. Du/deine Eltern müsst sofort am nächsten Tag vom Ergebnis der Konferenz verständigt werden.

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2x5 im Zeugnis…Du musst nach den Ferien 2 Wiederholungsprüfungen machen. Bestehst du beide, steigst du auf; bestehst du nur 1 entscheidet die Klassen-/Schulkonferenz (siehe dazu oben:1x5).

3x5 oder mehr im Zeugnis…Du musst wiederholen. In manchen Schulen (zB in manchen HTLs) musst du ab 4 Nicht Genügend überhaupt aussteigen.

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Aufsteigen darfst du

Aufsteigen darfst duJ jedenfalls, wenn du in allen

Pflichtgegenständen eine positive Note hast,J mit EINEM 5er auch ohne Zustimmung der

Klassenkonferenz, wenn du die Klasse schon mal wiederholt hast UND du in diesem Fach im Vorjahr mindestens eine 3 hattest,

J mit EINEM 5er wenn die Klassenkonferenz/Schulkonferenz das in der Notenkonferenz so entscheidet,

Wenn du nicht aufsteigen darfst, kannst du/deine Eltern gegen diese Entscheidung Berufung gemäß §71/2 SchUG erheben,

J wenn du mindestens 5 Monate und höchstens ein Jahr einen Auslands-Schulaufenthalt gemacht hast.

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Wiederholen musst du

Wiederholen musst duL wenn du in einem Pflichtgegenstand nicht

beurteilt bist,L mit 1x5 wenn die

Klassenkonferenz/Schulkonferenz entscheidet, dass du nicht aufsteigen darfst und du die Wiederholungsprüfung nicht schaffst,

L mit 2x5 wenn du nur 1 Wiederholungsprüfung schaffst und die Klassenkonferenz/Schulkonferenz entscheidet, dass du nicht aufsteigen darfst,

L mit 2x5 wenn du beide Wiederholungsprüfungen nicht schaffst,

L mit 3x5 oder mehr im Jahreszeugnis.

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Freiwillig wiederholen

Voraussetzungen für freiwilliges Wiederholen:

1. Es geht nur 1x in der gesamten Schullaufbahn.2. Du hast deine 9 Schuljahre noch nicht fertig.3. Antrag.4. Beschluss der Klassenkonferenz.5. Du musst wegen deiner verzögerten

Entwicklung oder wegen gesundheitlicher oder zB familiärer Probleme etwas aufholen (nicht aber weil du bloß deine Noten verbessern möchtest).

6. Du wirst dich wahrscheinlich gut in die nachkommende Klasse einfügen.

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Disziplinarmaßnahmen

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Verbotenes oder Strafbares

Für Verbotenes und Strafbares außerhalb der Schule gilt:Die Lehrkraft darf dich ermahnen, zurechtweisen oder mit deinen Eltern ein Gespräch darüber führen. Versetzt oder rausgeschmissen werden darfst du dafür aber nicht. Achtung: Bei Verdacht auf Drogenkonsum darf die Schulleitung aber eine ärztliche Untersuchung anordnen (siehe unten).

Für Verbotenes und Strafbares in der Schule gilt:

HandyDas Handy darf dir vom Lehrer abgenommen werden, muss dir aber nach dem Unterricht wieder zurückgegeben werden (§4/4 SO-VO) .

mehr…Manche Schulen haben „Hausordnungen“ nach denen die Eltern das Handy abholen müssen.

DrogenDrogentests MÜSSEN von der Schulleitung angeordnet werden, wenn ein KONKRETER Verdacht besteht.

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mehr…Schlechte Noten, Schwänzen oder bunte Haare alleine genügen für die Anordnung einer Untersuchung aber noch nicht.

Der (Schul)Arzt darf alle gängigen Methoden einsetzen (zB Harntest).

Beachte: Der Arzt darf zB dem KV die Untersuchungsergebnisse nicht sagen, dir und der Schulleitung aber schon.

Wenn du unter 18 bist, müssen deine Eltern vor der Untersuchung benachrichtigt werden. Vom Ergebnis KÖNNEN sie verständigt werden.

Sich zu weigern bringt nichts, weil dann die Gesundheitsbehörde verständigt wird und die Tests durchführt.

Wenn das Ergebnis positiv ist, entscheidet der (Schul)Arzt über die Notwendigkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen (z.B. ein Beratungsgespräch, Therapie, ärztliche Überwachung oder Behandlung). Du musst dann nachweisen, dass du die Maßnahmen erfüllst.

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Hältst du dich daran, darf weder die Gesundheitsbehörde noch die Polizei verständigt werden. Hältst du dich nicht daran, geht eine Meldung an die Gesundheitsbehörde. Eine Anzeige bei der Polizei darf die Schule aber nicht machen.

Drogenkonsum bedeutet nicht automatisch einen Ausschluss aus der Schule. Nur wenn du andere konkret gefährdest (zB wenn du Drogen verkaufst oder zum Probieren anbietest) kann ein Antrag gestellt werden.Anders bei Privatschulen: du kannst von der Schule fliegen wenn das so im Vertrag steht.

Alkoholist in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schul(bezogenen)Veranstaltungen verboten.

Rauchenkann für 16+Jährige an AHS, BHS usw durch die Hausordnung erlaubt sein,

mehr…wenn das „Rauchereck“ draußen ist, sowie auch für Schul(schulbezogene)

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Veranstaltungen. Beschlossen wird das vom Schulgemeinschaftsausschuss.

Bei Diebstahl, Sachbeschädigung, Körperverletzung, sexuellen Übergriffen usw.L kann es sein, dass die Schule einen Antrag auf

Suspendierung stellt,L kann die Schule eine Disziplinarmaßnahme

einleiten. Eine Geld- oder Haftstrafe darfst du aber von der Schule dafür nicht bekommen (§47/4 SchUG). Das ist Sache des Gerichtes.

L können die Eltern des „Opfers“ eine Anzeige bei der Polizei machen.

mehr…Wenn du über 14 bist, bist du strafmündig und kannst von einem Gericht verurteilt werden.

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Abnehmen von Sachen

Deine Tasche oder dein Handy durchsuchendarf eine Lehrkraft nicht. Das darf nur die Polizei. Ausnahme: die Lehrkraft darf, wenn du es erlaubst – aber lass dich nicht unter Druck setzen!Tipp: Handy sperren ist immer gut.

Verbotene Sachen,zB Waffen, Drogen, usw darf dir die Lehrkraft abnehmen und dürfen dir auch nicht wieder zurückgeben werden.

Gefährliche Sachen,zB Messer, Pornos, Raketen, usw darf dir die Lehrkraft abnehmen. Zurückgegeben werden dürfen sie nur an die Eltern, wenn du noch nicht 18 bist.

Störende Sachen,zB Radio, Knallerbsen, Handy, usw darf dir die Lehrkraft abnehmen, müssen dir aber nach dem

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Unterricht wieder zurückgegeben werden (§4/4 SO-VO).

mehr…Manche Schulen haben „Hausordnungen“ nach denen zB die Eltern das Handy abholen müssen.

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Nicht erlaubte „Strafen“ (§ 8 SO-VO)

Nicht erlaubt sind zBKörperliche Strafen,

mehr…Die Lehrkraft darf dich aber festhalten, wenn du für andere oder dich selbst gefährlich bist.

Beleidigungen wie zB „Pfosten“, in der Ecke stehen,

Kollektivstrafen zB für eine ganze Klasse,

Hausaufgaben als reine Strafe,mehr…Aber (mehr) Hausaufgaben geben geht immer, wenn die Lehrkraft es nicht als Strafe bezeichnet L.

Nachsitzen als reine Strafe, abermehr…Achtung: wenn du zB unentschuldigt gefehlt hast, kann die Lehrkraft verlangen, dass du Versäumtes nachholst. Es dürfen aber nur solche Aufgaben sein, die du nur in der Schule nachholen kannst (zB Laborexperiment). Die Lehrkraft muss dann auch „dableiben“.

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Wenn eine Lehrkraft unerlaubte Erziehungsmittel anwendet, kannst du eine Beschwerde machen.

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Erlaubte „Strafen“

Erlaubt sind (§47/3 SchUG)Aufforderung, Zurechtweisung, Verwarnung,

mehr…können sich auch auf Verhalten außerhalb der Schule beziehen.

Auftrag zu putzen, mehr…wenn du absichtlich was schmutzig oder kaputt gemacht hast und dir das zumutbar ist.

Klassenbucheintrag,mehr…Ins Klassenbuch kann eingetragen werden, wenn du zu spät kommst, ermahnt wirst, usw. Viele kleine Verstöße können aber nicht für einen Ausschluss von der Schule „zusammengezählt“ werden.

Disziplinareintrag,mehr…Die meisten Schulen regeln in der Schul- oder Hausordnung ein System von Maßnahmen bei Regelverstößen. Viele haben einen „Disziplinarbogen“ = Vermerk nach Meldung an die Direktion.

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Mehrere „Diszis“ können zu einem Antrag auf Ausschluss führen.

Ausschluss von einer Unterrichtsstunde,Ausschluss von Schulveranstaltungen,Veränderung der Sitzordnung,Versetzung in eine Parallelklasse,

mehr…ist durch die Schulleitung aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung möglich (§47/2 SchUG).Der Klassensprecher/Schulsprecher darf mitentscheiden.

Nachholen von versäumten Aufgaben,mehr…Die Lehrkraft kann zB verlangen, dass du nicht erledigte Hausübungen nachmachst. Zusätzliche sind aber nicht erlaubt.

beratende oder belehrende Gespräche,mehr…können sich auch auf Verhalten außerhalb der Schule beziehen.Die Gespräche dürfen auch außerhalb der Schulzeit stattfinden, wenn sie nicht reine Strafe sind, sondern wenn es zB um Konfliktlösung oder Verbesserung des Verhaltens geht (§ 19/4 SchUG).

Elterngespräche,mehr…

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können sich auch auf Verhalten außerhalb der Schule beziehen.Wenn die Eltern nicht reagieren, kann die Schule auch das Jugendamt verständigen (§ 48 SchUG).

Schlechte Verhaltensnote,Androhung des Ausschlusses,

mehr…Die Androhung des Ausschlusses ist das letzte "Erziehungsmittel" vor dem Ausschluss von der Schule.

Die Erziehungsmittel müssen „angemessen“ sein (§47/1 SchUG). Die Lehrkraft darf also nicht extra streng sein.

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Suspendierung (§49/3 SchUG)

Eine Suspendierung bedeutet, dass du eine Zeitlang nicht in die

Schule gehen darfst,darf maximal 4 Wochen dauern und ist nur möglich, wenn du eine unmittelbare

Gefahr bist (= Gefährdung anderer Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums),

ist eigentlich keine Strafe, sondern soll der Sicherheit dienen.

Die Schulbehörde muss binnen 2 Tagen (§ 73/3a SchUG) nach Antrag der Schule oder von sich aus entscheiden.

Gegen den Bescheid kannst du Vorstellung erheben – bringt aber meistens nicht wirklich was, weil die Suspendierung schon wieder abgelaufen ist, bevor die Behörde entscheidet. Du bekommst halt hinterher vielleicht Bescheid, dass sie nicht gerechtfertigt war L.

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Während der Suspendierung musst du über den Stoff informiert werden (zB werden den Eltern Arbeitsblätter usw. mitgegeben). Du kannst Kontakt zur Beratungslehrkraft haben.Deine Eltern könnten zB auch fragen, ob du eine Schularbeit im Konferenzzimmer schreiben kannst.

Du hast das Recht auf eine Feststellungsprüfung, wenn du wegen der Fehlzeiten sonst nicht benotet werden könntest.

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Versetzung/Rausschmiss

(= Ausschluss von der Schule, §49/3 SchUG)

Wenn du noch schulpflichtig bist, kannst du in eine andere Schule versetzt werden(wenn du in eine AHS-Unterstufe, HS, NMS, ein Poly oder ein SPZ gehst).Du kannst aber nur dann aus einer Schule ausgeschlossen werden, wenn du in der Schule etwas sehr Schlimmes gemacht hast (zB Waffengebrauch, Drogenkonsum in der Schule, Diebstahl, sexuelle Übergriffe, usw).

mehr…Ein Ausschluss ist nur möglich, 1. wenn dein Verhalten eine DAUERNDE Gefährdung von körperlicher Sicherheit, Eigentum oder Sittlichkeit von anderen Personen in der Schule darstellt UND2. du in eine andere Schule geschickt werden kannst. Ein Verfahren wegen sonderpädagogischen Förderbedarfs kann eingeleitet werden. Es kann sein, dass du in ein SPZ (=Sonderschule) wechseln musst.

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Wenn du nicht mehr schulpflichtig bist, kannst du rausgeschmissen werden, wenn du deine Pflichten als Schüler schwer verletzt, schwerwiegend gegen die Verhaltensvereinbarung der Schule verstößt oder gefährlich bist.

mehr…Du wirst ausgeschlossen, 1. wenn du schwerwiegend deine

Pflichten als Schüler verletzt UND Erziehungsmittel oder andere Maßnahmen nach der Hausordnung erfolglos waren ODER

2. wenn dein Verhalten eine DAUERNDE Gefährdung von körperlicher Sicherheit, Eigentum oder Sittlichkeit von anderen Personen in der Schule darstellt.

Gegen den Ausschluss kannst du Berufung bei der Schulbehörde erster Instanz erheben. Ein Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses ist jederzeit möglich, wenn die Gründe wegfallen oder die Sicherheit irgendwie anders erreicht werden kann.

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Während des Ausschluss-Verfahrens ist eine Suspendierung möglich.

Du wirst jedenfalls zu einem Gutachter geschickt (=Arzt und/oder Psychologe).

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Abwesenheit

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Später kommen / früher gehen

Wenn du zu spät kommstmusst du den Grund sagen und die Lehrkraft muss es mit Uhrzeit ins Klassenbuch eintragen (§3 SO-VO).

mehr…Die Hausordnung der Schule kann aber Konsequenzen festlegen wenn du ungerechtfertigt zu spät kommst. In manchen Schulen zählt ein Versäumen von 10 Minuten oder mehr als versäumte Unterrichtsstunde oder die versäumten Minuten werden zusammengezählt und du musst dann zB eine Stunde an einem Nachmittag nachholen. Nachholen musst du nur solche Dinge, die du im Unterricht versäumt hast und nur in der Schule und nicht auch zu Hause machen kannst. "Nachsitzen" als Strafe ist nicht erlaubt.

Wenn du oft zu spät kommstkann das zB für eine schlechte Verhaltensnote zur Sammlung deiner "Verfehlungen" dazukommen, weil das Zuspätkommen eine Verletzung deiner Pflichten ist.

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Wenn du früher gehen musstmusst du die Lehrkraft um Erlaubnis fragen.

mehr…Du musst den Grund sagen und die Lehrkraft muss es mit Uhrzeit ins Klassenbuch eintragen (§3 SO-VO).

Wenn du nicht zum Nachmittagsunterricht kommstmüssen du/deine Eltern es sofort (§7 SO-VO) dem KV oder der Schulleitung mit Angabe des Grundes melden, zB anrufen oder E-Mail schreiben.

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Krankheit / Verhinderung(= Gerechtfertigte Verhinderung, §45/2 SchUG, §9 SchPflG)

Du darfst wegbleiben, wenn du krank bist,

mehr…das heißt wenn die Teilnahme am Unterricht wegen einer körperlichen Erkrankung unzumutbar ist. Wenn du Kopfläuse hast, darfst du erst wieder in die Schule gehen, nachdem du behandelt wurdest. Eine Kur ist möglich, wenn es bis zu den nächsten Ferien zu lang wäre.

wenn jemand bei dir zu Hause eine ansteckende Krankheit hat,

mehr…Das sind jedenfalls solche nach dem Epedemiegesetz, nämlich Masern , Röteln, Scharlach, Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis, Hunde- und Fuchsbandwurm, Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken,

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Rickettsiose, Rotz, Ruhr, SARS, Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (), Puerperalfieber, Wutkrankheit und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere, Bang`scher Krankheit, Diphtherie, virusbedingten Meningoenzephalitiden, Meningitiden und Sepsis, Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose, Tuberkulose, hervorgerufen durch Mycobakterium bovis und schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankungen - sowie solche Erkrankungen, die durch Verordnung vom Ministerium dazu bestimmt werden können.

NICHT jedoch HIV. wenn jemand bei dir zu Hause krank ist

mehr…und vorübergehend deine Hilfe unbedingt braucht.

bei außergewöhnlichen Ereignissenmehr…in deinem Leben oder in deiner Familie, zB Hochzeit, Todesfall, Taufe, Firmung, Jubiläum…

bei sehr schlechtem Wetter oder Ungangbarkeit des Schulweges,

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mehr…das heißt, wenn es für dich gesundheitsgefährdend wäre, zB bei verschütteter Straße, sehr viel Neuschnee, Orkan. Es kommt aber auch auf das Alter und die Verfassung des Kindes an – je kleiner, desto eher.

wenn du ein Baby bekommstmehr…für die Zeit des Mutterschutzes. Insgesamt 16 Wochen, normal 8 Wochen vor und nach der Geburt bzw. 12 Wochen bei Frühgeburt, Kaiserschnitt oder Zwillingen (§§3u5 MSchG). Du darfst aber in die Schule gehen, wenn du möchtest.

oder aus anderen wichtigen Gründen, mehr…zB bei Smog (bei Alarmstufe 1 und 2 gem §10/7 SmogalarmG), Atomunfall, usw.

Was, wie, wem und wann muss ich melden, wenn ich nicht in die Schule komme?Du/deine Eltern müssen es sofort dem KV oder Schulleitung mit Angabe des Grundes melden, zB anrufen oder E-Mail schreiben.

mehr…(§7 SO-VO, §9/5 SchPflG)

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Es genügt aber mitzuteilen, dass du zB krank bist - welche Krankheit muss aber nicht gesagt werden. Ausnahme: Krankheiten nach dem Epedemiegesetz. Nicht ausreichend ist aber "aus familiären Gründen" oder "aus privaten Gründen". Da musst du schon etwas genauer sein.

Muss ich eine Entschuldigung oder ärztliches Zeugnis bringen?Wenn die Schule es verlangt, musst du eine schriftliche Entschuldigung der Eltern bringen (§9/5 SchPflG). Sonst gilt die Zeit als unentschuldigt.

mehr…Wenn du länger als 1 Woche oder oft kurz krank bist, kann der KV oder die Schulleitung sogar eine ärztliche Bestätigung verlangen. Welche Erkrankung du hast, muss aber nicht drin stehen. Du musst auch nicht zwecks Kontrolle der ärztlichen Bestätigung zum Schularzt gehen.

Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel, sondern nur eine Beschwerde.

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Was wenn ich eine Entschuldigung fälsche?Es kann sein, dass du eine schlechte Verhaltensnote bekommst oder sogar aus der Schule ausgeschlossen wirst. Im schlimmsten Fall wird eine Anzeige bei der Polizei gemacht, wenn du schon über 14 bist (zB wenn du ein ärztliches Attest fälschst).

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Beurlaubung (§45/4 SchUG)

Du kannst dich aus wichtigem Grund beurlauben lassen, zB…

für den Besuch einer Beratungsstelle, den Besuch einer Fortbildung, für Infotage an Unis oder die Teilnahme an einem Wettbewerb oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit,

aber auch für einen Urlaub, mehr…Die Schulleitung oder die Schulbehörde kann, muss dir aber nicht freigeben. Deshalb: zuerst fragen, dann Urlaub buchen. Denn mögliche Stornogebühren wären kein ausreichender Grund.

für einen Auslands-Schulaufenthalt, für Schülervertretung.

mehr…Der KV oder die Schulleitung kann die Teilnahme aber aus guten Gründen untersagen.

für die Mithilfe in der elterlichen Landwirtschaft mehr…auf Antrag der Eltern für maximal 6 Wochen pro Schuljahr, wenn die Mithilfe unbedingt notwendig ist (§10 SchPflG).

NICHT aber für die Teilnahme an einer Demo 50

mehr…(auch wenn das dem Recht auf Versammlungsfreiheit widerspricht).

Wie lasse ich mich beurlauben?Du/deine Eltern müssen ein Ansuchen auf Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigem Grund stellen.

mehr…(§45/4 SchUG) Wenn du noch PflichtschülerIn bist, also bis zur 9. Schulstufe, gilt §9/5 SchPflG:- bis zu 1 Tag der KV, - bis zu 5 Tagen die Schulleitung, - bei mehr die Schulbehörde 1. Instanz

(der Antrag ist über die Schule einzureichen).

Wenn du nicht mehr Pflichtschüler bist, also ab der 10. Schulstufe, zB AHS-Oberstufe, BAKIP, HTL gilt §45/5 SchUG:- bis zu 1 Tag der KV, - darüber die Schulleitung. Für Berufsschüler gilt:- bis zu 1 Tag die Schulleitung, - bei mehr der Landesschulrat.

51

Gegen die Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel (keine Berufung), sondern nur eine Beschwerde.

Kann ich mich vom Betreuungsteil einer Ganztagesschule beurlauben lassen?JA.

mehr…Die Erlaubnis können erteilen: die Schulleitung oder die Leitung des Betreuungsteiles. Die Erlaubnis MUSS schon aus „vertretbaren Gründen“ erteilt werden (= die Voraussetzungen sind nicht so streng).

Kann ich mich für religiöse Feste beurlauben lassen?JA.

mehr…zB für Schülergottesdienste und religiöse Übungen oder Veranstaltungen (§ 2a Religionsunterrichtsgesetz).Für unterschiedliche Religionen gilt: Evangelische Schüler sind zB am 31.10. befreit, Muslime bekommen 3 Tage im Ramadan, 4 Tage für das Opferfest, Buddhisten bekommen den Vesakh-Tag frei, usw. (§13 SchulzeitG).

52

Was du an Stoff versäumt hast, musst du selbständig nachholen.

53

Befreiung in einem Fach

Turnen, Werken, Kochen usw.Eine Befreiung ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich.

mehr…(§ 11 SchUG) Es gibt eine eigene Verordnung dazu (VO BGBl. Nr. 368/1974).Du/deine Eltern müssen einen Antrag bei der Schulleitung stellen. Beispiel: vom Turnunterricht kannst du dich befreien lassen, wenn du wegen Verletzung oder Allergie länger (zB 2 Wochen oder mehr) nicht turnen kannst. Zuständig ist die Schulleitung. Im Zweifel (wenn du nicht gerade einen Gips hast) kann ein ärztliches Attest verlangt werden.

Wird dir die Befreiung nicht genehmigt, kannst du Berufung gem §71/1 SchUG erheben.

Wichtig für die Note:

54

Wenn du befreit bist, muss dich die Lehrkraft für das Zeugnis nach den übrigen Leistungen beurteilen.

mehr…(§18/6 SchUG). Hast du so viel versäumst, dass dich die Lehrkraft nicht beurteilen kann, musst du keine Feststellungsprüfung machen (anders als bei Erkrankung). Im Zeugnis steht dann der Vermerk: „Befreit“.

ReligionsunterrichtWenn du einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft oder Kirche angehörst musst du am Religionsunterricht, teilnehmen (=Pflichtgegenstand).Aber eine Abmeldung ist möglich.

mehr…Du/deine Eltern kannst dich in den ersten 5 Tagen zu Schulbeginn für das jeweilige Schuljahr SCHRIFTLICH abmelden. Du kannst dich jederzeit wieder anmelden.

Wenn du während des Schuljahres aus der Kirche austrittst, kannst du dich ebenfalls abmelden.

Wenn du dich vom Religionsunterricht abmeldest musst du bis zur 8. Schulstufe beaufsichtigt werden (notfalls auch in der

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Religionsklasse). Wenn der Religionsunterricht in der ersten oder letzten Stunde ist oder ab der 9. Schulstufe kannst du auch nach Hause gehen. Achtung: wird die Stunde suppliert, zB mit Mathe, musst du aber teilnehmen.

Wenn du keiner gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft oder Kirche angehörst KANNST du am Religionsunterricht teilnehmen (=Freigegenstand).

mehr…Du/deine Eltern musst dich in den ersten 5 Tagen zu Schulbeginn anmelden. Die Religionslehrkraft kann dich zum Unterricht zulassen, muss aber nicht.

Schülergottesdienste sind für niemanden verpflichtend.

SexualkundeEine Befreiung ist nicht möglich.

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Schul(bezogene) Veranstaltungensind zB Wandertage, Sportwochen, usw.

Die speziellen Regeln findest du in der Schulveranstaltungsverordnung und im Rundschreiben Nr. 14/2006.Mindestens 70% der Klasse müssen teilnehmen,

mehr…aber die 70%-Marke kann mit einer Entscheidung der Schulbehörde auch unterschritten werden.

Muss ich an Schulveranstaltungen teilnehmen?Eigentlich JA. An Wandertagen usw. immer, aber

mehr…Ausnahme (§13/3,4 SchUG): wenn eine Übernachtung geplant ist, kannst du dich abmelden. Dann musst du stattdessen in die Schule gehen (zB in die Parallelklasse).

Muss ich an schulbezogenen Veranstaltungen teilnehmen? Eigentlich NEIN, aber

mehr…Wenn du dich einmal angemeldet hast, musst du teilnehmen (§13a/2 SchUG).

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Muss ich bezahlen, wenn ich mich anmelde, aber nicht teilnehmen kann?Ja.

mehr…Wenn du zB krank wirst und nicht mitfahren kannst, hilft eine Stornoversicherung. Die muss aber schon lange vor der Reise abgeschlossen werden.

Kann ich ausgeschlossen werden?JA, wenn du höchstwahrscheinlich eine Gefahr für dich oder die anderen sein würdest.

mehr…Die Schulleitung kann dich nach Anhörung der Klassenkonferenz ausschließen, wenn du dich schon in der Vergangenheit so verhalten hast, dass du gefährlich für deine Sicherheit oder die Sicherheit anderer Schüler warst und du das höchstwahrscheinlich wieder sein wirst. Nicht aber zB weil du deine Hausübungen in der Vorwoche nicht gebracht hast.

Kann ich heimgeschickt werden?JA, wenn du in schwerwiegender Weise störst oder eine Gefahr für dich oder andere darstellst.

mehr…58

Bei mehrtägigen Veranstaltungen müssen die Eltern bekannt geben, ob sie dich in einem solchen Fall abholen werden oder ob du alleine nach Hause fahren darfst. Sagen sie zu, dich abzuholen und tun sie das nicht, müssen sie die Kosten für eine Begleitung zahlen.

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Schwänzen

Kann ich/meine Eltern eine Strafe bekommen?JA - bis zur 9. Schulstufe, das heißt so lange du noch Pflichtschüler bist.

mehr…Aber: vor der Strafe gibt es einen 4-Stufen-Plan, wenn du in einem Semester 5 Tage oder 30 h oder drei Tage hintereinander unentschuldigt fehlst:

Stufe 1: Elterngespräch Stufe 2: Gespräch mit dem Schulpsychologen oder Sozialarbeiter Stufe 3: Einschaltung der Schulaufsicht Stufe 4: Einschaltung des Jugendamtes. Wenn das alles nicht wirkt, können deine Eltern (UND du, wenn du über 14 bist) mit maximal €440,- oder wenn du das nicht zahlen kannst mit 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe bestraft werden.Deine Eltern machen sich dann strafbar, wenn sie nicht alles unternehmen was

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durchschnittlichen Eltern an Erziehungsmaßnahmen zumutbar ist.

Wenn das Schwänzen schon mehr als 6 Monate zurückliegt, ist die Sache verjährt und du/deine Eltern können nicht mehr bestraft werden.

Kann ich von der Schule rausgeworfen werden?JA, wenn du nicht mehr Pflichtschüler bist - zB AHS-Oberstufe, BAKIP, HTL

mehr…(§45/5 SchUG)Wenn du länger als 1 Woche nicht in die Schule gehst, bekommen deine Eltern (bis 18) eine schriftliche Aufforderung mit RSb-Brief. Wenn du innerhalb einer Woche ab Erhalt dieser Mitteilung nicht reagierst oder nicht wieder in die Schule gehst, bist du automatisch von der Schule abgemeldet. Wenn du innerhalb einer Woche reagierst und dich rechtfertigst oder wieder in die Schule gehst, muss die Schule prüfen ob deine Abwesenheit gerechtfertigt war. Wenn du geschwänzt hast, könnte die Schule wegen

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Pflichtverletzung einen Ausschluss einleiten. Achtung: Wenn du vor der Notenkonferenz abgemeldet wirst bekommst du kein Zeugnis, sondern nur eine Schulbesuchsbestätigung.

Gegen die Entscheidung des Ausschlusses gibt es kein Rechtsmittel, sondern nur eine Beschwerde.

Die Schulleitung KANN dich wieder in die Schule aufnehmen, wenn du gute Gründe für den Nicht-Besuch der Schule oder die Nicht-Meldung hattest.

Kann ich eine schlechte Verhaltensnote bekommen?JA.

mehr…Wiederholtes Schwänzen kann sich negativ auf deine Verhaltensnote auswirken.

Was passiert mit der Benotung, wenn ich sehr viele Stunden versäumt habe?Es kann sein, dass du in einem oder mehreren Fächern eine Feststellungsprüfung machen musst,

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mehr…wenn du so viele Fehlstunden hast, dass dich die Lehrkraft nicht beurteilen kann. Dabei ist es egal ob entschuldigt oder unentschuldigt. Aber Achtung - Unterschied: Wenn die Fehlzeiten unentschuldigt sind, hast du kein Recht auf eine Nachtragsprüfung und musst alle Feststellungsprüfungen bis vor den Sommerferien schaffen. Versäumst du den Prüfungstermin, hast du Pech gehabt und musst die Klasse wiederholen. Eine Wiederholungsprüfung kannst du in diesem Fall auch NICHT mehr machen.

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Persönliche Rechte und Pflichten

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Rechte

Menschliche BedürfnisseAuf die Toilette zu gehen darf dir niemand verbieten.

mehr…Das ergibt sich schon aus Art.3 der Europäischen Menschenrechtskonvention = Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Essen, Trinken oder Kaugummis KANN die Lehrkraft als „Störung des Unterrichts“ verbieten.Rauchen ist in Schulen, Horten, Internaten usw grundsätzlich verboten, aber

mehr…in höheren Schulen kann der SGA mit 2/3 Mehrheit für die Hausordnung beschließen, dass es draußen einen bestimmten Raucherbereich gibt. Ein solcher Beschluss ist auch für schul(bezogene) Veranstaltungen möglich (§9/2 SO-VO).

Outfit65

Frisur oder Kleidung kann die Lehrkraft nicht allgemein bestimmen, aber

mehr…die Hausordnung kann gewisse Standards vorschreiben – vor allem in Privatschulen.

Kapperl oder Kopftuch kann die Lehrkraft nicht allgemein verbieten, aber

mehr…für Turnen, Kochen, Werken usw. können besondere Regeln gelten.Die Hausordnung könnte Kapperl zB aber generell verbieten.

Piercings und Schmuck kann die Lehrkraft nicht allgemein verbieten, aber

mehr…für Kochen, Werken usw. können besondere Regeln gelten.

Beim Turnen darfst du Uhren oder Schmuck nicht tragen. Freundschaftsbänder musst du mit einem Schweißband abdecken. Piercings musst du rausnehmen, wenn es ohne hygienische Gefahr möglich ist, sonst abkleben. Bei frischen oder nicht verheilten Piercings kannst du von bestimmten Aktivitäten im Turnunterricht befreit werden, aber eine generelle

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Befreiung vom Turnunterricht gibt es nicht. Achtung: Versäumst du zu viele Stunden, kann die Lehrkraft zu Schulschluss eine Feststellungsprüfung anordnen. Achtung: Wenn du in einem Pflichtgegenstand nicht beurteilt werden kannst, kannst du nicht aufsteigen.

StreikWenn es Missstände an eurer Schule gibt und Gespräche, Beschwerden usw. nichts nützen könntet ihr es mit einem "Streik" versuchen - zB alle geben einen Test oder eine SA mit einem leeren Blatt ab.

Achtung und RespektGenauso wie du der Lehrkraft mit Achtung begegnen musst, muss sie das dir gegenüber auch.

mehr…Die Lehrkraft darf dich zB nicht beleidigen oder dich bei einer Prüfung nicht heruntermachen.

Kommt es zu Beleidigungen oder gar körperlichen Übergriffen, solltest du unbedingt eine Beschwerde einbringen.

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EigentumWird dir Bekleidung aus der Garderobe geklaut haftet die Schule, wenn es keine versperrbaren Spinde gibt (analog §970 ABGB).

mehr…Wenn es versperrbare Spinde gibt, haftet die Schule nicht mehr - nicht einmal wenn der Spind aufgebrochen wird.Für den Diebstahl von Handy, Laptop usw. haftet die Schule gar nicht.

Fotos von dirdürfen nur auf die Schulhomepage gestellt werden, wenn es ein Klassen- oder Gruppenfoto ist.

mehr…Ein Foto von dir darf sonst nur mit deiner Einwilligung veröffentlicht werden (zB auf der Homepage oder in einem Jahresbericht), vor allem- wenn es ein Porträtfoto ist,- wenn es für Werbezwecke ist, - wenn es herabsetzend ist oder die

Intimsphäre verletzt.

UnfallPassiert ein Unfall (in der Schule, bei Veranstaltungen oder am Schulweg), bist du bei der AUVA versichert.

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Hat die Lehrkraft nicht genug auf dich aufgepasst, kann sie haftbar sein (= Verletzung der Aufsichtspflicht).

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Pflichten(§ 43 SchUG)

Hilfsbereit, verständnisvoll und höflich sein.

mehr…(§1/2 SO-VO)Du musst aber nicht immer und überall jeden Lehrer grüßen ;)

Hausordnung/Schulordnung einhalten.

Notwendige Sachen mitbringen und in Ordnung halten (§4/1 SO-VO).

mehr…Im Turnunterricht musst du geeignete Sportkleidung anziehen und darfst nicht die Schuhe oder Kleidung tragen, die du gleichzeitig im Alltag trägst.

Je nach speziellem Unterricht musst du die notwendige Kleidung und andere Dinge (zB Haarnetz) mitbringen (§4/2 SO-VO).

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Besonderes kann in der Hausordnung stehen.

Einrichtungen, Anlagen, Arbeitsmittel schonend behandeln (§4/3 SO-VO).

mehr…Du musst Beschädigungen oder Verschmutzungen entfernen, wenn es dir zumutbar ist.

Die Schule nach dem Unterricht verlassen

Wohnortwechsel bekanntgeben(§10 SO-VO).

Anwesenheit und Pünktlichkeit.mehr…Wenn du später kommst oder früher gehst, musst du sagen warum und es wird ins Klassenbuch eingetragen (§3 SO-VO).

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Mitarbeit, Einordnung in die Gemeinschaft, Mitwirkung, Förderung der Unterrichtsarbeit.

Zum SchularztMÜSSEN alle SchülerInnen1x pro Schuljahr zur schulärztlichen Untersuchung (§ 66/2 SchUG).

Meldepflicht an Schulleitungbei Ereignissen, die die Sicherheit gefährden (§6/1 SO-VO).

mehr…Wenn du zB weißt, dass jemand eine Waffe mithat, musst du das der Schulleitung melden.

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Unterricht

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Unterrichtszeiten/Pausen/Aufsicht

Unterrichtszeitensind maximal von 8:00 bis 18:00. Bei Beschluss des SGA darf aber sogar ab 7:00 Schule sein und ab der 9. SSt bis 19:00.

Pausenmüssen zwischen den Stunden ausreichend sein, mindestens 5 Minuten. Außerdem muss genug Zeit für Mittagessen und Erholung sein, um Überanstrengung zu vermeiden.

Beaufsichtigung gilt ab15 Min vor Unterricht, bis direkt nach dem Unterrichtsschluss,

mehr…Ab der 7. bzw 9. Schulstufe gelten weniger strenge Regeln: Verordnung des BM BGBl. Nr. 373/1974.

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Schul(bezogene) Veranstaltungen

KOPIE

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Pflichtfächer/Freifächer

Alternative Pflichtgegenständekannst du frei wählen.

mehr…Wenn du neu in eine Schule kommst, wählst du zu Schulbeginn, ansonsten vor den Sommerferien für das nächste Jahr. Die Schulleitung setzt eine Frist zur Auswahl (mindestens 3 Tage und maximal 1 Woche - dazwischen muss ein Sonntag liegen (§11/1 SchUG). Ab der 9. Schulstufe kannst du die Auswahl auch selbst treffen. Die Eltern müssen benachrichtigt werden. Diese Erklärung können aber die Eltern jederzeit wieder rückgängig machen.

Deine Auswahl gilt für alle folgenden Jahre in denen der Gegenstand im Lehrplan ist.

mehr…Wechseln kannst du auf Antrag nur dann, wenn du so viele Kenntnisse in dem gewünschten Fach hast, dass du wahrscheinlich positiv sein wirst.

Wenn du dich nicht entscheidest, MUSS die Schulleitung mit dir reden und dir wird ein Gegenstand zugeteilt.

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Wenn du nicht das Fach besuchen kannst, das du wolltest, kannst du die Entscheidung schriftlich verlangen (§70/3u4 SchUG). Gegen diese schriftliche Entscheidung kannst du Berufung erheben.

Freigegenstände und unverbindliche Übungenkannst du frei wählen.

mehr…Wenn du neu in eine Schule kommst, wählst du zu Schulbeginn, ansonsten vor den Sommerferien für das nächste Jahr. Die Schulleitung setzt eine Frist zur Auswahl (mindestens 3 Tage und maximal 1 Woche - dazwischen muss ein Sonntag liegen (§11/1 SchUG). Ab der 9. SSt kannst du die Auswahl auch selbst treffen. Die Eltern müssen benachrichtigt werden. Diese Erklärung können aber die Eltern jederzeit wieder rückgängig machen.

Deine Auswahl gilt für ein Unterrichtsjahr.Wenn du in Gefahr bist das Jahr nicht positiv abzuschließen, kannst du dich zu Semester abmelden oder sogar durch die Klassenkonferenz abgemeldet werden.

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Wenn du nicht das Fach besuchen kannst, das du wolltest, kannst du die Entscheidung schriftlich verlangen (§70/3u4 SchUG). Gegen diese schriftliche Entscheidung kannst du Berufung erheben.

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Förderunterricht

Muss ich hingehen?JA, wenn du in eine HS/NMS/Poly oder Berufsschule gehst.

mehr…Wenn die Lehrkraft entscheidet, dass du den FU brauchst, bist du verpflichtet,- wenn die Gefahr besteht, dass du in

eine niedrigere Leistungsgruppe abgestuft wirst, oder

- wenn du in eine höhere Leistungsgruppe aufgestuft werden möchtest oder

- wenn du in der niedrigsten Leistungsgruppe bist und sehr schwach bist oder

- wenn du bei einem Schulwechsel Umstellungsschwierigkeiten hast oder

- in der HS während des Beobachtungszeitraumes in D,M und Lebende Fremdsprache.

Die Gruppengröße beträgt mindestens 8 und höchstens 12.Erlaubt sind maximal 48 Stunden pro Jahr je SchülerIn.

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NEIN, wenn du in eine VS, AHS oder Höhere Schule gehst.

mehr…Die Lehrkraft kann es vorschlagen.Du KANNST dich anmelden, aber du musst nicht. Du kannst dich auch wieder abmelden. Wenn die Lehrkraft meint, dass du den FU weiter brauchst, muss die Schulleitung der Abmeldung zustimmen.

Es gilt eine Höchstzahl von 48 Stunden pro Jahr je SchülerIn.

Darf es Prüfungen, Tests oder Noten geben?Nein.

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Turnunterricht

Die Kleidungmuss geeignete Sportkleidung sein und du darfst nicht die Schuhe oder Kleidung tragen, die du gleichzeitig im Alltag trägst.

Uhren oder Schmuckdarfst du nicht tragen. Freundschaftsbänder musst du mit einem Schweißband abdecken.

Piercings musst du rausnehmen, wenn es ohne hygienische Gefahr möglich ist, sonst abkleben.

mehr…Bei frischen oder nicht verheilten Piercings kannst du von bestimmten Aktivitäten im Turnunterricht befreit werden, aber eine generelle Befreiung vom Turnunterricht gibt es nicht. Achtung: Versäumst du zu viele Stunden, kann die Lehrkraft zu Schulschluss eine Feststellungsprüfung fordern. Achtung: Wenn du in einem Pflichtgegenstand nicht beurteilt werden kannst, kannst du nicht aufsteigen.

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Nach dem Turnunterricht musst du genügend Zeit haben, dich zu waschen und umzuziehen. Zum Duschen kann dich aber niemand zwingen.

Schwimmunterrichtkönnen Mädchen und Burschen gemeinsam haben, wenn es mehrere Lehrkräfte gibt.

Befreiung vom Turnunterrichts. Befreiungin einem Fach.

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Urheberrecht

Für Texte, Musiknoten und Bilder gibt es in der Schule großzügige Ausnahmen vom Urheberschutz. Sie dürfen kopiert werden, ausgeteilt werden, in PPPs verarbeitet werden usw.

mehr…Aber Achtung: Die Quellen müssen immer angegeben werden! Material darf immer nur unterrichtsbezogen für 1 Klasse, nicht aber zB für eine ganze Schule kopiert werden.

Musik und Filmedürfen gespielt werden, wenn sie Lehrplanbezug haben (naja…) und wenn sie legal erworben wurden (zB wenn du

eine DVD gekauft hast). mehr…Aber Achtung: wenn du zB einen Film bei Torrent herunter geladen hast, darfst du ihn nicht zeigen, weil die Kopie illegal entstanden ist.

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Schulbücheroder Teile davon darf man EIGENTLICH nicht von einem Freund kopieren. Das würde gegen das Urhebergesetz verstoßen.

mehr…aber man muss es ja nicht gleich auf facebook öffentlich machen, wenn man mal eine Seite aus dem Mathebuch kopiert hat für die HÜ.Erlaubt ist das Kopieren eines Schulbuches aber zB wenn es vergriffen (= sehr alt und daher nicht mehr zu kaufen) ist.

Theaterstückefür Schulaufführungen dürfen gezeigt werden, wenn das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Verfassers abgelaufen ist (ein Shakespeare-Stück geht zB).

mehr…Ein Loriot-Sketch oder ein Brecht-Stück zB gehen aber nur mit Bewilligung des Rechteinhabers.

Konzertesind ok, wenn kein Eintritt verlangt wird oder es nur zu wohltätigen Zwecken ist.

mehr…84

Achtung: problematisch wäre zB aber schon der Kuchenverkauf für die Anschaffung von Schulmaterial.

Das Filmen des Unterrichtsist nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Personen erlaubt, wenn der Film öffentlich wird (=zB ins Internet gestellt wird oder über Handy weitergeschickt wird).

mehr…Es ist egal, ob das Video ganz normalen Unterricht zeigt oder peinlich ist. Wenn du etwas im Internet hochladen willst, zum Beispiel für eine Lerngruppe, frag lieber zuerst alle Beteiligten und die Schulleitung.

Schülerarbeitendürfen nur mit Zustimmung der SchülerInnen veröffentlicht werden (zB auf der Homepage oder im Jahresbericht).

Schularbeitenmüssen 1 Jahr nach Schulschluss in der Schule aufbewahrt werden. Nach dieser Frist kannst du sie dir holen, wenn du rechtzeitig fragst.

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Lexikon

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Aufsichtsbeschwerde= Beschwerde = Dienstaufsichtsbeschwerde

Eine Beschwerde ist immer dann möglich, wenn du keine Berufung, Vorstellung usw machen kannst (zB wenn du beleidigt wirst oder wegen ungerechter Benotung eines Chemietests).

Konsequenzen für die Lehrkraft können sein :L sie muss zur Schulleitung oder LSR,L wenn es was Arges ist oder kleinere Sachen

sehr oft vorkommen sogar Beurlaubung auf bestimmte Zeit, Versetzung, Kündigung oder vorzeitige Pensionierung.

Wie mache ich das?1. Sammle die „Verfehlungen“ schriftlich, suche

„Zeugen“, tu dich mit anderen SchülerInnen zusammen.

2. Sprich mit deinen Eltern, einer erwachsenen Vertrauensperson oder einer Kinder- und Jugendanwaltschaft darüber.

3. Geh zuerst zum Klassenvorstand. Der KV sollte mit dir und der Lehrkraft ein Gespräch führen.

4. Hilft das nicht, geh zur Schulleitung – eventuell mit anderen Schülern und/oder Eltern.

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5. Wende dich an die Schülervertretung.6. Informiere den Elternverein.7. Hilft das alles nichts, beschwere dich

SCHRIFTLICH beim Landesschulrat. Die (Landes-) Schülervertretung kann dir dabei helfen.

8. Hilft das auch nichts, beschwere dich SCHRIFTLICH beim Bildungsministerium. Die (Bundes-) Schülervertretung kann dir dabei helfen.

9. Hilft das alles nichts, kannst du dich immer noch an die Presse wenden.

Die Schulleitung oder der LSR muss was tun, sie müssen dir aber nicht sagen was sie unternommen haben.

mehr…Falls es zu einem Disziplinarverfahren gegen die Lehrkraft kommt und du als „Zeuge“ geladen wirst, darfst du eine Vertrauensperson mitnehmen.

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Aufsteigen mit EINEM Nicht Genügend (§25 SchUG)

Aufsteigen mit EINEM Nicht Genügend darfst du, wenn die Klassenkonferenz das beschließt.

mehr…Gute Chancen hast du, wenn du die nächste Klasse

wahrscheinlich schaffen wirst, weil deine Leistungen (nicht nur die Noten) allgemein passen. Die Klassenkonferenz entscheidet das ganz individuell je nach Stärken, Schwächen und Leistungsreserven. Je weniger Genügend du hast, desto eher wird das gehen.

UND wenn du nicht im selben Gegenstand schon im Vorjahr ein Nicht Genügend hattest (das heißt, dass 2x hintereinander Aufsteigen mit Nicht Genügend im gleichen Fach nicht geht),

UND wenn das Fach auch für die nächste Klasse im Lehrplan ist.

Du/deine Eltern können Berufung gegen die negative Entscheidung der Klassenkonferenz einlegen.

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Versuche, die Berufungsbehörde von deinen Stärken und ausreichenden Lern- und Arbeitskapazitäten für das nächste Schuljahr zu überzeugen.

Aufsteigen mit EINEM Nicht Genügend darfst du JEDENFALLS – sogar ohne Beschluss der Klassenkonferenz wenn du1. die Klasse wiederholt hast 2. UND du nur diese eine 5 hast 3. UND du in diesem Fach im Vorjahr mindestens eine 3 hattest.

Eine Wiederholungsprüfung DARFST du auch machen, wenn du eine Berechtigung zum Aufsteigen mit Nicht Genügend hast. Fällst du bei der Wiederholungsprüfung durch, darfst du trotzdem aufsteigen.Bestehst du die Wiederholungsprüfung hättest du im nächsten Schuljahr wieder die Möglichkeit des Aufsteigens mit Nicht Genügend - es wäre also einen Versuch wert!

Volksschule:In der 1. Schulstufe darf man jedenfalls aufsteigen, egal wie viele Nicht genügend (§25 Abs4 SchUG).

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In der 2. bis 4. SSt darf man mit einer 5 in BE, ME, WE, Schreiben und BS aufsteigen.

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Auslands-Schulaufenthalt

Du hast das Recht auf einen Auslands-Schulaufenthalt.

mehr…= Fernbleiben aus wichtigem Grund (§45 SchUG).Beachte: Manche Organisationen verlangen einen bestimmten Notendurchschnitt.Wenn du eine Schule gefunden hast, kannst du ein Ansuchen bei der Schulleitung stellen. Solltest du deine 9 Schuljahre noch nicht fertig haben, ist der Antrag bei der Schulbehörde erster Instanz zu stellen.

Du steigst automatisch in die nächste Klasse auf, nachdem du mindestens 5 Monate und maximal ein Schuljahr im fremdsprachigen Ausland in die Schule gegangen bist.

mehr…(§25/9 SchUG).Du musst nur nachweisen, dass du dort in die Schule gegangen bist. Einen positiven Abschluss brauchst du nicht.

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Achtung: die 5 Monate müssen in ein Schuljahr fallen!

Ein österreichisches Zeugnis bekommst du für das Schuljahr, wenn du die letzten 8 Wochen vor Schulschluss in Ö in die Schule gegangen bist.

Achtung: Wenn du kürzer als 5 Monate weg warst, musst du Feststellungs- oder Nachtragsprüfungen machen!

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Ausschluss=Versetzung/Rausschmiss

Kopie von Versetzung / Rausschmiss

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Ausschlussverfahren

1. Androhung: Die Schulkonferenz droht dir einen Antrag auf Ausschluss an (§47/2 SchUG)

Die Schule muss dir und deinen Eltern die Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben bevor die Lehrerkonferenz den Beschluss fällt.

2. Antrag: Dann stellt die Schulkonferenz einen Antrag auf Ausschluss bei der Schulbehörde 1.Instanz. 2/3 der Lehrkräfte müssen dabei sein und mehr als 50% müssen dafür stimmen, jede Lehrkraft und der Schülervertreter hat eine Stimme. Die Schule muss den Antrag begründen. Du musst eine Kopie des Antrages bekommen.

3. Entscheidung: Die Schulbehörde prüft die Sache und entscheidet binnen 4 Wochen mit Bescheid:

a) auf Ausschluss – der kann für eine bestimmte Schule gelten oder für mehrere ODER

b) sie ordnet die Versetzung in eine Parallelklasse an ODER

c) sie erteilt eine Rüge.

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Gegen den Bescheid kannst du Berufung einlegen (§49/6 SchUG).

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Berufung§71 SchUG

Tipp: Wenn die Schule eine für dich negative Entscheidung fällt, verlange die Entscheidung sofort schriftlich.(§70/3u4 SchUG)

Berufung ist möglich gegen einige Entscheidungen, die für deine Schullaufbahn negativ sind. Sie sind im §70/1 und §71/2 SchUG genau aufgelistet:

mehr…vor allem gegen eine Entscheidung, dass du nicht aufsteigen darfst oder

die Schule nicht positiv abschließen kannst,

dass du die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden hast,

dass du in eine niedrigere Leistungsstufe abgestuft wirst oder nicht in eine höhere aufsteigen darfst,

dass du die Reifeprüfung, Abschlussprüfung oder Diplomprüfung nicht bestanden hast,

dass du bei Begabung die Klasse nicht überspringen darfst,

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o dass du nicht in eine Schule aufgenommen wirst,

o dass du nicht zur Aufnahms- oder Eignungsprüfung zugelassen wirst,

o dass du ein gewünschtes Fach nicht belegen kannst,

o dass du nicht zur Feststellungsprüfung zugelassen wirst,

o dass du nicht zu einer abschließenden Prüfung oder Externistenprüfung zugelassen wirst,

o dass du in eine Parallelklasse versetzt wirst,

o dass du nicht von der Schule fernbleiben darfst.

Wie?Die Berufung muss schriftlich gemacht werden (=Brief, Fax, Achtung: nicht E-Mail !).

mehr…Du musst keinen Anwalt haben. Wenn die Sache sehr kompliziert ist, kann es aber von Vorteil sein, einen Anwalt, die Schülervertretung oder den Schulservice des Landesschulrates zu fragen.

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Ein Musterbeispiel findest du zB unter http://www.bmukk.gv.at/schulen/service/Muster_fuer_Notenbeinspr1912.xml oder unterhttp://www.wien.gv.at/bildung/stadtschulrat/schulrecht/berufung/form.html

Wichtig ist eine gute und ausführliche Begründung für deine Argumente !

Wann?Einbringen musst du die Berufung binnen 5 Tagen ab der mündlichen Mitteilung oder der Zustellung (mit der Post oder durch Übergabe an die Eltern oder dich plus Unterschrift der Eltern).

mehr…Der Tag an dem du die Entscheidung bekommst (mündlich oder schriftlich) zählt nicht mit. Wäre der 5. Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, hast du Zeit bis zum nächsten Werktag. Es genügt wenn du am 5. Tag die Berufung zur Post gibst oder in der Schule abgibst.

Achtung: Nachweis der Rechtzeitigkeit ist wichtig! Schreib das Datum auf die Berufung. Bei Postaufgabe immer eingeschrieben schicken und Aufgabeschein aufheben. Wenn du die

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Berufung in der Schule abgibst, lass dir die Abgabe bestätigen.

Beispiel: du bekommst am Dienstag die Nachricht von der Lehrkraft mitgegeben. Die Eltern unterschreiben am selben Tag die Bestätigung, dass sie sie erhalten haben. Dann musst du spätestens am Montag die Berufung einbringen. Oder zB Zustellung der Entscheidung am Fr - Berufung bis Mi.

Wo?Du musst die Berufung bei der Schule einbringen. Die Schule leitet sie dann an die Schulbehörde erster Instanz weiter.

mehr…Die Schule muss auch eine Stellungnahme der Lehrkraft und deren Unterlagen (zB Schularbeit, Prüfungsfragen, usw.) beilegen.

Ausnahme: im Falle der Externistenprüfungen ist die Berufung bei der Prüfungskommission einzubringen.

Wer?Wenn du 18 bist du selbst, ansonsten deine Eltern.

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Was dann?Die Behörde schaut sich deine Argumente sowie die Aufzeichnungen der Schule / der Lehrkraft an.

mehr…Wenn du gegen eine 5 berufst und die Aufzeichnungen unvollständig oder unglaubwürdig sind, wirst du zu einer kommissionellen Prüfung geladen (§71/4u5 SchUG).

Die Lehrkraft muss nämlich Prüfungsfragen, Mitarbeit mit Datum, usw. aufschreiben. Die Behörde schaut sich genau an, ob alle Vorschriften für Schularbeiten oder Prüfungen (Dauer, Stoff, usw) eingehalten wurden, ob alle Leistungsbeurteilungen und vor allem die Mitarbeit richtig in die Note eingeflossen sind, ob die Lehrkraft dich ungerecht, willkürlich oder abfällig behandelt hat usw.

Eine Entscheidung gibt es für Berufungen gegen Entscheidungen gem §71/2 SchUG binnen 3 Wochen ab Einlangen der Berufung bei der Schule

mehr…(zB ob du aufsteigen darfst).Aufsteigen darfst du aber erst nach positiver Entscheidung der Berufungsbehörde.

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Für alle anderen hat die Behörde 3 Monate Zeit, zB zur Aufnahme in eine Schule.

Berufung gegen die Berufungsentscheidungist möglich, aber erhebst du noch einmal bei der 2. Instanz Berufung, gibt es keine kommissionelle Prüfung mehr.

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Beschwerde= Aufsichtsbeschwerde = Dienstaufsichtsbeschwerde

KOPIE

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Dienstaufsichtsbeschwerde= Aufsichtsbeschwerde = Beschwerde

KOPIE

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Diktate = Schriftl. Überprüfungen

KOPIEvon Schriftl. Überprüfungen

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Drogen

KOPIEvon Disziplinarmaßnahmen - Verbotenes oder Strafbares

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Du/deine Eltern

Ab 14 kannst du zB auch für das Schulschwänzen bestraft werden. dich selbst vom Religionsunterricht abmelden.

Ab der 9. Schulstufe können deine Eltern (schriftlich) zustimmen, dass du bestimmte Rechte selbst ausüben darfst, bzw auf ihr Recht verzichten, zB dass du dich selbst krank oder verhindert melden darfst.

mehr…und außerdem zB für: Ansuchen auf Beurlaubung, Wahl, Wechsel oder Besuch von

alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen, Besuch des Förderunterrichts (aber Achtung: ist Pflicht am Poly),

Ansuchen um Befreiung von einem Fach,

Ansuchen um Bewilligung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung,

Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung,

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Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung,

Antrag auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung,

Ansuchen zum Wiederholen oder Überspringen einer Schulstufe,

uvm.Diese Zustimmung können aber die Eltern jederzeit wieder rückgängig machen.

Berufungkönnen nur deine Eltern erheben, wenn du noch nicht 18 bist.

Ab 18darfst du ALLES selbst entscheiden, unterschreiben, beantragen usw. Deine Eltern dürfen auch nicht mehr verständigt werden (zB wenn du wiederholen musst).

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Entscheidungsprüfung

Eigentlich gibt es keine „Entscheidungsprüfungen“ zwischen zwei Noten, weil sich die Note aus verschiedenen Leistungsbeurteilungen zusammensetzen muss. Es kommt aber auf die Lehrkraft an, weil sie der letzten Leistung mehr Gewicht geben KANN.

Du hast aber jedenfalls das Recht auf 1 Prüfung je Semester.

mehr…Wenn du die Note noch verbessern möchtest, könntest du dich zu einer freiwilligen Prüfung melden. Pro Semester (in Berufsschule pro Unterrichtsjahr) hast du in einem Pflichtgegenstand das Recht auf 1 freiwillige Prüfung - auch wenn du nicht auf einer 5 stehst. Du musst die Lehrkraft RECHTZEITIG fragen. Versäumst du die Prüfung, weil du zB krank bist, hast du Pech gehabt. Du kannst dich auch jederzeit wieder von der Prüfung abmelden.

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Aber Achtung: Weil sich die Note aus verschiedenen Leistungsbeurteilungen zusammensetzt, muss eine solche Prüfung nicht unbedingt an deiner Note etwas ändern - auch wenn du es super machst.

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Feststellungsprüfung (§20 Abs2 SchUG)

Warum?Du musst eine FP machen, wenn dich die Lehrkraft am Ende des Schuljahres nicht benoten kann, weil du zu viele Prüfungen versäumt hast oder weil du sehr viele Fehlstunden hattest.

mehr…Dabei ist es egal ob unverschuldet wegen Krankheit oder verschuldet wegen Faulheit oder Suspendierung, usw.Beachte: gilt nicht für das Semesterzeugnis!

Was?Geprüft werden darf nur was im Lehrplan ist und im Unterricht behandelt wurde.

Wie?Die FP muss während des Unterrichts durchgeführt werden.

mehr…(§2/7 LBV)Nur 1 FP pro Tag ist erlaubt (in der Berufsschule 2 pro Tag) und an dem Tag dürfen keine anderen Tests/Prüfungen usw sein.

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Schriftlich – in SA Fächern 50 Min (oder 100, wenn mehrstündige SA vorgesehen sind). Mündlich – je nach Schulart zwischen 15 und 30 Min.Praktisch – 30 bis 50 Min.

Wann?Die Lehrkraft muss dir (+ deinen Eltern wenn du unter 18 bist) den Termin 2 Wochen vor der Prüfung sagen.

mehr…Die Uhrzeit musst du 1 Wo vorher wissen und der tatsächliche Beginn darf max 60 Minuten nach der bekanntgegebenen Uhrzeit sein.Die FP muss spätestens vor der Notenkonferenz sein.

Welche Note im Zeugnis?Die Note auf die FP ist nicht alleine ausschlaggebend für die Zeugnisnote. Die übrigen Jahresleistungen müssen mit eingerechnet werden - somit auch die Note im Semesterzeugnis.

Wenn du durchfällst,kannst du die FP nicht noch einmal machen (§21/11 LBV), aber du kannst eine Wiederholungsprüfung machen.

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Wenn du die FP gerechtfertigt versäumst,(zB wegen Krankheit) kann dich die Lehrkraft danach ohne weitere Terminvorgabe jederzeit im Unterricht prüfen.

mehr…Geht sich das aber vor Schulschluss nicht mehr aus, kannst du die Prüfung auch im Herbst machen (darf aber nicht nach dem 30.11. sein). In diesem Fall bekommst du ein vorläufiges Zeugnis mit Vermerk.

Wenn du zur FP nicht antrittstwirst du in dem Fach nicht beurteilt und kannst auch nicht in die nächste Klasse aufsteigen.

Eine Nachtragsprüfungkannst du beantragen, wenn du UNVERSCHULDET zu viele Fehlstunden hast (zB wegen Krankheit) + und du deshalb eine Feststellungsprüfung wahrscheinlich nicht schaffen würdest.

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Förderunterricht

KOPIE

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Freiwillig wiederholen...

Die Voraussetzungen für freiwilliges Wiederholen sind: Es geht nur 1x in der gesamten Schullaufbahn. Du hast deine 9 Schuljahre noch nicht fertig. Antrag. Beschluss der Klassenkonferenz. Du musst wegen deiner verzögerten

Entwicklung oder wegen gesundheitlicher oder zB familiärer Probleme etwas aufholen (nicht aber weil du bloß deine Noten verbessern möchtest).

Du wirst dich wahrscheinlich gut in die nachkommende Klasse einfügen.

115

Freiwillige Prüfung

Du hast das Recht auf 1 Prüfung je Semester in den Pflichtgegenständen auch wenn du nicht auf einer 5 stehst.

mehr…Wenn du die Note noch verbessern möchtest, könntest du dich zu einer freiwilligen Prüfung melden. Pro Semester (in Berufsschulen pro Unterrichtsjahr) hast du in einem Pflichtgegenstand das Recht auf 1 freiwillige Prüfung.Du musst den Lehrer RECHTZEITIG fragen. Versäumst du die Prüfung, weil du zB krank bist, hast du Pech gehabt. Du kannst dich auch jederzeit wieder von der Prüfung abmelden.Aber Achtung: Weil sich die Note aus verschiedenen Leistungsbeurteilungen zusammensetzt, muss eine solche Prüfung nicht unbedingt an deiner Note etwas ändern - auch wenn du es super machst.

116

Frühwarnung

KOPIE

117

Graphische Leistungsfeststellungen

In mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischen Fächern gelten dieselben Regeln wie für schriftliche Überprüfungen.

In den übrigen Fächern gelten dieselben Regeln wie für praktische Leistungsfeststellungen.

118

Hausübungen

Hausübungen sind Teil der Mitarbeit (§17/2 SchUG).

Die Lehrkraft DARF Hausübungen geben, MUSS aber nicht.

Welche sind erlaubt?Der HÜ-Stoff muss in der Schule so vorbereitet werden, dass die HÜ ohne Hilfe zu Hause gemacht werden kann – also kein neuer Stoff, der in der Schule nicht durchgenommen wurde.

Wie viel ist erlaubt?LehrerInnen müssen Rücksicht nehmen auf: • die Belastbarkeit der SchülerInnen,• die Unterrichtsstunden an dem Tag,• Schulveranstaltungen,• die Menge der HÜ aus anderen Fächern.

Wann sind HÜ nicht erlaubt:HÜ die am Sa/So/Feiertag oder in den Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- oder Sommerferien gemacht werden müssten sind verboten (§17/2 SchUG).

119

Klassenkonferenz

Lehrerkonferenzen sind:die Schulkonferenz, die Abteilungskonferenz oder die Klassenkonferenz.

Klassenkonferenz = die Lehrkräfte einer Klasse unter dem Vorsitz des KV.

Schulkonferenz = die Lehrkräfte einer Schule unter dem Vorsitz der Schulleitung.Schulkonferenz = Klassenkonferenz an Schulen mit Klassenlehrersystem (zB in der VS).

Abstimmung:Für einen Beschluss einer Lehrerkonferenz müssen 2/3 anwesend sein. Eine Zustimmung/Ablehnung gibt es bei mehr als 50% der Stimmen.Der Vorsitz und jedes Mitglied hat 1 Stimme und jeder muss mitmachen. Bei 50/50 entscheidet der Vorsitz.Geheim kann abgestimmt werden, wenn es ¼ der Anwesenden verlangt.

Es muss ein Protokoll geschrieben werden.

120

Kommissionelle Prüfung(§ 71/4u5 SchUG)

Wenn du gegen eine 5 Berufung erhebstund die Berufungsinstanz aufgrund der Unterlagen nicht sagen kann, ob die 5 gerechtfertigt war oder nicht, musst du Gelegenheit für eine kommissionelle Prüfung bekommen.

mehr…Aber: Reichen die Unterlagen aus, darfst du nicht kommissionell geprüft werden.

Prüfungsstoff ist der Jahresstoff. Eine "Lernfrist" dafür gibt es aber nicht.

Zu einer kommissionellen Prüfung wirst du vorgeladen, wenn die Lehrkraft unvollständig oder unglaubwürdig aufgezeichnet hat, zB wenn- es kein Prüfungsprotokoll gibt,- es keine Aufzeichnungen über die

Mitarbeit gibt,- einzelne Leistungsfeststellungen nicht

in die Note eingerechnet wurden,- andere wichtige gesetzliche

Bestimmungen verletzt wurden,- die Lehrkraft Sachen sagt, die vermuten

lassen, dass sie nicht objektiv und gerecht ist, usw.

121

Die Kommission = 3 PersonenBezirksschulinspektor oder Landesschulinspektor oder Berufsschulinspektor + deine Lehrkraft + eine Lehrkraft als Beisitzer.

Wenn du nicht zur Prüfung hingehst,bleibt die 5.

Erhebst du gegen die kommissionelle Prüfung noch einmal bei der 2. Instanz Berufung, gibt es keine kommissionelle Prüfung mehr.

Für die Prüfung gelten die Bestimmungen für die Wiederholungsprüfung (§23/6 SchUG).

122

Lehrerkonferenz

KOPIE von Klassenkonferenz

123

Leistungsfeststellungen

Leistungsfeststellungen sindNUR folgende (§18 SchUG) - oder eine Kombination davon:

Mitarbeit Hausübungen Mündliche Prüfungen Mündliche Übungen (zB Referate) Schularbeiten Schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate) Praktische/grafische LF nicht jedoch Lernzielkontrollen !

mehr…Eigentlich zählen alle gleich viel, aber die Lehrkraft kann manche stärker bewerten.Klärt das am besten gleich zu Beginn des Schuljahres mit der Lehrkraft.Für die Jahresnote zählen die letzten mehr als ältere (zB aus dem 1.Semester).

Wie viele sind erlaubt?Die Anzahl der Schularbeiten steht im Lehrplan. Prüfungen und Tests darf die Lehrkraft nicht dauernd machen, sondern nur so viele wie für eine

124

Leistungsbeurteilung UNBEDINGT notwendig sind (§3/4 LBV).

mehr…Schriftliche Überprüfungen: VS, Unterstufe AHS, HS, NMS, Poly: max 30 Min gesamt je Semester. Oberstufe AHS: max 50 Min gesamt je Semester. sonstige: max 80 Min gesamt je Semester.

Tests als "reine Strafmaßnahme" sind nicht erlaubt.

125

Leistungsgruppen

EinstufungIn der 1. Klasse HS wirst Du zwischen der 10. Schulwoche und den Semesterferien eingestuft.

Umstufungen während des Schuljahres sind möglich.

mehr…Umstufungstermine während des Schuljahres können von der Lehrerkonferenz festgelegt werden. Wenn du umgestuft wirst, muss die Lehrkraft deine Eltern innerhalb 1 Woche verständigen.

Umstufungen für das nächste Schuljahr sind auf Antrag der Eltern (spätestens 4 Wo vor Schulschluss) oder deiner Lehrkraft möglich.

mehr…Es entscheidet die Klassenkonferenz.Die Eltern müssen über eine Umstufung am Tag nach der Klassenkonferenz und

126

spätestens 6 Wo vor Schulschluss SCHRIFTLICH informiert werden.

Ein Recht auf Aufstufunghast du, wenn du so gute Leistungen bringst, dass du die nächsthöheren LG wahrscheinlich schaffen wirst.

Leistungsgruppen in der NMSgibt es nicht mehr.

mehr…Aber:In D,M und erster lebender Fremdsprache wird ab der 3. NMS unterschieden zwischen grundlegender und vertiefender Beurteilung.Das heißt es gibt ein „Grundpaket“ für alle und wenn man möchte und kann noch ein „vertiefendes Paket“.Mit einer 1 oder 2 in der grundlegenden Beurteilung bekommst du jedenfalls eine positive Note in der vertieften Beurteilung.Die vertiefende Beurteilung und damit die Berechtigungen zum Besuch weiterführender Schulen wird ins Zeugnis geschrieben.

127

Lernzielkontrolle

Wozu?Eine LZK ist keine Leistungsbeurteilung wie zB ein Test.

mehr…Die LZK dient einzig und alleine der Information der Lehrkraft über den Leistungsstand der Klasse. Somit darf sie zwar benotet werden, aber nicht in die Jahres-/Semesternote mit einfließen (§1/2 LBV).

WieWenn die Lehrkraft eine LZK macht, muss sie euch sagen, dass es eine LZK und kein Test ist.Es gelten nicht die Regeln für Tests.

Wann?Wann und wie eine LZK gemacht wird, ist der Lehrkraft frei überlassen.

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Mitarbeit (§4 LBV)

Zur Mitarbeit zählt zB: ob und wie du deine Hausübungen machst, Alleinarbeiten, Gruppen- und Partnerarbeiten, Schulübungen, das Führen eines Heftes, Rechnungen an der Tafel, Wiederholungsfragen, Mitarbeit bei der Erarbeitung von neuem Stoff, praktischen Übungen oder wie du Neues erfassen, verstehen und einordnen kannst.

Die Mitarbeit MUSS immer als wesentlicher Bestandteil in die Note mit einfließen (§ 3/5 LBV).

mehr…In Fächern wo es keine Schularbeiten gibt, kann die Mitarbeit sogar die alleinige Grundlage der Note sein. Lehrer müssen nämlich keine Prüfungen oder Tests durchführen. In Schularbeitenfächern zählt die Mitarbeit natürlich ein bisschen weniger.

Die Mitarbeit ist im Gesamten zu beurteilen und nicht nach einzelnen Leistungen.

Lehrkräfte müssen regelmäßig Aufzeichnungen darüber führen (zB mit Plus und Minus).

mehr…129

Die Aufzeichnungen gelten aber nicht als Beweise in einem Verfahren. Achte darauf, dass der Lehrer auch Positives einschreibt und nicht nur die Minus.

130

Mündliche Prüfungen (§5 LBV)

AnkündigungLehrkräfte müssen die mP mindestens 2 Unterrichtstage vorher ankündigen,

mehr…zB Prüfung am Fr - Ankündigung am Mi,zB Prüfung am Mo - Ankündigung am Do,und zwar konkret für 1 oder mehrere SchülerInnen, nicht allgemein – zB „Ab nächster Woche wird geprüft!“

WasGenauer darf zu neuerem Stoff gefragt werden, aber nur übersichtsmäßig zu älterem Stoff - es sei denn der Stoff ist Grundlage für den derzeitigen Stoff (zB Grundwortschatz einer Fremdsprache oder Grundformeln in Mathe).

Wie nur im Unterricht mindestens 2 voneinander unabhängige Fragen,

eine Maximalgrenze gibt es aber nicht. wenn du einen Fehler machst, der die weitere

Lösung beeinflusst, muss die Lehrkraft dir das SOFORT sagen.

Dauer131

max. Dauer: 10 Min in der Oberstufe 15 MinDie Lehrkraft darf ein wenig überziehen, wenn das für SchülerInnen vorteilhaft ist.

Die Notemuss dir die Lehrkraft spätestens am Ende der Stunde sagen.

Schummeln bei Prüfungen:Die Aufgabe darf nicht beurteilt werden und die Lehrkraft muss dir eine neue Aufgabe oder Frage stellen.

mehr…Schummeln

Wann darf es keine mP geben? nach 3 aufeinander folgenden schulfreien

Tagen, nach Teilnahme an mehrtägigen

Schul(bezogenen) Veranstaltungen, in den letzten 3 Tagen vor der Notenkonferenz

(nur aus wichtigem Grund wie zB Erkrankung UND mit Bewilligung der Schulleitung)

an Tagen, an denen eine Schularbeit oder Test in der Klasse stattfindet (Achtung: gilt nicht für die Oberstufe!),

an Tagen an denen du schon 2 andere Prüfungen hast,

AUSSER du meldest dich freiwillig!

132

Überhaupt keine mP gibt es in der1.-4. Schulstufe (=Volksschule) 5.-8. Schulstufe in Fächern wie in BE, BS, WE, GZ.

133

Mündliche Übungen(§6 LBV) sind zB Referate.

WasDas Thema muss mindestens 1 Wo vorher feststehen.

Wie nur im Unterricht

Wann darf es keine mÜ geben? in den letzten 3 Tagen vor der Notenkonferenz

(nur aus wichtigem Grund wie zB Erkrankung UND mit Bewilligung der Schulleitung)

DauerEine mÜ SOLL max 10 Minuten dauern (in der Oberstufe max 15 Min).

Die Notemuss dir die Lehrkraft spätestens am Ende der Stunde sagen.

134

Nachprüfung

= KOPIE von Wiederholungsprüfung

135

Nachtragsprüfung(§20/3 SchUG)

Warum?Wenn du UNVERSCHULDET zu viele Fehlstunden hast (zB wegen Krankheit) und du deshalb eine Feststellungsprüfung wahrscheinlich nicht schaffen würdest, kannst du eine NP machen.

Eine NP geht nur auf Antrag.mehr…Bis zur 8. Schulstufe müssen die Eltern den Antrag stellen, ab der 9. Schulstufe kannst du selbst den Antrag bei der Schulleitung auf eine NP stellen.

Die Schulleitung muss sich an die Verfahrensbestimmungen des §70 SchUG halten. Das heißt die Schule kann dir die Entscheidung darüber schriftlich oder mündlich mitteilen. Wenn gegen deinen Antrag entschieden wird, kannst du die Entscheidung in schriftlicher Form verlangen und dann innerhalb von 5 Tagen schriftlich Berufung einlegen.

136

Wann?Die Schulleitung muss dir zwischen 8 und 12 Wochen Zeit geben.

mehr…Die Frist beginnt mit dem Termin an dem du eigentlich die Feststellungsprüfung gehabt hättest.Wenn das Ende der Frist in die Ferien fällt, musst du die NP spätestens zu Beginn des nächsten Schuljahres machen.

Die Uhrzeit muss dir 1 Woche vorher bekannt gegeben werden.

Wie?Die NP musst du in Schularbeitenfächern schriftlich UND mündlich, in allen andern Fächern mündlich (oder praktisch) machen.Eine NP muss nicht während des Unterrichts durchgeführt werden (§2/7 LBV).

mehr…Nur 1 NP pro Tag ist erlaubt (in der Berufsschule 2 pro Tag) und an dem Tag dürfen keine anderen Tests/Prüfungen usw. sein. Schriftliche dauern 50 Minuten (oder 100 Minuten in Fächern mit mehrstündigen SA).

137

Mündliche dauern je nach Schule 15-30 Minuten.Praktische dauern 30-50 Minuten.

Wenn du die NP gerechtfertigt versäumst, (zB wegen Krankheit) kannst du sie nachholen

mehr…spätestens bis 30. November.In der Berufsschule musst du die NP spätestens bis zum Ende der ersten Schulwoche der nächsten Schulstufe machen.

Wenn du zur NP nicht antrittstwirst du in dem Fach nicht beurteilt und kannst auch nicht in die nächste Klasse aufsteigen.

Wenn du die NP nicht bestehst,kannst du die NP 1x wiederholen.

Du/deine Eltern kannst spätestens am 3. Tag nach der NP einen Antrag auf Wiederholung der NP stellen. Der Wiederholungstermin muss innerhalb von zwei Wochen sein (§21/11 LBV).

138

Welche Note im Zeugnis?Die Note auf die NP ist nicht alleine ausschlaggebend für die Zeugnisnote. Die übrigen Jahresleistungen müssen mit eingerechnet werden - somit auch die Note im Semesterzeugnis.

mehr…Wirst du nach der Nachtragsprüfung mit 5 beurteilt, entscheidet die Klassenkonferenz, ob für dich ein Aufsteigen mit Nicht Genügend möglich ist.

Ein vorläufiges Zeugnisbekommst du, wenn du das verlangst.

mehr…In diesem Zeugnis ist vermerkt, dass du eine NP hast. Nach Bestehen der Prüfung, bekommst du dann ein normales Jahreszeugnis.

139

Nicht beurteilt

Im Jahreszeugnis „Nicht beurteilt“ bedeutet, dass du NICHT in die nächste Klasse aufsteigen kannst.

mehr…Zur Reifeprüfung kannst du antreten, wenn du im Zeugnis der Abschlussklasse nicht mehr als ein „Nicht beurteilt“ bzw. ein „Nicht genügend“ hast.

Wenn du zu einer Feststellungsprüfung oder Nachtragsprüfung nicht antrittst,wirst du in dem Fach nicht beurteilt.

Wenn du beim Schummeln erwischt wirstist das für die Note dann gefährlich, wenn du zB die SA oder den Test bis zum Ende des 2. Semesters nicht nachmachen kannst, und deshalb nicht beurteilt werden kannst.

mehr…Kannst du den Test nicht nachholen und könnte dich die Lehrkraft daher in diesem Fach nicht beurteilen, musst du eine Prüfung machen. Die Lehrkraft muss dir den Termin mindestens 1 Woche vorher

140

bekanntgeben. Versäumst du diese Prüfung im ersten Semester, musst du sie im 2. Semester nachholen. Das Fach gilt im Semesterzeugnis solange als "Nicht beurteilt" bis du die Prüfung im 2. Semester nachholst.Das Fach gilt im Jahreszeugnis als "Nicht beurteilt", wenn du es bis zum Ende des 2. Semesters nicht schaffst, die Prüfung abzulegen.

141

Notenkonferenz

Zwischen Mittwoch und Freitag der vorletzten Schulwoche muss eine Notenkonferenz stattfinden.

mehr…(§ 20/6 SchUG).Die Notenkonferenz wird von der Klassenkonferenz abgehalten.

In der Notenkonferenz wird entschieden über Noten, ob du in die nächste Klasse aufsteigen darfst, über ein Aufsteigen mit Nicht Genügend, ob du die letzte Klasse einer Schule erfolgreich

abschließt.

Wenn die Entscheidung negativ ist,muss dir das am nächsten Tag mitgeteilt werden.

mehr…Außerdem musst du über die Gründe für die Entscheidung und mögliche Rechtsmittel (=zB Berufung) informiert werden.

142

Praktische Leistungsfeststellungen(§9 LBV)

Praktische Leistungsfeststellungen sindzB praktische Übungen am Computer, projektorientierte Arbeit, usw.

Wie?Eine pL darf nur im Unterricht stattfinden.Wenn du während der Prüfung einen Fehler machst, der sich auf die weitere Prüfung auswirkt, muss dich die Lehrkraft sofort darauf hinweisen.

Die Note muss dir die Lehrkraft spätestens in der nächsten Stunde, in der du dieses Fach wieder hast, sagen.

Kann ich auf Wunsch eine pL machen?JA. Du darfst pro Semester 1 praktische Prüfung verlangen. Für den Termin musst du die Lehrkraft mindestens 2 Wochen vorher fragen.

Nicht erlaubt sind pL in den letzten 3 Tagen vor der Notenkonferenz (nur aus wichtigem Grund wie zB Erkrankung mit Bewilligung der Schulleitung).

143

Schriftl. Überprüfungen = Tests/Diktate(§8 LBV)

Schriftl. Überprüfungen sind zB Tests und Diktate (zB in D, Fremdsprachen, ME), nicht aber Lernzielkontrollen.

mehr…(§8 LBV)Prüfungen und Tests sind nicht vorgeschrieben. Lehrkräfte können auch nur die Mitarbeit für die Note heranziehen.

AnkündigungTests müssen mindestens zwei Unterrichtstage im Voraus angekündigt werden.

mehr…(zB Test am Mo - Ankündigung am Do),und im Klassenbuch spätestens am Testtag vermerkt werden.

Was getestet werden darf nur ein kleineres

Stoffgebiet (nicht der ganze Jahresstoff), was im Lehrplan ist und im Unterricht behandelt

wurde.

Wie144

Jede/r SchülerIn muss 1 Kopie der Aufgaben bekommen.

mehr…Ausnahme zB bei kurzen Aufgabenstellungen wie zB Aufsatztext oder bei Diktaten.

Dauer VS, Unterstufe AHS, HS, NMS, Poly:

max 15 Min, gesamt je Semester 30 Min. Oberstufe AHS:

max 20 Min, gesamt je Semester 50 Min. sonstige:

25 Min; gesamt je Semester 80 Min.

Benotung Tests müssen innerhalb einer Woche korrigiert

und benotet zurückgegeben werden. mehr…Es gibt keine Fristverlängerung durch die Schulleitung!

Wenn es mehr als die Hälfte 5er gibt muss die Lehrkraft den Test wiederholen.

mehr…= mehr als 50% der Teilnehmenden.Der Test muss mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Stoffgebiet innerhalb von 2 Wo wiederholt werden. Es gilt die bessere der beiden Noten. Wenn du bei der

145

Wiederholung fehlst, gilt die 1. Note (siehe Schularbeit).Aber: wenn es zu wenig Stoff gibt, um den Test zu wiederholen, dann gilt dieser nur als Informationsfeststellung ohne Benotung! (§8/14 LBV)

Schummeln bei Tests:Der Test gilt als nicht beurteilt.

mehr…Schummeln

Für bestimmte Tage/Fächer sind zwar Lernzielkontrollen erlaubt, aber Tests ganz verboten:

mehr… nach 3 oder mehr freien Tagen. am Tag nach einer mehrtägigen

Schul(bezogenen)-Veranstaltung. in den letzten 3 d vor der

Notenkonferenz (nur aus wichtigem Grund wie zB Erkrankung mit Bewilligung der Schulleitung). Achtung: in der Berufsschule schon.

an Schularbeitentagen oder wenn die Klasse an diesem Tag schon einen Test hat.

in BS, WE, GZ, BE (in BE in der Oberstufe aber schon).

146

In AHS sind Tests in Schularbeiten-Fächern überhaupt nicht erlaubt.

An allen anderen Schulen in Unterrichtsgegenständen mit mehr als einer Schularbeit pro Semester.

Test versäumt – muss ich ihn nachmachen?

JA, wenn es die Lehrkraft verlangt. mehr…Tests dürfen nur im Unterricht nachgeschrieben werden.Die Lehrkraft kann aber auch darauf verzichten oder dich stattdessen zB mündlich prüfen. Denn nur für das Nachschreiben von Schularbeiten gibt es eine gesetzliche Pflicht.

Eltern haben das Recht den Test zu sehen. mehr…Lehrkräfte dürfen Tests also nicht gleich wieder einsammeln. Du darfst ihn mit nach Hause nehmen.(Ausnahme:zB im Internat weit vom Wohnort oder wenn du schon 18 bist).

147

Schularbeiten(§7 LBV)

Terminemüssen im 1. Semester in den ersten 4 Wochen und im 2. Semester in den ersten 2 Wochen bekannt gegeben werden.

mehr…Sie müssen im Klassenbuch vermerkt werden. Für die Termine oder Änderungen muss die Lehrkraft die Zustimmung der Schulleitung einholen.

WasDer Stoff muss mindestens 1 Woche vorher bekannt gegeben werden.

mehr…Ausnahme: in D oder Fremdsprache, wenn keine besonderen Stoffkenntnisse erforderlich sind.

Der Stoff der letzten beiden Stunden vor der SA darf nicht SA-Stoff sein. Getestet werden darf nur was im Lehrplan ist und im Unterricht behandelt wurde.

WieEs muss mindestens 2 Aufgaben geben.

mehr…

148

Ausnahme: wenn fachliche Gründe dagegen sprechen, zB in D oder am Anfang bei einer Fremdsprache.

Jede/r muss 1 Kopie der Aufgabe bekommen.mehr…Ausnahme: bei kurzen Aufgabenstellungen wie zB Aufsatztext.

Dauer1 UE (Ausnahmen im Lehrplan).

Benotung SA müssen innerhalb einer Woche korrigiert

und benotet zurückgegeben werden. mehr…Maximal 2 Wochen sind mit Ausnahmegenehmigung der Schulleitung möglich – zB wegen Erkrankung der Lehrkraft.

Wenn es mehr als die Hälfte 5er gibt muss die Lehrkraft die SA wiederholen.

mehr…= mehr als 50% der Teilnehmenden.Die SA muss mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Stoffgebiet innerhalb von 2 Wo wiederholt werden.Liegen innerhalb dieser 2 Wochen zB Ferien, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Der neue Termin ist bei Rückgabe bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.

149

(Achtung: diesem Fall darf die höchstzulässige Anzahl der Leistungsfeststellungen in einem bestimmten Zeitraum überschritten werden! - das heißt theoretisch wären auch 2 SA an einem Tag erlaubt ?????- nein ????).

Es gilt die bessere der beiden Noten. Wenn du bei der Wiederholung fehlst, gilt die 1. Note (du kannst sie nicht wiederholen).

SchummelnDie Schularbeit gilt als versäumt (und nicht als 5!).

mehr…• Wenn die Lehrkraft zB einen Schummelzettel entdeckt, bevor du mit der Schularbeit begonnen hast, muss er/sie dir die unerlaubten Hilfsmittel abnehmen und sie dir aber nach der Prüfung zurückgeben. Die Schularbeit wird regulär benotet.• Wenn die Lehrkraft dich beim Schummeln erwischt, nachdem du mit der Schularbeit begonnen hast, gilt die SA als nicht beurteilt und wie eine versäumte SA (und nicht als 5 !).

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Schularbeiten gelten immer als Gesamtes als versäumt, auch wenn du zB nur bei einer Frage geschummelt hast.

Kannst du die SA nicht nachholen und könnte dich die Lehrkraft daher in diesem Fach nicht beurteilen, musst du eine Prüfung machen. Die Lehrkraft muss dir den Termin mindestens 1 Wo vorher bekanntgeben. Versäumst du diese Prüfung im ersten Semester, musst du sie im 2. Semester nachholen. Das Fach gilt im Semesterzeugnis solange als "Nicht beurteilt" bis du die Prüfung im 2. Semester nachholst.Das Fach gilt im Jahreszeugnis als "Nicht beurteilt", wenn du es bis zum Ende des 2. Semesters nicht schaffst, die Prüfung abzulegen.

Nicht erlaubt sind mehr als 1 SA pro Tag oder mehr als 2 SA pro Woche (= in 7 Wochentagen zB Mi bis inklusive Di)

mehr…Ausnahme: für BMHS oder BAKIP gilt max 3 pro Woche.

Außerdem nicht erlaubt sind SA außerhalb der ersten 4 UE.

151

nach 3 oder mehr freien Tagen. am Tag nach einer mehrtägigen

Schul(bezogenen)-Veranstaltung. in den letzten 3 d vor der

Notenkonferenz (nur aus wichtigem Grund wie zB Erkrankung mit Bewilligung der Schulleitung). Achtung: in der aber Berufsschule schon.

SA versäumt – muss ich sie nachmachen?JA, wenn es noch möglich ist und du in einem Semester mehr als die Hälfte der SA versäumt hast (§7/9 LBV).

mehr…Ausnahme: in der BS musst du sie nicht nachholen, wenn du sonst genügend Leistungsfeststellungen für eine Note hast.

In der AHS-Oberstufe und in den BMHS musst du mindestens zwei SA pro Semester schreiben.

Versäumte SA dürfen auch außerhalb des Unterrichts nachgeholt werden.

Eltern haben das Recht die SA zu sehen. mehr…Lehrkräfte dürfen SA also nicht gleich wieder einsammeln. Du darfst sie mit nach Hause nehmen.

152

(Ausnahme: zB im Internat weit vom Wohnort oder wenn du schon 18 bist).

SA müssen 1 Jahr nach Schulschluss in der Schule aufbewahrt werden. Nach dieser Frist kannst du sie dir holen, wenn du rechtzeitig fragst.

153

Schulkonferenz

KOPIE von Klassenkonferenz

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Sonderpädagogischer Förderbedarf(§ 8, 8a, 8b Schulpflichtgesetz)

Ein Sonderpädagogischer Förderbedarf kann festgestellt werden, wenn du wegen einer körperlichen oder psychischen Behinderung ohne SPF nicht unterrichtet werden kannst.

1. Antrag beider Schulbehörde 1. Instanzmehr…Ein Antrag kann von der Schule oder den Eltern gestellt werden. Die Schulbehörde kann einen SPF aber auch von sich aus beantragen.

2. VerfahrenFür die Entscheidung holt die Behörde Infos von der Schule ein und ein SP Gutachten wird erstellt.

mehr…Der KV schreibt einen Bericht. Wenn außer dem SP Gutachten noch ein Gutachten des Schularztes oder der Schulpsychologie gemacht werden soll, müssen die Eltern dem zustimmen.

Eltern können auch „private“ Stellungnahmen und Gutachten

155

vorlegen, zB vom Kinderarzt oder der Ergotherapie.

Während des Verfahrens müssen die Eltern beraten werden (zB über Möglichkeiten oder weitere Maßnahmen) und dürfen in den Akt Einsicht nehmen (=zB die Gutachten lesen usw).

Wenn die Eltern das verlangen, muss eine mündliche Verhandlung bei der Schulbehörde 1. Instanz stattfinden.

3. Bescheid

Berufung gegen den Bescheid kann binnen 14 Tagen bei der Schulbehörde 1. Instanz eingebracht werden.

Nach Feststellung des SPF…wirst du entweder als „Integrationskind“ in einer regulären Schule unterrichtet,

mehr…Das ist aber nur möglich, wenn es in der Nähe deines Wohnortes einen Platz in einer „Integrationsklasse“ gibt.In der Klasse gibt es dann stundenweise eine zusätzliche Lehrkraft.Außerdem kann es sein, dass du in manchen Fächern nach dem

156

Sonderschullehrplan (entscheidet die Schulbehörde 1. Instanz) oder nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe (entscheidet die Schulkonferenz) unterrichtet wirst (§17/4 SchUG).

ODERdu kommst in eine Sonderschule oder Sonderschulklasse.

Gilt der SPF für den Rest der Schulzeit?NEIN, nicht unbedingt.

mehr…Es kann ein Antrag auf Aufhebung gestellt werden. Das Verfahren ist gleich wie bei der Feststellung.Vor allem beim Wechsel von der VS auf die HS/NMS sollte man eine mögliche Aufhebung überlegen.

Im Zeugnisgibt es einen Vermerk, dass du mit SPF unterrichtet worden bist.

mehr…Eine Berufsschule kannst du mit einem SPF-Zeugnis aber trotzdem besuchen.

157

Suspendierung

KOPIE

158

Tests = Schriftl. Überprüfungen

Kopie von Schriftliche Überprüfungen

159

Überspringen(§26 SchUG)

Voraussetzungen Ansuchen, Entscheidung der Schulkonferenz, keine Überforderung in körperlicher und

geistiger Hinsicht, geistige Reife, um am Unterricht der

übernächsten Schulstufe teilzunehmen, im Zweifel Einstufungsprüfung und evtl auch

eine schulpsychologische und/oder schulärztliche Untersuchung,

Wie oft möglich?1x in der VS,1x zwischen 5. und 8. Schulstufe 1x nach der 8. Schulstufe

Ein Rückgängigmachenist bis 31.12. des Jahres möglich.

Ein „Schnupper-Überspringen“ könnte Unsicherheiten klären.

mehr…= probeweise teilweise Teilnahme einer am Unterricht einer höheren Schulstufe,

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zB an einzelnen Unterrichtsstunden oder am gesamten Unterricht.

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Verhaltensnote(§18 LBV)

Sehr zufriedenstellendbekommst du normalerweise.

Zufriedenstellendbei wiederholten Verstößen.

mehr…Schimpfwörter gegen andere, Lehrkräfte duzen, Förderunterricht schwänzen, Unterschriften nicht bringen, schwätzen, Unterricht stören, blöde Zwischenmeldungen, simsen, raufen, schlampige Hefte, rauchen, lügen, den Müll nicht trennen, motzen, herumschreien, Sachen kaputt machen.

Wenig zufriedenstellendbei wiederholten schweren Verstößen.

mehr…Dauerstörer, Eltern-Unterschrift fälschen, Diebstahl, Drohungen, Gewalt, mehrere Sachbeschädigungen, oft schwänzen, Lehrkräfte provozieren.

Nicht zufriedenstellend

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bei sehr vielen Verstößen und/oder wenn diese besonders krass sind.

mehr…zB Mitbringen von Waffen, Drogenkonsum in der Schule.

Wonach wird beurteilt?Deine Pflichten stehen im § 43 SchUG und in der Schul-/Hausordnung. Wenn du diese Regeln nicht einhältst, kann sich das auf die Verhaltensnote auswirken.

mehr…Du musst zB den Unterricht, sowie die Klassen- und Schulgemeinschaft fördern, dich einordnen, pünktlich sein, deine Schulsachen beisammen haben usw.

Ausschlaggebend ist auch 1. ob du dich bemühst (oder zumindest ernsthaft vorhast, dich in Zukunft zu bemühen) dich ordentlich zu verhalten,2. dein Alter (= je älter desto eher musst du dich an die Regeln halten), 3. dein Temperament (mit italienischen Eltern hast du vielleicht eher Chancen auf eine mildere Beurteilung ;)).

Dein Verhalten außerhalb der Schule

163

oder außerhalb von Schulveranstaltungen darf nicht in die Verhaltensnote einfließen!

Beschlossen wird die Verhaltensnote von der Klassenkonferenz (= alle Lehrkräfte, die dich unterrichten - und nur diese).

mehr…Jede Lehrkraft trägt im Notenbogen einen Vorschlag ein. Andere Lehrkräfte (Gangaufsicht, Schulveranstaltung – Skikurs,…) können den Vorschlag über den Klassenvorstand einbringen.Alle Lehrkräfte beraten und bringen ihre Begründungen ein, dann wird abgestimmt. 50% plus 1 der Stimmen ist ausreichend. Wenn es genau 50:50 steht, entscheidet der Klassenvorstand.

Keine Verhaltensnote gibt es in der letzten Stufe einer Schulart, zB 4.VS,

4.HS, Poly (weder in der Semester-Schulnachricht noch im Jahreszeugnis)

wenn du wegen Erfüllung der Schulpflicht die Schule verlässt.

164

Vorstellung

Wenn du suspendiert worden bistkannst du/deine Eltern dagegen eine „Vorstellung“ erheben (§ 57 AVG, =so was Ähnliches wie eine Berufung).

Frist:2 Wochen ab dem Tag wo deine Eltern von der Suspendierung erfahren haben.

WO?Bei der Schulbehörde 1. Instanz.

Die Behörde muss sich dann innerhalb von 2 Wochen mit deinem Fall beschäftigen,sonst gilt die Suspendierung nicht mehr.

Wirklich bringen tut es meist nichts,weil die Suspendierung oft schon wieder abgelaufen ist, bevor die Behörde entscheidet. Du bekommst halt hinterher vielleicht Bescheid, dass sie nicht gerechtfertigt war L.

165

Wiederholen - freiwillig

Freiwillig wiederholen darfst du wenn du die 9 Pflichtschuljahre noch nicht fertig

hast. in der BS, wenn du das Lehrverhältnis noch

nicht beendet hast.

166

Wiederholungsprüfung = Nachprüfung

(§23 SchUG, §22 LBV)

Eine Wiederholungsprüfung DARFST du machen, wenn du im Jahreszeugnis in einem

Pflichtgegenstand 1x5 oder 2x5 hast. Du musst aber nicht!

mehr…Spezialfall: Wenn du einen 5er im Zeugnis und 2 geplante Nachtragsprüfungen oder zwei 5er im Zeugnis und geplante Nachtragsprüfungen hast, wirst du erst nach der Nachtragsprüfung zugelassen - oder auch nicht, weil du maximal 2 Nicht Genügend in Pflichtgegenständen haben darfst, um zur Wiederholungsprüfung antreten zu können.

wenn du eine Berechtigung zum Aufsteigen mit Nicht Genügend hast.

mehr…Fällst du in diesem Fall durch, darfst du trotzdem aufsteigen - es wäre also einen Versuch wert (und du hättest im

167

nächsten Jahr wieder die Chance für ein Aufsteigen mit Nicht Genügend).

wenn du gegen das Nicht Genügend zu Schulende Berufung eingelegt hast und darüber noch nicht entschieden wurde.

und auch wenn du die Schule wechselst oder dich überhaupt vom Schulbesuch abmeldest.

mehr…und zwar an der bisherigen Schule. An der neuen Schule darfst du die Prüfung machen, wenn die neue Schule eine andere Schulart ist oder an einem anderen Ort (§23/3 SchUG).

wenn du in der HS im Jahreszeugnis in der niedrigsten Leistungsgruppe eine 5 hast oder

wenn du im letzten HS oder Poly-Jahr bist auch wenn du in einer höheren Leistungsgruppe eine 5 hast.

Achtung: In der VS gibt es keine WP.

WasDer Stoff des ganzen Schuljahres. Geprüft werden darf nur was im Lehrplan ist und im Unterricht behandelt wurde.

WieIn D,M und lebenden Fremdsprachen musst du eine schriftliche und eine mündliche Prüfung machen (§22 LBV).Es ist nur 1 Prüfung pro Tag erlaubt.

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Prüfer ist die Lehrkraft, die du in diesem Fach gehabt hast + ein Beisitz (=2. Lehrkraft).

DauerSchriftlich - 50 Min (100 Min wenn in dem Fach mehrstündige Schularbeiten vorgesehen sind).Mündlich - 15 bis 30 Min.Praktisch - 30 bis 50 Min.

WannAm Mo/Di zu Schulbeginn.

mehr…(§23/1aSchUG) Außer das Schulforum oder der SGA beschließen den letzten Do/Fr zu Schulschluss.

Die Uhrzeit muss dir mindestens 1 Woche vorher mitgeteilt werden und die Prüfung darf maximal 1 Stunde später beginnen.

Für BS gilt:An ganzjährigen BS: in der ersten Schulwoche, an lehrgangs- und saisonmäßigen BS: frühestens 2 Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des nächsten Lehrganges.

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Wenn du die WP schaffst, bekommst ein neues Zeugnis mit der ausgebesserten Note.

mehr…Schaffst du die Prüfung mit einer 4, bekommst du ins Zeugnis eine 4. Du kannst dich aber auch bei einer super Prüfung maximal auf eine 3 im Zeugnis verbessern. Deine Leistungen des vergangenen Schuljahres darf die Lehrkraft nicht in die Note miteinbeziehen.

Wenn du die WP nicht schaffst, entscheidet die Klassenkonferenz, dass du nicht zum Aufsteigen berechtigt bist. Schaffst du nur 1 von 2 Prüfungen, entscheidet die Klassenkonferenz ob du zum Aufsteigen mit Nicht Genügend berechtigt bist oder ob du die Klasse wiederholen musst.

Wenn du die WP versäumstaus einem guten Grund (zB weil du krank bist)bekommst du einen neuen Termin.

mehr…(§22/10 LBV) Der Termin muss bis spätestens 30.11. sein.

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Bis zur Prüfung gehst du in die Klasse, in die du normalerweise ohne 5 gekommen wärst.

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