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19.05.20 10 Vom Trauma-Typ zum Traum-Typ 1 Herzlich Willkommen „Eine Einführung in das Staatsbürger- schaftsrecht“ Kontakt: Anna Hans Ministerium für Inneres und Sport Internationale Polizeiliche Zusammenarbeit 0681/501-3543 [email protected]

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19.05.2010 Vom Trauma-Typ zum Traum-Typ 1

Herzlich Willkommen

„Eine Einführung in das Staatsbürger-schaftsrecht“

Kontakt:Anna HansMinisterium für Inneres und SportInternationale Polizeiliche Zusammenarbeit0681/[email protected]

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„Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“ (§ 16 StAG)

Einführung in das Staatsbürgerschaftsrechtt

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29. Mai 2012Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht

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StaatsbürgerschaftsrechtPatriotismus, Historie und Reformen

Emotionen

Nation

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29. Mai 2012Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht

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1. Staatsangehörigkeit – ein Rechtsverhältnis2. Deutschland – Historie3. Grundlegende Prinzipien des Staatsbürgerrechts4. Reformen

1. Staatsangehörigkeitsgesetz v. 01.01.20002. Reform des Einbürgerungsrechts v. 19.08.2007

5. Wie kann ein(e) Ausländer(in) die deutsche(r) Staatsangehörigkeit erwerben

6. Übersicht über einschlägige Gesetze7. Zentrale Gesetz = Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom

01.01.20008. Vor- und Nachteile der Einbürgerung9. Die Unionsbürgerschaft

Gliederung

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29. Mai 2012 Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht 5

Staatsangehörigkeit

Staat

Bürger

Rechte PflichtenRechts verhältnis

• Wahlrecht• Freizügigkeit• Grundfreiheiten

der EU• Visafreie

Einreise in viele Länder der Welt

• Freie Wahl der Erwerbstätigkeit

• Diplomat. Schutz im Ausland

• Konsularische Dienstleistungen

• Politische Mitgestaltung

• Wehrpflicht (Art. 12 GG)

• Steuerpflicht• Ausweispflicht• Meldepflicht• Übernahme von

Vormundschaften und Betreuungen (§§ 1786, 1898 BGB

• Räum- und Streupflicht gemäß § 839 BGB

• Übernahme von staatsbürgerlichen Ehrenämtern – Wahlhelfer, Richter, Schöffe

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Deutschland - Historie

• 1871 Deutsches Reich – Reichsangehörigkeit

• 22.07.1913 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG)

(Titel blieb bis 01.01.2000 erhalten)

• 30.01.1934 Gesetz über den Neuaufbau des Reiches,

sog. Gleichschaltungsgesetz und

• 05.02.1934 Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit

• 14. 07.1933 Gesetz über den Widerruf von Einbürgerung und

Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit

• 15.09.1935 Reichsbürgergesetz

• 04.09.1939 Einbürgerung von Kriegsfreiwilligen

• 1943 kollektive Einbürgerung von Angehörigen der Wehrmacht, Waffen-SS, Polizei etc. und Einführung einer neuen „Staatsangehörigkeit auf Widerruf“ und einer „Schutzstaatsangehörigkeit“

Einführung in das Staatsbürgerschaftsrechtt

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Deutschland - Historie

Bundesrepublik:•08. Mai 1945 Ende des 2. Weltkriegs mit der Kapitulation Deutschlands

und Ende der politischen Instrumentalisierung des

Staatsbürgerrechts durch das NS-Regime

•Juristisch: Weiterbestehen des Deutschen Reiches

•23. 05.1949 Grundgesetz der Bundesrepublik

= ein Teil Deutschlands, der neu organisiert wurde (BVerfG 1957)

DDR = gehört zur Bundesrepublik

DDR:•07.10.1949 1. Verfassung = noch eine deutsche Staatsangehörigkeit

•09.04.1969 eigenständige Staatsangehörigkeit der DDR

Einführung in das Staatsbürgerschaftsrechtt

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Deutschland

Deutscher ist:Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt durch Geburt oder Einbürgerung.

Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist gemäß Art 116 Abs 1 auch, wer – ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen –„als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“

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Deutschland - Reformen

• 31.08.1990 Einigungsvertrag und Ende der Staatsbürgerschaft der DDRseither nur eine StaatsangehörigkeitArt 16 Abs. 1 Satz 1: darf nicht entzogen werden

• 01.01.2000 neu gefasstes Staatsangehörigkeitsgesetz alsReaktion auf den Zuwanderungsprozess der 1970er-Jahre

Ziel: Bessere Integration, der lange in Deutschland lebenden Ausländer

Einführung in das Staatsbürgerschaftsrechtt

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Grundlagen

2 PrinzipienZiele Verhinderung von Staatenlosigkeit

Bindung an einen Staat

Ius soli(Bodenrecht)

Ius sanguinis(Blutrecht)

Einwanderungsländer Erwerb der Staats- angehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils

Probleme durch Gleichzeitigkeit der Prinzipien

Doppelpass

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Neues Staatsangehörigkeitsgesetz(01.01.2000)

• In Deutschland tradionell Ius Sanguine

• Das neuen Staatsangehörigkeitsgesetz bietet nun ein Optionsmodell:

• § 4 Abs 3 + § 29 StAG: ergänzend Geburtsortprinzip Kind nun automatisch Deutsche(r), wenn in Deutschland geboren, wenn

• ein Elternteil länger als 8 Jahre in Deutschland lebt• und eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis besitzt

• Schriftliche Erklärung zw. 18. und 23. Lebensjahr, welche Staatsangehörigkeit das Kind behalten wenn, wenn es zugleich über das Abstammungsprinzip Staatsangehörigkeit seiner Eltern bekommen hat

• Beibehaltungsantrag bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (§29 (3))

• Ohne Erklärung erlischt deutsche Staatsangehörigkeit

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Reform 2007

19.08.2007 Reform des Einbürgerungsrechts

• Bei Nachweis von Integrationsleistungen – Einbürgerung bereits nach 6 Jahren

• Keine Einbürgerung bei Vorstrafen ≥ 3 Monate oder Bezug von Sozialleistungen

• Doppelte Staatsbürgerschaft wird nun bei allen EU-Bürgern und Schweizern generell hingenommen

• Auch bei Personen, die ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben können

• Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung

• Nachweis ordentlicher Deutschkenntnisse (Zertifikat Stufe B1)

• Seit 01. September 2008: Einbürgerungstest, wenn nicht zumindest deutscher Hauptschulabschluss nachgewiesen wird

Einführung in das Staatsbürgerschaftsrechtt

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Wie und wann kann ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben?

Voraussetzung:

• Vollendung des 16. Lebensjahr • Wohnsitz in Deutschland

Wenn:

• Aufenthalt in Deutschland seit wenigstens 8 Jahren (rechtmäßig/gewöhnlich) • zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis,

Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzt, • in der Lage ist sich und seine Angehörigen zu ernähren ohne Sozialhilfe oder ALG II zu beziehen, • einen gewöhnlichen Wohnort oder Unterkommen nachweisen kann, • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, • die bisherige Staatsbürgerschaft aufgibt, • keine bevorstehende Ausweisung vorliegt, • Keine erheblichen Vorstrafen• Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des GG

= Anspruch auf Einbürgerung

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StaatsbürgerschaftsrechtÜbersicht - Gesetze

• Grundgesetz

• Staatsangehörigkeitsgesetz

• Staatsangehörigkeits-Regelungsgesetz

• Zweites Staatsangehörigkeits-Regelungsgesetz

• Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung

• Bundesvertriebenengesetz

• Einbürgerungsverordnung

• Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht

• Staatsangehörigkeitsgesetz-Anwendungshinweise (StAG-VAH)

• UN-Staatenlosenübereinkommen

• UN-Staatenlosenminderungsübereinkommen

• Europarats-StaatsangehörigkeitsübereinkommenEinführung in das Staatsbürgerschaftsrechtt

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Staatsangehörigkeitsgesetz(01.01.2000)

• = Zentrales Gesetz

• Regelungen, wie im Einzelnen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden kann:§ 3 Erwerb der Staatsangehörigkeit(1) 1. durch Geburt (§ 4),

2. durch Erklärung des Kindes nach (§ 5),3. durch Annahme als Kind (§ 6),4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) …wer seit 12 Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde…

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Staatsangehörigkeitsgesetz

Wie sie verloren geht:

•§§ 18 bis 24 durch Entlassung•§ 25 durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit•§ 26 durch Verzicht•§ 27 durch Annahme als Kind eines Ausländers•§ 28 durch Eintritt in ausländische Streitkräfte•§ 29 durch Erklärung - Optionsverfahren

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Vorteile Einbürgerung

• aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europaparlamentswahlen,• freie Wahl des Aufenthalts, des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes in Deutschland (Freizügigkeit) sowie in allen anderen Ländern der Europäischen Union,• Zulassung zu jedem Beruf in Deutschland (Berufsfreiheit) beispielsweise als Anwalt, Apotheker, Arzt oder Psychologe,• Begünstigung bei Stellensuche durch Bundesagentur für Arbeit, etwa bei Vorrangprüfung.• freier Zugang zum öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, Beamter zu werden,• Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und das Recht zur Gründung von politischen Parteien,• Erleichterungen beim Familiennachzug und Einbürgerung naher Angehöriger• Bezug von Familienbeihilfe und Landeserziehungsgeld ist möglich.• leichter Zugang zu Sozialleistungen (und ohne Einfluss auf das Aufenthaltsrecht).• Reisefreiheit ohne Visum in viele Länder innerhalb und außerhalb Europas,• Schutz vor Ausweisung bei Straftaten sowie Schutz vor Auslieferung aus Deutschland und• Schutz im Ausland durch die deutsche Auslandsvertretung (Konsulat oder Botschaft).

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Zum Wahlrecht:

Artikel 20 Grundgesetz:(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum

Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art 28 Grundgesetz(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

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Nachteile Einbürgerung

• Wehrpflicht oder der zivile Ersatzdienst und• Verpflichtung für ein Ehrenamt als Wahlhelfer, Schöffe oder Laienrichter.• Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit?

Folgende Nachteile können sich aus dem Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit ergeben:• Verlust der staatsbürgerlichen Heimatrechte• Nachteile bei Einreise und Ausreise in den Heimatstaat• Nachteil bei Erbrecht und Grundbesitz• Nachteile bei Ausbildung und Studium im Heimatstaat• Erforderlichkeit von Aufenthaltsgenehmigungen• In der deutschen Sozialversicherung entfallen Möglichkeiten für Ausländer, wie etwa eine Beitragserstattung

Ein Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeiten ist nicht immer zwingend.In einigen Fällen kann die frühere Staatsangehörigkeit beibehalten werden.

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• Besitzt jede(r) Staatsangehörige(r) eines EU-Landes automatisch (Art. 17 – 22 AEUV)

• Die Bedingungen für die Erlangung und den Verlust der Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten regelt ausschließlich das innerstaatliche Recht der einzelnen Mitgliedstaaten.

• Jeder Mitgliedstaat legt die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach eigenem Ermessen fest.

Die Unionsbürgerschaft2013 - zwanzigjährige Jubiläum

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• von allen 27 EU-Ländern anerkannt:

• Reise- und Niederlassungsfreiheit in der gesamten EU

• Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

• aktives und passives Wahlrecht in Kommunal- und Europaparlamentswahlen unabhängig vom Wohnort in der EU

• in Drittstaaten ohne konsularische Vertretung des eigenen Landes gleicher Anspruch auf die Unterstützung der Botschaft oder des Konsulats eines anderen EU-Landes wie dessen Bürger

• Berechtigung, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und den europäischen Bürgerbeauftragten zu befassen

• Berechtigung, gemeinsam mit anderen EU-Bürgern eine Bürgerinitiative einzuleiten, um neue EU-Rechtsvorschriften anzuregen.

• Derzeit keine Pflichten

Die UnionsbürgerschaftRechte

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Die Unionsbürgerschaft

Aktuell – Konsulatationsverfahren der EU

 vom 9. Mai bis zum 9. September 2012:

Ziel: Die Europäische Kommission:

„Wir möchten mehr über etwaige Hindernisse wissen, mit denen Sie in Ihrem Alltag als Unionsbürger(in) bei Studium und Arbeit, beim Einkaufen oder auf Reisen in der EU konfrontiert sind. Daneben möchten wir erfahren, was Ihrer Ansicht nach getan werden könnte, um diese Hindernisse zu beseitigen und die Unionsbürgerschaft weiterzuentwickeln.“

Einführung in das Staatsbürgerschaftsrechtt

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• Weiterentwicklung der „bürgernahen Agenda“

• Sicherstellen, dass Sie die Unionsbürgerrechte im Alltag wahrgenommen werden können.

• 2013 neuer Bericht über die Unionsbürgerschaft mit weiteren Maßnahmen zur Bewältigung der von den EU-Bürgerinnen und –Bürgern aufgezeigten Probleme vorlegen.

• 2013: Europäisches Jahr der Bürger zu. Die Kommission beabsichtigt eine Reihe von Initiativen, bei denen die Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt stehen.

Die UnionsbürgerschaftKonsultationsverfahren

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Teilnahme•Beantwortung von 25 Fragen (Multiple choise) + 2 Freitext-Feldern(in einer beliebigen EU-Amtssprache)

•Möglichkeit Beiträge zu allen Fragen zu senden an: [email protected].  

•Konsultationen unter: http://www.ec.europa.eu/yourvoice•Unionsbürgerschaft auf Deutsch:http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/forms/dispatch?form=EUCitizenship3&lang=de

         

Die UnionsbürgerschaftKonsultationsverfahren

Einführung in das Staatsbürgerschaftsrechtt

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31.10.2011 Einladung zur Gestalttherapie 25

„Meine Gelassenheit, mein Humor und meine therapeutische Fähigkeitnehmen zu und ich fühle mich immer glücklicher. Es ist interessant, dassich mich in den letzten Jahren nicht zum Leben verdammt fühle, sondernmit dem Leben gesegnet.“

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

D A N K E für Ihre Aufmerksamkeit

Fragen?Anmerkungen?

KontaktAnna HansMinisterium für Inneres und SportInternationale Polizeiliche Zusammenarbeit0681/[email protected]

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• durch den freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft (z.B. Eheschließung)

• wenn man sich willentlich um eine andere Staatsbürgerschaft bewirbt und diese erhält

(Wenn man eine ausländische Staatsbürgerschaft erhält, ohne einen Antrag auf "Naturalization" (Einbürgerung) zu stellen, bleibt man deutscher Staatsbürger)

• Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann vermieden werden durch den Erwerb einer speziellen Genehmigung ("Beibehaltungsgenehmigung") allerdings vor der Einbürgerung in einem anderen Land.

• durch den freiwilligen Eintritt in die Armee oder andere Armee-Einrichtungen eines Landes, dessen Staatsbürgerschaft man ebenfalls besitzt (Beispiel: eine Person mit deutscher und US-Staatsbürgerschaft beginnt eine Karriere in der "US Navy"). Männer können den Verlust der Staatsbürgerschaft vermeiden, indem sie eine besondere Genehmigung erhalten.

• durch Verzicht (wenn Sie die Doppelstaatsbürgerschaft haben)

• wenn man die Doppelstaatsbürgerschaft hat (die Deutsche und zumindest eine andere Staatsbürgerschaft), kann man der deutschen Staatsbürgerschaft durch Erklärung entsagen.

• durch Adoption, wenn man von einem Nicht-deutschem Staatsbürger adoptiert wurden und sich nicht länger als legal verwandt mit seinen deutschen Eltern betrachtet, verliert man die deutsche Staatsbürgerschaft, falls die Adoption einen automatisch zum Staatsbürger des Landes der Adoptiveltern macht.

Wie kann ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren

Einführung in das Staatsbürgerschaftsrechtt

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Staatsangehörigkeitsgesetz§ 4 (Geburt)

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil 1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und 2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

Einführung in das Staatsbürgerschaftsrechtt

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Staatsangehörigkeitsgesetz§ 5 (Erklärungsrecht des Kindes)

Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

1.eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,

2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und

3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.

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Staatsangehörigkeitsgesetz§ 6 Annahme als Kind

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.

Einführung in das Staatsbürgerschaftsrechtt

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Staatsangehörigkeitsgesetz§ 40a

Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.

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StaatsangehörigkeitsgesetzArtikel 116 GG

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

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Staatsangehörigkeitsgesetz§ 7 (Erwerb durch Flüchtlinge und Vertriebene)

Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

§ 15 Bundesvertriebenengesetz(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

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Staatsangehörigkeitsgesetz§ 8 (Einbürgerung eines Ausländers)

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er 1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, 2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

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Staatsangehörigkeitsgesetz§ 10 (1) Einbürgerung

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die

a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner

Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und(1) über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.

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Staatsangehörigkeitsgesetz§ 10 (2) – (7) Einbürgerung

(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

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§ 80 AufenthGHandlungsfähigkeit

§ 80 AufenthG Handlungsfähigkeit Minderjähriger

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. (2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt. (4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen

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Staatsangehörigkeitsgesetz

Gebührenverordnung:

•§ 38 Abs. 2 des StAG

•Gebühr = 255 Euro für Erwachsene

•51 Euro für ein Kind

•Möglichkeit der Erlassung

•Gebührenpflichtig ist auch die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft

•Gebührenpflichtig auch die Genehmigung der Beibehaltung neben einer anderen oder

•Die Ausstellung von Urkunden, Ausweisen oder Bescheinigungen

•Höhe setzt das Bundesministerium des Innern fest

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