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Accounting Profession meets Campus 2011 Berufsbild des Wirtschaftsprüfers aus Sicht des Gesetzgebers WP/StB Dr. Norbert Breker

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Accounting Profession meets Campus 2011

Berufsbild des Wirtschaftsprüfers aus Sicht

des GesetzgebersWP/StB Dr. Norbert Breker

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Agenda

Geschichte des Berufsstands Aufgaben des Wirtschaftsprüfers Wege zum Beruf Grundsätze der Berufsausübung Berufspflichten Berufliche Zusammenarbeit Organisation des Berufs Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit Grünbuch zur Abschlussprüfung

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Geschichte des Berufsstands

1884 Einführung der Gründungsprüfung für AG 1925 Einführung der regelmäßigen steuerlichen Buch-

und Betriebsprüfung 1930 Gründung des Instituts für das Revisions- und

Treuhandwesen, Berlin (1932 Umbenennung in „Institut der Wirtschaftsprüfer“)

1931 - Pflichtprüfung für Jahresabschlüsse von AG- „Grundsätze für die Bestellung des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers“

1961 Gründung der WPK Seit 1961 erfolgten sieben grundlegende Überarbeitungen

der WPO

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Aufgaben des Wirtschaftsprüfers (1)

Freier Beruf, kein Gewerbe, § 1 II WPO Inhalt der Tätigkeit

betriebswirtschaftliche Prüfungen (§ 2 I WPO) gesetzliche Abschlussprüfungen, §§ 316ff. HGB Prüfung besonderer Vorgänge Wirtschaftlichkeitsprüfungen Funktionsprüfungen Prüfung der Geschäftsführung und/oder der

wirtschaftlichen Verhältnisse

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Aufgaben des Wirtschaftsprüfers (2)

Beratung in steuerlichen Angelegenheiten (§ 2 II WPO)

WP kann wie StB Beratungsleistungen in sämtlichen Steuerangelegenheiten erbringen

Unterstützung z.B. bei Erstellung von Steuererklärungen, Voranmeldungen, Steuerbilanzen

Beratung zu steuerlichen Gestaltungen, bspw. Rechtsform- oder Standortwahl, Ausübung von Wahlrechten in Handels- und Steuerbilanz, Unternehmensnachfolge

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Aufgaben des Wirtschaftsprüfers (3)

Sachverständiger auf den Gebieten der wirtschaft-lichen Betriebsführung (§ 2 III Nr. 1 WPO)

z.B. Unternehmensbewertung, Tätigkeit als Gerichtsgutachter

Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Wahrung fremder Interessen (§ 2 III Nr. 2 WPO)

Empfehlungen zur Entwicklung von Strategiekonzepten

Aufbau von Management-Informationssystemen Organisationsberatung Gestaltung von Verträgen

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Aufgaben des Wirtschaftsprüfers (4)

Treuhandtätigkeit (§ 2 III Nr. 3 WPO) Vermögensverwaltung Notgeschäftsführung Nachlassverwaltung

Rechtsberatung § 5 I des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)

erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören

zulässig: Testamentsvollstreckung, Sanierungsberatung, Fördermittelberatung (§ 5 II RDG)

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Wege zum Beruf (1)

Traditioneller Zugangsweg Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige

Berufspraxis Ablegung des WP-Examens

wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht

angewandte BWL/VWL Wirtschaftsrecht Steuerrecht (entfällt bei vorheriger Ablegung des

StB-Examens)

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Wege zum Beruf (2) Neuer Ausbildungsweg – Masterstudiengang nach

§ 8a WPO

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Wege zum Beruf (3)

Bestellung des Wirtschaftsprüfers, § 15 WPO Voraussetzung

bestandenes WP-Examen, § 15 WPO keine Versagungsgründe, § 16 WPO

Bestellung ist ein Verwaltungsakt. Sie erfolgt auf Antrag, zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer (WPK)

Begründung einer NiederlassungAbschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

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Grundsätze der Berufsausübung (1)

Ausübung einer eigenverantwortlichen Tätigkeit

(§§ 43 I 1, 43a, 44 WPO) originäre WP-Tätigkeit, § 43a I WPO

z.B. selbstständig in eigener Praxis, zeichnungsberechtigte Angestellte bei WP, WPG

unvereinbare Tätigkeiten, § 43a III WPO gewerbliche Tätigkeiten, Anstellungsverhältnis,

Beamtentätigkeit

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Grundsätze der Berufsausübung (2)

Ausübung einer eigenverantwortlichen Tätigkeit

(§§ 43 I 1, 43a, 44 WPO) vereinbare Tätigkeiten, § 43a IV WPO

„vereinbar“: WP muss originäre Berufsausübung gemäß § 43a I WPO aufrechterhalten

z.B. Ausübung eines anderen freien Berufs, wissenschaftliche Lehrtätigkeit, Angestellter der WPK, Angestellter bei anderen Organisationen (bspw. DRSC)

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Grundsätze der Berufsausübung (3)

Siegelführung, § 48 WPO, § 18 BS WP/vBP Pflicht zur Siegelführung: bei Abgabe von

Erklärungen, die dem WP gesetzlich vorbehalten sind

freiwillige Siegelführung (Befugnis) bei: Pflichtprüfungen, die keine Vorbehaltsaufgaben

sind Bescheinigungen, soweit sie Erklärungen über

Prüfungsergebnisse enthalten (unparteiliche) Gutachtertätigkeit

Gestaltung des Siegels in § 18 BS WP/vBP detailliert geregelt

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Berufshaftpflichtversicherung, § 54 WPO Verpflichtung für WP/WPG

Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem Auftraggeber bei schuldhafter Pflichtverletzung § 323 HGB Pflichtverletzung

Hinweis des § 323 I HGB insb. auf Pflicht zur Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Neutralität, Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Haftungsbeschränkung § 323 II HGB bei Fahrlässigkeit auf EUR 1 Mio. bzw. EUR 4 Mio.

§ 51 WPO Schadensersatz wegen verspäteter Auftragsablehnung

deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB

Grundsätze der Berufsausübung (4)

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Berufspflichten (1)

Unbefangenheit, Unparteilichkeit, §§ 43 I 2, 49 WPO Generalklausel in § 319 II HGB: Ausschluss, wenn

Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht

Unabhängigkeit, § 43 I 1 WPO WP muss frei von Bindungen und Einflüssen

sein, die seine Unabhängigkeit und Unbefangenheit beeinträchtigen können

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Berufspflichten (2)

absolute Ausschlussgründe, § 319 III HGB Anteilsbesitz oder andere nicht nur unwesentliche

finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft

Organzugehörigkeit oder Arbeitnehmer-eigenschaft

Ausschluss bestimmter Nichtprüfungsleistungen Hintergrund: Selbstprüfungsverbot

Beschäftigung von befangenen Personen Umsatzgrenze – 30 v.H. Anwendung der Unabhängigkeitsvorschriften auf

WPG (§ 319 IV HGB)

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Berufspflichten (3)

besondere Ausschlussgründe bei kapitalmarktorientierten Unternehmen (§ 319a I HGB)

Umsatzgrenze auf 15 v.H. abgesenkt Erbringen von Rechts- oder Steuerberatungsleistungen Mitwirkung an der Entwicklung, Einrichtung und

Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen unterlassene interne Rotation

Hinweis: Verbot der gerichtlichen Vertretung in Rechts- und Steuerangelegenheiten nicht geregelt, damit zulässig

Netzwerkklausel (§ 319b HGB) WP / WPG sind von der Abschlussprüfung

ausgeschlossen, wenn – Personen, mit denen sie in einem Netzwerk verbunden

sind,– bestimmte Ausschlussgründe nach §§ 319, 319a HGB

erfüllen

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Berufspflichten (4)

Verschwiegenheit, § 43 I 1 WPO, § 323 I 1 HGB WP dürfen ihnen bei ihrer Berufstätigkeit anvertraute

oder bekannt gewordene Tatsachen und Umstände nicht unbefugt offenbaren (§ 9 I BS WP/vBP)

befugt ist die Offenbarung bei gesetzlicher Durchbrechung, wie bspw. bei der

externen Qualitätskontrolle. Zudem sind Mitteilungspflichten nach § 11 III GwG zu beachten

Einwilligung des Mandanten Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen

Verbot des Wechsels des Abschlussprüfers zu einem Mandanten i.S.d. § 319a HGB, § 43 III WPO

Gewissenhaftigkeit, § 43 I 1 WPO, § 323 I 1 HGB

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Berufspflichten (5)

Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei sog. Kerntätigkeiten, § 55 I WPO

Verbot der Erhöhung der Haftungssumme bei Pflichtprüfungen bei gesetzlich vorgeschriebenen Haftungsbe-

schränkungen darf keine höhere Haftung als die gesetzliche Mindestsumme von zzt. EUR 1 Mio./EUR 4 Mio. zugesagt werden § 54 WPO i.V.m. § 323 HGB, § 16 BS WP/vBP

Berufswürdiges Verhalten im Beruf, §§ 43 II 2, 49 WPO außerhalb des Berufs, § 43 II 3 WPO

Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter (§ 52 WPO)

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Berufliche Zusammenarbeit

Gemeinsame Berufsausübung (§ 44b WPO) Sozietäten (auch mit juristischen Personen) Partnerschaftsgesellschaften oder Bürogemeinschaften (zulässig mit WP, vBP, RAe und StB)

Berufsgesellschaften (§§ 27ff. WPO) Rechtsformen (§ 27 WPO), u.a.

juristische Personen (GmbH, AG oder KGaA) Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG einschl. der

GmbH & Co. KG oder PartG) die Europäische Gesellschaft (SE)

Zahl der WP bzw. der in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Abschlussprüfer muss in geschäfts-führendem Organ überwiegen

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Organisation des Berufs (1)

Wirtschaftsprüferkammer (WPK), §§ 4, 57ff. WPO Körperschaft des öffentlichen Rechts Aufgabenkatalog in § 57 II WPO Pflichtmitgliedschaft für alle WP, WPG, vBP, BPG sowie für

alle gesetzlichen Vertreter von WPG und BPG ohne WP-/vBP-Qualifikation (§ 58 WPO)

Abschlussprüferaufsichtskommission, § 66a WPO Aufgabe: öffentliche Fachaufsicht über WPK in

Aufgabenbereichen des § 4 I Satz 1 WPO (z.B. Bestellung, Widerruf, Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle)

beratende Teilnahme an WPK-Sitzungen, ggf. Aufhebung / Zurückverweisung von WPK-Entscheidungen, Erteilung von Weisungen zu Entscheidungen

weitreichendes Informations-, Teilnahme und Einsichtsrecht sowie Letztentscheidungsbefugnis (Letztverantwortung)

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Organisation des Berufs (2)

Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) Vereinigung der deutschen WP und WPG auf

freiwilliger Basis Aufgaben

Wahrung der Interessen des Berufsstands (auf nationaler und internationaler Ebene)

Facharbeit zur Förderung der Tätigkeitsbereiche des Wirtschaftsprüfers

Aus- und Fortbildung (berufl. Nachwuchs und WP) Unterstützung der Mitglieder bei der Tagesarbeit

Mitglieder: 13.244 ordentliche Mitglieder (ca. 86 % aller WP) (Stand: 01.10.2011)

Organe: WP-Tag, Verwaltungsrat, Vorstand

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Organisation des Berufs (3)

Internationale Berufsorganisationen International Federation of Accountants (IFAC)

gegründet am 07.10.1977; Sitz: New York Ziel: weltweite Harmonisierung der Accountancy-Berufe

International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF)

gegründet 1973 in London (bis 2001 nur IASC) Ziel: weltweite Harmonisierung der

Rechnungslegungsgrundsätze Féderation des Experts Comptables Européens (FEE)

gegründet 1987 in Lausanne; Sitz: Brüssel Ziel: Harmonisierung der Rechnungslegung in Europa

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Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle (1)

Verpflichtung zur Einrichtung eines Qualitätssicherungs-systems nach § 55b WPO für WP/WPG Anwendungsbereich insb. betriebswirtschaftliche

Prüfungen nach § 2 I WPO Regelungen zur allgemeinen Praxisorganisation, u.a.

Beachtung der allgemeinen Berufspflichten Annahme, Fortführung und Beendigung von Aufträgen

Regelungen zur Auftragsabwicklung, u.a. Organisation der Auftragsabwicklung Einholung von fachlichem Rat (Konsultation) Auftragsbezogene Qualitätssicherung

Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (Nachschau)

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Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle (2) Ziel der Qualitätskontrolle

Beurteilung, ob internes Qualitätssicherungssystem der jeweiligen Praxis die gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen erfüllt

Zuständigkeit Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) als unabhängiges

und nicht weisungsgebundenes Organ der WPK Überwachung durch APAK (Zweitprüfung, Letzt-

entscheidung) Turnus der regelmäßigen, präventiven Kontrolle

alle 6 Jahre (Ausnahme: alle 3 Jahre bei WP/WPG mit Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.v. § 319a HGB als Prüfungsmandat)

Teilnahmebescheinigung ist Voraussetzung für die Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen (§ 319 I 3 HGB)

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Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit (1)

Berufsaufsicht als eine der wichtigsten Aufgaben einer berufsständischen Selbstverwaltung (WPK) Überwachung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten Sanktionen bei bestimmten Berufspflichtverletzungen

(Rüge) Zweistufiges System nach Schwere des Fehlverhaltens

des Kammermitglieds geringe oder mittlere Schuld: Berufsaufsicht durch

Berufsstand (WPK, unter Aufsicht der APAK) schwerer Schuld: Berufsgerichtsbarkeit durch Staat

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Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit (2)

Ermittlung durch die WPK bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte (§ 61a Satz 1 Nr. 1 WPO)

Anlassunabhängige Sonderuntersuchung, §§ 61a Satz 1 Nr. 2, 62b WPO (proaktive Ermittlungen) betroffener Personenkreis: WP/WPG, die

Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen (§ 319a HGB-Mandat)

Gegenstand: Berufspflichten, die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von § 319a HGB-Unternehmen einzuhalten sind

bei Feststellung objektiver Berufspflichtver-letzungen ggf. berufsaufsichtliche Maßnahmen

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Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit (3)

Maßnahmen durch die WPK, § 63 WPO Rügeverfahren ggf. verbunden mit einer Geldbuße von

EUR 50.000 Berufsgerichtliche Maßnahmen, § 68 WPO

Geldbuße bis EUR 500.000 Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten auf die Dauer

von ein bis fünf Jahren tätig zu werden (ggf. zusätzlich zur Geldbuße)

Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren (ggf. zusätzlich zur Geldbuße)

Ausschluss aus dem Beruf zusätzlich bei noch andauernder Pflichtverletzung:

Untersagungsverfügung (§ 68a WPO)

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Grünbuch zur Abschlussprüfung

Veröffentlicht am 13. Oktober 2010 Informationen aus der Interservice-Konsultation an

die Presse am 26. September 2011 Offizieller EU-Vorschlag wird für November 2011

erwartet EU-Rechtsakte sind 2012 zu entwickeln in

Abstimmung mit Ministerrat und EU-Parlament Ausstehende Richtlinien-Transformation in

nationales Recht (Zeitrahmen offen) EU-Verordnung gilt unmittelbar

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Vorschläge der EU-Kommission gemäß veröffentlichtem Stand aus Interservice-Konsultation

Regelungsansatz Abschlussprüfer-Richtlinie wird

reduziert auf allgemeine Anforderungen für alle Abschlussprüfungen

Neu: EU-Verordnung mit Sondervorschriften für die Prüfung von Public Interest Entities (PIE)

PIE = Unternehmen von öffentlichem Interesse, insb.

börsennotierte Unter-nehmen (Aktien und Anleihen)

Banken, Versicherungenandere Finanzdienstleister

Erste Würdigung Gefährdet einheitlich hohe

Urteilsqualität („an audit is an audit“)

Kann mittelfristig Pflichtprüfung und Vorbehaltsaufgabe gefährden

Alle Unternehmen von öffentlichem Interesse und deren Abschlussprüfer als Teil der Finanzmarktregulierung

Beschneidet nationalen Einfluss auf Regelwerk

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Maßnahmen der geänderten Abschlussprüfer-Richtlinie

Regelungsbereiche1. Regeln der Richtlinie sollen

auch für freiwillige Abschlussprüfungen gelten

2. Aufhebung der Begrenzung zulässiger Gesellschafter einer WPG

3. Erleichterte grenzüberschreitende Tätigkeit

4. Verbot von Big4-only clauses

5. Unabhängige Berufsaufsicht mit eingeschränkter Delegationsmöglichkeit auf berufsständische Einrichtung

Erste Würdigung1. Erweiterung der

Vorbehaltsaufgabe

2. Gefährdet Unabhängigkeit+ Konzentrationsförderung

3. Belastet Prüfungsqualität+ Konzentrationsförderung

4. Positiv5. Reputationsförderung für

Berufsstand, aber weitere Einschränkung der Selbstverwaltung

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Maßnahmen der Verordnung (1) Joint Audit für „large PIE“

Beteiligung mind. einer WPG mit im Vj. < 15% der Prüfungshonorare in betreffendem Mitgliedstaat aus Prüfung von large PIE

Definition von „large PIE“, insb.

mind. die zehn größten Unternehmen im nationalen Markt

Börsenkapitalisierung > EUR 1 Mrd.

bei Kreditinstituten, VU Bilanzsumme > EUR 1 Mrd.

Werden die Auftraggeber den Mehraufwand vergüten?

Erhöhte Wahrnehmbarkeit und Verbesserung des Know-how von KMP

Verhältnis zum Grundsatz der Gesamtverantwortung?

Auswirkungen auf Bestätigungsvermerk?

Auswirkung auf Marktkonzentration unklar

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Maßnahmen der Verordnung (2)

Externe Rotation für alle PIE-Prüfer

nach maximal 9 Jahren mit 4-jähriger Cooling-off-Periode

feste Bestellung von min. 2 bis max. 5 Jahren mit max. einer Wiederbestellung

Beibehaltung der internen Rotation

Qualitätssenkung Konzentrationsförderung Überregulierung Eingriff in

Gesellschafterautonomie Feste Bestellungszeit

positiv

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Maßnahmen der Verordnung (3)

Keine gleichzeitige Beratung insb. Verbot für

Steuerberatungs- und Due Diligence-Dienstleistungen

Nur noch „related financial audit services“

Begrenzung zulässiger Non-Audit Services auf maximal 10% der Prüfungshonorare bei einem Mandanten

Geht über Selbstprüfungsverbot hinaus

Verkennt Mandanteninteresse

Belastet Effizienz und Qualität der Prüfung

IDW: Einbindung von Aufsichtsrat / Audit Committee

Keine sachliche Rechtfertigung wegen Umsatzgrenze

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Maßnahmen der Verordnung (4) Grenze zur Sicherung der

finanziellen Unabhängigkeit von 20% der Gesamt-einnahmen

bei zweimaligem Überschreiten der 15%-Grenze ist das Audit Committee zu informieren, das weitere Maßnahmen zu prüfen hat

Marktaufsicht durch zuständige Aufsichtsbehörde

Begrenzung Marktanteile

Zerschlagungsoption

Grundsätzlich positiv Mehrperiodenbetrachtung

erforderlich

Eingriff in Eigentumsrechte und Wirtschaftsverfassung

Voraussetzungen, Verfahren, Entschädigungen etc. unklar

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Maßnahmen der Verordnung (5) Ausgeweiteter

Bestätigungsvermerk1. Prüfungsmethodik2. Wesentlichkeits-

grenzen3. Mitglieder des

Prüfungsteams

4. „Schlüsselrisiken“5. Begrenzung auf 10.000

Zeichen (sic!)

Prüfungsbericht für Aufsichtsrat / Audit Committee

1. Wenig Nutzen für Adressaten2. Gefahr der

Fehlinterpretation?3. Kein Nutzen für

Adressaten4. Diskussionswürdig5. Gängelung Vorschlag zur Prüfung der

Lageberichts wurde nicht aufgegriffen

Positiv

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Maßnahmen der Verordnung (6)

Nur-Prüfungsfirmen (pure audit firms) Prüfungsumsatz mit

„large PIE“ > 1/3 und Netzwerk mit

Gesamtprüfungs-umsatz > EUR 1,5 Mrd.

Eingriff in Eigentumsrechte und Wirtschaftsverfassung Keine sachliche

Rechtfertigung Konzentrationsgefahr Qualitätsbelastung Nachwuchs-

gewinnung (auch mit Folgen für andere Prüfungsgesell-schaften)

Auslastung