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Markenrecht im Internet und in Social Media
Was Sie bei Ihren Onlineveröffentlichungen unbedingt beachten sollten
Vortrag von Frau Dr. Ina Susann Haarhoffam 18. Juni 2015 für den Marketing Club Potsdam e.V.
GrundsatzIm Internet gelten die selben Regeln wie in der realen
Welt.
Besonderheiten im Internet• Konflikte zwischen Marken und Internet-Domains/
Twitter-Accounts/ Facebook-Accounts• Verwendung von Marken als AdWords• Verwendung von Marken als Meta-Tags• Richtiger Adressat der Maßnahme
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Faktische Unterschiede des Internets zu der Realen Welt
• Markenrechtsverletzungen können einfacher entdeckt werden
• Höhere Wahrscheinlichkeit von Markenkollisionen
• Gefahr eines „Streisand-Effekts“ oder eines „Shitstorms“
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A. Schutz der Marke
B. Besonderheiten im Internet
I. Internet-Domains und Social Media-AccountsII. AdWordsIII. Meta-TagsIV. Vorgehensweise bei Markenverletzungen in
sozialen Netzwerken
C. Handlungsempfehlungen
Übersicht
A. Schutz der Marke
- Definition der Marke: Ein Zeichen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 MarkenG)
- Markenformen: Wortmarken, Bildmarken oder andere - Schutz: Primär durch Eintragung in das Register des
deutschen Patent– und Markenamts (§ 4 Nr. 1 MarkenG)
- Recherche: www.dpma.de und www.namecheck.com
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B. Besonderheiten im Internet
I. Internet-Domains und Social Media-Accounts
1. Markenrecht• Grundsatz: Wird eine Marke durch einen Dritten – in einer
Domain oder anderswo – in unbefugter Weise benutzt, so ergeben sich Unterlassungsansprüche aus dem Markengesetz (§§ 14 und 15 MarkenG).
• Voraussetzungen:- geschäftsmäßige Nutzung des Zeichens - markenmäßige Verwendung des Zeichens - Verwechselungsgefahr, z.B. weil für ähnliche Produkte wie die des Markeninhabers verwendet
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B. Besonderheiten im Internet
I. Internet-Domains und Social Media-Accounts
2. Namensrecht
• Verletzung des Namenrechts, wenn unbefugte Verwendung und Interessensverletzung, z.B. Zuordnungsverwirrung (§ 12 BGB)
• Grundsatz bei Gleichnamigen: First come, first served.• Ausnahme: Bei zwei Namensträgern, von denen einer
überragend bekannt ist, muss der andere Namensträger zurückstehen (BGH, Urteil vom 22. November 2001, Az. I ZR 138/99 – „shell.de“)
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B. Besonderheiten im Internet
II. AdWords
• Problematik: Konkurrent gibt fremden Markennamen bei Google an, damit seine Anzeige dem Nutzer bei Eingabe des Markensuchwortes angezeigt wird
• BHG: Grundsätzlich keine Markenverletzung, wenn die Anzeige klar als solche eines anderen Unternehmens erkennbar ist (BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az.: I ZR 125/07 - „bananabay“; BGH, Urteil vom 27.06.2013, Az. I ZR 53/12 – „Fleurop“)
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B. Besonderheiten im Internet
III. Meta-Tags
• Problematik: Konkurrent verwendet fremde Marke im Quelltext der Internetseite, der für den normalen Nutzer nicht sichtbar ist
• BHG: Markenverletzung, weil auch ohne Sichtbarkeit eine markenmäßige Verwendung vorliegt (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03 – „Impuls“)
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B. Besonderheiten im Internet
IV. Vorgehensweise bei Markenverletzungen in sozialen Netzwerken
• Adressat: Account-Inhaber oder Twitter/ Facebook• Art des Vorgehens: Differenzierung nach Art der Verletzung
- freundliches Anschreiben- kostenpflichtige Abmahnung durch eine Kanzlei mit
strafbewehrter Unterlassungserklärung - einstweiliger Rechtsschutz- Hauptsacheverfahren
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C. Handlungsempfehlungen
I. Schutz der eigenen MarkeII. Monitoring der eigenen MarkeIII. Wahl der angemessenen ReaktionIV. Einführung von Social Media-RichtlinienV. Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
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Ihre Ansprechpartnerin:
Dr. Ina Susann Haarhoff RechtsanwältinFachanwältin für Handels- undGesellschaftsrecht
Hegelallee 114467 PotsdamTel.: 0331/ 298 200Fax: 0331/ 298 20 24
E-Mail: [email protected]