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1 Politisches System Schweiz Andreas Ladner Politisches System Schweiz Vorlesung am Institut für Öffentliches Recht der Universität Bern Föderalismus: NFA Prof. Dr. Andreas Ladner IDHEAP Lausanne Frühjahrssemester 2009

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Andreas Ladner

Politisches System Schweiz

Vorlesung am Institut für Öffentliches Recht der Universität Bern

Föderalismus: NFA

Prof. Dr. Andreas LadnerIDHEAP Lausanne

Frühjahrssemester 2009

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Die aktuelle Föderalismusreform: Der Neue Finanzausgleich resp. Die Neugestaltung der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs zwischen

Bunde und Kantonen (NFA)

http://www.efd.admin.ch/d/aktuell/geschaefte/nfa/

http://www.nfa.ch/de/

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Fallstudie NFA: Fragen

1. Was heisst NFA genau?

2. Was sind die wichtigsten Mängel des alten Finanzausgleichssystems?

3. Welches sind die Ziele der NFA4. Welches sind die zentralen Instrumente der NFA?5. Kommentieren Sie die Aussage „NFA und New Public

Management sind sich sehr ähnlich“.6. Welche Strategien wurden verfolgt, damit das

Projekt von Volk und Ständen angenommen wurde?7. Welche Funktion kommt dem Härteausgleich zu?

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Zentrale Anliegen bzw. Ziele des Reformprojektes sind:

• Modernisierung und Stärkung des Föderalismus durch eine Klärung und Entflechtung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Kantonen.

• Steigerung der Wirksamkeit des Ausgleichssystems und somit eine Annäherung der kantonalen Unterschiede in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Steuerbelastungen.

• Effizienzsteigerungen bei der Erbringung von staatlichen Aufgaben durch die Einführung moderner Zusammenarbeitsformen zwischen den verschiedenen bundesstaatlichen Ebenen sowie durch die Stärkung der interkantonalen Zusammenarbeit.

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Die NFA stellt vier neue und innovative Instrumente bereit, um die gesteckten Ziele

zu erreichen:

• Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung• Neue Zusammenarbeits- und

Finanzierungsformen• Interkantonale Zusammenarbeit mit

Lastenausgleich• Finanzausgleich im engeren Sinn

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Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung

Im Rahmen der Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen werden 15 Aufgabenbereiche vollständig in die Verantwortung der Kantone und sechs Aufgabenbereiche in diejenige des Bundes übertragen.

• Als Grundsatz der Aufgabenzuweisung dient das Subsidiaritätsprinzip. Danach soll die übergeordnete staatliche Ebene (Bund) nur diejenigen Aufgaben übernehmen, die die untergeordnete Ebene (Kantone) nicht aus eigener Kraft erfüllen kann.

• Im Rahmen der Finanzierungsentflechtung entfallen die zweckgebundenen Subventionen sowie die finanzkraftabhängigen Zuschläge. Im Gegenzug erhalten die Kantone über die Instrumente des Finanzausgleichs im engeren Sinn mehr freie Mittel zur Verfügung gestellt.

• Die Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung stellt ein Kernelement bei der Modernisierung der bundesstaatlichen Strukturen und des Föderalismus dar. So wird der zunehmenden Zentralisierung Einhalt geboten und die Position der Kantone durch mehr Eigenverantwortung und mehr freie finanzielle Mittel gestärkt.

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Neue Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen zwischen Bund und

KantonenInsgesamt neun Aufgabenbereiche werden im NFA als Verbundaufgaben eingestuft. Bei diesen Aufgaben liegt die strategische Führung beim Bund, während die Kantone die operative Verantwortung übernehmen. Anstelle der herkömmlichen zweckgebundenen und kostentreibenden Subventionen werden dazu künftig vom Bund Gobalbeiträge ausgerichtet, deren Höhe sich am zu erzielenden Ergebnis anstatt am Aufwand orientieren.

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Die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz wird die interkantonale Zusammenarbeit auf klare verfassungsmässige und gesetzliche Grundlagen gestellt.

So regelt neu das Bundesrecht die Allgemeinverbindlicherklärung sowie die Mitwirkungspflicht. Zudem bestimmt der Bund abschliessend die von der interkantonalen Zusammenarbeit betroffenen Aufgabenbereiche.

Durch den neu eingeführten interkantonalen Lastenausgleich wird gewährleistet, dass auch in den kantonsübergreifenden Aufgabenbereichen das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz - d. h. der Übereinstimmung von Nutzniessern sowie Entscheidungs- und Kostenträgern - eingehalten wird.

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Der Finanzausgleich im engeren Sinn

Kernelement der NFA ist der Finanzausgleich im engeren Sinn. Über ihn soll sichergestellt werden, dass auch die ressourcenschwachen Kantone über genügend finanzielle Mittel verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Zudem sollen sich die kantonalen Unterschiede bezüglich der Steuerbelastungen mittelfristig wieder annähern.

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Der Finanzausgleich im engeren Sinn beinhaltet zwei Instrumente (Modellrechnung 2.4 Mia

Franken)– Der Ressourcenausgleich basiert auf einem neuen Index zur

Erfassung der kantonalen finanziellen Ressourcen- bzw. Steuerpotenziale. Anhand dieses Ressourcenindexes werden die Kantone in ressourcenstarke und ressourcenschwache Kantone eingeteilt. Ressourcenschwache Kantone erhalten nun sowohl von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich) als auch vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt.

– Der bundesstaatliche Lastenausgleich will unverschuldete und unbeeinflussbare Strukturlasten der Kantone abgelten. Zu diesem Zweck stehen zwei Lastenausgleichsgefässe - eines für die geografischen und eines für die soziodemografischen Lasten - zur Verfügung, die nach den Modellannahmen mit je 275 Millionen Franken pro Jahr durch den Bund finanziert werden.

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Härteausgleich

• Die NFA ist derart ausgestaltet, dass insgesamt weder der Bund noch die Gesamtheit der Kantone eine Mehrbelastung erfahren. Um jedoch die Probleme, die bei der Umstellung vom alten auf das neue System entstehen können, abzumildern, wurde ein zusätzliches Element eingeführt.

• Der sogenannte Härteausgleich wird zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen finanziert und kommt den ressourcenschwachen Kantonen zu Gute. In Zukunft wird der Härteausgleich in regelmässigen Abständen auf seine Notwendigkeit hin überprüft. Nach maximal 28 Jahren läuft er definitiv aus.

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Etappen NFA

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64.4% Ja und 35.6% Nein, annehmende Stände 18 5/2, ablehnende Stände 2 ½ (ZG, SZ und NW)

1. Schritt: Verfassungsänderung

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Stellung der Kantone und Aufgabenzuweisung

Neu:

Art. 5a SubsidiaritätBei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.

Art. 3 KantoneDie Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

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Art. 42 Aufgaben des Bundes1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

2 Er übernimmt die Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen. (entfällt)Art. 43 Aufgaben der KantoneDie Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

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Neu:

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Und vor allem dann:1

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Fussnoten zu Artikel 43a

• 1 Angenommen in der

Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004 (BB vom 3. Okt.

2003, BRB vom 26. Jan. 2005 – BBl 2002 2291, 2003 6591,

2005 951). Dieser Art. ist mit Ausnahme von Abs. 1 Bst. b

und c noch nicht in Kraft.

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006

(BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006

3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006

(BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006

3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

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2. Schritt

Knapp zwei Jahre nach der Volksabstimmung hat das Parlament

die von Bund und Kantonen gemeinsam ausgearbeitete NFA-Ausführungsgesetzgebung (2. NFA-Botschaft) an der Herbstsession 2006 in Flims verabschiedet. Im Einzelnen ging es um die Änderung von 30 Bundesgesetzen; drei Gesetze sind neu erlassen beziehungsweise total revidiert worden. Diese NFA-Ausführungsgesetzgebung ist im Rahmen eines Mantelerlasses verabschiedet worden. Das heisst, dass alle Gesetzesrevisionen in einer einzigen Vorlage zusammengefasst worden sind. Es ist kein Referendum gegen diesen Mantelerlass ergriffen worden.

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3. Schritt: Dotierung der neuen Ausgleichsgefässe

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• Im Rahmen einer dritten NFA-Vorlage wird die Dotierungen des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs festgelegt. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft Anfang Dezember 2006 verabschiedet. Demnach wird der Bund im Einführungsjahr der NFA (2008) insgesamt rund 2,5 Milliarden Franken für die neuen Ausgleichsgefässe zur Verfügung stellen. Davon werden 72,5 Prozent (1,8 Mrd.) für den vertikalen Ressourcenausgleich und 27,5 Prozent (682 Mio.) für den Lastenausgleich eingesetzt. Der durch die ressourcenstarken Kantone finanzierte horizontale Ressourcenausgleich wird auf 70 Prozent des vertikalen Ressourcenausgleichs (rund 1,26 Mrd.) festgesetzt.

• Der zu zwei Drittel vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen finanzierte und zeitlich befristete Härteausgleich wird für die ersten acht Jahre ab Inkrafttreten der NFA mit 430 Millionen Franken dotiert.

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1. Botschaft 2001

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Beratung im Parlament und Ausblick

• Der Ständerat hat als Erstrat  das Geschäft in der Frühlingssession 2007 verabschieden. Er hat dabei die Vorschläge des Bundesrats unverändert übernommen.

• Das Parlament stimmt der Vorlage in der Sommersession 2007 zu.

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« Si on avait su? »

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Geltender Finanzausgleich - NFA (seit 1. Januar 2008 in Kraft)

• Geltender Finanzausgleichs - NFA (seit 1. Januar 2008 in Kraft)• Der Föderalismus ist eines der tragenden Prinzipien der schweizerischen Verfassung, wobei der Finanz- und Lastenausgleich

zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen die erforderlichen finanziellen Voraussetzungen für die Erhaltung des föderativen Staatsaufbaus schafft ( Art. 135 der Bundesverfassung). Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) werden zwei Hauptziele angestrebt: der Ausgleich kantonaler Unterschiede und die Steigerung der Effizienz. Rechtliche Grundlage des Finanz- und Lastenausgleichs bildet das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich FiLaG ( SR 613.2). Weitere Rechtserlasse betreffend NFA finden sich in der systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR 613), so auch die Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich FiLaV ( SR 613.21). Die NFA setzt mit fünf Instrumenten an zwei Hebeln an: zum einen bei den Finanzen (Ressourcenausgleich, Lastenausgleich), zum anderen bei den Aufgaben (Entflechtung der Aufgaben, neue Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen, interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich).

• A) Ressourcen- und Lastenausgleich (Finanzausgleich im engeren Sinn):• Kernelemente der Finanzausgleich im engeren Sinn sind der neue Ressourcen- und der Lastenausgleich, welche die bisherigen

Ausgleichssysteme ablösen. Für diese zwei neuen Ausgleichsinstrumente stellen Bund und Kantone für das Jahr 2008 insgesamt 3,74 Milliarden Franken bereit ( SR 613.22). Für die Folgejahre werden die Beiträge an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.

• Der Ressourcenausgleich basiert auf einem neuen Index zur Erfassung der kantonalen finanziellen Ressourcen- bzw. Steuerpotenziale. Anhand dieses Ressourcenindexes werden die Kantone in ressourcenstarke und ressourcenschwache Kantone eingeteilt. Ressourcenschwache Kantone erhalten von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich) und vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) zweckfreie finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Der Steuerwettbewerb bleibt dabei erhalten.

• Der Lastenausgleich des Bundes will unverschuldete und unbeeinflussbare Strukturlasten der Kantone abgelten. Zu diesem Zweck stehen zwei neue Lastenausgleichsgefässe - der geografisch-topografische und der soziodemografische Lastenausgleich - zur Verfügung.

• B) Entflechtung der Aufgaben, neue Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

• Die Grundsätze für die Aufgabenentflechtung bilden die Subsidiarität ( Art. 5a, 43a.1 und 47.2 BV) sowie die fiskalische Äquivalenz und Kongruenz ( Art.43a 2-3 BV). Im Einzelnen ist die Aufgabenentflechtung in den Art. 58-123 BV, den Übergangbestimmungen von Art. 197 BV sowie in verschiedenen Gesetzesänderungen verankert.

• Die Grundlage für die neuen Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bildet Art. 46.2 BV. In Programmvereinbarungen legen Bund und Kantone gemeinsam die zu erreichenden Ziele fest. Der Bund unterstützt die Programme durch Globalbeiträge, während die operative Umsetzung den Kantonen überlassen bleibt.

• Bei der Interkantonale Zusammenarbeit werden bestehende Gesetzeslücken geschlossen ( Art. 48.5+5 BV) und die Möglichkeit geschaffen, die Kantone zur Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu verpflichten ( Art. 48a BV). In neun explizit aufgeführten Aufgabenbereichen kann das Bundesparlament auf Antrag beteiligter Kantone eine interkantonale Vereinbarung allgemeinverbindlich ( Art. 14 FiLaG) erklären oder einen Kanton zum Beitritt verpflichten ( Art. 15 FiLaG).

• Härteausgleich ( Art. 19 FiLaG):Damit beim Übergang des alten Systems auf NFA für einzelne Kantone nicht Härtefälle entstehen, sorgt der Härteausgleich während maximal 28 Jahren für einen zusätzlichen Ausgleich. Im Bundesbeschluss vom 22. Juni 2007 ( SR 613.26) ist die Höhe des Härteausgleichs für die ersten acht Jahre ab Inkrafttreten festgelegt, anschliessend reduzieren sich die Beiträge jährlich um 5 Prozent.