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1 Risikominimierung durch optimierte Vertragsgestaltung im Zollbereich– 10. Zollseminar Schweiz/EU – Handelskammer DE-CH – 20.5.14 Ende der Sammelverzollun g nach Deutschland per 1.11.2015 RA Jürgen Schmöger Schmöger Terpitz & Partner www.zollanwaelte.de

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1Risikominimierung durch optimierte Vertragsgestaltung im Zollbereich– 10. Zollseminar Schweiz/EU – Handelskammer DE-CH – 20.5.14

Ende der Sammelverzollung nach Deutschland per 1.11.2015

RA Jürgen SchmögerSchmöger Terpitz & Partnerwww.zollanwaelte.de

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AusgangslageAbfertigung von Sammelsendungen in

den freien Verkehr der EU

EU-Gesetzgeber (Anhang 37 zu ZK-DVO) schreibt vor:

Grundsatz:In Feld 8 der Zollanmeldung ist der jeweilige „Warenempfänger“ anzugeben.Ausnahme:Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein „Verzeichnis der Empfänger“( papiergestützte Empfängerliste) beizufügen ist.

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Ausnahmeregelung im Mitgliedstaat Deutschland

DE hat von dieser EU-Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Vorlage von „papiergestützten Empfängerlisten“ bei der Abfertigung von Sammelsendungen bislang zugelassen.

Vorteil: Es ist nur eine einzige Zollanmeldung abzugeben und nicht eine Vielzahl von Zollanmeldungen je Empfänger mit entsprechender Kostenersparnis

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Ende der papiergestützten Empfängerliste

BMF-Erlass vom 10.März 2014 III B 1:

Ab dem 01.11.2015 ist auf elektronische Verfahren umzustellen, weshalb papiergestützte Empfängerlisten nicht mehr akzeptiert werden.

Folge: Ab dem 01.11.2015 ist folglich pro Empfänger eine Zollanmeldung abzugeben (mit entsprechenden Mehrkosten).

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Definition des Empfängers

• Empfänger ist, wer Vertragspartner des grenzüberschreitenden Einfuhrvertrags ist.• Empfänger ist derjenige, dem die Waren physisch ausgehändigt

werden.

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Sammellager beim Spediteur in DE als Empfänger ?

• Spediteur ist nicht Vertragspartner dem Empfängers. Vertragspartner ist der jeweilige Käufer, wenn dieser in Zeitpunkt der Einfuhr bereits feststeht.

• Der CH- Versender ist nicht gleichzeitig Empfänger (c/o Spediteur), da der Abnehmer ( Käufer) von vornherein bekannt ist.

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EU-Tochtergesellschaft als Empfänger ?

• Gründung einer juristisch selbständigen Gesellschaft in der EU ( DE) in Form einer AG, GmbH oder Personengesellschaft• Falls die Tochtergesellschaft als Zwischenhändler installiert wird, ist sie der Vertragspartner des CH-

Verkäufers und somit Empfänger im zollrechtlichen Sinne.• Folge: • Es ist eine einzige Zollanmeldung erforderlich. • Nachteil:• Gründungskosten, laufende Kosten und Ertragssteuerpflicht der Tochter-gesellschaft

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Zweigniederlassung (Betriebstätte) als Empfänger

• Formaljuristisch kann die Zweigniederlassung nicht Empfänger sein, da sie als rechtlich unselbständiger ausgegliederter Teil des Stammhauses keinen Vertrag mit dem Stammhaus in der Schweiz abschliessen kann. • Bei grosszügiger wirtschaftlicher Betrachtungseise könnte eine Zweit-

niederlassung dennoch als Empfänger angesehen werden (klärungs-bedürftig)• Nachteil: Betriebsstättengewinn ist zu versteuern.

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Verwendung einer elektronisch übermittelten Empfängerliste ?

• Eine elektronisch an die Zollstelle übersandte Empfängerliste (per e-mail) lässt die Bundeszollverwaltung nicht zu.

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Weiterverwendung der papiergestützten Empfängerliste

• Meiner Auffassung nach kann die papiergestützte Empfängerliste bei nichtkommerziellen Sendungen weiterhin verwendet werden (wenn der Abnehmer eine Privatperson ist).

• Die Akzeptanz dieser Auffassung ist dringend für den jeweiligen Versender mit der Zollverwaltung schriftlich abzuklären, um Rechtssicherheit zu erlangen.

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Einfuhren über Frankreich

• Einfuhren über Frankreich sollen mittels einer einzigen Zollanmeldung möglich sein. Hierfür ist die Einschaltung eines französischen Fiskalvertreters notwendig.

• Dieser Weg wäre mit einem französischen Zolldienstleister abzuklären.

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Umgehung der Neuregelung(BMF-Erlass)

• Rechnungen, Etiketten werden erst nach Grenzübertritt den Paketen beigegeben, obwohl der Empfänger bereits bekannt ist.

• In der Zollanmelder wird ein ungewisser Kauf angegeben, obwohl der Kauf bereits feststeht. Als Empfänger wird der CH-Versender angegeben (Lieferung an sich selbst).

• Derartige Umgehungsmodelle sind nach den rechtlichen Vorgaben derzeit als nicht zulässig einzustufen.

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RA Jürgen SchmögerSchmöger Terpitz &

Partnerwww.zollanwaelte.de

Vielen Dank für dieAufmerksamkeit!