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1 Steuer-Update 2009 CONSULTATIO-KlientInnen-Seminar 6. Oktober 2009

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Steuer-Update 2009

CONSULTATIO-KlientInnen-Seminar

6. Oktober 2009

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News für Dienstgeber- und DienstnehmerInnen

Werner Göllner

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Die neue Familienbesteuerung

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (seit 1.1.2009)

Steuerfreie Zuschüsse für Kinderbetreuung von ArbeitgeberIn (seit 1.1.2009)

Kinderbetreuungsgeld 12+2

Altersteilzeit NEU

Bonus-Malus-System NEU

erleichterter Zugang zur Bildungskarenz

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Die neue Familienbesteuerung

Familienplanung lohnt sich wieder wegen?:

Kinderabsetzbetrag EUR 700,80

Kinderfreibetrag EUR 220,-

Kinderbetreuung EUR 2.300,-

Zuschuss vom Arbeitgeber EUR 500,-

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Abzug von Kinderbetreuungskosten

als außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs 9 EStG)

max. EUR 2.300,-/p.a. pro Kind

bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

Betreuung durch:

Kinderbetreuungseinrichtung oder

pädagogisch qualifizierte Person (Mindestausmaß 8 Stunden: Kurse auf www.bmwfj.gv.at: „Babysitter-Führerschein“)

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Steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers

bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

Erklärung der ArbeitnehmerIn, dass die Voraussetzungen vorliegen

Betriebsausgabe bei der ArbeitgeberIn

in Form von:

direkte Zahlung an Kinderbetreuungseinrichtung oder pädagogisch qualifizierte Person

Gutscheine und Einlösung bei institutionellen Betreuungseinrichtungen (Schecks)

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Kinderbetreuungsgeld

• Ab 1.1.2010 neue Variante: 12+2

• Einkommensabhängige Höhe: 80 %

• Pauschalvariante möglich

• Individuelle Zuverdienstgrenze 60 %

• Neuer Mehrlingszuschlag

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Altersteilzeit „NEU“Bildungskarenz „NEU“

Wie funktioniert das Altersteilzeitmodell? – win-win-Situation für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen

keine Ersatzarbeitskraft mehr erforderlich

Höheres Altersteilzeitgeld bei gleichmäßiger Reduktion (an Stelle Blockarbeitszeit)

kein Bonus-Malus-System seit 1.9.2009

Was ist Bildungskarenz? – erleichterter Zugang seit 1.8.2009

Bildungskarenz Plus

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GmbH-Geschäftsführer – Neue Entwicklungen

Dr. Georg Salcher

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Lohnnebenkostenfalle

Kostenersätze an GmbH-Gesellschafter sind DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflichtig (ca 8%)

Beteiligung > 25 %

Dienstnehmerähnliche Beschäftigung („Eingliederung in den betrieblichen Organismus“)

Nicht nur Geschäftsführer betroffen, Gesellschafter-Stellung genügt

(Gehälter und) sonstige Vergütungen jeder Art

(VwGH 04.02.2009, GZ 2008/15/0260)

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Lohnnebenkostenfalle

Auswege aus der Lohnnebenkostenfalle:

Kosten direkt in GmbH anfallen lassen

Direkte Fakturierung an Kunden aus Einzelunternehmen

Zwischenschaltung einer Personengesellschaft

GmbH & Co KG – flexibles Modell, Gesellschafter als Mitunternehmer

Personengesellschaft an Stelle von Kapitalgesellschaft

Beteiligung auf 25 % senken

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Drittanstellung/GmbH-Modelle vor dem Aus?

Auslöser:

VwGH-Entscheidung in einer Kommunalsteuer-Sache

(VwGH 25.06.2008, GZ 2008/15/0014)

Artikel DDr. Mayr in RdW 2008, 420

Hintergrund:

Steuerbelastung bei Kapitalgesellschaft:

43,75 % (nach 25 % KöSt und 25 % KESt für die Gewinnausschüttungen), bei

Einbehaltung der Gewinne nur: 25 %

Einkommensteuern bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaft:

bis zu max. 50 % (seit 1.1.2009: ab EUR 60.000,-)

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Drittanstellung/GmbH-Modelle vor dem Aus?

Reaktion: Der Fiskus schlägt zurück

EStR-Wartungserlass 2009:

„Die Vergütungen für

höchstpersönliche Tätigkeiten sind

ab 1.7.2009

demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt

(z.B. Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, „Drittanstellung“ von

Vorständen).“

Widerspruch in der Fachliteratur

ABER: Missbrauchsfälle werden sicher aufgegriffen

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Drittanstellung/GmbH-Modelle vor dem Aus?

Auswege:

Vermeidung von Scheingeschäften und Missbrauch

Plausible vertragliche Vereinbarungen (Veränderung des ursprünglichen

Leistungsverhältnisses, Drittvergleich)

Betriebliche Struktur bei „zwischengeschalteter“ GmbH (Sachaufwand,

Personal, zusätzliche Auftraggeber, etc.)

Außersteuerliche Gründe für die Wahl der Vorgangsweise

Wenn schon „passiert“ - Sanieren!!!

Argument: EStRL „Ab 1. Juli 2009“ – also vorher OK!?!

Entwicklung bleibt abzuwarten. Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen halten Sie auf dem

Laufenden…

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Revolution in der internationalen Umsatzsteuer

Grenzüberschreitende Dienstleistungen und Vorsteuererstattungen

Mag. Petra Jacono

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B2B und B2C

Es wird zwischen zwei Fällen unterschieden:

“B2B”: Unternehmer leistet an Unternehmer

Grundregel: Ort der Leistung ist dort, von wo aus der Empfänger der

Leistung sein Unternehmen betreibt; bei Leistungen an Betriebsstätten

am Ort der Betriebsstätte

“B2C”: Unternehmer leistet an Nichtunternehmer

Grundregel: Ort der Leistung ist dort, von wo aus der leistende

Unternehmer sein Unternehmen betreibt; bei Leistungen durch

Betriebsstätten am Ort der Betriebsstätte

Zu den Grundregeln sind jeweils eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen.

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Umsatzsteuerbarer LeistungsortAusnahmen

Grundstücksleistungen

Belegenheitsort (zB Leistungen des Architekten, Notars, etc.)

Restaurantumsätze

Ort, wo die Speisen und Getränke verabreicht werden

Personenbeförderung,

wo die Leistung tatsächlich stattfindet

Künstlerische, kulturelle, wissenschaftliche, unterhaltende, unterrichtende, sportliche Aktivitäten:

Tätigkeitsort, ab 1.1.2011 nur noch für Veranstaltungen mit Eintrittsberechtigungen,

ansonsten Generalklausel

kurzfristige Vermietung (unter 30 Tage) von Beförderungsmitteln

Ort der Übergabe der Autoschlüssel (sowohl für B2B als auch für B2C)

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Praktisches Beispiel

PKW-Leasing

Der Unternehmer Ö aus Wien least Pkw von deutschen Unternehmer

Bisher: Verrechnung mit dt. Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug in D (in Ö Eigenverbrauchsproblematik)

Neu: Ort der Leistung Österreich, Steuerschuldumkehr („Reverse-Charge-Verfahren“) ohne Vorsteuerabzug

gilt auch für laufende Leasingverträge – Abgrenzung nach Leistungserbringung (Monat)

somit Aus für EU-widrige Eigenverbrauchsteuer ab 1.1.2010

Variante: Privater least PKW von deutschen Unternehmer

Ort der Leistung ist in Deutschland

Ausnahme: kurzfristige Vermietung < 30 Tage: Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht (Vertrag bzw. Autoschlüssel)

RechnungATDE

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Reverse Charge - neu

Ab 1.1.2010:

Reverse Charge (Steuerschuldumkehr) gilt in der gesamten EU für alle

Dienstleistungen nach der B2B Grundregel.

Voraussetzungen:

Der leistende Unternehmer hat im Empfängerland keinen

Wohnsitz oder Sitz

Eine Betriebsstätte im Empfängerland ist unschädlich, wenn diese

Betriebsstätte an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist

Der Empfänger ist Unternehmer (erweiterter Unternehmerbegriff zB

für eine Holdinggesellschaft)

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Neue Meldepflichten ZM

Ein AT-Unternehmer erbringt Beratungsleistungen in das Ausland

(„Export-Dienstleistungen“)

NEU: Meldepflicht in der Zusammenfassenden Meldung für folgende

Empfängerortleistungen:

Die Leistung ist im anderen Land steuerpflichtig (keine Meldepflicht für im

anderen Land steuerfreie Leistungen)

Leistungsempfänger in der EU (keine Meldepflicht für Leistungen an

Drittlandsempfänger)

ZIEL: Abgleich der Meldungen in der Zusammenfassenden Meldung mit „RVC-

Umsatzsteuer“ beim Empfänger.

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Neues Vorsteuer-Erstattungsverfahren ab 2010

Neuregelung der USt-Erstattung ab 1.1.2010 an in einem anderen EU-

Mitgliedstaat ansässige Unternehmer – ist von allen EU-Staaten

umzusetzen – neue Zuständigkeit: Wohnsitzfinanzamt

gilt bereits für die Erstattungsanträge ab 2009, die nach Ende 2009

gestellt werden

NEU: Frist bis 30.9. (früher 30.6.)

USt-Erstattung für Drittlandsunternehmer bleibt unverändert, d.h. in

Österreich wie bisher über Finanzamt Graz-Stadt

Voraussetzung (wie bisher): keine Umsätze im Erstattungsland

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Das 13./14. Monatsgehalt für alle Unternehmer

Tarifreform und Gewinnfreibetrag im Einkommensteuerrecht

Mag. Christoph Schmidl

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Der neue Tarif ab 2009

Tarifentlastung 2,2 Mrd. €

Steuerfrei bis € 11.000 (bisher: € 10.000)

50% Steuersatz ab € 60.000 (bisher: € 51.000)

Maximale Steuerersparnis € 1.350 (ab € 60.000)

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Einkommensteuer-Berechnung ab 2009 – „Bierdeckel-Formel“

EINKOMMEN EINKOMMENSTEUER IN Euro

Über 11.000 € bis 25.000 €

(Einkommen – 11.000)

*5.11014.000

Über 25.000 € bis 60.000 €

(Einkommen – 25.000)

*15.125+5.11035.000

Über 60.000 € (Einkommen – 60.000) *0,5+20.235

GRENZSTEUERSATZ

Über 11.000 € bis 25.000 € 36,5% (alt 38,3%)

Über 25.000 € bis 60.000 € 43,21% (alt bis 51.000 €

43,6%, danach 50%)

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Vergleich Einkommensteuer bis 2008 und ab 2009

EINKOMMEN BIS 2008 AB 2009 ERSPARNIS

10.000 - 0,0% - 0,0% -

20.000 3.833 19,2% 3.285 16,4% -548

30.000 7.930 26,4% 7.271 24,2% -640

40.000 12.289 30,7% 11.592 29,0% -697

50.000 16.649 33,3% 15.914 31,8% -735

60.000 21.585 36,0% 20.235 33,7% -1.350

70.000 26.585 38,0% 25.235 36,1% -1.350

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Tarifvergleich 2008 vs 2009

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Gewinnfreibetrag – „GFB“

Erweiterung des bisherigen Freibetrages für investierte Gewinne

(FBiG)

Anwendung ab 2010

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Was ist neu?

FBiG GEWINNFREIBETRAG

10% 13%

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Auch Bilanzierer

Nicht begünstigt: Gebäude und

Herstellungsaufwendungen eines Mieters

oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines

Gebäudes

Auch begünstigt: Gebäude und

Herstellungsaufwendungen eines Mieters

oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines

Gebäudes

Übergangs- und Veräußerungsgewinne

nicht begünstigt

Übergangsgewinne begünstigt

Investition zur Geltendmachung immer

erforderlich

„Grundfreibetrag“ (=Gewinn bis € 30.000)

steht unabhängig von Investition zu

Kann nicht zusätzlich zum Pauschale (§ 17

EStG) geltend gemacht werden

Grundfreibetrag (aber nur dieser) steht

auch bei Pauschalierung zu

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GFB § 10 EStG - Voraussetzungen

für alle Betriebe, unabhängig von der Gewinnermittlung

Grundfreibetrag iHv EUR 30.000,- (EUR 3.900,-): keine Investitionsbedingung, darüber hinaus 13 % bis zur Grenze von maximal EUR 100.000/pro Steuerpflichtigen

Bei Pauschalierungen steht nur der Grundfreibetrag zu (FBiG und GF-Basispauschalierungen schließen sich nach UFS aus!)

Ausschluss von bestimmten Wirtschaftsgütern wie PKW, GWG, gebrauchte Wirtschaftsgüter; kein Ausschluss für Gebäude und Mieterinvestitionen ab 31.12.2008

Nachversteuerung bei Ausscheiden vor Ablauf von 4 Jahren (Ersatzinvestitionen: Ausscheiden von begünstigten Wertpapieren nur mit anderen begünstigungsfähigen Sachanlagevermögen möglich, Ausnahme: bei Tilgung

Investitionsbedingter GFB: Ausweis in der Steuererklärung, getrennt nach Wertpapieren und sonstiges AV

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Wie kann ich noch 2009 Steuern sparen?

Investition in Wertpapiere

Gewinn 50.000,00

Steuer ohne Investition 16.649,04

FBIG – 10% des Gewinns 5.000,00

Steuer nach FBIG 14.469,23

Ersparnis 2.179,81

2009 noch FBIG – Investitionserfordernis erforderlich

dafür als zusätzliches „Zuckerl“ vorzeitige Abschreibung möglich (30% der

Anschaffungskosten)

Einnahmen-Ausgaben Rechner: Gewinn € 50.000,00

Investition € 5.000,00

Investition in Anlagegüter

Gewinn 50.000,00

Steuer ohne Investition 16.649,04

vorzeitige Abschreibung 1.500,00

FBIG – 10% des Gewinns 4.850,00

Steuer nach FBIG und vorz.

AfA

13.880,68

Ersparnis 2.768,36

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Die steueroptimale Rechtsform

Mag. Erich Wolf

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Rechtsformvergleich

Was ist günstiger?

Einzelunternehmen

Personengesellschaft – Fruchtgenussmodell mit Familiensplitting

Kapitalgesellschaft

Entscheidung hängt ab von:

Gewinnsituation

Ausschüttungspolitik

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Zeit für einen Rechtsformwechsel?

Kapitalgesellschaft GmbH/AG für gewinnstarke Unternehmen?

Personengesellschaft für ein steuerschonendes Familiensplitting – Fruchtgenuss statt Steuerverdruss?

GmbH & Co KG als flexible Rechtsform?

Was tun mit einer Verlust-GmbH?

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Die steueroptimale Rechtsform

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Geschenktes Geld Förderungen und Steuerprämien

Mag. Michaela Frischenschlager

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Steuerliche Freibeträge und sonstige Wirtschaftsförderungen

Forschungsfreibetrag versus Forschungsprämie

Bildungsfreibetrag versus Bildungsprämie

AMS-Prämien für die Anstellung von MitarbeiterInnen

Ein Personen Unternehmen (EPU) – Förderaktion

Förderung für Lehrlingsbetriebe

JungunternehmerInnenförderungen (AWS)

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Forschungsfreibetrag/-Prämie – für welche Aufwendungen?

25 % für Aufwendungen

zur Forschung und

experimenteller

Entwicklungen

→ Bedingung:

Systematischer Einsatz

wissenschaftlicher

Methoden

25 % für in Auftrag

gegebene Forschung

max. Ausgaben

€ 100.000,-/Jahr

→ Bedingung:

Auftragnehmer muss mit

experimenteller Entwicklung

und Forschung zu tun

haben

Auftragnehmer darf nicht

unter beherrschendem

Einfluss stehen

Entwicklung/ Verbesserung

volkswirtschaftlich

wertvoller Erfindungen

→ Bedingung:

Bescheinigung durch BM für

Wirtschaft und Arbeit oder

Patent

• 25 % der

Forschungsaufwendungen

• 35 % soweit das arithmetische

Mittel der

Forschungsaufwendungen

letzten 3 Jahre überschritten

Forschungsprämie

Hier werden 8 % der

Aufwendungen

rückerstattet!

Forschungsfreibetrag

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Bildungsfreibetrag - Bildungsprämie

20 % der Aufwendungen, die unmittelbar

Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen

betreffen – betriebliches Interesse!

Bildungsprämie

6 % der Aufwendungen werden

rückerstattet!

Bildungsfreibetrag

20 % der innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen (Teilbetrieb) – Aufwendungen je Maßnahme nur max. € 2.000,- / Kalendertag

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Forschungsfreibetrag versusForschungsprämie

Beispiel: Freibetrag versus Prämie

Forschungsaufwendungen: € 10.000,- 25 % davon = 2.500,-

a) Strl. Gewinn: 50.000,- b) Strl. Verlust: 20.000,-

Freibetrag: KapGes / EU

a) Steuerersparnis € 625,- / € 1.079,93 b) Verlusterhöhung € 2.500,- / € 2.500,-

Prämie:

a) Steuerersparnis € 800,- / € 800,- b) Rückerstattung € 800,- / € 800,-

→ Fragen Sie Ihren Consultatio-Steuerberater, was zu Ihnen passt!

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Geld für die erste MitarbeiterInEPU-Förderung

„Ein Personen Unternehmen (EPU)-Förderung“ vom AMS:

Ab 1.9.2009: Lohnnebenkostenförderung für die erste MitarbeiterInn

Beschäftigte max. bis zum 30. Lebensjahr, die eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sind

erste echte DienstnehmerIn (geringfügig Beschäftigte zählen nicht)

Förderhöhe: 25 % des Bruttobezugs (12 mal) bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage € 4.020,-

Dauer der Förderung: 1 Jahr (oder kürzere Beschäftigungsdauer)

Förderansuchen muss innerhalb 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses gestellt werden

Beispiel:

Bruttobezug: EUR 2.000,-

AMS Förderung: EUR 500,-

bei maximaler Ausschöpfung daher: EUR 6.000,-/p.a.

zusätzlich Steuerabzug!

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Satte Förderungen für Lehrlingsbetriebe

Basisförderung und Blum-Bonus II

- drei/zwei/eine Lehrlingsentschädigung/en im 1./2./3. Lehrjahr (max. 10 Lehrlinge)

- „neue Lehrbetriebe“ jeden neu aufgenommenen Lehrling zusätzlich Prämie € 2.000,- (Blum-Bonus II) 5 Jahre lang

„Skilling-Prämien“ für Ausbildungsnachweise (bis zu € 3.000,-)

- Voraussetzungen: einfache Dokumentation oder Praxistest

Antrag über Wirtschaftskammern (Lehrlingsstellen des jeweiligen Bundeslandes)

Fördergelder kürzen nicht den steuerlichen Betriebsausgabenabzug, Prämien sind steuerfrei, dh Lehrlinge bald gratis?

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Jungunternehmerförderung

Definition Jungunternehmer

- Erstmalige wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit

- Ausreichende Qualifikation bzw Aufgabe einer unselbständigen Tätigkeit

Jungunternehmerprämien in Höhe von bis zu 10 % der anerkannten Investitionen bis max. € 300.000,-

Haftungsübernahmen von bis zu 80 % für Kredite von € 600.000,- maximaler Höhe

Gefördert werden wirtschaftlich sinnvolle, materielle und immaterielle Investitionen, Betriebsmittel und Kaufpreise bei Unternehmenskäufen

Antragstellung via Hausbank bzw. direkt bei der AWS (www.awsg.at)

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Mit leerem Bauch ist nicht gut studieren –Wer ist der erste beim Buffet?

Ihr CONSULTATIO-Team wünscht GUTEN APPETIT.DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!