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Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953 Drucksache 1777 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 6 — 65304 — 2614/55 Bonn, den 12. Oktober 1955 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Anbei übersende ich den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Zolltarif-Novelle) nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlußfassung des Bundes- tages herbeizuführen. Federführend ist der Bundesminister der Finanzen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 1955 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, gegen den Gesetz- entwurf keine Einwendungen zu erheben. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Dr. h. c. Blücher

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Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode

1953

Drucksache 1777

Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler

6 — 65304 — 2614/55

Bonn, den 12. Oktober 1955

An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages

Anbei übersende ich den

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung

des Zolltarifs

(Zolltarif-Novelle)

nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlußfassung des Bundes-

tages herbeizuführen.

Federführend ist der Bundesminister der Finanzen.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 1955 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, gegen den Gesetz-

entwurf keine Einwendungen zu erheben.

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers

Dr. h. c. Blücher

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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs

(Zolltarif-Novelle)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

1. In den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften erhält in Ziffer 2 der zweite Absatz folgende Fassung:

Ist ein Warenbegriff durch zolltarifliche Vorschriften (§ 49 Zollgesetz) nicht bestimmt und diesen Vorschriften auch nicht durch Auslegung zu entnehmen, so ist die Verkehrsanschau-ung maßgebend.

2. In der Tarifnr. 0810 (Früchte usw., gefroren) erhält die Anmerkung folgende Fassung:

Anmerkung.

Waren dieser Nummer zur industriellen Verarbeitung unter Zoll

-

sicherung 10

3. In der Tarifnr. 1102 werden im Absatz E die Worte „ , mit Ausnahme von geschältem Reis und Bruchreis" gestrichen.

4. Die Tarifnr. 1207 erhält folgende Fassung:

12 07 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte, die hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln, von Arzneiwaren oder von Insektenvertilgungs- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln verwen-det werden, frisch, auch mit Äthylalkohol getränkt, getrocknet, zerstoßen oder gemahlen frei

5. In dem Kapitel 13 wird die Allgemeine Anmerkung wie folgt geändert:

a) Der Absatz d erhält folgende Fassung:

d) Extrakte aus Kaffee-Ersatz und Kaffee-Extrakte (Nrn. 2101, 2102); Tee- und Mate-Extrakte (Nr. 2107);

b) Der Absatz e erhält folgende Fassung:

e) Pflanzensäfte und -auszüge, mit Zusatz von Alkohol, die Ge-tränke oder alkoholische Flüssigkeiten darstellen (Kap. 22);

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6. In der Tarifnr. 1510 (Fettsäuren usw:) treten folgende Änderungen ein:

a) In den Anmerkungen 1 und 2 wird jeweils der zweite Satz (Ausgenommen usw.) ge-strichen.

b) Als Anmerkung 3 wird angefügt:

3. Die Begriffsbestimmungen in den vorstehenden Anmerkungen beziehen sich nur auf die Unterscheidung der Waren des Ab-satzes A von denen des Absatzes B. Sie dienen nicht der Abgren-zung von Waren dieser Nummer gegenüber Waren anderer Nummern. Insbesondere bleiben Abfallfette in der Nr. 1506, Oliven- und Palmöl mit einem natürlichen Säuregehalt von 50 % oder mehr, jedoch weniger als 85 % in der Nr. 1507 und isolierte Fettsäuren in dem Kapitel 29.

7. In der Tarifnr. 2002 (Zubereitungen von Gemüse usw.) und in der Tarifnr. 2006 (Andere Zubereitungen von Früchten usw.) wird jeweils die Anmerkung 2 gestrichen und die Über-schrift „Anmerkungen" in „Anmerkung" geändert. In der bisherigen Anmerkung 1 fällt jeweils die Zifferbezeichnung „1." weg.

8. In der Tarifnr. 2512 (Kieselgur usw.) wird die Klammer hinter dem Worte „Tripel" ge-strichen und eine neue Klammer hinter dem Wort „Fossilienmehl" eingefügt.

9. Die Tarifnr. 2532 (Mineralische Stoffe usw.) erhält folgende Fassung:

25 32 Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, sowie Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Erzeug-nissen, alle diese auch zerkleinert oder gemahlen: A - Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Erzeugnissen,

auch zerkleinert oder gemahlen: 1 - gemahlen, mit einem Gehalt von mehr als 60 %:

a - an Siliciumcarbid 25 b - an künstlichem Korund 15 c - an Siliciumcarbid und künstlichem Korund 15

2 - andere frei

B - Sillimanit, einschließlich Cyanit, auch gebrannt frei

C - andere frei

10. In dem Kapitel 28 (Anorganische chemische Erzeugnisse) treten folgende Änderungen ein:

a) Die Worte „Allgemeine Anmerkung" (unter der Überschrift des Kapitels) werden ge-ändert in „Allgemeine Anmerkungen".

b) Folgende Allgemeine Anmerkung 1 wird eingefügt:

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfaßt dieses Kapitel nur Erzeugnisse mit chemisch genau bestimmter Zusammensetzung, technisch oder chemisch rein, sowie ihre wässrigen Lösungen;

c) Die bisherige Allgemeine Anmerkung erhält die Zifferbezeichnung „2.".

11. In dem Kapitel 29 (Organische chemische Erzeugnisse) werden die Allgemeinen Anmer

-

kungen wie folgt geändert:

a) Die Allgemeine Anmerkung 1 erhält folgende Fassung:

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfaßt dieses Kapitel nur Erzeugnisse mit chemisch genau bestimmter Zusammensetzung, technisch oder chemisch rein, sowie ihre wässrigen Lösungen und ihre Gemische mit Isomeren des gleichen Stoffes.

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b) Die Allgemeine Anmerkung erhält folgende Fassung:

3. Im Tarif nicht genannte Ester werden nach folgenden Regeln tarifiert, wobei die spätere Regel jeweils den Vorrang hat:

a) Ester werden wie ihre Säurekomponente tarifiert;

b) die Ester des Schwefelwasserstoffs fallen unter Nr. 2951;

c) die Ester der Halogenwasserstoffsäuren fallen unter Nr. 2902;

d) die Ester von heterocyclischen Verbindungen des Unter

-

abschnitts XI bleiben in diesem Unterabschnitt; ist die Säure-komponente eine Verbindung dieses Unterabschnitts, so bleibt die Alkoholkomponente bei der Tarifierung außer Betracht;

e) die Ester der Aminoalkohole und Aminophenole fallen unter Nr. 2937;

f) wenn Ester Provitamine, Vitamine, Hormone, Alkaloide oder Antibiotika darstellen, werden sie als solche tarifiert (z. B. Testosteronpropionat nach Nr. 2957-E).

12. Die Tarifnr. 3002 erhält folgende Fassung:

30 02 Immunisierende Sera (vorbeugende oder heilende); Impfstoffe, Mikrobenkulturen und ähnliche nach mikrobiologischem Ver

-

fahren gewonnene Erzeugnisse 18

13. Die Tarifnr. 3211 erhält folgende Fassung:

32 11 Schmelzglasuren, einschließlich der Emails und der Glasurfritten, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die kera

-

mische, Emaillier- oder Glasindustrie; Engoben 15

14. In der Tarifnr. 3216 (Kitte usw.) wird hinter dem Wort „Kitte" eingefügt „und Spachtel

-

massen".

15. In der Anmerkung zu der Tarifnr. 3304 (Gemische auf der Grundlage von natürlichen oder künstlichen Riechstoffen usw.) werden die Worte „der Nr. 3303" gestrichen.

16. Die Tarifnr. 3406 erhält folgende Fassung:

34 06 Zubereitetes Wachs, nicht emulgiert und ohne Lösungsmittel . . 24

17. In der Tarifnr. 3407 (Schuhcreme usw.) wird am Schluß hinter den Worten „oder der-gleichen" angefügt „sowie zubereitete Schleifpulver".

18. In der Tarifnr. 3814 (Aktivierte Stoffe usw.) wird hinter dem ersten Wort „Aktivierte" ein-gefügt „natürliche".

19. Die Tarifnr. 3826 (Andere chemische Zubereitungen usw.) erhält folgende Fassung:

38 26 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen In

-

dustrie oder verwandter Industrien (einschließlich der Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

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A- Äthylfluid 30 B - technische Fettalkohole (Fettalkoholgemische) 30 C Tieröl (Hirschhornöl oder Dippels Tieröl) 30 D - andere 30

Anmerkung zu Nr. 3826-D. Chemische Erzeugnisse und Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, deren charakterbestimmender Be-standteil in den Kapiteln 28 oder 29 erfaßt ist, werden zu dem Zollsatz dieses Bestandteils verzollt, wenn die Erzeugnisse und Rückstände nur infolge ihres geringen Reinheitsgrades aus den genannten Kapiteln ausgeschlossen sind und kein Zweifel besteht, daß die Nebenbestandteile durch die Herstellung bedingt sind.

20. In der Tarifnr. 3903 (Erzeugnisse aus Zellulose) erhält der Absatz A - 1 folgende Fassung:

1 - quadratische oder rechteckige Platten, Folien und Filme sowie Blöcke und andere Halberzeugnisse 30

21. In der Tarifnr. 3907 (Waren aus Kunststoff en usw.) erhält der Absatz C folgende Fassung:

C- aus anderen Kunststoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen 20

22. In der Tarifnr. 4006 (Andere Waren aus nichtvulkanisiertem Kautschuk) werden in dem Absatz C die Worte „zum gewerblichen Gebrauch" gestrichen.

23. In der Tarifnr. 4302 (Gegerbte und zugerichtete Pelzfelle) erhält die Anmerkung folgende Fassung:

Anmerkung.

Als Platten, Säcke, Vierecke, Kreuze und dergleichen werden zu-sammengenähte Pelzfelle in der Form von Quadraten, Rechtecken, Kreuzen oder Trapezen angesehen; ausgenommen sind Verbin-dungen von Pelzfellen, die ohne weiteres oder nach einfachem Zu-schneiden verwendet werden können, sowie Pelzfelle oder Teile von Pelzfellen, die zu Kleidungsstücken, Bekleidungszubehör oder Teilen davon zusammengenäht sind.

24. In dem Kapitel 58 (Teppiche usw.) ist in der Allgemeinen Anmerkung 5, zweite Zeile, hinter den Worten „Verzierungen aus" das Wort „anderen" zu streichen.

25. In der Tarifnr. 5812 (Andere Stickereien usw.) ist in der Überschrift hinter den Worten „mit Grund" einzufügen „ , als Meterware oder in Einzelstücken".

26. In der Tarifnr. 6007 (Gummielastische Gewirke usw.) erhält die Anmerkung folgende Fassung:

Anmerkung. Wirkwaren, die nur mit einem gummielastischen Band oder einem Rand aus einem oder mehreren gummielastischen Fäden versehen sind, gelten nicht als gummielastische Wirkwaren.

27. In dem Kapitel 68 (Waren aus Steinen usw.) werden die Allgemeinen Anmerkungen wie folgt geändert:

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a) In der Allgemeinen Anmerkung 1 wird die Zifferbezeichnung „1." gestrichen; der Ab-satz e erhält folgende Fassung

„e) Lithographiesteine (Kap. 84);". b) Die Allgemeine Anmerkung 2 wird gestrichen.

28. In der Tarifnr. 6816 (Waren aus Steinen usw.) werden die Worte „ähnlichen minera-lischen Stoffen" geändert in „anderen mineralischen Stoffen".

29. In dem Kapitel 69 (Keramische Erzeugnisse) wird die Allgemeine Anmerkung 4 gestrichen.

30. In dem Kapitel 70 (Glas und Glaswaren) werden die Allgemeinen Anmerkungen wie folgt geändert:

a) Die Allgemeine Anmerkung 2 erhält folgende Fassung:

2. Blei-Kristallglas ist alles Glas mit einem Gehalt an Blei von mindestens 18 % des Gewichts, ausgedrückt in Bleioxyd (PbO).

b) Die Allgemeine Anmerkung 4 wird gestrichen.

31. In der Tarifnr. 7002 (Glasstaub usw.) werden hinter dem Wort „Glasfritte" die Worte (aus-genommen Glasurfritte) „eingefügt und das Wort „Email" durch das Wort „überfangglas" ersetzt.

32. In der Tarifnr. 7003 (Glas in Form von Stangen usw.) werden hinter dem Wort „Röhren" die Worte „ , nicht bearbeitet" eingefügt.

33. In der Überschrift zu Abschnitt XIV werden hinter dem Wort „Edelsteine" die Worte „ , Schmucksteine (Halbedelsteine)" eingefügt.

34. In dem Kapitel 71 (Echte Perlen, Edelsteine usw.) treten folgende Änderungen ein:

a) In der Überschrift des Kapitels 71 werden hinter dem Wort „Edelsteine" die Worte „ , Schmucksteine (Halbedelsteine)" eingefügt;

b) Die Allgemeinen Anmerkungen 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

5. Legierungen (außer Amalgamen) aus Edelmetallen mit unedlen Metallen, die Silber oder Gold in Mengen von je weniger als 2 % des Gewichts oder die Platin oder Platinmetalle oder beides zusammen in Mengen von weniger als 2 % des Gewichts ent-halten, werden als Legierungen von unedlen Metallen behandelt.

Andere Legierungen, die Edelmetalle enthalten, bleiben in die-sem Kapitel und werden wie folgt behandelt:

a) Legierungen, die 2 % oder mehr Platin enthalten, als Platin-legierungen;

b) Legierungen, die weniger als 2 % Platin, aber 2 % oder mehr Platin und Platinmetalle zusammen enthalten, als Platinlegierungen, wenn der Gehalt an Platin gleich oder größer ist als der Gehalt an Platinmetallen, sonst als Platin-metallegierungen;

c) Legierungen, die kein Platin, aber ein Platinmetall oder mehrere Platinmetalle zusammen in einer Menge von 2 % oder mehr enthalten, als Platinmetallegierungen;

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d) Legierungen, die 2 % oder mehr Gold, aber kein Platin und keine Platinmetalle oder Platin oder Platinmetalle oder beides zusammen in Mengen von weniger als 2 % enthalten, als Goldlegierungen;

e) alle anderen in dieses Kapitel fallenden Legierungen als Silberlegierungen.

6. Der Begriff Edelmetall umfaßt, wenn nichts anderes bestimmt ist, an allen Stellen des Tarifs auch die Legierungen, die nach der Allgemeinen Anmerkung 5 als Edelmetallegierungen zu be-handeln sind. Ebenso umfaßt ein namentlich genanntes Edel-metall, wenn nichts anderes bestimmt ist, an allen Stellen des Tarifs auch die Legierungen, die nach der Allgemeinen Anmer-kung 5 als Legierungen dieses Edelmetalls zu behandeln sind. Jedoch fallen edelmetallplattierte sowie platinierte, vergoldete oder versilberte unedle Metalle nicht unter den Begriff der Edelmetalle.

35. In der Tarifnr. 7105 (Silber usw.) und in der Tarifnr. 7107 (Gold usw.) werden jeweils in der Anmerkung vor dem Wort „Platinmetall" die Worte „Platin oder" eingefügt.

36. In der Tarifnr. 7112 (Schmuckwaren usw.) erhält die Anmerkung 2 folgende Fassung:

2. Juwelierwaren sind Schmuckwaren aus Edelmetallen oder Edel-metallplattierungen in Verbindung mit echten oder nachgeahm-ten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen (Halbedelsteinen), nach-geahmten Edelsteinen, nachgeahmten Schmucksteinen (Halb-edelsteinen) oder synthetischen Steinen oder in Verbindung mit Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bernstein oder Preßbernstein, Jett oder Korallen.

37. In der Tarifnr. 7115 (Waren aus echten Perlen usw.) werden hinter dem Wort „Edel-steinen" die Worte „ , Schmucksteinen (Halbedelsteinen)" eingefügt.

38. In der Tarifnr. 7116 (Phantasieschmuck) werden in der Anmerkung hinter dem Wort „Edelsteine" die Worte „ , Schmucksteine (Halbedelsteine)" eingefügt.

39. In der Tarifnr. 7345 (Federn aus Eisen oder Stahl usw.) sind in dem Absatz C in der über-schrift die Worte „aus Flachdraht" zu streichen.

40. In der Tarifnr. 7402 (Rohkupfer usw.) wird in dem Absatz A vor dem Wort „Schwarz-kupfer" eingefügt: „Anodenkupfer," und hinter dem Wort „— wirebars —" gestrichen: „ , Anodenkupfer".

41. In der Tarifnr. 7601 (Aluminium, roh, und Aluminiumabfälle) erhält der Absatz B - 1 - a folgende Fassung:

a - Späne und Staub aller Art frei

42. In dem Abschnitt XVI, Allgemeine Anmerkung 7 werden die Worte „werden wie Bestand-teile der Maschine behandelt" geändert in „werden als Bestandteile der Maschine be-handelt".

43. In der Tarifnr. 8433 (Maschinen usw. für Druckereien usw.) werden in der überschrift die Worte „für Druckereien" geändert in „für den Druck".

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44. In der Tarifnr. 8434 (Bedarfsgegenstände für Satzherstellung usw.) treten folgende Ände-rungen ein:

a) Der Absatz B erhält folgende Fassung:

B - geschliffene oder gekörnte Metallplatten und ungravierte Wal- zen

für das graphische Gewerbe; Lithographiesteine:

1 - geschliffene oder gekörnte Metallplatten und ungravierte Walzen für das graphische Gewerbe 15

2 - Lithographiesteine:

a - ohne Zeichnungen, Stiche oder Schrift frei b - mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift 15

b) In dem Absatz D werden die Worte „ ; zugerichtete Lithographiesteine" gestrichen.

45. In der Tarifnr. 8456 (Rechenmaschinen usw.) treten folgende Änderungen ein:

a) In der Überschrift werden die Worte „Schreib- und Buchungsmaschinen" geändert in „Schreibbuchungsmaschinen".

b) Der Absatz B erhält folgende Fassung:

B - rechnende Schreibbuchungsmaschinen 15

46. In der Tarifnr. 8458 (Teile usw.) werden in dem Absatz B die Worte „Schreib- und Buchungsmaschinen" geändert in „Schreibbuchungsmaschinen".

47. In der Tarifnr. 9027 (Andere nichtelektrische Meß- usw. -geräte usw.) erhält die Über-schrift folgende Fassung:

Andere nichtelektrische Meß-, Kontroll-, Regulier- und Unter-

suchungsgeräte, für Gase, Flüssigkeiten oder Temperaturen:

§ 2

Sind für die in § 1 geänderten Tarifstellen durch Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes zeitweilig ermäßigte Zollsätze festgesetzt worden, so gelten diese Zollsätze nunmehr für die Tarifstellen in ihrer neuen Fassung.

§ 3 In der Neunzehnten Verordnung über

Zollsatzänderungen (Individuelle Zollsen-kung) vom 18. März 1955 (Bundesgesetzbl. I

S. 110) werden in § 1 die Nummern 17, 31 und 252 gestrichen.

§ 4

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 5 Dieses Gesetz tritt am zehnten Tage nach

seiner Verkündung in Kraft.

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Begründung

I.

Im Verlauf der fast vierjährigen praktischen Anwendung des Zolltarifs von 1951 hat sich herausgestellt, daß der Wortlaut mehrerer Vorschriften zu Zweifeln und Meinungsver-schiedenheiten Anlaß gibt oder zu Unzuträg-lichkeiten und Anomalien führt. Dies steht einer reibungslosen und einheitlichen Hand-habung des Zolltarifs im Wege und verlangt Abhilfe.

Die wichtigsten der hiernach erforderlichen Änderungen des Zolltarifs sind in dem vor-liegenden Gesetzentwurf zusammengestellt.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf auch einige Änderungen (§ 1 Nr. 2, 9, 30 Buchstabe a und 44), die aus anderen Grün-den notwendig erscheinen. Das Nähere ist in der Begründung zu den einzelnen Ände-rungsvorschlägen ausgeführt.

II.

Zu den Vorschlägen in § 1 des Entwurfs ist im einzelnen zu bemerken:

Zu Nr. 1 - „Allgemeine Tarifierungs-Vor-schriften" — ATV — (abge-druckt im Deutschen Gebrauchs

-

Zolltarif, Ausgabe 1953 S. 13)

Die Warenbegriffe des Zolltarifs sind nur zum Teil im Zolltarif oder seinen Durch-führungsvorschriften (§ 49 Zollgesetz, § 18 Zolltarifgesetz) ausdrücklich bestimmt. Ent-hält der Zolltarif keine Begriffsbestimmung, so ist für die Auslegung eines Warenbegriffs die Verkehrsanschauung maßgebend —ATV 2 Absatz 2 —.

Es ist zweifelhaft geworden, ob durch die ATV 2 Absatz 2 für das Gebiet des Zolltarifs — im Gegensatz zu der Rechtslage im Bülow-Tarif von 1902 — die Auslegung der zoll-tariflichen Vorschriften nach den allgemei-nen, von Rechtslehre und Rechtsprechung

entwickelten Grundsätzen etwa untersagt ist. Eine solche Sonderstellung des Zolltarifs wäre schon rechtssystematisch nicht gerecht-fertigt, denn selbst das Grundgesetz ist aus-legungsfähig.

Der Zolltarif in seiner modernen Form be-ruht auf einem in sich geschlossenen, nach be-stimmten Gesichtspunkten folgerichtig aufge-bauten System. Er bietet deshalb bereits durch seine Gliederung eine Fülle von Hinweisen, die seine Auslegung neben den anderen aner-kannten Regeln der Gesetzesauslegung er-leichtern. § 1 Abs. 2 des Steueranpassungs-gesetzes stellt ohnehin sicher, daß bei der Auslegung des Zolltarifs seine wirtschaftliche Bedeutung und die Entwicklung der Ver-hältnisse berücksichtigt werden. Deshalb darf auf die Verkehrsanschauung erst dann zu-rückgegriffen werden, wenn sich ein Waren-begriff durch Auslegung der zolltariflichen Vorschriften nicht ermitteln läßt.

Durch die Neufassung der ATV 2 Absatz 2 wird die Rechtslage in dem eben entwickel-ten Sinne klargestellt.

Diese Klarstellung verhütet auch eine sich sonst anbahnende Erschwerung für Wirt-schaft, Verwaltung und Rechtsprechung. Die Ermittlung der Verkehrsanschauung ist, wie fast vier Jahre Praxis gezeigt haben, lang-wierig, weil die Verhältnisse im ganzen Bun-desgebiet ermittelt werden müssen. Die Er-mittlung der Verkehrsanschauung führt überdies dann nicht zum Ziel, wenn die be-teiligten Wirtschaftskreise (Importhandel, in-ländische Hersteller, Abnehmer) verschie-dener Auffassung sind, was ziemlich häufig vorkommt. Bis zum Abschluß der Ermitt-lung der Verkehrsanschauung bleibt die Tari-fierungsfrage offen. Das ist für die . Kalkula-tion im Außenhandel besonders mißlich.

Die Neufassung der ATV 2 Absatz 2 soll also nicht nur aufgekommene Zweifel be

-

heben. Die Klarstellung des Sachverhalts soll

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vielmehr auch eine sich bereits abzeichnende Erschwerung verhüten und damit für alle Beteiligten in Wirtschaft und Zollverwaltung eine nicht gering zu veranschlagende Erleich-terung sicherstellen.

Zu Nr. 2 — Tarifnr. 0810 —

Für erstklassige Konfitüren werden vor-nehmlich ganze Früchte verarbeitet, die nach der geltenden Fassung der Anmerkung nicht unter den ermäßigten Zollsatz von 10 % fal-len. Die unterschiedliche Behandlung von Pülpen und von ganzen Früchten ist wirt-schaftlich nicht gerechtfertigt. Es war auch nicht beabsichtigt, die Zollermäßigung in der Anmerkung auf Pülpen zu beschränken. Der Zollsatz von 10 % soll nunmehr für alle Waren dieser Tarifnummer gelten, wenn sie unter Zollsicherung verarbeitet werden.

Zu Nr. 3 — Tarifnr. 1102 —

Geschälter Reis sowie Bruchreis sind in der Tarifnr. 1006 namentlich aufgeführt. Es wäre demnach nicht erforderlich gewesen, sie in der Tarifnr. 1102 noch besonders auszu-nehmen. Der besondere Hinweis im Absatz E der Tarifnr. 1102 ist deshalb überflüssig. Er hat auch zu Irrtümern über die Zollbehand-lung von Grütze, Grieß usw. von Reis ge-führt.

Zu Nr. 4 — Tarifnr. 1207 —

Die geltende Fassung der Tarifnummer hat zu folgenden Schwierigkeiten geführt: a) Die bisherige Unterteilung hat insbeson-

dere bei der Zollbehandlung der Kraut-drogen (bisherige Absätze B - 5 oder B - 6) erhebliche Tarifierungszweifel auf-kommen lassen. Die Unterteilung ist nicht erforderlich, weil sämtliche Waren dieser Tarifnummer zollfrei sind.

b) Die bisherige Anmerkung zu dieser Tarif-nummer ist fehl am Platze, weil Waren dieser Nummer ohnehin zollfrei sind. Sie gewinnt erst Bedeutung in Verbindung mit den entsprechenden Anmerkungen zu den Tarifnrn. 2002 und 2006. Diese Anmerkungen gehen davon aus, daß Dro-gen in Alkohol in das Kapitel 20 fallen. Dies trifft jedoch nicht zu, weil es sich nicht um Nahrungsmittelzubereitungen handelt. Der Zweck dieses Systems von Anmerkungen ist es, mit Alkohol ge-tränkte frische Drogen als Rohstoffe zoll-frei zu belassen. Dies wird nach dem Entwurf dadurch erreicht, daß diese

Waren im Text der Tarifnr. 1207 aus-drücklich erwähnt werden.

Auf die Abfertigung unter Zollsicherung kann verzichtet werden, weil es sich nur um mit Alkohol getränkte Waren han-delt und in diesem Falle eine mißbräuch-liche Verwendung des Alkohols nicht zu befürchten ist.

Zu Nr. 5 — Kapitel 13, Allgemeine Anmer-kung —

Die Neufassung der Allgemeinen Anmerkun-gen d und e zu Kapitel 13 dient der tarif-lichen Klarstellung.

Die bisherige Fassung der Anmerkung d ist unvollständig, da sehr wichtige in das Ka-pitel 21 fallende Auszüge, nämlich Kaffee-Ersatz-, Tee- und Mate-Extrakte nicht auf-geführt sind. Die Erwähnung der Tee- und Mate-Auszüge erscheint besonders notwen-dig, weil diese in Kapitel 21 nicht ausdrück-lich aufgeführt sind.

Die bisherige Fassung der Anmerkung e ist insofern ungenau, als alkoholhaltige Pflan-zensäfte und -auszüge nicht in jedem Falle in die Kapitel 21 oder 22 fallen. Als Aus-nahmehinweis genügt die wesentlich einge-schränkte Entwurfsfassung.

Zu Nr. 6 — Tarifnr. 1510 —

Die bisherige Fassung der Anmerkungen zu Tarifnr. 1510 hat hinsichtlich der Abfallfette zu Zweifeln Anlaß gegeben. Einerseits sind Abfallfette in der Tarifnr. 1506 namentlich genannt, andererseits können sie auch die Merkmale besitzen, die in der Anmerkung 1 zu Tarifnr. 1510 für saure Öle aufgeführt sind. Die neue Anmerkung 3 soll diese Zwei-fel beheben.

Zu Nr. 7 — Tarifnrn. 2002 und 2006 —

Die Anmerkung 2 zu der Tarifnr. 2002 sowie die Anmerkung 2 zu der Tarifnr. 2006 werden hinfällig durch die Neufassung der Tarifnr. 1207; vgl. die zu Nr. 4 gemachten Ausführungen.

Zu Nr. 8 — Tarifnr. 2512 —

Tripel fällt nicht unter den Begriff „Kiesel-gur"; er darf deshalb nicht bei den erläutern-den Warenbezeichnungen dieses Begriffes innerhalb der Klammern aufgeführt werden.

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Zu Nr. 9 — Tarifnr. 2532 —

Der bisherige Wortlaut dieser Tarifnummer ist zu eng: er erfaßt nur den Teil der kera-mischen Scherben und Bruchstücke, der von Waren des Kapitels 69 herrührt. Scherben und Bruchstücke von anderen keramisch her-gestellten Waren,. z. B. von Schleifscheiben der Tarifnr. 6805 oder von Isolatoren der Tarifnr. 8530, fallen nicht darunter. Ihre Tarifierung hat zu Zweifeln und Schwierig-keiten geführt, die durch die neue Fassung beseitigt werden.

Die Aufgliederung in dem Absatz A - 1 der Tarifnr. 2532 ist erforderlich, weil für die dort aufgeführten Waren auf den Zollschutz nicht verzichtet werden kann.

Dagegen bestehen gegen die Zollsatzände-rung für Schleifscheibenbruch aus künstlichem Korund bzw. Siliciumcarbid (von z 5 —Tarifnr. 2833 - C und Tarifnr. 2893 - A —auf zollfrei — Tarifnr. 2532 - A - 2) keine wirtschaftlichen Bedenken (vgl. auch Begrün-dung zu § 3). Zu Nr. 10 — Kapitel 28, Allgemeine An-merkung —

Die Bestimmung dient der gegenseitigen Ab-grenzung der Kapitel 28 und 38. Sie ent-spricht dem geltenden Recht, das bisher nur in der Allgemeinen Anmerkung (Absatz a) zum Kapitel 38 zum Ausdruck gekommen ist. Aufgekommene Zweifel geben Anlaß zu der vorgeschlagenen Ergänzung.

Die Zollbehandlung der wässerigen Lösungen ist der Vollständigkeit halber mit aufgenom-men worden; sie entspricht der Regelung in § 14 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes.

Zu Nr. 11 — Kapitel 29, Allgemeine An-merkungen —

Zu a) Es gelten auch hier die zu § 1 Nr. 10 gemachten Ausführungen.

Neu ist die Bestimmung über die Zollbehand-lung der Isomerengemische des gleichen Stof-fes. Diese Frage war bisher tariflich nicht geregelt.

Zu b) Die Tarifierung von Estern hat bisher schon, auch beim Abschluß von Zollverträ-gen, zu zahlreichen Zweifeln geführt. Der Entwurf soll diesen Schwierigkeiten abhelfen. Zu Nr. 12 und 13 — Tarifnr. 3002 und 3211 —

Der bisherige Wortlaut der Tarifnummern ist zu eng; er beruht in beiden Fällen auf

einer nicht ganz zutreffenden Übersetzung des Brüsseler Zolltarifschemas, das seinerzeit dem deutschen Zolltarif zugrunde gelegen hat.

Zu Nr. 14 — Tarifnr. 3216 —

Spachtelmassen stehen aus technologischen Gründen den Kitten gleich. In der Praxis werden sie im Wege der Auslegung bereits wie Kitte tarifiert. Der Entwurf beseitigt etwaige Zweifel.

Zu Nr. 15 — Tarifnr. 3304 —

Die bisherige Fassung ist unrichtig.

Zu Nr. 16 — Tarifnr. 3406 —

Die geltende Fassung des Tariftextes umfaßt nicht Mischungen von Mineralwachsen oder künstlichen Wachsen, die anderweit im Zoll-tarif nicht erfaßt sind. Die Tarifnummer mußte deshalb auf diese Wachse im Wege der Auslegung erweitert werden. Die neue Fas-sung soll die bestehende Lücke schließen.

Zu Nr. 17 — Tarifnr. 3407 —

Zubereitete Schleifpulver sollten nach der Allgemeinen Anmerkung c zu Kapitel 34 offensichtlich unter Tarifnr. 3407 fallen. Die Fassung der Tarifnummer ist jedoch dafür zu eng. Ihre Erweiterung soll diesem Mangel ab-helfen.

Zu Nr. 18 — Tarifnr. 3814 —

Wie die Beispiele der Tarifnummer eindeutig ergeben, sollen unter Tarifnr. 3814 nur natürliche aktivierte Stoffe fallen. Um Zwei-fel auszuschließen, ist die Ergänzung des Tariftextes notwendig.

Zu Nr. 19 — Tarifnr. 3826 —

Die Tarifnr. 3826 ist die Sammelposition für die nicht besonders genannten Waren des ge-samten Abschnittes VI. Aus dem Wortlaut ist das nicht ohne weiteres zu entnehmen. Eine allgemeinere Fassung der Überschrift ist deshalb notwendig. Die vorgesehene Anmerkung ist neu. Sie soll ermöglichen, daß unreine chemische Er-zeugnisse und Rückstände nicht höher be-lastet werden als reine Erzeugnisse der Kapitel 28 und 29. Bei der derzeitigen Rechtslage haben unreine chemische Er-zeugnisse, die meist als Vorprodukte ein-geführt werden, stets den Zollsatz von 30%. Dies ist wirtschaftlich nicht sinn-

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voll. Die Differenzierung der Zollsätze in den Kapiteln 28 und 29 sollte auch für die unreinen, sog. technischen Erzeugnisse gelten. Eine Aufnahme der technischen Erzeugnisse in die Kapitel 28 und 29 ist nach den Brüs-seler Grundsätzen nicht möglich. Es kann deshalb nur auf diese Weise Abhilfe geschaf-fen werden.

Von der Behandlung nach der Anmerkung sind Tieröl und technische Fettalkohole durch Einrichten neuer Unterpositionen ausge-nommen. Tieröl genießt zeitweilig Zollfrei-heit, die unberührt bleiben soll. Für techni-sche Fettalkohole sind Vertragszollsätze ver-einbart worden; die Ratifizierung der Ver-einbarung steht bevor.

Zu Nr. 20 — Tarifnr. 3903 —

Der Wortlaut der Tarifstelle (Folien und Filme) ist zu eng; es kommen auch andere Formen vor, z. B. Platten und Blöcke. Die weitergehende Fassung ist also notwendig.

Zu Nr. 21 — Tarifnr. 3907 —

Die bisherige Fassung hat zu Schwierigkeiten bei der Verzollung geführt, insbesondere bei der Abgrenzung gegenüber den Tarifnrn. 4808 - K und 5914.

Zu Nr. 22 — Tarifnr. 4006 —

Die bisherige Fassung hat wegen der Ein-schränkung „zum gewerblichen Gebrauch" zu Zweifeln und Schwierigkeiten geführt.

Zu Nr. 23 — Tarifnr. 4302 —

Der bisherige Wortlaut der Anmerkung zu Tarifnr. 4302 beruht auf dem französischen Text des Brüsseler Zolltarifschemas von 1950. Die Übersetzung „zusammengeheftete Pelz-felle" (statt zusammengenähte Pelzfelle) ist nicht zutreffend. Sie hat zu erheblichen Schwierigkeiten für das Kürschnerhandwerk geführt. Zusammengesetzte Pelzfelle — in der Form von Quadraten, Rechtecken, Kreu-zen oder Trapezen — sind das Ausgangs-material für den Kürschner; sie sind stets zusammengenäht, und zwar meistens dauer-haft mit sorgfältigen Stichen, manchmal aber auch nur mit Heftstichen. Die neue Fassung beseitigt einen Mangel des Zolltarifs.

Zusammengesetzte Pelzfelle kommen auch in der Form von Trapezen vor. Die in der An-merkung zu Tarifnr. 4302 aufgeführten Er-scheinungsformen wurden um diesen Begriff erweitert.

Zu Nr. 24 und 25 — Kapitel 58, Allgemeine Anmerkung 5, und Tarifnr. 5812 —

Die Änderungen dienen der Klarstellung und führen zur Beseitigung von Zweifeln; sie ändern den Inhalt der Bestimmungen nicht.

Zu Nr. 26 — Tarifnr. 6007 —

Die alte Fassung entspricht nicht ganz dem zugrunde liegenden französischen Text. Sie ist auch zu eng. Es haben sich daraus Ver-zollungsschwierigkeiten ergeben.

Zu Nr. 27 — Kapitel 68, Allgemeine An-merkungen —

Zu a)

Diese Änderung ergibt sich aus der Neufas-sung der Tarifnr. 8434; vgl. die nachstehende Nr. 44.

Zu b)

Diese Bestimmung weicht im Wortlaut von der Tarifierungsregel für zusammengesetzte Waren in § 15 des Zolltarifgesetzes ab, sollte jedoch keine andere Bedeutung als diese haben. Zwei im Inhalt gleiche, im Wortlaut verschiedene Bestimmungen können zu un-einheitlicher Auslegung und zu Meinungs-verschiedenheiten führen. Es wird deshalb die Anmerkung 2 gestrichen. Dadurch wird erreicht, daß die Tarifierungsregel in § 15 des Zolltarifgesetzes nunmehr auch für zu-sammengesetzte Waren des Kapitels 68 gilt.

Zu Nr. 28 — Tarifnr. 6816 —

Die bisherige Fassung ist zu eng; sie er-schwert die einheitliche Tarifierung bestimm-ter Waren aus mineralischen Stoffen (z. B. von Anzuchttöpfen aus Torf für Gärtne-reien).

Durch den neuen Wortlaut werden diese Schwierigkeiten beseitigt werden.

Zu Nr. 29 — Kapitel 69, Allgemeine Anmer-kungen —

Die Ausführungen zu der vorstehenden Nr. 27 Buchstabe b gelten entsprechend.

Zu Nr. 30 — Kapitel 70, Allgemeine An-merkungen —

Zu a)

Die Bestimmung der Allgemeinen Anmer

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kung 2 zu Kapitel 70 des Zolltarifs, nach der Blei-Kristallglas alles Glas mit einem

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Gehalt an Blei von mehr als 24 % des Ge-wichts — ausgedrückt in Bleioxyd (PbO) —ist, geht auf die Fassung des Brüsseler Zoll-tarifschemas von 1949 zurück. Sie entspricht nicht der deutschen Verkehrsanschauung, die ihren Niederschlag in den „Bezeichnungs-vorschriften für bleihaltige Glaswaren", her-ausgegeben vom Ausschuß für Liefer-bedingungen und Gütesicherung beim DNA (RAL 520 A 2) gefunden hat. Nach diesen Vorschriften ist Bleikristall ein Glas, das im fertigen Erzeugnis mindestens 18 % Bleioxyd enthält.

Es liegen keine Gründe dafür vor, im Zoll-tarif eine von der deutschen Verkehrs-anschauung abweichende Begriffsbestimmung aufrechtzuerhalten. Waren aus Blei-Kristall-glas unterliegen dem gleichen Zoll wie Waren aus anderem Glas; vgl. Tarifnr. 7013.

Zu b)

Die Ausführungen zu der vorstehenden Nr. 27 Buchstabe b gelten entsprechend.

Zu Nr. 31 — Tarifnr. 7002 —

Die bisherige Fassung der Tarifnr. 7002 be-ruht auf dem Wortlaut des Brüsseler Zoll-tarifschemas von 1950. Dieser enthält u. a. den Begriff „verre dit 'émail". Seine Über-setzung mit „Email" ist unzutreffend. Unter „verre dit 'émail'" wird nach französischem Sprachgebrauch gefärbtes oder undurchsich-tiges Glas verstanden, das dazu dient, klares gewöhnliches Glas mit einer dünnen Glas-schicht zu überziehen. Derartiges Glas wird im Deutschen jedoch nicht als „Email", son-dern als „überfangglas" (d. i. Glas zum überfangen) bezeichnet. Unter „Email" ver-steht man dagegen nach dem deutschen Sprachgebrauch „Schmelzglasuren", wie sie in der Keramik oder Metallwarenindustrie zur Herstellung von Überzügen verwendet werden. Diese Schmelzglasuren sind ein Er-zeugnis der chemischen oder einer ihr ver-wandten Industrie und im Kapitel 32 (Tarif-nr. 3211) des Deutschen Zolltarifs erfaßt; vgl. auch die Allgemeine Anmerkung 1 Buch-stabe a zu Kapitel 70.

Die Ausnahme der Glasurfritte von der Glas-fritte dient der Klarstellung. Glasurfritten sind ebenfalls Schmelzglasuren.

Zu Nr. 32 — Tarifnr. 7003 —

Die Ergänzung der bisherigen Fassung dient der Klarstellung, insbesondere der Abgren

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zung von Waren der Tarifnr. 7003 gegen solche anderer Tarifnummern, insbesondere der Tarifnr. 7021. Die neue Fassung entspricht auch dem Text des Brüsseler Zolltarifschemas von 1950.

Zu Nr. 33, 34 Buchstabe a, 37 und 38 — Ab-schnitt XIV, Kapitel 71, Tarifnr. 7115 und 7116 —

Im Brüsseler Zolltarifschema von 1950 ist an den hier in Betracht kommenden Stellen der Ausdruck „pierres gemmes" gebraucht. Die-ser Begriff umfaßt sowohl Edelsteine als auch Schmucksteine (Halbedelsteine). Der vor-liegende Entwurf stellt dies richtig.

Zu Nr. 34 Buchstabe b — Kapitel 71, Allge-meine Anmerkungen 5 und 6 —

Nach der jetzigen Fassung der Allgemeinen Anmerkung 5 zu Kapitel 71 würde es keine Platinmetallegierungen (Tarifnr. 7109 - B) geben. Die Bestimmung, die auf den Wortlaut des Internationalen Zolltarifschemas von 1950 zurückgeht, enthält auch sonst Lücken und ist in sich nicht ganz schlüssig. Die neue Fas-sung beseitigt die Mängel.

Die Neufassung der Allgemeinen Anmer-kung 6 zu Kapitel 71 ergibt sich aus der Neu-fassung der Allgemeinen Anmerkung 5.

Zu Nr. 35 und 36 — Tarifnr. 7105, 7107 und 7112 —

Die Ergänzungen der Anmerkungen zu den Tarifnummern 7105, 7107 und 7112 beseitigen Lücken des Tarifs.

Zu Nr. 39 — Tarifnr. 7345 —Die meisten Spiralflachfedern werden aus

Bandstahl und nicht aus Flachdraht hergestellt. Die Einschränkung der Spiralflachfedern auf solche aus Flachdraht widerspricht auch dem sonstigen Aufbau der Tarifnr. 7345, deren Absätze A und B nur bestimmte Formen von Federn aufführen, nicht aber das Material, aus dem sie hergestellt sind.

Zu Nr. 40 — Tarifnr. 7402 —

Anodenkupfer ist kein raffiniertes Kupfer, sondern Kupfer zum Raffinieren. Die Auf-zählung in dem Absatz 1 der Tarifnr. 7402 wird richtiggestellt.

Zu Nr. 41 — Tarifnr. 7601 —

Der Absatz B - 1 der Tarifnr. 7601 gliedert die Bearbeitungsabfälle von Aluminium in

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a - Drehspäne und Feilstaub und b - andere (z. B. Abschnitte und Teile von

Tafeln, Blechen, Platten, Bändern, Ronden, Stangen, Profilen, Rohren oder Draht).

Dabei werden die Waren des Absatzes a nach der Art ihrer Herstellung eingeschränkt, so daß also andere Späne als Drehspäne und an-derer Staub als Feilstaub unter Absatz b fallen. Diese Einschränkung war bei der Abfassung des Zolltarifs nicht beabsichtigt. Die Auftei-lung der Bearbeitungsabfälle bezweckte viel-mehr, die Abfälle der sogenannten spanab-hebenden Bearbeitung (Absatz a) von den stückigen Abfällen (Absatz b) zu unterschei-den, die unter den Bearbeitungsabfällen eine Sonderstellung einnehmen. Die neue Fassung des Absatzes a trägt dieser ursprünglichen Ab-sicht Rechnung, indem sie Absatz a auf „Späne und Staub aller Art" erweitert.

Zu Nr. 42 und 43 — Abschnitt XVI, Allge

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meine Anmerkung 7, und Tarifnr. 8433 —Es handelt sich um die Beseitigung von Män

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geln, die bei der übersetzung des Brüsseler Zolltarifschemas von 1950 entstanden sind.

Zu Nr. 44 — Tarifnr. 8434 —

Lithographiesteine sind Platten aus porösem Kalkschiefer, die etwa 5 bis 12 cm dick, bis zu 120 X 160 cm groß und auf einer Seite glatt geschliffen sind. Sie finden im graphi-schen Gewerbe Verwendung. Sie können auf der geschliffenen Seite mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift versehen sein. Nach der geltenden Fassung des Zolltarifs sind Lithographiesteine sowohl mit als auch ohne Zeichnungen, Stiche oder Schrift der Tarifnr. 8434 - D, Zollsatz 15 % des Wertes, zuzuweisen.

Ausgangsstoff für Lithographiesteine ist ein lediglich in der Bundesrepublik im Raume von Solnhofen gewonnener Kalkstein. Die daraus im Bundesgebiet hergestellten Litho-graphiesteine ohne Zeichnungen, Stiche oder Schrift werden in großem Umfange nach allen Kulturländern ausgeführt. Ein Zoll-schutz ist für sie nicht erforderlich. Die jetzige Zollbelastung von 15 % des Wertes läßt sogar befürchten, daß Abnehmerländer unter Hinweis darauf die Einfuhr erschweren und dadurch dem ausländischen graphischen Gewerbe einen Anreiz bieten, an Stelle von deutschen Lithographiesteinen Ausweich-erzeugnisse zu verwenden.

Der vorstehende Entwurf sieht deshalb für Lithographiesteine ohne Zeichnungen, Stiche oder Schrift Zollfreiheit vor. Er beseitigt gleichzeitig den Begriff der „zugerichteten Lithographiesteine" in der Allgemeinen An-merkung 1 Buchstabe e zu Kapitel 68 (s. § 1 Nr. 27 des Entwurfs) und im Absatz D der Tarifnr. 8434 des Zolltarifs, da es diesen Begriff im Handelsverkehr nicht gibt. Für Lithographiesteine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift bleibt der Zollsatz von 15 % des Wertes bestehen.

Zu Nr. 45 und 46 — Tarifnr. 8456 und 8458 —

Der Warenbegriff „rechnende Schreib- und Buchungsmaschinen", der in den Tarifnr. 8456 und 8458 verwendet ist, hat zu Miß-verständnissen geführt. Diese Waren werden in Technik und Verkehr als „rechnende Schreibbuchungsmaschinen" bezeichnet. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Klarstellung.

Zu Nr. 47 — Tarifnr. 9027 —Die bisherige Fassung wird entsprechend dem französischen Wortlaut im Brüsseler Zolltarifschema von 1949 geändert; es wird dadurch klargestellt, daß es sich bei allen Ge-räten der Tarifnr. 9027 um solche handelt, die zum Messen usw. von Gasen, Flüssig-keiten oder Temperaturen dienen.

III. Zu § 3 Durch die Neufassung der Tarifnr. 2532 (Nr. 9 des Gesetzentwurfs) werden Schleif-scheibenbruch aus künstlichem Korund der Tarifnr. 2833 - C und Schleifscheibenbruch aus Siliciumcarbid der Tarifnr. 2893 - A nun-mehr durch den Absatz A - 2 der Tarifnr. 2532 erfaßt. Es sind deshalb in der Neun-zehnten Verordnung über Zollsatzänderun-gen (Individuelle Zollsenkung) vom 18. März 1955 (BGBl. I S. 110) in § 1 die Nrn. 17 und 31 zu streichen. Durch die Neufassung der Tarifnr. 8434 -B für Lithographiesteine (Nr. 44 des Gesetz-entwurfs) wird die Bestimmung für Litho-graphiesteine in der Neunzehnten Verord-nung über Zollsatzänderungen (Individuelle Zollsenkung) überflüssig. Es ist deshalb in der Neunzehnten Verordnung über Zollsatz-änderungen (Individuelle Zollsenkung) in § 1 auch die Nr. 252 zu streichen.