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Österreichische Post AG Info.Mail Entgelt bezahlt 2/2011 RECHTSAUSKUNFT DES FINANZAMTES + AUS FüR NAMENSAKTIEN + FINANZPOLIZEI + WERKVERTRAG ODER DIENSTVERTRAG + BERUFLICH VERWEN DETES PRIVATAUTO + NEUES VON PRIVATSTIFTUNGEN + ANRUFE ZU WERBEZWECKEN + AKTUELLES VON DEN HöCHSTGERICHTEN BESTEUERUNG DEUTSCHER SOZIALVERSICHERUNGSRENTEN?

2/2011 · In den Bereichen Umgründungen, Unternehmens grup pen und internationale Verrechnungspreise besteht seit 2011 die Möglichkeit, eine verbindliche Rechtaus

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Österreichische Post AGInfo.Mail Entgelt bezahlt

2/2011

R e c h t s a u s k u n f t d e s f i n a n z a m t e s + a u s f ü R n a m e n s a k t i e n + f i n a n z p o l i z e i +

W e R k v e R t R a g o d e R d i e n s t v e R t R a g + b e R u f l i c h v e R W e n d e t e s p R i v a t a u t o + n e u e s v o n

p R i v a t s t i f t u n g e n + a n R u f e z u W e R b e z W e c k e n + a k t u e l l e s v o n d e n h ö c h s t g e R i c h t e n

b e s t e u e R u n g d e u t s c h e R s o z i a l v e R s i c h e R u n g s R e n t e n ?

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StEIrEr · MIkA & CoMP. Wirtschaftstreuhandges.m.b.H.

Franz-Josefs-kai 53, 1010 Wien

t 01 535 50 25, F -24

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Dr. VEronIkA CortolEzIS, rechtsanwältin

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Verleger, redaktion und Herausgeber: StEIrEr · MIkA & CoMP. Wirtschaftstreuhandges.m.b.H.Graphik: InnErHoFEr | Druck: robItSCHEkVerlags- und Herstellungsort: Wien

Wolfgang SteirerWalter MikaPetra eggerVeronika CortoleziS

2/2011Liebe Leserinnen und Leser,

der Sommer ist eindeutig gekommen und Sie haben hoffentlich

noch zeit, diese ausgabe von Tax & Laws News zu ihrem Stapel

mit Sommerlektüre zu geben, bevor Sie ihren wohlverdienten

Urlaub antreten.

Die Privatstifter unter ihnen müssen auf die neue Meldepflicht

für Begünstigte achten. Wie Sie hohe Strafen bei nichtmelden

vermeiden, erfahren Sie hier. Alexandra Jasch erklärt, wie Sie

sich beim finanzamt verbindliche auskunft unter Stichwort

„advance ruling“ holen können. Dann sollte es keine bösen

Steuerüberraschungen geben. für die aufdeckung und Ver­

folgung von kriminellen Handlungen ist die Polizei da. Jetzt ha­

ben wir auch die finanzpolizei bekommen und Michael Langer

hat die Details.

Mit den leidigen Sozialversicherungsbeiträgen im zusammen­

hang mit Werkverträgen befasst sich Petra Egger und Nikola

Löser hat sich für Sie die Besteuerung deutscher Sozialversiche­

rungsrenten angesehen. zur unendlichen (Steuer) geschichte

des Privatautos gibt es neue kapitel von Wolfgang Steirer.

Veronika Cortolezis berichtet von aktuellen entscheidungen der

Höchstgerichte und wie Sie sich vor lästigen Werbeanrufern,

Spams und SMS schützen können.

Viel Spaß beim lesen und einen herrlichen Sommer

wünscht ihr Walter Mika

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In den Bereichen Umgründungen, Unternehmens grup­

pen und internationale Verrechnungspreise besteht

seit 2011 die Möglichkeit, eine verbindliche Recht aus­

kunft des Finanzamtes („Rulingbescheid“ bzw. „Aus­

kunfts bescheid“) zu noch nicht verwirklichten Sach­

ver halten zu erhalten. Diese hat selbstverständlich

auch ihren Preis …

Das österreichische Steuerrecht verfügt – gelinde gesagt – über eine reiche Varianten­

vielfalt. Dass die finanzämter oder der Unabhängige finanzsenat bisher die Möglich­

keit hatten, eine eigene rechtsansicht – selbst entgegen den rechtsmeinungen des

Bundesministeriums für finanzen, der literatur und sogar der Judikatur – zu vertreten,

trägt nicht unbedingt zu klarheit und rechtssicherheit bei. insbesondere bei komple­

xeren Sachverhalten gibt es, selbst für erfahrene Steuerprofis, häufig keine eindeu­

tige lösung. in diesen fällen wurde schon bisher oft eine anfrage an das zuständige

finanzamt gestellt. Denn grundsätzlich besteht für die finanzverwaltung – jedenfalls

für bereits realisierte Maßnahmen – die Verpflichtung, auskünfte ohne unnötigen auf­

schub zu erteilen. Die antworten waren jedoch bisher nicht verbindlich. im falle einer

Betriebsprüfung konnte es passieren, dass dieser Sachverhalt anders beurteilt wurde.

Seit Beginn des Jahres besteht die Möglichkeit, zu rechtsfragen im zusammenhang

mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen eine bindende

auskunft vom finanzamt zu erhalten. Die Verfahrensabläufe wurden nun in einem

erlass konkretisiert. So werden darin form und inhalt des antrags, rechtliche Wirkung

des auskunftsbescheids, sowie die genauen kosten spezifiziert.

Der antrag auf einen auskunftsbescheid muss jedenfalls schriftlich gestellt werden.

Die Beschreibung der geplanten Maßnahme sollte jedenfalls so genau wie möglich

erfolgen. Die rechtsauskunft ist nämlich nur dann bindend, wenn dann auch dieser

beschriebene Sachverhalt verwirklicht wird.

Die Umsetzung des Sachverhalts hat im besonderen interesse des antragstellers zu

liegen. Dies in Bezug auf die erheblichen abgabenrechtlichen auswirkungen. Diese

Voraus setzung wird wohl bei den oben angeführten themengebieten jedenfalls gege­

ben sein. ausgeschlossen werden sollen dadurch zum Beispiel anfragen von Dokto­

randen zur klärung von rechtsfragen in deren Dissertationen und ähnliches.

„advance Ruling“ – die verbindliche Rechtsauskunft des finanzamtes

Mag. alexandra Jasch

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Die zu klärenden rechtsfragen müs­

sen konkret gestellt werden, denn nur

diese werden dann auch beantwor­

tet. zudem hat der antrag bereits die

rechtsmeinung des antragstellers zu

beinhalten.

Die kosten für den auskunftsbescheid

sind abhängig vom Vorjahresumsatz

des antragstellers. es fällt jedenfalls ein

Mindestbeitrag in Höhe von € 500 an.

auch wenn der antrag zurückgewie­

sen oder vor Bearbeitung zurückge­

nommen wird. Je nach Umsatz be läuft

sich der Verwaltungskosten beitrag zwi­

schen E 1.500 (bis zu einem Umsatz

von € 400.000) und € 20.000 (ab Vor­

jahresumsätzen in Höhe von € 38,5

Millionen bzw. wenn der antragsteller

teil eines konzerns ist). Die kosten

für diese rechtsauskunft sind als Be­

triebsausgaben abzugsfähig.

generell bleibt die Möglichkeit, wie

bisher eine kostenlose Beauskunf­

tung zu erhalten, parallel zu advance

ruling weiter bestehen. auch zu den

oben beschriebenen themengebie­

ten. Der abgabenpflichtige kann somit

entscheiden, ob er eine verbindliche

(aber kostenpflichtige) oder eine ko­

stenlose (nur nach dem Prinzip treu

und glauben geschützte) auskunft

des finanzamtes erteilt haben möchte.

tendenziell wird es bei Sachverhalten

in den Bereichen Umgründung, Un­

ternehmensgruppen und internatio­

nale Verrechnungspreise immer um

wesentliche Steuerbeträge gehen.

folglich wird es sinnvoll sein, in diesen

Bereichen vom verbindlichen advance

ruling gebrauch zu machen.

das aus für namensaktienDurch eine geplante Novelle des Gesellschafts rechts­

änderungsgesetzes kommt es zu erheblichen Ände­

rungen für Aktiengesellschaften. Nicht börsennotierte

AGs dürfen in Zukunft nur noch Namensaktien ausge­

ben. Diese Aktien tragen im Gegensatz zu Inhaberaktien

den Namen des Aktionärs und müssen in ein Aktienbuch

eingetragen werden.

Bestehende aktiengesellschaften, die inhaberaktien ausgegeben haben, müssen ihre

Satzung bis 1. Jänner 2013 ändern.

aktiengesellschaften mit inhaberaktien dürfen noch bis 31.12.2011 gegründet werden,

müssen dann aber ebenfalls bis 1. Jänner 2013 ihre Satzung ändern.

Durch den verpflichtenden Umstieg auf namensaktien soll nach ansicht des gesetzge­

bers eine höhere transparenz gewährleistet werden.

Sobald die aktiengesellschaft auf namensaktien umgestellt hat, ist sie verpflichtet,

ein aktienbuch zu führen und von jedem aktionär eine auf seinen namen lautende

kontoverbindung zu erhalten. Sämtliche zahlungen der gesellschaft an die jeweiligen

aktionäre dürfen dann nur mehr über dieses konto erfolgen.

Börsennotierten aktiengesellschaften steht es weiterhin frei, sowohl namensaktien als

auch inhaberaktien auszugeben. für sie würde es einen zu hohen technischen auf­

wand bedeuten, nur noch namensaktien ausgeben zu dürfen, so der gesetzgeber.

Dr. Veronika Cortolezis, Martina Wondrak

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Mag. Michael langer

„gustav ans“ an „gustav zwa“…Vor kurzem hat der Gesetzgeber den

Begriff „Finanz polizei“ erfunden, der seit­

dem sein Unwesen treibt.

im grunde umschreibt der Begriff aber nichts anderes als die Be­

fugnisse der organe der finanzämter, wenn grund zur annahme

besteht, dass zuwiderhandlungen gegen einschlägige gesetzes­

bestimmungen geschehen. es handelt sich dabei um keine neue

eigene Behörde oder sonstige organisationseinheit.

Die neu geregelten Befugnisse sollen v.a. in folgenden Bereichen

zu besseren ergebnissen führen:

Aufdecken von Scheinselbständigkeiten

Sicherung von Abgabenansprüchen

Einbringung von Abgabenrückständen

Feststellung steuerlich relevanter Sachverhalte

Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung

Aufdeckung von Verstößen gegen Bestimmungen

des Sozialversicherungsrechts und des Arbeitslosen­

versicherungsgesetzes, etc.

Aufdeckung von Sozialbetrug

Aufdeckung von Verletzungen des Glücksspielmonopols

im gegensatz zu den vertrauten kontrollmaßnahmen des finanz­

amts wie Betriebsprüfungen kündigen sich die organe, die im rah­

men der finanzpolizeilichen Maßnahmen tätig werden, nicht an.

Bei jedem einsatz schickt die Behörde teams von zumindest

zwei Personen. Diese dürfen keine gewalt anwenden. So können

sie zwar eine Verhaftung aussprechen, diese aber nicht mit ge­

walt durchsetzen. Die teams haben zur erfüllung ihrer aufgaben

im Wesentlichen folgende rechte:

Betretungsrecht

organe der abgabenbehörden sind für zwecke der Steuerer­

hebung und zur Wahrnehmung anderer aufgaben berechtigt,

grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräu­

me und arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch

wenn das sonst der allgemeinheit untersagt ist.

Die Behörde benötigt aber eine begründete annahme, dass ge­

setzesbestimmungen, deren Vollziehung in die zuständigkeit der

abgabenbehörden fällt, verletzt wurden. eine willkürliche Betre­

tung ist nicht erlaubt.

Identitätsfeststellung

Die abgabenbehörden haben auch die Befugnis, die identität

von Personen (name, geburtsdatum, Wohnanschrift) festzustel­

len, bei denen grund zur annahme besteht, dass sie gegen die

von den abgabenbehörden zu vollziehenden rechtsvorschriften

zuwiderhandeln. auch hier gilt, dass die Behörde einen Ver­

dachtsmoment gegen eine bestimmte Person benötigt.

Anhaltung und Untersuchung von Fahrzeugen

Weiters sind die organe berechtigt, fahrzeuge anzuhalten und

diese einschließlich der mitgeführten güter zu überprüfen. in­

teressanterweise hat der gesetzgeber für diese Befugnis nicht

die notwendigkeit eines begründeten Verdachts vorgesehen.

allerdings darf die Behörde nicht außer acht lassen, dass die

erkenntnisse, die sie mit dieser aktion zu erhalten bezweckt, von

abgabenrechtlicher relevanz sein müssen.

Auskunftsverlangen

Jedermann ist verpflichtet, auskunft über alle für die erfüllung

von aufgaben notwendigen tatsachen zu geben. Hier fehlt eben­

falls das erfordernis eines begründeten Verdachts. auch hier

muss die Befragung aber auf Sachverhalte abzielen, die für die

richtige Vollziehung von einschlägigen gesetzen notwendig sind.

Fazit: auf den ersten Blick erlangt man den eindruck, dass die

abgabenbehörden ihre Vorgehensweise deutlich verschärfen. es

wird die Praxis zeigen, ob die doch sehr weit gehenden rechte

wirklich nur bei klarer Verdachtslage angewendet werden oder ob

es zu überschießender ausnützung kommt.

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Interviews für Meinungsforschungs­

institut:

Bisher war bei Bezahlung nach erfolg (zB

anzahl der interviews) und nicht nach

Stun den ein Werkvertrag möglich, so die

recht sprechung des Ver wal tungs ge richts ­

ho fes. nach ansicht des Sozialministe­

riums liegt jedoch ein Dienstverhältnis vor.

Begründet wird dies damit, dass die in ter­

viewer zum einen Schulungen zur Durch­

führung der interviews haben und zum

anderen der geheimhaltung unterliegen.

Beides spricht nach ansicht des Ministeri­

ums für eine persönliche arbeitsverpflich­

tung und damit für ein Dienstverhältnis.

Publikumsdienst im Theater:

Unter Publikumsdienst sind zum Beispiel

garderobieren, Platzanweiser und Pro­

grammverkäufer zu verstehen. Diese sind

nach ansicht der finanzverwaltung als

echte Dienstnehmer zu beurteilen. Dies,

weil im zu grunde liegenden fall zwar ein

Vertretungsrecht vereinbart war, aber kei­

ne Vertretungen durch Personen außer­

halb des üblichen Personalpools vorlagen.

Das selbe Problem stellt sich oft bei Mitar­

beitern bei Pr­events, Messen etc.

Chefredakteur

einer agentur für die erstellung individu­

eller Pressespiegel: zwar war der Chef­

redak teur selbst weisungsfrei. Da er aber

als Vorgesetzter anderen Mitarbeitern Wei­

sungen erteilen konnte, lag eine eingliede­

rung in die organisation vor, die ein echtes

Dienstverhältnis begründet.

Bekanntlich brauchen die Krankenkassen Geld und

ver suchen daher, möglichst viele Versicherte zu „akqui­

rie ren“. Dies geschieht oft im Rahmen von Prüfungen,

bei denen vermeintliche Werkvertragsnehmer in Dienst­

nehmer umqualifziert werden – was mit hohen Beitrags­

nachforderungen verbunden ist.

gPla, so der klingende name, bezeichnet die „gemeinsame Prüfung lohnabhängiger

abgaben“, die entweder von finanzamt oder gebietskrankenkasse durchgeführt wird.

Betroffen sind lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und die lohnnebenkosten wie

DB, Dz und kommunalsteuer.

im rahmen dieser Prüfungen wird die Messlatte, was noch als Werkvertrag durchgeht,

immer höher. Und auch von den Höchstgerichten wird die „strenge linie“ oft gehalten.

Hier ein paar Beispiele zur abgrenzung Werkvertrag – Dienstvertrag:

Werkvertrag oder dienstvertrag – oft eine gratwanderung mit absturzgefahrMMag. Petra egger

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Mag. Wolfgang Steirer

und wer zahlt mir das? geschichten zum beruflich verwen­deten privatautoWenn ein selbstständig Tätiger einen PKW für den

Weg zu seinem Büro verwendet, sind die damit zusam­

menhängenden Kosten steuerlich abzugsfähig. Wenn

ein nicht selbstständig Tätiger, vulgo Dienstnehmer,

dies tut, kann er das nicht gesondert steuerlich gel­

tend machen. Warum? – Weil jedem Dienstnehmer da­

für pauschal der Verkehrabsetzbetrag von 291 Euro

pro Jahr zusteht. Mit dem ist üblicher Weise alles ab­

gegolten.

Hier stellt sich die frage: deckt dieser Verkehrsabsetzbetrag tatsächlich sämtliche

kosten für die Strecke Wohnung – Dienstort ab? Was ist, wenn sich auf dem Weg zur

arbeit ein Unfall ereignet? Was ist, wenn in den auf dem firmenparkplatz abgestellten

Wagen eingebrochen wird.

in diesen fällen zeigt sich die finanzverwaltung zunehmend großzügig: die Schäden

eines einbruchs können laut einer entscheidung des Unabhängigen finanzsenats von

april 2011 als Werbungskosten Steuer mindernd gelten gemacht werden.

Der Dienstnehmer ist zwar auf der fahrt von der Wohnung zur arbeitsstätte nicht auf

einer „Dienstfahrt“ und auch nicht „im Dienst“, doch ist die fahrt zur arbeitsstätte

genauso beruflich veranlasst wie beim Selbstständigen. gleiches gilt daher auch für die

kosten eines Unfalls auf dem Weg ins Büro.

Der deutsche Bundesfinanzhof hat sogar den Diebstahl des notwendigen reisegepäcks

auf einer Dienstreise als abzugsfähig anerkannt.

im Sinne dieser Judikatur sollte auch der Wert eines fahrrades, mit dem der Dienstneh­

mer zur arbeit gefahren ist, und das vor der arbeitsstätte trotz ankettung gestohlen wird,

als Werbungskosten abzugsfähig sein. einen Versuch wäre es wert.

Vertretungsrecht

ein generelles Vertretungsrecht war lan­

ge zeit ein allheilmittel gegen die einstu­

fung als Dienstverhältnis. Dieses musste

allgemein gestaltet und durfte nicht auf

Vertretungen innerhalb eines bestimmten

Personalpools beschränkt sein. nach jün­

gerer Judikatur des Verwaltungsgerichts­

hofes ist ein Vertretungsrecht nur maß­

geblich, wenn es auch tatsächlich gelebt

(sprich genutzt) wird. zumindest muss der

auftraggeber bei Beauftragung ernsthaft

damit rechnen, dass die leistung letztlich

von jemand anderem erbracht wird.

im Vertretungsfall sollte vom auftraggeber

das vertragsgemäße Honorar an den ur­

sprünglichen auftragnehmer bezahlt wer­

den. Dieser wiederum ist als Selbständiger

für Beauftragung und Bezahlung des Ver­

treters zuständig!

Hilfstätigkeiten

Sofern eine tätigkeit nur einer geringen

Qualifikation bedarf, kann in typisierender

Betrachtungsweise davon ausgegangen

werden, dass es sich um ein Dienstverhält­

nis handelt – so der Verwaltungsgerichts­

hof. Dies, weil bei niedriger Qualifikation

kein ins gewicht fallender gestaltungs­

spielraum des leistungserbringers vor­

liegt. Beispiele sind Pizza­ausfahrer (auch

wenn ein eigenes fahrzeug verwendet

wird!), reinigungsleistungen und das auf­

füllen von tintenpatronen.

auf grund dieses trends empfehlen wir

ihnen, bei Vergabe von Werkverträgen

sorgfältig zu prüfen, ob hier ein Dienstver­

hältnis unterstellt werden könnte. gerne

helfen wir ihnen bei der Beurteilung.

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Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde im Privat­

stiftungsgesetz eine umfassende Pflicht zur Offen­

legung der Stif tungsbegünstigten eingeführt, wonach

der Stiftungsvorstand die Begünstigten einer Privat­

stiftung dem Finanzamt melden muss. Die Neuregelung

ist mit 1. April 2011 in Kraft getreten. Im Folgen den

wird die neue Regelung erläutert und Zweifelsfragen

im Zusammenhang mit dieser Meldepflicht erörtert.

1. Von der Meldeverpflichtung umfasste Stiftungen

grundsätzlich sind alle Privatstiftungen iSd Privatstiftungsgesetzes – somit auch ge­

meinnützige Privatstiftungen – von der Meldeverpflichtung des § 5 PSg umfasst. auf­

grund der zielsetzung der norm, die transparenz österreichischer Privatstiftungen

zwecks Bekämpfung der internationalen geldwäsche zu erhöhen, sind jedoch Versiche­

rungsvereinsstiftungen, Sparkassenstiftungen, arbeitnehmerförderungs­ und Beleg­

schaftsbeteiligungsstiftungen sowie Unternehmenszweckförderungsstiftungen nicht

von der Meldeverpflichtung betroffen.

2. Von der Meldeverpflichtung umfasste Begünstigte

aufgrund der neu eingeführten Meldeverpflichtung müssen:

künftig jene Begünstigten einer Stiftung iSd § 5 PSg, deren Begünstigtenstellung

nach dem 31. März 2011 entsteht, sowie

für die Vergangenheit von allen Stiftungen jene Begünstigten, deren Begünstigten­

stellung zum 31.03.2011 noch aufrecht besteht,

gemeldet werden.

eine einschränkung der Meldeverpflichtung besteht allerdings für jene Begünstigten

einer gemeinnützigen Privatstiftung, die keine zuwendungen in individualisierter form

erhalten, sondern in form von an einem unbestimmten Personenkreis erbrachten

Sach­ oder Dienstleistungen, wie etwa ausspeisungen („Suppenküche“), allgemeine

Sozialdienste (etwa psychologische Betreuung von Patienten in krankenanstalten oder

altersheimen), Unterhaltungsdarbietungen (etwa theateraufführungen oder konzerte)

usw. Übersteigt der Wert einer zuwendung nicht den Betrag von 250,00 euro, ist grund­

sätzlich eine nicht in individualisierter form erbrachte leistung anzunehmen.

auch von gemeinnützigen Privatstiftungen

stets zu melden sind daher, die die ange­

führte Bagatellgrenze von 250,00 euro

übersteigenden geldzuwendungen sowie

die in individualisierter form erbrachten

Sach­ oder Dienstleistungen, wie etwa die

zuwendung bestimmter Hilfsmitteln oder

auf die Bedürfnisse des Begünstigten

zu geschnittene Dienstleistungen (etwa

regelmäßige psychologische Betreuung

einzelner Personen über einen längeren

zeitraum).

3. Zeitpunkt der Feststellung von

Begünstigten

Da nur Begünstigte iSd § 5 PSg gemeldet

werden müssen, ist die entstehung der

Begünstigtenstellung Voraussetzung für

die entstehung der Meldeverpflichtung.

nicht in der Stiftungserklärung konkret

bezeichnete Begünstigte erlangen ihre

Begünstigtenstellung erst aufgrund einer

entscheidung durch eine dazu berufenen

Stelle oder durch den Stiftungsvorstand.

Sieht eine Stiftungsurkunde somit etwa

vor, dass auch Personen, die in einem

nicht näher definierten naheverhältnis

zum Stifter stehen, zuwendungen erhal­

ten sollen, bedarf es zunächst einer kon­

kretisierenden entscheidung durch eine

der genannten Stellen, um die Begünsti­

gtenstellung entstehen zu lassen. eine sol­

che konkretisierung ist dabei spätestens

bei der erstmaligen zuwendung an eine

bestimmte Person anzunehmen.

Mag. Walter Mika und Mag. Cornelia Perzinger

darf’s ein bißchen bürokratie sein? neue meldeverpflichtung für privatstiftungen

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5. Art und Umfang der Meldung

Der von der Meldeverpflichtung betroffene Stiftungsvorstand

hat die Meldung ausschließlich an das zuständige finanzamt in

elektronischer form, über finanz online zu erstatten. genaue

Hinweise über die Vornahme der Meldung und über die neu

eingerichtete eingabemaske finden sich auf der Homepage des

BMf im Handbuch zur Durchführung der Meldung. Wird die Mit­

teilungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht dieser

eine Verwaltungsübertretung. Diese ist mit einer geldstrafe bis zu

€ 20.000 je verschwiegenen oder nicht vollständig mitgeteilten

Begünstigten zu bestrafen.

4. Zeitpunkt der Meldung

für die erstattung der Meldung sind mehrere fristen zu be­

achten:

für zeiträume nach dem 31. März 2011 sind Begünstigte

„unverzüglich“ zu melden, wobei eine genaue frist nicht

angegeben ist. eine Meldung innerhalb von längstens vier

Wochen nach entstehung der Begünstigtenstellung gilt noch

als unverzüglich erfolgt.

Sämtliche Begünstigte, die zum 31. März 2011 bestehen,

sind bis zum 30. Juni 2011 zu melden.

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Immer häufiger kommt es zu unerbete­

nen Telefonanrufen zu Werbezwecken,

der „Spam­Ordner“ quillt auf Grund stän­

diger Werbe­Emails über und durch un­

gewollte Telefaxe schwindet der Pa pier­

vorrat.

Die meisten dieser unerbetenen anrufe oder nachrichten sind

nicht erlaubt.

Anrufe, die zu Werbezwecken erfolgen, sind ohne vorherige ein­

willigung des teilnehmers unzulässig. zudem dürfen die anrufer

bei solchen Werbeanrufen nicht ihre rufnummer unterdrücken

oder verfälschen.

Unzulässig ist auch die zusendung von E­Mails und SMS, ohne

vorherige einwilligung des empfängers, wenn diese zu Werbe­

zwecken erfolgen oder an mehr als 50 empfänger gerichtet sind.

es gibt allerdings auch ausnahmefälle, bei denen keine vorherige

zustimmung für die zusendung elektronischer Post notwendig

ist. Dies ist der fall, wenn der absender

die kontaktdaten im zusammenhang mit einem Verkauf oder

einer Dienstleistung an seine kunden erhalten hat,

die nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Pro­

dukte oder Dienstleistungen erfolgt und

der empfänger die Möglichkeit hatte, die zusendung bei der

erhebung der kontaktinformation und bei jeder Übertragung

kostenfrei und problemlos abzulehnen.

Jedenfalls unzulässig ist die zusendung von elektronischer Post

zu Werbezwecken, wenn die identität des absenders verschleiert

oder verheimlicht wird und der empfänger deswegen keine auf­

forderung zur einstellung solcher nachrichten übermitteln kann.

Was kann man tun, um nicht belästigt zu werden?

Sich in die e­Commerce­gesetz­ liste eintragen. ist man in dieser

liste eingetragen, dürfen einem keine Werbe­Mails, SMS etc. ge­

sendet werden. Wenn man sich eintragen lassen möchte, muss

man ein e­Mail mit der einzutragenden e­Mail­adresse als ab­

sender an die rtr (rundfunk und telekom regulierungs gmbH)

schicken. Die entsprechende e­Mail adresse lautet: eintragen@

ecg.rtr.at. als Betreff bitte „eintragen rtr­eCg liste“ angeben.

Was kann man sich gegen dennoch erfolgte unerlaubte An­

rufe, E­Mails, SMS oder Faxe wehren?

Man kann den Unternehmer auf Unterlassung und Schadener­

satz klagen. Bei einem unerlaubten anruf empfiehlt es sich da­

her, nach dem genauen namen des Unternehmens, dem jewei­

ligen anrufer und der adresse zu fragen. gleichzeitig sollte die

telefonnummer notiert werden. Mit diesen informationen kann

der rechtswidrige anrufer bzw dessen Unternehmen aufgefor­

dert werden, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben

und Schadenersatz zu bezahlen. kommt er dieser aufforderung

nicht nach, müsste das Unternehmen auf Unterlassung und

Schadenersatz geklagt werden. zudem sind Verstöße mit einer

Verwaltungsstraße von bis zu € 37.000,­ sanktioniert.

Seit dem Frühjahr gibt es noch eine weitere gesetzliche Ver­

schärfung:

Wird im rahmen eines unzulässigen Werbeanrufes ein Vertrag

ausgehandelt, ist dieser nur gültig, wenn der Unternehmer dem

Vertragspartner, sofern er Verbraucher ist, innerhalb einer Woche

ab diesem anruf eine schriftliche oder auf einem dauerhaften

Datenträger befindliche Bestätigung des Vertragsabschlusses

übermittelt. es reicht auch aus, wenn dem empfänger die Bestä­

tigung per e­Mail übermittelt wird und dieser sie abspeichern

und ausdrucken kann.

Diese Bestätigung muss den wesentlichen Vertragsinhalt, allge­

schon wieder diese lästigen anrufe …

Dr. Veronika Cortolezis, Martina Wondrak

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ist „ok“ vermerk beim fax genug?

Der Sendebericht mit dem Vermerk „ok“ reicht nicht aus, um im zweifel den

zugang eines faxes beim empfänger zu beweisen. Die gefahr für die „reise“

des telefaxes trägt somit der Versender. Dies bedeutet, dass ein fax erst als

beim empfänger eingelangt gilt, sobald ein Signaleingang am empfangsgerät

erfolgt ist. nur erwiesene Störungen des empfangsgerätes, wie zum Beispiel

eine fehlende ausstattung mit Druckerpapier, fallen in den risikobereich des

empfängers. Wann gilt ein fax als zugegangen? erfolgt der Signaleingang am

empfangsgerät während der geschäftszeiten, ist dies der zeitpunkt des zu­

ganges, außerhalb der geschäftszeiten, der Beginn des nächsten arbeitstages.

Daher Vorsicht bei frist­ oder termingebundenen faxsendungen! am sichersten

geht man, wenn man sich den eingang des faxes schriftlich bestätigen lässt.

schmerzengeld trotz koma?

Schmerzengeld gebührt nicht nur dann, wenn Schmerzen auch tatsächlich

empfunden werden. Schmerzengeldanspruch kann auch bestehen, wenn der

anspruchsberechtigte die Schmerzen nicht bei klarem Bewusstsein erlebt oder

diese nicht verarbeiten kann (Wachkomazustand). Schmerzengeld kann sogar

bei komplettem Verlust der Wahrnehmungs­ und empfindungsfähigkeit sowie

völliger, dauerhafter Schmerzunempfindlichkeit zustehen.

mietzinsminderung erst nach anzeige

liegt ein Mangel der Mietwohnung vor (z.B. gefährliche elektroanlagen), muss

dieser vom Mieter nach kenntnis beim Vermieter angezeigt werden. Der Mieter

kann somit für einen Mangel der schon lange zeit besteht, aber von dem er erst

seit kurzem kenntnis hatte, den Mietzins für diese zeit nicht zurückfordern. eine

zinsminderung setzt nämlich eine anzeige an den Vermieter voraus. Da der Mie­

ter hier den Mangel nicht einmal kannte, konnte er ihn sohin natürlich auch nicht

anzeigen und daher den Mietzins nicht zurückfordern. erst ab dem zeitpunkt der

anzeige beim Vermieter kann er eine Mietzinsminderung verlangen.

aktuelles von den höchstgerichtenDr. Veronika Cortolezis, Martina Wondrak

meine informationen des Unternehmers,

wie name oder anschrift, das Datum des

Vertragsabschlusses sowie die zahlungs­

pflichten klar und verständlich wiederge­

ben. Fehlt eine dieser informationen oder

mangelt es an der gesetzlich geforderten

transparenz, kommt der Vertrag nicht

wirk sam zustande.

Sind jedoch alle notwendigen informati­

onen enthalten, steht dem Verbraucher

ein besonderes Rücktrittsrecht zu. Seine

rücktrittsfrist beginnt mit dem zugang der

Bestätigung und beträgt sieben Werktage

(Samstage werden nicht als Werktage ge­

zählt).

Vor Eintritt der Gültigkeit des Vertrages darf

der Unternehmer weder erfüllen, noch

eine Zahlung verlangen, noch diese anneh­

men. Hat der Verbraucher eine leistung

vor gültigkeit des Vertrages erbracht, kann

er diese vom Unternehmer wieder zurück­

fordern. zudem braucht der Verbraucher

dem Unternehmer kein entgelt für die zwi­

schenzeitliche Benützung der Sache oder

deren Wertminderung zahlen.

Verträge die im Zusammenhang mit Wett­

und Lotteriedienstleistungen im zuge sol­

cher unzulässigen Werbeanrufe geschlos­

sen werden, sind generell nichtig.

Page 12: 2/2011 · In den Bereichen Umgründungen, Unternehmens grup pen und internationale Verrechnungspreise besteht seit 2011 die Möglichkeit, eine verbindliche Rechtaus

Wurden Sie auch vom deutschen Finanzamt Neu bran­

den burg aufgefordert, Ihre aus Deutschland bezo ge­

ne Rente rückwirkend in Deutschland zu versteuern?

Durch eine neuordnung des Systems zur Besteuerung von alterseinkünften ist man in

Deutschland beginnend mit dem Jahr 2005 zu einer „nachgelagerten“ Besteuerung der

renten aus der gesetzlichen rentenversicherung übergegangen. Dies bedeutet eine

volle Besteuerung der ausgezahlten renten, dafür aber eine steuerliche abzugsfähig­

keit der in der ansparphase entrichteten Beiträge. Der Besteuerungsansanteil beginnt

rückwirkend mit 50% im Jahr 2005 und wird jährlich um 2% erhöht, bis er im Jahr 2040

für alle neurentner 100% beträgt.

Das Besteuerungsrecht von renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat nach

dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Deutschland der kassenstaat. Viele in

Österreich ansässige Bezieher von deutschen eigen­ und Witwenrenten wurden in den

letzten Monaten aufgefordert, eine deutsche Steuererklärung abzugeben. für die Be­

steuerung wird der normale einkommen­

steuertarif ohne abzug eines grundfrei­

betrages herangezogen. Personen­ oder

familienbezogene Steuervergünstigungen

werden für im ausland lebende rentner

nicht gewährt.

Die Berücksichtigung von Steuerabsetz­

beträgen in Deutschland kann nur erreicht

werden, wenn ein antrag auf unbeschränk­

te Steuerpflicht gestellt wird. Dafür müs­

sen aber bestimmte Voraussetzun gen

vorliegen: mindestens 90% der einkünfte

unterliegen der deutschen Beteuerung

oder die nicht der Besteuerung unterlie­

genden einkünfte übersteigen bestimmte

grenzbeträge nicht. Diese grenzbeträge

sind in den Jahren 2005 – 2007 jeweils

€ 6.136,­ / 2008 € 7.664,­ / 2009 €

7.837,­ / 2010 € 8.004,­.

Österreich nimmt die in Deutschland be­

steuerten renten nach dem Doppelbe­

steuerungsrecht zwar von der österrreichi­

schen Besteuerung aus, es wird aber ein

Progressionsvorbehalt vorgenommen. Die

renten werden für die ermittlung des ös­

terreichischen Steuertarifs erfasst, dieser

tarif wird dann auf die in Österreich zu

besteuernden einkünfte angewendet.

für die Besteuerung der sogenannten

„auslandsrentner“ in Deutschland ist das

finanzamt neubrandenburg zentral zu­

ständig, soweit keine weiteren einkünfte

neben der Sozialversicherungsrente be­

zogen werden. für fragen zur Vornahme

des Progressionsvorbehaltes in Österreich

und der deutschen und österreichischen

einkommensteuererklärung stehen wir ih­

nen jederzeit zur Verfügung.

Mag. nikola löser

besteuerung deutscher sozialversicherungs­renten, wenn sie in österreich ansässig sind?