Upload
michael-eckensberger
View
248
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
1 Michael Eckensberger – 5. Februar 2004
Aufzeichnungspflichten internationaler Verrechnungspreise
Analyse und Auswirkungen der neuen Steuergesetzgebung
unter besonderer Berücksichtigung des
Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 11. April 2003
„Um eine Steuererklärung abgeben zu
können, muss man Philosoph sein; es
ist zu schwierig für einen Mathematiker.“
Albert Einstein
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
2
Inhaltsübersicht
Zielsetzung 71.
Methodik und Vorgehensweise 82.
Vorbemerkung 93.
Betrachtete und relevante Rechtsnormen 104.
Zusammenhang zwischen den Rechtsnormen i.e.S. 115.
Das Spannungsfeld des Verrechnungspreises 126.
Fremdvergleichsgrundsatz 13
OECD - Guidelines 148.
BFH Urteil vom 17.10.2001 159.
Neues Recht 1610.
Aufzeichnung, Dokumentation, Auskunft 1710.1
Allgemeine Aufzeichnungserfordernisse 1810.2
7.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
3
Inhaltsübersicht
Steuerpflichtiger 1910.2.1
Gegenstand der Aufzeichnung 2010.2.2
Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen 2110.2.3
Inhalt der Geschäftsbeziehung 2210.2.3.1
Geschäftsvorfallbezogenheit 2510.2.3.2
Dokumentation von Dauerverlusten 2610.2.3.3
Sachverhaltsdokumentation 2710.3
Angemessenheitsdokumentation 2810.4
Aufzeichnung einer Sollbeziehung 3010.5
Beweislast 3110.6
Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle 3210.7
Geschäftsvorfallbezogene Aufzeichnung 3310.8
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
4
Inhaltsübersicht
Betriebsstättengewinnermittlung 3410.9
Dokumentationserstellung 3511.
Allgemeine Informationen 3611.1
Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen 3711.2
Funktions- und Risikoanalyse 3811.3
Verrechnungspreisanalyse 3911.4
Besondere Aufzeichnungspflichten 4011.5
Verrechnungspreismethoden 4112.
Preisvergleichsmethode 4212.1
Kostenaufschlagsmethode 4312.2
Wiederverkaufspreismethode 4412.3
Resümee zu den Standardmethoden 4512.4
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
5
Inhaltsübersicht
Dienstleistungsverrechnung durch Umlagen 4613.
Leistungsumlagen 4713.1
Umlagevertrag für Leistungsumlagen 4813.1.1
Dokumentationspflichten
Poolumlagen 4913.2
Gewinnaufschlag 5013.2.1
Umlageschlüssel 5113.2.2
Umlagevertrag für Poolumlagen 5213.2.3
Verrechnungspreis - Problemfälle 5314.
Internationale Arbeitnehmerentsendung 5414.1
Aufwandsverteilung 5514.1.1
Dokumentationspflichten 5614.1.2
Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers 5714.1.3
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
6
Inhaltsübersicht
Markterschließung 5914.2
Anlaufkosten 6014.2.1
Kosten der Markterschließung 6114.2.2
Marktanteilsausweitung 6214.2.3
Länderübersicht zu Verrechnungspreisvorschriften 6315.
Fragebogen Finanzamt 64Anlage 1
§ 90 Abgabenordnung 72Anlage 2
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung 73Anlage 3
9
9
10.3
Navigation
Hyperlink zu Kapitel
Rücksprung zum Inhaltsverzeichnis
Dokumentationspflichten
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
7
1. Zielsetzung
Was ist zu tun?
Wie ist es zu tun?
Handlungsbasis
Handlungsrahmen
Handlungsbedarfe und Handlungsbandbreiten identifizieren
Erarbeitung einer Verrechnungspreisrichtlinie unter
Ausnutzung der sich ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten
Umsetzung der Verrechnungspreis-Richtlinie
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen sondieren
Internationale Verrechnungspreise
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
8
2. Methodik und Vorgehensweise
Betriebliche Sicht
Betriebsprüfer Sicht
Verrechnungs-
preise
Steuerrechtliche Sicht
Welche Handlungsbedarfe gibt es generell
und wie können diese realisiert werden?
Welche steuerrechtlichen
Restriktionen sind bei der Umsetzung
zu berücksichtigen?
Halten die genutzten Gestaltungs-
spielräume einer Betriebsprüfung
Stand?
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
9
3. Vorbemerkung
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2001 klar gestellt, dass es für
Verrechnungspreise keine speziellen Dokumentations- und Mitwirkungs-
pflichten gibt, die über die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs-
pflichten hinausgehen.
Hierauf hat der Gesetzgeber jetzt mit einer Gesetzesänderung reagiert. Das
sog. Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbg) ergänzt und modifiziert
insbesondere den § 90 Abgabenordung um Abs. 3, der nun zusätzliche
Dokumentationspflichten für konzerninterne, grenzüberschreitende Liefer-
und Leistungsbeziehungen enthält. § 162 AO regelt die Sanktionen im Falle
der Nichtbeachtung.
Verschärfung der Objektivierungsanforderungen an internationale Verrechnungs-
preise.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
10
4. Betrachtete und relevante Rechtsnormen
Abgabenordnung (AO): § 90, Abs. 3 (neu); § 162, Abs. 3,4; §§ 140 ff.; § 162, Abs. 2
BFH Urteil vom 17.10.2001 zu Dokumentationspflichten (altes Recht)
Handelsgesetzbuch (HGB): § 238 ff.
Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbg) vom 11.04.2003
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzVO) vom Oktober 2003
Rechtsverordnung zu § 90, Abs. 3 AO vom 17.10.2003
OECD* Leitsätze für multinationale Unternehmen (1995/1996/2000)
* OECD = Organisation for Economic Co-operation and Development.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
11
5. Zusammenhang zwischen den Rechtsnormen i.e.S.
BFH Urteil vom 17.10.2001
Steuervergünstigungsabbaugesetz
(StVergAbg) vom 11.04.2003
Abgabenordnung § 90, Abs. 3
Rechtsverordnung zu § 90, Abs. 3 AO
vom 17.10.2003
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
(GAufzV)
OECD LeitsätzeKeine speziellen
Dokumentationspflichten
Einführung konkreter
Dokumentationspflichten
betroffenes Steuergesetz
(Ergänzung)
Anwendungsvorschriften
ke
ine
Re
ch
tsve
rbin
dli
ch
ke
it
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
12
6. Das Spannungsfeld des Verrechnungspreises
Positionierung im
Wettbewerb
Minimierung der
SteuerlastVermeidung von
Strafzahlungen
Verrechnungs-
preis
Marktaspekte
Operative Effizienz
Steueraspekte
Liquiditätsmanagement
Verrechnungspreise sollen primär
die Strategie des Unternehmens
und das Geschäftsmodell unter-
stützen und erst sekundär steuer-
lich optimierend wirken.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
13
7. Fremdvergleichsgrundsatz
Geschäftsbeziehungen, die im Konzernverbund den Gewinn beeinflussen, müssen
nach Bedingungen abgewickelt werden, die auch voneinander unabhängige fremde
Dritte vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz).
Der Fremdvergleichsgrundsatz ist im § 1 Abs. 1 AStG verankert. Die
„Bedienungsanleitung“ für die Betriebsprüfung bilden die „Grundsätze für die
Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen“ (sog.
Verwaltungsgrundsätze).Fremdvergleichsgrundsatz
Konzernunternehmen
vs
externer
Geschäftspartner
zwei externe
Geschäftspartner
betriebsintern betriebsextern
„arm´s length principle“
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
14
8. OECD - Guidelines
Es handelt sich hierbei um Empfehlungen an die nationalen Steuerverwaltungen,
die aufgestellten Grundsätze zu befolgen.
Die in der OECD zusammengeschlossenen Staaten* haben sich zum Fremdver-
gleichsgrundsatz bekannt, soweit es sich um die steuerliche Einkunftsabgrenzung
zwischen international verbundene Unternehmen geht.
1995 wurden erstmals von der OECD Verrechnungspreisleitlinien für multinationale
Unternehmen und Steuerverwaltungen veröffentlicht (OECD – Guidelines).
Die OECD – Guidelines repäsentieren weder Gesetzesnorm, noch verbindliche
Richtlinie und sind somit keine bindende Rechtsquelle.
Die OECD – Guidelines sind damit keinesfalls bedeutungslos, denn sie werden von den
Steuerverwaltungen der Mitgliedsstaaten als „Leitlinie“ genutzt, insbes. hinsichtlich
den Fremdvergleichsgrundsatzes.
* Australien, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Deutschland, Griechenland,
Großbritannien, Österreich, Island, Irland, Italien, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden,
Schweiz, Finnland, Kanada, USA, Mexiko, Japan, Türkei, Neuseeland
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
15
9. BFH Urteil vom 17.10.2001
Keine Dokumentationspflichten neben §§ 238 ff. HGB und §§140 ff. AO.
Finanzamt trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten
Gewinnausschüttung.
Den Steuerpflichtigen treffen Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des
Sachverhaltes.
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Einschränkung der Aufklärungspflicht
des Finanzamtes (Reduzierung des Beweismaßes).
Formalrechtlich und steuerrechtlich ist die Erhebung unzulässiger Preise nicht
untersagt.
Stellt das Finanzamt unangemessene Entgelte fest, so darf es diese als widerlegbar
vermuten.
Die Beweislast für einen anderen Preis liegt beim Finanzamt.
Die Schätzung des Finanzamtes muss sich am Fremdvergleichspreis orientieren.
Das Finanzamt ermittelt die Bandbreite von Fremdvergleichspreisen und orientiert sich
bei seiner Schätzung am günstigeren Ende für den Steuerpflichtigen.
Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ergeben sich erweiterte
Schätzungsmöglichkeiten zu Gunsten des Finanzamtes.
Strafen bis zu 1 Mio. € möglich.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
16
10. Neues Recht
§ 90 Abs. 3 AO begründet spezielle Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige, die
Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit nahestehenden Personen unterhalten.
Gültigkeit für Geschäftsjahre ab 1.1.2004!
§ 162, Abs. 3 und 4 regelt die Rechtsfolgen, die sich aus einer Verletzung der
Mitwirkungspflichten ergeben.
Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufVO) regelt Art,
Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen (RVO Okt. 2003).
ObjektivierungszwangAnlage 2: § 90 AO
Rechtsverordnung
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
17
10.1 Aufzeichnung, Dokumentation, Auskunft
Das Gesetz (§90 Abs. 3 AO / GAufzV) spricht nicht von „Dokumentation“, sondern von
dem Erstellen von Aufzeichnungen und Aufzeichnungspflichten.
– Abgrenzung Aufzeichnung versus Dokumentation.
§ 2 Abs.1 GAufzV sagt, dass die Aufzeichnungen angefordert werden müssen. Die
Anforderung muss Art und Umfang der Aufzeichnung beinhalten.
§ 90 Abs. 3 AO fordert eine zeitnahe Aufzeichnung für außergewöhnliche
Geschäftsvorfälle (§ 3 GAufzV).
Gewöhnliche Geschäftsvorfälle können innerhalb von 60 Tagen nach Anforderung
durch das Finanzamt aufgezeichnet werden.
Schriftliche Auskunftspflicht über bestimmte Sachverhalte nach Aufforderung durch
das Finanzamt.
Zeitnahe Aufzeichnungen haben den Vorteil größerer Glaubwürdigkeit. Aufzeich-
nungen auf Anforderung sind wirtschaftlicher, da nicht umsonst aufgezeichnet werden
muss.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
18
10.2 Allgemeine Aufzeichnungserfordernisse
Aufzeichnungs-
erfordernisse
Steuerpflichtiger
Gegenstand der Aufzeichnung
Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen
Wer muss aufzeichnen?
Was ist aufzuzeichnen?
Was ist eine Geschäftsbeziehung?
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
19
10.2.1 Steuerpflichtiger
Sind Personengesellschaften Steuerpflichtige i.S. § 90 Abs. 3 AO, so sind die § 1-6
GAufzV unmittelbar auf sie anzuwenden.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
20
10.2.2 Gegenstand der Aufzeichnung
Gegenstand der Aufzeichnungen sind Geschäftsbeziehungen, die Vorgänge
mit Auslandsbezug zu einer nahestehenden Person betreffen.
§ 90 Abs. 3 AO regelt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen nur bei Sach-
verhalten zu erstellen hat, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen.
Das Finanzamt muss die Existenz von Geschäftsbeziehungen nachweisen,
um die Rechtsfolge des § 90 Abs. 3 AO anwenden zu können.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
21
10.2.3 Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen
Das Gesetz ist widersprüchlich, weil in § 90 Abs. 3 Satz 3 AO statt von
Geschäftsbeziehungen plötzlich von Geschäftsvorfall die Rede ist.
– Ist jeder Geschäftsvorfall eine Geschäftsbeziehung oder besteht eine
Geschäftsbeziehung aus mehreren Geschäftsvorfällen?
– Gilt bei teilweiser Unverwertbarkeit von Aufzeichnungen die gesamte
Geschäftsbeziehung oder nur ein Teil derselben (Geschäftsvorfall) als nicht
aufgezeichnet.
Nach § 90 Abs. 3 AO sind Gegenstand der Aufzeichnungspflicht Art und Inhalt von
Geschäftsbeziehungen, die der Steuerpflichtige mit einer nahestehenden Person
unterhält, die einen Vorgang zum Ausland betreffen.
Was ist unter einer Geschäftsbeziehung i.S.v. § 90 Abs. 3 AO zu verstehen?
?
Unklare Rechtsnorm, aber drastische Rechtsfolgen!
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
22
10.2.3.1 Inhalt der Geschäftsbeziehung (1/3)
§ 1 Abs. 1 Satz 3 GAufzV besagt, dass zu den Geschäftsbeziehungen nicht nur
solche gehören, denen ein Leistungsaustausch zu Grunde liegt. Es sollen darüber
hinaus auch Umlage- und Poolverträge, sowie Arbeitnehmerentsendungen
Berücksichtigung finden.
Geschäftsbeziehung
Leistungsaustausch
Umlage- und Poolverträge
Arbeitnehmerentsendungen
Aufzeichnungen müssen eine Sachverhalts- und
Angemessenheitsdokumentation umfassen.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
23
10.2.3.1 Inhalt der Geschäftsbeziehung (2/3)
Aus § 1 Abs. 2 GAufzV folgt ferner, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen über
die Art, den Umfang und die Abwicklung, sowie über die wirtschaftlichen und
rechtlichen Rahmenbedingungen zu erstellen hat.
Aufzeichnungen
Art
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Rahmenbedingungen
Welche Anforderungen existieren bezüglich
Schlüssigkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Nachprüfbarkeit?
Umfang
Abwicklung
?
Erforderliche Objektivierungskriterien sind im Gesetz
nicht konkretisiert!
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
24
10.2.3.1 Inhalt der Geschäftsbeziehung (3/3)
§ 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV misst die Angemessenheitsdokumentation an dem
ernsthaften Bemühen seine Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen
unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten.
Bezüglich der Angemessenheit von Aufzeichnungen sind die gesetzlichen
Anforderungen nicht eindeutig.
Im Streitfalle wird es immer darauf ankommen, die Objektivität und Verwertbarkeit der
Aufzeichnungen nachzuweisen.
§ 163 Abs. 3 AO postuliert, dass Aufzeichnungen, die im Wesentlichen unverwertbar
sind als nicht erstellt zu gelten haben.
Keine klare Aussage darüber, was unter „im Wesentlichen“ zu verstehen ist.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
25
10.2.3.2 Geschäftsvorfallbezogenheit
§ 2 Abs. 3 Satz 1 GAufzV fordert, die Aufzeichnungen Geschäftsvorfall bezogen zu
erstellen.
Zusammenfassende Darstellung für nach Art der Lieferung oder Leistung gleichartiger
Geschäftsvorfälle. Für Gruppenbildungen (sog. „Palettenbetrachtung“) sind im Vorfeld
Regeln aufzustellen.
§ 2 Abs. 4 Satz 1 GAufzV ermöglicht nachträgliche Dokumentation bei Dauersach-
verhalten, wenn sich die Umstände ändern, die für die Angemessenheit vereinbarter
Preise von wesentlicher Bedeutung waren.
?Ist das, was bereits Gegenstand der Buchführung ist, auch gem. § 90 Abs. 3 AO
aufzuzeichnen?
Entstehung
Wirtschaftliche Grundlagen
Betriebsprüfer wird tonnenweise mit Papier eingedeckt!
Abwicklung
Rechtliche Grundlagen
Aufzeichnung
jedes
Geschäftsvorfalles
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
26
10.2.3.3 Dokumentation von Dauerverlusten
Bei Dauersachverhalten wird gem. § 2 Abs. 4 explizit die Dokumentation von
Dauerverlusten in einem Geschäftsbereich, die ein fremder Dritter nicht
hingenommen hätte, gefordert.
§ 5 Satz 2 Nr. 5 GAufzV besagt, dass Aufzeichnungen über die Ursachen von
Verlusten und über Vorkehrungen des Steuerpflichtigen zur Beseitigung der
Verlustsituation zu erstellen sind, wenn der Steuerpflichtige in mehr als drei
aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren aus Geschäftsbeziehungen mit
Nahestehenden einen steuerlichen Verlust ausweist.
Aus der Geschäftsbeziehung wird plötzlich ein Geschäftsbereich.
Aus der im Geschäftsfall bezogenen Betrachtungsweise wird eine solche, die nur noch
das Gesamtergebnis eines Geschäftsbereiches betrachtet.
Hat der Steuerpflichtige die Aufzeichnungspflicht nur dann, wenn er den Verlust
steuerlich ausweist??
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
27
10.3 Sachverhaltsdokumentation
Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 AO hat ein Steuerpflichtiger über Art und Inhalt seiner
Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit ihm nahestehenden Personen
Aufzeichnungen zu erstellen (Sachverhaltsdokumentation)
Es bedarf einer Abgrenzung was Gegenstand der Buchführung ist und was
Gegenstand der Aufzeichnungen sein soll. Doppelverbuchung (= Aufzeichnung) ergibt
keinen Sinn.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
28
10.4 Angemessenheitsdokumentation (1/2)
Die Sachverhaltsdokumentation gem. § 90 Abs. 3 Satz 1 AO wird in § 90 Abs. 3 Satz
2 AO erweitert. Der Steuerpflichtige hat auch die wirtschaftlichen und rechtlichen
Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung
von Preisen und anderen Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden aufzuzeichnen
(Angemessenheitsdokumentation).
Welche Anforderungen ergeben sich an die Angemessenheitsdokumentation?
§ 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV verlangt nur das ernstliche Bemühen des Steuer-
pflichtigen zu belegen, dass er seine Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden
Personen unter Beachtung des Fremdverhaltensgrundsatzes (nicht
Fremdvergleich!), gestaltet hat.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
29
10.4 Angemessenheitsdokumentation (2/2)
Es genügt, dass „ein“ fremder Dritter den Verlust nicht hingenommen hätte (§ 2
Abs. 4 Satz 1GAufzV).
Markt – und Wettbewerbsverhältnisse müssen dargestellt werden. (§ 1 Abs. 3 Satz 1
GAufzV).
Vergleichsdaten müssen herangezogen werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 GAufzV).
Beschaffung von Daten aus vergleichbaren Geschäften, die der Steuerpflichtige
selbst oder eine ihm nahestehende Person abgeschlossen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 3
GAufzV). Dazu gehören Preise, Kostenaufteilungen, Gewinnaufschläge,
Bruttospannen, Nettospannen, ... .
Einschränkungen des „ernstlichen Bemühens“:
Während § 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV noch auf das ernsthafte Bemühen des Steuer-
pflichtigen, d.h. auf die von ihm subjektiv für richtig gehaltenen Entscheidungen
abstellt, wird in § 4 GAufzV vorgeschrieben, welche Darstellungen, Beschreibungen
und Analysen erforderlich sind.
Explizit ist gefordert: Beteiligungsverhältnisse, Organisationsaufbau, Art und Umfang
der Geschäftsbeziehung, Funktions- und Risikoanalyse, Verrechnungspreisanalyse.
Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
30
10.5 Aufzeichnung einer Sollbeziehung
Keine Aufzeichnungspflicht für eine Sollbeziehung.
Es besteht keine Verpflichtung, den Fremdvergleichspreis aufzuzeichnen oder den
„richtigen“ Fremdvergleich durchzuführen und aufzuzeichnen (Sollbeziehung).
Die Aufzeichnungspflicht endet dort, wo das Aufzeichnen unmöglich, unzumutbar
oder unverhältnislässig ist.?
Eine Aufzeichnungspflicht besteht nur für den rechtlichen und wirtschaftlichen
Hintergrund der tatsächlich getroffenen Vereinbarung (Istbeziehung).
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
31
10.6 Beweislast
Problematisch sind demnach alle Fälle, in denen ein Fremdvergleich nicht durch-
führbar ist.
Die Beweislast dafür, dass Verrechnungspreise einem Fremdvergleich nicht
standhalten und somit Gewinnberichtigungen erforderlich sind, obliegt
grundsätzlich und uneingeschränkt der Finanzverwaltung.
Eine Verletzung der geforderten Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 3 AO) führt zu
einer Reduzierung des Beweismaßes zu Gunsten des Finanzamtes.
Aber:
Keine Umkehr der Beweislast!
Die Reduzierung des Beweismaßes wird durch den Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit und der Unmöglichkeit begrenzt.
Aufzeichnungen müssen das ernsthafte Bemühen belegen, die Geschäftsbeziehungen
zu nahestehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu
gestalten.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
32
10.7 Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle
§ 90 Abs. 3 Satz 3 AO i.V.m. § 3 GAufzV schreibt vor, dass außergewöhnliche
Geschäftsvorfälle zeitnah aufzuzeichnen sind.
Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen;
Wesentliche Funktions- und Risikoveränderungen;
Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die Verrechnungspreisbildung
erheblichen Änderung der Geschäftsstrategie (Strategie ist kein Geschäftsvorfall!);
Abschluss und Änderung langfristiger Verträge von besonderem Gewicht, die sich
erheblich auf die Höhe der Einkünfte aus den Geschäftsbeziehungen mit Nahe-
stehenden auswirken.
Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind „insbesondere“
Nur beispielhafte, wenig präzise Definition. Unbestimmte Rechtslage birgt Risiken.
Sanktionen 100 T€ bis 1 Mio. €!
§ 3 Abs. 2 GAufzV: „Zeitnahe Erstellung ist ... noch gegeben, wenn sie innerhalb
von 6 Monaten nach Ablauf des WJ gefertigt werden, in dem sich der Vorfall
ereignet hat.“
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
33
10.8 Geschäftsvorfallbezogene Aufzeichnung
§ 2 Abs. 3 Satz 1 GAufzV schreibt vor, Aufzeichnungen grundsätzlich
Geschäftsvorfall bezogen zu erstellen.
D.h. man müsste jede einzelne Lieferung und Leistung sowohl in ihrer Entstehung als
auch in ihrer Erfüllung aufzeichnen.
Unsinnig und kaum handhabbar!
Keine konkrete und objektivierbare Forderung!
Nach § 2 Abs. 1 GAufzV hat der Steuerpflichtige Informationen zu „sammeln“, die
der Finanzbehörde die Prüfung „ermöglichen“, ob fremde Dritte eine Anpassung
der Geschäftsbeziehung vereinbart hätten.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
34
10.9 Betriebsstättengewinnermittlung
Nach § 90 Abs. 3 Satz 4 AO sollen die Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige
gelten, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen
Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufteilen, oder Gewinne der
inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben.
Zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bestehen keine Geschäftsbeziehungen.
Diese Innentransaktionen vollziehen sich zwangsläufig erfolgsneutral, so dass deren
Aufzeichnung keinen Sinn ergibt.
Muttergesellschaft
Ausländische
Tochtergesellschaft
Ausländische
Betriebsstätte
Geschäftsbeziehung
möglich?
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
35
11. Dokumentationserstellung
1
2
3
4
5
Inhalte der Dokumentation(gem. §§ 4,5 GAufzV)
Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen
Funktions- und Risikoanalyse
Verrechnungspreisanalyse
Ergänzende Angaben in besonderen Fällen
Allgemeine Informationenüber Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb, Organisationsaufbau
Die Aufzeichnungen sind an keine verbindliche äußere Form gebunden. Mündliche
Erläuterungen können nicht verwendet werden.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
36
11.1 Allgemeine Informationen
Darstellung der Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Steuerpflichtigen und
nahestehenden Personen (einschließlich deren Veränderungen);
Darstellung sonstiger Umstände, die das „Nahestehen“ begründen können;
Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur sowie deren
Veränderungen (einschließlich Betriebsstätten und Beteiligungen an
Personengesellschaften);
Beschreibung der Tätigkeitsbereiche des Steuerpflichtigen.
Nach § 4 Nr. 1 GAufzV sind bezüglich Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb und
Organisationsaufbau folgende Angaben zu machen:
Die Angaben sind in regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich) zu aktualisieren bzw. zu
ergänzen.
Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
37
11.2 Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen
Darstellung der Geschäftsbeziehungen im Rahmen einer Übersicht über Art und
Umfang dieser Geschäftsbeziehungen und deren vertragliche Grundlagen;
Zusammenstellung der wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter, die der
Steuerpflichtige für Zwecke der Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden besitzt
oder nutzt.
Nach § 4 Nr. 2 GAufzV sind folgende Angaben zu machen:
Die Angaben sind in regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich) zu aktualisieren bzw. zu
ergänzen.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
38
3.3 Funktions- und Risikoanalyse11.3 Funktions- und Risikoanalyse
Informationen über die jeweils vom Steuerpflichtigen und den nahestehenden
Personen ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten
wesentlichen Wirtschaftsgütern, soweit diese in Bezug zu Geschäftsbeziehungen
mit nahestehenden Personen stehen;
Informationen über die vereinbarten Vertragsbedingungen und über die
bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, soweit diese in Bezug zu
Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen stehen;
Beschreibung der Wertschöpfungskette im Verbund des Steuerpflichtigen mit
nahestehenden Personen.
Nach § 4 Nr. 3 GAufzV sind folgende Angaben zu machen:
Von besonderem Interesse sind in diesem Zusammenhang Funktionsverlagerungen
und Funktionsabschmelzungen in der Unternehmensgruppe, welche als
außergewöhnliche Geschäftsvorfälle i.S. d. § 90 Abs. 3 Satz 3 AO anzusehen sind und
von den Finanzbehörden regelmäßig einer genaueren Prüfung unterzogen werden.
Im Rahmen der Risiko- und Funktionsanalyse werden die Produkte bzw. Dienst-
leistungen, die Kunden, Lieferanten, die Märkte, die Wettbewerber, die
Wertschöpfungsstufen und die strategische Positionierung des Konzerns analysiert.
Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
39
11.4 Verrechnungspreisanalyse
Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode und ihrer Anwendung;
Begründung der Eignung der angewandten Methode;
Unterlagen über die Berechnungen bei der Anwendung der gewählten
Verrechnungspreismethode;
Aufbereitung der zum Vergleich herangezogenen Preise bzw. Finanzdaten
unabhängiger Unternehmen, sowie Unterlagen über vorgenommene
Anpassungsrechnungen.
Nach § 4 Nr. 4 GAufzV sind folgende Angaben zu machen:
Erstellung einer Verrechnungspreis-Richtlinie
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
40
11.5 Besondere Aufzeichnungspflichten
Informationen über die Veränderung von Geschäftsstrategien;
Informationen über Verrechnungspreiszusagen oder –vereinbarungen
ausländischer Steuerverwaltungen gegenüber dem Steuerpflichtigen;
Aufzeichnungen über Preisanpassungen beim Steuerpflichtigen, auch wenn diese
die Folge von Verrechnungspreiskorrekturen sind;
Aufzeichnungen über die Verlustursachen und über Vorkehrungen zur Beseitigung
von Verlustsituationen, wenn der Steuerpflichtige in mehr als drei
aufeinanderfolgenden Jahren einen steuerlichen Verlust ausweist.
Nach § 5 GAufzV sind folgende zusätzliche Angaben zu machen:
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
41
12. Verrechnungspreismethoden
Wegen der Nähe zum Fremdvergleichsgrundsatz genießen die transaktionsbezogenen
Standardmethoden Vorrang gegenüber den Gewinnmethoden.
Methodik Verrechnungspreise
Transaktionsbezogene
Methoden
Gewinnorientierte
Methoden
4.1 Preisvergleichmethode
4.2 Kostenaufschlagsmethode
4.3 Wiederverkaufspreismethode
Nettomargenmethode
Gewinnaufteilungsmethode
Gewinnvergleichsmethode
Fremdvergleichsgrundsatz
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
42
12.1 Preisvergleichsmethode
Die Preisvergleichsmethode gilt als bevorzugte Methode der Verrechnungspreis-
ermittlung. Erbringt ein Gruppenunternehmen identische Leistungen an
verbundene, als auch an fremde Unternehmen, kann der mit dem fremden
Unternehmen vereinbarte Preis auch für die gruppeninternen Lieferungen und
Leistungen angesetzt werden.
Der Konzernverrechnungspreis wird mit Preisen verglichen, die bei vergleichbaren
Geschäften zwischen Fremden im Markt vereinbart worden wären.
Häufig liegen keine vergleichbaren Verhältnisse vor. Dann kann durch
Anpassungsrechnungen die Vergleichbarkeit der Verhältnisse herbeigeführt werden.
Für die Anwendung der Preisvergleichsmethode ist es erforderlich, dass Preise
- für vergleichbare Produkte / Dienstleistungen ermittelt werden,
- die sich im freien Wettbewerb
- auf freien Märkten
- zwischen voneinander unabhängigen Dritten
- unter vergleichbaren Geschäftsbedingungen (Volumen, Zeitraum, Markt, ...) gebildet haben.
Preis(extern) = Preis(intern) Verrechnungspreis
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
43
Die Kostenaufschlagsmethode wird üblicherweise bei der Dienstleistungs-
verrechnung im Konzern angewandt, sofern die Preisvergleichsmethode nicht
anwendbar ist. Ausgehend von: Für die Tätigkeit angesetzter Plankosten wird der
Verrechnungspreis ermittelt, indem auf die Plankosten ein Gewinn aufgeschlagen
wird.
Bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode sind im Rahmen der Dokumentation
die Kostenrechnungen und die darauf basierenden Preisermittlungen des
Dienstleisters beim Auftraggeber aufzubewahren. Darüber hinaus sind Angaben über
die Höhe des Gewinnaufschlages zu hinterlegen.
Diese Methode stützt sich auf den kaufmännischen Grundsatz, wonach ein
unabhängiges Fremdunternehmen nur Preis akzeptieren, die eine Kostendeckung
sowie einen Gewinnzuschlag ermöglichen.
Plankosten
Gewinnaufschlag
Verrechnungspreis
+
=
12.2 Kostenaufschlagsmethode
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
44
12.3 Wiederverkaufspreismethode
Die Wiederverkaufspreismethode wird, sofern die Preisvergleichsmethode nicht
anwendbar ist – üblicherweise bei Vertriebsgesellschaften angewendet. Hier wird
vom erzielten Verkaufspreis an fremde Abnehmer eine Vertriebsmarge abgezogen
und die Differenz als Verrechnungspreis angesetzt.
Die Gewinnmarge muss so bemessen sein, dass die Vertriebsgesellschaft daraus ihre
Kosten decken und zusätzlich ein Gewinn erwirtschaften kann.
Verkaufspreis an Dritte
Vertriebsmarge
Verrechnungspreis
./.
=
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
45
12.4 Resümee zu den Standardmethoden
Die klassischen Standardmethoden beinhalten Nachteile, weil sie z.B. Synergieeffekte
im Konzern nicht hinreichend berücksichtigen und weil es in vielen Bereichen für
konzerninterne Geschäfte keine vergleichbaren Transaktionen zwischen fremden
Dritten gibt und damit ein Fremdvergleich nicht oder nur schwer möglich ist.
Die Betriebsprüfer sind deshalb häufig gezwungen sich anderer
Verprobungsmethoden zu bedienen.
Empfehlenswert erscheint zunächst die Wahl einer Standardmethode, die gfs.
durch Anpassungsrechnung auf den gewählten Verrechnungspreis eingestellt
wird (hoher Objektivierungsgrad) oder eine Transformation der individuellen
Kalkulation auf eine Standardmethode mit oder ohne Anpassungsrechnung.
Reduktion des Widerstandes durch Betriebsprüfer
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
46
13. Dienstleistungsverrechnung durch Umlagen
Einzelabrechnung konzerninterner Dienstleistungen ist meist unpraktikabel und
unzweckmäßig.
Der Nutzen einzelner Dienstleistungen für Konzernunternehmen ist oft nur vage
oder kann nur auf Basis von Schätzungen quantifiziert werden.
Interne Dienstleistungen bestehen meist aus einem Leistungsbündel, in dem die
einzelnen Leistungskomponenten überhaupt nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßig hohem Aufwand erfasst und bewertet werden können (z.B. IT).
Die Verrechnung interner Dienstleistungen ist problematisch und schwer objektivier-
bar:
Interne Dienstleistung
Leistungsumlagen Poolumlagen
Fremdvergleichsgrundsatz
Leistungsaustausch-
KonzeptPoolkonzept
Leistungserbringung im
gemeinsamen Interesse
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
47
13.1 Leistungsumlagen
Bei der Leistungsumlage wird gegenüber einem verbundenen Unternehmen eine
Leistung bzw. ein Leistungsbündel erbracht. Der resultierende Verrechnungspreis
ergibt sich pauschal durch Umlage der entstandenen Kosten mit Hilfe eines
sachgerechten Schlüssels zuzüglich eines Gewinnaufschlages (modifizierte
Kostenaufschlagsmethode).
Die Verteilung der Umlagemasse auf die leistungsempfangenden Einheiten hat einem
Fremdvergleich zu genügen, d.h. es ist die Frage zu stellen, ob der ordentliche
Geschäftsleiter der leistungsempfangenden Konzerngesellschaft, bereit gewesen
wäre die vereinbarten Beiträge zu zahlen.
Istkosten
Gewinnaufschlag
Verrechnungspreis (= Umlagemasse)
+
=
Kostenaufschlagsmethode
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
48
13.1.1 Umlagevertrag für Leistungsumlagen
Die Verrechnung von Leistungsumlage erfordert einen schriftlichen Umlagevertrag.
Die Finanzverwaltungen anerkennen Verträge zwischen nahestehenden Personen
nur dann an, wenn hierüber im Voraus klare, schriftliche Vereinbarungen getroffen
werden.
Ein schriftlicher Umlagevertrag ist wesentlicher Bestandteil einer nach § 90 Abs. 3
AO gesetzlich vorgeschriebenen Verrechnungspreisdokumentation, die den
Steuerpflichtigen vor einer Schätzung gem. § 162 Abs. 3 AO und vor
Strafzuschlägen gem. § 162 Abs. 4 AO schützt.
Konkretisierung der zu erbringenden Dienstleistung;
Bestimmung der Vertragsparteien;
Ermittlung und Umfang der umlagerelevanten Kosten;
Bestimmung des Gewinnaufschlages;
Bestimmung des Umlageschlüssels;
Angaben über Abrechnungsmodalitäten (Vorauszahlung,
Endabrechnung, ...);
Zahlungsbedingungen;
Dokumentationspflichten der Vertragsparteien;
Öffnungsklausel für Vertragsanpassungen;
Laufzeit und Kündigung;
Anwendbares Recht;
Salvatorische Klausel.
Der Umlagevertrag soll mindestens folgende Tatbestände regeln:
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
49
13.2 Poolumlagen
Im Rahmen des Poolkonzepts werden von einem, mehreren oder allen beteiligten
Konzerngesellschaften Dienstleistungen im gemeinsamen Interesse und für
gemeinschaftliches Risiko für die Poolmitglieder erbracht. Die dabei anfallenden
Kosten (Vollkosten auf Istkostenbasis) werden ohne einen Gewinnaufschlag auf die
Mitglieder nach einem sachgerechten Schlüssel verteilt.
Poolmitglieder sind nur die Konzernunternehmen, die gleichartige Interessen
vertreten, d.h. sie nutzen die Leistungen in wirtschaftlich gleicher Weise.
Die umlegbaren Kosten erstrecken sich nach Auffassung der deutschen
Finanzverwaltung auf „die tatsächlichen direkten und indirekten Aufwendungen, die
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der erbrachten oder zu erbringenden
Leistung stehen“ (Vollkosten auf Istkostenbasis).
Vollkosten (als Istkosten)
Kalkulatorische Kosten
Erträge aus den erbrachten Leistungen
Verrechnungspreis (= Umlagemasse)
+
./.
=
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
50
13.2.1 Gewinnaufschlag
Entscheidend ist die Risikosituation der Poolmitglieder:
Werden die Dienstleistungen mit einer rechtlich selbstständigen Konzern-
Servicegesellschaft im Wege der Umlage abgerechnet, so trägt diese ein
wirtschaftliches Risiko. Ein Gewinnaufschlag ist zwingend erforderlich.
Liegt eine Kooperation lediglich in Form eines konzerninternen Pools vor, der als
Interessengemeinschaft kein Risiko trägt, so ist der Gewinnaufschlag nicht
erforderlich.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
51
13.2.2 Umlageschlüssel
Der Umlageschlüssel muss dem Grundsatz des Fremdvergleiches genügen. Diese
ist zur Sicherstellung einer verursachungsgerechten Kostenverteilung in
regelmäßigen Abständen zu prüfen ggf. anzupassen.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
52
13.2.3 Umlagevertrag für Poolumlagen
Zur hinreichenden Dokumentation im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 90 Abs. 3
und 162 Abs. 3 und 4 AO muss ein schriftlicher Kostenumlagevertrag
abgeschlossen werden.
Benennung der Poolmitglieder;
Beschreibung von Art und Umfang der zu erbringenden
Leistungen;
Ermittlungsart und Umfang der umlagerelevanten Kosten;
Ermittlung des voraussichtlichen Nutzens für die
Poolmitglieder;
Bestimmung des Umlageschlüssels;
Beschreibung, wie der Wert der anfänglichen und der
späteren Leistungsbeiträge der Poolmitglieder ermittelt und
einheitlich auf alle Poolmitglieder verrechnet wird;
Art und Umfang der Rechnungskontrolle;
Vertragliche Anpassungsklausel;
Bestimmungen über die Vertragsauflösung;
Zugriff auf Dokumentation;
Zuordnung der Nutzungsrechte für immaterielle
Vermögenswerte;
Berücksichtigung von Dritteinnahmen und
anrechenbarer Leistungen;
Sicherstellung der Dokumentationserfordernisse
nach den nationalen Steuergesetzen;
Anwendbares Recht;
Schiedsgerichtsklausel;
Salvatorische Klausel.
Der Umlagevertrag soll mindestens folgende Tatbestände regeln:
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
53
14. Verrechnungspreis - Problemfälle
Problemfälle
Aufgabe von Vertriebsgebieten
Markterschließung
Verlagerung von Vertriebsgebieten
Internationale Personalentsendung
Kompensation
Entschädigung
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
54
14.1 Internationale Arbeitnehmerentsendung
Das steuerliche Problem der Arbeitnehmerentsendung besteht darin, wer die
Entlohnung aufwandsmäßig zu tragen hat:
- entsendendes Unternehmen
- aufnehmendes Unternehmen
- Hauptverwaltung / Konzernspitze
Von dieser Frage ist zu trennen, in welchem Land der entsandte Arbeitnehmer sein
Gehalt bzw. seinen Lohn ganz oder teilweise zu versteuern hat.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
55
14.1.1 Aufwandsverteilung
Grundlage einer potentiellen Gewinnkorrektur bei einem entsendenden oder beim
aufnehmenden Unternehmen ist der gesamte Aufwand, der durch die Tätigkeit des
Arbeitnehmers während der Entsendung veranlasst wird.
Grundgehalt;
Andere laufende Bezüge;
Einmalige Bezüge;
Übernommene Steuern;
Zuführungen zu Pensionsrückstellungen;
Sozialversicherungsbeiträge;
Sachbezüge (z.B. Firmenwagen);
Ausgleichszahlungen für höhere
Lebenshaltungskosten und Abgaben;
...
Im Einzelnen sind beispielhaft zu nennen:
Soweit ein verbundenes Unternehmen den entsprechenden Aufwand im Interesse
eins anderen verbundenen Unternehmens vertraglich übernimmt, sind seine
Gewinne außerhalb der Steuerbilanz zu korrigieren.
Maßstab der Gewinnkorrektur ist das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters.
Der Maßstab baut auf einem hypothetischen Fremdvergleich auf: Welches Entgelt
würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem vergleichbaren,
nicht entsandten Arbeitnehmer zahlen?
Hypothetischer Fremdvergleich ist fragwürdig. Problem der vergleichbaren
Arbeitnehmer. Häufig werden Experten entsandt.?
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
56
14.1.2 Dokumentationspflichten
Der Steuerpflichtige ist in den Grenzen des § 90 AO zur Auskunftserteilung und zur
Beweisbeschaffung verpflichtet.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Beweisbeschaffung bezieht sich nur
auf den von ihm verwirklichten Sachverhalt. Lediglich dann, wenn der
Steuerpflichtige sich ausdrücklich auf die Anwendung der Preisvergleichsmethode
beruft, ist der Nachweis von Vergleichsgehältern zur Dokumentation der
Angemessenheit hilfreich.
Entsendevertrag;
Tätigkeitsbeschreibung des aufnehmenden Unternehmens;
Schriftverkehr zur Begründung der Entsendung;
Tätigkeitsbeschreibung für den entsandten Arbeitnehmer;
Konkrete Tätigkeitsnachweise (Berichte, Protokolle, ...;
Stellenanzeigen
Untersuchungen über Vergleichsgehälter;
Reisekostenabrechnungen;
Zeitnachweise für Art und Umfang der Tätigkeit;
...
Geeignete Nachweise sind u.a:
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
57
14.1.3 Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers (1/2)
Der von der Muttergesellschaft entsandte
Arbeitnehmer (AN) arbeitet ...
Die TG trägt ...
ausschließlich im
Interesse der
Muttergesellschaft
ausschließlich im
Interesse der
Tochtergesellschaft
(TG)
teils im Interesse
der MG, teils im
Interesse der TG
nur den ortsüblichen
Arbeitslohn
mehr als den nur
ortsüblichen
Arbeitslohn
Der AN hat ...
keine
SpezialkenntnisseSpezialkenntnisse
Kriterium der Kostenzurechnung zwischen
Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft
ist die Initiative der Beschäftigung (betrieb-
liche Veranlassung).
Die Beschäftigungsdauer ist kein Kriterium!
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
58
14.1.3 Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers (2/2)
Der von der Muttergesellschaft entsandte
Arbeitnehmer arbeitet ...
… ausschließlich im
Interesse der
Muttergesellschaft
Die Muttergesellschaft trägt nach Fremdverhaltensgrundsätzen den
gesamten Lohnaufwand inkl. aller Nebenkosten.
Diese steuerrechtliche Beurteilung gilt unabhängig, davon, ob es sich um
ein betriebliches oder gesellschaftsrechtliches Interesse der Mutter-
gesellschaft handelt.
… ausschließlich im
Interesse der
Tochtergesellschaft (TG)
Die Tochtergesellschaft trägt nach Fremdverhaltensgrundsätzen den
gesamten Lohnaufwand inkl. aller Nebenkosten.
Diese steuerrechtliche Beurteilung gilt unabhängig, davon, ob es sich um
ein betriebliches oder gesellschaftsrechtliches Interesse der Mutter-
gesellschaft handelt.
… teils im Interesse
der MG, teils im Interesse der
Tochtergesellschaft (TG)
Eine Interessenverteilung ist insbesondere gegeben, wenn die
Muttergesellschaft Führungspositionen bei ihren ausländischen
Tochtergesellschaften mit Arbeitnehmern aus der Konzernzentrale besetzt,
um über weisungsgebundene Vertrauenspersonen Einfluss auf die
Geschäftsführung der Tochtergesellschaft zu nehmen und um Kontroll- und
Informationsrechte wahrzunehmen.
Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden!
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
59
14.2 Markterschließung
Ertraglosigkeit
Anlaufverluste
Kosten der Werbung
Kosten der Markterschließung
Marktanteilsausweitung
Wer trägt die Kosten?
Die ausländische „Vertriebs“-Tochter?Die Marktstrategie bestimmende
Konzernspitze (Muttergesellschaft)?
Handels- und konkursrechtlich werden die Bilanzverluste durch den Gesellschafter
gedeckt (Kapitalerhöhung, in Rücklagen eingestellte Nachschüsse oder
Forderungsverzichte).
Steuerrechtlich stellt sich die Frage, inwieweit ein fremdes Unternehmen die in Rede
stehenden Verluste in Kauf genommen hätte (Fremdvergleichsgrundsatz).
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
60
14.2.1 Anlaufkosten
Anlaufkosten neu gegründeter Unternehmen liegen dann vor, wenn der Betrieb
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen voraussehbar in naher Zukunft
nachhaltig mit Gewinn arbeiten wird (Gewinnerzielungsabsicht).
Die Verwaltungsgrundsätze der Finanzbehörden gehen davon aus, dass die bei neu
gegründeten, erweiterten oder umorganisierten Vertriebsgesellschaften anfallenden
Anlaufkosten in Erwartung zukünftiger Gewinne vom Vertriebsunternehmen zu tragen
sind.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
61
14.2.2 Kosten der Markterschließung
Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes führt dazu, dass der strategie-
gebenden Muttergesellschaft die zur Verlusten führenden Risiken der Marktein-
führung zuzurechnen sind und nur unter besonderen Bedingungen eine Kosten- und
Verlustübernahme durch die ausländische (Vertriebs)-Gesellschaft zumutbar ist.
Argumentation ist konform mit der Verwaltungsrichtlinien (Tz. 3.4) und den OECD-
Guidelines.
Die Kosten der Markterschließung müssen bei der Muttergesellschaft belassen
werden.
Die Gewinnerwartungen der Tochtergesellschaft müssen betriebswirtschaftlich belegt
werden:
- Businesspläne
- Absatz- und Gewinnplanungen
- Werbestrategien
- … Diesen Gewinnerwartungen steht eine verlustbehaftete Anlaufzeit, von in der
Regel 3 Jahren nicht entgegen.
Die Fremdverhaltenskonformität kann nicht durch Gesellschaftereinlagen
jeglicher Form bilanziell kompensiert werden, sondern ausschließlich über
betriebliche Finanzierung (Verrechnungspreise).
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
62
14.2.3 Marktanteilsausweitung
Die Grundsätze zur Behandlung der Kosten der Markterschließung gelten im
Wesentlichen auch für die Ausweitung und Verteidigung von Marktanteilen.
Kosten und Erlösminderungen, die durch die Ausweitung oder Verteidigung des
Vertriebsgebietes entstehen, sind durch die Marktstrategie bestimmende Konzern-
spitze zu tragen.
Die Fremdverhaltenskonformität kann nicht durch Gesellschaftereinlagen
jeglicher Form bilanziell kompensiert werden, sondern ausschließlich über
betriebliche Finanzierung (Verrechnungspreise).
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
63
15. Länderübersicht zu Verrechnungspreisvorschriften
Belgien
Deutschland
Frankreich
Niederlande
Polen
Portugal
Rumänien
United Kingdom
Dänemark
Finnland
Italien
Österreich
Schweden
Tsch. Republik
Land
Angaben zu internen
Leistungsbeziehungen im Rahmen
der allgemeinen Informations-
und Offenlegungspflicht
Spezifische
Dokumentation
Frist zur
Vorlegung der
Dokumentation
Bußen bei fehlender
oder ungenügender
Dokumentation
ja
ja
-
ja
ja
ja
-
ja
ja
ja
-
ja
Regeln in Vorbereitung
-
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
empfohlen
empfohlen
empfohlen
empfohlen
empfohlen
empfohlen
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
30 Tage
60 Tage
60-90 Tage
4 Wochen
7 Tage
sinnvolle Frist
bei Prüfung
30 Tage
-
-
sinnvolle Frist
-
-
30 Tage
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
64
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (1/8)
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
65
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (2/8)
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
66
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (3/8)
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
67
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (4/8)
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
68
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (5/8)
Fremdvergleich
!
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
69
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (6/8)
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
70
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (7/8)
!!
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
71
Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (8/8)
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
72
Anlage 2: § 90 Abgabenordnung
§ 90 Absatz 3 der Abgabenverordnung wurde ergänzt und hat Gültigkeit für die
Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2004.
Inte
rna
tio
na
le V
err
ec
hn
un
gs
pre
ise
InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger
73
Anlage 3: Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
Auf Grund des § 90 Absatz 3 Satz 5 der Abgabenverordnung vom 16. März 1976 der
durch Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung.