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Internationale Verrechnungspreise InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger 1 Michael Eckensberger 5. Februar 2004 Aufzeichnungspflichten internationaler Verrechnungspreise Analyse und Auswirkungen der neuen Steuergesetzgebung unter besonderer Berücksichtigung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 11. April 2003 „Um eine Steuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein; es ist zu schwierig für einen Mathematiker.“ Albert Einstein

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InternationaleVerrechnungspreise.ppt/M. Eckensberger

1 Michael Eckensberger – 5. Februar 2004

Aufzeichnungspflichten internationaler Verrechnungspreise

Analyse und Auswirkungen der neuen Steuergesetzgebung

unter besonderer Berücksichtigung des

Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 11. April 2003

„Um eine Steuererklärung abgeben zu

können, muss man Philosoph sein; es

ist zu schwierig für einen Mathematiker.“

Albert Einstein

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Inhaltsübersicht

Zielsetzung 71.

Methodik und Vorgehensweise 82.

Vorbemerkung 93.

Betrachtete und relevante Rechtsnormen 104.

Zusammenhang zwischen den Rechtsnormen i.e.S. 115.

Das Spannungsfeld des Verrechnungspreises 126.

Fremdvergleichsgrundsatz 13

OECD - Guidelines 148.

BFH Urteil vom 17.10.2001 159.

Neues Recht 1610.

Aufzeichnung, Dokumentation, Auskunft 1710.1

Allgemeine Aufzeichnungserfordernisse 1810.2

7.

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Inhaltsübersicht

Steuerpflichtiger 1910.2.1

Gegenstand der Aufzeichnung 2010.2.2

Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen 2110.2.3

Inhalt der Geschäftsbeziehung 2210.2.3.1

Geschäftsvorfallbezogenheit 2510.2.3.2

Dokumentation von Dauerverlusten 2610.2.3.3

Sachverhaltsdokumentation 2710.3

Angemessenheitsdokumentation 2810.4

Aufzeichnung einer Sollbeziehung 3010.5

Beweislast 3110.6

Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle 3210.7

Geschäftsvorfallbezogene Aufzeichnung 3310.8

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Inhaltsübersicht

Betriebsstättengewinnermittlung 3410.9

Dokumentationserstellung 3511.

Allgemeine Informationen 3611.1

Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen 3711.2

Funktions- und Risikoanalyse 3811.3

Verrechnungspreisanalyse 3911.4

Besondere Aufzeichnungspflichten 4011.5

Verrechnungspreismethoden 4112.

Preisvergleichsmethode 4212.1

Kostenaufschlagsmethode 4312.2

Wiederverkaufspreismethode 4412.3

Resümee zu den Standardmethoden 4512.4

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Inhaltsübersicht

Dienstleistungsverrechnung durch Umlagen 4613.

Leistungsumlagen 4713.1

Umlagevertrag für Leistungsumlagen 4813.1.1

Dokumentationspflichten

Poolumlagen 4913.2

Gewinnaufschlag 5013.2.1

Umlageschlüssel 5113.2.2

Umlagevertrag für Poolumlagen 5213.2.3

Verrechnungspreis - Problemfälle 5314.

Internationale Arbeitnehmerentsendung 5414.1

Aufwandsverteilung 5514.1.1

Dokumentationspflichten 5614.1.2

Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers 5714.1.3

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Inhaltsübersicht

Markterschließung 5914.2

Anlaufkosten 6014.2.1

Kosten der Markterschließung 6114.2.2

Marktanteilsausweitung 6214.2.3

Länderübersicht zu Verrechnungspreisvorschriften 6315.

Fragebogen Finanzamt 64Anlage 1

§ 90 Abgabenordnung 72Anlage 2

Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung 73Anlage 3

9

9

10.3

Navigation

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Dokumentationspflichten

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1. Zielsetzung

Was ist zu tun?

Wie ist es zu tun?

Handlungsbasis

Handlungsrahmen

Handlungsbedarfe und Handlungsbandbreiten identifizieren

Erarbeitung einer Verrechnungspreisrichtlinie unter

Ausnutzung der sich ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten

Umsetzung der Verrechnungspreis-Richtlinie

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen sondieren

Internationale Verrechnungspreise

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2. Methodik und Vorgehensweise

Betriebliche Sicht

Betriebsprüfer Sicht

Verrechnungs-

preise

Steuerrechtliche Sicht

Welche Handlungsbedarfe gibt es generell

und wie können diese realisiert werden?

Welche steuerrechtlichen

Restriktionen sind bei der Umsetzung

zu berücksichtigen?

Halten die genutzten Gestaltungs-

spielräume einer Betriebsprüfung

Stand?

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3. Vorbemerkung

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2001 klar gestellt, dass es für

Verrechnungspreise keine speziellen Dokumentations- und Mitwirkungs-

pflichten gibt, die über die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs-

pflichten hinausgehen.

Hierauf hat der Gesetzgeber jetzt mit einer Gesetzesänderung reagiert. Das

sog. Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbg) ergänzt und modifiziert

insbesondere den § 90 Abgabenordung um Abs. 3, der nun zusätzliche

Dokumentationspflichten für konzerninterne, grenzüberschreitende Liefer-

und Leistungsbeziehungen enthält. § 162 AO regelt die Sanktionen im Falle

der Nichtbeachtung.

Verschärfung der Objektivierungsanforderungen an internationale Verrechnungs-

preise.

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4. Betrachtete und relevante Rechtsnormen

Abgabenordnung (AO): § 90, Abs. 3 (neu); § 162, Abs. 3,4; §§ 140 ff.; § 162, Abs. 2

BFH Urteil vom 17.10.2001 zu Dokumentationspflichten (altes Recht)

Handelsgesetzbuch (HGB): § 238 ff.

Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbg) vom 11.04.2003

Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzVO) vom Oktober 2003

Rechtsverordnung zu § 90, Abs. 3 AO vom 17.10.2003

OECD* Leitsätze für multinationale Unternehmen (1995/1996/2000)

* OECD = Organisation for Economic Co-operation and Development.

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5. Zusammenhang zwischen den Rechtsnormen i.e.S.

BFH Urteil vom 17.10.2001

Steuervergünstigungsabbaugesetz

(StVergAbg) vom 11.04.2003

Abgabenordnung § 90, Abs. 3

Rechtsverordnung zu § 90, Abs. 3 AO

vom 17.10.2003

Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

(GAufzV)

OECD LeitsätzeKeine speziellen

Dokumentationspflichten

Einführung konkreter

Dokumentationspflichten

betroffenes Steuergesetz

(Ergänzung)

Anwendungsvorschriften

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6. Das Spannungsfeld des Verrechnungspreises

Positionierung im

Wettbewerb

Minimierung der

SteuerlastVermeidung von

Strafzahlungen

Verrechnungs-

preis

Marktaspekte

Operative Effizienz

Steueraspekte

Liquiditätsmanagement

Verrechnungspreise sollen primär

die Strategie des Unternehmens

und das Geschäftsmodell unter-

stützen und erst sekundär steuer-

lich optimierend wirken.

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7. Fremdvergleichsgrundsatz

Geschäftsbeziehungen, die im Konzernverbund den Gewinn beeinflussen, müssen

nach Bedingungen abgewickelt werden, die auch voneinander unabhängige fremde

Dritte vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz).

Der Fremdvergleichsgrundsatz ist im § 1 Abs. 1 AStG verankert. Die

„Bedienungsanleitung“ für die Betriebsprüfung bilden die „Grundsätze für die

Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen“ (sog.

Verwaltungsgrundsätze).Fremdvergleichsgrundsatz

Konzernunternehmen

vs

externer

Geschäftspartner

zwei externe

Geschäftspartner

betriebsintern betriebsextern

„arm´s length principle“

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8. OECD - Guidelines

Es handelt sich hierbei um Empfehlungen an die nationalen Steuerverwaltungen,

die aufgestellten Grundsätze zu befolgen.

Die in der OECD zusammengeschlossenen Staaten* haben sich zum Fremdver-

gleichsgrundsatz bekannt, soweit es sich um die steuerliche Einkunftsabgrenzung

zwischen international verbundene Unternehmen geht.

1995 wurden erstmals von der OECD Verrechnungspreisleitlinien für multinationale

Unternehmen und Steuerverwaltungen veröffentlicht (OECD – Guidelines).

Die OECD – Guidelines repäsentieren weder Gesetzesnorm, noch verbindliche

Richtlinie und sind somit keine bindende Rechtsquelle.

Die OECD – Guidelines sind damit keinesfalls bedeutungslos, denn sie werden von den

Steuerverwaltungen der Mitgliedsstaaten als „Leitlinie“ genutzt, insbes. hinsichtlich

den Fremdvergleichsgrundsatzes.

* Australien, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Deutschland, Griechenland,

Großbritannien, Österreich, Island, Irland, Italien, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden,

Schweiz, Finnland, Kanada, USA, Mexiko, Japan, Türkei, Neuseeland

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9. BFH Urteil vom 17.10.2001

Keine Dokumentationspflichten neben §§ 238 ff. HGB und §§140 ff. AO.

Finanzamt trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten

Gewinnausschüttung.

Den Steuerpflichtigen treffen Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des

Sachverhaltes.

Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Einschränkung der Aufklärungspflicht

des Finanzamtes (Reduzierung des Beweismaßes).

Formalrechtlich und steuerrechtlich ist die Erhebung unzulässiger Preise nicht

untersagt.

Stellt das Finanzamt unangemessene Entgelte fest, so darf es diese als widerlegbar

vermuten.

Die Beweislast für einen anderen Preis liegt beim Finanzamt.

Die Schätzung des Finanzamtes muss sich am Fremdvergleichspreis orientieren.

Das Finanzamt ermittelt die Bandbreite von Fremdvergleichspreisen und orientiert sich

bei seiner Schätzung am günstigeren Ende für den Steuerpflichtigen.

Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ergeben sich erweiterte

Schätzungsmöglichkeiten zu Gunsten des Finanzamtes.

Strafen bis zu 1 Mio. € möglich.

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10. Neues Recht

§ 90 Abs. 3 AO begründet spezielle Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige, die

Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit nahestehenden Personen unterhalten.

Gültigkeit für Geschäftsjahre ab 1.1.2004!

§ 162, Abs. 3 und 4 regelt die Rechtsfolgen, die sich aus einer Verletzung der

Mitwirkungspflichten ergeben.

Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufVO) regelt Art,

Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen (RVO Okt. 2003).

ObjektivierungszwangAnlage 2: § 90 AO

Rechtsverordnung

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10.1 Aufzeichnung, Dokumentation, Auskunft

Das Gesetz (§90 Abs. 3 AO / GAufzV) spricht nicht von „Dokumentation“, sondern von

dem Erstellen von Aufzeichnungen und Aufzeichnungspflichten.

– Abgrenzung Aufzeichnung versus Dokumentation.

§ 2 Abs.1 GAufzV sagt, dass die Aufzeichnungen angefordert werden müssen. Die

Anforderung muss Art und Umfang der Aufzeichnung beinhalten.

§ 90 Abs. 3 AO fordert eine zeitnahe Aufzeichnung für außergewöhnliche

Geschäftsvorfälle (§ 3 GAufzV).

Gewöhnliche Geschäftsvorfälle können innerhalb von 60 Tagen nach Anforderung

durch das Finanzamt aufgezeichnet werden.

Schriftliche Auskunftspflicht über bestimmte Sachverhalte nach Aufforderung durch

das Finanzamt.

Zeitnahe Aufzeichnungen haben den Vorteil größerer Glaubwürdigkeit. Aufzeich-

nungen auf Anforderung sind wirtschaftlicher, da nicht umsonst aufgezeichnet werden

muss.

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10.2 Allgemeine Aufzeichnungserfordernisse

Aufzeichnungs-

erfordernisse

Steuerpflichtiger

Gegenstand der Aufzeichnung

Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen

Wer muss aufzeichnen?

Was ist aufzuzeichnen?

Was ist eine Geschäftsbeziehung?

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10.2.1 Steuerpflichtiger

Sind Personengesellschaften Steuerpflichtige i.S. § 90 Abs. 3 AO, so sind die § 1-6

GAufzV unmittelbar auf sie anzuwenden.

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10.2.2 Gegenstand der Aufzeichnung

Gegenstand der Aufzeichnungen sind Geschäftsbeziehungen, die Vorgänge

mit Auslandsbezug zu einer nahestehenden Person betreffen.

§ 90 Abs. 3 AO regelt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen nur bei Sach-

verhalten zu erstellen hat, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen.

Das Finanzamt muss die Existenz von Geschäftsbeziehungen nachweisen,

um die Rechtsfolge des § 90 Abs. 3 AO anwenden zu können.

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10.2.3 Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen

Das Gesetz ist widersprüchlich, weil in § 90 Abs. 3 Satz 3 AO statt von

Geschäftsbeziehungen plötzlich von Geschäftsvorfall die Rede ist.

– Ist jeder Geschäftsvorfall eine Geschäftsbeziehung oder besteht eine

Geschäftsbeziehung aus mehreren Geschäftsvorfällen?

– Gilt bei teilweiser Unverwertbarkeit von Aufzeichnungen die gesamte

Geschäftsbeziehung oder nur ein Teil derselben (Geschäftsvorfall) als nicht

aufgezeichnet.

Nach § 90 Abs. 3 AO sind Gegenstand der Aufzeichnungspflicht Art und Inhalt von

Geschäftsbeziehungen, die der Steuerpflichtige mit einer nahestehenden Person

unterhält, die einen Vorgang zum Ausland betreffen.

Was ist unter einer Geschäftsbeziehung i.S.v. § 90 Abs. 3 AO zu verstehen?

?

Unklare Rechtsnorm, aber drastische Rechtsfolgen!

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10.2.3.1 Inhalt der Geschäftsbeziehung (1/3)

§ 1 Abs. 1 Satz 3 GAufzV besagt, dass zu den Geschäftsbeziehungen nicht nur

solche gehören, denen ein Leistungsaustausch zu Grunde liegt. Es sollen darüber

hinaus auch Umlage- und Poolverträge, sowie Arbeitnehmerentsendungen

Berücksichtigung finden.

Geschäftsbeziehung

Leistungsaustausch

Umlage- und Poolverträge

Arbeitnehmerentsendungen

Aufzeichnungen müssen eine Sachverhalts- und

Angemessenheitsdokumentation umfassen.

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10.2.3.1 Inhalt der Geschäftsbeziehung (2/3)

Aus § 1 Abs. 2 GAufzV folgt ferner, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen über

die Art, den Umfang und die Abwicklung, sowie über die wirtschaftlichen und

rechtlichen Rahmenbedingungen zu erstellen hat.

Aufzeichnungen

Art

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen

Welche Anforderungen existieren bezüglich

Schlüssigkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Nachprüfbarkeit?

Umfang

Abwicklung

?

Erforderliche Objektivierungskriterien sind im Gesetz

nicht konkretisiert!

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10.2.3.1 Inhalt der Geschäftsbeziehung (3/3)

§ 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV misst die Angemessenheitsdokumentation an dem

ernsthaften Bemühen seine Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen

unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten.

Bezüglich der Angemessenheit von Aufzeichnungen sind die gesetzlichen

Anforderungen nicht eindeutig.

Im Streitfalle wird es immer darauf ankommen, die Objektivität und Verwertbarkeit der

Aufzeichnungen nachzuweisen.

§ 163 Abs. 3 AO postuliert, dass Aufzeichnungen, die im Wesentlichen unverwertbar

sind als nicht erstellt zu gelten haben.

Keine klare Aussage darüber, was unter „im Wesentlichen“ zu verstehen ist.

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10.2.3.2 Geschäftsvorfallbezogenheit

§ 2 Abs. 3 Satz 1 GAufzV fordert, die Aufzeichnungen Geschäftsvorfall bezogen zu

erstellen.

Zusammenfassende Darstellung für nach Art der Lieferung oder Leistung gleichartiger

Geschäftsvorfälle. Für Gruppenbildungen (sog. „Palettenbetrachtung“) sind im Vorfeld

Regeln aufzustellen.

§ 2 Abs. 4 Satz 1 GAufzV ermöglicht nachträgliche Dokumentation bei Dauersach-

verhalten, wenn sich die Umstände ändern, die für die Angemessenheit vereinbarter

Preise von wesentlicher Bedeutung waren.

?Ist das, was bereits Gegenstand der Buchführung ist, auch gem. § 90 Abs. 3 AO

aufzuzeichnen?

Entstehung

Wirtschaftliche Grundlagen

Betriebsprüfer wird tonnenweise mit Papier eingedeckt!

Abwicklung

Rechtliche Grundlagen

Aufzeichnung

jedes

Geschäftsvorfalles

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10.2.3.3 Dokumentation von Dauerverlusten

Bei Dauersachverhalten wird gem. § 2 Abs. 4 explizit die Dokumentation von

Dauerverlusten in einem Geschäftsbereich, die ein fremder Dritter nicht

hingenommen hätte, gefordert.

§ 5 Satz 2 Nr. 5 GAufzV besagt, dass Aufzeichnungen über die Ursachen von

Verlusten und über Vorkehrungen des Steuerpflichtigen zur Beseitigung der

Verlustsituation zu erstellen sind, wenn der Steuerpflichtige in mehr als drei

aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren aus Geschäftsbeziehungen mit

Nahestehenden einen steuerlichen Verlust ausweist.

Aus der Geschäftsbeziehung wird plötzlich ein Geschäftsbereich.

Aus der im Geschäftsfall bezogenen Betrachtungsweise wird eine solche, die nur noch

das Gesamtergebnis eines Geschäftsbereiches betrachtet.

Hat der Steuerpflichtige die Aufzeichnungspflicht nur dann, wenn er den Verlust

steuerlich ausweist??

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10.3 Sachverhaltsdokumentation

Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 AO hat ein Steuerpflichtiger über Art und Inhalt seiner

Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit ihm nahestehenden Personen

Aufzeichnungen zu erstellen (Sachverhaltsdokumentation)

Es bedarf einer Abgrenzung was Gegenstand der Buchführung ist und was

Gegenstand der Aufzeichnungen sein soll. Doppelverbuchung (= Aufzeichnung) ergibt

keinen Sinn.

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10.4 Angemessenheitsdokumentation (1/2)

Die Sachverhaltsdokumentation gem. § 90 Abs. 3 Satz 1 AO wird in § 90 Abs. 3 Satz

2 AO erweitert. Der Steuerpflichtige hat auch die wirtschaftlichen und rechtlichen

Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung

von Preisen und anderen Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden aufzuzeichnen

(Angemessenheitsdokumentation).

Welche Anforderungen ergeben sich an die Angemessenheitsdokumentation?

§ 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV verlangt nur das ernstliche Bemühen des Steuer-

pflichtigen zu belegen, dass er seine Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden

Personen unter Beachtung des Fremdverhaltensgrundsatzes (nicht

Fremdvergleich!), gestaltet hat.

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10.4 Angemessenheitsdokumentation (2/2)

Es genügt, dass „ein“ fremder Dritter den Verlust nicht hingenommen hätte (§ 2

Abs. 4 Satz 1GAufzV).

Markt – und Wettbewerbsverhältnisse müssen dargestellt werden. (§ 1 Abs. 3 Satz 1

GAufzV).

Vergleichsdaten müssen herangezogen werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 GAufzV).

Beschaffung von Daten aus vergleichbaren Geschäften, die der Steuerpflichtige

selbst oder eine ihm nahestehende Person abgeschlossen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 3

GAufzV). Dazu gehören Preise, Kostenaufteilungen, Gewinnaufschläge,

Bruttospannen, Nettospannen, ... .

Einschränkungen des „ernstlichen Bemühens“:

Während § 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV noch auf das ernsthafte Bemühen des Steuer-

pflichtigen, d.h. auf die von ihm subjektiv für richtig gehaltenen Entscheidungen

abstellt, wird in § 4 GAufzV vorgeschrieben, welche Darstellungen, Beschreibungen

und Analysen erforderlich sind.

Explizit ist gefordert: Beteiligungsverhältnisse, Organisationsaufbau, Art und Umfang

der Geschäftsbeziehung, Funktions- und Risikoanalyse, Verrechnungspreisanalyse.

Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden

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10.5 Aufzeichnung einer Sollbeziehung

Keine Aufzeichnungspflicht für eine Sollbeziehung.

Es besteht keine Verpflichtung, den Fremdvergleichspreis aufzuzeichnen oder den

„richtigen“ Fremdvergleich durchzuführen und aufzuzeichnen (Sollbeziehung).

Die Aufzeichnungspflicht endet dort, wo das Aufzeichnen unmöglich, unzumutbar

oder unverhältnislässig ist.?

Eine Aufzeichnungspflicht besteht nur für den rechtlichen und wirtschaftlichen

Hintergrund der tatsächlich getroffenen Vereinbarung (Istbeziehung).

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10.6 Beweislast

Problematisch sind demnach alle Fälle, in denen ein Fremdvergleich nicht durch-

führbar ist.

Die Beweislast dafür, dass Verrechnungspreise einem Fremdvergleich nicht

standhalten und somit Gewinnberichtigungen erforderlich sind, obliegt

grundsätzlich und uneingeschränkt der Finanzverwaltung.

Eine Verletzung der geforderten Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 3 AO) führt zu

einer Reduzierung des Beweismaßes zu Gunsten des Finanzamtes.

Aber:

Keine Umkehr der Beweislast!

Die Reduzierung des Beweismaßes wird durch den Grundsatz der Verhältnis-

mäßigkeit und der Unmöglichkeit begrenzt.

Aufzeichnungen müssen das ernsthafte Bemühen belegen, die Geschäftsbeziehungen

zu nahestehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu

gestalten.

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10.7 Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle

§ 90 Abs. 3 Satz 3 AO i.V.m. § 3 GAufzV schreibt vor, dass außergewöhnliche

Geschäftsvorfälle zeitnah aufzuzeichnen sind.

Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen;

Wesentliche Funktions- und Risikoveränderungen;

Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die Verrechnungspreisbildung

erheblichen Änderung der Geschäftsstrategie (Strategie ist kein Geschäftsvorfall!);

Abschluss und Änderung langfristiger Verträge von besonderem Gewicht, die sich

erheblich auf die Höhe der Einkünfte aus den Geschäftsbeziehungen mit Nahe-

stehenden auswirken.

Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind „insbesondere“

Nur beispielhafte, wenig präzise Definition. Unbestimmte Rechtslage birgt Risiken.

Sanktionen 100 T€ bis 1 Mio. €!

§ 3 Abs. 2 GAufzV: „Zeitnahe Erstellung ist ... noch gegeben, wenn sie innerhalb

von 6 Monaten nach Ablauf des WJ gefertigt werden, in dem sich der Vorfall

ereignet hat.“

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10.8 Geschäftsvorfallbezogene Aufzeichnung

§ 2 Abs. 3 Satz 1 GAufzV schreibt vor, Aufzeichnungen grundsätzlich

Geschäftsvorfall bezogen zu erstellen.

D.h. man müsste jede einzelne Lieferung und Leistung sowohl in ihrer Entstehung als

auch in ihrer Erfüllung aufzeichnen.

Unsinnig und kaum handhabbar!

Keine konkrete und objektivierbare Forderung!

Nach § 2 Abs. 1 GAufzV hat der Steuerpflichtige Informationen zu „sammeln“, die

der Finanzbehörde die Prüfung „ermöglichen“, ob fremde Dritte eine Anpassung

der Geschäftsbeziehung vereinbart hätten.

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10.9 Betriebsstättengewinnermittlung

Nach § 90 Abs. 3 Satz 4 AO sollen die Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige

gelten, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen

Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufteilen, oder Gewinne der

inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben.

Zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bestehen keine Geschäftsbeziehungen.

Diese Innentransaktionen vollziehen sich zwangsläufig erfolgsneutral, so dass deren

Aufzeichnung keinen Sinn ergibt.

Muttergesellschaft

Ausländische

Tochtergesellschaft

Ausländische

Betriebsstätte

Geschäftsbeziehung

möglich?

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11. Dokumentationserstellung

1

2

3

4

5

Inhalte der Dokumentation(gem. §§ 4,5 GAufzV)

Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen

Funktions- und Risikoanalyse

Verrechnungspreisanalyse

Ergänzende Angaben in besonderen Fällen

Allgemeine Informationenüber Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb, Organisationsaufbau

Die Aufzeichnungen sind an keine verbindliche äußere Form gebunden. Mündliche

Erläuterungen können nicht verwendet werden.

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11.1 Allgemeine Informationen

Darstellung der Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Steuerpflichtigen und

nahestehenden Personen (einschließlich deren Veränderungen);

Darstellung sonstiger Umstände, die das „Nahestehen“ begründen können;

Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur sowie deren

Veränderungen (einschließlich Betriebsstätten und Beteiligungen an

Personengesellschaften);

Beschreibung der Tätigkeitsbereiche des Steuerpflichtigen.

Nach § 4 Nr. 1 GAufzV sind bezüglich Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb und

Organisationsaufbau folgende Angaben zu machen:

Die Angaben sind in regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich) zu aktualisieren bzw. zu

ergänzen.

Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden

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11.2 Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen

Darstellung der Geschäftsbeziehungen im Rahmen einer Übersicht über Art und

Umfang dieser Geschäftsbeziehungen und deren vertragliche Grundlagen;

Zusammenstellung der wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter, die der

Steuerpflichtige für Zwecke der Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden besitzt

oder nutzt.

Nach § 4 Nr. 2 GAufzV sind folgende Angaben zu machen:

Die Angaben sind in regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich) zu aktualisieren bzw. zu

ergänzen.

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3.3 Funktions- und Risikoanalyse11.3 Funktions- und Risikoanalyse

Informationen über die jeweils vom Steuerpflichtigen und den nahestehenden

Personen ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten

wesentlichen Wirtschaftsgütern, soweit diese in Bezug zu Geschäftsbeziehungen

mit nahestehenden Personen stehen;

Informationen über die vereinbarten Vertragsbedingungen und über die

bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, soweit diese in Bezug zu

Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen stehen;

Beschreibung der Wertschöpfungskette im Verbund des Steuerpflichtigen mit

nahestehenden Personen.

Nach § 4 Nr. 3 GAufzV sind folgende Angaben zu machen:

Von besonderem Interesse sind in diesem Zusammenhang Funktionsverlagerungen

und Funktionsabschmelzungen in der Unternehmensgruppe, welche als

außergewöhnliche Geschäftsvorfälle i.S. d. § 90 Abs. 3 Satz 3 AO anzusehen sind und

von den Finanzbehörden regelmäßig einer genaueren Prüfung unterzogen werden.

Im Rahmen der Risiko- und Funktionsanalyse werden die Produkte bzw. Dienst-

leistungen, die Kunden, Lieferanten, die Märkte, die Wettbewerber, die

Wertschöpfungsstufen und die strategische Positionierung des Konzerns analysiert.

Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden

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11.4 Verrechnungspreisanalyse

Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode und ihrer Anwendung;

Begründung der Eignung der angewandten Methode;

Unterlagen über die Berechnungen bei der Anwendung der gewählten

Verrechnungspreismethode;

Aufbereitung der zum Vergleich herangezogenen Preise bzw. Finanzdaten

unabhängiger Unternehmen, sowie Unterlagen über vorgenommene

Anpassungsrechnungen.

Nach § 4 Nr. 4 GAufzV sind folgende Angaben zu machen:

Erstellung einer Verrechnungspreis-Richtlinie

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11.5 Besondere Aufzeichnungspflichten

Informationen über die Veränderung von Geschäftsstrategien;

Informationen über Verrechnungspreiszusagen oder –vereinbarungen

ausländischer Steuerverwaltungen gegenüber dem Steuerpflichtigen;

Aufzeichnungen über Preisanpassungen beim Steuerpflichtigen, auch wenn diese

die Folge von Verrechnungspreiskorrekturen sind;

Aufzeichnungen über die Verlustursachen und über Vorkehrungen zur Beseitigung

von Verlustsituationen, wenn der Steuerpflichtige in mehr als drei

aufeinanderfolgenden Jahren einen steuerlichen Verlust ausweist.

Nach § 5 GAufzV sind folgende zusätzliche Angaben zu machen:

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12. Verrechnungspreismethoden

Wegen der Nähe zum Fremdvergleichsgrundsatz genießen die transaktionsbezogenen

Standardmethoden Vorrang gegenüber den Gewinnmethoden.

Methodik Verrechnungspreise

Transaktionsbezogene

Methoden

Gewinnorientierte

Methoden

4.1 Preisvergleichmethode

4.2 Kostenaufschlagsmethode

4.3 Wiederverkaufspreismethode

Nettomargenmethode

Gewinnaufteilungsmethode

Gewinnvergleichsmethode

Fremdvergleichsgrundsatz

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12.1 Preisvergleichsmethode

Die Preisvergleichsmethode gilt als bevorzugte Methode der Verrechnungspreis-

ermittlung. Erbringt ein Gruppenunternehmen identische Leistungen an

verbundene, als auch an fremde Unternehmen, kann der mit dem fremden

Unternehmen vereinbarte Preis auch für die gruppeninternen Lieferungen und

Leistungen angesetzt werden.

Der Konzernverrechnungspreis wird mit Preisen verglichen, die bei vergleichbaren

Geschäften zwischen Fremden im Markt vereinbart worden wären.

Häufig liegen keine vergleichbaren Verhältnisse vor. Dann kann durch

Anpassungsrechnungen die Vergleichbarkeit der Verhältnisse herbeigeführt werden.

Für die Anwendung der Preisvergleichsmethode ist es erforderlich, dass Preise

- für vergleichbare Produkte / Dienstleistungen ermittelt werden,

- die sich im freien Wettbewerb

- auf freien Märkten

- zwischen voneinander unabhängigen Dritten

- unter vergleichbaren Geschäftsbedingungen (Volumen, Zeitraum, Markt, ...) gebildet haben.

Preis(extern) = Preis(intern) Verrechnungspreis

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Die Kostenaufschlagsmethode wird üblicherweise bei der Dienstleistungs-

verrechnung im Konzern angewandt, sofern die Preisvergleichsmethode nicht

anwendbar ist. Ausgehend von: Für die Tätigkeit angesetzter Plankosten wird der

Verrechnungspreis ermittelt, indem auf die Plankosten ein Gewinn aufgeschlagen

wird.

Bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode sind im Rahmen der Dokumentation

die Kostenrechnungen und die darauf basierenden Preisermittlungen des

Dienstleisters beim Auftraggeber aufzubewahren. Darüber hinaus sind Angaben über

die Höhe des Gewinnaufschlages zu hinterlegen.

Diese Methode stützt sich auf den kaufmännischen Grundsatz, wonach ein

unabhängiges Fremdunternehmen nur Preis akzeptieren, die eine Kostendeckung

sowie einen Gewinnzuschlag ermöglichen.

Plankosten

Gewinnaufschlag

Verrechnungspreis

+

=

12.2 Kostenaufschlagsmethode

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12.3 Wiederverkaufspreismethode

Die Wiederverkaufspreismethode wird, sofern die Preisvergleichsmethode nicht

anwendbar ist – üblicherweise bei Vertriebsgesellschaften angewendet. Hier wird

vom erzielten Verkaufspreis an fremde Abnehmer eine Vertriebsmarge abgezogen

und die Differenz als Verrechnungspreis angesetzt.

Die Gewinnmarge muss so bemessen sein, dass die Vertriebsgesellschaft daraus ihre

Kosten decken und zusätzlich ein Gewinn erwirtschaften kann.

Verkaufspreis an Dritte

Vertriebsmarge

Verrechnungspreis

./.

=

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12.4 Resümee zu den Standardmethoden

Die klassischen Standardmethoden beinhalten Nachteile, weil sie z.B. Synergieeffekte

im Konzern nicht hinreichend berücksichtigen und weil es in vielen Bereichen für

konzerninterne Geschäfte keine vergleichbaren Transaktionen zwischen fremden

Dritten gibt und damit ein Fremdvergleich nicht oder nur schwer möglich ist.

Die Betriebsprüfer sind deshalb häufig gezwungen sich anderer

Verprobungsmethoden zu bedienen.

Empfehlenswert erscheint zunächst die Wahl einer Standardmethode, die gfs.

durch Anpassungsrechnung auf den gewählten Verrechnungspreis eingestellt

wird (hoher Objektivierungsgrad) oder eine Transformation der individuellen

Kalkulation auf eine Standardmethode mit oder ohne Anpassungsrechnung.

Reduktion des Widerstandes durch Betriebsprüfer

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13. Dienstleistungsverrechnung durch Umlagen

Einzelabrechnung konzerninterner Dienstleistungen ist meist unpraktikabel und

unzweckmäßig.

Der Nutzen einzelner Dienstleistungen für Konzernunternehmen ist oft nur vage

oder kann nur auf Basis von Schätzungen quantifiziert werden.

Interne Dienstleistungen bestehen meist aus einem Leistungsbündel, in dem die

einzelnen Leistungskomponenten überhaupt nicht oder nur mit einem

unverhältnismäßig hohem Aufwand erfasst und bewertet werden können (z.B. IT).

Die Verrechnung interner Dienstleistungen ist problematisch und schwer objektivier-

bar:

Interne Dienstleistung

Leistungsumlagen Poolumlagen

Fremdvergleichsgrundsatz

Leistungsaustausch-

KonzeptPoolkonzept

Leistungserbringung im

gemeinsamen Interesse

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13.1 Leistungsumlagen

Bei der Leistungsumlage wird gegenüber einem verbundenen Unternehmen eine

Leistung bzw. ein Leistungsbündel erbracht. Der resultierende Verrechnungspreis

ergibt sich pauschal durch Umlage der entstandenen Kosten mit Hilfe eines

sachgerechten Schlüssels zuzüglich eines Gewinnaufschlages (modifizierte

Kostenaufschlagsmethode).

Die Verteilung der Umlagemasse auf die leistungsempfangenden Einheiten hat einem

Fremdvergleich zu genügen, d.h. es ist die Frage zu stellen, ob der ordentliche

Geschäftsleiter der leistungsempfangenden Konzerngesellschaft, bereit gewesen

wäre die vereinbarten Beiträge zu zahlen.

Istkosten

Gewinnaufschlag

Verrechnungspreis (= Umlagemasse)

+

=

Kostenaufschlagsmethode

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13.1.1 Umlagevertrag für Leistungsumlagen

Die Verrechnung von Leistungsumlage erfordert einen schriftlichen Umlagevertrag.

Die Finanzverwaltungen anerkennen Verträge zwischen nahestehenden Personen

nur dann an, wenn hierüber im Voraus klare, schriftliche Vereinbarungen getroffen

werden.

Ein schriftlicher Umlagevertrag ist wesentlicher Bestandteil einer nach § 90 Abs. 3

AO gesetzlich vorgeschriebenen Verrechnungspreisdokumentation, die den

Steuerpflichtigen vor einer Schätzung gem. § 162 Abs. 3 AO und vor

Strafzuschlägen gem. § 162 Abs. 4 AO schützt.

Konkretisierung der zu erbringenden Dienstleistung;

Bestimmung der Vertragsparteien;

Ermittlung und Umfang der umlagerelevanten Kosten;

Bestimmung des Gewinnaufschlages;

Bestimmung des Umlageschlüssels;

Angaben über Abrechnungsmodalitäten (Vorauszahlung,

Endabrechnung, ...);

Zahlungsbedingungen;

Dokumentationspflichten der Vertragsparteien;

Öffnungsklausel für Vertragsanpassungen;

Laufzeit und Kündigung;

Anwendbares Recht;

Salvatorische Klausel.

Der Umlagevertrag soll mindestens folgende Tatbestände regeln:

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13.2 Poolumlagen

Im Rahmen des Poolkonzepts werden von einem, mehreren oder allen beteiligten

Konzerngesellschaften Dienstleistungen im gemeinsamen Interesse und für

gemeinschaftliches Risiko für die Poolmitglieder erbracht. Die dabei anfallenden

Kosten (Vollkosten auf Istkostenbasis) werden ohne einen Gewinnaufschlag auf die

Mitglieder nach einem sachgerechten Schlüssel verteilt.

Poolmitglieder sind nur die Konzernunternehmen, die gleichartige Interessen

vertreten, d.h. sie nutzen die Leistungen in wirtschaftlich gleicher Weise.

Die umlegbaren Kosten erstrecken sich nach Auffassung der deutschen

Finanzverwaltung auf „die tatsächlichen direkten und indirekten Aufwendungen, die

in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der erbrachten oder zu erbringenden

Leistung stehen“ (Vollkosten auf Istkostenbasis).

Vollkosten (als Istkosten)

Kalkulatorische Kosten

Erträge aus den erbrachten Leistungen

Verrechnungspreis (= Umlagemasse)

+

./.

=

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13.2.1 Gewinnaufschlag

Entscheidend ist die Risikosituation der Poolmitglieder:

Werden die Dienstleistungen mit einer rechtlich selbstständigen Konzern-

Servicegesellschaft im Wege der Umlage abgerechnet, so trägt diese ein

wirtschaftliches Risiko. Ein Gewinnaufschlag ist zwingend erforderlich.

Liegt eine Kooperation lediglich in Form eines konzerninternen Pools vor, der als

Interessengemeinschaft kein Risiko trägt, so ist der Gewinnaufschlag nicht

erforderlich.

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13.2.2 Umlageschlüssel

Der Umlageschlüssel muss dem Grundsatz des Fremdvergleiches genügen. Diese

ist zur Sicherstellung einer verursachungsgerechten Kostenverteilung in

regelmäßigen Abständen zu prüfen ggf. anzupassen.

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13.2.3 Umlagevertrag für Poolumlagen

Zur hinreichenden Dokumentation im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 90 Abs. 3

und 162 Abs. 3 und 4 AO muss ein schriftlicher Kostenumlagevertrag

abgeschlossen werden.

Benennung der Poolmitglieder;

Beschreibung von Art und Umfang der zu erbringenden

Leistungen;

Ermittlungsart und Umfang der umlagerelevanten Kosten;

Ermittlung des voraussichtlichen Nutzens für die

Poolmitglieder;

Bestimmung des Umlageschlüssels;

Beschreibung, wie der Wert der anfänglichen und der

späteren Leistungsbeiträge der Poolmitglieder ermittelt und

einheitlich auf alle Poolmitglieder verrechnet wird;

Art und Umfang der Rechnungskontrolle;

Vertragliche Anpassungsklausel;

Bestimmungen über die Vertragsauflösung;

Zugriff auf Dokumentation;

Zuordnung der Nutzungsrechte für immaterielle

Vermögenswerte;

Berücksichtigung von Dritteinnahmen und

anrechenbarer Leistungen;

Sicherstellung der Dokumentationserfordernisse

nach den nationalen Steuergesetzen;

Anwendbares Recht;

Schiedsgerichtsklausel;

Salvatorische Klausel.

Der Umlagevertrag soll mindestens folgende Tatbestände regeln:

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14. Verrechnungspreis - Problemfälle

Problemfälle

Aufgabe von Vertriebsgebieten

Markterschließung

Verlagerung von Vertriebsgebieten

Internationale Personalentsendung

Kompensation

Entschädigung

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14.1 Internationale Arbeitnehmerentsendung

Das steuerliche Problem der Arbeitnehmerentsendung besteht darin, wer die

Entlohnung aufwandsmäßig zu tragen hat:

- entsendendes Unternehmen

- aufnehmendes Unternehmen

- Hauptverwaltung / Konzernspitze

Von dieser Frage ist zu trennen, in welchem Land der entsandte Arbeitnehmer sein

Gehalt bzw. seinen Lohn ganz oder teilweise zu versteuern hat.

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14.1.1 Aufwandsverteilung

Grundlage einer potentiellen Gewinnkorrektur bei einem entsendenden oder beim

aufnehmenden Unternehmen ist der gesamte Aufwand, der durch die Tätigkeit des

Arbeitnehmers während der Entsendung veranlasst wird.

Grundgehalt;

Andere laufende Bezüge;

Einmalige Bezüge;

Übernommene Steuern;

Zuführungen zu Pensionsrückstellungen;

Sozialversicherungsbeiträge;

Sachbezüge (z.B. Firmenwagen);

Ausgleichszahlungen für höhere

Lebenshaltungskosten und Abgaben;

...

Im Einzelnen sind beispielhaft zu nennen:

Soweit ein verbundenes Unternehmen den entsprechenden Aufwand im Interesse

eins anderen verbundenen Unternehmens vertraglich übernimmt, sind seine

Gewinne außerhalb der Steuerbilanz zu korrigieren.

Maßstab der Gewinnkorrektur ist das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters.

Der Maßstab baut auf einem hypothetischen Fremdvergleich auf: Welches Entgelt

würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem vergleichbaren,

nicht entsandten Arbeitnehmer zahlen?

Hypothetischer Fremdvergleich ist fragwürdig. Problem der vergleichbaren

Arbeitnehmer. Häufig werden Experten entsandt.?

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14.1.2 Dokumentationspflichten

Der Steuerpflichtige ist in den Grenzen des § 90 AO zur Auskunftserteilung und zur

Beweisbeschaffung verpflichtet.

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Beweisbeschaffung bezieht sich nur

auf den von ihm verwirklichten Sachverhalt. Lediglich dann, wenn der

Steuerpflichtige sich ausdrücklich auf die Anwendung der Preisvergleichsmethode

beruft, ist der Nachweis von Vergleichsgehältern zur Dokumentation der

Angemessenheit hilfreich.

Entsendevertrag;

Tätigkeitsbeschreibung des aufnehmenden Unternehmens;

Schriftverkehr zur Begründung der Entsendung;

Tätigkeitsbeschreibung für den entsandten Arbeitnehmer;

Konkrete Tätigkeitsnachweise (Berichte, Protokolle, ...;

Stellenanzeigen

Untersuchungen über Vergleichsgehälter;

Reisekostenabrechnungen;

Zeitnachweise für Art und Umfang der Tätigkeit;

...

Geeignete Nachweise sind u.a:

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14.1.3 Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers (1/2)

Der von der Muttergesellschaft entsandte

Arbeitnehmer (AN) arbeitet ...

Die TG trägt ...

ausschließlich im

Interesse der

Muttergesellschaft

ausschließlich im

Interesse der

Tochtergesellschaft

(TG)

teils im Interesse

der MG, teils im

Interesse der TG

nur den ortsüblichen

Arbeitslohn

mehr als den nur

ortsüblichen

Arbeitslohn

Der AN hat ...

keine

SpezialkenntnisseSpezialkenntnisse

Kriterium der Kostenzurechnung zwischen

Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft

ist die Initiative der Beschäftigung (betrieb-

liche Veranlassung).

Die Beschäftigungsdauer ist kein Kriterium!

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14.1.3 Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers (2/2)

Der von der Muttergesellschaft entsandte

Arbeitnehmer arbeitet ...

… ausschließlich im

Interesse der

Muttergesellschaft

Die Muttergesellschaft trägt nach Fremdverhaltensgrundsätzen den

gesamten Lohnaufwand inkl. aller Nebenkosten.

Diese steuerrechtliche Beurteilung gilt unabhängig, davon, ob es sich um

ein betriebliches oder gesellschaftsrechtliches Interesse der Mutter-

gesellschaft handelt.

… ausschließlich im

Interesse der

Tochtergesellschaft (TG)

Die Tochtergesellschaft trägt nach Fremdverhaltensgrundsätzen den

gesamten Lohnaufwand inkl. aller Nebenkosten.

Diese steuerrechtliche Beurteilung gilt unabhängig, davon, ob es sich um

ein betriebliches oder gesellschaftsrechtliches Interesse der Mutter-

gesellschaft handelt.

… teils im Interesse

der MG, teils im Interesse der

Tochtergesellschaft (TG)

Eine Interessenverteilung ist insbesondere gegeben, wenn die

Muttergesellschaft Führungspositionen bei ihren ausländischen

Tochtergesellschaften mit Arbeitnehmern aus der Konzernzentrale besetzt,

um über weisungsgebundene Vertrauenspersonen Einfluss auf die

Geschäftsführung der Tochtergesellschaft zu nehmen und um Kontroll- und

Informationsrechte wahrzunehmen.

Anlage 1: Fragenkatalog der Finanzbehörden!

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14.2 Markterschließung

Ertraglosigkeit

Anlaufverluste

Kosten der Werbung

Kosten der Markterschließung

Marktanteilsausweitung

Wer trägt die Kosten?

Die ausländische „Vertriebs“-Tochter?Die Marktstrategie bestimmende

Konzernspitze (Muttergesellschaft)?

Handels- und konkursrechtlich werden die Bilanzverluste durch den Gesellschafter

gedeckt (Kapitalerhöhung, in Rücklagen eingestellte Nachschüsse oder

Forderungsverzichte).

Steuerrechtlich stellt sich die Frage, inwieweit ein fremdes Unternehmen die in Rede

stehenden Verluste in Kauf genommen hätte (Fremdvergleichsgrundsatz).

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14.2.1 Anlaufkosten

Anlaufkosten neu gegründeter Unternehmen liegen dann vor, wenn der Betrieb

nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen voraussehbar in naher Zukunft

nachhaltig mit Gewinn arbeiten wird (Gewinnerzielungsabsicht).

Die Verwaltungsgrundsätze der Finanzbehörden gehen davon aus, dass die bei neu

gegründeten, erweiterten oder umorganisierten Vertriebsgesellschaften anfallenden

Anlaufkosten in Erwartung zukünftiger Gewinne vom Vertriebsunternehmen zu tragen

sind.

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14.2.2 Kosten der Markterschließung

Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes führt dazu, dass der strategie-

gebenden Muttergesellschaft die zur Verlusten führenden Risiken der Marktein-

führung zuzurechnen sind und nur unter besonderen Bedingungen eine Kosten- und

Verlustübernahme durch die ausländische (Vertriebs)-Gesellschaft zumutbar ist.

Argumentation ist konform mit der Verwaltungsrichtlinien (Tz. 3.4) und den OECD-

Guidelines.

Die Kosten der Markterschließung müssen bei der Muttergesellschaft belassen

werden.

Die Gewinnerwartungen der Tochtergesellschaft müssen betriebswirtschaftlich belegt

werden:

- Businesspläne

- Absatz- und Gewinnplanungen

- Werbestrategien

- … Diesen Gewinnerwartungen steht eine verlustbehaftete Anlaufzeit, von in der

Regel 3 Jahren nicht entgegen.

Die Fremdverhaltenskonformität kann nicht durch Gesellschaftereinlagen

jeglicher Form bilanziell kompensiert werden, sondern ausschließlich über

betriebliche Finanzierung (Verrechnungspreise).

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14.2.3 Marktanteilsausweitung

Die Grundsätze zur Behandlung der Kosten der Markterschließung gelten im

Wesentlichen auch für die Ausweitung und Verteidigung von Marktanteilen.

Kosten und Erlösminderungen, die durch die Ausweitung oder Verteidigung des

Vertriebsgebietes entstehen, sind durch die Marktstrategie bestimmende Konzern-

spitze zu tragen.

Die Fremdverhaltenskonformität kann nicht durch Gesellschaftereinlagen

jeglicher Form bilanziell kompensiert werden, sondern ausschließlich über

betriebliche Finanzierung (Verrechnungspreise).

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15. Länderübersicht zu Verrechnungspreisvorschriften

Belgien

Deutschland

Frankreich

Niederlande

Polen

Portugal

Rumänien

United Kingdom

Dänemark

Finnland

Italien

Österreich

Schweden

Tsch. Republik

Land

Angaben zu internen

Leistungsbeziehungen im Rahmen

der allgemeinen Informations-

und Offenlegungspflicht

Spezifische

Dokumentation

Frist zur

Vorlegung der

Dokumentation

Bußen bei fehlender

oder ungenügender

Dokumentation

ja

ja

-

ja

ja

ja

-

ja

ja

ja

-

ja

Regeln in Vorbereitung

-

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

empfohlen

empfohlen

empfohlen

empfohlen

empfohlen

empfohlen

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

30 Tage

60 Tage

60-90 Tage

4 Wochen

7 Tage

sinnvolle Frist

bei Prüfung

30 Tage

-

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sinnvolle Frist

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Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (1/8)

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Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (2/8)

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Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (3/8)

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Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (4/8)

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Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (5/8)

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Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (6/8)

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Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (7/8)

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Anlage 1: Fragebogen Finanzamt (8/8)

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Anlage 2: § 90 Abgabenordnung

§ 90 Absatz 3 der Abgabenverordnung wurde ergänzt und hat Gültigkeit für die

Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2004.

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Anlage 3: Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 90 Absatz 3 Satz 5 der Abgabenverordnung vom 16. März 1976 der

durch Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 eingefügt worden ist, verordnet das

Bundesministerium der Finanzen die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung.