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Die Koordinierung aktivierender Arbeitsförderungsmaßnahmen Warszawa, Juni 2011

2011 - Die Koordinierung aktivierender Arbeitsförderungsmaßnahmen

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Die Koordinierung aktivierender Arbeitsförderungsmaßnahmen

Warszawa, Juni 2011

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Thematische Gliederung

I. Zentrale Vorschriften und Prinzipien der

Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit

II. Bedeutung und Struktur aktiver Arbeitsförderungsmaßnahmen

III. Koordinierungsrechtliche Behandlung aktiver Arbeitsförderungsmaßnahmen

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Zuständiger Staat

Zuständiger Staat

Staat der letzten Grenzgänger

Erwerbstätigkeit (Art. 65)

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Zusammenrechnung vonanspruchsbegründenden Zeiten

(Art. 6)

↓ ↓

Art. 61

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Leistungsexport

(Art. 7)

Art. 63

Art. 64 Art. 65

(Geldleistungen!)

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Aktive Arbeitsmarktpolitik

Konzeptioneller Wandel in der Bewältigung

des sozialen Risikos Arbeitslosigkeit

(Vereinigtes Königreich / Deutschland)

Passiver Sozialstaat → Aktiver Sozialstaat

↓ ↓

Konzentration auf Konzentration auf

Geldleistungstransfers Dienstleistungen +

Einkommensersatz Definition der aktiven Rolle

des Arbeitslosen

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Aktivierende Dienstleistungen

Ziel: Verbesserung der Chancen des Arbeitslosen

auf dem Arbeitsmarkt

durch Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

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Aktivierende Leistungen zur Förderungder Beschäftigungsfähigkeit

● Berufsberatung

● Förderung beruflicher Qualifikation

- berufliche Ausbildung

- berufliche Fortbildung

● Förderung der Aufnahme selbständiger Tätigkeit

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Selbstverantwortung des Arbeitslosen

Definition der aktiven Rolle des Arbeitslosen↓

Gestaltung und Steuerung des Suchprozessesdurch den Arbeitslosen

↓- Informationsbeschaffungspflichten - Aktivierung von Information durch Bewerbung- Bereitschaft zu qualifizierenden Maßnahmen- Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme

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Verantwortung der Arbeitsverwaltung

Pflicht zur Bereitstellung eines umfassenden Angebots

an aktivierenden Maßnahmen

Sicherung der Effektivität der Maßnahmen

- Qualitätssicherung und -kontrolle

- Sanktionen

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Modell der aktiven Arbeitsförderung

Überwindung von Arbeitslosigkeit

durch Kooperation von Arbeitslosen und Arbeitsverwaltung

kraft rechtlichen Zwangs

rechtliches Instrument: Eingliederungsvereinbarung

(job seeker‘s agreement)

(Contractualism in Employment Services)

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Fallen aktivierende Arbeitsförderungsmaßnahmenin den sachlichen Anwendungsbereich?

(Art. 3 Abs. 1 lit. h) VO 883/2004)

- beitragsunabhängig (Art. 3 Abs. 2 VO 883/2004)- Einordnung als Geld- oder Sach(Dienst)leistungen?- Bezug zum Risiko Arbeitslosigkeit

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Richtungsweisende EntscheidungRs. 375/85 (Campana)

- keine reine Wortlautinterpretation des Art. 3 Abs. 1 lit. h)

- Möglichst günstige Voraussetzungen für die Herstellung der Freizügigkeit

und der Freiheit der Beschäftigung für die Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet

eines jeden ihrer Mitgliedstaaten

- Leistungen, die der Vorbeugung gegen künftige Arbeitslosigkeit dienen,

dürfen nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich der VO

ausgeschlossen werden.

- Da solche Leistungen aber auch anderen Zwecken dienen können

(Verbesserung der persönlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger),

müsse eine Einschränkung dahingehend vorgenommen werden, dass die

fraglichen Leistungen nur dann unter Art. 3 Abs. 1 lit. h) VO 883/2004 fallen,

wenn sie arbeitslose Arbeitnehmer oder aber solche Arbeitnehmer betreffen,

die noch in Arbeit stehen, für die aber eine konkrete Gefahr besteht,

arbeitslos zu werden

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Folgen aus der Entscheidung Campana

abzulehnen:Wegen der Ausrichtung aktivierender Maßnahmen aufden nationalen Arbeitsmarkt seien diese generell nichteuropäisierbar.Notifizierung (Art. 8 VO 883/2004)

Differenzierte Betrachtung notwendig:Aktivierende Maßnahmen der Arbeitsförderung fallen unterArt. 3 Abs. 1 lit. h) VO 883/2004, wenn sie einenhinreichenden Bezug zum individuellen Risikoder Arbeitslosigkeit aufweisen

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Beispiel: Förderung der beruflichen Weiterbildungnach deutschem Recht (§§ 77 ff. SGB III)

Voraussetzung, wonach die Weiterbildung notwendig sein

muss, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich

einzugliedern oder eine ihm drohende Arbeitslosigkeit

abzuwenden, spiegelt die Kriterien des EuGH wider

Staatsangehörigkeitserfordernis nicht normiert

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Förderung der Berufsausbildungnach deutschem Recht (§§ 59 ff. SGB III)

Zweck: Förderung einer Ausbildung für einen anerkannten Beruf oder

einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn der Betroffene

die dabei entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln nicht tragen kann

Maßnahme zur allgemeinen beruflichen Qualifizierung

Grundsätzlich keine Leistung bei Arbeitslosigkeit (EuGH, GA!)

Leistung bei Arbeitslosigkeit, falls bei Betroffene arbeitslos ist

oder Arbeitslosigkeit konkret droht

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„Export“ der Maßnahme

Maßnahme auch im EU-Ausland durchführbar?

Art. 64: Beschränkung auf Geldleistungen

Art. 56 AEUV?

Nationale Arbeitsmarkterfordernisse

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Einkommens- und vermögensabhängigeArbeitsförderungsleistungen

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