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Die Koordinierung aktivierender Arbeitsförderungsmaßnahmen
Warszawa, Juni 2011
2
Thematische Gliederung
I. Zentrale Vorschriften und Prinzipien der
Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
II. Bedeutung und Struktur aktiver Arbeitsförderungsmaßnahmen
III. Koordinierungsrechtliche Behandlung aktiver Arbeitsförderungsmaßnahmen
3
Zuständiger Staat
Zuständiger Staat
Staat der letzten Grenzgänger
Erwerbstätigkeit (Art. 65)
4
Zusammenrechnung vonanspruchsbegründenden Zeiten
(Art. 6)
↓ ↓
Art. 61
5
Leistungsexport
(Art. 7)
↓
Art. 63
Art. 64 Art. 65
(Geldleistungen!)
6
Aktive Arbeitsmarktpolitik
Konzeptioneller Wandel in der Bewältigung
des sozialen Risikos Arbeitslosigkeit
(Vereinigtes Königreich / Deutschland)
Passiver Sozialstaat → Aktiver Sozialstaat
↓ ↓
Konzentration auf Konzentration auf
Geldleistungstransfers Dienstleistungen +
Einkommensersatz Definition der aktiven Rolle
des Arbeitslosen
7
Aktivierende Dienstleistungen
Ziel: Verbesserung der Chancen des Arbeitslosen
auf dem Arbeitsmarkt
durch Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
8
Aktivierende Leistungen zur Förderungder Beschäftigungsfähigkeit
● Berufsberatung
● Förderung beruflicher Qualifikation
- berufliche Ausbildung
- berufliche Fortbildung
● Förderung der Aufnahme selbständiger Tätigkeit
9
Selbstverantwortung des Arbeitslosen
Definition der aktiven Rolle des Arbeitslosen↓
Gestaltung und Steuerung des Suchprozessesdurch den Arbeitslosen
↓- Informationsbeschaffungspflichten - Aktivierung von Information durch Bewerbung- Bereitschaft zu qualifizierenden Maßnahmen- Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme
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Verantwortung der Arbeitsverwaltung
Pflicht zur Bereitstellung eines umfassenden Angebots
an aktivierenden Maßnahmen
Sicherung der Effektivität der Maßnahmen
- Qualitätssicherung und -kontrolle
- Sanktionen
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Modell der aktiven Arbeitsförderung
Überwindung von Arbeitslosigkeit
durch Kooperation von Arbeitslosen und Arbeitsverwaltung
kraft rechtlichen Zwangs
rechtliches Instrument: Eingliederungsvereinbarung
(job seeker‘s agreement)
(Contractualism in Employment Services)
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Fallen aktivierende Arbeitsförderungsmaßnahmenin den sachlichen Anwendungsbereich?
(Art. 3 Abs. 1 lit. h) VO 883/2004)
- beitragsunabhängig (Art. 3 Abs. 2 VO 883/2004)- Einordnung als Geld- oder Sach(Dienst)leistungen?- Bezug zum Risiko Arbeitslosigkeit
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Richtungsweisende EntscheidungRs. 375/85 (Campana)
- keine reine Wortlautinterpretation des Art. 3 Abs. 1 lit. h)
- Möglichst günstige Voraussetzungen für die Herstellung der Freizügigkeit
und der Freiheit der Beschäftigung für die Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet
eines jeden ihrer Mitgliedstaaten
- Leistungen, die der Vorbeugung gegen künftige Arbeitslosigkeit dienen,
dürfen nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich der VO
ausgeschlossen werden.
- Da solche Leistungen aber auch anderen Zwecken dienen können
(Verbesserung der persönlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger),
müsse eine Einschränkung dahingehend vorgenommen werden, dass die
fraglichen Leistungen nur dann unter Art. 3 Abs. 1 lit. h) VO 883/2004 fallen,
wenn sie arbeitslose Arbeitnehmer oder aber solche Arbeitnehmer betreffen,
die noch in Arbeit stehen, für die aber eine konkrete Gefahr besteht,
arbeitslos zu werden
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Folgen aus der Entscheidung Campana
abzulehnen:Wegen der Ausrichtung aktivierender Maßnahmen aufden nationalen Arbeitsmarkt seien diese generell nichteuropäisierbar.Notifizierung (Art. 8 VO 883/2004)
Differenzierte Betrachtung notwendig:Aktivierende Maßnahmen der Arbeitsförderung fallen unterArt. 3 Abs. 1 lit. h) VO 883/2004, wenn sie einenhinreichenden Bezug zum individuellen Risikoder Arbeitslosigkeit aufweisen
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Beispiel: Förderung der beruflichen Weiterbildungnach deutschem Recht (§§ 77 ff. SGB III)
Voraussetzung, wonach die Weiterbildung notwendig sein
muss, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich
einzugliedern oder eine ihm drohende Arbeitslosigkeit
abzuwenden, spiegelt die Kriterien des EuGH wider
Staatsangehörigkeitserfordernis nicht normiert
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Förderung der Berufsausbildungnach deutschem Recht (§§ 59 ff. SGB III)
Zweck: Förderung einer Ausbildung für einen anerkannten Beruf oder
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn der Betroffene
die dabei entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln nicht tragen kann
↓
Maßnahme zur allgemeinen beruflichen Qualifizierung
↓
Grundsätzlich keine Leistung bei Arbeitslosigkeit (EuGH, GA!)
↓
Leistung bei Arbeitslosigkeit, falls bei Betroffene arbeitslos ist
oder Arbeitslosigkeit konkret droht
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„Export“ der Maßnahme
Maßnahme auch im EU-Ausland durchführbar?
Art. 64: Beschränkung auf Geldleistungen
Art. 56 AEUV?
Nationale Arbeitsmarkterfordernisse
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Einkommens- und vermögensabhängigeArbeitsförderungsleistungen
Text