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Senatsverwaltung für Bildung, Berlin, den 27.4.2012 Jugend und Wissenschaft Tel.: 90227 (9227) - 6192 - I B 5 - Fax: 90227 (9227) - 6192 E-Mail: [email protected] An den Vorsitzenden des Unterausschusses Produkthaushalt und Personalwirtschaft des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Haushaltsgesetz 2012/2013 Einzelplan 10 Kapitel 1015 -1024 Obergruppe 42, Diverse einzelplanübergreifende Fragen zu schulischem Personal 3. Sitzung des Unterausschusses Produkthaushalt und Personalwirtschaft des Hauptaus- schusses vom 20. März 2012 Rote Nr. 0016 Berichtsauftrag Nr.: PHPW 01-1 Ansatz des abgelaufenen Haushaltsjahres: Ansatz des laufenden Haushaltsjahres: Ansatz des kommenden Haushaltsjahres nicht relevant Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres: Verfügungsbeschränkungen: Aktuelles Ist Gesamtkosten: Der Unterausschuss Produkthaushalt und Personalwirtschaft des Hauptausschusses hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: „SenBildJugWiss wird gebeten, dem UA PHPW zur 2. Lesung des Einzelplans 10 am 8. Mai 2012 einzelplanübergreifend zu folgenden Punkten zu berichten: 1. Wo werden die Schulsekretärinnen, die bis jetzt bei den Bezirken waren, jetzt gebucht? Wie viele Stellen sind das? 2. Anteil Beamte an einzelnen Schultypen? 3. Anteil Dauerkranke nach Schultypen? Welche Einsatzmöglichkeiten sieht der Senat für wie viele/welche dieser Dauerkranken? 4. Wie viele Mitarbeiter/-innen befanden sich in den Jahren 2010/2011 bzw. befinden sich derzeit im betrieblichen Eingliederungsmanagement? 5. Tariferhöhungen für wen, wo, wie viel? 6. Wie viele Beamte/Angestellte sind derzeit in die Hauptverwaltung abgeordnet? 7. Wie viele Vollzeitlehrerstellen standen im Schuljahr 2010/2011 und stehen in 2011/2012 für den Unterricht und wie viele Stellen stehen für außerunterrichtliche Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden zur Verfügung? PHPW 0037

Diverse einzelplanübergreifende Fragen zu … · 7. Wie viele ... men mit dem zentralen Personalmanagement (ZeP) getragen. Ziel ist es, ... Koordinierung schulfachlicher Aufgaben

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Senatsverwaltung für Bildung, Berlin, den 27.4.2012 Jugend und Wissenschaft Tel.: 90227 (9227) - 6192 - I B 5 - Fax: 90227 (9227) - 6192 E-Mail: [email protected] An den

Vorsitzenden des Unterausschusses Produkthaushalt und Personalwirtschaft des Hauptausschusses

über

den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Haushaltsgesetz 2012/2013 Einzelplan 10 Kapitel 1015 -1024 Obergruppe 42,

Diverse einzelplanübergreifende Fragen zu schulischem Personal 3. Sitzung des Unterausschusses Produkthaushalt und Personalwirtschaft des Hauptaus-schusses vom 20. März 2012 Rote Nr. 0016 Berichtsauftrag Nr.: PHPW 01-1 Ansatz des abgelaufenen Haushaltsjahres: Ansatz des laufenden Haushaltsjahres: Ansatz des kommenden Haushaltsjahres nicht relevant Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres: Verfügungsbeschränkungen: Aktuelles Ist Gesamtkosten: Der Unterausschuss Produkthaushalt und Personalwirtschaft des Hauptausschusses hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: „SenBildJugWiss wird gebeten, dem UA PHPW zur 2. Lesung des Einzelplans 10 am 8. Mai 2012 einzelplanübergreifend zu folgenden Punkten zu berichten: 1. Wo werden die Schulsekretärinnen, die bis jetzt bei den Bezirken waren, jetzt gebucht?

Wie viele Stellen sind das? 2. Anteil Beamte an einzelnen Schultypen? 3. Anteil Dauerkranke nach Schultypen? Welche Einsatzmöglichkeiten sieht der Senat für

wie viele/welche dieser Dauerkranken? 4. Wie viele Mitarbeiter/-innen befanden sich in den Jahren 2010/2011 bzw. befinden sich

derzeit im betrieblichen Eingliederungsmanagement? 5. Tariferhöhungen für wen, wo, wie viel? 6. Wie viele Beamte/Angestellte sind derzeit in die Hauptverwaltung abgeordnet? 7. Wie viele Vollzeitlehrerstellen standen im Schuljahr 2010/2011 und stehen in 2011/2012

für den Unterricht und wie viele Stellen stehen für außerunterrichtliche Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden zur Verfügung?

PHPW 0037

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8. Welche Funktionsstellen mit welcher Stundenausstattung gibt es an welchen Schulty-pen? (Schultypen immer inkl. OSZ/berufliche Schulen!)

9. Aktueller Bericht zur Prognose der Entwicklung der Schülerzahlen 2010-2015 (inkl. Be-rufliche Schulen, dort bitte nach Bildungsgängen getrennt).

10. Inwieweit wurde die Zumessung an LehrerInnen-Stellen den Veränderungen der Schü-lerInnenzahlen angepasst oder wurde die demographische Rendite im System belas-sen? Wie hoch ist diese demographische Rendite?

11. Inwiefern gibt es Sonderregelungen für Schulen mit besonderen Problem-/Risikolagen und wo schlägt sich das in Personalstellen nieder? Was für Personal (ErzieherInnen, SozialarbeiterInnen, Lehrkräfte, andere)? Wie viele Schulen werden hier dazu gezählt und welche sind das?“

Es wird gebeten, mit nachfolgendem Bericht den Beschluss als erledigt anzusehen. Zu 1.: Die Stellen für die Schulsekretäre/Schulsekretärinnen sind unverändert in den Bezir-

ken veranschlagt. Zur Umsetzung der Zielstellung der Koalitionsvereinbarung, das ge-samte schulische Personal mit Ausnahme der Schulhausmeisterinnen und Schul-hausmeister im Einzelplan der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissen-schaft zu veranschlagen, sind eine Reihe gesetzlicher Änderungen erforderlich (z. B. des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, des Schulgesetzes). Nach Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen ist beabsichtigt, die Stellen im Haushaltsjahr 2013 ge-mäß § 50 LHO umzusetzen.

Eine auf die bezirklichen Einzelpläne 37 bezogene Datenabfrage aus dem Stellenpla-

nungsprogramm ergab für 2012 und 2013 (Stand: 21.03.2012) jeweils 710,8 Stellen für Schulsekretäre/Schulsekretärinnen - Entgeltgruppe 5 TV-L Berlin:

Bezirk Stellen 2012 (= Stellen

2013) Tpl A Tpl B Summe BA Mitte 53,140 17,732 70,872 BA Friedrichshain-Kreuzberg 32,420 20,610 53,030 BA Pankow 1,500 63,470 64,970 BA Charlottenburg-

Wilmersdorf 55,769 55,769 BA Spandau 50,916 50,916 BA Steglitz-Zehlendorf 57,500 57,500 BA Schöneberg-Tempelhof 67,507 67,507 BA Neukölln 77,453 77,453 BA Treptow-Köpenick 0,750 43,150 43,900 BA Marzahn-Hellersdorf 49,330 49,330 BA Lichtenberg 0,750 54,710 55,460 BA Reinickendorf 64,110 64,110 Summe 461,815 249,002 710,817

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Zu 2.: Die Anzahl der Beamten und Beamtinnen, die in den einzelnen Schularten tätig sind, sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Hier sind sowohl die Lehrkräfte als

auch das nichtpädagogische Personal an Schulen enthalten.

Schulart

Anzahl Beamte in Vollzeitein-

heiten Grundschulen 6.272 Integrierte Sekundarschulen 3.924 Gymnasien 3.557 Zweiter Bildungsweg 225 Sonderschulen 1.389 Berufliche und zentral verwaltete Schulen 2.634 Summe 18.001 Zu 3.: Anteil der Langzeiterkrankten (LE) nach Schultypen

Schultypen Anzahl LE

(Stichtag 29.02.2012)

Gesamtzahl der Be-schäftigten

Anteil LE in % Berufliche und zentral-verwaltete Schulen

176 4418 3,98

Grundschulen 633 10021 6,32 Gymnasien, zweiter Bil-dungsweg

229 6095 3,76

Integrierte Sekundarschulen 414 6568 6,30 Sonderschulen 105 2270 4,63 VHS-Lehrgänge 5 38 13,16 Summe 1.562 29410 5,31

Im April 2009 startete das Pilotprojekt „Berufliche Neuorientierung“. Das Projekt wird von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zusam-men mit dem zentralen Personalmanagement (ZeP) getragen. Ziel ist es, eine Versetzung des/der Beschäftigten in den Ruhestand zu vermeiden, solange Potential für eine berufliche Tätigkeit außerhalb von Schule vorhanden ist. Zielgruppe des Projektes sind Lehrkräfte, bei denen eine Dienstunfähigkeit für ihren Beruf bei gleichzeitiger Dienstfähigkeit für andere Tätigkeiten amtsärztlich festgestellt wurde. Die Aufnahme in das Projekt ist freiwillig und erfolgt nur auf Wunsch und unter aktiver Mit-wirkung der beteiligten Dienstkraft. Bis Ende Februar 2012 sind insgesamt 73 Dienstkräfte in das Projekt aufgenommen worden. Davon konnten 32 erfolgreich in andere Verwaltungstätigkeiten vermittelt werden, 26 Fälle waren aus gesundheitlichen Gründen oder fehlender Mitwirkung nicht vermittelbar, in den restlichen 15 Fällen ist der Vermittlungsverlauf offen. Weitere Möglichkeiten, Lehrkräften, die den Herausforderungen des regulären Unterrichtens nicht mehr gewachsen sind, eine andere Tätigkeit anzubieten, werden aktuell geprüft.

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Zu 4.: Im Jahr 2010 gab es 915 Angebote für Präventionsgespräche, von denen 479 ange-

nommen wurden. Für das Kalenderjahr 2011 sind Angaben noch nicht möglich, da die Daten derzeit noch von den jeweiligen Dienststellen zugeliefert werden und noch nicht abschließend ausgewertet sind.

Zu 5.: Die in der Roten Nummer 0354 zu den dortigen Fragen 2 und 3 gegebene Antwort

berücksichtigt nachstehende Tariferhöhungen auf der Grundlage des für das Land Berlin geltenden Tarifabschlusses des TV-L:

Erhöhung um 3,1 % ab 1. August.2011 (Anpassung auf 97 % des Bezahlungs-

niveaus der TdL), Erhöhung um 1,5 % ab 1. Oktober 2011, Einmalzahlung von 349,20 € zzgl AG-Anteil Sozialversicherung 25 % = 436,50 €

= rd. 435 € im Dezember 2011 (Wegfall für die Berechnung 2012 ff), Erhöhung um 1,9 % ab. 1. Juli 2012, Sockelbetrag von 16,50 € zzgl. AG-Anteil Sozialversicherung = 20,63 € pro VZE

ab 1. Juli 2012. Gemäß Tz. II.2.1.1 des Aufstellungsrundschreibens 2012/2013 wurde auf der Basis

der IST-Ausgaben 2010 mit einer Lohndrift für 2011 von 0,2 %, für 2012 von 0,3 % und für 2013 von 0,8 % gerechnet.

Zu 6.: Im Schuljahr 2011/12 sind Lehrkräfte im Rahmen von übergeordneten schularten- übergreifenden Aufgaben im Umfang von 77 VZE tätig. Die Freistellungen erfolgen nur mit einem Teil der wöchentlichen Pflichtstunden Zu 7.: In den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 standen bzw. stehen die folgenden

Lehrkräfte in Vollzeiteinheiten zur Verfügung:

Schuljahr Bestand Bilanz zu Anrechnungen/ Unterricht Bedarf Ermäßigungen

2011/12 22.285 VZE (+ 57 VZE) 2.725 VZE 2010/11 21.935 VZE (-182 VZE)) 2.604 VZE

Zu 8.: Die Ausstattung der Schulen mit Funktionsstellen richtet sich nach der Verwaltungs-

vorschrift über die einheitliche Gestaltung und Zuordnung von Aufgabenbereichen an öffentlichen Schulen des Landes Berlin (VV Zuordnung) vom 29. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 3 /21.01.2011 (Anlage 1). Die Funktionsstelle-ninhaber/-innen haben grundsätzlich dieselbe Pflichtstundenzahl wie alle anderen Lehrkräfte. Diese sind in der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO) in der Fassung vom 16. Februar 2005 gere-gelt (Anlage 2). Darüber hinaus werden nach den jeweils für das Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen Anrechnungsstunden gewährt. Diese sind der Anlage 3 zu entnehmen.

Zu 9.: Hierzu wird auf den aktuellen Bericht der Entwicklung der Schülerzahlen verwiesen,

der in den Anlage 4 und 5 dargestellt ist.

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Zu 10.: Die Modellrechnung zur Entwicklung des Lehrkräftebedarfs weist zum Schuljahr 2012/13 einen Bedarfsrückgang bei den Gymnasien von 307 Vollzeiteinheiten (VZE) aus. Dieser Rückgang wird umgangssprachlich als "demographische Rendite" bezeichnet. Für Berlin bedeutet dies, dass im kommenden Schuljahr bis zu 307 Lehrkräfte (VZE) mehr an den Schulen zur Verfügung stehen, als für eine vollständige Unterrichtsversorgung (100%) notwendig sind. Zu 11.:Der Begriff "Problem-/Risikolagen" ist bei der Zumessung von Personal nicht syste-

matisiert. Für "Sprachförderung" kommen den Schulen im Schuljahr 2011/12 1.221 Vollzeiteinheiten (VZE) zu Gute. Diese werden den Schülerinnen und Schülern mit Lernmittelbefreiung und nichtdeutscher Herkunft zugewiesen, wenn die Schulen einen Anteil von über 40% Schülerinnen und Schülern mit Lernmittelbefreiung oder nicht-deutscher Herkunft hat. Dies waren im Schuljahr 2011/12 364 Schulen.

In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

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PHPW 01-1- Anlage 1 Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung An die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung

- Schulen - Schulaufsichtsbeamte/Schulaufsichtsbeamtinnen - Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs

- Serviceeinheit Personalstelle nachrichtlich: den Präsidenten des Rechnungshofs die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Senatsverwaltung für Finanzen der Stiftung Lette-Verein der Stiftung Pestalozzi-Fröbel-Haus

Verwaltungsvorschrift über die einheitliche Gestaltung und Zuordnung von Aufgabenbereichen

an öffentlichen Schulen des Landes Berlin (VV Zuordnung)

vom 29. Dezember 2010

SenBWF - I B 2.2 - Tel.: 90227 - 6220, intern 9227 - 6220

1 Allgemeines................................................................................................................... 3 2 Geschäftsverteilungsplan der Schulen ....................................................................... 4 3 Übersicht über allgemeine Aufgabenbereiche ........................................................... 6 3.1 Schulleiter/Schulleiterin ................................................................................................ 6 3.2 Leiter/Leiterin des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule ......................... 7 3.3 Ständiger Vertreter/Ständige Vertreterin des Schulleiters/der Schulleiterin .................. 7 3.4 Zweiter Konrektor/Zweite Konrektorin .......................................................................... 8 3.5 Studiendirektor/Studiendirektorin an einem Oberstufenzentrum als Leiter/Leiterin einer

Abteilung bzw. Studiendirektor an einer Fachschule/ Studiendirektorin an einer Fachschule an einem Oberstufenzentrum als Leiter/Leiterin einer Fachschulabteilung (Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin) ............................................................................. 9

3.6 Studiendirektor/Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an einem Oberstufenzentrum als stellvertretender Leiter/stellvertretende Leiterin einer Abteilung (Abteilungskoordinator/Abteilungskoordinatorin) ....................................................... 10

3.7 Studiendirektor/Studiendirektorin bzw. Sekundarschulrektor/Sekundarschulrektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Mittelstufenkoordinator/Mittelstufenkoordinato- rin) sowie Sekundarschulrektor/Sekundarschulrektorin als Leiter/Leiterin der Mittelstufe 10

3.8 Studiendirektor/Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Oberstufenkoordinator/Oberstufenkoordinatorin) ..................................................... 11

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3.9 Studiendirektor/Studiendirektorin bzw. Sekundarschulrektor/Sekundarschulrektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Fach/Fächer/ Lernfeld/Lernbereich/ Fachbereich – Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterin) ............................................ 11

3.10 Studiendirektor/Studiendirektorin bzw. Sekundarschulrektor/Sekundarschulrektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Schulqualität/Schulprogramm/ Schulentwicklung/Evaluation - Qualitätsbeauftragter/Qualitätsbeauftragte) ............... 12

3.11 Studiendirektor/Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben als Leiter/Leiterin eines Ausbildungsbereiches an einer beruflichen Schule (Ausbildungsbereichsleiter/Ausbildungsbereichsleiterin) ........................................... 13

3.12 Oberstudienrat/Oberstudienrätin bzw. Sekundarschulrektor/Sekundarschulrektorin (Fachleiter/Fachleiterin) ............................................................................................ 13

3.13 Oberstudienrat/Oberstudienrätin (Fachleiter/Fachleiterin für die Mittelstufe an Gymnasien) .............................................................................................................. 14

3.14 Oberstudienrat/Oberstudienrätin (Fachleiter/Fachleiterin für die Oberstufe an Gymnasien) .............................................................................................................. 14

3.15 Oberstudienrat/Oberstudienrätin bzw. Sekundarschulrektor/Sekundarschulrektorin (Fachleiter/Fachleiterin als Qualitätsbeauftragter/Qualitätsbeauftragte) .................... 15

3.16 Leiter/Leiterin von Lehrgängen an einer Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses ..................................................................................................... 15

3.17 Fachlehrer/Fachlehrerin (Koordinator/Koordinatorin im Aufgabengebiet "Schreib- technische Fächer" an beruflichen Schulen einschließlich der berufsfeldbezogenen Oberstufenzentren) ................................................................................................... 15

4 Funktionen .................................................................................................................. 16 5 Zuordnung der Aufgabenbereiche / Funktionen zu den einzelnen Schularten ...... 16 5.1 Grundschule .............................................................................................................. 16 5.2 Integrierte Sekundarschule ........................................................................................ 17 5.2.1 Integrierte Sekundarschule ohne Oberstufe ......................................................... 17 5.2.2 Integrierte Sekundarschule mit Oberstufe ............................................................. 18 5.2.3 Integrierte Sekundarschule mit Grundschulteil ...................................................... 19 5.3 Gymnasium / Kolleg / Abendgymnasium .................................................................... 20 5.4 Berufliche Schulen ..................................................................................................... 21 5.4.1 Berufliche Schulen in der Organisationsform eines Oberstufenzentrums (OSZ) ... 21 5.4.2 Berufliche Schulen in anderen Organisationsformen ............................................ 23 5.5 Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Sonderschulen) ................. 25 5.6 Einrichtungen des zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungs-

reife, der erweiterten Berufsbildungsreife sowie des mittleren Schulabschlusses ...... 26 6 Übergangsregelungen ................................................................................................ 26 6.1 Realschule ................................................................................................................. 26 6.2 Gesamtschule mit Oberstufe ...................................................................................... 27 7 Inkrafttreten ................................................................................................................. 28 A n l a g e 1 – Geschäftsverteilungsplan der Schulen Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird im Einvernehmen mit der Senatsverwal-tung für Inneres und Sport und der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt:

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1 Allgemeines

Die Qualität und die Leistungsfähigkeit der Berliner Schulen sind zu erhalten und müssen weiter ausgebaut werden. Es ist eine gesicherte Erkenntnis der Schulforschung, dass eine gute Schule nur gelingen kann, wenn die Leitungsaufgaben aktiv und erfolgreich wahrge-nommen werden. Es ist eine wesentliche Aufgabe aller schulischen Führungskräfte, an der qualitativen Verbesserung der Schule aktiv mitzuarbeiten. Die Aufgaben, wie sie in der VV Zuordnung für die schulischen Führungskräfte benannt werden, beschreiben die professionellen Anforderungen an die schulischen Führungskräfte in einer eigenverantwortlichen Schule wie es das Schulgesetz für Berlin vom 26.01.2004 vorsieht. Die Aufgabe eine Schule zu leiten bzw. die Übernahme einer Führungsaufgabe stellt eine komplexe Tätigkeit dar. Die zunehmende Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Schulen haben und werden die Funktion und die Rolle der Leitungsaufgaben verändern bzw. weiterentwickeln. Die VV Zuordnung beschreibt auch den Rahmen der Möglichkeiten einer Personalentwick-lung für Lehrkräfte. Das Grundprinzip jeder Personalentwicklung in der Schule ist es, das Leistungs- und Lernpotential der Lehrkräfte zu erkennen, zu fördern und auszubauen. Die Leistungsfähigkeit der einzelnen Lehrkraft sowie ihre persönlichen Ziele und Vorstellungen sind mit den Erfordernissen des Dienstherrn in größtmögliche Übereinstimmung zu bringen. Je besser dies gelingt, umso höher sind Motivation und Arbeitszufriedenheit bei den Be-schäftigten und somit die Identifikation der Mitarbeiter mit der Gesamtorganisation. Die VV Zuordnung für die Berliner Schulen trägt dieser Erkenntnis Rechnung und ist abge-stimmt auf die Organisationseinheit Schule. Kernstück sind die für die verschiedenen Lei-tungsaufgaben formulierten Aufgabenbereiche. Die in der VV Zuordnung festgelegten Anforderungen an die Leitungsaufgaben beschreiben einen Aufgabenrahmen und ermöglichen den Schulen entsprechend dem Schulgesetz und den Forderungen an eine eigenverantwortliche Schule jene Leitungsaufgaben auszuwäh-len, die den spezifischen Anforderungen der Schule und ihrem Profil entsprechen. Für die Schulen ist innerhalb der für die einzelne Schule festgelegten Funktionsstellenstruktur ein Gestaltungsrahmen geschaffen worden, den die Schule in Form eines Geschäftsvertei-lungsplanes ausfüllt. In Abhängigkeit vom Schulprogramm und des daraus resultierenden Profils der Schule können in bestimmten Schularten im Rahmen der Eigenverantwortung der Schule zur Si-cherung der pädagogischen Arbeit für Aufgaben, die für die jeweilige Schule von erhebli-cher Bedeutung sind, im Rahmen der stellenwirtschaftlichen Möglichkeiten Stellen für Stu-diendirektoren/Studiendirektorinnen bzw. Sekundarschulrektoren/Sekundarschulrektorinnen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben sowie Stellen für Oberstudienrä-te/Oberstudienrätinnen eingerichtet werden. Sofern es die Arbeit im betreffenden Aufgabenbereich aufgrund des besonderen Umfanges oder aufgrund des Profils der Schule erforderlich machen, werden Fachleitungspositionen für ein Fach, für mehrere Fächer, für ein Lernfeld bzw. einen Lernbereich oder Stellen für Fachleiter/Fachleiterinnen für die Mittelstufe oder die Oberstufe bzw. als Qualitätsbeauf-tragte/Qualitätsbeauftragter eingerichtet. Fachleitungspositionen können auch in einem Fach, in Fächern, in Lernfeldern bzw. in einem Lernbereich zur Unterstützung eines Studi-

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endirektors/einer Studiendirektorin bzw. eines Sekundarschulrektors/einer Sekundarschul-rektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben eingerichtet werden. Darüber hinaus wird jede Integrierte Sekundarschule, jedes Gymnasium/Kolleg/Abend-gymnasium und jede berufliche Schule zusätzlich zu den Funktionsstellen mit in der Regel drei „Funktionen“ ausgestattet (Tz 4). Die Einrichtung, Veränderung und Auflösung der Aufgabenbereiche an der einzelnen Schu-le sind der Dienstbehörde anzuzeigen. Im Sinne der erhöhten Eigenverantwortung können an Schulen gemäß § 73 Abs. 2 Schulgesetz in Abhängigkeit vom Schulprogramm bzw. vom Schulprofil für besondere schulfachliche Aufgaben Funktionsstellen eingerichtet werden. Die Vorgaben der Dienstbehörde und die einschlägigen Vorschriften des Landesgleichstel-lungsgesetzes sind zu berücksichtigen.

2 Geschäftsverteilungsplan der Schulen

Die im Schulgesetz vom 26.01.2004 enthaltenen Bestimmungen räumen der Einzelschule eine größere Selbständigkeit und Eigenverantwortung ein. Die Schulen erhalten Gestal-tungsspielräume in pädagogischen, finanziellen, personellen, organisatorischen und admi-nistrativen Fragen. Im Rahmen dieser größeren Selbständigkeit und höheren Eigenverantwortung weist die Schule zur Förderung der Entwicklung der Schule, zur Stabilisierung der Zusammenarbeit der Kollegen/Kolleginnen sowie zur transparenten Zusammenarbeit mit der Schulöffentlich-keit die an der Schule insgesamt wahrzunehmenden Aufgaben in einem Geschäftsvertei-lungsplan aus. Der Geschäftsverteilungsplan ordnet die an der Schule im Rahmen der pädagogischen, fachlichen sowie organisatorischen Koordination anfallenden Aufgaben den Funktionsstel-leninhabern/Funktionsstelleninhaberinnen sowie weiteren Lehrkräften, denen nach § 73 Abs. 2 Schulgesetz eine besondere Aufgabe übertragen wird, zu. Im Geschäftsverteilungsplan stellt die Schule sicher, dass es für jedes Fach, jedes Lernfeld sowie jeden Lern- oder Fachbereich eine zuständige Lehrkraft gibt, die im Rahmen der Ge-samtverantwortung der Schulleitung die pädagogischen, fachlichen sowie organisatori-schen Aufgaben koordiniert. Die Verantwortlichkeit für die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans liegt beim Schullei-ter/bei der Schulleiterin. Dabei ist § 79 Abs. 3 Nr. 9 Schulgesetz (Grundsatzentscheidungen der Gesamtkonferenz) zu beachten. Im Geschäftsverteilungsplan sind die Vorgaben der Dienstbehörde und die einschlägigen Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes zu berücksichtigen. Die Schwerbehindertenvertretung ist ggf. nach § 95 Abs. 2 SGB IX vor Erstellung des Ge-schäftsverteilungsplans anzuhören. Die Frauenvertreterin ist gemäß § 17 Abs. 1 LGG (über den/die Vertreter/-in des Leiters/der Leiterin der Dienststelle in der jeweiligen Außenstelle) an dem Geschäftsverteilungsplan zu beteiligen. Der Geschäftsverteilungsplan ist erstmals zum 01.08.2007 aufgestellt worden. Er ist an-lassbezogen zu aktualisieren. Anlässe hierfür sind immer bei einer Veränderung der Aufga-benverteilung gegeben. Die Veränderungen sind der zuständigen Schulaufsicht anzuzei-gen.

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Die zuständige Schulaufsicht überprüft den Geschäftsverteilungsplan auf Angemessenheit und Zweckmäßigkeit und kann zur Sicherung gesamtstädtischer Aufgaben und zur Erfül-lung von Pflichtaufgaben steuernd eingreifen. Eine konkrete Aufgabenbeschreibung für eine im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesene Funktionsstelle kann sich auch aus einer Bündelung von Teilen verschiedener Aufgabenbe-reiche der in der VV Zuordnung nachfolgend beschriebenen Funktionen ergeben. Für eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Aufgaben auf die Funktionsstelleninhaber/ Funktionsstelleninhaberinnen sollte die Zahl der Fächer, die Zahl der im Fach bzw. in den Fächern unterrichtenden Kollegen/Kolleginnen, die Zahl der Kurse bzw. zu unterrichtenden Lerngruppen, die Zahl der Bildungsgänge und Berufe, der Anteil an der Gesamtstunden-zahl sowie die fachlichen Aufgaben und die pädagogische Bedeutung in Bezug auf die Schulentwicklung berücksichtigt werden. Der Geschäftsverteilungsplan der Schule gliedert sich in vier Teile: I Von den Funktionsstelleninhabern/Funktionsstelleninhaberinnen wahrgenomme-

ne Aufgaben Angabe der an der Schule von den einzelnen Funktionsstelleninha-bern/Funktionsstelleninhaberinnen wahrgenommenen Aufgaben und Zuordnung zu Personen. Hierzu gehört u.a. die Angabe des Faches, der Fächer sowie der Lern- oder Fachberei-che, in denen die Funktionsstelleninhaber/Funktionsstelleninhaberinnen die Koordinati-on der pädagogischen, fachlichen sowie organisatorischen Aufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung der Schulleitung wahrnehmen.

II Funktionen Angabe der an der Schule wahrgenommenen Funktionen (vgl. hierzu Tz 4) und Zuord-nung zu Personen.

III Sonstige fachliche Aufgaben

Angabe der übrigen, in Teil I und II unberücksichtigt gebliebenen Fächer bzw. Lern- o-der Fachbereiche, für die es keine Funktionsstelleninha-ber/Funktionsstelleninhaberinnen gibt und in denen Lehrkräfte nach § 73 Abs. 2 Schul-gesetz die Koordination der pädagogischen, fachlichen sowie organisatorischen Aufga-ben im Rahmen der Gesamtverantwortung der Schulleitung wahrnehmen und Zuord-nung der Aufgaben zu Personen.

IV Sonstige pädagogische oder organisatorische Aufgaben

Angabe der von Lehrkräften nach § 73 Abs. 2 Schulgesetz im Rahmen der Gesamtver-antwortung der Schulleitung wahrgenommenen sonstigen pädagogischen oder organi-satorischen Aufgaben und Zuordnung zu Personen. Hierzu gehören u.a. Brandschutzbeauftragte/-r, Sicherheitsbeauftragte/-r, Verwaltung der Lernmittel und sonstiger Medien, EDV und Internet, Schülerbücherei, Schülerprakti-ka, Suchtprävention, Ansprechpartner/-in Gesundheitsmanagement, Öffentlichkeitsar-beit, Vertrauenslehrer/-in, Vertreter/-in in schulischen bzw. ggf. bezirklichen Gremien.

Für den Geschäftsverteilungsplan ist der als A n l a g e 1 beigefügte Vordruck zu verwen-den.

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3 Übersicht über allgemeine Aufgabenbereiche Nachstehend werden für die Beförderungsämter des Berliner Schuldienstes im Interesse einer einheitlichen Organisation der Unterrichts- und Erziehungsarbeit die jeweiligen Auf-gabenbereiche beschrieben und die wesentlichen Aufgaben („Kernaufgaben“) der einzel-nen Funktionen benannt. Diese Aufgabenbeschreibung besitzt Gültigkeit für alle Schular-ten, an denen die jeweilige Funktion vorgesehen ist. Die Aufgabenbereiche jedes Beförde-rungsamtes sind nachfolgend fortlaufend nummeriert; eine Rangfolge ergibt sich aus dieser Nummerierung nicht. Alle Dienstkräfte sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Förderung der Gleichstellung, Umsetzung des Frauenförderplans und Anwendung des Prinzips des Gender-Mainstreamings verpflichtet.

3.1 Schulleiter/Schulleiterin 1. Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 69 Schulgesetz, insbesondere:

• Gesamtverantwortung für die Arbeit der Schule (Abs. 1 Nr. 1); • Sicherstellung der Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Abs. 1

Nr. 2); • Entscheidung über die Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen

Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (Abs. 1 Nr. 3); • Abschluss von Rechtsgeschäften für das Land Berlin im Rahmen der Eigenver-

antwortung der Schule (Abs. 1 Nr. 4); • Mitwirkung bei der Einstellung und Umsetzung von Lehrkräften (Abs. 1 Nr. 5); • Entscheidung über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte und des sonstigen pä-

dagogischen Personals (Abs. 1 Nr. 6); • Vertretung der Schule im Rahmen der Beschlüsse der schulischen Gremien

nach außen (Abs. 1 Nr. 7); • Förderung der Zusammenarbeit der am Schulleben Beteiligten (Abs. 2 Nr. 1); • Hinwirken auf die kontinuierliche Verbesserung der Unterrichts- und Erzie-

hungsarbeit (Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 4); • Sicherstellung der Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulpro-

gramms und der Qualitätssicherung und internen Evaluation der schulischen Ar-beit (Abs. 2 Nr. 2);

• Bewirtschaftung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel (Abs. 3); • Weisungsbefugnis im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber den an der

Schule tätigen Lehrkräften sowie schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Abs. 4);

• Hinwirken auf die Fortbildung sowie Überprüfung der Fortbildungsverpflichtung der Lehrkräfte und der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Abs. 5);

• Dienstvorgesetztenfunktion sowie Erstellung von dienstlichen Beurteilungen (Abs. 6);

2. Repräsentation der Schule; 3. Koordination, Moderation und Steuerung von Prozessen im Aufgabenbereich; 4. Durchführung von Unterrichtsbesuchen; 5. Übertragung besonderer Aufgaben an Lehrkräfte (z.B. Klassen-, Kerngruppen-,

Jahrgangsleiterfunktion, Vorsitz einer Fachkonferenz, „Funktionen“); 6. Sicherung der schulpraktischen Ausbildung sowie der fachlichen und pädagogi-

schen Einarbeitung der Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung. Zuweisung von Stu-dierenden an Mentorinnen und Mentoren im Rahmen der Ausbildung für ein Lehr-amt während des Studiums;

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7. Betreuung, Beratung und Beurteilung der Lehramtsanwär-ter/Lehramtsanwärterinnen nach Maßgabe der Verordnung über die schulpraktische Ausbildung im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (AusbO). Zuweisung an anlei-tende Lehrkräfte im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung im Anschluss an die Erste Staatsprüfung im Einvernehmen mit dem Seminarleiter/der Seminarleiterin;

8. Vorsitz bei Schülerprüfungen entsprechend der in den Rechtsverordnungen ge-troffenen Regelungen;

9. Zusammenarbeit mit der Schulaufsicht; 10. Sicherung einheitlicher Kriterien zur Aufgabenstellung für Prüfungen, sofern nicht

zentral erstellt; 11. Förderung der Gleichstellung; Anwendung der Prinzipien des Gender

Mainstreaming; 12. Beachtung und Umsetzung der Regelungen des SGB IX, der VV Integration behin-

derter Menschen und der Integrationsvereinbarung; 13. Verantwortung für die Beachtung und Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften,

der Unfallverhütungsvorschriften und des Infektionsschutzgesetzes; 14. Beachtung und Umsetzung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und des

Gesundheitsmanagements (u.a. Führung von Präventionsgesprächen nach SGB IX);

15. Prüfer/Prüferin in Zweiten Staatsprüfungen; 16. Vorsitzende/Vorsitzender in Zweiten Staatsprüfungen, soweit beauftragt; 17. ggf. Koordination aller Maßnahmen zur Organisation der ergänzenden Betreuung; 18. ggf. Erstellung von sonderpädagogischen Gutachten;

3.2 Leiter/Leiterin des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule 1. Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin, des Kollegiums und der Schulauf-

sicht in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, die der Koordination im Grundschul-teil bedürfen;

2. Koordination, Moderation und Steuerung von Prozessen im Aufgabenbereich; 3. Selbständige Koordination hinsichtlich der Qualität der Unterrichtsentwicklung ins-

besondere bei der Verwirklichung der Rahmenlehrpläne, der Leistungsfeststellung und Bewertung, der Durchführung und Auswertung von Vergleichsarbeiten, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt;

4. Koordinationsaufgaben im Rahmen der Schulprogrammentwicklung und der Evalua-tion;

5. Steuerung der auf den Grundschulteil bezogenen Maßnahmen zur Qualitätsverbes-serung auf der Grundlage der Ergebnisse der internen und externen Evaluation;

6. Erfassung und Koordination des Fortbildungsbedarfs, Mitarbeit bei der Fortbil-dungsplanung und beim Fortbildungsbericht;

7. Koordination der Jahrgangsleitungen, der besonderen Veranstaltungen der Schule wie Schülerfahrten und Projektwochen sowie der Mentorenaufgaben;

8. Koordination aller Maßnahmen zur Organisation der ergänzenden Betreuung;

3.3 Ständiger Vertreter/Ständige Vertreterin des Schulleiters/der Schulleiterin 1. Vertretung des Schulleiters/der Schulleiterin; 2. Koordination, Moderation und Steuerung von Prozessen im Aufgabenbereich; 3. Wahrnehmung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben, insbesondere:

Regelung des technischen Unterrichtsablaufs - einschließlich der erforderlichen Weisungskompetenz (Erstellen der Stundenpläne, Raumverteilung, Vertretungsre-gelung) gemäß der von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte beschlossenen

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Grundsätze (§ 79 Abs. 3 Nr. 9 SchulG); dies gilt ggf. schulart-, abteilungs- und bil-dungsgangübergreifend;

4. Unterstützung in der schulischen Gremienarbeit; 5. Beachtung der Einhaltung der schulrechtlichen Bestimmungen und der Gremienbe-

schlüsse; 6. Durchführung von Unterrichtsbesuchen und Erstellung von dienstlichen Beurteilun-

gen, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt; 7. Unterstützung und Beratung des Schulleiters/der Schulleiterin, der Schulaufsicht

und des Kollegiums in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und in organisatori-schen Fragen;

8. Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin bei der Bewirtschaftung der Haus-haltsmittel;

9. Organisation der Kooperation mit anderen Schulen und außerschulischen Institutio-nen;

10. Mitwirkung bei der Sicherung des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung); 11. Aufgaben nach § 69 Abs. 2 SchulG, soweit durch schulischen Geschäftsvertei-

lungsplan übertragen; Nur wenn ein Zweiter Konrektor/eine Zweite Konrektorin nach Tz. 3.4 Buchstabe a) nicht vorhanden ist:

12. Statistiken, Bestellwesen und Bescheinigungen verwaltungstechnischer Art; 13. Aufstellung des Aufsichtsplanes einschließlich Vertretungen, gemäß der von der

Gesamtkonferenz der Lehrkräfte getroffenen Grundsätze (§ 79 Abs. 3 Nr. 9 SchulG);

3.4 Zweiter Konrektor/Zweite Konrektorin a) an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern/Schülerinnen und an einer Sonder-

schule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 270 Schülern/Schülerinnen oder einer Sonderschule mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 135 Schü-lern/Schülerinnen 1. Vertretung des Konrektors/der Konrektorin; 2. Aufstellung des Aufsichtsplanes einschließlich Vertretungen, gemäß der von der

Gesamtkonferenz der Lehrkräfte getroffenen Grundsätze (§ 79 Abs. 3 Nr. 9 SchulG);

3. Durchführung von Unterrichtsbesuchen im Auftrag des Schulleiters/der Schulleiterin; 4. Statistiken, Bestellwesen und Bescheinigungen verwaltungstechnischer Art;

b) an einer Schule mit Filialbetrieb und einer Schülerzahl nach Buchstabe a)

1. Vertretung des Schulleiters/der Schulleiterin in der Filiale; 2. Wahrnehmung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben, insbesondere:

Regelung des technischen Unterrichtsablaufs in der Filiale - einschließlich der erfor-derlichen Weisungskompetenz (Stundenpläne, Raumverteilung, Vertretungsrege-lung), gemäß der von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte getroffenen Grundsätze (§ 79 Abs. 3 Nr. 9 SchulG);

3. Aufstellung des Aufsichtsplanes einschließlich Vertretungen, gemäß der von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte getroffenen Grundsätze (§ 79 Abs. 3 Nr. 9 SchulG);

4. Unterstützung in der schulischen Gremienarbeit; 5. Vertretung des Konrektors/der Konrektorin;

c) an einer Schule mit Lehrgängen mit mehr als 90 Hörern/Hörerinnen

1. Vertretung des Schulleiters/der Schulleiterin in Angelegenheiten der Lehrgänge; 2. Wahrnehmung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben, insbesondere:

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Regelung des technischen Unterrichtsablaufs in den Lehrgängen - einschließlich der erforderlichen Weisungskompetenz (Stundenpläne, Raumverteilung, Vertre-tungsregelung), gemäß der von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte getroffenen Grundsätze (§ 79 Abs. 3 Nr. 9 SchulG);

3. Beratung und Information der Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen; 4. Vertretung des Konrektors/der Konrektorin;

3.5 Studiendirektor/Studiendirektorin an einem Oberstufenzentrum als Lei-ter/Leiterin einer Abteilung bzw. Studiendirektor an einer Fachschule/ Stu-diendirektorin an einer Fachschule an einem Oberstufenzentrum als Lei-ter/Leiterin einer Fachschulabteilung (Abteilungsleiter/Abteilungs-leiterin)

Wahrnehmung der nachfolgend beschriebenen Aufgaben für die Abteilung: 1. Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin, des Kollegiums und der Schulauf-

sicht in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und in organisatorischen Aufgaben; 2. Vertretung und Repräsentation der Abteilung im Einvernehmen mit dem Schulleiter

bzw. der Schulleiterin gegenüber Erziehungsberechtigten, Behörden, Betrieben u. a.;

3. Koordination, Moderation und Steuerung von Prozessen im Aufgabenbereich; 4. Verwaltung der Selbstbewirtschaftungsmittel und der Haushaltsmittel für Lehr- und

Lernmittel der Abteilung soweit zugewiesen; 5. Koordination der Beratung und Information der Schüler/Schülerinnen in Studien-,

Ausbildungs- und Berufsfragen; 6. Planung und organisatorische Durchführung von schulischen und nichtschulischen

Prüfungen, soweit beauftragt; 7. Übernahme des Prüfungsvorsitzes und der Aufgaben im Prüfungsausschuss für

Schülerprüfungen, soweit beauftragt; 8. Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Bereich der Schulprogrammentwicklung

und der Evaluation, soweit beauftragt; 9. Durchführung von Unterrichtsbesuchen und Erstellung von dienstlichen Beurteilun-

gen, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt; 10. Wahrnehmung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben, insbesondere:

Regelung des technischen Unterrichtsablaufs - einschließlich der erforderlichen Weisungskompetenz (Erstellen der Stundenpläne, Raumverteilung, Vertretungsre-gelung, Koordination des Lehrereinsatzes und des sonstigen Personals, Berech-nung des Lehrerbedarfs) gemäß der von der Gesamtkonferenz (§ 79 Abs. 3 SchulG) bzw. der Abteilungskonferenz (§ 80 Abs. 3 SchulG) beschlossenen Grundsätze;

11. Organisation der Lehrplanarbeiten, Teilnahme an Beratungen über Vorschläge zu Stundentafeländerungen, Abstimmung der Lehrpläne, Objektivierung der Leistungs-bewertung im Hinblick auf eine Einheitlichkeit der Bewertungsmaßstäbe;

12. Sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Planung, Organisation, Steue-rung und Evaluation des Unterrichtsbetriebes einschließlich der Planung und Lei-tung der Abteilungskonferenzen und Dienstbesprechungen sowie der Unterzeich-nung der Zeugnisse, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt;

13. Organisation und Steuerung der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der pädagogischen Ausbildung von in Ausbildung befindlichen Lehrkräften sowie Lehramtsstudenten und -anwärtern;

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Nur wenn ein Abteilungskoordinator/eine Abteilungskoordinatorin nach Tz. 3.6 nicht vor-handen ist:

14. Statistiken, Bestellwesen und Bescheinigungen verwaltungstechnischer Art die Ab-teilung betreffend;

3.6 Studiendirektor/Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Auf-gaben an einem Oberstufenzentrum als stellvertretender Lei-ter/stellvertretende Leiterin einer Abteilung (Abteilungskoordina-tor/Abteilungskoordinatorin)

1. Vertretung des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin bei dessen/deren Abwesen-heit;

2. Koordination, Moderation und Steuerung von Prozessen im Aufgabenbereich; 3. Unterstützung des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin, des Kollegiums und der

Schulaufsicht in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und in organisatorischen Aufgaben;

4. Unterstützung des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin bei Maßnahmen im Zu-sammenhang mit der Planung, Organisation, Steuerung und Evaluation des Unter-richtsbetriebes einschließlich der Planung und Leitung der Abteilungskonferenzen und Dienstbesprechungen sowie der Unterzeichnung der Zeugnisse, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt;

5. Unterstützung des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin bei der Organisation der Lehrplanarbeit, Teilnahme an Beratungen über Vorschläge zu Stundentafelände-rungen, Abstimmung der Lehrpläne, Objektivierung der Leistungsbewertung im Hin-blick auf eine Einheitlichkeit der Bewertungsmaßstäbe;

6. Unterstützung des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin bei der Wahrnehmung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben;

7. Statistiken, Bestellwesen und Bescheinigungen verwaltungstechnischer Art die Ab-teilung betreffend;

8. Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler über die Wahl der Unter-richtsangebote in der Abteilung;

3.7 Studiendirektor/Studiendirektorin bzw. Sekundarschulrektor/Sekundar-schulrektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Mittelstufenko-ordinator/Mittelstufenkoordinatorin) sowie Sekundarschulrektor/Sekun-darschulrektorin als Leiter/Leiterin der Mittelstufe

1. Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin, des Kollegiums und der Schulauf-sicht in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, die der Koordination in der mittleren Schulstufe (Sekundarstufe I) bedürfen;

2. Koordination, Moderation und Steuerung von Prozessen im Aufgabenbereich; 3. Selbständige Koordination der Fachbereiche hinsichtlich der Qualität der Unter-

richtsentwicklung insbesondere bei der Verwirklichung der Rahmenlehrpläne, der Leistungsfeststellung und Bewertung, der Organisation des Wahlpflichtangebots, der Durchführung und Auswertung von Vergleichsarbeiten und Prüfungen, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt;

4. Koordinationsaufgaben im Rahmen der Schulprogrammentwicklung und der Evalua-tion;

5. Steuerung der auf die mittlere Schulstufe bezogenen Maßnahmen zur Qualitätsver-besserung auf der Grundlage der Ergebnisse der internen und externen Evaluation;

6. Erfassung und Koordination des Fortbildungsbedarfs, Mitarbeit bei der Fortbil-dungsplanung und beim Fortbildungsbericht;

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7. Koordination der Jahrgangsleitungen, der Tutorien, der Schullaufbahn- und Berufs-beratung, der besonderen Veranstaltungen der Schule wie Sonderkursprogramme, Schülerfahrten, Betriebspraktika und Projektwochen sowie der Mentorenaufgaben;

8. Koordination der Angebote im außerunterrichtlichen Bereich der Ganztagsschulen; 9. Leitung des außerunterrichtlichen Bereichs;

3.8 Studiendirektor/Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Auf-gaben (Oberstufenkoordinator/Oberstufenkoordinatorin)

1. Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin, des Kollegiums und der Schulauf-sicht in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und in organisatorischen Aufgaben, die der Koordination im Bereich der gymnasialen Oberstufe und im Abitur bedürfen;

2. Koordination, Moderation und Steuerung von Prozessen im Aufgabenbereich; 3. Wahrnehmung der Informations-, Beratungs-, Organisations-, Kontroll- und Steue-

rungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Wahlpflichtbereich, der gymnasialen Oberstufe und dem Abitur, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin übertragen;

4. Koordination der Beratung und Information der Schüler/Schülerinnen in Studien-, Ausbildungs- und Berufsfragen;

5. Übernahme des Prüfungsvorsitzes und der Aufgaben im Prüfungsausschuss für Schülerprüfungen, soweit beauftragt;

6. Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Bereich der Schulprogrammentwicklung und der Evaluation sowie Mitarbeit in der erweiterten Schulleitung, soweit beauf-tragt;

7. Steuerung der auf die gymnasiale Oberstufe bezogenen Maßnahmen zur Qualitäts-verbesserung auf der Grundlage der Ergebnisse der internen und externen Evalua-tion;

8. Erfassung und Koordination des Fortbildungsbedarfs, Mitarbeit bei der Fortbil-dungsplanung und beim Fortbildungsbericht;

9. Durchführung von Unterrichtsbesuchen im Auftrag des Schulleiters/der Schulleiterin; 10. Organisation der Kooperation mit anderen Schulen;

3.9 Studiendirektor/Studiendirektorin bzw. Sekundarschulrektor/Sekundar-schulrektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Fach/Fächer/ Lernfeld/Lernbereich/Fachbereich – Fachbereichsleiter/Fachbereichsleite-rin)

1. Leitung der Fachkonferenz und Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 80 Abs. 1 SchulG;

2. Koordination, Moderation und Steuerung von Prozessen im Aufgabenbereich; 3. Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin, des Kollegiums und der Schulauf-

sicht in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, in den Aufgaben zur Qualitäts- und Schulentwicklung sowie in Koordinations-, Organisations- und Kontrollaufgaben im Fach/in den Fächern/im Lernfeld/im Lernbereich/im Fachbereich;

4. Koordination, Moderation sowie Steuerung der auf die Fachkonferenz bezogenen Schulentwicklungsprozesse, Koordination, Steuerung und Gestaltung des fachli-chen und fachübergreifenden schulinternen Curriculums auf der Grundlage der vor-handenen Rahmenlehrpläne, Sicherstellung der Einhaltung der schulübergreifenden und schulinternen Curricula einschließlich der einheitlichen Leistungsfeststellung und Bewertung;

5. Koordination der auf die Fachkonferenz bezogenen Beiträge am Schulprogramm, Koordinierung und Steuerung der internen Evaluation der im Zuständigkeitsbereich der Fachkonferenz liegenden Fächer/Lernfelder/Lernbereiche/Fachbereiche, Ab-stimmung und Kooperation mit den übrigen Fachkonferenzen;

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6. Koordination der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Leistungsver-gleichen, Leistungsfeststellungen sowie Prüfungen;

7. Steuerung der auf die Fachkonferenz bezogenen Maßnahmen zur Qualitätsverbes-serung auf der Grundlage der Ergebnisse der internen und externen Evaluation;

8. Erfassung und Koordination des auf die Fachkonferenz bezogenen Fortbildungsbe-darfs, Mitarbeit bei der Fortbildungsplanung und beim Fortbildungsbericht in Ab-stimmung mit den übrigen Fachkonferenzen, Initiierung von bzw. Information über Fortbildungsmaßnahmen;

9. Entwicklung von Konzepten zur Zusammenarbeit bzw. Koordination der Zusam-menarbeit mit den Fachkonferenzen anderer Schulen, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt;

10. Teilnahme an regionalen sowie überregionalen Konferenzen, Zusammenarbeit mit Fachverbänden, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt;

11. Wahrnehmung der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der pädago-gischen Ausbildung von in Ausbildung befindlichen Lehrkräften sowie Lehramtsstu-denten und -anwärtern;

3.10 Studiendirektor/Studiendirektorin bzw. Sekundarschulrektor/Sekundar-schulrektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Schulquali-tät/Schulprogramm/Schulentwicklung/Evaluation - Qualitätsbeauftragter/ Qualitätsbeauftragte)

1. Leitung von Dienstbesprechungen zur Qualitätssicherung; 2. Koordination, Moderation und Steuerung von Prozessen im Aufgabenbereich; 3. Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin, des Kollegiums und der Schulauf-

sicht in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, in den Aufgaben zur Qualitäts- und Schulentwicklung sowie in Koordinations-, Organisations- und Kontrollaufgaben;

4. Koordination, Moderation sowie Steuerung der Schulentwicklungsprozesse; Koordi-nation, Steuerung und Gestaltung der schulinternen Curricula auf der Grundlage der vorhandenen Rahmenlehrpläne, Sicherstellung der Einhaltung der schulübergrei-fenden und schulinternen Curricula einschließlich der einheitlichen Leistungsfest-stellung und Bewertung;

5. Koordination der Beiträge am Schulprogramm; Koordinierung, Organisation und Steuerung der internen Evaluation der Schule; Abstimmungen sowie Kooperationen zwischen den Fachkonferenzen der Schule;

6. Koordination der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Leistungsver-gleichen, Leistungsfeststellungen sowie Prüfungen;

7. Koordination und Steuerung der Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung auf der Grundlage der Ergebnisse der internen und externen Evaluation;

8. Erfassung und Koordination des Fortbildungsbedarfs, Mitarbeit bei der Fortbil-dungsplanung und beim Fortbildungsbericht in Abstimmung mit den Fachkonferen-zen, Initiierung von bzw. Information über Fortbildungsmaßnahmen, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt;

9. Entwicklung von Konzepten zur Zusammenarbeit bzw. Koordination der Zusam-menarbeit mit anderer Schulen, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauf-tragt;

10. Teilnahme an regionalen sowie überregionalen Konferenzen, Zusammenarbeit mit (Fach-) Verbänden, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt;

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3.11 Studiendirektor/Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Auf-gaben als Leiter/Leiterin eines Ausbildungsbereiches an einer beruflichen Schule (Ausbildungsbereichsleiter/Ausbildungsbereichsleiterin)

Wahrnehmung der nachfolgend beschriebenen Aufgaben für den Ausbildungsbereich: 1. Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin, des Kollegiums und der Schulauf-

sicht in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und in organisatorischen Aufgaben; 2. Vertretung und Repräsentation des Ausbildungsbereichs im Einvernehmen mit dem

Schulleiter/der Schulleiterin gegenüber Erziehungsberechtigten, Behörden, Betrieben u. a.;

3. Koordination, Moderation und Steuerung von Prozessen im Aufgabenbereich; 4. Verwaltung der Selbstbewirtschaftungsmittel und der Haushaltsmittel für Lehr- und

Lernmittel des Ausbildungsbereichs soweit zugewiesen; 5. Koordination der Beratung und Information der Schüler/Schülerinnen in Studien-,

Ausbildungs- und Berufsfragen; 6. Planung und organisatorische Durchführung von schulischen und nichtschulischen

Prüfungen, soweit beauftragt; 7. Übernahme des Prüfungsvorsitzes und der Aufgaben im Prüfungsausschuss für

Schülerprüfungen, soweit beauftragt; 8. Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Bereich der Schulprogrammentwicklung

und der Evaluation, soweit beauftragt; 9. Wahrnehmung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben, insbesondere:

Regelung des technischen Unterrichtsablaufs - einschließlich der erforderlichen Weisungskompetenz (Erstellen der Stundenpläne, Raumverteilung, Vertretungsre-gelung, Koordination des Lehrereinsatzes und des sonstigen Personals, Berech-nung des Lehrerbedarfs) gemäß der von der Gesamtkonferenz (§ 79 Abs. 3 SchulG) bzw. der Teilkonferenz (§ 80 Abs. 4 SchulG) beschlossenen Grundsätze;

10. Organisation der Lehrplanarbeiten, Teilnahme an Beratungen über Vorschläge zu Stundentafeländerungen, Abstimmung der Lehrpläne, Objektivierung der Leistungs-bewertung im Hinblick auf eine Einheitlichkeit der Bewertungsmaßstäbe;

11. Sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Planung, Organisation, Steue-rung und Evaluation des Unterrichtsbetriebes einschließlich der Planung und Lei-tung der Teilkonferenzen und Dienstbesprechungen sowie der Unterzeichnung der Zeugnisse, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt;

12. Organisation und Steuerung der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der pädagogischen Ausbildung von in Ausbildung befindlichen Lehrkräften sowie Lehramtsstudenten und -anwärtern;

3.12 Oberstudienrat/Oberstudienrätin bzw. Sekundarschulrektor/Sekundarschul-rektorin (Fachleiter/Fachleiterin)

1. Leitung der zugeordneten Fachkonferenz gemäß Beauftragung bzw. Geschäftsver-teilungsplan der Schule unter Berücksichtigung des § 80 Abs. 1 SchulG;

2. Koordination, Moderation und Steuerung von Prozessen im Aufgabenbereich; 3. Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin, des Kollegiums, ggf. des Studiendi-

rektors/der Studiendirektorin bzw. des Sekundarschulrektors/der Sekundarschulrek-torin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Fach/Fächer/Lernfeld/Lernbereich/Fachbereich) und der Schulaufsicht in der Unter-richts- und Erziehungsarbeit, in den Aufgaben zur Qualitäts- und Schulentwicklung sowie Koordinations-, Organisations- und Kontrollaufgaben im Fach/in den Fä-chern/im Lernfeld/Lernbereich;

4. Koordination und Steuerung der auf die Fachkonferenz bezogenen Schulentwick-lungsprozesse, Koordination, Steuerung und Gestaltung des fachlichen und fach-

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übergreifenden schulinternen Curriculums auf der Grundlage der vorhandenen Rahmenlehrpläne, Sicherstellung der Einhaltung der schulübergreifenden und schulinternen Curricula einschließlich der einheitlichen Leistungsfeststellung und Bewertung;

5. Koordination der auf die Fachkonferenz bezogenen Beiträge am Schulprogramm, Koordinierung und Steuerung der internen Evaluation der im Zuständigkeitsbereich der Fachkonferenz liegenden Fächer/Lernfelder/Lernbereiche, Abstimmung und Kooperation mit den übrigen Fachkonferenzen;

6. Koordination der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Leistungsver-gleichen, Leistungsfeststellungen sowie Prüfungen;

7. Steuerung der auf die Fachkonferenz bezogenen Maßnahmen zur Qualitätsverbes-serung auf der Grundlage der Ergebnisse der internen und externen Evaluation;

8. Teilnahme an regionalen sowie überregionalen Konferenzen, Zusammenarbeit mit Fachverbänden, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt;

3.13 Oberstudienrat/Oberstudienrätin (Fachleiter/Fachleiterin für die Mittelstufe an Gymnasien)

1. Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin, des Kollegiums und der Schulauf-sicht in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, die der Koordination in der mittleren Schulstufe (Sekundarstufe I) bedürfen;

2. Koordination, Moderation und Steuerung von Prozessen im Aufgabenbereich; 3. Selbständige Koordination der Fachbereiche hinsichtlich der Qualität der Unter-

richtsentwicklung insbesondere bei der Verwirklichung der Rahmenlehrpläne, der Leistungsfeststellung und Bewertung, der Organisation des Wahlpflichtangebots, der Durchführung und Auswertung von Vergleichsarbeiten und Prüfungen, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt;

4. Steuerung der auf die mittlere Schulstufe bezogenen Maßnahmen zur Qualitätsver-besserung auf der Grundlage der Ergebnisse der internen und externen Evaluation;

5. Koordination der Jahrgangsleitungen, der Tutorien, der Schullaufbahn- und Berufs-beratung, der besonderen Veranstaltungen der Schule wie Sonderkursprogramme, Schülerfahrten, Betriebspraktika und Projektwochen sowie der Mentorenaufgaben;

3.14 Oberstudienrat/Oberstudienrätin (Fachleiter/Fachleiterin für die Oberstufe an Gymnasien)

1. Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin, des Kollegiums und der Schulauf-sicht in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und in organisatorischen Aufgaben, die der Koordination im Bereich der gymnasialen Oberstufe und im Abitur bedürfen;

2. Koordination, Moderation und Steuerung von Prozessen im Aufgabenbereich; 3. Wahrnehmung der Informations-, Beratungs-, Organisations-, Kontroll- und Steue-

rungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Wahlpflichtbereich, der gymnasialen Oberstufe und dem Abitur, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin übertragen;

4. Koordination der Beratung und Information der Schüler/Schülerinnen in Studien-, Ausbildungs- und Berufsfragen;

5. Steuerung der auf die gymnasiale Oberstufe bezogenen Maßnahmen zur Qualitäts-verbesserung auf der Grundlage der Ergebnisse der internen und externen Evalua-tion;

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3.15 Oberstudienrat/Oberstudienrätin bzw. Sekundarschulrektor/Sekundarschul-rektorin (Fachleiter/Fachleiterin als Qualitätsbeauftragter/Qualitätsbeauf-tragte)

1. Leitung von Dienstbesprechungen zur Qualitätssicherung, sofern vom Schullei-ter/von der Schulleiterin beauftragt;

2. Koordination und Steuerung von Prozessen im Aufgabenbereich; 3. Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin, des Kollegiums und der Schulauf-

sicht in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, in den Aufgaben zur Qualitäts- und Schulentwicklung sowie in Koordinations-, Organisations- und Kontrollaufgaben;

4. Koordination sowie Steuerung der Schulentwicklungsprozesse; Koordination, Steue-rung und Gestaltung der schulinternen Curricula auf der Grundlage der vorhande-nen Rahmenlehrpläne, Sicherstellung der Einhaltung der schulübergreifenden und schulinternen Curricula einschließlich der einheitlichen Leistungsfeststellung und Bewertung;

5. Koordination der Beiträge am Schulprogramm; Koordinierung, Organisation und Steuerung der internen Evaluation der Schule; Abstimmungen zwischen den Fach-konferenzen der Schule;

6. Koordination der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Leistungsver-gleichen, Leistungsfeststellungen sowie Prüfungen;

7. Koordination und Steuerung der Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung auf der Grundlage der Ergebnisse der internen und externen Evaluation;

8. Teilnahme an regionalen sowie überregionalen Konferenzen, Zusammenarbeit mit (Fach-) Verbänden, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt;

3.16 Leiter/Leiterin von Lehrgängen an einer Volkshochschule zum nachträgli-chen Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses

1. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Schulgesetz - insbesondere nach § 69 SchulG;

2. Übertragung besonderer Aufgaben an Lehrkräfte; 3. Vorsitz bei Prüfungen entsprechend der in den Rechtsverordnungen getroffenen

Regelungen; 4. Zusammenarbeit mit der Schulaufsicht; 5. Sicherung einheitlicher Kriterien zur Aufgabenstellung für Prüfungen, sofern nicht

zentral erstellt; 6. Wahrnehmung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben, insbesondere:

Regelung des technischen Unterrichtsablaufs - einschließlich der erforderlichen Weisungskompetenz;

3.17 Fachlehrer/Fachlehrerin (Koordinator/Koordinatorin im Aufgabengebiet "Schreibtechnische Fächer" an beruflichen Schulen einschließlich der be-rufsfeldbezogenen Oberstufenzentren)

1. Vorbereitung und Leitung der Fachkonferenzen und Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 80 Abs. 1 SchulG;

2. Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin, des Kollegiums und der Schulauf-sicht in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, in den Aufgaben der Qualitäts- und Schulentwicklung sowie Koordinations-, Organisations- und Kontrollaufgaben im Aufgabengebiet;

3. Koordination der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Leistungsver-gleichen, Leistungsfeststellungen sowie Prüfungen;

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4. Steuerung der auf die Fachkonferenz bezogenen Maßnahmen zu Qualitätsverbes-serung auf der Grundlage der Ergebnisse der internen und externen Evaluation;

5. Teilnahme an Konferenzen, Zusammenarbeit mit Fachverbänden, soweit vom Schulleiter/von der Schulleiterin beauftragt;

6. Tätigkeit im fachbezogenen Prüfungsausschuss;

4 Funktionen

Jede Integrierte Sekundarschule, jedes Gymnasium/Kolleg/Abendgymnasium und jede be-rufliche Schule wird zusätzlich zu den Funktionsstellen mit drei „Funktionen“ ausgestattet. Ausnahme: Integrierten Sekundarschulen, die nach dem Ergebnis der Lehrkräftebedarfs-feststellung 2010 weniger als 450 Schülerinnen und Schüler haben, stehen lediglich zwei „Funktionen“, Integrierten Sekundarschulen, die unterhalb der Vierzügigkeit eingerichtet sind, eine "Funktion" zu. Der Schulleiter/Die Schulleiterin kann eine Lehrkraft mit der Wahrnehmung von Teilberei-chen von Beförderungsämtern als Mittelstufenkoordinator/-in (Tz 3.7), Fachbereichsleiter/-in (Tz 3.9, 3.10) oder Fachleiter/-in (3.12, 3.13, 3.14, 3.15) beauftragen. Die Beauftragung erfolgt zeitlich befristet. Für die Wahrnehmung dieser Funktion erhält die betreffende Lehr-kraft zwei Anrechnungsstunden (gemäß der Verwaltungsvorschrift über die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen).

5 Zuordnung der Aufgabenbereiche / Funktionen zu den einzelnen Schularten

Die Einrichtung und Veränderung der nachfolgend aufgeschrieben Funktionsstellen steht unter dem Vorbehalt der stellenplanmäßigen Möglichkeiten. Der nach dem jeweils gültigen Haushaltsplan zur Verfügung stehende Stellenrahmen darf nicht überschritten werden.

5.1 Grundschule

Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen (einschließlich ggf. gewährter Amtszulagen) sowie die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern gemäß Landesbesoldungsordnung A.

Lfd Nr.

Amtsbezeichnung Funktion/Aufgabe Anzahl

BesGr

Amts- zulage

Hinweis: Einrichtung und Besoldung erfolgen schülerzahlabhängig.

Auf-gaben s. Nr.

1 Rektor/Rektorin Leiter/Leiterin einer Grundschule

1 Stel-le

A 14

A 13

A 13

-

Fn 3

Fn 2

mehr als 360 Schüler/ Schülerinnen; mehr als 180 bis zu 360 Schüler/Schülerinnen; bis zu 180 Schüler/ Schülerinnen;

3.1

2 Konrektor/ Konrektorin - in einem Lehramt der Besoldungs-gruppe A 12

Ständiger Vertre-ter/Ständige Ver-treterin des Lei-ters/der Leiterin einer Grundschule

1 Stel-le

A 13

A 12

-

Fn 2

mehr als 360 Schüler/ Schülerinnen; mehr als 180 bis zu 360 Schüler/Schülerinnen;

3.3

- in einem Lehramt der Besoldungs-gruppe A 13

A 13

A 13

Fn 3

Fn 2

mehr als 360 Schüler/ Schülerinnen; mehr als 180 bis zu 360 Schüler/Schülerinnen;

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3 Zweiter Konrektor/ Zweite Konrekto-rin - in einem Lehramt der Besoldungs-gruppe A 12

an einer Grundschule

1 Stel-le

A 12 Fn 2 mehr als 540 Schüler/ Schülerinnen;

3.4

- in einem Lehramt der Besoldungs-gruppe A 13

A 13 Fn 2 mehr als 540 Schüler/ Schülerinnen;

5.2 Integrierte Sekundarschule

Die in Bezug auf die Integrierten Sekundarschulen gemachten Aussagen, beziehen sich gleichermaßen auf Gemeinschaftsschulen. 5.2.1 Integrierte Sekundarschule ohne Oberstufe Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen (einschließlich ggf. gewährter Amtszulagen) sowie die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern gemäß Bundesbesoldungsordnung A (Studiendirek-tor/Stu-diendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben sowie Oberstudien-rat/Oberstudienrätin) bzw. Landesbesoldungsordnung A (übrige Ämter).

Lfd Nr.

Amtsbezeichnung Funktion/Aufgabe Anzahl BesGr

Amts-zula-ge

Hinweis: aus der Laufbahn

Auf-gaben s. Nr.

1 Direktor/Direktorin einer Integrierten Sekundarschule

Leiter/Leiterin ei-ner Integrierten Sekundarschule oder Gemein-schaftsschule oh-ne Oberstufe

1 Stelle

A 15 - „Lehrer“ oder „Studienrat“ (§§ 6,7,8,9,10 SchulLVO)

3.1

2 Stellvertretender Direktor/Stellver-tretende Direktorin einer Integrierten Sekundarschule bzw. Studiendirektor/ Studiendirektorin

Ständiger Vertre-ter/Ständige Ver-treterin des Lei-ters/der Leiterin einer Integrierten Sekundarschule oder Gemein-schaftsschule oh-ne Oberstufe

1 Stelle

A 14

A 15

Fn 1 -

„Lehrer“ (§§ 6,7,8,9 SchulLVO) „Studienrat“ (§ 10 SchulLVO)

3.3

3 Sekundarschulrekrek-tor/Sekundarschul-rektorin bzw. Studiendirektor/ Studiendirektorin

Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (mittlere Schulstufe)

1 Stelle

A 14

A 15

- -

„Lehrer“ (§§ 6,7,8,9 SchulLVO) „Studienrat“ (§ 10 SchulLVO)

3.7

4 Sekundarschulrekrek-tor/Sekundarschul-rektorin bzw. Studiendirektor/ Studiendirektorin

Koordinierung schulfachlicher Aufgaben

1 Stelle

A 14

A 15

- -

„Lehrer“ (§§ 6,7,8,9 SchulLVO) „Studienrat“ (§ 10 SchulLVO)

3.9 3.10

Seite 18 von 28

5 Sekundarschulrekrek-tor/Sekundarschul-rektorin bzw. Oberstudienrat/ Oberstudienrätin

Fachleiter/ Fachleitein

4 Stellen

A 13

A 14

Fn 2 -

„Lehrer“ (§§ 6,7,8,9 SchulLVO) „Studienrat“ (§ 10 SchulLVO)

3.12 3.15

Zu lfd. Nr. 4 Bei einer nach dem Ergebnis der Lehrkräftebedarfsfeststellung 2010 festgestellten

Zahl von mindestens 450 Schülerinnen und Schülern steht eine weitere Stelle zur Verfügung.

Zu lfd. Nr. 5 Bei einer nach dem Ergebnis der Lehrkräftebedarfsfeststellung 2010 festgestellten Zahl von mindestens 450 Schülerinnen und Schülern steht eine weitere Stelle zur Verfügung.

Zu lfd. Nr. 3 Abweichend gilt an Integrierten Sekundarschulen, die unterhalb der Vierzügigkeit eingerichtet sind: Es steht keine Stelle „Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (mitt-lere Schulstufe)“ zur Verfügung.

Zu lfd. Nr. 5 Abweichend gilt an Integrierten Sekundarschulen, die unterhalb der Vierzügigkeit eingerichtet sind: Es stehen zwei Stellen zur Verfügung.

Zu lfd. Nr. 4 und 5 Von den drei, fünf bzw. sieben Stellen wird je eine Stelle für die Fächer/Fachbereiche

Mathematik, Deutsch und Fremdsprachen verwendet. Zu lfd. Nr. 4 und 5 Die Überprüfung der Schülerzahlen für diese Ausstattung erfolgt erstmals nach dem

Ergebnis der Lehrkräftebedarfsfeststellung 2012, danach alle vier Jahre. Dies gilt auch für die Feststellung, ob Vierzügigkeit vorliegt.

5.2.2 Integrierte Sekundarschule mit Oberstufe Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen (einschließlich ggf. gewährter Amtszulagen) sowie die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern gemäß Bundesbesoldungsordnung A (Studiendirek-tor/Stu-diendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben sowie Oberstudien-rat/Oberstudienrätin) bzw. Landesbesoldungsordnung A (übrige Ämter). Lfd Nr.

Amtsbezeichnung Funktion/Aufgabe Anzahl BesGr

Amts-zula-ge

Hinweis: aus der Laufbahn

Auf-gaben s. Nr.

1 Direktor/Direktorin einer Integrierten Sekundarschule bzw. Oberstudi-endirektor/Ober-studiendirektorin

Leiter/Leiterin ei-ner Integrierten Sekundarschule oder Gemein-schaftsschule mit Oberstufe

1 Stelle

A 15

A 16

Fn 1 -

„Lehrer“ (§§ 6,7,8,9 SchulLVO) „Studienrat“ (§ 10 SchulLVO)

3.1

2 Stellvertretender Direktor/Stellver-tretende Direkto-rin einer Integrier-ten Sekundar-schule bzw. Stu-diendirek-tor/Studiendirek-torin

Ständiger Vertre-ter/ Ständige Vertrete-rin des Leiters/der Leiterin einer Inte-grierten Sekun-darschule oder Gemeinschafts-schule mit Ober-stufe

1 Stelle

A 15

A 15

-

Fn 3

„Lehrer“ (§§ 6,7,8,9 SchulLVO) „Studienrat“ (§ 10 SchulLVO)

3.3

3 Sekundarschulrekrek-tor/Sekundarschul-rektorin

Leiter/Leiterin der Mittelstufe einer Integrierten Se-kundarschule oder Gemeinschafts-schule mit Ober-stufe

1 Stelle A 15 - „Lehrer“ oder „Studienrat“ (§§ 6,7,8,9,10 SchulLVO)

3.7

Seite 19 von 28

4 Studiendirektor/ Studiendirektorin

Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (gymna-siale Oberstufe)

1 Stelle A 15 - „Studienrat“ (§ 10 SchulLVO)

3.8

5 Sekundarschulrekrek-tor/Sekundarschul-rektorin bzw. Studiendire-kor/Stu-diendirektorin

Koordinierung schulfachlicher Aufgaben

3 Stel-len

A 14

A 15

- -

„Lehrer“ (§§ 6,7,8,9 SchulLVO) „Studienrat“ (§ 10 SchulLVO)

3.9 3.10

6 Sekundarschulrekrek-tor/Sekundarschul-rektorin bzw. Oberstudienrat/ Oberstudienrätin

Fachleiter/ Fachleiterin

6 Stel-len

A 13

A 14

Fn 2 -

„Lehrer“ (§§ 6,7,8,9 SchulLVO) „Studienrat“ (§ 10 SchulLVO)

3.12 3.15

Zu lfd. Nr. 4 Bei einer nach dem Ergebnis der Lehrkräftebedarfsfeststellung 2010 festgestellten

Zahl von mindestens 850 Schülerinnen und Schülern und mehr als 200 Schü-lern/Schülerinnen in der Oberstufe steht eine weitere Stelle zur Verfügung.

Zu lfd. Nr. 5 Bei einer nach dem Ergebnis der Lehrkräftebedarfsfeststellung 2010 festgestellten Zahl von mindestens 850 Schülerinnen und Schülern und mehr als 200 Schü-lern/Schülerinnen in der Oberstufe stehen drei weitere Stellen zur Verfügung.

Zu lfd. Nr. 6 Bei einer nach dem Ergebnis der Lehrkräftebedarfsfeststellung 2010 festgestellten Zahl von mindestens 850 Schülerinnen und Schülern und mehr als 200 Schü-lern/Schülerinnen in der Oberstufe steht eine weitere Stelle zur Verfügung.

Zu lfd. Nr. 3 Abweichend gilt an Integrierten Sekundarschulen, die unterhalb der Vierzügigkeit ein-gerichtet sind: Es steht keine Stelle „Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (mittlere Schulstufe)“ zur Verfügung.

Zu lfd. Nr. 5 Abweichend gilt an Integrierten Sekundarschulen, die unterhalb der Vierzügigkeit ein-gerichtet sind: Es stehen zwei Stellen zur Verfügung.

Zu lfd. Nr. 6 Abweichend gilt an Integrierten Sekundarschulen, die unterhalb der Vierzügigkeit ein-gerichtet sind: Es stehen drei Stellen zur Verfügung.

Zu lfd. Nr. 5 und 6 Von den fünf, neun bzw. dreizehn Stellen wird je eine Stelle für die Fä-cher/Fachbereiche Mathematik, Deutsch, Fremdsprachen, Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften verwendet.

Zu lfd. Nr. 4 bis 6 Die Überprüfung der Schülerzahl für diese Ausstattung erfolgt erstmals nach dem Er-gebnis der Lehrkräftebedarfsfeststellung 2012, danach alle vier Jahre. Dies gilt auch für die Feststellung, ob Vierzügigkeit vorliegt.

5.2.3 Integrierte Sekundarschule mit Grundschulteil Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen (einschließlich ggf. gewährter Amtszulagen) sowie die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern gemäß Landesbesoldungsordnung A.

Lfd Nr.

Amtsbezeich-nung

Funktion/Aufgabe Anzahl BesGr Amts-zula-ge

Hinweis: Einrichtung und Besoldung erfolgen schülerzahlabhän-gig

Auf-gaben s. Nr.

1 Rektor/Rektorin Leiter/Leiterin des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemein-schaftsschule

1 Stelle A 14

A 13

A 13

-

Fn 3

Fn 2

mehr als 360 Schüler/ Schü-lerinnen am Grundschulteil; mehr als 180 bis zu 360 Schüler/Schülerinnen am Grundschulteil; bis zu 180 Schüler/ Schüle-rinnen am Grundschulteil;

3.2

Seite 20 von 28

Hinsichtlich der übrigen Ämter vergleiche 5.2.1 - Integrierte Sekundarschule ohne Oberstufe bzw. 5.2.2 - Integrierte Sekundarschule mit Oberstufe

5.3 Gymnasium / Kolleg / Abendgymnasium

Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen (einschließlich ggf. gewährter Amtszulagen) sowie die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern gemäß Bundesbesoldungsordnung A. (Hinsichtlich nicht voll ausgebauter Gymnasien und Oberstufengymnasien - vgl. Bundesbesoldungsordnung A im De-tail.)

Lfd Nr.

Amtsbezeichnung Funktion/Aufgabe Anzahl

BesGr Amts- zula-ge

Hinweis: Einrichtung und Besoldung erfolgen ggf. schülerzahlab-hängig

Auf-gaben s. Nr.

1 Oberstudiendirek-tor/ Oberstudiendirek-torin bzw.

Leiter/Leiterin ei-nes Gymnasiums

1 Stelle A 16

-

mehr als 360 Schüler/ Schülerinnen;

3.1

Studiendirektor/ Studiendirektorin

A 15 Fn 7 bis zu 360 Schüler/ Schülerinnen;

2 Studiendirektor/ Studiendirektorin

Ständiger Vertre-ter/ Ständige Vertrete-rin des Leiters/der Leiterin eines Gymnasiums

1 Stelle A 15

Fn 7 mehr als 360 Schüler/ Schülerinnen;

3.3

A 15 - bis zu 360 Schüler/ Schülerinnen;

3 Studiendirektor/ Studiendirektorin

Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (gymna-siale Oberstufe)

1 Stelle A 15 - 3.8 3.7

4 Studiendirektor/ Studiendirektorin

Koordinierung schulfachlicher Aufgaben

3 Stellen

A 15 - 3.9 3.10 3.7 3.8

5 Oberstudienrat/ Oberstudienrätin

Fachleiter/ Fachleiterin

7 Stellen

A 14 - 3.12 3.13 3.14 3.15

Gymnasium Zu lfd. Nr. 3

Bei einer nach dem Ergebnis der Lehrkräftebedarfsfeststellung 2010 festgestellten Zahl von mindestens 850 Schülerinnen und Schülern und mehr als 200 Schü-lern/Schülerinnen in der Oberstufe steht eine weitere Stelle zur Verfügung.

Zu lfd. Nr. 4

Bei einer nach dem Ergebnis der Lehrkräftebedarfsfeststellung 2010 festgestellten Zahl von mindestens 850 Schülerinnen und Schülern und mehr als 200 Schü-lern/Schülerinnen in der Oberstufe stehen drei weitere Stellen zur Verfügung.

Zu lfd. Nr. 5

Bei einer nach dem Ergebnis der Lehrkräftebedarfsfeststellung 2010 festgestellten Zahl von mindestens 850 Schülerinnen und Schülern und mehr als 200 Schü-lern/Schülerinnen in der Oberstufe steht eine weitere Stelle zur Verfügung.

Zu lfd. Nr. 3 bis 5 Die Stelle des 2. Oberstufenkoordinators/der 2. Oberstufenkoordinatorin (Nr. 3) oder eine Stelle Fachbereichsleiter/-in (Nr.4) bzw. eine Stelle Fachleiter/-in (Nr.5) kann al-ternativ auch für die Übertragung der Aufgaben eines Mittelstufenkoordinators/einer Mittelstufenkoordinatorin (Tz 3.7) oder eines Fachleiters/einer Fachleiterin für die Mit-telstufe an Gymnasien (Tz 3.13) genutzt werden.

Zu lfd. Nr. 4 und 5 Von den zehn bzw. vierzehn Stellen wird je eine Stelle für die Fächer/Fachbereiche Mathematik, Deutsch, Fremdsprachen, Naturwissenschaften und Gesellschaftswis-

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senschaften verwendet. Zu lfd. Nr. 4 und 5 Eine Stelle Fachbereichsleiter/-in (Nr. 4) bzw. eine Stelle Fachleiter/-in (Nr.5) kann

alternativ auch für die Übertragung der Aufgaben eines 2. Oberstufenkoordina-tors/einer 2. Oberstufenkoordinatorin (Tz 3.8) oder eines Fachleiters/einer Fachleiterin für die Oberstufe an Gymnasien (Tz 3.14) genutzt werden.

Zu lfd. Nr. 3 bis 5 Die Überprüfung der Schülerzahl für diese Ausstattung erfolgt erstmals nach dem Er-gebnis der Lehrkräftebedarfsfeststellung 2012, danach alle vier Jahre.

Zu lfd. Nr. 4 Abweichend sind an selbständigen gymnasialen Oberstufen und an einzügigen Gym-nasien zwei Stellen vorgesehen.

Zu lfd. Nr. 5 Abweichend sind an selbständigen gymnasialen Oberstufen zwei Stellen und an ein-zügigen Gymnasien drei Stellen vorgesehen.

Kolleg/Abend-gymnasium

Zu lfd. Nr. 3 Bei mindestens 450 Kollegiaten bzw. Hörern/Hörerinnen steht eine weitere Stelle zur Verfügung.

Zu lfd. Nr. 4 Abweichend sind an Kollegs drei Stellen und an Abendgymnasien eine Stelle vorge-sehen.

Zu lfd. Nr. 5 Abweichend sind an Kollegs fünf und an Abendgymnasien zwei Stellen vorgesehen. Zu lfd. Nr. 4 und 5 Bei einer nach dem Ergebnis der Lehrkräftebedarfsfeststellung 2010 festgestellten

Zahl von mindestens 750 Kollegiaten steht jeweils eine weitere Stelle zur Verfügung. Zu lfd. Nr. 3 bis 5 Die Überprüfung der Zahl der Kollegiaten bzw. der Hörer/Hörerinnen für diese Aus-

stattung erfolgt erstmals nach dem Ergebnis der Lehrkräftebedarfsfeststellung 2012, danach alle vier Jahre.

5.4 Berufliche Schulen Ausstattung der beruflichen Schulen mit Funktionsstellen

Die Ausstattung der beruflichen Schulen mit Funktionsstellen darf 28,15 von Hundert (ab-gerundet) des sich nach der gültigen Verwaltungsvorschrift für die Zumessung von Lehr-kräften an öffentlichen Berliner Schulen errechneten Lehrerstellenbedarfs nicht überschrei-ten. Sie ist alle vier Jahre zu überprüfen und anzupassen. (Zuletzt ist dieses auf der Grund-lage der Ergebnisse der Lehrkräftebedarfsfeststellung für das Schuljahr 2007/08 erfolgt.) Die Verteilung der Funktionsstellen zur fachlichen Koordinierung auf die Besoldungsgrup-pen A 15 (Studiendirektor/Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben) und A 14 (Oberstudienrat/Oberstudienrätin) erfolgt in der Regel im Verhältnis eins zu zwei.

5.4.1 Berufliche Schulen in der Organisationsform eines Oberstufenzentrums (OSZ)

Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen (einschließlich ggf. gewährter Amtszulagen) sowie die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern gemäß Landesbesoldungsordnung A (Lfd. Nr. 4 bis 6 Bundesbesoldungsordnung A).

Lfd Nr.

Amtsbezeichnung Funktion/Aufgabe Anzahl

BesGr

Amts- zula-ge

Hinweis: Einrichtung und Besoldung erfolgen ggf. schülerzahlab-hängig

Auf-gaben s. Nr.

1 Oberstudiendirek-tor/Oberstudien-direktorin

Leiter/Leiterin ei-nes OSZ

1 Stel-le

A 16 - 3.1

Seite 22 von 28

2 Studiendirektor/ Studiendirektorin

Ständiger Vertre-ter/Ständige Ver-treterin des Lei-ters/der Leiterin eines OSZ (OSZ-Koordinator/ OSZ-Koordinatorin)

1 Stel-le

A 15 Fn 3

3.3

3 Studiendirektor/ Studiendirektorin

Abteilungsleiter/ Abteilungsleiterin an einem OSZ

Nach Zahl der

Abtei-lungen

A 15

A 15

Fn 3 -

mehr als 360 Schüler/Schüle-rinnen; bis zu 360 Schüler/Schüle-rinnen;

3.5

4 Studiendirektor an einer Fachschule/ Studiendirektorin an einer Fach-schule

an einem OSZ als Leiter/Leiterin ei-ner Fachschulab-teilung

Nach Zahl der

Fach-schul-abtei-lungen

A 15

A 15

Fn 3 -

mehr als 360 Schüler/Schüle-rinnen; bis zu 360 Schüler/Schüle-rinnen;

3.5

5 Studiendirektor/ Studiendirektorin

Vertre-ter/Vertreterin des Leiters/der Leiterin einer Abteilung an einem OSZ (Abtei-lungskoordinator/ Abteilungskoordi-natorin)

Nach Zahl der

Abtei-lungen

A 15 - 3.6

6 Studiendirektor/ Studiendirektorin

Koordinierung schulfachlicher Aufgaben

Nach Zumesmes-sung

A 15 - 3.9 3.10

7 Oberstudienrat/ Oberstudienrätin

Fachleiter/ Fachleiterin

Nach Zumesmes-sung

A 14 - 3.12 3.15

8 Fachlehrer/ Fachlehrerin

Koordination im Aufgabengebiet „Schreibtechni-sche Fächer“

1 A 11 - 3.17

Zu lfd. Nr. 2 An Oberstufenzentren mit bis zu 600 Schülerplätzen ist der ständige Vertreter/die

ständige Vertreterin des Leiters/der Leiterin eines OSZ zugleich Leiter/Leiterin einer Abteilung am OSZ (siehe lfd. Nr. 3).

Zu lfd. Nr. 3 und 4 Eine Abteilung umfasst in der Regel mindestens 360 Vollzeitschü-ler/Vollzeitschülerinnen. An jedem Oberstufenzentrum sind mindestens zwei Abtei-lungen einzurichten. Eine Mindestgröße von 80 Vollzeitschülern/Vollzeitschülerinnen darf nicht unterschritten werden. Für das berufliche Gymnasium wird an Oberstufenzentren eine Abteilung eingerich-tet. Sie umfasst mindestens 200 Vollzeitschüler/Vollzeitschülerinnen. Sofern diese Schülerzahl zu Beginn des Schuljahres unterschritten ist, werden das berufliche Gymnasium, die Berufsoberschule und die Fachoberschule zu einer Abtei-lung zusammengefasst. Die Größe von 200 Schülern/Schülerinnen ist Voraussetzung dafür, dass neben der Stelle des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin auch die Stelle eines Abteilungskoordinators/einer Abteilungskoordinatorin eingerichtet wird (siehe lfd. Nr. 6).

Zu lfd. Nr. 5 Bei Abteilungen mit weniger als 360 Vollzeitschülern/Vollzeitschülerinnen wird die Stelle des Abteilungskoordinators/der Abteilungskoordinatorin grundsätzlich nicht be-

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setzt. Zu lfd. Nr. 6 Studiendirektoren/Studiendirektorinnen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben

im Fach/Fächer/Lernfeld/Lernbereich/Fachbereich werden gemäß Ausstattungsvor-gabe eingerichtet.

Zu lfd. Nr. 8 Die Stellen werden nur an beruflichen Schulen eingerichtet, in denen schreibtechni-sche Fächer unterrichtet werden. Beförderungsamt nur für Fachleh-rer/Fachlehrerinnen in den schreibtechnischen Fächern.

5.4.2 Berufliche Schulen in anderen Organisationsformen

5.4.2.1 Fachschulen

Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen (einschließlich ggf. gewährter Amtszulagen) sowie die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern gemäß Landesbesoldungsordnung A.

Lfd Nr.

Amtsbezeichnung Funktion/Aufgabe Anzahl

BesGr

Amts- zulage

Hinweis: Einrichtung und Besoldung erfolgen ggf. schülerzahlab-hängig

Auf-gaben s. Nr.

1 Oberstudiendirek-tor/Oberstudiendi-rektorin an einer Fachschule bzw. Studiendirektor/ Studiendirektorin an einer Fachschule

Leiter/Leiterin einer Fachschule

1 Stel-le

A 16

A 15 A 15

-

Fn 3 -

mehr als 360 Schüler/ Schülerinnen; mehr als 80 bis 360 Schüler/ Schülerinnen; bis zu 80 Schü-ler/Schülerinnen;

3.1

2 Studiendirektor/ Studiendirektorin an einer Fachschule

Ständiger Vertre-ter/ Ständige Vertrete-rin des Leiters/der Leiterin einer Fachschule

1 Stel-le

A 15

A 15

Fn 3 -

mehr als 360 Schüler/ Schülerinnen: mehr als 80 bis 360 Schüler/ Schülerinnen;

3.3

3 Studiendirektor/ Studiendirektorin an einer Fachschule

Koordinierung schulfachlicher Aufgaben

Nach Zumesmes-sung

A 15 - 3.9 3.10

4 Studiendirektor/ Studiendirektorin an einer Fachschule

Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Lei-ter/Lei-terin eines Ausbildungsbe-reichs an einer Fachschule)

Nach Zahl der

Ausbil-bil-

dungsberei-che

A 15 - 3.11

5 Oberstudienrat/ Oberstudienrätin an einer Fachschule

Fachleiter/ Fachleiterin

Nach Zumesmes-sung

A 14 - 3.12 3.15

Zu lfd. Nr. 1 - Nr. 5 Alle Beförderungsämter können aus der Laufbahn des Studienrats oder der Laufbahn

des Studienrats an einer Fachschule besetzt werden. Zu lfd. Nr. 3 Studiendirektoren/Studiendirektorinnen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben

im Fach/Fächer/Lernfeld/Lernbereich/Fachbereich werden gemäß Ausstattungsvor-gabe eingerichtet.

Zu lfd. Nr. 4 Ein Ausbildungsbereichsleiter/Eine Ausbildungsbereichsleiterin kann mit der Funktion

Seite 24 von 28

der Abwesenheitsvertretung des Schulleiters/der Schulleiterin beauftragt werden.

5.4.2.2 Übrige berufliche Schulen

Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen (einschließlich ggf. gewährter Amtszulagen) sowie die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern gemäß Bundesbesoldungsordnung A.

Lfd Nr.

Amtsbezeichnung Funktion/Aufgabe Anzahl

BesGr

Amts- zulage

Hinweis: Einrichtung und Besoldung erfolgen ggf. schülerzahlab-hängig

Auf-gaben s. Nr.

1 Oberstudiendirek-tor/Oberstudien-direktorin

Leiter/Leiterin einer beruflichen Schule

1 Stel-le

A 16 - mehr als 360 Schü-ler/Schüler-innen;

3.1

Studiendirektor/ Studiendirektorin

A 15

A 15

Fn 7 -

mehr als 80 bis zu 360 Schü-ler/Schülerinnen; bis zu 80 Schü-ler/Schülerinnen;

2 Studiendirektor/ Studiendirektorin

Ständiger Vertre-ter/ Ständige Vertrete-rin des Leiters/der Leiterin einer be-ruflichen Schule

1 Stel-le

A 15

A 15

Fn 7 -

mehr als 360 Schüler/ Schülerinnen; mehr als 80 bis zu 360 Schü-ler/Schülerinnen;

3.3

3 Studiendirektor/ Studiendirektorin

Koordinierung schulfachlicher Aufgaben

Nach Zumesmes-sung

A 15 - 3.9 3.10

4 Studiendirektor/ Studiendirektorin

Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Lei-ter/Lei-terin eines Ausbildungsbe-reichs an einer beruflichen Schule)

Nach Zahl der

Ausbil-bil-

dungsberei-che

A 15 - 3.11

5 Oberstudienrat/ Oberstudienrätin

Fachleiter/ Fachleiterin

Nach Zumesmes-sung

A 14 - 3.12 3.15

Zu lfd. Nr. 2 Der ständige Vertreter/Die ständige Vertreterin des Schulleiters/der Schulleiterin kann

zugleich mit der Leitung eines Ausbildungsbereiches beauftragt werden. Zu lfd. Nr. 3 Studiendirektoren/Studiendirektorinnen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben

im Fach/Fächer/Lernfeld/Lernbereich/Fachbereich werden gemäß Ausstattungsvor-gabe eingerichtet.

Zu lfd. Nr. 4 Ein Ausbildungsbereichsleiter/Eine Ausbildungsbereichsleiterin kann mit der Funktion der Abwesenheitsvertretung des Schulleiters/der Schulleiterin beauftragt werden, so-fern kein ständiger Vertreter/keine ständige Vertreterin des Schulleiters/der Schullei-terin vorhanden ist.

Zu lfd. Nr. 5 Fachleiterstellen können auch im Berufsschulteil an Sonderschulen zur Sicherung der Berufsausbildung eingerichtet werden.

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5.5 Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Sonderschulen)

Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen (einschließlich ggf. gewährter Amtszulagen) sowie die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern gemäß Landesbesoldungsordnung A.

Lfd Nr.

Amtsbezeichnung Funktion/Aufgabe Anzahl

BesGr

Amts- zula-ge

Hinweis: Einrichtung und Besoldung erfolgen schülerzahlabhängig

Auf-gaben s. Nr.

1 Sonderschulrek-tor/ Sonderschulrekto-rin

Leiter/Leiterin ei-ner Schule

1 Stelle

A 15

-

mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 180 Schüler/Schülerinnen;

3.1

mit einem anderen Förder-schwerpunkt mit mehr als 90 Schüler/Schülerinnen; mit einem anderen Förder-schwerpunkt und angeglie-derten Berufsschulklassen;

A 14

Fn 2

mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 90 bis zu 180 Schüler/Schüle-rinnen; mit einem anderen Förder-schwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schüler/Schüle-rinnen;

A 14 - mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit bis zu 90 Schü-ler/Schülerinnen; mit einem anderen Förder-schwerpunkt mit bis zu 45 Schüler/Schülerinnen;

2 Sonderschulkon-rektor/ Sonderschulkon-rektorin

Ständiger Vertre-ter/ Ständige Vertrete-rin des Leiters/der Leiterin einer Schule

1 Stel-le

A 14

Fn 1

mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 180 Schüler/Schülerinnen;

3.3

mit einem anderen Förder-schwerpunkt mit mehr als 90 Schüler/Schülerinnen; mit einem anderen Förder-schwerpunkt und angeglie-derten Berufsschulklassen;

A 14 - mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 90 bis zu 180 Schüler/Schülerinnen; mit einem anderen Förder-schwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schüler/Schüle-rinnen;

3 Zweiter Sonder-schulkonrektor/ Zweite Sonder-

an einer Schule 1 Stelle

A 14 - mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 270 Schüler/Schülerinnen;

3.4

Seite 26 von 28

schulkonrektorin mit einem anderen Förder-schwerpunkt mit mehr als 135 Schüler/Schülerinnen;

4 Oberstudienrat/ Oberstudienrätin

Fachleiter/ Fachleiterin

Nach Zumesmes-sung

A 14 - Siehe die Ausführungen zu lfd. Nr. 5 bei 5.4.2.2;

3.12

5.6 Einrichtungen des zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife sowie des mittle-ren Schulabschlusses

Zuordnung des Amtes zu der Besoldungsgruppe sowie die Amtsbezeichnung in diesem Amt gemäß Landesbesoldungsordnung A.

Lfd Nr.

Amtsbezeichnung Funktion/Aufgabe Anzahl

BesGr

Amts- zulage

Hinweis: Einrichtung und Besoldung erfolgen ggf. abhängig von der Zahl der Hö-rer/Hörerinnen

Auf-gaben s. Nr.

1 Rektor/Rektorin Leiter/Leiterin von Lehrgängen an einer Volkshoch-schule zum Erwerb der Berufsbil-dungsreife, der erweiterten Be-rufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses

1 Stel-le

A 14

-

3.16

2 Zweiter Konrektor/

Zweite Konrekto-rin - in einem Lehramt der Besoldungs-gruppe A 12

als beauftragter Leiter/beauftragte Leiterin von Lehr-gängen zum Er-werb der Berufs-bildungsreife, der erweiterten Be-rufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses

1 Stel-le

A 12 Fn 2 mehr als 90 Hö-rer/Hörerinnen;

3.4 c)

- in einem Lehramt der Besoldungs-gruppe A 13

A 13 Fn 2 mehr als 90 Hö-rer/Hörerinnen;

3.4 c)

6 Übergangsregelungen

Bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 gilt über die Zuordnung der Aufgabenbereiche nach Textziffer 5 hinaus folgende Zuordnung der Aufgabenbereiche/Funktionen an den einzelnen Schularten

6.1 Realschule

Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen (einschließlich ggf. gewährter Amtszulagen) sowie die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern gemäß Bundesbesoldungsordnung A.

Seite 27 von 28

Lfd Nr.

Amtsbezeichnung Funktion/Aufgabe Anzahl

BesGr

Amts- zulage

Hinweis: Einrichtung und Besoldung erfolgen schülerzahlabhängig.

Auf-gaben s. Nr.

1 Realschulrektor/ Realschulrektorin

Leiter/Leiterin einer Realschule

1 Stel-le

A 15

A 14

A 14

-

Fn 5 -

mehr als 360 Schüler/Schüle-rinnen; mehr als 180 bis zu 360 Schüler/Schülerinnen; bis zu 180 Schüler/Schüle-rinnen;

3.1

2 Realschulkonrek-tor/ Realschulkonrek-torin

Ständiger Vertre-ter/ Ständige Vertrete-rin des Leiters/der Leiterin einer Re-alschule

1 Stel-le

A 14

A 14

Fn 5 -

mehr als 360 Schüler/Schüle-rinnen; mehr als 180 bis zu 360 Schüler/Schülerinnen;

3.3

3 Zweiter Real-schulkonrektor/ Zweite Realschul-konrektorin

an einer Realschu-le

1 Stel-le

A 14 - mehr als 540 Schüler/Schüle-rinnen;

3.4

6.2 Gesamtschule mit Oberstufe

Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen (einschließlich ggf. gewährter Amtszulagen) sowie die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern gemäß Bundesbesoldungsordnung A (Studiendirek-tor/Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben sowie Oberstudienrat/Oberstudien-rätin) bzw. Landesbesoldungsordnung A (übrige Ämter).

Lfd Nr.

Amtsbezeichnung Funktion/Aufgabe Anzahl

BesGr

Amts- zulage

Hinweis: aus der Laufbahn

Auf-gaben s. Nr.

1 Gesamtschuldirekrek-tor/Gesamtschul-direktorin bzw. Oberstudiendirek-tor/ Oberstudiendirek-torin

Leiter/Leiterin einer Gesamtschule mit Oberstufe

1 Stel-le

A 15

A 16

Fn 1 -

„Lehrer“ (§§ 6,7 SchulLVO) „Studienrat“ (§ 10 SchulLVO)

3.1

2 Gesamtschuldirekrek-tor/Gesamtschul-direktorin bzw. Studiendirektor/ Studiendirektorin

Ständiger Vertre-ter/ Ständige Vertrete-rin des Leiters/der Leiterin einer Ge-samtschule mit Oberstufe

1 Stel-le

A 15

A 15

-

Fn 3

„Lehrer“ (§§ 6,7 SchulLVO) „Studienrat“ (§ 10 SchulLVO)

3.3

3 Gesamtschuldi-rektor/ Gesamtschuldi-rektorin

Leiter/Leiterin der Mittelstufe einer Gesamtschule mit Oberstufe

1 Stel-le

A 15 - „Lehrer“ oder „Studienrat“ (§§ 6,7,10 SchulLVO)

3.7

4 Studiendirektor/ Studiendirektorin

Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (gymna-siale Oberstufe)

1 Stelle

A 15 - „Studienrat“ (§ 10 SchulLVO)

3.8

Seite 28 von 28

5 Gesamtschulrek-tor/ Gesamtschulrek-torin bzw. Studiendirektor/ Studiendirektorin

Koordinierung schulfachlicher Aufgaben

3 Stel-len

A 14

A 15

- -

„Lehrer“ (§§ 6,7 SchulLVO) „Studienrat“ (§ 10 SchulLVO)

3.9 3.10

6 Gesamtschulrek-tor/ Gesamtschul-rektorin bzw. Oberstudienrat/ Oberstudienrätin

Fachleiter/ Fachleiterin

6 Stellen

A 13

A 14

Fn 2 -

„Lehrer“ (§§ 6,7 SchulLVO) „Studienrat“ (§ 10 SchulLVO)

3.12

Zu lfd. Nr. 4 Die 2. Stelle steht nur bei mehr als 200 Schülern/Schülerinnen in der Oberstufe zur

Verfügung. Zu lfd. Nr. 5 Von den sieben Stellen wird je eine Stelle für die Fächer/Fachbereiche Mathematik,

Deutsch, Fremdsprachen, Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften verwendet.

7 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt am 31.12.2016 außer Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für eine ein-heitliche Gestaltung und Zuordnung von Aufgabenbereichen an öffentlichen Schulen des Landes Berlin vom 16. Mai 2006 (ABl. S. 2274) außer Kraft.

PHPW 01-1- Anlage 2 Anlage zu § 1 Absatz 3 AZVO

Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer

1. Grundschulen, Krankenanstalten, Grundstufen der Gesamtschulen, der Integrierten Sekundarschulen und der Gemeinschaftsschulen (einschließlich John-F.-Kennedy-Schule) ...............

28

Beo-Klassen, soweit die Lehrkraft dort überwiegend tätig ist ............... 27

Sonderklassen für körperbehinderte Kinder sowie Sprachheilklassen ............... 27

2. Hauptschulen ............... 27

3. Realschulen ............... 27

4. Gymnasien ............... 26

Französisches Gymnasium ............... 26

5. Gesamtschulen, Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen (ohne Grundschulteil) ...............

26

John-F.-Kennedy-Schule ............... 26

6. Abendgymnasien ............... 25

Kollegs an VHS ............... 25

Berlin-Kolleg ............... 25

Studienkollegs für ausländische Studierende............... 25

7. Sonderschulen ............... 27

Gehörlosenschule und Blindenbildungsanstalt ............... 25

8. Schulen in Heimen ............... 25

9. Berufsfeldbezogene Oberstufenzentren ............... 26

Berufs-, Berufsfach-, Fachober-, Fachschulen ............... 26

Berufsbildende Schulen mit sonderpädagogischer Prägung ............... 25

10. Bei den Lehrern für Fachpraxis entfallen auf die Erteilung von fachpraktischem Unterricht regelmäßig ...............

32

Stunden

SenBildWiss Richtlinien der Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen 2011/12

Zumessungsrichtlinien 2011/12 5

PHPW 01-1- Anlage 3

Auszug aus den Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentl. Berliner Schulen Schuljahr 2011/12

VI. Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden

VI.2 Anrechnungsstunden für SchulorganisationVI.2.1 Entlastungskontingent Std.Für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben steht den allgemein bildenden und den beruflichen Schulen sowie den Kollegs und Abendgymnasien ein Anrechnungsstundenpool zur Verfügung, über dessen Verwendung in den Schulen frei entschieden werden kann. Seine Größe errechnet sich folgendermaßen:* Jahrgangsstufen 1 bis 10 je Klasse 1* Qualifikationsphase je Schüler/in 0,11* Berufsqualifizierende Lehrgänge ((BQL, BQL (FL)) je Klasse 1* Abschlussklassen der Berufsschulen und der mehrjährigen OBF mit Kammerprüfung je Schüler/in 0,033* Abschlussklassen der Fach- und Berufsoberschulen je Schüler/in 0,1* Vorkurse zur Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Kollegs und Abendgymnasien je Vorkurs 1* Grundschulen erhalten zusätzlich 0,5 % der anerkannten Unterrichtsstunden

VI.2.2 Schulleitung und andere Funktionsstellen Std.Unterrichtsverpflichtung der Schulleitung an allen Schularten: 10 Std.

Abzüglich in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten 31 bis 60 161 bis 90 291 bis 120 3über 120 4

Integrierte Sekundarschulen, Gymnasien 7in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten 31 bis 60 8

61 bis 90 991 bis 120 10über 120 11

Kolleg, Abendgymnasium, Berufsfach- oder Fachschule mit<= 15 Klassen 5> 15 Klassen 8

Berufsschule <= 30 Klassen 5> 30 Klassen 8> 40 Klassen 12

Berufs- und Berufsfachschule (in Personalunion)mindestens 5> 15 Berufsschulklassen 8> 30 OB-Klassen und > 5 OBF-Klassen 12

Klassen = Schüler / Zumessungsfrequenz

Ständiger Vertreter/ständige Vertreterin des Schulleiters/der Schulleiterin

SenBildWiss Richtlinien der Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen 2011/12

Zumessungsrichtlinien 2011/12 6

Schulen mit Förderschwerpunkt Hören oder Sehen 10Grundschule >=180 Schüler/innen

Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt

Grundschule >= 540 Schüler/innen

Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt

Integrierte Sekundarschule in Abhängigkeit 31 bis 60 3von der Zahl der Beschäftigten 61 bis 90 4

91 bis 120 5über 120 6

Std.

601 bis 1200 Schülerplätze 12> 1200 Schülerplätze 14

Abteilungsleiter/in OG-Abt. <= 200 Schülerplätze 6> 200 Schülerplätze 10

Abteilungsleiter/in and.Abt. <= 360 Schülerplätze 6> 360 Schülerplätze 10

Abteilungskoordinator/in OG-Abt. > 200 Schülerplätze 5Abteilungskoordinator/in and.Abt. > 360 Schülerplätze 5Integrierte Sekundarschule

Integrierte Sekundarschule

Leitung von Lehrgängen an integrierten Sekundarschulen sowie Volkshochschulen<= 5 Klassen 5> 5 Klassen 10

15

<= 360 Schülerplätze 6> 360 Schülerplätze 10

Konrektor/in

1,0

0,5

Ständiger Vertreter/ständige Vertreterin des Leiters/der Leiterin eines OSZ (OSZ-Koordinator/in)

Abteilungskoordinator/in (OSZ)

Schullaufbahnberatung

Leitung der Tages- und Abendlehrgänge

4sofern mindestens 91 Schüler/innen mit Förderschwerpunkt Lernen oder 46 mit sonstigem Förderschwerpunkt oder angegliederte Berufs(fach)schulklassen vorhanden

pädagogischer Koordinator/pädagogische Koordinatorin/Mittelstufenleiter/in

3

sofern mindestens 271 Schüler/innen mit Förderschwerpunkt Lernen oder 136 mit sonstigem Förderschwerpunkt vorhanden

2. Konrektor/in

Abteilungsleiter/in (OSZ)

Leitung von Schularbeitsgärten mit mehr als 10.000 qm Fläche, Freilandlabor Kaniswall, Gartenarbeitsschule Charlottenburg

Filialleitung (OSZ)

Jahrgangsleiter/in

Leitung der bezirklichen Schularbeitsgärten

SenBildWiss Richtlinien der Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen 2011/12

Zumessungsrichtlinien 2011/12 7

Sportkoordinator an Sportoberschulen gemäß EinrichtungsschreibenFunktionen gemäß VV Integrierte Sekundarschulen, Gymnasien, Berufliche Schulen 2

< 200 Schüler/innen 8>= 200 Schüler/innen 10

z.B. Grundstufenleiter, Sportkoordinator an Sportoberschulen

Bei Schulen, die aufgelöst werden und die daher keine neuen Klassen einrichten, reduzieren sich die Anrechnungsstunden für Leitungsfunktionen auf die Hälfte, wenn Klassen nur noch in der Hälfte der Jahrgangsstufen vorhanden sind.

Sonderregelungen gemäß Einrichtungsschreiben

Qualifikationsphase - pädagogische Koordination

PHPW 01-1- Anlage 4

SenBildWiss I C 1.9 10.02.2012 -6134 -

hülerzahlen an den öffentlichen beruflichen Schulen

Lehrgänge

2008/09 20.098 56.829 1.001 2.416 572 3.501 9.117 3.888 2.562 2.467 4.765 87.118 2009/10 18.496 54.285 801 2.268 641 3.302 8.934 3.407 2.761 2.410 5.135 83.944 2010/11 18.056 51.511 774 2.086 670 2.763 8.870 3.197 2.749 2.585 5.368 80.573 2011/12 17.397 49.008 1.017 1.906 533 2.284 8.902 2.880 2.578 2.729 5.747 77.584

2012/13 18.740 48.890 1.040 1.940 470 2.400 8.930 2.730 2.620 2.690 5.800 77.510 2013/14 16.740 47.460 1.020 1.910 470 2.400 8.950 2.700 2.520 2.830 5.800 76.060 2014/15 17.090 47.380 1.050 1.990 490 2.400 9.090 2.750 2.530 2.880 5.800 76.360 2015/16 18.940 48.190 1.090 2.000 470 2.760 9.680 3.020 2.530 2.960 5.800 78.500 2016/17 17.090 48.080 990 1.810 430 2.400 9.590 3.010 2.570 3.200 5.800 77.880 2017/18 16.730 47.500 950 1.760 410 2.400 9.100 2.820 2.810 3.150 5.800 76.700 2018/19 16.790 46.000 960 1.780 420 2.400 8.790 2.760 2.670 3.000 5.800 74.580 2019/20 16.590 45.430 970 1.810 420 2.400 8.740 2.770 2.540 2.760 5.800 73.640 2020/21 16.890 45.570 1.000 1.840 430 2.400 8.930 2.810 2.540 2.720 5.800 74.040 2021/22 17.110 45.910 1.010 1.870 440 2.400 9.080 2.840 2.570 2.770 5.800 74.690 2022/23 17.540 46.740 1.040 1.930 450 2.400 9.330 2.890 2.610 2.790 5.800 75.980

1 Festsetzung der Ausbildungsplätze auf 2400 bei der einjährigen Berufsfachschule, je nach Entwicklung des Ausbildungsstellenmarktes ist ein Rückgang bei der einjährigen Berufsfachschule geplant. 2 wegen des "1 1/2 fachen Jahrgangs" einmalig 15%ige Erhöhung der Ausbildungsplätze von 2.400 auf 2.760 bei der einjährigen Berufsfachschule im Schuljahr 2015/16

1. SchuljahrBerufliches Gymnasium

Fach-schulen

Schüler insgesamt

--- MODELLRECHNUNG ---

Mehrjährig BG 2, BG 5BG 1, BG 3 und BOS

--- I S T ---Schuljahr

Auszubildende

Einjährig1,2insgesamt

im 11. Schuljahr

(TZ) BQL BQL/FL

Fachoberschulen/BOSLehrgänge Berufsfachschulen

PHPW 01-1- Anlage 5SenBildWiss I C 1.9

2007/08 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 2018/19 2019/20 2020/21Jahrgangsstufe 1-6 Grundschule und Grundstufe an ISS1) 150.234 148.820 147.159 145.830 141.567 142.530 146.150 149.640 152.880 155.800 156.840 156.740 155.420 153.580 Gymnasien (Jahrgangsstufe 5-6) 3.954 3.948 3.967 3.682 3.340 3.380 3.380 3.380 3.380 3.380 3.380 3.380 3.380 3.380Zusammen 154.188 152.768 151.126 149.512 144.907 145.910 149.530 153.020 156.260 159.180 160.220 160.120 158.800 156.960SEK I (Jahrgangsstufe 7-10) Gymnasien 38.080 38.337 39.695 42.068 45.781 46.530 46.340 45.690 43.580 43.620 44.350 45.120 46.320 47.360 Hauptschulen 12.401 11.487 10.652 8.011 5.355 2.230 0 0 0 0 0 0 0 0 Realschulen 19.194 18.574 18.302 13.921 9.458 5.050 570 0 0 0 0 0 0 0 Gesamtschulen 28.704 27.320 27.046 21.400 14.790 7.750 740 0 0 0 0 0 0 0 Integrierte Sekundarschulen2) 0 0 0 11.699 28.095 42.580 54.880 55.130 51.950 51.910 52.910 54.020 55.640 57.170 Zusammen 98.379 95.718 95.695 97.099 103.479 104.140 102.530 100.820 95.530 95.530 97.260 99.140 101.960 104.530SEK II (Jahrgangsstufe 11-12 oder 11-13) Gymnasien 31.477 29.618 27.641 25.566 24.519 18.980 19.980 21.310 23.490 22.700 20.710 20.450 20.690 21.080 Gesamtschulen 9.177 8.765 8.784 9.040 9.230 9.240 9.120 6.330 2.950 0 0 0 0 0 Integrierte Sekundarschulen 0 0 0 0 0 0 0 2.440 6.170 9.090 9.120 8.410 8.290 8.430 Zusammen 40.654 38.383 36.425 34.606 33.749 28.220 29.100 30.080 32.610 31.790 29.830 28.860 28.980 29.510Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt3)

Lernen 5.287 4.958 4.665 4.277 3.905 3.500 3.140 2.770 2.410 2.190 2.050 2.080 2.140 2.150 Geistige Entwicklung 1.860 1.883 1.896 1.902 1.953 1.970 1.980 2.000 2.020 2.050 2.060 2.070 2.070 2.070 Übrige Sonderschulen 4.912 4.789 4.731 4.534 4.274 4.110 4.110 4.110 4.090 4.090 4.100 4.050 4.020 4.000 Zusammen 12.059 11.630 11.292 10.713 10.132 9.580 9.230 8.880 8.520 8.330 8.210 8.200 8.230 8.220

Insgesamt 305.280 298.499 294.538 291.930 292.267 287.850 290.390 292.800 292.920 294.830 295.520 296.320 297.970 299.220

nachrichtl. OG/OSZ 2.617 2.548 2.463 2.583 2.585 2.710 2.680 2.740 2.960 2.910 2.810 2.630 2.610 2.670sogenannter 1 1/2 facher Jahrgang (gelb unterlegt)letzte 13. Jahrgangsstufe am Gymnasium im Schuljahr 2011/12 (fett gekennzeichnet)1) bis 2009/10 Gesamtschule, ab 2010/11 Integrierte Sekundarschule (ISS)2) Einführung der Integrierten Sekundarschule flächendeckend in 2010/11 für alle 7. Jahrgangsstufen mit Ausnahme von 9 Schulen, die im Schuljahr 2011/12 begonnen haben3) Mit der Umsetzung des Inklusionskonzepts wird die vorliegende Modellrechnung angepasst

15.02.2012

--- Modellrechnung --- --- IST ---

Öffentliche allgemein bildende Schulen in Berlin: Modellrechnung zur Entwicklung der Schülerzahlen