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GUT BEGLEITET INS LEBEN Frühe Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall Informationen und Ansprechpartner

2016.06.20 Infomappe komplett Stand Mai 2016 Onlineversion · Wir arbeiten im primär- und sekundärpräventiven Bereich und bilden innerhalb des Jugendamtes einen eigenen Fachdienst

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GUT BEGLEITET INS LEBEN

Frühe Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall

Informationen und Ansprechpartner

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Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Kooperationspartner im Gesundheitswesen,

GUT BEGLEITET INS LEBEN sollen alle Kinder im Landkreis Schwäbisch Hall

starten können. Das ist das gemeinsame Ziel, das sich die Fachkräfte im Netzwerk Frühe

Hilfen gesteckt haben.

Um dies zu erreichen ist es wichtig, dass wir werdenden Eltern und jungen Familien mög-

lichst frühzeitig Unterstützung und Hilfe anbieten. Gelingen kann diese wichtige Aufgabe

allerdings nur gemeinsam mit unseren Kooperationspartnerinnen und Kooperationspart-

nern – insbesondere im Gesundheitswesen.

Sie sind diejenigen Fachkräfte, die bereits rund um die Geburt und in den ersten Lebens-

monaten eines Kindes mit der Familie in Kontakt stehen. Auch wenn Sie in Ihrem Arbeits-

alltag andere Schwerpunkte haben, sind Sie daher ein wichtiger Teil der Verantwortungs-

gemeinschaft Frühe Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall.

Durch den Kontakt zu allen Familien haben Sie in Ihrer alltäglichen Arbeit die Möglichkeit,

den Blick auch auf einen frühen präventiven Hilfebedarf zu lenken. Sie können so dazu

beizutragen, dass insbesondere Familien in belasteten Lebenslagen frühzeitig die Unter-

stützung erhalten, die sie benötigen, um ihren Kindern ein gesundes Aufwachsen zu er-

möglichen.

Mit dem vorliegenden Leitfaden möchten wir Ihnen nun die Informationen und Anlaufstel-

len an die Hand geben, die Sie unterstützen, die Thematik der Frühen Hilfen in Ihrem be-

ruflichen Alltag angemessen in den Blick zu nehmen.

Grußwort des Landrates

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 1

Inhaltsverzeichnis 1 Ansprechpartner - auf einen Blick ......................................................... 21.1 Koordinationsstelle Frühe Hilfen ............................................................................... 3

1.2 Anlaufstellen und Hilfen bei Krisen/Kindeswohlgefährdung ...................................... 4

1.3 Weitere Anbieter/Kooperationspartner Frühe Hilfen .................................................. 5

2 Frühe Hilfen - allgemeine Informationen .......................................... 62.1 Was sind Frühe Hilfen? ............................................................................................. 7

2.2 Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) ............................................................ 8

2.3 Das Bundeskinderschutzgesetz ................................................................................ 9

2.4 Verortung der Frühen Hilfen im Kinderschutz ......................................................... 10

2.5 Die besondere Bedeutung der Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen ................. 11

2.6 Frühe Hilfen - ein Fallbeispiel .................................................................................. 12

3 Frühe Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall - im Überblick ................. 133.1 Koordinationsstelle Frühe Hilfen ............................................................................. 14

3.2 Kooperation und Vernetzung ................................................................................... 15

3.3 Angebote aus dem Bereich der Frühen Hilfen ........................................................ 16

3.4 Systematisierung der Angebote .............................................................................. 17

4 Kooperation - konkret ......................................................................... 184.1 Kooperation bei Frühen Hilfen ................................................................................. 19

4.1.1 Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch .......................................................... 20

4.1.2 Einverständniserklärung zur Vermittlung eines Beratungsgespräches.................... 21

4.1.3 Koordinationsstelle Frühe Hilfen - Beratungsablauf ................................................ 22

4.1.4 Wie Kooperation gelingt .......................................................................................... 23

4.2 Kooperation im Kinderschutz .................................................................................. 24

4.2.1 Kinderschutz im Gesundheitswesen - § 4 KKG ....................................................... 25

4.2.2 Datenschutz und Datenweitergabe - § 4 KKG ......................................................... 26

4.2.3 Checkliste Datenweitergabe .................................................................................... 27

4.2.4 Kinderschutz in der Kinder- und Jugendhilfe ........................................................... 28

5 Anhang ............................................................................................... 295.1 Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) - Gesetzestext .................................... 30

5.2 Arzt und Kinderschutz ............................................................................................. 33

5.3 Rahmen-Vereinbarung zur Vernetzung vertragsärztlicher Qualitätszirkel mit Leist-ungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich „Frühe Hilfen“ in Baden-Württemberg mit postnatalem Erhebungsbogen „Frühe Hilfen“ der KVBW ............. 47

5.4 Wahrnehmungsbögen für den Kinderschutz ........................................................... 655.5 Impressum .............................................................................................................. 80

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 2

1 Ansprechpartner

- auf einen Blick

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 3

1.1 Koordinationsstelle Frühe Hilfen

Was wir tun…

Wir beraten werdende Eltern und junge Familien mit Kindern bis zu drei Jahren sowie Fachkräfte, die mit den Familien in Kontakt stehen.

Wir arbeiten im primär- und sekundärpräventiven Bereich und bilden innerhalb des Jugendamtes einen eigenen Fachdienst.

Bei der Beratung von Fachkräften übernehmen wir eine Clearingfunktion. In diesem Zusammenhang bieten wir für Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen die Möglichkeit der anonymen Fallberatung (vgl. § 4 KKG) an.

Unser Anliegen ist es, insbesondere Familien in bel asteten Lebenssituationen möglichst frühzeitig zu erreichen und für Hilfen zu gewinnen, um so das gesunde Aufwachsen der Kinder zu fördern.

In Schwäbisch Hall In Crailsheim

Frau Lena Steinle Frau Catja Schühlein

B. A. in Sozialer Arbeit B. A. in Sozialer Arbeit

Fon: 0791 755-7948 Fon: 07951 492-5149

E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected]

Landratsamt Schwäbisch Hall Landratsamt Schwäbisch Hall

Jugendamt Außenstelle Crailsheim - Jugendamt

Münzstraße 1, 74523 Schwäbisch Hall In den Kistenwiesen 2/1, 74564 Crailsheim

Aufgabenschwerpunkte:

Beratung zu Angeboten und Hilfen/ Informationsveranstaltungen Frühe Hilfen Netzwerkarbeit/ Öffentlichkeitsarbeit

für den Altkreis Schwäbisch Hall

Aufgabenschwerpunkte:

Beratung zu Angeboten und Hilfen/ Informationsveranstaltungen Frühe Hilfen Netzwerkkoordination/Öffentlichkeitsarbeit

für den Altkreis Crailsheim

Anonyme Fallberatung für Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen (vgl. § 4 KKG) und Qualitätszirkel Frühe Hilfen

für den Landkreis Schwäbisch Hall

Aufgrund unserer Außendiensttätigkeit sind wir nicht immer zu den regulären Öffnungszeiten in unserem Büro erreichbar. Bitte hinterlassen Sie uns in diesen Fällen eine Nachricht, wir melden uns dann umgehend bei Ihnen. Gerne können Sie auch per E-Mail mit uns Kontakt aufnehmen.

In akuten Krisen/bei Kindeswohlgefährdung wenden Si e sich bitte direkt an den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Jugendamtes. Die Kontaktd aten finden Sie auf der folgenden Seite.

Weitere Informationen zum Aufgaben-feld der Koordinationsstelle Frühe Hilfen finden Sie auf Seite 14.

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 4

1.2 Anlaufstellen und Hilfen bei Krisen/Kindeswohl-gefährdung

Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) des Jugendamtes

In Schwäbisch Hall In Crailsheim

Fon: 0791 755-7279 Fon: 07951 492-5145

Landratsamt Schwäbisch Hall Landratsamt Schwäbisch Hall

Jugendamt Außenstelle Crailsheim - Jugendamt

Münzstraße 1 In den Kistenwiesen 2/1

74523 Schwäbisch Hall 74564 Crailsheim

Außerhalb der regulären Öffnungszeiten erreichen Si e für Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen den Bereitschaftsdienst des Allgem einen Sozialen Dienstes über die örtliche Polizeidienststelle.

Polizei

In Schwäbisch Hall In Crailsheim

Fon: 0791 400-0 Fon: 07951 480-0

Polizeirevier Schwäbisch Hall Polizeirevier Crailsheim

Gräterweg 8 Parkstraße 7

74523 Schwäbisch Hall 74564 Crailsheim

Die Polizeidienststellen sind rund um die Uhr beset zt.

Frauen- und Kinderschutzhaus

Im Landkreis Schwäbisch Hall Das Haus ist anonym. Frauen und ihre Kinder werden aufgenommen, wenn sie Opfer häus-licher Gewalt sind, d.h. mit einem Gewalttäter bzw. einer Gewalttäterin in einer Wohnung leben. Gewalt kann psychisch oder physisch sein. Die Frauen müssen volljährig sein.

Fon: 0791 9464464

Diakonieverband Schwäbisch Hall

Mauerstraße 5

74523 Schwäbisch Hall

Das Frauen- und Kinderschutzhaus ist von Mo-Fr von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Außerhalb dieser Zeiten erreichen Sie d en Bereitschaftsdienst über die örtli-che Polizeidienststelle.

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 5

1.3 Weitere Anbieter/Kooperationspartner Frühe Hilfen

Gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern haben wir eine Bestandserhebung der An-gebote und Hilfen rund um Schwangerschaft, Geburt und die ersten Lebensjahre durchge-führt. Sie finden diese zusammengefasst in der Datenbank Frühe Hilfen des Landkreises Schwäbisch Hall unter www.fruehehilfen-sha.de .

Hier können Sie neben den Adressdaten und Ansprechpartnern der Einrichtungen und Institutionen auch weitergehende Informationen zu den einzelnen Angeboten abrufen.

In der Datenbank Frühe Hilfen finden Sie z.B.: Schwangeren-/Beratungsstellen, Geburts-kliniken, Kinderärzte, Hebammen, Frühförderstellen, Familienbildungszentren, Ansprech-partner für Kindertagespflege, Elterntreffs und Eltern-Kind-Gruppen.

Datenbank-Suchmaske

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 6

2 Frühe Hilfen

- allgemeine Informationen

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 7

2.1 Was sind Frühe Hilfen?

Der ursprünglich aus der Frühförderung stammende Begriff wird heute in unterschiedli-chen Bereichen des Gesundheitswesens und der Kinder- und Jugendhilfe verwendet.

In den letzten Jahren gewann der Begriff Frühe Hilfen im Zusammenhang mit der Diskus-sion um Prävention und Kinderschutz zunehmend an Bedeutung.

Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstütz ungssysteme mit koordinier-ten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Schwerpunkt auf der Altersgruppe von 0 bis 3 Jahren.

Frühe Hilfen stellen grundsätzlich präventive - und somit freiwillige - Angebote für alle Familien dar, sollen jedoch insbesondere Familien in belaste-ten Lebenssituationen Unterstützung bieten.

Frühe Hilfen sollen im Sinne eines präventiven Kinderschutzes dazu beitragen, möglichst früh-zeitig Risiken bzw. Belastungen zu erkennen und von Anfang an die Potentiale und Kompetenzen von Eltern und deren Kinder zu stärken.

Kooperation und Vernetzung - insbesondere zwi-schen Gesundheitswesen und Kinder- und Jugend-hilfe - sind hier von zentraler Bedeutung.

Belastete Lebenslagen können sein:

eine sehr frühe Elternschaft

ein besonderer Betreuungsbedarf des Kindes (z.B. Regulationsstörungen)

psychosoziale Belastungen in der Familie

Migrationshintergrund der Eltern

Frühe Hilfen können sein…

KiMi - Kinder im Mittelpunkt, Familienhebammen/Familienkinderkrankenschwestern

Gesundheitsleistungen (Geburtskliniken, Kinderklinik/Sozialpädiatrisches Zentrum, Ärzte, Hebammen) und Interdisziplinäre Frühförderung

Bildungsangebote (z.B. STÄRKE-Kurse)

Ehrenamtliche Unterstützung

Siehe hierzu auch die Arbeitsmaterialien zum Erkennen von Familien in belasteten Lebenslagen ab Seite 19 und im Anhang.

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 8

Auf der Homepage des NZFH unter www.fruehehilfen.de finden Sie aus-führliche Informationen zum Thema.

2.2 Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH)

Um den fachlichen Austausch im Bereich Frühe Hilfen zu fördern, die Entwicklungen zu begleiten und den aktuellen Forschungsstand für Fachkräfte zu bündeln, wurde das Natio-nale Zentrum Frühe Hilfen gegründet.

Hier finden Sie auch eine ausführliche Definition des Begriffes „Frühe Hilfen“, die bereits im Jahr 2009 vom Wissen-schaftlichen Beirat des NZFH (Prof. Dr. Sabine Walper, Prof. Dr. Peter Franzkowiak, Dr. Thomas Meysen, Prof. Dr. Mechthild Papoušek) verabschiedet wurde.

Inhalte der Definition des Begriffes „Frühe Hilfen“ des Nationalen Zentrums im Überblick:

Zielgruppe: - werdende Eltern und junge Familien mit Kindern bis 3 Jahren,

- insbesondere Familien in belasteten psychosozialen Lebenslagen

Herstellen positiver Entwicklungsmöglich-keiten durch alltagspraktische Unterstüt-zung

Förderung der Beziehungs- und Erzie-hungskompetenz der (werdenden) Eltern

Stufenmodell: - universelle Prävention

- selektive Prävention

- Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

durch vielfältige sowohl allgemeine als auch spezifische, aufeinander bezogene und einander ergänzende Angebote und Maßnahmen

Risiken sollen so frühzeitig wahrgenom-men und reduziert werden

Auf- und Ausbau von Netzwerken: - Multiprofessionelle Kooperation in Netzwerken Frühe Hilfen unter

- Einbeziehung bürgerschaftlichen Engagements

Enge Kooperation von Institutionen und Angeboten sozialer Dienste

Ziel: flächendeckende Versorgung von Familien mit bedarfsgerechten Unterstüt-zungsangeboten sowie wissensbasierte Verbesserung der Qualität der Versorgung

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 9

2.3 Das Bundeskinderschutzgesetz

Wesentliche gesetzliche Grundlage für die Frühen Hilfen und die Kooperation im Kinder-schutz bildet das zum 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG).

Von zentraler Bedeutung ist hier das in Artikel 1 des Bundeskinderschutzgesetzes gefass-te Gesetz zur Kooperation und Information im Kindersch utz (KKG) . Den kompletten Gesetzestext finden Sie im Anhang ab Seite 30.

Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinde rschutz (KKG) verfolgt zwei wesentliche Ziele:

Zum einen soll eine weitere Verbesserung des Kinderschutzes dadurch er-reicht werden, dass Eltern durch frühzeitige primär- und sekundärpräventive Maßnahmen in ihren Erziehungskompetenzen gestärkt werden (Frühe Hilfen). Diese familienzentrierte Prävention beruht auf der Annahme, dass positive Veränderungen bei den Eltern zu verbesserten Entwicklungsbedingungen für deren Kinder führen.

Zum anderen sollen Risiken im Einzelfall früher erkannt und mögliche Kindes-wohlgefährdungen vermieden bzw. eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden.

Hierzu nimmt der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 KKG weitere Berufsgruppen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen, in die Pflicht, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung aktiv im Kinderschutz mit-zuwirken.

Im Hinblick auf die Annahme, dass gelingender Kinderschutz interdisziplinär angelegt sein muss und nur vor dem Hintergrund bestehender Angebote und Regelstrukturen nachhaltig sinnvoll gestaltet werden kann, sieht demnach auch § 3 KKG den Aufbau verbindlicher flächendeckender Kooperations- und Netzwerkstrukturen vor.

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 10

2.4 Verortung der Frühen Hilfen im Kinderschutz

Folgt man dem Konzept des Aktionsprogrammes “Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sind Frühe Hilfen

an der Nahtstelle zwischen einer allgemeinen und damit voraussetzungslosen Förderung der Erziehung in der Familie bzw. der kindlichen Entwicklung (§ 16 SGB VIII) und den voraussetzungsgebundenen Hilfen zur Erziehung (§ 27 ff SGB VIII), auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn Eltern alleine eine »Er-ziehung zum Wohle des Kindes« nicht sicherstellen können“

zu verorten.

Frühe Hilfen bewegen sich demnach im „Spannungsfeld zwischen früher Förderung und Gefahrenabwehr“, sodass der Gestaltung der Schnittstellen sowohl im Rahmen der Ko-operationen der beteiligten Akteure (z.B. zwischen Gesundheitswesen und Kinder- und Jugendhilfe) als auch zwischen „Prävention und Intervention“ wesentliche Bedeutung zu-kommt.

Das folgende Schaubild soll die Verortung Früher Hi lfen in der Kinder- und Jugend-hilfe verdeutlichen:

Vgl. hierzu: DERR, Regine; GERBER, Christine; SANN, Alexandra (2010): Editorial. In: DEUTSCHES JUGEND-INSTITUT E.V. (Hg.): Kinderschutz und Frühe Hilfen. IzKK-Nachrichten (1). München: Informationszentrum Kindesmisshandlung/Kindesvernachlässigung, S. 3.

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 11

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Punkt 4 „Kooperation - konkret“ ab Seite 18.

Den Gesetzestext finden Sie im Anhang ab Seite 30.

2.5 Die besondere Bedeutung der Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen

Da die Kinder- und Jugendhilfe rund um Schwangerschaft, Geburt und die ersten Lebens-jahre der Kinder kaum Kontakt zu den Familien hat - in Fachkreisen wird hier auch von einer „Settinglücke“ gesprochen - liegt der Fokus im Bereich der Frühen Hilfen insbeson-dere auf dem Ausbau der Kooperationsbeziehungen zwischen dem Gesundheitswesen und der Jugendhilfe:

Ärzte und Hebammen haben meist regel-mäßigen Kontakt zu werdenden Eltern und jungen Familien.

Sie können daher einen möglichen Unter-stützungsbedarf frühzeitig erkennen und

aufbauend auf das bestehende Vertrau-ensverhältnis bei Bedarf über Angebote in-formieren und für die Inanspruchnahme von Hilfen werben.

Mit § 4 KKG wurde daher auch eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die - neben weite-ren Berufsgruppen - auch die Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen aktiv einbezieht, im Kinderschutz mitzuwirken.

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 12

2.6 Frühe Hilfen - ein Fallbeispiel

Ein Arzt meldet sich bei der Koordinationsstelle Frühe Hilfen. Eine seiner Patientinnen, eine 18-jährige Frau mit einem sechs Wochen alten Baby ist mit ihrer Situation überfor-dert. Die Beziehung zum Vater des Kindes ist während der Schwangerschaft in die Brüche gegangen und auch sonst hat die junge Mutter kaum Unterstützung aus ihrem Familien- und Bekanntenkreis. Da sie wegen der Schwangerschaft ihre Ausbildung abbrechen musste, befindet sie sich auch finanziell in einer schwierigen Situation. Der Arzt schildert den Fall anonym und erkundigt sich bei der Koordinatorin nach Unter-stützungsmöglichkeiten. In einem weiteren Gespräch mit der jungen Mutter über mögliche Angebote gelingt es dem Arzt, diese zu einem Beratungsgespräch in die Koordinations-stelle zu bewegen. Gemeinsam suchen die junge Mutter und die Koordinatorin nach einem geeigneten Angebot. Die junge Mutter entscheidet sich für das Angebot KiMi - Kinder im Mittelpunkt. Eine KiMi-Mitarbeiterin besucht die junge Frau zuhause. Bei weiteren Hausbesuchen unterstützt die Sozialpädagogin die junge Mutter u.a. bei Suche nach einer passenden Wohnung und beim Ausfüllen von Formularen. Bei den 14-tägig stattfindenden KiMi Gruppentreffen lernt die junge Frau andere Mütter in ähnlichen Situationen kennen, mit denen sie sich austau-schen kann. Nach einem Jahr hat sie eine enge Beziehung zu ihrem Kind aufgebaut, eine eigene Wohnung gefunden und kann ihre abgebrochene Ausbildung in Teilzeit weiterführen.

Fazit: Neben offensichtlichen Belastungen wie Sucht- oder psychischen Erkrankungen der Eltern können auch eine angespannte finanzielle Situation, Spannungen in der Part-nerschaft und/oder ein fehlendes soziales Unterstützungsnetzwerk zu Überforderungen bei den Eltern führen und das gesunde Aufwachsen eines Neugeborenen beeinträchtigen (vgl. Wahrnehmungsbögen der Uniklinik Ulm im Anhang ab Seite 68). Im Gespräch mit Fachkräften, die mit werdenden Eltern und jungen Familien in Kontakt stehen, wird deutlich, dass es teilweise Vorbehalte gibt, belastete Familien anzusprechen. Oft ist dies begleitet von der Sorge, in der begrenzten Zeit keine ausreichende Hilfe anbie-ten zu können, den Eltern zu nahe zu treten oder die Situation überzubewerten.

Wenn Sie Eltern auf mögliche Belastungen ansprechen , empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Melden Sie den Eltern zunächst Ihre eigenen Beobachtungen zurück: „Mir ist aufgefallen, dass Sie mehrmals mit Ihrem Partner gestritten haben“/„… dass Sie gar keinen Besuch auf Station hatten“ und beziehen Sie sich anschließend auf Ihr eigenes Gefühl „Ich mache mir Sorgen, Sie ohne Unterstützung nach Hause zu entlassen“. So ge-raten die Eltern nicht in eine Verteidigungshaltung und behalten einen größeren Entschei-dungsfreiraum.

Sie als Fachkraft im Gesundheitswesen machen ledigl ich ein Angebot an die Familie, indem Sie Ihre Wahrnehmung zurückmelden und über die Angebote der Frühen Hilfen informieren bzw. den Kontakt zur Koordinationsstelle Frühe Hilfen herstellen. Die Ent-scheidung, welche Hilfe am passendsten ist, wird be i der Beratungsstelle bzw. der Koordinationsstelle Frühe Hilfen gemeinsam mit den Eltern getroffen.

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3 Frühe Hilfen

im Landkreis Schwäbisch Hall

- im Überblick

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 14

Die Kontaktdaten der Koordinationsstelle Frühe Hilfen finden Sie auf Seite 3 sowie unter www.fruehehilfen-sha.de

3.1 Koordinationsstelle Frühe Hilfen

Zum Jahreswechsel 2012/2013 wurde die Koordinationsstelle Frühe Hilfen mit Ansprech-partnerinnen in Crailsheim und Schwäbisch Hall eingerichtet.

Die Koordinationsstelle ist beim Jugendamt angesiedelt und gehört als eigenständiger Fachdienst zum Fachbereich der Besonde-ren Sozialen Dienste.

Die Koordinationsstelle ist Anlaufstelle für werdende Eltern und junge Familien mit Kin-dern bis drei Jahren sowie für Fachkräfte, die mit Eltern und Kindern in Kontakt stehen.

Die Mitarbeiterinnen

beraten zu Angeboten und Hilfen rund um die Geburt und die ersten

Lebensjahre der Kinder

und bieten

insbesondere für Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen die

Möglichkeit der anonymen Fallberatung (gemäß § 4 KKG,

Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) an.

Daneben ist die Koordinationsstelle Frühe Hilfen mit folgenden weiteren Aufgaben-feldern betraut:

Auf- und Ausbau der Kooperations- und Netzwerkbezie hungen

Koordinierung der Angebotsstrukturen

Öffentlichkeitsarbeit

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3.2 Kooperation und Vernetzung

Zu den Vernetzungsinstrumenten im Bereich der Frühen Hilfen gehören im Landkreis Schwäbisch Hall aktuell:

der Runde Tisch Frühe Hilfen und

die Qualitätszirkel Frühe Hilfen in Crailsheim und Schwäbisch Hall

Der Runde Tisch Frühe Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall wurde im Jahr 2011 ins Leben gerufen. Er bildet ein wesentliches Instrument beim Auf- und Ausbau des Netzwerkes Frühe Hilfen. Das Gremium besteht mittler-weile aus über 50 Fachkräften bzw. Institutionen unter-schiedlicher Professionen. Die einzelnen Netzwerkpartner finden Sie unter: www.fruehehilfen-sha.de - Links - Koopera-tionspartner.

Themen beim Runden Tisch sind z.B.:

Welche Angebote und Hilfen gibt es und wer sind Ansprechpartner/innen?

Welche Erfahrungen machen die einzelnen Fachkräfte im Kontakt mit den Familien und welchen Bedarf an Hilfen sehen sie?

Wie können Familien in belasteten Lebenslagen erkannt und für Hilfen gewonnen werden?

Wie können verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit - auch in Kinderschutzfragen - erarbeitet werden, um Handlungssicherheit zu gewinnen und Entlastung zu schaffen?

Wie kann die Kooperation im Netzwerk aussehen, so dass sowohl die Familien als auch die beteiligten Fachkräfte profitieren?

Die Qualitätszirkel Frühe Hilfen sind aus dem Projekt „Vernetzung lokaler Angebote im Rahmen ‚Früher Hilfen‘ mit vertragsärztlichen Qualitätszirkeln“ der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg entstanden (vgl. hierzu auch die Rahmenvereinbarung im Anhang ab Seite 47).

In Form von Familienfallkonferenzen werden in den im Jahr 2014 gegründeten Qualitätszirkeln Frühe Hilfen schwierige Fälle anonym im interdisziplinären Team aus Ärzten und Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe besprochen.

Mit dem differenzierten Fachwissen der Teilnehmenden können gemeinsam bestmögliche Unterstützungs- bzw. Hilfsangebote für die Familien erarbeitet werden. Die Qualitätszirkel werden aktuell von jeweils einem Arzt (Kinderarzt/ Gynäkologe) und den Koordinatorinnen Frühe Hilfen moderiert.

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 16

Die Angebote mit detaillierten Informationen finden Sie in Form einer Datenbank auf der Homepage der Koordinations-stelle Frühe Hilfen unter www.fruehehilfen-sha.de – Angebote finden.

3.3 Angebote aus dem Bereich der Frühen Hilfen

Basierend auf den entwicklungs- und neuropsychologischen Erkenntnissen der letzten Jahre wurden die Angebote aus dem Bereich der Frühen Hilfen ausgebaut. Ein Schwer-punkt liegt hierbei auf der Förderung einer guten Eltern-Kind-Bindung und der Unterstüt-zung bei Erziehungsfragen.

Seit Oktober 2012 bzw. Januar 2014 gehören die Angebote

KiMi - Kinder im Mittelpunkt und

Familien-Kinderkrankenschwestern/ Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Familienhebammen

zu den Regelangeboten der Frühen Hilfen.

Kennzeichnend für beide Angebote ist:

Die Fachkräfte sind kompetente Ansprechpartnerinnen rund um Schwangerschaft, Geburt und die ersten Lebensjahre des Kindes.

Die Betreuung ist bereits während der Schwangerscha ft möglich und erfolgt auch in Form von Hausbesuchen.

Bei Bedarf werden weitere Hilfen vermittelt.

Das Angebot ist für die Familien kostenfrei.

Der Zugang zu den Angeboten ist unbürokratisch und direkt über die Schwangerschaftsberatungsstellen von Diakonie u nd Caritas sowie über die Koordinationsstelle Frühe Hilfen möglich.

Daneben gibt es im Landkreis Schwäbisch Hall eine Vielzahl weiterer Angebote, die sich an werdende Eltern und junge Familien mit Kindern in den ersten Lebensjahren richten. So haben Fachkräfte der psychologischen Beratungsstelle, der Schwangerschaftsbera-tungsstellen sowie Fachkräfte aus dem Bereich der Sozialpädagogischen Familienhilfe eine Fortbildung in entwicklungspsychologischer Beratung absolviert und setzen die-ses Wissen bei ihrer Arbeit mit den Familien ein.

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 17

3.4 Systematisierung der Angebote

Mit dem Ziel, die Vermittlung bzw. Empfehlung von passenden Angeboten - auch von und in jeweils andere Fachbereiche - zu erleichtern, wurde gemeinsam mit den Kooperations-partnerinnen und Kooperationspartnern eine

Systematisierung der Angebote Frühe Hilfen nach dem „Ampelsystem“ bzw. nach Präventionsstufen

erarbeitet.

Die Systematisierung stellt eine gemeinsame Arbeitsgrundlage im Netzwerk Frühe Hil-fen des Landkreises Schwäbisch Hall dar und kann über die Detailansicht der Ange-bote (Datenbank Frühe Hilfen – www.fruehehilfen-sha .de) abgerufen werden . Die Detailsuchfunktion ermöglicht zudem die gezielte Suche nach Angeboten z.B. im sekun-därpräventiven Bereich. Gerne sind Ihnen auch die Mitarbeiterinnen der Koordinationsstel-le Frühe Hilfen bei der Suche nach einem passenden Angebot behilflich.

Folgende Kriterien bilden die Grundlage für die Sys tematisierung

Primäre/ Universelle Prävention

Sekundäre/ Selektive Prävention

Tertiäre Prävention/ Intervention

Angebote, die sich an alle Eltern richten

Freiwilligkeit bei den Eltern

Primärpräventive Angebo-te sind z.B.: Beratungsan-gebote der Schwanger-schaftsberatungsstellen oder Stärke I Eltern-Bildungskurse

Angebote, die sich speziell an (werdende) Eltern in belastenden Lebenslagen richten

Aufgabe der Fachkräfte ist hier, für die Inanspruch-nahme von Angeboten zu werben bzw. Angebote zu vermitteln

Freiwilligkeit bei den Eltern

Sekundärpräventive Ange-bote sind z.B.: KiMi - Kinder im Mittelpunkt, Familienkin-derkrankenschwestern, Stärke II Kurse für Familien in belastenden Lebenslagen

Wichtig ist, dass die äu-ßere Versorgung des Kin-des zuverlässig gewähr-leistet ist!

bei Gefährdung des Kindes-wohls

auf Kooperation der Eltern hinwirken

bei fehlender Kooperations-bereitschaft/fehlender Problemeinsicht Meldung auch gegen den Willen aber nicht ohne Wissen der Eltern

Möglichkeit der anonymen Fallberatung durch eine In-soweit erfahrene Fachkraft (IeF)

Einschalten des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) des Jugendamtes

vgl. hierzu die Ausführungen unter Kooperation - konkret ab Seite 24.

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4 Kooperation

- konkret

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4.1 Kooperation bei Frühen Hilfen

Auf den folgenden Seiten finden Sie nun Informationen und Arbeitsmaterial zur konkreten Zusammenarbeit im Netzwerk Frühe Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall. Die erarbeite-ten Materialien und Abläufe wurden auf Grundlage der gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie der konzeptionellen Ausrichtung der Frühen Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall erstellt.

Zentral bei der Kooperation im Rahmen der Frühen Hi lfen sind das Erkennen von belasteten Familien und das Werben für die Inanspru chnahme von Hilfen mit dem Ziel, durch frühe Unterstützung positive Entwicklun gschancen von Kindern zu för-dern.

Auf den folgenden Seiten finden Sie

einen Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch 1,

eine Einverständniserklärung zur Vermittlung eines Beratungsgespräches bei der Koordinationsstelle Frühe Hilfen sowie

ein Ablaufschema , das den Beratungsablauf der Koordinationsstelle Frühe Hilfen bzw. die Kooperation im Rahmen der Frühen Hilfen verdeutlicht.

Weitere Informationen und Arbeitsmaterialen finden Sie im Anhang ab Seite 29.

1 Hinweis zum Anhaltsbogen: Der Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch wurde auf Grundlage des Ludwigshafener peripartalen Erhebungsbogens (LupE) erstellt bzw. in leicht überarbeiteter Form übernom-men. Entwickelt wurde der LupE-Bogen im Rahmen des Modellprojektes „Guter Start ins Kinderleben“ von Dr. Barbara Filsinger, Dr. Jochen Gehrmann, Dr. Istvàn Bechtold, St. Marien- und St. Annastiftskrankenhaus Ludwigshafen, Priv.-Doz. Dr. Ute Ziegenhain, Universitätsklinikum Ulm und Dr. Heinz Kindler, Deutsches Jugendinstitut e.V., München.

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4.1.1 ANHALTSBOGEN für ein vertiefendes Gespräch

Der Anhaltsbogen enthält wissenschaftlich belegte Belastungsfaktoren, die einer gelingenden Elternschaft entgegenstehen können. Er hilft Ihnen, belasteten Familien gezielt Frühe Hilfen anbieten zu können, damit alle Kinder gut begleitet ins Leben starten können.

A Besondere (auch soziale) Belastung Alter der Mutter 21 Jahre Alter der Mutter 21 Jahre und bereits ein Kind oder mehrere Kinder Rasche Schwangerschaftsfolge (weniger als ein Jahr) Unerwünschte Schwangerschaft Allein erziehend Hinweis auf schwere Konflikte/Gewalt in der Partnerschaft Kind/Kinder bereits in Pflege oder Adoption Mutter/Familie bereits durch Jugendamt unterstützt Aufwachsen der Mutter außerhalb der Herkunftsfamilie Eigene Misshandlungs- oder Missbrauchserfahrungen der Mutter/Eltern in der Kindheit Schwere körperliche Erkrankung/Behinderung eines Familienmitgliedes Bekannte psychische Erkrankung der Mutter bzw. psychiatrische Vorbehandlungen Nikotinkonsum > 20 Zigaretten am Tag Alkoholprobleme Mutter Vater/Partner Drogenkonsum Mutter Vater/Partner Mangelnde körperliche Hygiene Armut (beengte Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit, Schulden, kein Schulabschluss) Soziale/Sprachliche Isolation Sonstiges/Bemerkungen:

B Mehrere fehlende Schwangerschaftsuntersuchungen

C Kind stellt deutlich erhöhte Fürsorgeanforderungen, die die Möglichkeiten der Familie zu übersteigen d rohen Frühgeburtlichkeit Mehrlinge Angeborene/neonatal erworbene Erkrankungen/ Behinderung Sonstiges/Bemerkungen (z.B. Regulationsstörungen):

D Beobachtbare deutliche Schwierigkeiten der Hauptbez ugsperson bei der Annahme/Versorgung des Kindes Wirkt am Kind desinteressiert Macht ablehnende Äußerungen über das Kind Wirkt passiv, antriebsarm, psychisch auffällig Gibt auffallend häufig das Kind ab Fehlendes Einfühlungsvermögen in die Bedürfnisse des Kindes (übersieht deutliche Signale des Kindes oder rea-

giert unangemessen z.B. sehr gestresst, wenn das Kind schreit oder spuckt) Kein oder auffälliger Besuch auf der Geburtsstation

E Hauptbezugsperson beschreibt starke Zukunftsangst/Ü berforderung/Gefühl, vom Kind abgelehnt zu werden

F Sonstiges:

Anhaltsbogen ausgefüllt am: Hdz.: Vertiefendes Gespräch geführ t: ja nein Hdz.:

Vermittlung Angebot Frühe Hilfen ja, welches: Hdz.:

Vermittlung an Koordinationsstelle Frühe Hilfen/ Ei nverständniserklärung gefaxt am: Hdz.:

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4.1.2 EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG

Per Fax an die Koordinationsstelle Frühe Hilfen des Landkreises Schwäbisch Hall

für den Altkreis Crailsheim: Fax 07951 492-5150

für den Altkreis Schwäbisch Hall: Fax 0791 755-97279

Ich/Wir möchten über Angebote und Hilfen für werdende Eltern und junge Familien mit Kindern bis 3 Jahren informiert werden.

Ich/Wir sind damit einverstanden, dass mein/unser Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail Adresse an die Koordinationsstelle Frühe Hilfen des Landkreises Schwäbisch Hall weitergegeben wird/werden, damit eine Mitarbeiterin mit mir/uns Kontakt für ein Bera-tungsgespräch im Rahmen der Frühen Hilfen aufnehmen kann.

Name, Vorname: _________________________________

Straße: _________________________________

Wohnort: _________________________________

Telefon: _________________________________

E-Mail: _________________________________

Ort, Datum: ____________________ Unterschrift: ____________________

Vermittelnde Fachkraft: ____________________

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4.1.3 Koordinationsstelle Frühe Hilfen - Beratungsablauf

Fachkraft/Kooperationspartner/in wendet sich an die Koordinationsstelle Frühe Hilfen

Klärung des Anliegens; Einschätzung der Belastungsfaktoren und des Unterstützungsbedarfes; Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (KWG) vor?

voraussichtlich kein intensiverer Unter-stützungsbedarf/keine Anhaltspunkte für eine

mögliche Kindeswohlgefährdung

voraussichtlich intensiverer Bedarf in Form von Hilfen zur Erziehung (HzE)/ASD bereits

in der Familie/Hinweise auf KWG

Zuständigkeit liegt bei der

Koordinationsstelle Frühe Hilfen Zuständigkeit liegt beim

Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)

Information/ Beratung der anfragenden Fach-

kraft über mögliche Angebote und Hilfen

(auch anonym möglich)

Die anfragende Fach-kraft kann das Angebot

anschließend direkt vermitteln.

Vermittlung der Eltern (mit Zustimmung der

Eltern) an die Koordina-tionsstelle Frühe Hilfen.

Die Koordinatorinnen informieren/beraten über Angebote und

Hilfen. Hausbesuche sind möglich.

Keine Hilfe erforderlich Vermittlung Früher Hilfen

Präventiver Bereich/Frühe Hilfen

Information und Beratung über Angebote und Hilfen/ Werben für Inanspruchnahme von Hilfen

Intensiverer Unterstüt-zungsbedarf wird im wei-teren Verlauf/beim Bera-

tungsgespräch oder Hausbesuch deutlich

Vermittlung an den ASD (mit Zustimmung der Eltern)

Weiterleitung an den ASD

Freiwilligkeit bei den Eltern

Ohne Hilfe Kindeswohl-gefährdung

auch gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der

Eltern (vgl. § 4 KKG)

Sekundäre/selektive Prävention

Hinweis : Bei intensiverem Unterstützungsbedarf oder gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefähr-dung des Kindeswohls vermitteln die Fachkräfte

der Koordinationsstelle Frühe Hilfen an die zuständige ASD-Fachkraft.

Gefährdung Primäre/universelle Prävention

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4.1.4 Wie Kooperation gelingt

Grundsteine für eine gelingende Kooperation bei Frü hen Hilfen

Für die Kooperation im Kontext Früher Hilfen wurden im Rahmen des Projektes „Guter Start ins Kinderleben“ von der Uniklinik Ulm (Prof. Dr. Jörg M. Fegert/PD Dr. Ute Ziegen-hain) gemeinsam mit dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) (Dr. Thomas Meysen/Lydia Schönecker/Hanne Stürtz) folgende Grundsteine für gelingende Kooperation bei Frühen Hilfen entwickelt:

"Die Akteure in den Frühen Hilfen schärfen ihre Fachlichkeit beim Erkennen prekärer Lebenssituati-onen und versuchen, die Beteiligten in den Famili-ensystemen zu erreichen und für Hilfen zu gewin-nen.

Die Achtung jeder Hilfebeziehung ist wichtig. Die Helferinnen und Helfer sind aufgefordert, diesen Wert im Kontakt mit der Familie für die Hilfe und den Schutz der Kinder zu nutzen.

Die helfenden Akteure reichen Verantwortung nicht weiter oder geben sie ab, sondern sie ziehen andere helfende Stellen hinzu.

Familien oder Eltern werden nicht gemeldet, son-dern die Sorge um ein Kind mitgeteilt, also mit einer anderen helfenden Stelle geteilt.

Ziel ist ein gemeinsames Helfen und Schützen, um Kindern ein förderliches und sicheres Aufwachsen zu ermöglichen.“

(Quelle: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. 2013: Datenschutz bei Frühen Hilfen, S.60-61).

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4.2 Kooperation im Kinderschutz

Kinderschutz - Kindeswohlgefährdung - was ist das?

Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichtes setzt eine Kindeswohlgefährdung

„eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“.

Dabei werden neben allen Formen von Schädigungen auch Gefährdungen erfasst, so dass der Begriff sowohl präventive als auch intervenierende Aspekte enthält.

Die Einschätzung bzw. das Erkennen von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ist ein komplexes Thema, zumal der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der erst durch Auslegung in jedem Einzelfall individuell bewertet werden muss.

Was uns wichtig ist …

Kinderschutz ist Aufgabe der Jugendhilfe - gelingender Kinderschutz ist allerdings nur in einer Verantwortungsgemeinschaft mit allen Menschen und Institutionen möglich, die mit gefährdeten Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen.

Wir möchten Sie daher mit Informationen und Beratungsangeboten unterstützen, die Sie benötigen, um in Ihrem beruflichen Kontext das Thema Kinderschutz angemessen bear-beiten zu können.

Hierzu zählen:

• Anonyme Beratung zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 4 KKG durch die Koordinationsstelle Frühe Hilfen

• Vermittlung von Familien mit sekundärpräventivem Unterstützungsbedarf an die Koordinationsstelle Frühe Hilfen - für Familien mit Kindern bis 3 Jahren

• Kontaktaufnahme mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes - bei (akuten) Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung

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4.2.1 Kinderschutz im Gesundheitswesen - § 4 KKG

Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetztes werden neben den Fachkräften aus der Kinder- und Jugendhilfe weitere Berufsgruppen einbezogen, im Kinderschutz mitzuwirken. Die folgende Übersicht soll die Mitwirkungspflicht nach § 4 KKG verdeutlichen.

Mitwirkungspflicht im Kinderschutz; § 4 KKG

Mögliche Fragestellungen bzw. Vorgehensweise

Unterstützung/ Beratung

Werden den in § 4 KKG genannten Fachkräften bei der Ausübung ihrer berufli-chen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Ge-fährdung des Wohls eines Kindes oder eines Ju-gendlichen bekannt, sol-len sie:

Welche konkreten Verhaltenswei-sen/Symptome deuten auf eine Gefährdung hin? Hinweis: Als Hil-festellung können die Wahrneh-mungsbögen für den Kinderschutz im Anhang dienen.

Was sind meine konkreten Be-fürchtungen?

Über welche Ressourcen verfügt die Familie?

Wie kann eine mögliche Gefähr-dung abgewendet werden?

Bei der Gefährdungseinschät-zung besteht Anspruch auf Beratung (anonyme Fallbera-tung) durch eine insoweit er-fahrene Fachkraft der öffentli-chen Jugendhilfe.

Hinweis: Für Fachkräfte im Gesundheits-wesen übernimmt die Koordina-tionsstelle Frühe Hilfen diese Aufgabe.

die Situation erörtern - mit Kind/Jugendlichen und Personensorgeberechtig-ten und

Eigene Wahrnehmung schildern und eigene Sorge ausdrücken

„Abgleich“ mit der Wahrnehmung/ Einschätzung der Betroffenen

Eigene fachliche Einschätzung zu einem weitergehenden Hilfebedarf vermitteln

Erneute Einschätzung der Gefähr-dungssituation

wenn erforderlich auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken

Reichen eigene Mittel aus?

Welche Hilfen sind notwendig und geeignet und welche Kooperati-onspartner sind erforderlich?

z. B. direkte Vermittlung von Angeboten oder Vermittlung der Familie an die Koordinati-onsstelle Frühe Hilfen

Nach der Gefährdungseinschätzung und evtl. dem Gesp räch mit der Familie können sich folgende Fallverläufe ergeben:

Die Gefährdung hat sich nicht bestätigt. Hilfe auf freiwilliger Basis anbieten/vermitteln

Die Gefährdung kann mit eigenen Mitteln abgewendet werden.

Die Gefährdung kann mit eigenen Mitteln nicht abgewendet werden, die Eltern sind aber bereit Hil-fe aus anderen Hilfesystemen anzunehmen. Vermittlung der Hilfe/bzw. an Kooperationspartner

Die Gefährdung kann mit eigenen Mitteln nicht abgewende t werden und die Eltern sind nicht bereit oder in der Lange, notwendige Hilfen anzuneh men . Befugnis zur Datenweitergabe gemäß § 4 KKG - vgl. Checkliste zur Datenweitergabe auf Seite 27.

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Auf der folgenden Seite finden Sie die Checkliste Datenweitergabe . Sie wurde als „Handreichung für Heilberufe zum Umgang mit (potentieller) Kindeswohlgefährdung („rote Fälle“) – Schweigepflicht und Informationsweitergabe“ von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DJIuF) e.V. erarbeitet.

4.2.2 Datenschutz und Datenweitergabe - § 4 KKG

Bei der Kooperation im Netzwerk Frühe Hilfen kommt dem Datenschutz eine besondere Bedeutung zu.

Wesentlich bei der Zusammenarbeit im Netzwerk Frühe Hilfen ist, dass Informationen zwischen verschiedenen Fachkräften oder Institutionen nur mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden dürfen:

Datenweitergabe mit Einwilligung der Betroffenen al s „Königsweg“

Hiervon kann abgewichen werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen und die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lange sind, die Gefährdung abzuwenden (vgl. hierzu § 4 KKG):

Datenweitergabe vielleicht gegen den Willen, aber n icht ohne Wissen der Betroffenen – „Transparenzgebot“

Ausnahme: Der wirksame Schutz des Kindes würde durch die vorherige Information in Frage gestellt.

Datenweitergabe ohne Wissen der Betroffenen

Weitere Informationen finden Sie außerdem in der Broschüre Datenschutz bei Frühen Hilfen des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V.

Unter http://www.fruehehilfen-sha.de – Kooperation – Datenschutz bei Frühen Hilfen können Sie die Broschüre downloaden.

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4.2.3 Checkliste Datenweitergabe

Wenn im Kontext (potenzieller) Kindeswohlgefährdung („rote Fälle“) zeitnahes Tätigwerden erforderlich erscheint, kann zur näheren Einschätzung der Gefährdung und/oder der Etablierung weitergehender Hilfen im Einzelfall notwendig sein, dass Sie zwar nicht ohne Wissen, aber gegen den Willen der Patient/Inn/en bzw. Klient/Inn/en andere Stellen hinzuziehen (z.B. das Jugendamt).

1 Einschätzung der Gefährdungssituation im Hinblick auf:

Grad des Gefährdungspotenzials: Wie hoch schätzen Sie die Beeinträchtigungen für das Kind ein, die von der Gefährdung (potenziell) ausgehen?

1 2 3 4 5

sehr niedrig niedrig eher hoch hoch sehr hoch

Grad der Gewissheit: Wie sicher fühlen Sie sich in Ihrer Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt?

1 2 3 4 5

sehr unsicher unsicher eher sicher sicher sehr sicher

2 Einschätzung der Tragfähigkeit der konkreten Hilf ebeziehung

Eigene Hilfemöglichkeiten: Wie gut ist es möglich, mit Ihren eigenen beruflichen Hilfemöglichkei-ten die Gefährdung abzuwenden?

1 2 3 4 5

gut eher gut eher schlecht schlecht sehr schlecht

Dringlichkeit, den wirksamen Schutz des Kindes sich erzustellen: Kann im Hinblick auf die Gefährdung verantwortet werden, die bestehende Hilfebeziehung zur/zum Patient/In für das (weitere) Werben für die Inanspruchnahme weitergehender Hilfe zu nutzen?

1 2 3 4 5

gut eher gut eher schlecht schlecht sehr schlecht

Befinden sich alle vier Einschätzungen im Bereich 3 bis 5, ist eine Informationsweitergabe - auch gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffene n - sinnvoll. Wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Gefährdung abzuwenden, ist sie sogar geboten. In allen anderen Fällen bedarf es einer vorherigen Einwilligung der Betroffenen.

© Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie des Universitätsklinikum Ulm, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. – Modellprojekt Guter Start ins Kinderleben; übernommen aus: ZIEGENHAIN, Ute et al. (Hg.) (2010): Modellprojekt Guter Start ins Kinderleben. Werkbuch Vernetzung. Ulm: Süddeutsche Verlagsgesellschaft. S. 180-181.

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4.2.4 Kinderschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Jeder junge Mensch hat das Recht auf „Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (vgl. § 1 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz).

Die Förderung und Erziehung der Kinder liegt bei den Eltern. Aufgabe der Jugendhilfe ist es, Eltern und andere Personensorgeberechtigte bei Bedarf hierbei zu beraten und zu unterstützen.

Daneben gehört auch der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zu den Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe. Beim Jugendamt sind hier die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes mit dieser Aufgabe be traut. Sie sind verpflichtet, allen Hinweisen zu einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls nachzugehen.

Was passiert, wenn ich einen Fall beim Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes melde?

Die Meldung wird sofort bearbeitet (Innendienst/Fachdienst Kinderschutz)

Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirk en mehrerer Fachkräfte (Team/Vorgesetzte)

Planung des weiteren Vorgehens: Evtl. weitere Informationen einholen (Kita, Kinderarzt, Klinik…) Vorläufige Schutzmaßnahmen (Inobhutnahme) erforderlich?

Kontaktaufnahme mit den Betroffenen (angekündigter/unangekündigter Hausbesuch, Telefonat und Erstgespräch im Jugendamt, Kita, Klinik…;

bei akuter Gefährdung besteht die Möglichkeit der Inobhutnahme)

Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse und erneute Einschätzung der Gefährdungssituation

keine Gefährdung Gefährdung bestätigt

kein Hilfebedarf

Ende

Hilfebedarf

Vermittlung von Hilfen/ Einleitung von Hilfen zur Erziehung

Eltern verhalten sich kooperativ

Einleitung der notwendigen und geeigneten Hilfen und fortlaufende Überprüfung der Wirksamkeit dieser Hilfen

Eltern verhalten sich nicht kooperativ

Anrufung des Familiengerichts Dieses kann Auflagen erlassen (z.B. eine bestimmte Hilfe anzunehmen) und/oder in die elterliche Sorge eingreifen (z.B. um ein Kind in einer Pflegefamilie/ Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.

Dann: Einleitung der notwendigen und geeigneten Hilfen und fortlaufende Überprüfung der Wirksamkeit dieser Hilfen.

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5 Anhang

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5.1 Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) - Gesetzestext

Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kindersch utz (KKG)

§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

(1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schüt-zen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen oblie-gende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit

1. sie im Einzelfall dieser Verantwor-tung besser gerecht werden kön-nen,

2. im Einzelfall Risiken für die Ent-wicklung von Kindern und Jugend-lichen frühzeitig erkannt werden und

3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendli-chen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann.

(4) Zu diesem Zweck umfasst die Unter-stützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erzie-hungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Infor-mation, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Le-bensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).

§ 2 Information über Unterstützungs-angebote in Fragen der Kindesent-wicklung

(1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden.

(2) Zu diesem Zweck sind die nach Lan-desrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen be-fugt, den Eltern ein persönliches Ge-spräch anzubieten. Dieses kann auf

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Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtli-chen Träger der Jugendhilfe.

§ 3 Rahmenbedingungen für verbindli-che Netzwerkstrukturen im Kinder-schutz

(1) In den Ländern werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammen-arbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufgebaut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturellen Fragen der Angebotsgestal-tung und -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen.

(2) In das Netzwerk sollen insbesondere Einrichtungen und Dienste der öffentli-chen und freien Jugendhilfe, Einrichtun-gen und Dienste, mit denen Verträge nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesund-heitsämter, Sozialämter, Gemeinsame Servicestellen, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zen-tren, Frühförderstellen, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Beratungsstel-len nach den §§ 3 und 8 des Schwanger-schaftskonfliktgesetzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozi-alen Beziehungen, Familienbildungsstät-

ten, Familiengerichte und Angehörige der Heilberufe einbezogen werden.

(3) Sofern Landesrecht keine andere Re-gelung trifft, soll die verbindliche Zusam-menarbeit im Kinderschutz als Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugendhil-fe organisiert werden. Die Beteiligten sol-len die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen fest-legen. Auf vorhandene Strukturen soll zurückgegriffen werden.

(4) Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Fa-milienhebammen gestärkt werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt den Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebam-men, auch unter Einbeziehung ehrenamt-licher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre befristete Bundesinitiative, die im Jahr 2012 mit 30 Millionen Euro, im Jahr 2013 mit 45 Millionen Euro und in den Jahren 2014 und 2015 mit 51 Millio-nen Euro ausgestattet wird. Nach Ablauf dieser Befristung wird der Bund einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Un-terstützung von Familien einrichten, für den er jährlich 51 Millionen Euro zur Ver-fügung stellen wird. Die Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt.

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§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden

1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heil-berufes, der für die Berufsaus-übung oder die Führung der Be-rufsbezeichnung eine staatlich ge-regelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologinnen oder –psychologen mit staatlich aner-kannter wissenschaftlicher Ab-schlussprüfung,

3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie

4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungs-stelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

5. Mitgliedern oder Beauftragten ei-ner anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwan-gerschaftskonfliktgesetzes,

6. staatlich anerkannten Sozialarbei-terinnen oder -arbeitern oder staat-lich anerkannten Sozialpädagogin-nen oder -pädagogen oder

7. Lehrerinnen oder Lehrern an öf-fentlichen und an staatlich aner-kannten privaten Schulen

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefähr-dung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inan-spruchnahme von Hilfen hinwirken, so-weit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefähr-dung gegenüber dem Träger der öffentli-chen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

(3) Scheidet eine Abwendung der Ge-fährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Perso-nen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendli-chen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendli-chen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

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5.2 Arzt und Kinderschutz

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 34

5.3 Rahmen-Vereinbarung zur Vernetzung vertragsärztlicher Qualitätszirkel mit Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich „Frühe Hilfen“ in Baden-Württemberg mit postnatalem Erhebungsbogen „Frühe Hilfen“ der KVBW

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1 KBV (Hrsg.) Handbuch Qualitätszirkel, 3. erweiterte Auflage, Deutscher Ärzte-Verlag Köln 2013, Kapitel 4.16

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Krankenkasse bzw. Kostenträger

geb. am

Name, Vorname des Versicherten

Kassen-Nr.

Betriebsstätten-Nr.

Versicherten-Nr. Status

Datum Arzt-Nr.

Postnataler Erhebungsbogen „Frühe Hilfen“

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 35

5.4 Wahrnehmungsbögen für den Kinderschutz

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© Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai 2016 36

5.5 Impressum

Die vorliegende Informationsmappe für Kooperationspartnerinnen und -partner im Land-kreis Schwäbisch Hall wurde in Anlehnung an den Heidelberger Leitfaden Frühe Hilfen und Kinderschutz erstellt und hinsichtlich der konzeptionellen Ausrichtung und strukturel-len Rahmenbedingungen der Frühen Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall modifiziert.

Wir danken dem Jugendamt der Stadt Heidelberg für die Zurverfügungstellung der Unterlagen.

Bildnachweise: alle fotolia

Herausgeber:

Landratsamt Schwäbisch Hall

Jugendamt

Koordinationsstelle Frühe Hilfen

Münzstraße 1

74523 Schwäbisch Hall

Druck: Landratsamt Schwäbisch Hall

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