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313 Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl K 21054 B 43. Jahrgang Montag, 22. Dezember 2014 Nummer 26 Herausgeber und Verleger: Stadt Marl - Der Bürgermeister -, 45765 Marl. Das Amtliche Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - ist kostenlos während der Öffnungszeiten im Rat- haus, Creiler Platz, Zentralgebäude, an der Information des Bürgerbüros, im i-Punkt im Marler Stern sowie im Stadtteilbüro Hamm, Ernst-Reuter-Haus, Sperberweg 3-5, erhältlich. Es wird außerdem regelmäßig gegen einen Beitrag von 2,50 je Zustellung zugesandt. Inhalt Seite I. Satzung vom 18.12.2014 zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Marl (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 16.12.2013 314 II. Satzung vom 18.12.2014 zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Marl (Abwassergebührensatzung) vom 16.12.2013 315 III. Satzung vom 18.12.2014 zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungsge- bührensatzung) vom 16.12.2013 316 IV. Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sowie der offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) (Elternbeitragssatzung) ab dem 01.01.2015 vom 18.12.2014 319 Anlage I 322 Anlage II 323 V. Satzung der Stadt Marl zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Tagespflegesatzung) ab dem 01.01.2015 vom 18.12.2014 324 VI. Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes vom 18.12.2014 329 VII. Bekanntmachung der Beschlüsse vom 18.12.2014 über den Jahresabschluss 2012 der Stadt Marl einschließlich Entlastung 332 Anlage I 333 Anlage II 334 Inhalt Seite VIII. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 17. Mai, 11. Oktober und 20. Dezember 2015 im Stadtteil Brassert vom 18.12.2014 338 IX. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 11. Januar 2015 im Stadtteil Brassert vom 18.12.2014 339 X. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 03. Mai 2015 im Stadtteil Hüls vom 18.12.2014 340 XI. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 03. Mai und 06. Dezember 2015 im Stadtteil Drewer vom 18.12.2014 341 XII. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 07. Juni und 06. September 2015 im Stadtteil Alt- Marl vom 18.12.2014 342 XIII. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 01. Februar, 11. Oktober und 20. Dezember 2015 im Stadtteil Stadtkern vom 18.12.2014 343 XIV. Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunal- abgabengesetzes (KAG) des Landes Nordrhein Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen vom 18.12.2014 345 XV. 1. Änderungssatzung vom 18.12.2014 zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Marl (Straßenreinigungssatzung) vom 16.12.2013 351 XVI. Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Seniorenbeiratswahl der Stadt Marl vom 03. Dezember 2014 352

26-2014 vom 22.12 - marl.de · vom 18.12.2014 324 VI. Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes vom 18.12.2014 329 VII

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Amtliches

Bekanntmachungsblatt

- Amtsblatt - der Stadt Marl

K 21054 B

43. Jahrgang Montag, 22. Dezember 2014 Nummer 26

Herausgeber und Verleger: Stadt Marl - Der Bürgermeister -, 45765 Marl. Das Amtliche Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - ist kostenlos während der Öffnungszeiten im Rat-haus, Creiler Platz, Zentralgebäude, an der

Information des Bürgerbüros, im i-Punkt im Marler Stern sowie im Stadtteilbüro Hamm, Ernst-Reuter-Haus, Sperberweg 3-5, erhältlich. Es wird außerdem regelmäßig gegen einen Beitrag von 2,50 € je Zustellung zugesandt.

Inhalt Seite

I. Satzung vom 18.12.2014 zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Marl (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 16.12.2013 314

II. Satzung vom 18.12.2014 zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Marl (Abwassergebührensatzung) vom 16.12.2013 315

III. Satzung vom 18.12.2014 zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungsge-bührensatzung) vom 16.12.2013 316

IV. Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sowie der offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) (Elternbeitragssatzung) ab dem 01.01.2015 vom 18.12.2014 319 Anlage I 322 Anlage II 323

V. Satzung der Stadt Marl zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Tagespflegesatzung) ab dem 01.01.2015 vom 18.12.2014 324

VI. Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes vom 18.12.2014 329

VII. Bekanntmachung der Beschlüsse vom 18.12.2014 über den Jahresabschluss 2012 der Stadt Marl einschließlich Entlastung 332 Anlage I 333 Anlage II 334

Inhalt Seite

VIII. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 17. Mai, 11. Oktober und 20. Dezember 2015 im Stadtteil Brassert vom 18.12.2014 338

IX. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 11. Januar 2015 im Stadtteil Brassert vom 18.12.2014 339

X. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 03. Mai 2015 im Stadtteil Hüls vom 18.12.2014 340

XI. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 03. Mai und 06. Dezember 2015 im Stadtteil Drewer vom 18.12.2014 341

XII. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 07. Juni und 06. September 2015 im Stadtteil Alt-Marl vom 18.12.2014 342

XIII. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 01. Februar, 11. Oktober und 20. Dezember 2015 im Stadtteil Stadtkern vom 18.12.2014 343

XIV. Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunal-abgabengesetzes (KAG) des Landes Nordrhein Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen vom 18.12.2014 345

XV. 1. Änderungssatzung vom 18.12.2014 zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Marl (Straßenreinigungssatzung) vom 16.12.2013 351

XVI. Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Seniorenbeiratswahl der Stadt Marl vom 03. Dezember 2014 352

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I. Satzung vom 18.12.2014 zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Marl (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 16.12.2013 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) sowie des § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706) in Verbindung mit der Straßenreinigungssatzung der Stadt Marl vom 16.12.2013 - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Marl in seiner Sitzung am 18.12.2014 folgende Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Marl (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 16.12.2013 beschlossen:

§ 1

§ 3 (5)erhält folgende Änderung: Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich bei einer einmaligen Reinigung von Straßen, die

• überwiegend dem Anliegerverkehr dienen ( Klasse 1) 2,84 €

• dem innerörtlichen Verkehr dienen (Klasse 2) 2,30 €

• dem überörtlichen Verkehr dienen (Klasse 3) 1,69 € und von

• Fußgängerzonen, in denen das öffentliche Interesse überwiegt (Klasse 4) 1,69 €

• fußläufigen Geschäftsstraßen (Klasse 5) 2,84 €

Bei mehrmaliger wöchentlicher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.

§ 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung vom 18.12.2014 zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Marl (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 16.12.2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

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315§ 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. Marl, 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister II. Satzung vom 18.12.2014 zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Marl (Abwassergebührensatzung) vom 16.12.2013 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712) sowie der §§ 53 c , 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Marl in seiner Sitzung am 18.12.2014 folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Marl (Abwassergebührensatzung) vom 16.12.2013 beschlossen:

§ 1 § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Gebühren betragen - je abgefahrenen m³ Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 26,86 € - je abgefahrenen m³ Abwasser aus abflusslosen Gruben 23,12 € - je vergebliche Anfahrt 56,53 €

§ 2

Der § 11 „Gebühren für die Wartung privater Pumpstationen von Druckentwässerungs-anlagen“ wird ersatzlos gestrichen.

§ 3 Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung vom 18.12.2014 zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Marl (Abwassergebührensatzung) vom 16.12.2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

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d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. Marl, 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister III. Satzung vom 18.12.2014 zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungsgebührensatzung) vom 16.12.2013 Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) sowie des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21.06.1988 (GV NRW S. 250) und der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Marl (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2013 – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Marl in seiner Sitzung am 18.12.2014 folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungsgebührensatzung) vom 16.12.2013 beschlossen:

§ 1

§ 3 Abs.1 erhält folgende Fassung: (1) Die Jahresgebühr beträgt bei 14-tägiger Entsorgung für

a) Restabfallbehälter mit 80 l Rauminhalt 125,73 €

b) Restabfallbehälter mit 120 l Rauminhalt 188,59 €

c) Restabfallbehälter mit 240 l Rauminhalt 377,18 €

d) Restabfallbehälter mit 1.100 l Rauminhalt 1.728,75 €

e) Restabfallbehälter mit 5.000 l Rauminhalt 7.857,92 €

Bei mehrmaliger Entleerung vervielfacht sich die Jahresgebühr für die 14-tägige Entleerung entsprechend.

§ 2 § 3 Abs.2 erhält folgende Fassung: (2) Übersteigt die Größe des Biomüllbehälters die des Restmüllgefäßes, wird für das über dem Restmüllvolumen

hinausgehende Biobehältervolumen ein Gebührenaufschlag von 0,24 € pro Liter erhoben; folglich bei

20 Liter 4,80 €

40 Liter 9,60 €

60 Liter 14,40 €

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317 80 Liter 19,20 €

120 Liter 28,80 €

160 Liter 38,40 €

§ 3

§ 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Eigenkompostierern wird auf Antrag ein Gebührenabschlag gewährt, wenn die ordnungs- und sachgemäße Eigenkompostierung auf dem betreffenden Grundstück nachgewiesen und kein Bioabfallbehälter genutzt wird. Unter Berücksichtigung des Gebührenabschlages beträgt die Jahresgebühr bei 14-tägiger Entleerung für

a) Restabfallbehälter mit 80 l Rauminhalt 108,13 €

b) Restabfallbehälter mit 120 l Rauminhalt 162,19 €

c) Restabfallbehälter mit 240 l Rauminhalt 324,37 €

d) Restabfallbehälter mit 1.100 l Rauminhalt 1.486,72 €

e) Restabfallbehälter mit 5.000 l Rauminhalt 6.757,81 €

Bei mehrmaliger Entleerung vervielfacht sich die Jahresgebühr für die 14-tägige Entleerung entsprechend. Die Beendigung der Eigenkompostierung ist unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Auf Antrag der Grundstückseigentümer werden Restmüll-, Biomüll- und Altpapierbehälter mit 80 l, 120 l und

240 l Rauminhalt bis zu einer Entfernung von 15 Metern (einfache Strecke) durch die Stadt vom Standplatz des Behälters abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgebracht.

Die Jahresgebühr für den Transport eines Müllbehälters beträgt

bei 14-täglicher Leerung 58,86 €

bei wöchentlicher Leerung 117,72 € und

bei 4-wöchiger Leerung (Altpapierbehälter) 29,43 € § 5 § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung: (6) Ein Umtausch, Einzug oder die Aufstellung von Müllgefäßen ist je Abfallart nur einmal jährlich gebührenfrei;

für jeden weiteren Behältertausch wird eine Gebühr erhoben von 18,80 €. § 6 § 3 Abs. 8 erhält folgende Fassung: (8) a) Die Gebühr für eine Entleerung eines befristet aufgestellten Behälters sowie für eine Sonderentleerung

eines vorhandenen Behälters beträgt für eine einmalige Abfuhr

1. eines Müllgroßbehälters 80 l 4,84 €

2. eines Müllgroßbehälters 120 l 7,25 €

3. eines Müllgroßbehälters 240 l 14,51 €

4. eines Müllgroßbehälters 1.100 l 66,49 €

5. eines Müllgroßbehälters 5.000 l 302,23 €

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b) Für die Anlieferung und Abholung der befristet aufgestellten Behälter werden zusätzliche Gebühren nach

Größe und Anzahl erhoben. Die Gebühren betragen für die Anlieferung und Abholung von - bis zu vier Behältern mit 80 l, 120 l und 240 l Rauminhalt 28,28 €

- bis zu vier Behältern mit 1.100 l Rauminhalt 42,44 €

und für jeden weiteren Behälter in obiger Größe ein Viertel der jeweils vorgenannten Gebühren. Für die Anlieferung und Abholung von Müllgroßbehältern mit 5.000 l Fassungsvermögen beträgt die

Gebühr je Behälter 63,66 €

§ 7

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung vom 18.12.2014 zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungsgebührensatzung) vom 16.12.2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. Marl, 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister

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319IV. Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sowie der offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) (Elternbeitragssatzung) ab dem 01.01.2015 vom 18.12.2014 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), das achte Buch, Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S.2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.08.2013 (BGBl. I S.3464) sowie des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 462) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) hat der Rat der Stadt Marl in seiner Sitzung am 18.12.2014 folgende Satzung beschlossen. § 1 – Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) wird durch die Stadt Marl ein öffentlich-rechtlicher Beitrag erhoben. (2) Diese Satzung ist gleichermaßen gültig für die Inanspruchnahme von Leistungen der offenen OGS und mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Kindertagespflege, für die ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zu leisten ist. Ergänzend sind die Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege zu beachten. § 2 – Eltern- und Verpflegungsbeiträge (1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen öffentlich-rechtlichen Beitrag zu den Jahresbetriebskosten der örtlichen Tageseinrichtungen, zu den Kosten der Tagespflege, zum Trägeranteil der Angebote der OGS und zur Verpflegung zu entrichten, der in monatlichen Teilbeträgen zu leisten ist. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. (1a) Für die Betreuung in Spielgruppen und gleichgestellten Einrichtungen gelten analog die Regelungen zur Kindertagespflege. (2) Besuchen gleichzeitig zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen eine Tageseinrichtung für Kinder, erhalten Tagespflege oder nehmen Angebote der OGS wahr, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich nach der Elternbeitragstabelle unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so ist der höhere Beitrag zu zahlen. Der Elternbeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). (2a) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist beitragsfrei. Für die Regelung in Abs.2 ist der Beitrag des Kindes maßgebend, welcher ohne Beitragsbefreiung nach diesem Absatz erhoben worden wäre. (3) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr / Schuljahr (01.08. – 31.07.). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtungen nicht berührt. Der Besuchszeitraum innerhalb der Sommerferien vor der Einschulung bzw. vor dem Wechsel in die weiterführende Schule des Kindes kann im Einzelfall durch den Träger der Kindertageseinrichtung/OGS eigenständig bis zum Schuleintritt/ des Wechsels des Kindes verlängert werden. Für diesen Zeitraum wird kein gesonderter Elternbeitrag erhoben. (4) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. § 3 – Höhe der Eltern- und Verpflegungsbeiträge (1) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung. Beginnend mit dem Kindergarten- / Schuljahr 2013/2014 erhöht sich der Elternbeitrag jährlich dynamisch um 1,5%. Die Beträge werden auf eine Nachkommastelle gerundet. Die Anlage 1 der Satzung passt sich entsprechend ohne weitere Satzungsänderung an. Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 ist ein Elternbeitrag nach Stufe 2 der Elternbeitragstabelle zu zahlen. Es sei denn, es ergibt sich ein niedrigerer Beitrag.

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(2) Die Höhe der Verpflegungsbeiträge für städtische Kindertageseinrichtungen und der OGS ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung. Die Teilnahme an der Verpflegung ist bei einer Betreuung über Mittag in einer städtischen Kindertageseinrichtung und bei der Teilnahme an der OGS verpflichtend. § 4 – Einkommensermittlung (1) Eine Einkommensermittlung entfällt, wenn die Beitragspflichtigen sich der höchsten Einkommensstufe nach der Elternbeitragstabelle zuordnen. (2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die Pauschbeträge nach § 9a Einkommenssteuergesetz abzuziehen, wenn für den maßgeblichen Einkommenszeitraum nicht höhere, durch Steuerbescheid des Finanzamtes anerkannte, Werbungskosten nachgewiesen werden. Die vom Finanzamt anerkannten Kinderbetreuungskosten sind den Werbungskosten zuzurechnen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten, auch mit denen des zusammen veranlagten Ehegatten, ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften wird beim Einkommen nicht berücksichtigt. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Höhe des Mindestbetrages (nach § 2 Abs. 4 BEEG i.H.v. 300.-€ bzw. nach § 6 BEEG i.H.v. 150.-€) sowie der Erhöhungsbetrag für Mehrlingsgeburten (§ 2a Abs. 4 BEEG) werden als Einkommen nicht berücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (3) Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen. Wenn sich das Einkommen voraussichtlich auf Dauer verändert, ist abweichend von Satz 1 das Zwölffache des aktuellen Monatseinkommens zuzüglich zu erwartender Sonderzahlungen zugrunde zu legen. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Bei unterschiedlich hohem Monatseinkommen ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zugrunde zu legen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. (4) Abweichend zu § 4 Abs. 2 Satz 3 werden Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylLG) für die Dauer des Leistungsbezuges der Einkommensstufe 1 der Anlage (Elternbeitrag 0,00 Euro) eingestuft. § 5 – Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Einrichtung dem Jugendamt der Stadt Marl unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder, die entsprechenden Angaben der Eltern und die vertraglich vereinbarte Betreuungsform mit. (2) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlagen ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. (3) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung der Elternbeiträge maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Stadt Marl ist außerdem berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen nach eigenem Ermessen zu überprüfen. Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. § 6 – Beitragsfestsetzung (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt von der Stadt Marl durch Bescheid.

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321(2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 5 Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag auch rückwirkend neu festzusetzen. Die Verjährungsfrist für Elternbeiträge ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). § 7 – Fälligkeit Die Elternbeiträge werden jeweils zum 15. des Monats fällig. § 8 – Beitreibung Die Beiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 G vom (BGBl. I S. 2258, 2269) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 9 – Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer die in § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. § 10 – In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Marl, den 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister

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Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung über die Elternbeträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sowie der offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) (Elternbeitragssatzung) ab dem 01.01.2015 vom 18.12.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. Marl, 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister V. Satzung der Stadt Marl zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Tagespflegesatzung) ab dem 01.01.2015 vom 18.12.2014 Präambel Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), das achte Buch, Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012(BGBl. I S.2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.08.2013 (BGBl. I S.3464) sowie des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 462) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) hat der Rat der Stadt Marl in seiner Sitzung am 18.12.2014 folgende Satzung beschlossen. § 1 - Tagespflege (1) Kindertagespflege ist durch das Kinderförderungsgesetz vom 16.12.2008 -KiföG- und das vierte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes -SGB VIII- des Landes NRW Kinderbildungsgesetz -KiBiz- vom 01.08.2008 als gleichrangiges Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen für Kinder neu profiliert worden. (2) Bei der Tagespflege handelt es sich – wie bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen – um eine Infrastrukturleistung der Jugendhilfe, die nicht von einem Hilfebedarf im Einzelfall abhängig ist. Rechtlich handelt es sich um eine Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch, für die öffentliche Träger eine Gewährleistungspflicht haben.

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325(3) Die für Tagespflege und Tageseinrichtungen gemeinsam aufgestellten Grundsätze der Förderung stehen im Kontext der fachpolitischen Tendenz zur Entwicklung eines Systems Tagesbetreuung für Kinder, das vielfältige Formen der Tagesbetreuung, sowohl in Einrichtungen, in Tagespflege, aber auch in Mischformen zulässt und es Leistungsberechtigten ermöglicht, die für sie passende Betreuungsform zu wählen. § 22 Sozialgesetzbuch -SGB- VIII regelt Grundsätze der Förderung sowohl für Tageseinrichtungen als auch für Kindertagespflege. § 23 SGB VIII ist die Spezialnorm für die Förderung in Kindertagespflege. § 24 SGB VIII formuliert die Anspruchsnorm für Kinder sowohl für Tageseinrichtungen wie für Kindertagespflege. § 43 SGB VIII regelt die ordnungsrechtliche Seite, nämlich das Erfordernis einer Erlaubnis zur Kindertagespflege. In § 4 KiBiZ NRW sind die grundsätzlichen Regeln für eine Förderung in Tagespflege in Nordrhein – Westfalen zusammengefasst. § 2 - Förderung in Tagespflege (1) Gemäß §§ 22, 23 Sozialgesetzbuch –SGB- VIII und § 4 Kinderbildungsgesetz NRW -KiBiz NRW- ist Kindertagespflege ein Angebot der Jugendhilfe zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Die Förderung in einer familienähnlichen Situation ist ihr herausragendes Merkmal. (2) Kindertagespflege wird von geeigneten Tagespflegepersonen in ihrem Haushalt oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten durchgeführt. Kindertagespflege kann auch in anderen, zum Beispiel angemieteten, geeigneten Räumen erfolgen. (3) Übersetzt man den gesetzlichen Auftrag in pädagogische Inhalte, so umfasst sie die geeignete Förderung durch ein vielfältiges Angebot an Spiel-, Kommunikations- und Bewegungsanreizen unter Berücksichtigung des Alters und Entwicklungsstandes des Kindes, seiner sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, seiner Lebenssituation und seiner Bedürfnisse, des ethnischen Hintergrundes, aber auch unter Berücksichtigung der Erziehung und Bildung in der Familie des Kindes. (4) Als Ziel formuliert der Gesetzgeber die Förderung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (Erwerb von Ich-, Sozial und Sachkompetenz), gleichberechtigt neben der Unterstützung der Erziehung und Bildung in der Familie, sowie dem Auftrag, Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung miteinander zu vereinbaren. § 3 - Zielgruppe und Leistung (1) Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen erfüllen grundsätzlich den gleichen gesetzlichen Auftrag. Kindertagespflege kann insofern für alle Kinder bis zum Schuleintritt als eigenständiges Angebot wahrgenommen werden. (2) Angebote der Kindertagespflege können darüber hinaus für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr als ergänzendes Angebot zur Kindertageseinrichtung oder zum Schulbesuch erfolgen. Kindertagespflege als ergänzendes Angebot hat zum Ziel, regelmäßige Betreuungsbedarfe vor und nach der Öffnung von Tageseinrichtungen und Schulen -auch am Wochenende oder nachts- abzudecken, die aufgrund der Berufstätigkeit von Eltern oder bei anderem besonderen Bedarf entstehen. (3) Für Kinder unter drei Jahren sind bis zum 01.08.2013 laut § 24 Abs. 3 SGB VIII Plätze in Einrichtungen und in Tagespflege vorzuhalten, wenn: 1. beide Erziehungsberechtigte erwerbstätig sind 2. der allein Erziehungsberechtigte erwerbstätig ist 3. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bevorsteht 4. eine Ausbildung oder berufliche Bildungsmaßnahme absolviert wird 5. eine Schul- oder Hochschulausbildung absolviert wird 6. an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilgenommen wird 7. oder wenn ohne diese Leistung eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet werden kann.

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(4) Für Kinder, die das 1. Lebensjahr nicht vollendet haben, gelten die vorgenannten Bestimmungen über den 01.08.2013 hinaus. § 4 - Wunsch- und Wahlrecht (1) Nach § 5 SGB VIII haben Leistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrichtungen zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung zu äußern. Dem Wunsch- und Wahlrecht soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Auf dieser Grundlage sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, zunächst freie Plätze und vorhandene Öffnungszeiten in Tageseinrichtungen auszuschöpfen, bevor Kindertagespflege als zusätzlich geförderte Leistung in Betracht kommt. § 5 - Inanspruchnahme von Tagespflege (1) Beantragen Eltern Kindertagespflege und das Jugendamt der Stadt Marl stellt den gesetzlich definierten Bedarf fest, so werden die im Einzelfall notwendigen Kosten übernommen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ⇒Die Förderung durch Kindertagespflege muss geeignet und erforderlich sein. ⇒Die Geeignetheit der Tagespflegestelle muss durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe festgestellt sein. ⇒Die Tagespflegeperson muss eine Erlaubnis zur Tagespflege besitzen. (2) Für die Gewährung von Leistungen in der Kindertagespflege ist gemäß § 86 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig. § 6 - Eignung und Qualifizierung der Tagespflegeperson (1) Nach § 23 SGB VIII Abs. 3 wird von einer Tagespflegeperson die Befähigung (Eignung) zur Betreuung von Kindern und eine entsprechende Qualifizierung erwartet. In Marl wird die Eignung von Tagespflegepersonen durch die zuständigen Fachkräfte beim Jugendamt der Stadt Marl festgestellt. (2) Sofern Tagesmütter oder -väter nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind (z.B. Erzieher/innen, Dipl. Sozialpädagogen/innen, etc.), ist die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme für Tagespflegepersonen des Jugendamtes der Stadt Marl im Sinne des § 17 Abs. 2 KiBiz verbindlich. In anderen Fällen ist die Qualifizierungsmaßnahme auf die für die Tagespflege zwingend notwendigen und spezifischen Lehrgangsstunden zu begrenzen. (3) Die Ausbildung zur Tagespflegeperson wird in Marl durch das Weiterbildungsinstitut der Stadt Marl „insel“ durchgeführt. Verantwortlicher Veranstalter ist das Jugendamt der Stadt Marl. Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Veranstalter. (4) Die Kosten für die Qualifizierungsmaßnahme trägt die Stadt Marl, soweit sich die/der Auszubildende schriftlich bereit erklärt, im Anschluss an die Ausbildung zwei Jahre dem Jugendamt der Stadt als Tagespflegeperson zur Verfügung zu stehen. Die Stadt Marl ist berechtigt, die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme von der Tagespflegeperson einzufordern, wenn diese innerhalb des ersten Jahres nach Erteilung der Pflegeerlaubnis aus eigenen Gründen kein Pflegeverhältnis zu einem Kind eingeht, zu welchem sie in keinem Verwandtschaftsverhältnis oder in einer Unterhaltspflicht steht, wenn entsprechende Vermittlungsversuche des Jugendamtes nachgewiesen sind. Anwärter/innen auf die Ausbildung, die nicht bereit sind, diese Verpflichtungserklärung abzugeben, können an der Fortbildung nur teilnehmen, wenn a) eine entsprechende Anzahl an freien Plätzen zur Verfügung steht und b) die Kosten für die Ausbildung selbst getragen werden. Dabei sind durch den Veranstalter die jeweils aktuellen Kosten zu ermitteln. Veranstalter ist das Jugendamt der Stadt Marl. (5) Vergleichbare Ausbildungen zur Tagespflegeperson, durchgeführt durch andere Träger, können anerkannt werden. Über die Anerkennung einer externen Qualifizierung entscheidet das Jugendamt der Stadt Marl. Die Kosten für diese Kurse werden durch die Stadt Marl nicht refinanziert. Das Jugendamt der Stadt Marl bietet allen Tagesmüttern/-vätern auch nach der Qualifizierung zur Tagespflegeperson Fortbildungen an. Die regelmäßige Teilnahme an diesen „Tagesmüttertreffen“ wird vorausgesetzt und muss schriftlich erklärt werden. Die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahmen übernimmt die Stadt Marl.

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327(6) Zur Stärkung der Qualität der Kindertagespflege ist Beratung und fachliche Begleitung durch Fachkräfte der Jugendhilfe erforderlich. Die Fachberatung erfolgt durch geeignete Mitarbeiter/innen des Jugendamtes der Stadt Marl. (7) Arbeitsauftrag der Fachberatung: ⇒Fachberatung für Eltern ⇒Fachberatung für Tagespflegepersonen ⇒Feststellung der Eignung der Tagespflegeperson, dazu sind erforderlich: 1. Vorlage eines Gesundheitszeugnisses der Tagespflegeperson 2. Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses der Tagespflegeperson 3. Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen aller Personen im Haushalt der Tagespflegeperson die das 14. Lebensjahr vollendet haben - § 8 a SGB VIII - 4. Vorlage des ausgefüllten Bewerberfragebogens 5. Durchführung von Hausbesuchen bei der Tagespflegeperson und Prüfung der räumlichen Verhältnisse durch Fachkräfte des Jugendamtes. 6. Gespräche mit Fachkräften des Jugendamtes zur Überprüfung der persönlichen Eignung. 7. Nachweis über eine durchgeführte Qualifizierungsmaßnahme zur Ausbildung zur Tagespflegeperson. ⇒Vermittlung von Tagespflege ⇒Fachliche Begleitung der Pflegeverhältnisse ⇒Durchführung und Vermittlung von regelmäßigen Qualifizierungsangeboten ⇒Überprüfung der regelmäßigen Teilnahme an Fortbildung und Weiterqualifizierung ⇒Erteilung der Pflegeerlaubnis. Eine Pflegeerlaubnis kann erst erteilt werden, wenn die Geeignetheit der Tagespflegeperson durch die Fachkräfte des örtlichen Jugendamtes festgestellt wurde. § 7 - Pflegeerlaubnis (1) Die Betreuung von Kindern in Tagespflege ist vom ersten Kind an erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege regelt § 43 SGB VIII. Die Erlaubnis erteilt das örtliche Jugendamt, die rechtliche Grundlage dafür ist im § 85 SGB VIII formuliert. (2) In § 4 KiBiz NRW Abs. 1; Abs. 2; Abs. 6 sind die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zur Pflegerlaubnis formuliert. Die Pflegeerlaubnis wird personenbezogen erteilt (bezogen auf die Tagespflegeperson), ist auf maximal fünf Jahre befristet und genehmigt die zeitgleiche Betreuung von maximal fünf Kindern. § 8 - Leistungen an Tagespflegepersonen (1) Nach § 23 SGB VIII bekommen Tagespflegepersonen die Förderleistung bezahlt. Dabei wird anteilig der Sachaufwand berücksichtigt. Nachgewiesene Aufwendungen zu Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung werden teilweise bzw. ganz erstattet. (2) Die Förderleistung setzt sich aus dem Sachaufwand und dem Erziehungsanteil zusammen. Der Sachaufwand beträgt 1,30 € und der Erziehungsanteil 3,90 €. Gesamt werden pro Stunde und Kind 5,20 € für die Leistung Tagespflege gezahlt. Erfolgt die Leistung der Tagespflegeperson in Räumlichkeiten, die durch das Jugendamt oder einem freien Träger der Jugendhilfe für diesen Zweck bereitgestellt werden, vermindert sich der Stundensatz um einen Mietanteil in Höhe von 0,80 €. Bei fehlender Qualifizierung wird der Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung bis zum Nachweis der Qualifizierung halbiert. (3) Für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind und bei denen dieses von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält die Tagespflegeperson das 3,5fache Pflegegeld. (4) Werden Leistungen nach Absatz 9 dieser Satzung erbracht, beträgt der Stundensatz -unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der betreuten Kinder (1 - 5 Kinder)- 13,50 €. (5) Die Zahlung der Tagespflege erfolgt grundsätzlich ab dem Tag, ab dem die Betreuung erforderlich ist. Wird ein Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Leistung mit dem Tag der Antragstellung.

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(6) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich auch während der Ferienzeit/des Urlaubs bzw. einer Erkrankung der Tagespflegeperson oder des Tagespflegekindes bis zu einer maximalen Dauer von 6 Wochen. Tagesmüttern im Mutterschutz wird ab dem Zeitpunkt, ab dem sie der Tagespflege nicht mehr zur Verfügung stehen, das vor diesem Zeitpunkt gezahlte Tagespflegegeld für bis zu sechs Wochen fortgezahlt. (7) Wird ein Kind über Nacht in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr betreut, so werden die Nachtstunden im Sinne eines Bereitschaftsdienstes mit 2 Stunden vergütet. (8) Zahlungen an unterhaltspflichtige Personen erfolgen nur, wenn diese die Qualifizierung zur Tagespflegeperson und eine gültige Pflegeerlaubnis nach dieser Satzung besitzen und dem Jugendamt zur Vermittlung weiterer Pflegeverhältnisse zur Verfügung stehen. (9) Ab 01.01.2009 müssen alle Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz– EstG – handelt es sich bei dem Einkommen einer Tagespflegeperson um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der Besteuerung zugrunde gelegt wird das Pflegegeld nach Abzug einer Betriebskostenpauschale. Diese beträgt bei einer Mindestbetreuungszeit von acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche 300 € monatlich. Die Verpflichtung zur Abgabe der Meldung beim zuständigen Finanzamt liegt bei der Tagespflegeperson. (10) Gemäß § 23 SGB VIII sind die Kosten einer nachgewiesenen Unfallversicherung als personenbezogene Kosten anzuerkennen, wenn diese angemessen sind. Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung wird bei Nachweis über den Abschluss der Versicherung zusätzlich übernommen und für die Zeit der Gewährung von Jugendhilfe im Rahmen von Tagespflege mit dem Pflegegeld bezahlt. (11) Ab dem 01.01.2009 unterliegen Tagespflegepersonen gemäß § 10 Abs. 1. SGB V in Verbindung mit § 240 Abs. 4 SGB V der Sozialversicherungspflicht. Danach gelten Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen, als nebenberuflich selbständig tätig. (12) Verheiratete Tagespflegepersonen, deren monatliches Einkommen über 385 € liegt, werden bei den Krankenkassen nicht mehr familienversichert. Sie müssen sich selbst bei einer Krankenkasse versichern. Nach § 23 SGB VIII hat eine Tagespflegeperson das Recht auf hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine angemessene Krankenversicherung. Der Betrag wird für die Zeit der Gewährung von Jugendhilfe im Rahmen von Tagespflege mit dem Pflegegeld gezahlt. (13) Ab dem 01.01.2009 unterliegen Tagespflegepersonen der Rentenversicherungspflicht. Gemäß § 8 Abs. 3 SGB IV gelten Selbständige mit einem Einkommen von bis zu 450 € als geringfügig Beschäftigte und sind damit versicherungsfrei. Bei einem Einkommen von mehr als 450 € monatlich wird der Rentenversicherungsbeitrag prozentual von dem zu Grunde zu legenden Einkommen berechnet. Nach § 23 SGB VIII hat eine Tagespflegeperson das Recht auf hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Die hälftige Erstattung wird für die Zeit der Gewährung von Jugendhilfe im Rahmen von Tagespflege geleistet und mit dem Pflegegeld gezahlt. (14) Die Entwicklung des Kindes soll gem. § 13 Abs. 5 i.V.m. § 17 Abs. 1 KiBiz beobachtet und regelmäßig dokumentiert werden. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus. Die tatsächlichen und angemessenen Kosten für die Dokumentation werden der Tagespflegeperson erstattet. § 9 - Leistungen in vorhandenen Kindertageseinrichtungen Leistungen nach dieser Satzung können außerhalb der mit dem Jugendamt vereinbarten Öffnungszeiten auch in vorhandenen Kindertageseinrichtungen erbracht werden. Ist die Tagespflegeperson zugleich als sozialpädagogische Fachkraft in dieser Kindertageseinrichtung tätig, entfällt ein gesonderter Nachweis zur Qualifizierung gem. § 6 dieser Satzung. Eine Überprüfung der Räumlichkeiten entfällt ebenso. Leistungen der Kindertagespflege in vorhandenen Kindertageseinrichtungen sollen in der Regel nur dann zu Stande kommen, wenn die Bedarfsprüfung erwarten lässt, dass durchschnittlich mind. 3 Kinder der Einrichtung eine solche Leistung in Anspruch nehmen werden

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329 § 10 - Kostenbeitrag der Eltern Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Tagespflege wird von den Eltern ein Kostenbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages ist in der Satzung der Stadt Marl über Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen, der Tagespflege und der offenen Ganztagsschule (Elternbeitragssatzung) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. § 11 - Inkrafttreten Die Satzung der Stadt Marl für Kinder in Kindertagespflege tritt am 01.01.2015 in Kraft. Marl, den 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung der Stadt Marl zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Tagespflegesatzung) ab dem 01.01.2015 vom 18.12.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. Marl, 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister VI. Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes vom 18.12.2014 Der Rat der Stadt Marl hat in seiner Sitzung am 18.12.2014 auf Grund

- § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Juli 1994 zuletzt geändert durch Gesetz am 21.12.2010 (GV NRW S. 688) und

- §§ 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394)

folgende Satzung beschlossen:

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§ 1

Umfang und Aufgaben des Rettungsdienstes

(1) Die Stadt Marl unterhält als öffentliche Aufgabe eine Rettungswache im Rahmen des Rettungsdienstes des Kreises Recklinghausen. Die Aufgaben der Rettungswache werden von der Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV NRW S. 458) in der z. Zt. geltenden Fassung wahrgenommen.

(2) Die Aufgaben der Rettungswache werden mit Krankentransportwagen (KTW), Rettungstransportwagen (RTW), Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und sonstigen geeigneten Fahrzeugen erfüllt.

(3) Neben den gesetzlichen Aufgaben kann die Rettungswache den Transport von Blutkonserven, Transplantaten, Medikamenten und Untersuchungsmaterial übernehmen.

(4) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze können Begleitpersonen gebührenfrei mitbefördert werden.

§ 2

Aufgabenerfüllung durch Dritte

Diese Satzung findet auch Anwendung, wenn uns soweit die Stadt Marl die Aufgaben der Rettungswache durch eine Vereinbarung gemäß § 13 RettG NRW auf freiwillige Hilfsorganisationen oder Dritte übertragen hat und von diesen durchführen lässt.

§ 3 Gebührentatbestand

(1) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung

und des anliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Die Erhebung erfolgt unbeschadet anderer Rechtsvorschriften.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme.

§ 4 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt, den

Rettungsdienst bestellt oder bestellen lässt oder in dessen Interesse der Rettungsdienst tätig wird. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Kosten für Fehleinsätze werden bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt.

§ 6

Heranziehung, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuldner werden durch einen Gebührenbescheid zur Zahlung der Gebühren herangezogen.

(2) Die Gebühr ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Durchführung eines aus medizinischen Gründen nicht notwendigen Krankentransportes kann von der

vorherigen Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Gebühr abhängig gemacht werden. (4) Für Mitglieder gesetzlicher Kranken-, Unfall- oder Ersatzkassen kann die Abrechnung direkt mit der Kasse

erfolgen, sofern eine von der Krankenkasse genehmigte ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Beförderung vorliegt oder die Krankenkasse die Kostenübernahme schriftlich zugesichert hat. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bleibt davon unberührt.

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331§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des

Rettungsdienstes vom 12. Oktober 1978, zuletzt geändert durch die Satzung vom 17.12.2013, außer Kraft.

Tarif Nr. Gegenstand Euro 1. Inanspruchnahme eines Krankentransportwagens 1.1 Transporte innerhalb des Rettungsdienstbereiches (bis 100 km) an Werktagen von

montags bis freitags 06:00 Uhr – 20:00 Uhr sowie samstags in der Zeit von 08:00 bis 15:00 Uhr

164,00

1.2 Transporte außerhalb des Rettungsdienstbereiches (über 100 km) an Werktagen von montags bis freitags 06:00 Uhr – 20:00 Uhr sowie samstags in der Zeit von 08:00 bis 15:00 Uhr Grundgebühr nach Tarif Nr. 1.1 zuzüglich je Fahrkilometer außerhalb des Rettungsdienstbereiches (bis 100 km)

2,00

2. Inanspruchnahme des Rettungswagens 2.1 Transporte innerhalb des Rettungsdienstbereiches (bis 100 km) 360,00 2.2 Transporte außerhalb des Rettungsdienstbereiches (über 100 km)

Grundgebühr nach Tarif Nr. 2.1 zuzüglich je Fahrtkilometer außerhalb des Rettungsdienstbereiches (über 100 km)

2,00

3. Notarzteinsatz 3.1 Für die Behandlung je Person im Rettungsdienstbereich 425,00 Innerhalb der im Rettungsdienstbedarfsplan vorgesehenen Vorhaltezeiten der Krankentransportwagen erfolgt ein Krankentransport ausschließlich mit einem KTW und wird dementsprechend gem. Position 1 abgerechnet. Transporte außerhalb der Vorhaltezeiten von Krankentransportwagen werden ausschließlich mit dem Rettungswagen (RTW) durchgeführt und wie in Position 2. aufgeführt als „Rettungstransport“ abgerechnet. Gleiches gilt für Transporte stark übergewichtiger Personen, die aus technischen Gründen lediglich mit einem Schwerlast RTW durchgeführt werden können. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes vom 18.12.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die

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Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. Marl, 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister VII. Bekanntmachung der Beschlüsse vom 18.12.2014 über den Jahresabschluss 2012 der Stadt Marl einschließlich Entlastung Hiermit mache ich gem. mit § 96 Absatz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) öffentlich bekannt: I. Beschluss des Rates: Der Rat stellt den Jahresabschluss 2012 der Stadt Marl einschließlich Anhang und Lagebericht fest. II. Beschluss der Mehrheit der Ratsmitglieder: Der Rat spricht dem Bürgermeister die Entlastung aus. Bekanntmachungsanordnung Der als Anlage beigefügte Jahresabschluss 2012 der Stadt Marl wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss 2012 der Stadt Marl sowie der Lagebericht werden ab Montag, 05. Januar 2015, im Amt für kommunale Finanzen, in Marl, Riegelhaus, 3. Etage, Zimmer 22 bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. Marl, 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister

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333Anlage 1

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334

Anlage 2

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335

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336

Anlage 3

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337 Anlage 4

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VIII. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 17. Mai, 11. Oktober und 20. Dezember 2015 im Stadtteil Brassert vom 18.12.2014 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV.NRW.2006 S. 516) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 (GV.NRW.S. 54) sowie den §§ 25 ff. des Gesetzes über den Aufbau und Befugnis der Ordnungsbehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW.S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV.NW.S. 274) wird von der Stadt Marl als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Marl folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Die Verkaufsstellen im Stadtteil Brassert dürfen am 17. Mai, am 11. Oktober und am 20. Dezember 2015 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

§ 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 3 Diese Verordnung tritt am 02. Januar 2015 in Kraft. Marl, 18.12.2014 Stadt Marl Der Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 17. Mai, 11. Oktober und 20. Dezember 2015 im Stadtteil Brassert vom 18.12.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.

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339 Marl, 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister IX. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 11. Januar 2015 im Stadtteil Brassert vom 18.12.2014 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV.NRW.2006 S. 516) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 (GV.NRW.S. 54) sowie den §§ 25 ff. des Gesetzes über den Aufbau und Befugnis der Ordnungsbehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW.S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV.NW.S. 274) wird von der Stadt Marl als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Marl folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen im Stadtteil Brassert dürfen am 11. Januar 2015 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

§ 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 3 Diese Verordnung tritt am 02. Januar 2015 in Kraft. Marl, 18.12.2014 Stadt Marl Der Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 11. Januar 2015 im Stadtteil Brassert vom 18.12.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

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§ 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. Marl, 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister

X. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 03. Mai 2015 im Stadtteil Hüls vom 18.12.2014 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV.NRW.2006 S. 516) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 (GV.NRW.S. 54) sowie den §§ 25 ff. des Gesetzes über den Aufbau und Befugnis der Ordnungsbehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW.S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV.NW.S. 274) wird von der Stadt Marl als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Marl folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen im Stadtteil Hüls dürfen am 03. Mai 2015 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

§ 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 3 Diese Verordnung tritt am 02. Januar 2015 in Kraft. Marl, 18.12.2014 Stadt Marl Der Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 03. Mai 2015 im Stadtteil Hüls vom 18.12.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise:

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341§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. Marl, 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister

XI. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 03. Mai und 06. Dezember 2015 im Stadtteil Drewer vom 18.12.2014 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV.NRW.2006 S. 516) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 (GV.NRW.S. 54) sowie den §§ 25 ff. des Gesetzes über den Aufbau und Befugnis der Ordnungsbehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW.S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV.NW.S. 274) wird von der Stadt Marl als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Marl folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen im Stadtteil Drewer dürfen am 03. Mai und am 06. Dezember 2015 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

§ 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 3 Diese Verordnung tritt am 02. Januar 2015 in Kraft. Marl, 18.12.2014 Stadt Marl Der Bürgermeister

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Bekanntmachungsanordnung Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 03. Mai und 06. Dezember 2015 im Stadtteil Drewer vom 18.12.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. Marl, 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister

XII. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 07. Juni und 06. September 2015 im Stadtteil Alt-Marl vom 18.12.2014 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV.NRW.2006 S. 516) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 (GV.NRW.S. 54) sowie den §§ 25 ff. des Gesetzes über den Aufbau und Befugnis der Ordnungsbehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW.S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV.NW.S. 274) wird von der Stadt Marl als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Marl folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen im Stadtteil Alt-Marl dürfen am 07. Juni und am 06. September 2015 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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343§ 3

Diese Verordnung tritt am 02. Januar 2015 in Kraft. Marl, 18.12.2014 Stadt Marl Der Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 07. Juni und 06. September 2015 im Stadtteil Alt-Marl vom 18.12.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. Marl, 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister XIII. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 01. Februar, 11. Oktober und 20. Dezember 2015 im Stadtteil Stadtkern vom 18.12.2014 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV.NRW.2006 S. 516) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 (GV.NRW.S. 54) sowie den §§ 25 ff. des Gesetzes über den Aufbau und Befugnis der Ordnungsbehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW.S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV.NW.S. 274) wird von der Stadt Marl als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Marl folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen im Stadtteil Stadtkern dürfen am 01. Februar, am 11. Oktober und am 20. Dezember 2015 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

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§ 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 3 Diese Verordnung tritt am 02. Januar 2015 in Kraft. Marl, 18.12.2014 Stadt Marl Der Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 01. Februar, 11. Oktober und 20. Dezember 2015 im Stadtteil Stadtkern vom 18.12.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. Marl, 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister

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345XIV. Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Nordrhein Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen vom 18.12.2014 Der Rat der Stadt Marl hat in seiner Sitzung am 18.12.2014 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung des Beitrages

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Marl Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und

Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen, 2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der

Maßnahme, 3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für

notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von a) Radwegen, b) Gehwegen, c) Kombinierten Rad- und Gehwegen, d) Beleuchtungseinrichtungen, e) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen einschließlich Rinnen,

Rinnenpflaster und Randeinfassungen f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, g) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen), h) unselbstständige Grünanlagen, i) Mischflächen, 5. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung, 6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße oder Fußgängerstraße, 7. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des

Abschnittes 4 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO).

(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten

1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze; 2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind

(Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen. (3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt, wobei bei Straßen mit

Mischentwässerungssystem als Kosten für die Oberflächenentwässerung der Anlage 30 % der tatsächlich entstandenen Kosten des Abwasserkanals in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden.

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§ 3 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

(1) Überschreiten Anlagen die nach Absatz 2 genannten anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die

Überschreitung verursachten Aufwand. Die Stadt trägt ferner den Teil des danach verbleibenden Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. Der auf die Stadt entfallende Anteil für gemeindeeigene Grundstücke wird so berechnet, als ob die Stadt selbst beitragspflichtig wäre.

(2) Die anrechenbaren Breiten nach Absatz 1 Satz 1 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand werden wie folgt festgesetzt:

bei (Straßenart) In Kern-, Gewerbe- und

Industriegebieten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile

Anteil der Bei-tragspflichtigen

1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn mit Randeinfassung 8,50 m 6,50 m 75%

b) Radweg mit Randeinfassung einschl.

Sicherheitsstreifen je 3,75 m je 3,75 m 75%

c) Gehweg mit Randeinfassung je 2,50 m je 2,50 m 75%

d) Kombinierter Geh- und Radweg je 4,00 m je 4,00 m 75%

e) Straßenbeleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 75%

f) Parkstreifen bzw. Standspuren je 5,00 m je 5,00 m 75%

g) Grünanlagen je 2,50 m je 2,50 m 75%

2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn mit Randeinfassung 8,50 m 7,50 m 50%

b) Radweg mit Randeinfassung einschl.

Sicherheitsstreifen je 3,75 m je 3,75 m 50%

c) Gehweg mit Randeinfassung je 2,50 m je 2,50 m 60%

d) Kombinierter Geh- und Radweg je 4,00 m je 4,00 m 50%

e) Straßenbeleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 50%

f) Parkstreifen bzw. Standspuren je 5,00 m je 5,00 m 70%

g) Grünanlagen je 2,50 m je 2,50 m 70%

bei (Straßenart) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten

in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile

Anteil der Bei-tragspflichtigen

3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn mit Randeinfassung 8,50 m 8,50 m 20%

b) Radweg mit Randeinfassung einschl.

Sicherheitsstreifen je 3,75 m je 3,75 m 20%

c) Gehweg mit Randeinfassung je 2,50 m je 2,50 m 60%

d) Kombinierter Geh- und Radweg je 4,00 m je 4,00 m 40%

e) Straßenbeleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 20%

f) Parkstreifen bzw. Standspuren je 5,00 m je 5,00 m 60%

g) Grünanlagen je 2,50 m je 2,50 m 60%

4. Hauptgeschäftsstraßen a) Fahrbahn mit Randeinfassung 8,50 m 8,50 m 60%

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347b) Radweg mit Randeinfassung

einschl.

Sicherheitsstreifen je 3,75 m je 3,75 m 60%

c) Gehweg mit Randeinfassung je 6,00 m je 6,00 m 70%

d) Kombinierter Geh- und Radweg je 6,00 m je 6,00 m 50%

e) Straßenbeleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 60%

f) Parkstreifen bzw. Standspuren je 5,00 m je 5,00 m 70%

g) Grünanlagen je 2,50 m je 2,50 m 70%

5. Fußgängergeschäftsstraßen einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 18,00 m 12,00 m 50%

6. Verkehrsberuhigte Bereiche nach Abschnitt 4 der Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO

einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 12,00 m 12,00 m 65%

7. Selbständige Gehwege einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 3,50 m 3,50 m 75%

Für Grunderwerb und Freilegung gelten dieselben Anteile der Beitragspflichtigen wie für diejenigen Maßnahmen (Fahrbahn, Gehweg, Radweg oder Parkflächen), durch die sie verursacht werden. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, so erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls oder soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.

(3) Die in Abs. 2 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Sie werden ermittelt, indem die Fläche der von der Straßenbaumaßnahme betroffenen Anlage bzw. Einzeleinrichtung durch ihre Länge geteilt wird.

(4) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als a) Anliegerstraßen

Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.

b) Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind.

c) Hauptverkehrsstraßen Straßen die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.

d) Hauptgeschäftsstraßen Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften bzw. Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt.

e) Fußgängergeschäftsstraßen Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist.

f) Verkehrsberuhigte Bereiche Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet ist, dass die Verkehrsräume von allen Verkehrsteilnehmern im Sinne des Abschnittes 4 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO gleichberechtigt genutzt werden können.

g) Selbstständige Gehwege Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteile einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.

Die entsprechenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend.

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(6) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Absatz 2

unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf.

(7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt die jeweils größere anrechenbare Breite.

(8) Für die Anlagen, für die die in Absatz 2 anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes.

§ 4

Beitragsmaßstab (1) Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch

die Anlage erschlossenen Grundstücke im Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche gilt

1. wenn ein Bebauungsplan besteht,

die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht.

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, a) bei Grundstücken, die an die Anlage angrenzen, höchstens die Fläche zwischen der Anlage und einer im

Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Sofern die Bebauung über die Grenze von 50 m hinausragt, gilt dagegen die Fläche der vorhandenen Bebauungstiefe.

b) bei Grundstücken, die nicht an die Anlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden

Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der der Anlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Sofern die Bebauung über die Grenze von 50 m hinausragt, gilt dagegen die Fläche der vorhandenen Bebauungstiefe. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

c) Die Begrenzung der Grundstückstiefe gilt nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder industriell

genutzt werden.

(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:

a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3 c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,7 e) bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0

(4) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, gilt als Geschosszahl die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Baumassenzahl, geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Dies gilt entsprechend, wenn ein Bebauungsplan sich in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand nach § 33 Baugesetzbuch erreicht hat. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine höhere Geschosszahl zulässig oder zulässigerweise vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

(5) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen oder vorhanden sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

(6) Mit Kirchen bebaute Grundstücke gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

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349(7) Erschlossene Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder

gewerblich genutzt werden dürfen sowie Grundstücke, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaubar sind (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Dauerkleingärten) werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt.

(8) Gewerblich nutzbare Grundstücke, auf denen eine Bebauung nicht zulässig ist, werden als zweigeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.

(9) In unbeplanten Gebieten und in Gebieten, für die ein bestehender Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl ausweist, ist a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken des

Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Soweit bauliche Anlagen auf demselben Grundstück unterschiedliche Geschosszahlen aufweisen, ist die höchste Geschosszahl maßgebend. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet. Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe, z.B. Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen Anlage, gilt die Geschosszahl der Hauptanlage.

(10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung gilt folgendes: Werden in einem Abrechnungsgebiet

außer überwiegend gewerblich oder für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in

a) Kern- und Gewerbegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden, die in Absatz 3 Buchstabe a) bis e) genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5,

b) in Industriegebieten um 1,0 zu erhöhen.

§ 5 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte

beitragspflichtig. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen

Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle

des Absatzes 3 auf dem Wohnungs- und Teileigentum.

§ 6 Kostenspaltung und Abschnittsbildung

(1) Der Beitrag kann für 1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn, 4. die Radwege, 5. die Gehwege, 6. die kombinierten Geh- und Radwege, 7. die Parkflächen, 8. die Grünanlagen, 9. die Beleuchtungseinrichtungen, 10. die Entwässerungseinrichtungen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist.

(2) Der Beitrag kann ferner für Teilstücke von Anlagen selbständig erhoben werden, sofern sie selbständig nutzbar sind.

(3) Die Entscheidung über die Abrechnung eines Abschnittes sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen.

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§ 7 Vorausleistungen und Ablösungen

(1) Sobald mit der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe des voraus-

sichtlichen Beitrages erheben. Die Vorausleistungen werden nicht verzinst. (2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen

Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 12. Juli 2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kom-

munalabgabengesetzes (KAG) des Landes Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen vom 16. September 1977 außer Kraft. Für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung endgültig hergestellt worden sind, findet sie jedoch weiterhin Anwendung.

Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung der Stadt Marl über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Nordrhein Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen vom 18.12.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. Marl, 18.12.2014 gez. Werner Arndt Bürgermeister

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351XV. 1. Änderungssatzung vom 18.12.2014 zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Marl (Straßenreinigungssatzung) vom 16.12.2013 Gemäß � der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

vom 14.Juli 1994 sowie � der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV

NRW S. 706) und � und des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar

1987 (BGBl. I S. 602) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Marl in seiner Sitzung am 18.12.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

1. Folgende Straßen sind aus dem Straßenverzeichnis zu streichen: Straße: Bemerkungen: Reinigungsklasse: Sachsenstraße 1.1 Gartenstraße zwischen Lenkerbecker Weg und 0.1

Hammer Straße

§ 2 2. Folgende Straßen sind in das Straßenverzeichnis einzufügen: Straße: Bemerkungen: Reinigungsklasse: Am Alten Pfarrhaus inklusive Verbindungsweg zur 0.1

Straße Brüggenpoth Gartenstraße 0.1 Loekampstraße ab Ende Schulgrundstück bis 1.1 zur Einfahrt Sportanlage Lothar-Hentschel-Straße 0.1 Sachsenstraße außer Fahrbahn zu den Häusern Nr. 1.1 36, 42, 48, 54, 60, 66 und 72 Sachsenstraße Fahrbahn zu den Häusern Nr. 0.1 36, 42, 48, 54, 60, 66 und 72 Wilhelm-Wemmer-Straße ab Lothar-Hentschel-Straße bis Sauer- 0.1 Bruchstraße und von Grundstück H-Nr. 2 – H-Nr. 32

§ 3

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Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende 1. Änderungssatzung vom 18.12.2014 zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Marl vom 16.12.2013 (Straßenreinigungssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. Marl, 18.12.2014

Werner Arndt Bürgermeister XVI. Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Seniorenbeiratswahl der Stadt Marl vom 03. Dezember 2014 Gemäß § 21 Abs. 3 der Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates der Stadt Marl in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW: S. 454, ber. S. 509, 1999 S.70), in der z.Zt. geltenden Fassung in Verbindung mit § 63 Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 567), ebenfalls in der z.Zt. geltenden Fassung mache ich das Wahlergebnis der Seniorenbeiratswahl der Stadt Marl bekannt. Der Wahlausschuss der Stadt Marl hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2014 das Ergebnis der Seniorenbeiratswahl der Stadt Marl wie folgt festgestellt: I. Wahlberechtigte: 24.702 Wähler: 6.284 Wahlbeteiligung: 25,44 % Gültige Stimmen: 6.216 Ungültige Stimmen: 68

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353II. In den Wahlbezirken sind folgende Bewerberinnen und Bewerber direkt gewählt worden:

Wahlbezirk Name Anschrift

1 Kölnberger, Wolfgang Lavendelweg 15 45770 Marl

2 Egger, Gerhild Zur Höhe 18 45770 Marl

3 Gerlach, Marianne Nonnenbusch 19 45770 Marl

4 Wienströer, Karin Droste – Hülshoff – Str. 113 45772 Marl

5 Schäfer, Klaus Heisterkampstr. 27 45770 Marl

6 Müller, Werner Breddenkampstr. 93 45770 Marl

7 Brauckmann, Gisela Sachsenstr. 6 45770 Marl

8 Junker, Alfred Bachstr. 23 45770 Marl

9 Baumers, Klaus Jürgen Goldammerweg 16 45772 Marl

10 Ebbinghaus, Reiner Falkenstr. 24 A 45772 Marl

11 Bünten, Dietmar Vennkamp 8 45772 Marl

12 Bindel, Peter Jupiterweg 20 45770 Marl

13 Linnenweber, Ruth Hülsdauer Str. 11 45768 Marl

14 Kahl, Klaus Feuerbachstr. 29 45768 Marl

15 Holtmann, Berta Riegestr. 62 45768 Marl

16 Klose, Horst Grüner Weg 17 A 45768 Marl

17 Wolf, Reiner Grüner Winkel 17 45768 Marl

18 Schleifer, Annemarie Riegestr. 94 45768 Marl

19 Weimann, Edith Wüllers Weg 6 45768 Marl

20 Gehron, Lothar Dümmerweg 211 45772 Marl

21 Burhoff, Jürgen Rappaportstr. 45 45768 Marl

22 Liedtke, Ida Lipper Weg 44 45770 Marl III. Nach § 23 der Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates der Stadt Marl in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Kommunalwahlordnung kann innerhalb eines Monats vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab Einspruch erhoben werden, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes für erforderlich gehalten wird. Einspruchsberechtigt sind alle Wahlberechtigten zur Seniorenbeiratswahl der Stadt Marl. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären, und zwar bei dem Wahlleiter der Stadt Marl, Creiler Platz 1, 45768 Marl. Marl, 17.12.2014 Der Wahlleiter Werner Arndt Bürgermeister