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Umweltrechtsreport 7/2003 451 Neue Rechtsvorschriften NEUE RECHTSVORSCHRIFTEN Der Report wertet die im laufenden Berichtsmonat erschienenen Gesetz und Verordnungsbltter der Europischen Gemeinschaften, des Bundes und al- ler Bundeslnder (insgesamt 39 Publikationen) mit folgenden Magaben aus: Von neuen Rechtsvorschriften wird berichtet, wenn sie eine nicht nur entfernte umweltrechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Relevanz haben. Die neuen Rechtsvorschriften werden grundstzlich so detailliert wie mglich vorgestellt. Auf Vor- schriften, die nur einen kleinen Leserkreis nher in- teressieren (z.B. umweltrechtliche Ge- bührenregelungen), wird nach Mglichkeit hinge- wiesen. Nicht berichtet wird von Rechtsvorschrif- ten, die lediglich lokale Bedeutung haben (z.B. gemeindliche Polizeiverordnungen) oder deren Be- deutung von untergeordneter Natur ist (z.B. f- fentliche Bekanntmachung einer einzelnen Anla- gengenehmigung). ber Ortsgesetze der Stdte Bremen und Bremerhaven wird nicht berichtet. Vom Amtsblatt der Europischen Gemein- schaften wird die Ausgabe L ausgewertet, in der Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien) verkündet werden. Ebenfalls in die Auswertung einbezogen ist die Ausgabe C des Amtsblattes, in der Entwürfe, Stellungnahmen einzelner EG- Organisationen oder sonstige amtliche und nicht- amtliche Bekanntmachungen mitgeteilt werden. Von der Berichterstattung ausgenommen sind Rechtsakte der laufenden Verwaltung, die Zlle, Beihilfen und Kontingentierungen betreffen und die lediglich eine begrenzte Gültigkeit haben. Von der Berichterstattung ausgenommen ist ferner der EWR-Teil des Amtsblattes, in dem im wesentlichen die Vereinbarungen mit den Staaten des Europi- schen Wirtschaftsraums verffentlicht werden. Auf folgendes wird im Zusammenhang mit der Berichterstattung über EG-Recht besonders hingewiesen: Die Redaktion bemüht sich, die Tex- te der Richtlinien und Verordnungen so authentisch wie mglich wiederzugeben. Soweit die Formulie- rung der Texte dadurch nicht den in der deutschen Sprache gelufigen Formulierungen entspricht, ist zu berücksichtigen, da der Text der deutschen Ausgabe des Amtsblattes regelmig auf einer - bersetzung des Ursprungstextes beruht, der entwe- der in der englischen oder franzsischen Arbeits- sprache abgefat ist. Kommt es zu Meinungsver- schiedenheiten bei der Auslegung, werden vom Rat, von der Kommission und vom Europischen Gerichtshof (EuGH) regelmig die Ursprungstexte in den Arbeitssprachen herangezogen. Es ist dar- über hinaus üblich, da von Zeit zu Zeit einzelne Ausgaben des Amtsblattes berichtigt werden müs- sen, weil die bersetzung sinnentstellend oder sonst miverstndlich ist. Soweit die deutsche Aus- gabe davon betroffen ist, berichten wir darüber. Die Redaktion weist angesichts des vorstehenden Sachverhalts darauf hin, da es zu Miver- stndnissen kommen kann, wenn einzelne Begriffe oder Formulierungen in demselben Sinn inter- pretiert werden, wie sie von der deutschen Rechts- ordnung verstanden werden. Das Bundesgesetzblatt Teil I (nationales deutsches Recht) wird umfassend ausgewertet. Aus dem Bun- desgesetzblatt Teil II (BGBl. II), in dem die inter- nationalen Vertrge, Konventionen und sonstigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen verkündet werden, wird der Text der Vertrge oder Konventi- onen mitgeteilt, soweit sie nicht nur bilateralen Charakter haben. Mitgeteilt wird auch das Inkraft- treten und Erlschen solcher Normen für die Bun- desrepublik Deutschland. Bekanntmachungen über das Inkrafttreten oder Erlschen in bezug auf Dritt- staaten (= Geltungsbereich) werden nicht mitge- teilt. Das Bundesarbeitsblatt wird seit Januar 1998 um- fassend ausgewertet. Es berichtet über alle Arbeits- schutzvorschriften, die nicht in anderen amtlichen Publikationen des Bundes erscheinen. Der Bundesanzeiger wird seit Mai 1998 umfas- send ausgewertet. Er enthlt vor allem Bekanntma- chungen sowie einige Arbeitsschutzvorschriften. Rechtsvorschriften der Lnder werden aus dem Gesetzblatt (= GBl.) von Baden-Württemberg, Bremen und Thüringen, aus dem Gesetz- und Ver- ordnungsblatt (= GVBl. oder GOVBl.) von Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklen- burg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Schleswig-Holstein sowie aus dem Amtsblatt (Amtsbl.) des Saarlandes ausgewertet. Für Hamburg wird auch der Amtliche Anzeiger (HambAmtAnz.) als Teil des GVBl. (Teil II), für Hessen werden auch die Rechtsverordnungen der Regierungsprsidien aus dem Hessischen Staatsan- zeiger ausgewertet. Verwaltungsvorschriften wurden bis Ende des ersten Halbjahres 1994 nur aus dem Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.), dem Verffentlichungs- organ der meisten Bundesministerien, dem Amt- lichen Anzeiger für Hamburg (HambAmtlAnz.) und dem Hessischen Staatsanzeiger (HessStAnz.), dem Publikationsorgan der meisten hessischen Landesministerien, ausgewertet. Seit Juli 1994 wird das Ministerialblatt der Landesregierung Rhein- land-Pfalz (RhPfMBl.) ausgewertet. Seit Januar

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Umweltrechtsreport 7/2003 451 Neue Rechtsvorschriften

NEUE RECHTSVORSCHRIFTEN �� Der Report wertet die im laufenden Berichtsmonat

erschienenen Gesetz und Verordnungsblätter der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes und al-ler Bundesländer (insgesamt 39 Publikationen) mit folgenden Maßgaben aus:

�� Von neuen Rechtsvorschriften wird berichtet, wenn sie eine nicht nur entfernte umweltrechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Relevanz haben.

�� Die neuen Rechtsvorschriften werden grundsätzlich so detailliert wie möglich vorgestellt. Auf Vor-schriften, die nur einen kleinen Leserkreis näher in-teressieren (z.B. umweltrechtliche Ge-bührenregelungen), wird nach Möglichkeit hinge-wiesen. Nicht berichtet wird von Rechtsvorschrif-ten, die lediglich lokale Bedeutung haben (z.B. gemeindliche Polizeiverordnungen) oder deren Be-deutung von untergeordneter Natur ist (z.B. öf-fentliche Bekanntmachung einer einzelnen Anla-gengenehmigung). Über Ortsgesetze der Städte Bremen und Bremerhaven wird nicht berichtet.

�� Vom Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften wird die Ausgabe L ausgewertet, in der Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien) verkündet werden. Ebenfalls in die Auswertung einbezogen ist die Ausgabe C des Amtsblattes, in der Entwürfe, Stellungnahmen einzelner EG-Organisationen oder sonstige amtliche und nicht-amtliche Bekanntmachungen mitgeteilt werden. Von der Berichterstattung ausgenommen sind Rechtsakte der laufenden Verwaltung, die Zölle, Beihilfen und Kontingentierungen betreffen und die lediglich eine begrenzte Gültigkeit haben. Von der Berichterstattung ausgenommen ist ferner der EWR-Teil des Amtsblattes, in dem im wesentlichen die Vereinbarungen mit den Staaten des Europäi-schen Wirtschaftsraums veröffentlicht werden.

�� Auf folgendes wird im Zusammenhang mit der Berichterstattung über EG-Recht besonders hingewiesen: Die Redaktion bemüht sich, die Tex-te der Richtlinien und Verordnungen so authentisch wie möglich wiederzugeben. Soweit die Formulie-rung der Texte dadurch nicht den in der deutschen Sprache geläufigen Formulierungen entspricht, ist zu berücksichtigen, daß der Text der deutschen Ausgabe des Amtsblattes regelmäßig auf einer Ü-bersetzung des Ursprungstextes beruht, der entwe-der in der englischen oder französischen Arbeits-sprache abgefaßt ist. Kommt es zu Meinungsver-schiedenheiten bei der Auslegung, werden vom Rat, von der Kommission und vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) regelmäßig die Ursprungstexte in den Arbeitssprachen herangezogen. Es ist dar-über hinaus üblich, daß von Zeit zu Zeit einzelne Ausgaben des Amtsblattes berichtigt werden müs-

sen, weil die Übersetzung sinnentstellend oder sonst mißverständlich ist. Soweit die deutsche Aus-gabe davon betroffen ist, berichten wir darüber.

�� Die Redaktion weist angesichts des vorstehenden Sachverhalts darauf hin, daß es zu Mißver-ständnissen kommen kann, wenn einzelne Begriffe oder Formulierungen in demselben Sinn inter-pretiert werden, wie sie von der deutschen Rechts-ordnung verstanden werden.

�� Das Bundesgesetzblatt Teil I (nationales deutsches Recht) wird umfassend ausgewertet. Aus dem Bun-desgesetzblatt Teil II (BGBl. II), in dem die inter-nationalen Verträge, Konventionen und sonstigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen verkündet werden, wird der Text der Verträge oder Konventi-onen mitgeteilt, soweit sie nicht nur bilateralen Charakter haben. Mitgeteilt wird auch das Inkraft-treten und Erlöschen solcher Normen für die Bun-desrepublik Deutschland. Bekanntmachungen über das Inkrafttreten oder Erlöschen in bezug auf Dritt-staaten (= Geltungsbereich) werden nicht mitge-teilt.

�� Das Bundesarbeitsblatt wird seit Januar 1998 um-fassend ausgewertet. Es berichtet über alle Arbeits-schutzvorschriften, die nicht in anderen amtlichen Publikationen des Bundes erscheinen.

�� Der Bundesanzeiger wird seit Mai 1998 umfas-send ausgewertet. Er enthält vor allem Bekanntma-chungen sowie einige Arbeitsschutzvorschriften.

�� Rechtsvorschriften der Länder werden aus dem Gesetzblatt (= GBl.) von Baden-Württemberg, Bremen und Thüringen, aus dem Gesetz- und Ver-ordnungsblatt (= GVBl. oder GOVBl.) von Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklen-burg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie aus dem Amtsblatt (Amtsbl.) des Saarlandes ausgewertet. Für Hamburg wird auch der Amtliche Anzeiger (HambAmtAnz.) als Teil des GVBl. (Teil II), für Hessen werden auch die Rechtsverordnungen der Regierungspräsidien aus dem Hessischen Staatsan-zeiger ausgewertet.

�� Verwaltungsvorschriften wurden bis Ende des ersten Halbjahres 1994 nur aus dem Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.), dem Veröffentlichungs-organ der meisten Bundesministerien, dem Amt-lichen Anzeiger für Hamburg (HambAmtlAnz.) und dem Hessischen Staatsanzeiger (HessStAnz.), dem Publikationsorgan der meisten hessischen Landesministerien, ausgewertet. Seit Juli 1994 wird das Ministerialblatt der Landesregierung Rhein-land-Pfalz (RhPfMBl.) ausgewertet. Seit Januar

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Neue Rechtsvorschriften 452 Umweltrechtsreport 7/2003

1995 sind zusätzlich die Amts- und Ministerialblät-ter der anderen Bundesländer in die Auswertung aufgenommen worden. Im einzelnen handelt es sich um das Gemeinsame Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg (BadWürttABl.), das Allgemeine Mi-nisterialblatt des Freistaates Bayern (BayAllMBl.), das Amtsblatt für Berlin (BerlABl.), das Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (BremABl.), das Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (MecklVAmtsbl.), das Niedersächsische Ministeri-alblatt (NdsMBl.), das Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (NRWMBl.), das Gemeinsa-me Ministerialblatt des Saarlandes (SaarGMBl.), das Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (SachsAnhMBl.), das Amtsblatt für Schleswig-Holstein (SchlHAmtsbl.) und der Thüringer Staats-anzeiger (ThürStAnz.).

�� Bei erstmaliger Berichterstattung erfolgt eine de-taillierte Darstellung von

�� Gesetzeszweck bzw. Schutzziel,

�� Anwendungsbereich,

�� zu erwartenden Pflichten für ein Unternehmen,

�� Ermächtigungsgrundlagen der Norm sowie der darin enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen,

�� Auswirkungen auf geltendes Recht,

�� Literaturverweisen und dem

�� Stand des Verfahrens.

�� Die laufende Berichterstattung umfaßt neben

�� einem Verweis auf die Erstberichterstattung,

�� den Stand des Verfahrens,

�� die Darstellung aller Änderungsvorschläge so-wie

�� neue Literaturverweise.

�� Alle hier vorgestellten Texte sind auf Anfrage bei der Redaktion erhältlich.

�� Telefon: 069 / 95 78 31 - 32

�� Telefax: 069 / 95 78 31 - 40

�� e-mail: [email protected]

�� Während des Berichtszeitraums haben sich folgen-de Änderungen in der Gesetzgebung ergeben:

Europäische Union

Die Europäische Union stärkt die Beteili-gungsrechte der Öffentlichkeit in Um-weltangelegenheiten

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Än-derung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten

Prüfempfehlung:

Die Richtlinie lässt die Pflichtenlage unberührt.

Die Europäische Gemeinschaft hat am 25. Juni 1998 das UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu In-formationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Ent-scheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (�Arhus-Übereinkommen�) unterzeichnet. Damit die Gemeinschaft dieses Überein-kommen ratifizieren kann ist durch die vorliegende Richtlinie das Gemeinschaftsrecht an dieses Überein-kommen angeglichen worden.

Eines der Ziele des Arhus-Übereinkommens ist es, das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Ent-scheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten. Hierzu gehören Genehmigungs-verfahren für Großanlagen und Planungen, die Um-weltbelange berühren, wie beispielsweise die Abfall-wirtschaftsplanung. Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird.

Inhaltlicher Überblick: Artikel 1 der Richtlinie nor-miert die dargestellten Ziele des Arhus-Übereinkom-mens allgemein für das Gemeinschaftsrecht. Eine Rei-he von Richtlinien im Umweltbereich, aufgrund deren die Mitgliedstaaten umweltbezogene Pläne und Pro-gramme erstellen müssen, enthalten derzeit keine hin-reichenden Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit. Hierzu gehören

�� die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle,

�� die Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stof-fe enthaltende Batterien und Akkumulatoren,

�� die Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Ge-wässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus land-wirtschaftlichen Quellen,

�� die Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Ab-fälle,

�� die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und

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Umweltrechtsreport 7/2003 453 Neue Rechtsvorschriften

�� die Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität

Artikel 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sor-gen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an der Vorbereitung und Änderung oder Überarbeitung der Pläne oder der Programme zu beteiligen, die aufgrund der genannten Vorschriften auszuarbeiten sind. Die Mitgliedstaaten haben jetzt bis zum 25. Juni 2005 Zeit in ihren nationa-len Vorschriften entsprechende Bestimmungen aufzu-nehmen.

Die Artikel 3 und 4 sind Änderungsvorschriften. Durch sie werden Bestimmungen zur Öffentlichkeits-beteiligung in zwei weiteren wichtigen Richtlinien des europäischen Umweltrechts eingefügt:

In der Richtlinie 85/337/EWG über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffent-lichen und privaten Projekten werden die in Artikel 6 bereits enthaltenen Vorschriften zur Öffentlichkeits-beteiligung neu gefasst. Gleiches gilt für die in Artikel 7 enthaltenen Regelungen zur grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung. Daneben erhält die Richtli-nie einen neuen Artikel 10a, der die Mitgliedstaaten zur Einführung von Vorschriften verpflichtet, die eine gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ermögli-chen. Dabei soll der betroffenen Öffentlichkeit ein wei-ter Zugang zu den Gerichten gewährt werden.

In der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrier-te Vermeidung und Verminderung der Umweltver-schmutzung (IVU-Richtlinie) werden ebenfalls die Be-stimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung neu gefasst. Im Rahmen dieser Richtlinie bezieht sich die Öffent-lichkeitsbeteiligung auf Genehmigungsverfahren für neue Anlagen bzw. die wesentliche Änderung beste-hender Anlagen. Hierzu enthält der neue Anhang V Mindestanforderungen. Die Gewährleistung einer ge-richtlichen Überprüfung von Entscheidungen auch im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens wird durch den neuen Artikel 15a festgeschrieben.

Die Richtlinie ist am 25.6.2003 in Kraft getreten. Sie muss bis zum 25. Juni 2005 in nationales Recht um-gesetzt werden.

(Fundstelle: ABl. EU 2003 Nr. L 156 S. 17)

EU-weites Verkaufsverbot für krebser-zeugende Stoffe in Kraft getreten

Richtlinie 2003/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur dreiundzwanzigs-ten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Ver-wendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitun-

gen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fort-pflanzungsgefährdend � k/e/f � eingestufte Stoffe)

Richtlinie 2003/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur fünf-undzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwal-tungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschrän-kungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflan-zungsgefährdend � k/e/f � eingestufte Stoffe)

Prüfempfehlung:

Die Richtlinien lassen die Pflichtenlage zunächst unberührt. Die Verkaufsverbote müssen bis spätes-tens 15. Januar 2005 in nationales Recht umgesetzt werden.

In der Europäischen Union ist ein Verkaufsverbot für eine Reihe gesundheitsgefährdender Stoffe in Kraft ge-treten. Das Verbot gilt für insgesamt 65 Substanzen und Zubereitungen, die Krebs erzeugen, das menschli-che Erbgut verändern oder die Fortpflanzung gefähr-den können. Mit dem Inkrafttreten der zwei EU-Richtlinien sollen der Gesundheits- und Verbraucher-schutz verbessert sowie die Chemikaliensicherheit er-höht werden.

Zu den verbotenen Stoffen zählen u.a. einige Azo-farbstoffe, die in Spezialfarben, Druckfarben und Lacken vorkommen, bestimmte Weichmacher sowie gesundheitsgefährdende Komponenten in Klebstoffen. Die Abgabe an gewerbliche Verbraucher, die eine si-chere Verwendung dieser Chemikalien gewährleisten können, ist weiterhin zulässig. Vom Verbot ausge-nommen sind derzeit auch noch Erzeugnisse, die diese gefährlichen Stoffe enthalten. Eine Regelung für derar-tige Erzeugnisse soll jedoch in der geplanten EU-Chemikalien-Verordnung (REACH-Verordnung) fest-gelegt werden. Diese Verordnung wird die Rechts-grundlage sein, um europaweit auch Erzeugnisse vom Markt zu nehmen, die gefährliche Stoffe freisetzen und die menschliche Gesundheit zu schädigen vermögen.

(Fundstellen: ABl. EU Nr. L 156 S. 14 und S. 26)

Neue Regelungen zur Ausfuhr von Dro-genausgangsstoffen

Mitteilung der Kommission gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung und Ände-rung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen

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Neue Rechtsvorschriften 454 Umweltrechtsreport 7/2003

Prüfempfehlung:

Ausfuhren bestimmter Drogenausgangsstoffe in die in der Mitteilung aufgeführten Länder dürfen nur mit einer besonderen Ausfuhrgenehmigung vorge-nommen werden.

Nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 sind für die Ausfuhr von Drogenaus-gangsstoffen in bestimmte sensible Länder gesonderte Ausfuhrgenehmigungen erforderlich. Die von dieser Regelung erfassten Länder werden durch die vorlie-gende Mitteilung neu festgelegt.

(Fundstelle: ABl. EU Nr. C 138 S. 11)

Höchstmengen für Rückstände der Stoffe Cypermethrin, Acetylsalicylsäure, Ace-tylsalicylsäure DL-Lysin, Carbasalat-Calcium und Natriumacetylsalicylat in Tierarzneimitteln festgesetzt

Verordnung (EG) Nr. 1029/2003 der Kommission vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaf-fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festset-zung von Höchstmengen für Tierarzneimitte-lrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

Prüfempfehlung:

Die Verordnung der Kommission bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Die Unternehmen und Betriebe sind daher verpflichtet, die im An-hang der Verordnung festgesetzten Rückstands-höchstmengen für die Stoffe Cypermethrin, Acetyl-salicylsäure, Acetylsalicylsäure DL-Lysin, Carbasa-lat-Calcium und Natriumacetylsalicylat einzuhal-ten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bestimmt, dass schrittweise Höchstmengen für Rückstände aller phar-makologisch wirksamen Stoffe festzusetzen sind, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebens-mittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

Die Festsetzung erfordert eine Spezifizierung der Tier-art, in der Rückstände vorkommen können, der Men-gen, die in essbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie der Beschaffenheit des Rückstan-des (Marker-Rückstand).

Grundsätzlich werden zur Kontrolle der Rückstände die Höchstmengen für die Zielgewebe Leber oder Nie-ren festgesetzt. Da diese aber häufig aus den Schlacht-körpern entfernt werden, sind auch Höchstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzulegen.

Bei Tierarzneimitteln für Legegeflügel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen müssen auch

Höchstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig bestimmt werden.

Nach Artikel 1 der vorliegenden Verordnung werden die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 gemäß dem beiliegenden Anhang ergänzt. Danach wird in Anhang I der Stoff Cypermethrin auf-genommen, in Anhang II die Stoffe Acetylsalicylsäure, Acetylsalicylsäure DL-Lysin, Carbasalat-Calcium und Natriumacetylsalicylat.

In-Kraft-Treten: Diese Verordnung ist am 20. Juni 2003 in Kraft getreten.

)Fundstelle: ABl. EG 2003 Nr. L 149, S. 15 ff.)

DHA(Docosahexaensäure)-reiches Öl der Mikroalge Schizochytrium sp. darf als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden

Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2003 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von DHA(Docosahexaensäure)-reichem Öl der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäi-schen Parlaments und des Rates

Prüfempfehlung:

Die Verordnung der Kommission bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Die Unternehmen und Betriebe, die DHA(Docosahexaensäure)-reiches Öl der Mikroalge Schizochytrium sp. als Lebens-mittelzutat in Verkehr bringen wollen, sind daher verpflichtet, die Anforderung der Anhänge 1 und 2 der Verordnung zu erfüllen.

Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 enthält Regelungen über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmit-telzutaten. Die Erstprüfung von DHA-reichem Öl hat ergeben, dass diese Lebensmittelzutat für den mensch-lichen Verzehr unbedenklich ist.

Gemäß der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit erfüllt das Öl die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Ver-ordnung (EG) Nr. 258/97. Es darf daher unter den Vor-aussetzungen des Anhangs 1 der vorliegenden Ent-scheidung als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang 2 aufgeführten Verwendungszwecke in den dort angegebenen Höchstmengen in Verkehr gebracht werden.

Die Bezeichnung DHA-reiches Öl der Mikroalge Schi-zochytrium sp. ist entweder auf dem Etikett des Er-zeugnisses oder im Zutatenverzeichnis des jeweiligen Lebensmittels anzugeben.

(Fundstelle: ABl. EG 2003 Nr. L 144, S. 13 f.)

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Umweltrechtsreport 7/2003 455 Neue Rechtsvorschriften

Gebühren und Kostenbeiträge für die Anträge auf Verwendung von Zusatz-stoffen in Pflanzenschutzmitteln festge-setzt

Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002

Prüfempfehlung:

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Unter-nehmen und Betriebe, die einen Antrag auf Zulas-sung der Verwendung eines Stoffes in Pflanzen-schutzmitteln stellen, sind daher verpflichtet, eine Gebühr oder einen Kostenbeitrag an den jeweiligen Mitgliedstaat zu entrichten.

Die Richtlinie 91/414/EWG regelt das Inverkehrbrin-gen von Pflanzenschutzmitteln. Hierzu sieht sie in Ar-tikel 8 Absatz 2 ein dreistufiges Arbeitsprogramm vor, das nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 durchzuführen ist. Diese Bestimmungen sind zuletzt durch die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 geändert worden.

Die Durchführung der ersten Stufe des Arbeits-programms hat ergeben, dass die Mitgliedstaaten enger zusammenarbeiten müssen, um eine schnelle und kohä-rente Beschlussfassung zu ermöglichen. Hierzu sind den Mitgliedstaaten bereits auf der zweiten Stufe des Arbeitsprogramms Gebühren für ihre Arbeit als Be-richterstatter und für andere Tätigkeiten zu zahlen. Darüber hinaus muss die Finanzierung von Sachver-ständigen sichergestellt werden, die von der Europäi-schen Behörde für Lebensmittelsicherheit angehört werden können.

Gemäß Artikel 1 und 2 der vorliegenden Verordnung werden Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 dahingehend geändert, dass die Antragstel-ler für die Bearbeitung und Bewertung von Anträgen sowie für die zugehörigen Unterlagen nunmehr eine Gebühr oder einen Kostenbeitrag entrichten müssen.

In-Kraft-Treten: Diese Verordnung ist am 26. Juni 2003 in Kraft getreten.

(Fundstelle: ABl. EG 2003 Nr. L 151, S. 32)

Richtlinie 2002/32/EG über unerwünsch-te Stoffe in der Tierernährung durch Vorschriften über Höchstwerte für Di-oxine ergänzt

Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Eu-

ropäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

Prüfempfehlung:

Aus der Richtlinie ergeben sich keine unmittelbaren Pflichten für die einzelnen Unternehmen und Be-triebe. Hierzu bedarf es der Umsetzung der Richtli-nie durch die Mitgliedstaaten in Form von Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die Umsetzung hat mit Ausnahme der Vorschriften betreffend die Ein-träge unter den Buchstaben c) und j) im Verzeich-nis der Erzeugnisse, das der Tabelle im Anhang dieser Richtlinie zu entnehmen ist, spätestens bis zum 31. Juli 2003 zu erfolgen. Die Einträge unter den Buchstaben c) und j) sind bis spätestens 29. Februar 2004 umzusetzen. Die Vorschriften sind ab dem 1. August 2003, im letzteren Fall ab dem 1. März 2004, anzuwenden.

Mit der Richtlinie 1999/29/EG wurden Höchstwerte für Dioxine in mehreren Futtermittelausgangs-erzeugnissen und Mischfuttermitteln festgelegt. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2002/32/EG zum 1. August 2003 aufgehoben und ersetzt. Um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier weiterhin gewährleisten zu können, ist es erforderlich, die festge-setzten Höchstwerte für Dioxine in die Richtlinie 2002/32/EG aufzunehmen.

Weitere Vorschriften zu Dioxinen befinden sich in der Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe �Bin-demittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungsstoffe� in der Tierernährung. Um größere Klarheit zu schaffen, soll-ten diese Bestimmungen ebenfalls in die Richtlinie 2002/32/EG aufgenommen werden. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten dabei zusätz-lich zum Dioxinhöchstgehalt von Kaolin-Ton auch für die Zusatzstoffe Calciumsulfat-Dihydrat, Vermiculit, Natrolith-phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolit sedimentären Ursprungs ein Höchst-dioxingehalt festgelegt werden.

Der Anhang I der Richtlinie 2002/32/EWG wird dem-entsprechend gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

(Fundstelle: ABl. EG 2003 Nr. L 151, S. 38 ff.)

Verfahren für Zulassungsänderungen für Human- und Tierarzneimittel vereinfacht

Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates

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Neue Rechtsvorschriften 456 Umweltrechtsreport 7/2003

Prüfempfehlung:

Die Verordnung der Kommission bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Unternehmen und Betriebe, die eine Änderung ihrer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel beantragen, sind da-her an die Verfahrensvorschriften der Verordnung gebunden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 legt ein Gemein-schaftsverfahren für die Genehmigung und Überwa-chung von Human- und Tierarzneimitteln fest. Die Anwendung dieses Verfahrens in der Praxis gibt An-lass zu einer vereinfachten Regelung für Zulassungs-änderungen. Darüber hinaus erfordert die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskode-xes für Humanarzneimittel die Aufnahme von Be-stimmungen über Plasma-Stammdaten und Impfanti-gen-Stammdaten in die vorliegende Verordnung.

Um Mitteilungsverfahren zu vereinfachen und zu be-schleunigen, bestimmt die vorliegende Verordnung zu-dem, dass die Einführung geringfügiger Änderungen, welche die zulassungsgemäße Qualität, Unbedenklich-keit oder Wirksamkeit des Arzneimittels nicht bein-trächtigen, ohne eine Bewertung durch die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln erfol-gen kann.

Des weiteren enthält die Verordnung in Artikel 7 und Artikel 8 Verfahrensregelungen über die Änderungen der Zulassungen von Grippeimpfstoffen für den Men-schen, wobei insbesondere der Ausbruch von Epide-mien Berücksichtigung findet. Ergreift der Zulassungs-inhaber bei einer Gefährdung der öffentlichen Gesund-heit oder der Tiergesundheit Notfallmaßnahmen, so hat er sich an den Verfahrensschritten des Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zu orientieren.

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Verord-nung (EG) Nr. 542/95 aufgehoben.

Geltung: Diese Verordnung gilt ab dem 1. Oktober 2003.

(Fundstelle: ABl. EG 2003 Nr. L 159, S. 24 ff.)

Rückstandshöchstgehalte an Schädlings-bekämpfungsmitteln für Wirkstoffe fest-gesetzt, für die entweder keine Rück-standshöchstwerte bestehen, oder die nicht in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden dürfen

Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide,

Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

Prüfempfehlung:

Aus der Richtlinie ergeben sich keine unmittelbaren Pflichten für die einzelnen Unternehmen und Be-triebe. Hierzu bedarf es der Umsetzung der Richtli-nie durch die Mitgliedstaaten in Form von Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die Umsetzung hatte spätestens bis zum 30. Juni 2003 zu erfolgen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Fentin-hydroxid, Fentin-acetat und Chlorfenapyr, die spätestens am 30. Juni 2004 in Kraft treten werden. Die Vorschrif-ten sind ab 1. Juli 2003 anzuwenden, mit Ausnahme der Vorschriften für Fentin-hydroxid, Fentin-acetat und Chlorfenapyr, die ab dem 1. Juli 2004 gelten.

Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG beinhalten Regelungen über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückstän-den von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln. Rückstande von Wirkstoffen, die nicht in Pflanzen-schutzmitteln verwendet werden dürfen, müssen in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgenommen werden, um eine ord-nungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Ver-wendungsverbots zu gewährleisten. Das gleiche gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG für Stoffe, für die es weder einen gemeinschaftlichen, noch einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchst-wert gibt.

Zu diesen Stoffen gehören Amitrol, Diquat, Isoprotu-ron, Ethofumesat, Fenhexamid, Acibenzolar-S-methyl, Cyclanilid, Pyraflufen-ethyl, Iprovalicarb, Prosulfuron, Sulfosulfuron, Cinidon-ethyl, Cyhaofop-butyl, Famo-xadon, Florasulam, Metalaxyl-M, Picolinafen und Flumioxazin. Diese wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzen-schutzmitteln aufgenommen.

Demgegenüber entschied die Kommission, Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht durch die Wirkstoffe Chlorfenapyr, Fentin-acetat und Fentin-hydroxid zu ergänzen. Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen dürfen mithin nicht länger zur Verwendung zugelassen werden. Alle Rückstände von Schädlingsbekämpfungs-mitteln, die sich aus der Verwendung dieser Pflanzen-schutzmittel ergeben, sind daher ebenfalls in die An-hänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufzunehmen. Die entsprechenden Rück-standshöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln sind den Anhängen I bis IV der vorliegenden Richt-linie zu entnehmen.

Von der Rückstandsaufnahme in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG ist auch der Wirkstoff Diquat erfasst. Um einheitlich Rückstandshöchstgehalte von Diquat fest-setzen zu können, werden in Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln

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Umweltrechtsreport 7/2003 457 Neue Rechtsvorschriften

auf und in Obst und Gemüse die Einträge zu Diquat gestrichen.

(Fundstelle: ABl. EG 2003 Nr. L 155, S. 15 ff.)

Aus- und Einfuhrbedingungen für ge-fährliche Chemikalien auf weitere Che-mikalien erstreckt

Verordnung (EG) Nr. 1213/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Änderung von Anhang I der Verord-nung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Prüfempfehlung:

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Unter-nehmen und Betriebe, die die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Chemikalien im interna-tionalen Handel aus- oder einführen wollen, unter-liegen den Anforderung des PIC-Verfahrens.

Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 dient der Umset-zung des Rotterdamer Übereinkommens über das Ver-fahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnisset-zung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Che-mikalien und Pestizide im internationalen Handel. An-hang I der Verordnung enthält in den Teilen 1 und 2 Listen über Chemikalien, die dem Verfahren der Aus-fuhrnotifikation unterliegen sowie solchen, die Kandi-daten für die PIC-Notifikation sind.

Aufgrund neu erlassener Vorschriften der Gemein-schaft, die bestimmte Chemikalien verbieten oder diese strengen Beschränkungen unterwerfen, ist eine Erwei-terung der Chemikalienlisten der Teile 1 und 2 erfor-derlich. Darüber hinaus hat der Verhandlungsausschuss für das Rotterdamer Übereinkommen beschlossen, dass der Stoff Monocrotophos in Teil 3 des Anhangs I auf-zunehmen ist. Dieser Teil enthält Chemikalien, die dem PIC-Verfahren des Rotterdamer Übereinkommens unterliegen.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 wird dementsprechend gemäß dem Anhang der vorliegen-den Verordnung geändert.

In-Kraft-Treten: Diese Verordnung ist am 28. Juli 2003 in Kraft getreten.

(Fundstelle: ABl. EG 2003 Nr. L 169, S. 27 ff.)

Neue Energieeffizienzklassen für Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte festgelegt

Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durch-führung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinati-onsgeräte

Prüfempfehlung:

Die Änderungsrichtlinie begründet keine unmittel-baren Pflichten für die einzelnen Unternehmen und Betriebe. Hierzu bedarf es der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten in Form von Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die Umset-zung hatte spätestens bis zum 30. Juni 2004 zu er-folgen.

Die Richtlinie 92/75/EWG enthält Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen. Zusammen mit der Richtlinie 94/2/EG, durch die Etikettierungsregelungen erstmals eingeführt wurden, konnte der Index der Energie-effizienz neuer Kühl- und Gefriergeräte zwischen 1996 und 2000 um mehr als 30 % verbessert werden.

Da der Marktanteil von Geräten der Energieeffizienz-klasse A erheblich gewachsen ist, müssen bis zu einer Überarbeitung der Energieetikettierungsklassen die zu-sätzlichen Klassen A+ und A++ in die Richtlinie 94/2/EG eingeführt werden. Artikel 1 und 2 der Richt-linie werden dementsprechend geändert. Mit der Än-derung wird gleichzeitig eine Anpassung vor kurzem erlassener Richtlinien zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG vorgenommen.

Vorzunehmende Messungen müssen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie nunmehr anhand von Normen ausgeführt werden, die von Europäischen Normungs-gremien stammen und deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wur-den. Hierbei ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die Referenznummern der umsetzenden einzelstaatli-chen Normen veröffentlicht haben.

Die Änderung des Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 94/2/EG führt dazu, dass Angaben zu Geräuschemissi-onen im Sinne der Anhänge I bis III der Richtlinie nur erforderlich sind, wenn die Mitgliedstaaten diese for-dern. In Absatz 4 der Richtlinie wird auf die in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 92/75/EWG festgelegten Begriffe verwiesen.

Artikel 2 der Richtlinie 94/2/EG wird dahingehend ergänzt, dass Angaben für bestimmte Modellkombina-tionen, die sich auf Berechnungen der Bauart und/oder Extrapolation von anderen Kombinationen beziehen, Einzelheiten über diese Berechnungen sowie deren Korrektheit enthalten sollten. Darüber hinaus müssen alle schriftlichen Angebote zu Geräten, bei denen der

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Neue Rechtsvorschriften 458 Umweltrechtsreport 7/2003

potenzielle Käufer die Geräte nicht ausgestellt sieht, die in Anhang III der Richtlinie genannten Angaben enthalten.

Die Anhänge I bis III der Richtlinie werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. An-hang IV wird gestrichen. Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen von Etiketten, Datenblättern und Mitteilungen spätestens am 1. Juli 2004. Diese müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2004 mit den überar-beiteten Mustern übereinstimmen.

(Fundstelle: ABl. EG 2003 Nr. L 170, S. 10 ff.)

Neue Rückstandshöchstgehalte für Hexa-conazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz festgesetzt

Richtlinie 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstands-höchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobu-tanyl und Prochloraz

Prüfempfehlung:

Aus der Änderungsrichtlinie ergeben sich keine unmittelbaren Pflichten für die einzelnen Unter-nehmen und Betriebe. Hierzu bedarf es der Umset-zung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten in Form von Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die Umsetzung hatte spätestens bis zum 31. Juli 2003 zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschrift ab 1. August 2003 an.

Die Richtlinie 90/642/EWG setzt Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ein-schließlich Obst und Gemüse fest. Die Richtlinie 86/362/EWG regelt die Höchstgehalte in Getreide.

Mit der Richtlinie 2002/79/EG wurden Rückstands-höchstgehalte für bestimmte Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Nahrungsmitteln festgelegt. Die Prüfung dieser Kombinationen hat er-geben, dass die festgelegten Rückstandshöchstgehalte der zulässigen täglichen Aufnahme sowie der akuten Referenzdosis entsprechen.

Die in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG aufge-führten Rückstandshöchstgehalte für die Kombinatio-nen Hexaconazol, Clofentezin und Myclobutanyl wer-den daher durch die im Anhang der vorliegenden Richtlinie festgesetzten Höchstgehalte ersetzt.

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden die Einträge zu Hexaconazol und Prochloraz entsprechend Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie ge-ändert.

(Fundstelle: ABl. EG 2003 Nr. L 154, S. 70 ff.)

Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheit-lichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimm-ter Umweltschutzrichtlinien korrigiert

Berichtigung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien

Prüfempfehlung:

Die Berichtigung der Richtlinie 91/692/EWG lässt die Pflichtenlage der Unternehmen und Betriebe unberührt.

In Anhang IV, Buchstabe b) der Richtlinie 91/692/EWG wird nicht mehr auf Artikel 12 der Richt-linie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle verwiesen, sondern auf Artikel 16.

(Fundstelle: ABl. EG 2003 Nr. L 146, S. 52)

Anhang I der Richtlinie 2003/11/EG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährli-cher Stoffe und Zubereitungen redaktio-nell überarbeitet

Berichtigung der Richtlinie 2003/11/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zuberei-tungen (Pentabromdiphenylether, Octabromdipheny-lether)

Prüfempfehlung:

Die Berichtigung der Richtlinie 2003/11/EG be-gründet keine neuen Pflichten für die Unternehmen und Betriebe.

In Anhang I der Richtlinie 91/692/EWG erhalten die Zubereitungen Diphenylether-Pentabromderivat C12H5Br5O und Diphenylether-Octabromderivat C12H2Br8O die Nummerierungen 44. und 45.

(Fundstelle: ABl. EG 2003 Nr. L 170, S. 31)

Richtlinie 2002/34/EG über kosmetische Mittel redaktionell berichtigt

Berichtigung der Sechsundzwanzigsten Richtlinie 2002/34/EG der Kommission vom 15. April 2002 zur Anpassung der Anhänge II, III und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-

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Umweltrechtsreport 7/2003 459 Neue Rechtsvorschriften

vorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mit-tel an den technischen Fortschritt

Prüfempfehlung:

Die Berichtigung der Richtlinie 2002/34/EG hat keine Auswirkungen auf die Pflichtenlage der Un-ternehmern und Betriebe.

Die Berichtigungen der Richtlinie 2002/34/EG besteht lediglich in redaktionellen Anpassungen und Recht-schreibkorrekturen.

(Fundstelle: ABl. EG 2003 Nr. L 151, S. 44)

Bund

Die neueste Fassung des Deutschen Cor-porate Governance Kodex ist im elektro-nischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden

Der Corporate Governance Kodex stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar. Er enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Das Regelwerk ist von uns im Rahmen des Wahlthemas �Die Pflicht des Vorstandes zur Einhaltung gesetz-licher Bestimmungen nach dem Corporate Gover-nance Kodex� in der Ausgabe 2/2003 des Umwelt-rechtsreport dargestellt worden.

Nach § 161 Aktiengesetz (AktG) müssen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungs-kommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlun-gen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklä-rung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu ma-chen.

Die Regierungskommission ist am 21. Mai 2003 zu-sammengekommen und hat mehrere Änderungen des Kodex beschlossen. Die Änderungen sind am 4. Juli 2003 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Die Änderungen sollen in erster Linie für mehr Transparenz in der Vorstandsvergütung sorgen. Der entsprechende Abschnitt 4.2 des Kodex wurde in mehreren Punkten erweitert:

Empfehlung �Individualisierte Offenlegung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung�:

Die Angaben zur Vorstands- und Aufsichtsrats-vergütung sollen nach ihren Bestandteilen aufgeschlüs-selt individualisiert erfolgen.

Empfehlung �Obergrenze für Aktienoptionen�:

Aktienoptionen und vergleichbare Gestaltungen sollen künftig auf anspruchsvolle, relevante Vergleichs-parameter bezogen sein. Für außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbaren.

Empfehlung �Offenlegung des Wertes von Aktien-optionen�,

Empfehlung �Bekanntmachung des Vergütungssys-tems im Internet�:

Die Grundzüge des Vergütungssystems sollen auf der Internetseite der Gesellschaft in allgemein verständli-cher Form bekannt gemacht und im Geschäftsbericht erläutert werden. Hierzu sollen auch Angaben zum Wert von Aktienoptionen gehören.

Empfehlung �Information der Hauptversammlung über das Vergütungssystem�:

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll die Hauptver-sammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung informieren.

Daneben ist die bisherige Anregung zur individualisierten Veröffentlichung der Vorstands-bezüge in eine Empfehlung umgewandelt worden. Anregungen (�sollte-� und �kann�-Bestimmungen) werden von der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG nicht erfasst. Diese bezieht sich nur auf Empfehlungen (�soll�-Bestimmungen) der Regierungs-kommission. Allerdings hat die Kommission als weitere Änderung in die Empfehlung Nr. 3.10 des Kodex, jährlich im Geschäftsbericht über die Corporate Governance des Unternehmens zu berichten, um die Anregung ergänzt, in diesem Zusammenhang auch zu den Kodex-Anregungen Stellung zu nehmen.

Das Bundesjustizministerium hat in einer Stellung-nahme zur Veröffentlichung des neuen Kodex darauf hingewiesen, dass Gesellschaften, die ihre Erklärung nach § 161 AktG im Jahr 2003 erst nach dem 4. Juli 2003 abgeben, die neue Fassung beachten müssen. Bei Gesellschaften, die ihre Erklärung für 2003 bereits vorher abgegeben haben, gelte Folgendes:

Die Erklärung nach § 161 AktG sei eine Stichtagser-klärung. Sie werde abgegeben zu der im Zeitpunkt der Abgabe geltenden Fassung des Kodex und dann dauer-haft zugänglich gemacht. Sie enthalte in der Regel kei-ne dynamische Verweisung auf den Kodex in jeder künftigen Form.

Weiter teilt das Ministerium mit: �Die Erklärung nach § 161 AktG muss nur einmal jährlich abgegeben wer-den. Wird der Kodex im Laufe des Jahres geändert, folgt aus § 161 AktG keine Rechtspflicht zu einer wei-teren Abgabe der Erklärung während dieses Jahres. Die neue Fassung ist also erst bei der nächsten Jahreserklä-rung zu berücksichtigen.�

Weitere Informationen zum Thema Corporate Gover-nance Kodex finden Sie auf der Homepage der Regie-

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Neue Rechtsvorschriften 460 Umweltrechtsreport 7/2003

rungskommission unter http://corporate-governance-code.de.

(Fundstelle: elektr. BAnz. Vom 4. Juli 2003)

Anlagen zur Pflanzenbeschauverordnung geändert

Zehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbe-schauverordnung

Prüfempfehlung:

Die Änderungen der Anlagen haben Auswirkungen auf die Einfuhrverbote nach §§ 2 und 3 Pflanzenbe-schauverordnung und die besonderen Anforderun-gen nach § 5 sowie die Bestimmungen über Einlass-stellen und Untersuchungen nach den §§ 7 und 8 Pflanzenbeschauverordnung.

Ferner ändern die Anlagen inhaltlich die Pflichten für das innergemeinschaftliche Verbringen nach §§ 13a-13n Pflanzenbeschauverordnung. Die Pflichten sind strafbewehrt.

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-rung und Landwirtschaft hat am 5.6.2003 die Pflan-zenbeschauverordnung geändert.

Ziel der Verordnung: Die Verordnung dient der Um-setzung der Richtlinien der Kommission 2002/36/EG, 2003/21/EG, 2003/22/EG 2003/46/EG und 2003/47//EG. Inhalt der Verordnung: In § 1 über Begriffs-bestimmungen wird eine neue Nummer 7 angefügt. Diese bestimmt als internationalen Standard denjeni-gen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen, der in Übereinstimmung mit dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellt worden ist In Anlage 1 über Schadorganismen, deren Einfuhr aus einem Drittland und innergemeinschaftliches Ver-bringen verboten ist, wird in Nr.1 über Insekten, Mil-ben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien eine Position eingefügt und 3 Positionen gestrichen.

In Anlage 2 über Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, deren Einfuhr oder Verbringen bei Befall mit bestimm-ten Schadstofforganismen verboten ist, werden eben-falls einzelne Positionen geändert.

In Anlage 4 über besondere Anforderungen für die Einfuhr und innergemeinschaftliches Verbringen wer-den in Teil I und Teil II die Abschnitte A bis C neu ge-fasst.

Anlage 5 über die Untersuchungs-, Zeugnis und Pflan-zenpasspflicht wird in einzelnen Positionen geändert. Schließlich erfährt Anlage 6 über das Verbringen in Schutzgebiete eine Neufassung der Nr.1 und 2 in Teil I und weitere Änderungen in den restlichen Teilen.

Die Pflanzenschauverordnung ist am 12.6.2003 in Kraft getreten. Sie gilt vom 11.12.2003 an wieder in ihrer am 11.6.2003 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-ordnet wird.

(Fundstelle: BGBl. I 2003, S.799ff.)

Technische Überprüfung von Nutzfahr-zeugen auf der Straße

Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahr-zeugen auf der Straße (TechKontrollV)

Prüfempfehlung:

Die Verordnung enthält keine Pflichten für Unter-nehmen.

Das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Woh-nungswesen hat am 21.5.2003 die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV) erlassen.

Ziel der Verordnung: Die Verordnung setzt die euro-päische Richtlinie 2000/30/EG über die technische Un-terwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Ge-meinschaft am Straßenverkehr teilnehmen in deutsches Recht um. Künftig sollen Nutzfahrzeuge im Interesse der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes durch technische Kontrollen auf ihren Wartungszustand über-prüft werden.

Inhalt der Verordnung: Nach § 1 gelten die Vorschriften dieser Verordnung für die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren. Nutzfahrzeuge sind Lkw und ihre Anhänger sowie Zugmaschinen und ihre Sattelanhänger zur Güterbeförderung mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse.

Zuständig für die Kontrollen sind nach § 3 die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden. Das Bundesamt für Güterverkehr wird als die für die Bun-desrepublik Deutschland zuständige Stelle bestimmt, die im Rahmen dieser Verordnung die Informationen und die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und deren Behörden und das Berichtswesen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend der §§ 8 bis 10 durchführt. Die zuständigen Behörden ha-ben sicher zu stellen, dass in ihrem Zuständigkeitsbe-reich ein ausreichender, d.h. repräsentativer Anteil an Nutzfahrzeugen den in dieser Verordnung vorgesehe-nen Kontrollen unterworfen wird. Die Durchführung der Kontrollen erfolgt nach § 5 durch 1. eine Prüfung, des für das Nutzfahrzeug kürzlich

erstellten Prüfberichts über

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Umweltrechtsreport 7/2003 461 Neue Rechtsvorschriften

a) eine nach dieser Verordnung durchgeführte Kontrolle oder

b) eine Untersuchung des Nutzfahrzeugs, mit dem die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden technischen Vorschriften bescheinigt wird, insbesondere gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung o-der der Richtlinie 96/96/EG, oder

2. eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs oder

3. eine Prüfung auf Wartungsmängel. Die Kontrol-len können auch zwei oder alle Prüfarten nach den Nummern 1 bis 3 beinhalten.

Die Behörde kann bei Feststellen von Mängel die ein-gehendere Untersuchung entsprechend einer Hauptun-tersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei einer nahe gelegenen, örtlichen Untersu-chungsstelle, die vorläufige Untersagung der Benutzung des Nutz-fahrzeugs bis zur Beseitigung der schwerwiegenden Mängel oder die Verweigerung der Einfahrt des Nutz-fahrzeugs, das in einem Drittland zugelassen ist, nach Deutschland anordnen.

Die Verordnung tritt am 1.9.2003 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2003, S.774ff.)

Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Abweichungen von der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung bei der Einfuhr be-stimmter Waren, unter anderem im Reiseverkehr

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-rung und Landwirtschaft hat am 18.6.2003 die Verord-nung über Abweichungen von der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung bei der Einfuhr bestimm-ter Waren, unter anderem im Reiseverkehr geändert.

In § 6 entfällt die Bestimmung, dass die Behörden über die Prüfung auf Wartungsmängel den bei festgestellten Wartungsmängel gefertigten Kontrollbericht in Kopie dem Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs auszuhändi-gen haben.

(Fundstelle: BGBl. I 2003, S.888)

Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Bekanntmachung der Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat am 13.6.2003 die Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung bekannt gemacht.

Die Chemikalien-Verbotsverordnung war zuletzt zu-sammen mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Gegenstand umfangreicher Änderungen (siehe URR 6/2003, S. 372f.).

In der Chemikalien-Verbotsverordnung wurden ins-besondere die Vorschriften zu den Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe bestimmter ge-fährlicher Stoffe und Zubereitungen an Dritte � ein-schließlich den Regelungen zum Selbstbedienungsver-bot und zum Versandhandel � zum Teil verschärft (Ab-gabeverbot von giftigen und sehr giftigen Stoffen an private Endverbraucher im Versandhandel).

(Fundstelle: BGBl. I 2003, S.867)

Straßenverkehrsgesetz berichtigt

Berichtigung der Neufassung des Straßenverkehrs-gesetzes

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-nungswesen hat am 13.6.2003 die Neufassung der Straßenverkehrsgesetzes berichtigt.

Die Überschrift zu § 24a wird an die zulässige Pro-millegrenze von 0,5 Promille angepasst. Weiter erfolgt in § 28a über das Verkehrszentralregister eine Anpas-sung eines Gebührentatbestandes in Euro. § 59 über den Datenabgleich von Behörden erhält in Abs. 2 eine redaktionelle Anpassung. (Fundstelle: BGBl. I 2003, S.919)

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Neue Rechtsvorschriften 462 Umweltrechtsreport 7/2003

Empfehlung für Anforderungen an Per-sonendosimeter

Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlen-schutzkommission (�Anforderungen an Personen-dosimeter�)

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat am 19.5.2003 die Empfehlung der Strahlenschutzkommission über die Anfor-derungen an Personendosimeter bekannt gemacht. Diese Empfehlung enthält die wichtigsten physika-lisch-technischen Mindestanforderungen an Perso-nendosimeter, die bei der Entwicklung, der Herstel-lung, der Prüfung, bei Ausgabe und Auswertung zu Grunde zu legen sind. Diese Anforderungen ergänzen die existierenden technischen Normen und Bauartan-forderungen. Personendosismeter werden von beruf-lich strahlenexponierten Personen zur Überwachung der Strahlenexposition insbesondere in kerntechni-schen Anlagen und medizinischen Bereichen, in For-schung und Industrie getragen. Sie werden von amtlich zugelassenen Messstellen ausgegeben und nach einem Monat zurückgesandt und in den Messstellen ausge-wertet. Die gemessenen Dosen werden in einem Do-sisregister registriert. Die allgemeine Überwachung ist in der Strahlenschutzverordnung und weiteren Richtlinien geregelt. Die Empfehlung bezieht sich auf Personendosimeter, die im Rahmen der physikalischen Strahlen-schutzkontrolle nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung zur Messung der Perso-nendosis eingesetzt werden. Personendosimeter im Sinne der Empfehlung sind sol-che Dosimeter, (a) die bei einer durch die zuständige Behörde be-

stimmten Messstelle angefordert werden können und durch diese ausgewertet werden (amtliche Dosimeter),

(b) deren Verwendung von der zuständigen Behörde angeordnet wird oder

(c) die den zu überwachenden Personen auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen sind.

Personendosimeter nach Buchstaben b und c werden vom Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlen-schutzbeauftragten einer Einrichtung oder Anlage aus-gegeben und ausgewertet und als betriebliche Dosi-meter bezeichnet. Der Begriff Personendosimeter wird in der Empfeh-lung in einem weiten Sinn verwendet. Es kann sich dabei um den Teil des Dosimetriesystems handeln, der von der Person getragen wird (Dosimetersonde), um dessen restliche Teile (Auswerte- und Anzeigegerät sowie Zusatzgeräte) als auch um das vollständige Do-simetriesystem. Die jeweilige spezifische Bedeutung ergibt sich aus dem Zusammenhang.

Ein Personendosimeter liefert Messwerte der Tiefen-Personendosis Hp (10) oder Oberflächen-Personendosis Hp (0,07) und wird an einer für die Ex-position repräsentativen Stelle der Körperoberfläche einer Person getragen. Messungen mit diesem Dosime-ter dienen der Bestimmung der Personendosis zur Kontrolle der Exposition und Einhaltung von Grenz-werten der Körperdosis. Je nach Art der Körperdosis, dem daraus folgenden Messzweck sowie der entspre-chenden Messgröße sind unterschiedliche Arten von Dosimetern einzusetzen, die die Empfehlung in einer Tabelle aufstellt Stelle zu messen ist. Die Auswahl ei-nes geeigneten Dosimeters wird weiterhin durch fol-gende Kriterien bestimmt: �� die Art der zu messenden Strahlung (bestim-

mungsgemäße Strahlenart),

�� das Ziel der Überwachung (amtlicher Nachweis der Einhaltung von Körperdosisgrenzwerten oder betriebliche Überwachung der Strahlenexposition mit kurzfristiger Verfügbarkeit der Dosismesswer-te auch für bestimmte Tätigkeiten).

Die Empfehlung gibt weitere dosimetrische Eigen-schaft und die zulässige Messabweichung der Perso-nendosis an. Die Empfehlung ersetzt die gleichnamige Empfehlung der Strahlenschutzkommission aus dem Jahr 1993 (BAnz S.9817).

(Fundstelle: BAnz. Nr.112/2003, S.12999)

Neufassung des Verzeichnis harmonisier-ter Normen zur Druckgeräteverordnung

Verzeichnis harmonisierter Normen gemäß Druckgerä-teverordnung � 14. GSGV

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat das Verzeichnis harmonisierter Normen gemäß Druck-geräteverordnung � 14. GSGV bekannt gemacht. Die Normenverzeichnisse zum Gerätesicherheitsgesetz (GSGV) enthalten nationale und europäische Normen und technische Spezifikationen mit sicherheits-technischem Inhalt, die grundlegende Anforderungen der jeweiligen EG-Richtlinien und der diese in nationa-les Recht umsetzenden Einzelverordnungen bestim-men.

Teil I enthält die Normen, deren Beachtung bei der Herstellung eine Konformitätsvermutung, d.h. es kann davon ausgegangen werden, dass das Produkt die vom Gesetzgeber vorgesehenen technischen Mindestanfor-derungen erfüllt. Das Verzeichnis enthält alle Normen, die bisher im Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften veröffentlicht worden sind.

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Umweltrechtsreport 7/2003 463 Neue Rechtsvorschriften

Teil II enthält die harmonisierten Normen, deren Fund-stellen noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Ge-meinschaften veröffentlicht worden sind.

Das Verzeichnis ersetzt das vorhergehende Verzeichnis sowie den 1. und 2. Nachtrag.

(Fundstelle: BAnz. Nr.115/2003, S.13538)

Ergänzung des Verzeichnisses harmoni-sierter Normen gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen

2.Nachtrag zum Verzeichnis harmonisierter Normen gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen � 8.GSGV

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat am 9.5.2003 den 2.Nachtrag zum Verzeichnis harmo-nisierter Normen gemäß Verordnung über das Inver-kehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen � 8. GSGV bekannt gemacht.

Die Normenverzeichnisse zum Gerätesicherheitsgesetz (GSGV) enthalten nationale und europäische Normen und technische Spezifikationen mit sicherheitstech-nischem Inhalt, die grundlegende Anforderungen der jeweiligen EG-Richtlinien und der diese in nationales Recht umsetzenden Einzelverordnungen bestimmen.

Die 8. GGSV dient der Umsetzung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen vom 21.12.1989 � PSA-Richtlinie.

Teil I enthält die Normen, deren Beachtung bei der Herstellung eine Konformitätsvermutung, d.h. es kann davon ausgegangen werden, dass das Produkt die vom Gesetzgeber vorgesehenen technischen Mindestan-forderungen erfüllt. Dies sind die Normen mit den Nummern DIN EN 133, 142, 149, 166, 167, 168, 171, 174, 358, 405, 50365, 60743, ISO 15027-1, ISO 15027-2 und ISO 15207-3.-3, 71-7 und 50088 vor.

Teil II enthält die harmonisierten Normen, deren Fund-stellen noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Ge-meinschaften veröffentlicht worden sind.

(Fundstelle: BArbBl. Nr.6/2003, S.91ff.)

Änderung der TRGS 900 über Luft-grenzwerte am Arbeitsplatz

Bekanntmachung des BMWA vom 29.4.2003 - Gefahr-stoffe

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat am 29.4.2003 die Änderung der TRGS 900 �Grenzwer-te in der Luft am Arbeitsplatz � Luftgrenzwerte� be-kannt gemacht.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) ge-ben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedi-zinischen, hygienischen sowie arbeitswissen-schaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsicht-lich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS 900 wird wie folgt ergänzt. In Nummer 3 wird die Bemerkung 33 gestrichen. Der Eintrag zu Benzol wird neu gefasst. Der Grenzwert wird auf 3,25 mg/m3 festgelegt. Die Spitzenbegrenzung erhält den Überschreitungsfaktor 4.

Gleichzeitig wird die TRGS 901, die die Begründungen und Erläuterungen zur TRGS 900 enthält, redaktionell angepasst.

(Fundstelle: BArBl. 6/2003, S.90.)

Regel 10 zum Arbeitsschutz auf Baustel-len

Bekanntmachung des BMWA vom 2.5.2003 � Sicher-heit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat am 27.3.2002 einige Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) beschlossen. Die RAB geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesund-heitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und der Entwicklung angepasst.

Die RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Ver-ordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) und zwar zu den Begriffen Be-schäftigte; Baustelle, Bauliche Anlage; Änderung einer baulichen Anlage; Planung der Ausführung eines Bau-

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Neue Rechtsvorschriften 464 Umweltrechtsreport 7/2003

vorhabens; Gleichzeitig tätig werden von mehr als 20 Beschäftigten; Personentag; Einrichtung der Baustelle; Vorankündigung; Anpassung der Vorankündigung bei erheblichen Änderungen; Tätigwerden von Beschäftig-ten mehrerer Arbeitgeber; Sicherheits- und Gesund-heitsschutzplan; Anpassung des Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzplanes bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens; Koordinierung; Bestellung des Koordinators; Geeigneter Koordinator; Spätere Arbeiten an der baulichen Anlage; Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage; Zusam-menstellen einer Unterlage; Bauherr; Beauftragung eines Dritten; Hinweise des Koordinators und den Si-cherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigen; Verständliche Form und Sprache; Besonders gefährli-che Arbeiten. (Fundstelle: BArBl. 6/2003, S.51ff.)

Regel 25zum Arbeitsschutz auf Baustel-len

Bekanntmachung des BMWA vom 2.5.2003 � Sicher-heit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat am 27.3.2002 einige Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) beschlossen.

Die RAB 25 enthält Empfehlungen zu Bestimmungen der Druckluftverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Druckluftverordnung (DruckLV).

Teil 1 enthält Empfehlungen zur Zulassung von Aus-nahmen nach § 12 Abs. 1 DruckLV. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DruckLV muss bei Arbeiten in einem Arbeits-druck von mehr als 2,0 bar ständig ein vom Arbeitge-ber nach § 12 DruckLV verpflichteter Arzt an der Ar-beitsstelle zur Verfügung stehen, der von der zuständi-gen Behörde nach § 13 DruckLV ermächtigt ist. In be-gründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von der An-wesenheitspflicht des ermächtigten Arztes zulassen, wenn die Erstversorgung drucklufterkrankter Arbeit-nehmer durch andere Maßnahmen gewährleistet wer-den kann. Der Ausschuss für Sicherheit und Gesund-heitsschutz auf Baustellen (ASGB) hat diese Maßnah-men beschrieben, um den Bauherren sowie Auftrag-nehmern eine Orientierung für die Planung, Ausschrei-bung und Kalkulation an die Hand zu geben.

Die RAB 25 enthält Empfehlungen an die zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen bei Bau-vorhaben, die den Vorschriften der DruckLV unterlie-

gen und bei denen der Arbeitsdruck in der Arbeits-kammer 2,0 bar, jedoch nicht 3,6 bar übersteigt. Für diese Fälle werden Empfehlungen für Anforderungen an das mit der Versorgung und Behandlung von druck-lufterkrankten Arbeitnehmern befasste Baustellenper-sonal, den Inhalt des Ausnahmeantrages sowie die Do-kumentation der Arbeitseinsätze gegeben. Die Mög-lichkeit zur Zulassung einer Ausnahme bezieht sich hierbei ausschließlich auf die Pflicht zur ständigen Anwesenheit des ermächtigten Arztes an der Arbeits-stelle entsprechend § 12 Abs. 1 S. 2 DruckLV. Der Ar-beitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Aus-nahmefall erforderlichen Maßnahmen umgesetzt wer-den. Die sonstigen Pflichten des Arbeitgebers nach § 12 DruckLV bleiben unberührt.

Zur personellen Ausstattung der Baustelle gehören der ermächtigte Arzt, Schleusenwärter, Betriebshelfer sowie ggf. Bereitschaftsärzte. Der Arbeitgeber muss einen gemäß § 13 DruckLV ermächtigten Arzt für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 12 DruckLV schriftlich verpflichten.

Der ermächtigte Arzt ist für die druckluftmedizinische Betreuung der Baustelle nach Maßgabe der §§ 11 und 12 DruckLV verantwortlich. Die notfallmedizinische Versorgung der Baustelle erfolgt durch die zuständigen Rettungsdienste und ist nicht Aufgabe des ermächtig-ten Arztes. In einzelnen Fällen kann es jedoch zur Ü-berschneidung der Tätigkeitsbereiche "Notfallmedizin" und "Druckluftmedizin" kommen. Für diese Fälle be-darf es einer Regelung, z. B. in einem Notfallplan. Der ermächtigte Arzt muss während der Arbeits- und War-tezeiten jederzeit erreichbar sein und in angemessener Zeit an der Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.. Die Einleitung der Behandlung drucklufterkrankter Arbeit-nehmer nach § 12 DruckLV kann durch den ermächtig-ten Arzt auf Bereitschaftsärzte übertragen werden, wenn er nicht ständig an der Arbeitsstelle anwesend sein kann.

Der Bereitschaftsarzt muss jederzeit erreichbar sein und innerhalb von 30 min nach Alarmierung an der Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.

Der Schleusenwärter ist für das Ein- und Ausschleu-sen der Arbeitnehmer in die Arbeitskammer verant-wortlich. Die Aufgaben des Schleusenwärters sind in Anhang 3 DruckLV aufgeführt. Über die Anforderun-gen gemäß § 18 Abs. 6 DruckLV hinaus sind Kennt-nisse über die körperlichen Vorgänge bei der Arbeit in Druckluft, die Folgen fehlerhafter Ein- und Ausschleu-sung sowie über Krankheitserscheinungen bei und nach dem Ausschleusen erforderlich. Weiterhin sollte er befähigt sein, die Krankendruckluftkammer zu be-dienen. Inhalt, Art und Dauer der Einweisung werden durch den ermächtigten Arzt und den Fachkundigen nach § 18 Abs. 1 DruckLV festgelegt.

(Fundstelle: BArBl. 6/2003, S.57ff.)

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Umweltrechtsreport 7/2003 465 Neue Rechtsvorschriften

Regel 30 zum Arbeitsschutz auf Baustel-len

Bekanntmachung des BMWA vom 2.5.2003 � Sicher-heit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat am 27.3.2002 einige Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) beschlossen.

Die RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koor-dinator erforderliche Qualifikation und seine Aufga-ben. Die Verordnung für Sicherheit und Gesundheits-schutz auf Baustellen (BauStellV) verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte meh-rere Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen..

(Fundstelle: BArBl. 6/2003, S.64ff.)

Regel 31 zum Arbeitsschutz auf Baustel-len

Bekanntmachung des BMWA vom 2.5.2003 � Sicher-heit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat am 27.3.2002 einige Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) beschlossen.

Die RAB 31 gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheits-schutzplans (SiGePlan) gemäß § 2 Abs. 3 Baustellen-verordnung (BaustellV) erforderlich ist. Sie beschreibt die Anforderungen an Inhalt und Form eines Si-cherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß der BaustellV. Die Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BausteIIV) vom 10..6.1998 verpflichtet den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten , unter bestimmten Voraussetzungen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten bzw. erarbei-ten zu lassen. Damit können insbesondere Gefährdun-gen für alle am Bau Beteiligten sowie die von der Bau-stelle ausgehenden Gefährdungen für Dritte minimiert werden sowie die entsprechenden Maßnahmen und Einrichtungen auf die Anforderungen verschiedener Gewerke abgestimmt und ihre gemeinsame Nutzung festgelegt werden.

Grundelemente eines SiGe-Plans sind:

�� Arbeitsabläufe

�� Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsab-läufe

�� Gefährdungen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen

�� Arbeitsschutzbestimmungen.

Die RAB 31 empfiehlt, zusätzliche Elemente in den SiGe-Plan aufzunehmen. Dies können je nach Er-kenntnisstand bei der Bearbeitung des SiGe-Plans sein:

�� Gefährdungen Dritter

�� Vorgesehene bzw. beauftragte Unternehmer

�� Mitgeltende Unterlagen

�� Informations- und Arbeitsmaterialien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

�� Ausschreibungstexte.

In Abhängigkeit von den Baustellenbedingungen kön-nen mit einer in der RAB 31 enthaltenen Tabelle alle gemäß der BaustelIV notwendigen Aktivitäten ermit-telt werden.

(Fundstelle: BArBl. 6/2003, S.69ff.)

Regel 32 zum Arbeitsschutz auf Baustel-len

Bekanntmachung des BMWA vom 2.5.2003 � Sicher-heit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat am 27.3.2002 einige Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) beschlossen.

Die RAB 32 beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form einer Unterlage gemäß der Verordnung für Si-cherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV hat der Koordinator eine Unterlage zusammenzustellen. Damit sollen ins-besondere: �� Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit für

die mit späteren Arbeiten an der baulichen Anlage Beschäftigten reduziert und

�� Improvisationen und Informationsdefizite bei spä-teren Arbeiten an der baulichen Anlage und da-durch bedingte Störungen, Sachschäden und Un-fälle vermieden werden.

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Neue Rechtsvorschriften 466 Umweltrechtsreport 7/2003

Mit der Unterlage schafft der Bauherr/Koordinator eine Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheits-gerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage. Die Unterlage ist eine schriftliche, den Merkmalen der baulichen Anlage Rechnung tragende Zusammen-stellung der erforderlichen, bei möglichen späteren Ar-beiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbe-sondere für solche Arbeiten, die regelmäßig wieder-kehrend durchgeführt werden. Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens kann die Entwick-lung der Unterlage zur Planung und Ausschreibung von sicherheitstechnischen Einrichtungen dienen, die für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage benötigt werden. Sie soll denjenigen, die spätere Arbeiten an der bauli-chen Anlage durchführen, die Informationen verschaf-fen, um die späteren Arbeiten sicher und gesundheits-gerecht planen und durchführen zu können. Die Ver-pflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der Arbeits-schutzbestimmungen bleibt davon unberührt. Die Unterlage ist in der Regel mit ihrer Fertigstellung, spätestens jedoch mit Abschluss der Baumaßnahme dem Bauherrn zu übergeben. Gliederung, Umfang und Inhalt der Unterlage wer-den in der Baustellenverordnung selbst nicht festgelegt. Die Unterlage hat nach RAB 32 folgende Angaben zu enthalten: �� Teil der baulichen Anlage,

�� Art der Arbeit,

�� Gefahren,

�� Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Teile der baulichen Anlage können im Hochbau zum Beispiel Dach, Fassade, Aufzug oder Außenanlage, im Brückenbau zum Beispiel Überbau, Unterbauten, Aus-stattung und Leitungen sein. Die Form der Unterlage wird in der Baustellenverord-nung nicht festgelegt und bleibt dem Koordina-tor/Bauherrn überlassen. Anlage A der RAB 32 enthält Beispiele für Unterlagen.. (Fundstelle: BArBl. 6/2003, S.73ff.)

Leitlinie für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme bestehend aus Schalungs-/Mantelsteinen oder - ele-menten aus Wärmedämmstoffen und � mitunter � aus Beton

Bekanntmachung der Leitlinie für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme bestehend aus Schalungs-/Mantelsteinen oder - elementen aus Wär-medämmstoffen und � mitunter � aus Beton

Prüfempfehlung:

Die Leitlinie enthält keine umweltrechtlichen Pflichten. Hersteller haben nach Nr. 8 der Leitlinie verschiedene Prüfpflichten, um die Konformitäts-bescheinigung zu erlangen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-nungswesen hat am 24.3.2003 die Leitlinie für die eu-ropäische technische Zulassung für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme, bestehend aus Schalung-/Mantelsteinen oder -elementen aus Wärme-dämmstoffen und - mitunter - aus Beton (ETAG) be-kannt gemacht. Die Leitlinie wurde von der Europäi-schen Organisation für Technische Zulassung EOTA erstellt. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassun-gen für diese Elemente nach Art. 8 der Bauproduk-tenrichtlinie bzw. § 6 des Bauproduktengesetzes er-teilt werden. Die deutsche Stelle für die Erzteilung eu-ropäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin.

Inhalt der Leitlinie: Die Leitlinie legt die Leistungs-anforderungen, die Nachweisverfahren zu den ein-zelnen Leistungsaspekten und die Beurteilungskrite-rien zur Bewertung der Leistungsfähigkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck fest. Schalungsstei-ne/-Mantelsteine sind Schalungselemente, deren Maße denen von Betonschalsteinen ähneln, in die keine Wärmedämmmaterialien integriert sind und die als monolithische Steine hergestellt werden. Unter "Wandelemente" sind vormontierte Schalungselemente zu verstehen, die im Allgemeinen die Höhe eines Stockwerks haben. Die Schalen der Schalungsstei-ne/Mantelsteine oder Wandelemente sind so kon-struiert, dass sie für den größten Teil der Dämmfähig-keit der Wand sorgen, jedoch nicht zur Tragfähigkeit der Wand beitragen. Sie können aus einer Kombination verschiedener Baustoffe bestehen. Um eine Bescheinigung und Bewertung der Konformi-tät zu erhalten, hat der Hersteller nach Nr. 8 der ETAG eigene Verantwortlichkeiten. Nach Nr. 8.2.1.1. hat der Hersteller eine werkseigene Produktionskontrolle vorzunehmen. Dieses System muss gewährleisten, dass das Produkt mit der europäi-schen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt. Weitere Prüfungen sieht Nr. 8.2.2. für den Hersteller oder die zugelassenen Stelle, die die Konformitätsbe-scheinigung ausgibt, vor. Die Leitlinie ersetzt keine bestehende ETAG. (Fundstelle: BAnz Nr.104a/2003)

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Umweltrechtsreport 7/2003 467 Neue Rechtsvorschriften

Baden-Württemberg

Abwasserverordnung Abfallverbrennung erlassen

Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über abwasserrechtliche Anforderungen an Abwasser aus der Abgasreinigung bei der Abfallverbrennung (Abwasserverordnung Abfallverbrennung)

Prüfempfehlung:

Für Unternehmen, die Abwasser nach dem Wasser-gesetz von Baden-Württemberg beseitigen, werden die Pflichten in Bezug auf Einleiten von Abwasser, dessen Schadstofffracht aus der Rauch- oder Ab-gaswäsche stammt, erweitert.

§ 2 enthält eine Pflicht zur Berechnung der Frach-ten für die im Anhang 33 Teil D Abs.1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe im Falle der Vermischung des Abwassers mit Abwasser aus an-deren Herkunftsbereichen. §§ 4 legt umfangreiche Mess- und Überwachungs-maßnahmen fest. § 5 legt eine Berichtspflicht für Einleiter von Ab-wasser aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr fest. In einem jährlichen Bericht sind mindestens Angaben zu den Emissionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasseranlage zu machen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Verstöße gegen diese Pflichten werden nach § 7 als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr.19 des Wassergesetzes für das Land Baden-Württemberg sanktioniert.

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr des Landes Baden-Württemberg hat am 20.5.2003 die Verordnung über abwasserrechtliche Anforderungen an Abwasser aus der Abgasreinigung bei der Abfallverbrennung (Abwasserverordnung Abfallverbrennung) erlassen.

Ziel der Verordnung: Die Verordnung dient der Um-setzung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.12.2000 über die Verbrennung von Abfällen im Wasserrecht. Inhalt der Verordnung Die Verordnung gilt für Ab-wasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasser-verordnung, d.h. für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Rauch- oder Abgaswäsche einer Anlage im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/76/EG stammt und das in Gewässer und öffentli-che Abwasseranlagen eingeleitet wird. Für das Einlei-ten werden zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Zulassung und die Überwachung gestellt. Nach § 2 hat jeder, der eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung für das Einleiten von Abwasser be-antragt, das mit Abwasser aus einem anderen Bereich vermischt ist, die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung in der Fassung

vom 15.10.2002 genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen an das Einleiten zu berechnen und die Berechnung seinem Antrag beizufügen. Zusätzliche Parameter setzt die zuständige Behörde nach § 3 in der Erlaubnis für das Einleiten von Abwas-ser die Anforderungen an den pH-Wert, die Tempera-tur und den Durchfluss des Abwassers fest § 4 enthält umfangreiche Mess- und Überwachung-smaßnahmen. In der Erlaubnis oder Genehmigung für das Einleiten von Abwasser werden die Stellen festge-legt, an denen Proben zu entnehmen und Messungen durchzuführen sind. Außerdem sind in der Erlaubnis oder Genehmigung weitere Pflichten des Einleiters zu regeln. Diese umfassen den Einbau der Messgeräte, die zur Überwachung der Einhaltung der Emissionsanfor-derungen erforderlich sind; die Anwendung der für die Überwachung der Einhaltung der Emissionsanforde-rungen erforderlichen Verfahren und die Kontrolle des Einbaus und des Funktionierens der Messgeräte für die Überwachung der Einhaltung der Emissionsanforde-rungen. Ferner muss jährlich ein Überwachungstest der Messgeräte durchgeführt werden. Die Kalibrierung der Messgeräte muss darüber hinaus mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Re-ferenzmethoden erfolgen. Die Messungen vor der Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser oder am Ort des Einleitens sind a) kontinuierlich für die in § 3 genannten Parameter, b) täglich für die Gesamtmenge an suspendierten Fest-

stoffen aufgrund einer qualifizierten Stichprobe o-der einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden,

c) monatlich für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probe-nahme über eine Dauer von 24 Stunden vorzuneh-men. Bezüglich der Dioxine und Furane sind wäh-rend der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens alle drei Monate, danach halbjährlich Messungen durchzuführen.

Die Messungen sind unter Beachtung der in der Ab-wasserverordnung festgelegten Probenahme- und Ana-lyseverfahren durchzuführen und müssen derart aufge-zeichnet, verarbeitet und dargestellt sein, dass der zu-ständigen Behörde die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung ermöglicht wird. Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und des § 3 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehal-ten werden, so hat der Einleiter die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten Nach § 5 ist über die Überwachung des Einleitens von Abwasser, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen je Stunde oder mehr stammt, der Öf-fentlichkeit ein jährlicher Bericht zugänglich zu ma-chen; In dem Bericht ist die Durchführung der Über-wachung darzustellen und es sind die Messwerte den Werten gegenüberzustellen, die nach der Richtlinie

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Neue Rechtsvorschriften 468 Umweltrechtsreport 7/2003

2000/76/EG nicht überschritten werden dürfen. Der Einleiter hat den Bericht der für die Erteilung der Er-laubnis oder Genehmigung des Einleitens zuständigen Behörde vorzulegen Die Verordnung ist am 28.6.2003 in Kraft getreten und gilt auch für Einleitungen, die nach dem 28.12.2005 anzuwenden beantragt worden sind.

(Fundstelle: GVBl. Baden-Württemberg Nr.7 v. 19.5.2003, S.290f.)

Änderung der Zuständigkeiten im Natur-schutzrecht

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Naturschutz (Naturschutz-Zuständigkeits-verordnung � NatSchZuVO)

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum des Landes Baden-Württemberg hat am 30.5.2003 die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Naturschutz (Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung � NatSchZuVO) erlassen.

Die Verordnung setzt in § 1 die Zuständigkeiten nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundes-artenschutzverordnung fest. § 2 enthält die Zuständig-keiten für den Erlass von Naturparkverordnungen. Die-se wird auf die höheren Naturschutzbehörden übertra-gen. Der Erlass von Rechtsverordnungen zur Errich-tung neuer Naturparke sowie die Aufhebung bestehen-der Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

Bei den unteren Verwaltungsbehörden verbleibt die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Die Verordnung ist am 28.6.2003 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind die Verordnungen über Zuständigkei-ten nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bun-desartenschutzverordnung vom 22.1.1987 und die Ver-ordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Er-lass von Rechtsverordnungen über Naturparke vom 25.9.1994 außer Kraft getreten.

(Fundstelle: GBl. Baden-Württemberg Nr.7 v. 27.6.2003, S.291f.)

Bayern

Umsetzung europäischer Vorgaben für das Einleiten von Abwasser aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen

Verordnung für Abwasser aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (AbwAbfVerbrV)

Prüfempfehlung:

Die Verordnung enthält eine Erweiterung die Pflichten in Bezug auf Einleiten von Abwasser, des-sen Schadstofffracht aus der Rauch- oder Abgaswä-sche stammt, in öffentliche Gewässer.

§ 3 enthält eine Pflicht zur Berechnung der Frach-ten für die im Anhang 33 Teil D Abs.1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe im Falle der Vermischung des Abwassers mit Abwasser aus an-deren Herkunftsbereichen. §§ 5 legt umfangreiche Mess- und Überwachungs-maßnahmen fest. § 6 legt eine Berichtspflicht für Einleiter von Ab-wasser aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr fest. In einem jährlichen Bericht sind mindestens Angaben zu den Emissionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasseranlage zu machen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Verstöße gegen diese Pflichten werden nach § 8 als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr.3 Buchst. g des Bayerischen Wassergesetzes sanktioniert.

Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen von Bayern hat am 20.5.2003 die Ver-ordnung für Abwasser aus der Verbrennung und Mit-verbrennung von Abfällen (AbwAbfVerbrV) erlassen.

Ziel der Verordnung: Die Verordnung dient der Um-setzung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.12.2000 über die Verbrennung von Abfällen im Wasserrecht. Inhalt der Verordnung Die Verordnung ist im We-sentlich inhaltsgleich mit der Abfallverbren-nungsverordnung von Baden-Württemberg (siehe dies-bezüglich den Bericht zu Baden-Württemberg). Die Pflicht zur Berechnung der Frachten bei Vermi-schung verschiedener Abwasserarten findet sich in § 3. Die Mess- und Überwachungsmaßnahmen sind in § 5 geregelt. Abs. 7 stellt klar, dass weitergehende An-forderungen nach Art. 70 des Bayerischen Wasserge-setzes (BayWG) und der auf Grund von Art. 80 Abs. 2 BayWG erlassenen Rechtsverordnung unberührt blei-ben.

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Umweltrechtsreport 7/2003 469 Neue Rechtsvorschriften

Die Berichtspflicht für Einleiter von Abwasser aus An-lagen mit einer Nennkapazität von mindestens zwei Tonnen pro Stunde ist in § 6 geregelt. Die Verordnung ist am 1.6.2003 in Kraft getreten.

(Fundstelle: BayGVBl. Nr.12/2003, S.357f.=

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes, des Bayerischen Abfall-wirtschaftsgesetzes, des Waldgesetzes für Bayern und des Bayerischen Arbeits-schutz-Zuständigkeitsgesetzes

Prüfempfehlung:

Die Erteilung der Erlaubnis zur Rodung und Auf-forstung von Wald nach Art. 9 und Art. 16 des Bay-erischen Waldgesetzes wird nun bei bestimmten Vorhaben von der Durchführung einer Umweltver-träglichkeitsprüfung (UVP) abhängen.

Nach Art. 12 Abs. 1 S. 3 des Bayerischen Abfall-wirtschaftsgesetzes haben entsorgungspflichtige Körperschaften in ihre Abfallbilanz alle Kosten für die Abfallablagerung und die erhobenen Gebühren und Beiträge aufzunehmen. Diese Pflicht ist nicht strafbewehrt.

Der Landtag des Freistaates Bayern hat am 25.5.2003 das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wasser-gesetzes, des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes, des Waldgesetzes für Bayern und des Bayerischen Ar-beitsschutz-Zuständigkeitsgesetzes beschlossen.

Ziele des Gesetzes: Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 97/11/EG und 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffent-lichen und privaten Projekten sowie der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.4.1999 über Abfall-deponien.

Inhalt des Gesetzes: Es erfolgt zunächst eine Ände-rung des Bayerischen Wassergesetz (BayWG).

Im Abschnitt über die sachliche und örtliche Zustän-digkeit wird bestimmt, dass nach Art. 75 Abs.1 für den Vollzug der §§ 20-23 des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVPG) die Kreisverwal-tungsbehörde bei den in der Anlage II unter Nr. 19.8 und 19.9 genannten Vorhaben, die Regierung von O-berbayern bei den in der Anlage II unter Nr. 19.3 ge-nannten Rohrleitungen, wenn die Rohrleitung das Ge-biet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, und im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde zuständig ist.

Art. 83 über besondere Verfahrensbestimmungen wird neu gefasst. Insbesondere stellt die zuständige Behörde nach Abs. 2 fest, ob für die in der Anlage II I. Teil genannten Vorhaben eine Umweltverträg-

lichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenom-men worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestim-mungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu machen. Die Feststel-lung ist nicht selbständig anfechtbar, Für die Durchfüh-rung der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschriften im Fünften Teil Abschnitt III des Bayeri-schen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Weiter erfolgt eine Änderung des Waldgesetz.

In Art. 9 über die Erhaltung des Waldes wird ein neuer Abs. 2a eingefügt. Dieser bestimmt für welche Ro-dungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Bestimmung findet sich auch im Art. 16 über Erstaufforstung. Ein neuer Art. 39a regelt das Verfahren bei der Umweltverträglichkeits-prüfung. Betrifft das Vorhaben die Rodung (Art. 9) von Wald, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes � BayVwVfG- , durchzuführen, wenn es 10 ha oder mehr umfasst oder zu mindestens 5 ha innerhalb eines Schutz-, Bann- oder Erholungswaldes (Art. 10 Abs. 1, Art. 11,12), eines Naturschutzgebiets (Art. 7 Bayerisches Natur-schutzgesetz - BayNatSchG -), eines Nationalparks (Art. 8 BayNatSchG), eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausge-wiesenen Schutzgebiets liegt oder zu mindestens 1 ha in einem gesetzlich geschützten Biotop (Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG) liegt. Betrifft das Vorhaben die Erstaufforstung (Art. 16) von Wald, ist eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Ab-schnitt III BayVwVfG durchzuführen, wenn es 50 ha oder mehr umfasst oder zu mindestens 10 ha innerhalb eines Naturschutzgebiets (Art. 7 BayNatSchG), eines Nationalparks (Art. 8 BayNatSchG), eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiets liegt oder zu mindestens 1 ha in einem gesetzlich geschützten Biotop (Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG) liegt. Auch bei Erweiterungen von Rodungen oder Erstaufforstungen kann eine UVP durchzuführen sein, wenn das durch die Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitli-cher Betrachtung erstmals oder bereits das ursprüngli-che Vorhaben einer UVP bedurfte und die Erweiterung einen der oben genannten Schwellenwerte erreicht.

Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz wird durch Einfügung einer Nr. 1a in Art. 7 Abs. 5 über die kommunale Gebührenerhebung dahingehend geändert, dass durch die erhobenen Gebühren und Beiträge alle Kosten für die Abfallablagerung (Kosten für Errich-tung und Betrieb einer Deponie zuzüglich zu den ge-schätzten Kosten für Stillegung und Nachsorge für ei-nen Zeitraum von mindestens 30 Jahren) abgedeckt werden müssen. Die Übersicht über diese Kosten muss auch in der Abfallbilanz der entsorgungspflichtigen Körperschaften nach Art. 12 Abs. 1 S. 3 enthalten sein.

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Neue Rechtsvorschriften 470 Umweltrechtsreport 7/2003

Schließlich wird das Bayerische Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz geändert. Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Vollzug von §§ 20-23 UVPG zuständige Behörde zu bestimmen.

Das Gesetz ist am 1.6.2003 in Kraft getreten. Die zu diesem Zeitpunkt bereist begonnenen Verfahren sind nach den bisher geltenden Verfahrensbestimmungen fortzuführen.

(Fundstelle: BayGVBl. Nr.12/2003, S.325ff.=

Umsetzung der europäischen Richtlinie über Seilbahnen für den Personenver-kehr

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Eisenbahn � und Bergbahngesetzes sowie zur Änderung anderer Rechts-vorschriften

Prüfempfehlung:

Der Unternehmer einer Seilbahn hat nach Art. 23 Abs. 1 BayESG Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 BayESG bedür-fen, vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigpflichtig sind insbesondere Än-derungen der Fahrzeuge im Sinn von Nr. 4 des An-hangs I der Richtlinie 2000/9/EG oder der Be-triebsweise der Seilbahn. Diese Vorschrift ist straf-bewehrt.

Eine Anlage darf nach Art. 24 Abs. 1 erst gebaut werden, wenn die technische Planung von der Auf-sichtsbehörde genehmigt ist. Diese Vorschrift ist strafbewehrt.

Weiter Pflichten des Unternehmens wie Mittei-lungspflichten nach Art. 32 BayESG erfahren nur redaktionelle Folgeänderungen. Der Landtag des Freistaates Bayern hat am 25.5.2003 das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Eisenbahn � und Bergbahngesetzes sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften beschlossen.

Ziel des Gesetzes: Das Gesetz soll die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.3.2000 über Seilbahnen für den Personenver-kehr umsetzen.

Inhalt des Gesetzes: Zunächst erfolgt eine Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes. Die Überschrift des Gesetz erhält die Fassung : Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nicht bundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayeri-sches Eisenbahn- und Seilbahngesetz � BayESG).

Art. 24 BayESG enthält die Vorschriften zur Geneh-migung der technischen Planung von einer Neuanlage. Alle Neuanlagen müssen nach den Vorschriften des neuen Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG) genehmigt und gebaut werden, d.h. die An-forderungen der Richtlinie müssen erfüllt werden. Für Anlagen, für die eine Bau- und Betriebsgenehmigung sowie eine Genehmigung der technischen Planung vor-liegen und deren Bau bereits vor dem 1. Juni 2003 be-gonnen hat, ist im Gesetz eine Übergangsregelung vor-gesehen. Für diesen Fall können die bisherigen Vor-schriften angewandt werden, sofern die Betriebseröff-nung bis spätestens 2. Mai 2004 erfolgt (Art. 44 Abs. 4 BayESG).

Die Bayerische Bauordnung, die Verordnung über Zu-ständigkeiten im Verkehrswesen, die Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald und das Bayeri-sche Immissionsschutzgesetz werden redaktionell an-gepasst, indem die Worte �Bergbahn� durch �Seil-bahn� und �BAyEBG� durch �BayESG� ersetzt wer-den.

Das Änderungsgesetz ist am 1.6.2003 in Kraft getre-ten..

(Fundstelle: BayGVBl. Nr.12/2003, S.335ff.)

Brandenburg

Änderung einer Verordnung über ein Na-turschutzgebiet �

Zulässige Handlungen werden einge-schränkt -

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet �Kleine Schorfheide�

Prüfempfehlung:

Für Betriebe und Unternehmen ergibt sich keine Änderung der bislang bestehenden Pflichten.

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung hat die Verordnung über das Na-turschutzgebiet �Kleine Schorfheide� geändert. Die Verordnung regelt, dass bestimmte Flächen in den Landkreisen Uckermark und Oberhavel als Natur-schutzgebiet festgelegt werden. Dieses Gebiet trägt die Bezeichnung �Kleine Schorfheide�.

Die Änderung betrifft § 6, der zulässige Handlungen von den Verbotsnormen regelt.

Die zulässigen Handlungen werden beschränkt. Bis-lang war es zulässig, Sandheiden im Hüteverfahren mit täglich wechselnden Pferchstandorten zu nutzen. Diese Nutzung ist nunmehr nicht mehr zulässig. Ferner wird neu geregelt, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutz-

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Umweltrechtsreport 7/2003 471 Neue Rechtsvorschriften

gesetzes gegen diese Verordnung nur innerhalb von 2 Jahren nach Verkündung dieser Neufassung der Ver-ordnung geltend gemacht werden kann.

In-Kraft-Treten: Diese Verordnung ist am 27.5.2003 in Kraft getreten.

(Fundstelle: Brandenb. GVBl. Nr. 15/2003 S. 329)

Bremen

Förderrichtlinie im Bereich des Energie-rechts erlassen �

Förderung von elektrischen Raumhei-zungen

Prüfempfehlung:

Es ergeben sich keine Pflichten für Betriebe und Unternehmen.

Der Senator für Bau und Umwelt hat im Bereich des Energierechts eine Förderrichtlinie erlassen.

Gefördert wird der Ersatz von elektrischen Raum-heizungen durch Gebäude-Zentralheizungen mit integrierter oder gekoppelter Warmwasser-bereitung. Sinn und Zweck dieser Förderung ist es, die benötigte Nutzenergie mit einem möglichst geringen Einsatz an die nicht erneuerbare Primärenergie zu erbringen. Dieses ist notwendig, da die fossile Energie endlich ist. Auch umweltrechtliche Aspekte spielen ein Rolle. Durch sparsamen Energieumgang wird das Kli-ma geschützt.

Zuwendungsempfänger sind Grund- und Gebäude-eigentümer, aber auch Unternehmen, die sich ver-traglich zur Übernahme der Wärmeversorgung eines Gebäudes verpflichtet haben. Vorhaben können aber nur dann gefördert werden, wenn sie nicht bereits vor Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind. Gefördert werden die Vorhaben durch Investiti-onszuschüsse.

Bewilligungsstelle für die Gewährung von Zuschüssen ist der Senator für Bau und Umwelt.

In-Kraft-Treten: Diese Förderrichtlinie ist am 1.5.2003 in Kraft getreten. Zu demselben Zeitpunkt ist die Förderrichtlinie in der Fassung vom 20.12.2001 außer Kraft getreten.

(Fundstelle: Brem. ABl. Nr. 47/2003 S. 355)

Förderrichtlinie erlassen � Sparsame E-nergienutzung und �umwandlung sowie Nutzung erneuerbarer Energiequellen in Industrie und Gewerbe werden durch Zuschüsse gefördert

Prüfempfehlung:

Betrieben und Unternehmen wird keine Pflicht auf-erlegt.

Der Senator für Bau und Umwelt hat eine neue Förder-richtlinie erlassen. Zweck der Förderung ist die Er-haltung der Umwelt, der Schutz des Klimas sowie die Endlichkeit fossiler Energien. Der Senator kommt zu dem Ergebnis, dass ein großer Teil des E-nergieverbrauchs dem industriell-gewerblichen Bereich zugerechnet werden muss. Im Bereich der Industrie und des Gewerbes soll durch Investitionen der Ein-satz von Primärenergie sowie der CO2-Ausstoß ver-ringert werden. Der Industriebereich ist also beson-ders geeignet, CO2-Emissionen zu vermindern, indem er Energieeinsparung betreibt und erneuerbare Ener-gien verstärkt nutzt.

Gefördert werden deshalb Investitionen, die dem Ziel der sparsamen und rationellen Energiever-wendung und �erzeugung dienen. Hierzu gehört bei-spielsweise der Einsatz von strombedarfsoptimierter Gebäudetechnik, Kraft-Wärme-Kopplung und Wasser-stofftechnologie.

Zuwendungsempfänger können Betriebe und Unter-nehmen aus den Bereichen der Industrie, der gewerbli-chen Wirtschaft und der freien Berufe sein. Diese müs-sen die Absicht verfolgen, in ihrem Betrieb eine der oben genannten Maßnahmen durchzuführen. Die För-derung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zu-schusses. Wer eine Förderung erhalten will, muss das Antragsverfahren durchführen und einen Antrag an folgende Adresse richten:

Der Senator für Bau und Umwelt -Energieleitstelle � Ansgaritorstr. 2, 28195 Bremen

In-Kraft-Treten: Diese Förderrichtlinie ist am 24.6.2003 in Kraft getreten. Sie wird bis zum 30.6.2012 gültig sein.

(Fundstelle: Brem. ABl. Nr. 56/2003 S. 405)

Neue Förderung im Bereich des Energie-/Wasserrechts � Förderung von �elektri-scher Warmwasserbereitung�

Prüfempfehlung:

Durch diese Förderrichtlinie entstehen keine Pflich-ten für Betriebe und Unternehmen.

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Neue Rechtsvorschriften 472 Umweltrechtsreport 7/2003

Auch im Bereich des Energie- und Wasserrechts hat der Senator für Bau und Umwelt eine Förderrichtlinie erlassen. Hintergründe für die Förderung sind diesel-ben wie bei der Förderung der elektrischen Raumhei-zungen (siehe hierzu auch Beitrag in dieser Ausgabe des URR).

Zum Gegenstand der Förderungen wird der Ersatz von elektrischen Warmwasserbereitungsanlagen durch zentrale Warmwasserversorgungsanlagen gemacht. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Anlagen an eine Zentralheizungsanlage gekoppelt sind.

Antragsberechtigt ist derselbe Personenkreis wie der in der Förderrichtlinie �Ersatz von Elektroheizungen� (siehe Beitrag in dieser Ausgabe des URR).

Die Förderung erfolgt durch Investitionszuschüsse, jedoch nur dann, wenn mit dem Vorhaben nicht bereits vor Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen wurde. Anträge zur Gewährung einer Förderung sind an den Senator für Bau und Umwelt zu richten.

In-Kraft-Treten: Diese Förderrichtlinie ist am 1.5.2003 in Kraft getreten. Zu demselben Zeitpunkt ist die Förderrichtlinie vom 20.12.2001 außer Kraft getre-ten.

(Fundstelle: Brem. ABl. Nr. 47/2003 S. 358)

Förderung der Durchführung von Wär-meschutzmaßnahmen an Gebäuden

Prüfempfehlung:

Für Betriebe und Unternehmen ergeben sich keine Pflichten.

Der Senator für Bau und Umwelt hat als zuständige Energieleitstelle eine dritte Förderrichtlinie erlassen. Gegenstand der Förderung ist der Wärmeschutz im Wohngebäudebestand. Hintergrund für den Erlass dieser Förderrichtlinie ist zum einen der Schutz der Umwelt; es soll aber auch erreicht werden, dass auf Dauer der Heizenergiebedarf deutlich gesenkt wird.

Deshalb wird bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1984 er-richtet worden sind und höchstens 10 Wohneinheiten haben, die Durchführung von Wärmeschutzmaßnah-men gefördert.

Die Richtlinie legt im einzelnen fest, welche Anforde-rungen an die Dämmung gestellt werden. Sowohl Privatpersonen, die Gebäudeeigentümer sind, aber auch sonstige Verfügungsberechtigte, können Zuwen-dungen beantragen. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfi-nanzierung. Antragsstelle ist die Ingenieurgesellschaft Bauen + Energie + Oekonomie (BEO) in Bremen.

In-Kraft-Treten: Diese Förderrichtlinie ist am 1.5.2003 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Förder-richtlinie vom 1.1.2002 außer Kraft getreten.

(Fundstelle: Brem. ABl. Nr. 47/2003 S. 361)

Neufassung der Hafenordnung � Erlaub-nispflicht im Bereich der Liegeplätze wird aufgehoben � Strengere Vorschrif-ten bei gefährlichen Gütern

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenord-nung

Prüfempfehlung:

Aufgrund der Änderungen ergeben sich keine neue Pflichten für Betriebe und Unternehmen.

Der Senator für Wirtschaft und Häfen hat die Hafen-ordnung nunmehr zum zweiten Mal geändert.

Im Hafengebiet gelten neben dem Bremischen Hafen-betriebsgesetz noch einige weitere Rechtsvorschriften. Aufgrund der Änderung kommt noch eine weitere Rechtsvorschrift hinzu. Demnach gilt im Hafengebiet neben dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz nun auch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schwe-ren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken.

Im Bereich der Regelungen über Liegeplätze gibt es ebenfalls eine Änderung. Bislang benötigten Fahr-zeuge außerhalb von allgemein bekannt gemachten Liegeplätzen eine Erlaubnis für die Einnahme eines Liegeplatzes. Diese Erlaubnispflicht gilt nun nicht mehr. Die Einnahme eines solchen Platzes außerhalb von allgemein bekannt gemachten Liegeplätzen bedarf nun keiner Erlaubnis mehr.

Neu geregelt wird auch die Durchfuhr, der Um-schlag und die Bereitstellung gefährlicher Güter in verpackter Form. Bei Frachtcontainern mit gefährli-chen Gütern gilt nunmehr, dass diese Container nicht überstaut sein dürfen. Die Containertüren und Tankar-maturen müssen jederzeit frei zugänglich sein. Diese Zugangspflicht gab es bislang nicht. Insofern wird die Hafenordnung verschärft

In diesem Bereich wird aber auch noch eine weitere Verschärfung vorgenommen. Bislang konnte die Ha-fenbehörde bei Frachtcontainern mit gefährlichen Gü-tern Ausnahmen von der Bereitstellungspflicht zulas-sen. Diese Ausnahmekompetenz der Behörden gilt nun nicht mehr.

Im Bereich der Tankschiffsliegeplätze ändert sich der einzuhaltende Mindestabstand von 30 m bei Tankschif-fen nicht; dieser Mindestabstand von 30 m gilt aber fortan nur noch für Flüssigkeiten mit einem Flamm-punkt unter 55o C. Bislang galt diese Regelung nur für entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen AI oder AII.

Die Änderungen legen Unternehmern keine neue Pflichten auf; die bisherigen Pflichten aber bleiben bestehen.

In-Kraft-Treten: Diese Verordnung ist am 8.5.2003 in Kraft getreten.

(Fundstelle: Brem. GBl. Nr. 31/2003 S. 281)

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Umweltrechtsreport 7/2003 473 Neue Rechtsvorschriften

Abkommen zwischen Niedersachsen und Bremen im Bereich wasserschutzpolizei-licher Aufgaben auf der Weser nunmehr in Kraft

Prüfempfehlung:

Für Betriebe und Unternehmen ändert sich die Pflichtenlage nicht.

Die Senatskanzlei gibt bekannt, dass das Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasser-schutzpolizeilicher Aufgaben an der Weser am 1.5.2003 in Kraft getreten ist.

Das Abkommen regelt, dass die Wasserschutzpoli-zei des Landes Bremen die wasserschutzpolizeili-chen Aufgaben auf der Außenweser wahrnimmt, ohne dass dem Land Niedersachsen die Kosten hierfür in Rechnung gestellt werden. Eingesetzt wird dazu auf einer Strecke von 25 Seemeilen ein Küsten-boot.

(Fundstelle: Brem. GBl. Nr. 31/2003 S. ???)

Hamburg

Verordnung legt fest, welche Angaben das Übereinstimmungszeichen enthalten muss

Verordnung über das Übereinstimmungszeichen

Prüfempfehlung:

§ 1 der Verordnung nennt Angabepflichten, die Un-ternehmen treffen; diese sind nicht strafbewehrt.

Die Versammlung des Senats hat eine Verordnung er-lassen, die regelt, welche Angaben das sogenannte Übereinstimmungszeichen enthalten muss.

Das sogenannte Übereinstimmungszeichen wird im Baurecht verwendet. Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den techni-schen Regeln. Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des herstel-lenden Unternehmers oder durch ein Zertifikat. Dies wird von der Zertifizierungsstelle erteilt, wenn Bau-produkte den technischen Regeln entsprechen.

Gemäß § 22 der Hamburger Bauordnung hat das her-stellende Unternehmen die oben genannte Überein-stimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Zerti-fikat erteilt wurde, durch Kennzeichnung der Baupro-dukte mit dem Übereinstimmungszeichen (�Ü�) unter Hinweis auf den Verwendungszeck abzugeben.

Gemäß der neu erlassenen Verordnung hat das Über-einstimmungszeichen folgende Angaben zu enthalten:

�� Name des Herstellers, zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht,

�� Kurzbezeichnung der für das geregelte Baupro-dukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,

�� die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts,

�� die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifi-zierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zerti-fizierungsstelle vorgeschrieben ist.

In-Kraft-Treten: Diese Verordnung ist am 21.5.2003 in Kraft getreten. Zum selben Zeitpunkt tritt die Über-einstimmungszeichenverordnung vom 29.11.1994 au-ßer Kraft.

(Fundstelle: HmbGVBl. Nr. 21/2003 S. 134) Festlegung von Tätigkeiten im Bereich des Bauprodukterechts, die von der Ü-berwachungsstelle zu überwachen sind

Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten

Prüfempfehlung:

Die Pflichtenlage für Betriebe und Unternehmen wird nicht berührt.

In Hamburg wurde eine Verordnung erlassen, die fest-legt, welche baulichen Tätigkeiten gemäß der Ham-burgischen Bauordnung von einer sogenannten Ü-berwachungsstelle überwacht werden müssen.

Die Hamburgische Bauordnung regelt, dass im Bereich der Bauprodukte mehrere Tätigkeiten durch die Über-wachungsstelle geprüft werden müssen. Bauprodukte sind solche Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die her-gestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen ein-gebaut zu werden, oder auch aus Baustoffen und Bau-teilen angefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, z. B. Fertig-häuser und Garagen oder Silos.

Die Verordnung legt nunmehr fest, welche Tätigkeiten im einzelnen von dieser Überwachung umfasst sind. Hierzu gehört u. a.:

�� der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,

�� das Herstellen und der Einbau von Beton mit hö-herer Festigkeit und anderen besonderen Eigen-schaften auf Baustellen,

�� die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

�� der Einbau von Verpressankern,

�� das Einpressen von Zementmörtel in Spannkanäle.

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Neue Rechtsvorschriften 474 Umweltrechtsreport 7/2003

Die Anforderungen an die Überwachung werden an-hand von Technischen Baubestimmungen festgelegt. Diese muss die Überwachungsstelle beachten und an-wenden.

(Fundstelle: HmbGVBl. Nr. 21/2003 S. 133)

Verordnung im Bereich von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen erlassen

Verordnung über öffentliche Hochwasserschutz-anlagen (Deichordnung)

Prüfempfehlung:

Die Verordnung legt Betrieben in den §§ 8 und 11 Pflichten auf. Hierbei handelt es sich um Einhal-tungspflichten, Erhaltungs- und Unterhaltungs-pflichten.

Die Versammlung des Senats hat eine Verordnung ü-ber öffentliche Hochwasserschutzanlagen erlassen. Bei der Verordnung geht es im einzelnen darum, welche Anforderungen an Hochwasserschutzanlagen ge-stellt werden. Die Verordnung definiert Hochwasser-schutzanlagen als Deiche und andere Anlagen, wie Sperrwerke, Schleusen und Brücken. Diese Verord-nung gilt für alle öffentlichen Hochwasserschutzanla-gen.

Sie regelt ferner, dass Hochwasserschutzanlagen so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben sind, dass sie ihren Zweck erfüllen können. Der Zweck einer solchen Anlage ist es, Hochwasser sowie Sturm-fluten abzuwehren.

Die jeweils zuständige Wasserbehörde hat in regelmä-ßigen Abständen Abmessungen der Deiche und Hoch-wasserschutzwände und Hochwasserschutzanlagen vorzunehmen. Ebenso müssen Schäden an den Anla-gen so schnell wie möglich beseitigt werden. Die Ver-ordnung legt aber auch Beschränkungen auf. Demnach ist jegliche Nutzung und Beschädigung einer Hoch-wasserschutzanlage verboten, es sei denn, dass diese zum Zwecke der Unterhaltung, Wiederherstellung oder Verteidigung der Anlage dienen. Es müssen weiterhin auch Mindestabstände der Hochwasserschutzanlagen eingehalten werden.

Ferner ist es verboten, im Herbst bis zum Frühjahr Ar-beiten an den Anlagen durchzuführen. Von den Verbo-ten und Beschränkungen kann die zuständige Wasser-behörde Ausnahmen erteilen, sofern die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage nicht beeinträchtigt wird. Es gelten ferner für das Vorland Erhaltungs- bzw. Unter-haltungspflichten.

Verstöße gegen diese Verordnung werden als Ord-nungswidrigkeiten geahndet.

Übergangsvorschriften: Diese Verordnung gilt auch für Hochwasserschutzanlagen, die beim In-Kraft-Treten dieser Vorordnung vorhanden sind, soweit

nichts anderes bestimmt ist. Bei In-Kraft-Treten recht-mäßig ausgeübte Nutzungen bleiben von § 8 Abs. 2 unberührt.

Die Deichordnung vom 4.7.1978 ist aufgehoben wor-den.

(Fundstelle: HmbGVBl. Nr. 23/2003 S. 151)

Staatsvertrag zwischen Hamburg und Niedersachsen im Bereich der Abwasser-beseitigung in Kraft getreten

Prüfempfehlung:

Für Betriebe und Unternehmen beinhaltet dieser Staatsvertrag keine Pflichten.

Die Senatskanzlei gibt bekannt, dass der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über öffentlich-rechtliche Verein-barungen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung am 1.6.2003 in Kraft getreten ist.

Dieser Staatsvertrag sieht im einzelnen vor, dass die Hamburger Stadtentwässerung und die benachbar-ten Niedersächsischen Kommunen künftig bei der Abwasserbeseitigung �grenzüberschreitend� zu-sammenarbeiten. Beide Seiten erhoffen sich dadurch eine Kostenersparnis und eine Verbesserung des Um-weltschutzes. Beide Parteien gehen davon aus, dass durch die Zusammenarbeit über die Landesgrenze hinweg die ökologisch und ökonomisch besten Lösun-gen in der Abwasserentsorgung umsetzbar sind. So kann nun beispielsweise auf den Neubau eines Klär-werks verzichtet werden, und die bereits in Hamburg bestehenden Klärwerksverbunde können noch besser ausgelastet werden.

(Fundstelle: HmbGVBl. Nr. 20/2003 S. 130)

Neue Bestimmungen beim Einleiten von Abwasser in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen

Verordnung über die Einleitung von Abwasser aus der Verbrennung von Abfällen

Prüfempfehlung:

Diese Verordnung nennt diverse Pflichten, u.a. Be-rechnungs- und Mitteilungspflichten sowie Mes-sungspflichten.

Die Versammlung des Senats hat eine Verordnung er-lassen, die den Bereich des Abfallrechts betrifft.

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Umweltrechtsreport 7/2003 475 Neue Rechtsvorschriften

Es geht hierbei um Anforderungen an das Einleiten von Abwasser aus der Abfallverbrennung. Hinter-grund für den Erlass der Verordnung ist, dass eine eu-ropäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden musste. Diese Richtlinie bezweckt die Vermei-dung oder Begrenzung von Umweltbelastungen, insbe-sondere der Verunreinigung durch Emissionen in die Luft, den Boden, das Wasser sowie der daraus resultie-renden Gefahren für die menschliche Gesundheit in-folge der Verbrennung von Abfällen.

Dieses Ziel soll durch strenge Betriebsbedingungen und technische Vorschriften für Abfallverbren-nungsanlagen erreicht werden. Die erlassene Verord-nung setzt diese Maßgaben der EU nun um. Die Ver-ordnung gilt für das Einleiten von Abwasser in Gewäs-ser und öffentliche Abwasseranlagen. Die Verordnung nennt zahlreiche Pflichten. Betreiber von Frachten haben z. B. eine Berechnungspflicht im Falle der Vermischung von Abwasser. Die Verordnung be-stimmt ferner, dass die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer bzw. in eine Abwasseranla-ge Messanforderungen unterliegt. Demgemäss haben Einleiter Messgeräte einzubauen. Die Verordnung legt im einzelnen Messungen fest, die durchgeführt werden müssen. Die Verordnung bestimmt auch, dass die Öf-fentlichkeit durch Vorlage eines jährlichen Berichts informiert werden muss. Diese Berichtspflicht gilt auch gegenüber der jeweils zuständigen Behörde.

Verstöße gegen diese Verordnung werden als Ord-nungswidrigkeiten geahndet.

Übergangsregelung: Für bereits vorhandene Einlei-tungen von Abwasser gelten die Anforderungen dieser Verordnung mit Wirkung vom 28.12.2005.

(Fundstelle: HmbGVBl. Nr. 24/2003 S. 172)

Verordnung legt fest, welche Vorgaben Hersteller von Bauprodukten zu erfüllen haben

Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten

Prüfempfehlung:

Die Verordnung nennt in den §§ 1 und 2 zwar Pflichten für die Hersteller von Bauprodukten, wie z. B. Nachweispflichten; diese sind jedoch nicht strafbewehrt.

Die Versammlung des Senats hat eine Verordnung im Bereich des Bauprodukterechts erlassen.

Diese Verordnung beschäftigt sich mit den Anfor-derungen, die Hersteller von Bauprodukten zu er-füllen haben. Hiermit soll erreicht werden, dass Bau-produkte dem Stand der Technik entsprechen und so-mit der Sicherheit dienen. Bauliche Anlagen sind alle

Anlagen, die mit dem Erdboden verbunden sind und aus Bauprodukten hergestellt wurden. Die Verordnung regelt, dass Hersteller von Bauprodukten im Bereich der Herstellung von tragenden Stahlbauteilen, Alumi-niumbauteilen und anderen tragenden Betonbauteilen über besondere Fach- bzw. Sachkunde verfügen müssen. Es ist auch notwendig, dass die Hersteller zur Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bauprodukte über notwendige besondere Vorrichtungen verfügen. Die gleichen Pflichten nach dieser Verordnung müssen die Anwender von Bauarten beachten. Die Verordnung schreibt auch vor, dass Hersteller und Anwender besondere Prüfungs- und Nachweispflichten zu er-füllen haben. So müssen sie ihre genannte besondere Sachkunde sowie ihre Vorrichtungen gegenüber einer anerkannten Prüfstelle nachweisen.

Diese Verordnung lässt es aber auch zu, dass von den strengen Regelungen im Einzelfall Ausnahmen zuge-lassen werden können. Die Errichtung von baulichen Anlagen nach der Hamburgischen Bauordnung ist im Wege der Ausnahmeregelung dann zulässig, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefähr-den.

(Fundstelle: HmbGVBl. Nr. 21/2003 S. 132)

Hessen

Abfallrechtliche Richtlinie erlassen �

Grundregeln für die Entnahme von Ab-fallproben festgelegt

Prüfempfehlung:

Für Betriebe und Unternehmen ergeben sich keine Pflichten.

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat eine Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und bio-logischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung und Beseitigung von Abfällen erlassen. Diese Richtlinie ersetzt die bisherigen LAGA-Richtlinien.

Diese neu erlassene Richtlinie wird durch das Ministe-rium als Technische Bestimmung eingeführt. Dies bedeutet, dass die Behörden die Richtlinie beim Voll-zug der abfallrechtlichen Vorschriften beachten müs-sen.

Die Richtlinie hat den Zweck, die Probenahme von festen Abfällen zu vereinheitlichen. Die Probenahme ist elementarer Bestandteil der physikalischen, chemi-schen und biologischen Untersuchung. Durch sie kann die Qualität festgelegt werden. Da eine konkrete Vor-gehensweise nicht alle Prüfgüter umfassen kann und somit nicht möglich ist, ist es notwendig, einen abfall-

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Neue Rechtsvorschriften 476 Umweltrechtsreport 7/2003

bezogenen Ansatz zu finden, der die bisherigen Infor-mationen berücksichtigt.

Ziel einer Probenahme ist die Gewinnung von Teil-mengen, die zur Ermittlung charakteristischer Merkmale von Abfällen geeignet sind. Im einzelnen enthält diese Richtlinie genaue Vorgaben zum Probenahmeverfahren und der Probenahmestrategie. Ebenfalls wird detailliert vorgegeben, wie die Anzahl und Größe der zu entneh-menden Proben in Abhängigkeit von Grundmenge, Konsistenz und Größenverteilung stehen. Grundsätzlich kann die Probenahme von Abfällen aus frei lagernden Haufwerken, Mieten und Schüttungen, Behältern und Transportfahrzeugen erfolgen. Die Richtlinie gibt vor, dass bei vielen Abfallarten eine Separierung notwendig ist, bevor mit der Probenahme begonnen werden kann. Bei der Probenahme ist auch von elementarer Bedeutung, dass andere umweltrecht-liche Vorschriften wie die des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Klärschlammverordnung oder des Chemikaliengesetzes beachtet werden. Im Vorfeld der Probenahme ist zunächst ein Probenahmeplan zu erstellen. Die Richtlinie regelt ferner, wie die Pro-benahme dann im einzelnen durchzuführen ist. Über die Probenahme ist sodann ein Protokoll zu erstellen. Der Anhang C dieser Richtlinie gibt insofern ein Mus-terprotokoll vor.

Die Richtlinie bestimmt ferner auch, welche Geräte zur Probeentnahme zulässig sind.

(Fundstelle: Hess. StAnz. Nr. 23/2003 S. 2288)

Bekanntmachung der Neufassung des Straßengesetzes �

Neueinführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung auf hessischen Landesstra-ßen

Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Stra-ßengesetzes

Prüfempfehlung:

Dieses neue Straßengesetz hat zwei neue Pflichten, und zwar in § 17 a und in § 32 b. Hierbei handelt es sich um sogenannte Benutzungs- und Duldungs-pflichten.

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landes-entwicklung hat in Hessen das Straßengesetz nunmehr zum dritten Male novelliert.

Das Straßengesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Es gilt fast ausschließlich nur für die Landstraßen in Hessen, selten auch für die Bundes-fernstraßen.

Die Änderungen haben u.a. den Zweck, zum einen die Verkehrsinfrastruktur auszubauen und damit einhergehend das Straßennetz. Insofern handelt es sich um eine Änderung aus wirtschaftlicher Motivation heraus.

Die Änderungen beinhalten aber auch die Verfah-rensvereinfachung der Straßenbauplanung. Es wur-de nunmehr auch die Möglichkeit für den Bau von pri-vat gebauten und finanzierten Straßen geschaffen.

Die Änderung des Straßengesetzes ist im Ergebnis Teil der Verwaltungsrechtsreform in Hessen.

Hauptschwerpunkt der Änderung ist aber die Einfüh-rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Straße nach Landesrecht. Insofern kommt das Land Hessen seiner europarechtlichen Verpflich-tung nach, eine formalisierte Umweltverträglich-keitsprüfung für Landes- und Kreisstraßen, aber auch für Gemeindestraßen, in Hessen einzuführen.

Bislang gab es die Umweltverträglichkeitsprüfung nur bei Bundesfernstraßen. Eine Umweltverträglichkeits-prüfung gab es zwar bereits im Rahmen der Planfest-stellung, nun aber gibt es eine öffentliche Anhörung. Die Öffentlichkeit wird also auch beim Bau von Lan-des-, Kreis- und Gemeindestraßen in einem formali-sierten UVP-Verfahren angehört. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Straßenrecht ist also zu prüfen, ob der Bau oder die Änderung be-stehender Landes- und Kreisstraßen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zur Folge hätte. Eine solche Prüfung ist beispielsweise beim Bau von Schnellstraßen oder mehrspurigen Straßen durchzufüh-ren.

Neu geregelt wird u. a. auch eine neue Verbotsnorm. Demnach darf eine Straße ohne die erforderliche Er-laubnis nicht benutzt werden; es dürfen dort auch keine Gegenstände abgestellt werden. Sollte der Erlaubnis-nehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommen, so kann die zuständige Straßenbehörde entsprechend Zwangsmaßnahmen einleiten.

Neu geregelt wird auch die Kostentragungslast beim Bau und bei der Änderung von Kreuzungen öffentli-cher Straßen. Jegliche Kosten hat hier der Träger der Straßenbaulast zu übernehmen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn Straßen neu angelegt oder ausgebaut wer-den, und dabei Kreuzungen mit Gewässern hergestellt werden müssen. Zu beachten ist aber die Kostentei-lungspflicht des Trägers der Straßenbaulast und des Unternehmers für Gewässerausbau im Falle einer Neu-auslegung einer Straße und der gleichzeitigen Herstel-lung eines Gewässers.

Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanla-gen von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellungsbeschluss bestimmt wird.

Neu eingeführt in das Straßengesetz wird auch eine Duldungspflicht für Eigentümer und andere Nut-zungsberechtigte von Grundstücken. Eigentümer und

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Umweltrechtsreport 7/2003 477 Neue Rechtsvorschriften

sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vo-rübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaube-hörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wer die-se Vorarbeiten nicht duldet, wird mit einer Ordnungs-widrigkeit belegt. Es gilt also für Eigentümer eine Dul-dungspflicht.

Neu geregelt wird auch die vorzeitige Besitzeinwei-sung. Die Behörde hat demnach die Möglichkeit, bei der Notwendigkeit des sofortigen Beginns von Bauar-beiten den Träger der Straßenbaulast in ein Grundstück einzuweisen. Sollte sich also der Eigentümer oder Be-sitzer weigern, das Grundstück freizugeben, so kann die Enteignungsbehörde eine Einweisung vornehmen. Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitz-einweisung entsehenden Vermögensnachteile Entschä-digung zu leisten.

Gegen den Einweisungsbeschluss kann seitens der Ei-gentümer Widerspruch eingelegt werden, der aber kei-ne aufschiebende Wirkung entfaltet. Demnach müssen Eigentümer einstweiligen Rechtsschutz beantragen in Form der Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung, da die Besitzeinweisung in jedem Fall durch die Behörde sofort vollziehbar ist.

Zu beachten sind ebenfalls die zahlreichen Übergangs-regelungen des § 52.

(Fundstelle: Hess. GVBl. Nr. 10/2003 S. 166)

Mecklenburg-Vorpommern

Neue Richtlinie erlassen � Gewährung von Zuwendungen im Programmbereich der Breitenförderung (rationelle Ener-gieverwendung)

Prüfempfehlung:

Aus dem Erlass dieser Richtlinie ergeben sich keine Pflichten für Betriebe und Unternehmen.

Das Ministerium für Städtebau und Wohnen hat einen Runderlass am 3.12.2002 veröffentlicht, bei dem es um die Förderung im Bereich des Energierechts geht.

Es handelt sich im einzelnen um die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Pro-gramm �Rationelle Energieverwendung und Nut-zung unerschöpflicher Energiequellen�.

Diese Form der Breitenförderung gibt es bereits seit mehreren Jahren. Da sich hier aber ständig neue Marktentwicklungen ergeben, ist es notwendig, die Richtlinie den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen. Dieses hat das vorgenannte Ministerium nun erneut getan. Die Richtlinie wendet sich sowohl an Betriebe als auch an die Behörden, die das Antragsverfahren zum Erhalt einer Förderung durchführen.

Wie bereits in den vergangenen Jahren, fördert das Land Investitionsvorhaben durch Zuwendungen. Hier-durch soll erreicht werden, dass die Markteinführung von neuer Technik im Bereich Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen be-schleunigt wird.

Gefördert werden u. a. Anlagen und gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme, Woh-nungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung für eine Wohneinheit, Tiefengeothermieanlagen zur direkten Nutzung der Erdwärme, thermische Solaran-lagen für die Brauchwasserwärme und die Biomasse- und Biogasanlagen.

Natürliche und juristische Personen, aber auch kleine und mittlere Betriebe, können Empfänger der Zuwen-dungen sein. Die Zuwendung erfolgt als Zuschussge-währung. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können seit dem 27.1.2003 bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. Antragsvordrucke können unter der Internetadresse: www.1b.nrw.de ausgedruckt wer-den. Bewilligungsstelle ist das Landesinstitut für Bau-wesen des Landes NRW, Außenstelle Dortmund, Ruhrallee 3, 44139 Dortmund.

Zu beachten ist, dass Geothermieanlagen in Verbin-dung mit Wärmepumpen als computergesteuerte Ener-giesparmaßnahme inzwischen eine selbsttragende Wirtschaftlichkeit aufweisen, und das oben genannte Ministerium deshalb zu dem Ergebnis kommt, dass diese Anlagentechnik zukünftig nicht mehr förderungs-fähig ist.

In-Kraft-Treten: Dieser Runderlass ist am 1.1.2003 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist der Runderlass vom 29.10.2001 außer Kraft getreten.

(Fundstelle: MBl. NRW. Nr. 23/2003 S. 540)

Niedersachsen

Neue Technische Baubestimmungen be-kannt gemacht � Vorschriften zu Gärfut-tersilos und Güllebehältern erlassen -

Prüfempfehlung:

Für Betriebe und Unternehmen bleibt die Pflichten-lage unverändert.

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Neue Rechtsvorschriften 478 Umweltrechtsreport 7/2003

Das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Ge-sundheit hat neue Technische Baubestimmungen mit Schreiben vom 5.5.2003 bekannt gemacht. Es wird da-nach eine neue DIN-Norm 11622 eingeführt, die Be-stimmungen über Gärfuttersilos und Güllebehälter enthält. Gemäß der neuen Technischen Baubestim-mungen sind Gärfuttersilos Silos zur Herstellung und Lagerung von Gärfutter. Dieses wiederum ist ein spe-ziell hergestelltes Viehfutter.

Die Technischen Baubestimmungen sind entsprechend auch auf befahrbare Flachsilos anzuwenden. Die Tech-nischen Baubestimmungen regeln im einzelnen, wel-che Anforderungen an Silos und Behälter der oben genannten Art gestellt werden. So müssen diese bei-spielsweise derart ausgeführt werden, dass keine Gülle in das Erdreich gelangen kann.

Es gelten auch strenge Vorschriften über die Be-schaffenheit von betrieblichen Einrichtungen für Gärfuttersilos und Güllebehältern. Die Technischen Baubestimmungen schreiben auch vor, dass bei der Herstellung und Montage von Behältern die Anwesen-heit des Herstellers bzw. des Bauleiters notwendig ist. Ferner müssen diese Personen Kennzeichnungs- und Unterrichtungsbestimmungen beachten.

(Fundstelle: Nds. MBl. Nr. 18/2003 S. 362)

Umweltministerium hebt drei Verwal-tungsvorschriften auf

Prüfempfehlung:

Für Betriebe und Unternehmen wird die Pflichten-lage nicht geändert.

Das Umweltministerium hat den Runderlass vom 31.01.1999 �Bestimmung der ärztlichen und zahnärzt-lichen Stelle gemäß § 16 Abs. 3 der Röntgenverord-nung� aufgehoben.

(Fundstelle: Nds. MBl. Nr. 19/2003 S. 408)

Abkommen über Zentralstellen für Si-cherheitstechnik geändert und durch Ge-setz neu erlassen

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkom-mens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheits-technik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstelen zum Vollzug des Gefahrstoff-rechts

Prüfempfehlung:

Die Pflichtenlage für Betriebe und Unternehmen ändert sich nicht.

Der Niedersächsische Ministerpräsident hat ein Gesetz erlassen, durch das ein Abkommen in Kraft treten wird. Es handelt sich dabei um das Abkommen, das das bisher gültige Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkre-ditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts ersetzt. Die Zent-ralstelle hat gemäß des Abkommens u. a. folgende Aufgaben:

Sie hat im Rahmen des Gerätesicherheitsgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, des Gesetzes über die Be-förderung gefährlicher Güter und des Sprengstoffge-setzes den Stand der Produkt- und Anlagesicherheit zu halten und kontinuierlich zu verbessern. Alle Bundes-länder haben dieses Abkommen gemeinsam abge-schlossen. Das Land Niedersachsen hat diesem Ab-kommen zugestimmt und hat dementsprechend ein Ge-setz erlassen, so dass das bisherige Abkommen geän-dert werden kann.

Dieses Gesetz ist am 26.6.2003 in Kraft getreten.

(Fundstelle: Nds. GVBl. Nr. 15/2003 S. 217)

Nordrhein-Westfalen

Für Amtshandlungen gelten neue Gebüh-rensätze

Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Prüfempfehlung:

Für Betriebe und Unternehmen ergibt sich keine Änderung der Pflichtenlage.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung umfassend novelliert. Dies bedeutet, dass sich die Gebührensätze in vielen Bereichen, in denen die Behörden für ihre Amts-handlungen Gebühren erheben können, geändert haben. Die nun erlassene Verordnung regelt im ein-zelnen, welche Gebührensätze nun von den jeweils zu-ständigen Verwaltungsbehörden im Falle ihres Tätig-werdens im Einzelfall erhoben werden können. Die Gebührensätze sollen nach fünf Jahren überprüft wer-den.

In-Kraft-Treten: Diese Verordnung ist am 14.5.2003 in Kraft getreten.

(Fundstelle: GVBl. NRW. Nr. 24/2003 S. 270)

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Umweltrechtsreport 7/2003 479 Neue Rechtsvorschriften

Neue Verfahrensrichtlinien für Behörden bei der Verfolgung von Ordnungswidrig-keiten nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung

Prüfempfehlung:

Die Pflichtenlage ändert sich nicht.

Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit hat durch Runderlass vom 6.5.2003 bekannt gegeben, dass bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung ab sofort nach neuen Richtlinien verfahren wird. Der Runderlass gilt ausschließlich behördenintern und weist die für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständigen Behörden an, wie sie im Falle von Zu-widerhandlungen von Betrieben zu verfahren ha-ben. Betriebe sind folglich vom Runderlass nicht di-rekt betroffen.

Der Runderlass regelt u. a., dass die jeweils zuständige Verwaltungsbehörde im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Röntgenverordnung oder die Strahlenschutz-verordnung ein Bußgeldverfahren einzuleiten hat. Soll-te es sich bei dem Verstoß um eine Straftat handeln, wird die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft ab-gegeben. Durch den Bußgeldkatalog hat die Behörde die Möglichkeit, je nach Zuwiderhandlung ein Bußgeld in Höhe von 100 bis zu 20.000 Euro festzulegen. Es werden u.a. folgende Verstöße als Zuwiderhandlung geahndet:

�� Betrieb oder Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung,

�� die Anwendung von Röntgenstrahlen am Men-schen ohne erforderliche Genehmigung,

�� Nichtunterrichtung des Strahlenschutzverantwort-lichen,

�� Nichtentfernung einer Verunreinigung.

Der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesund-heit und Soziales vom 19.8.1994 wird aufgehoben.

(Fundstelle: MBl. NRW. Nr. 22/2003 S. 528)

Rheinland-Pfalz

Verordnung im Bereich des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts geändert

Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landes-verordnung zur Durchführung der §§ 2 und 3 des Lan-desgesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügel-fleischhygienerechtlicher Vorschriften

Prüfempfehlung:

Für Betriebe und Unternehmen ändert sich die Pflichtenlage nicht.

Bezogen auf die Verhältnisse im gesamten Bundesge-biet wird festgestellt, dass die Voraussetzungen, die für den Zeitraum vom 01.01.1991 31.1

2.1996 zur Anhebung der in den Rechtsakten der Eu-ropäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch und Geflügelfleisch vorgesehenen Gemeinschaftsge-bühren berechtigen, auch für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2003 vorliegen.

(Fundstelle: GVBl. Rhl.Pf. Nr. 7/2003 S. 73)

Saarland

Im Bereich des Energierechts werden Zuwendungen gewährt �

Nutzung von erneuerbarer Energie wird gefördert

Prüfempfehlung:

Es ergeben sich keine Pflichten für Betriebe und Unternehmen.

Das Umweltministerium hat eine Richtlinie erlassen, die im Bereich des Energierechts Förderungen vor-sieht.

Hintergrund für den Erlass dieser Richtlinie ist der Ge-danke, dass fossile Energie nicht unendlich ist.

Aus Gründen des Umweltschutzes ist es deshalb von elementarer Bedeutung, eine zukunftsfähige Energie-versorgung zu finden. Zweck der Richtlinie ist es, die Menge an Energiebedarf zu minimieren. Erneuer-bare Energie soll stärker genutzt werden. Das Um-weltministerium fördert deshalb alle Maßnahmen, die die Energieeinsparung und die rationelle Ener-gienutzung zum Inhalt haben. Auch erneuerbare E-nergien, die für Unternehmen nicht wirtschaftlich sind, werden gefördert.

Gefördert werden u. a. Wärmemaßnahmen im Wohngebietsbestand, Blockheizkraftwerke, thermi-sche Solarkollektoranlagen und Windkraftanlagen.

Zuwendungen können alle natürlichen und juristischen Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen bean-tragen.

Wichtig ist, dass mit dem Vorhaben nicht bereits schon begonnen wurde; es darf erst nach der Bewilligung mit dem Vorhaben begonnen werden.

Die vom Ministerium gewährte Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Das Formblatt

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Neue Rechtsvorschriften 480 Umweltrechtsreport 7/2003

für die Anträge zur Gewährung einer Zuwendung ist über die ARGE �Solar� e.V. zu beziehen. Die Anträge sind dann an das Ministerium für Umwelt- Referat A/4 - Keplerstr. 18, 66117 Saarbrücken zu richten.

In-Kraft-Treten: Diese Richtlinie ist am 1.4.2003 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen im Zukunftsenergiepro-gramm plus (ZEPP) vom 5.10.2001 einschließlich aller bisher ergangener Änderungen außer Kraft getreten.

Diese Richtlinie tritt spätestens am 31.12.2007 außer Kraft.

(Fundstelle: Saarl. GMBl. 2003 S. 226)

Sachsen

Zuständigkeiten zur Strahlenschutzvor-sorge geregelt

Sächsisches Gesetz zur Ausführung strahlenschutzvor-sorgerechtlicher Vorschriften (SächsStrVAG)

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Der Sächsische Landtag hat am 10.4.2003 das Gesetz zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vor-schriften (SächsStrVAG) beschlossen.

Nach § 1 sind Strahlenschutzvorsorgebehörden das für die Strahlenschutzvorsorge jeweils zuständige Staats-ministerium als oberste Strahlenschutzvorsorgebehör-de, die Regierungspräsidien als obere Strahlen-schutzvorsorgebehörden sowie die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Strahlenschutz-vorsorgebehörden § 2 regelt die einzelnen Zuständigkeiten. Die Ausfüh-rung des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Be-völkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlen-schutzvorsorgegesetz - StrVG) und der aufgrund des StrVG erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Strahlenschutzvorsorgebehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die unteren Strahlenschutz-vorsorgebehörden sind zuständig für die Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegenständen und Trinkwasser, die Ausführung von Vorschriften über Verbote oder Beschränkungen und von Vorschriften über die Beseitigung von Abfall und die Wahrnehmung der aus dem grenzüberschrei-tenden Verkehr erwachsenden Aufgaben. § 3 regelt die Fachaufsicht. § 4 enthält Bestimmungen zur Kostendeckung. Landkreise und kreisfreie Städte erhalten für die Kosten, die durch die Ausführung des StrVG und der Rechtsverordnungen entstehen, einen finanziellen Ausgleich. Die Höhe des Ausgleichs regelt das für die Strahlenschutzvorsorge jeweils zuständige Staatsministerium.

Das Gesetz ist am 5.6.2003 in Kraft getreten. (Fundstelle: Sächsisches GVBl. Nr.7/2003, S.130)

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die anerkannten Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat am 15.5.2003 die Liste der anerkannten Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht bekannt gemacht. Die Sachverständigen könne diejenigen Anlagen und Einrichtungen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssi-cherheit prüfen, die § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung (SächsTechPrüfVO) vom 7.2.2000 vorsieht. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekannt-machung vom 17.9.2001. (Fundstelle: Sächsisches ABl. Nr.23/2003, S.544)

Sachsen-Anhalt

Runderlass des Ministerium des Innern � Wahrneh-mung von Aufgaben im Zusammenhang mit gefährli-chen Stoffen.

Prüfempfehlung:

Die Pflichten des Unternehmens werden nicht be-rührt.

Das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt hat am 25.3.2003 den Runderlass �Wahrneh-mung von Aufgaben im Zusammenhang mit gefährli-chen Stoffen� erlassen.

Der Runderlass regelt die Zuständigkeit und Koordina-tion der einzelnen Polizeidirektionen und Polizeirevie-re bei der Gefahrenabwehr zum Schutz der Umwelt und der Menschen vor Gefahren durch Gefahrstoffe.

Der Runderlass ist am 24.6.2003 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 30.6.2008 außer Kraft. (Fundstelle: MBl. LSA Nr.27/2003 v. 23.6.2003, S.399f.)

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Umweltrechtsreport 7/2003 481 Neue Rechtsvorschriften

Schleswig-Holstein

Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist nun eine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchzuführen

Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( Landes � UVP- Gesetz )

Prüfempfehlung:

Die Pflichtenlage bleibt unberührt.

Das Land Schleswig Holstein hat ein Gesetz erlassen, das die Umweltverträglichkeitsprüfung zum Inhalt hat. Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, sicherzustellen, dass bei bestimmten genehmi-gungspflichtigen Vorhaben überprüft werden kann, ob dieses Projekt nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann . Es gilt also eine Umweltvor-sorge zu betreiben, so dass das Ergebnis dieser Über-prüfung so schnell wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen berücksichtigt werden kann.

Der Erlass dieses Gesetzes war notwendig geworden, um europäisches Recht in deutsches Recht umzusetzen.

Bislang gab es nur ein Bundesgesetz, das die Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVP) zum Inhalt hatte. Dieses beschreibt in Umsetzung der EU-UVP-Richtlinie, für welche Projekte, die einen Einfluss auf die natürliche Umwelt haben, künftig bei einer Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Das nunmehr erlassene Landes- UVP- Gesetz regelt solche Vorhaben, die nach Schleswig-Holsteinischen Landesgesetzen zugelassen werden.

Hierbei handelt es sich u.a. um folgende Vorhaben:

Abwasserbehandlungsanlagen, Anlagen zur intensiven Fischzucht, verschiedene wasserwirtschaftliche Vorha-ben, beispielsweise die Nutzung des Grundwassers, der Bau von Häfen und Küstenschutzmaßnahmen, Um-wandlung von Wald, Erstaufforstungen, Bau, Ausbau oder Verlegung von Straßen und Schienenwegen, Steinbrüche, Torf- und Kiesabbau, Sportboothäfen.

Ferner wird in dem Gesetz geregelt, wie das Verwal-tungsverfahren einer Umweltverträglichkeitsprüfung im einzelnen abläuft. Im einzelnen bedeutet dies, dass geregelt wird, welche Behördenzuständigkeiten sich ergeben, wer im einzelnen bei einer UVP zu beteiligen ist. Ferner wird auch festgelegt, wie der formelle Ab-lauf der Prüfung aussieht, wie also z.B. Anträge ge-stellt werden, und wann dann gegebenenfalls die Ge-nehmigung für das Vorhaben durch die Behörde erteilt wird. Im übrigen wird festgelegt, dass die zuständige Behörde zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens die Öffentlichkeit beteiligen muss. Dies geschieht in der Form, dass die Öffentlichkeit zu hören ist.

Je nachdem wie schwer sich Vorhaben auf die Umwelt auswirken, werden sie dem Anhang I oder II zu diesem Gesetz zugeordnet. Großprojekte mit erhöhten Aus-wirkungen auf die Umwelt gehören demnach in den Anhang I. Bei diesen Projekten muss immer eine UVP durchgeführt werden. Bei Anhang II-Projekte wird an-hand einer einfachen "Vorprüfung" bestimmt, ob für das Vorhaben tatsächlich eine UVP erforderlich ist. Dies kann von der Behörde entweder durch eine Ein-zelfalluntersuchung oder durch gesetzlich festgelegte Schwellenwerte beziehungsweise Kriterien überprüft werden. Im schleswig-holsteinischen UVP-Gesetz wurde festgelegt, dass als Regelfall die Einzelfallunter-suchung vorgesehen ist.

Dies bedeutet, dass z.B. bevor eine Kläranlage geneh-migt wird, die Behörde überprüft, ob durch den Stand-ort der Anlage beispielsweise Schutzgebiete beeinflusst werden, oder ob auf Grund des Unfallrisikos eine Um-weltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Be-hörde teilt dem Antragsteller dann das Ergebnis mit.

Die oben genannten Schwellenwerte werden allerdings bei Waldumwandlungen ab einer Größe von fünf Hek-tar und für Erstaufforstungen ab zehn Hektar Größe eingeführt. Bei allen Vorhaben, die unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist die Durchführung einer UVP nicht notwendig.

Zu beachten sind auch die besonderen Regelungen im Verwaltungsverfahren. Das Land Schleswig Holstein hat in diesem Bereich die Rechtsstellung der Ver-bände gestärkt. Dies bedeutet, dass bei den Bespre-chungen über die voraussichtlich beizubringenden Un-terlagen nach § 5 LUVPG auch die nach § 59 Bundes-naturschutzgesetz sowie § 51 des Landesnaturschutz-gesetzes anerkannten Verbände einzuladen sind. Eine solche Regelung sieht das Bundes- UVP-Gesetz selbst nicht vor.

Das UVP- Gesetz selbst legt Unternehmen keine konkreten Pflichten auf, die strafbewehrt sind. Al-lerdings haben auch sie sich bei der Durchführung eines Projekts der UVP zu unterwerfen.

Übergangsregelungen: Verfahren, die einer Geneh-migung bedürfen und die nach dem 3.7.1988 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Geset-zes zu Ende zu führen.

Dieses Gesetz ist am 14.5.2003 in Kraft getreten.

(Fundstelle: GVBl. Schl.-H. Nr. 7/2003, S. 263)

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Neue Rechtsvorschriften 482 Umweltrechtsreport 7/2003

Neuregelung des Wassergesetzes � An-passung an EU-Richtlinie �

UVP nun auch bei Vorhaben nach dem Wassergesetz durchzuführen

Änderung des Landeswassergesetzes

Prüfempfehlung:

Durch diese Änderung bleiben die alten Pflichten für Betriebe und Unternehmen bestehen; neue Pflichten kommen nicht hinzu.

Das Landeswassergesetz musste ebenfalls novelliert werden, um die europäischen Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Auch hier sind nunmehr verschie-dene Vorhaben UVP- pflichtig, da ansonsten eine Genehmigung nicht erteilt werden darf. So muss z. B. auch eine UVP durchgeführt werden, wenn Anlagen an Küsten errichtet, beseitigt oder wesentlich geändert werden sollen.

Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn das Vorhaben eine Beeinträchtigung des Küsten- und Naturschutzes darstellt.

Die neu eingefügten §§ 118 a �g enthalten Verfahrens-vorschriften zum Antragsverfahren. Auch hier wird die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP berück-sichtigt.

Das Landeswassergesetz war außerdem an eine wei-tere EU-Richtlinie anzupassen: Mit der Richtlinie zur Integrierten Vermeidung von Umweltbeeinträchtigun-gen (IVU) soll nun sicher gestellt werden, dass Schad-stoffe, die beispielsweise durch verbesserte Techniken aus der Abluft herausgefiltert werden, nicht in das (Ab)Wasser umgelenkt werden. Die Umsetzung zur IVU- Richtlinie schreibt vor, dass die Behörden nach Bundessimmissionsschutzgesetz und Wasserrecht bei parallelen Verfahren und Genehmigungsinhalten bes-ser kooperieren und koordinieren.

Die Änderungen haben aber keine Änderungen der Pflichtenlage für Unternehmen zur Folge. Insofern bleiben die alten Pflichten weiterhin bestehen, neue kommen nicht hinzu.

In Kraft-Treten: Dieses Gesetz ist am 14.5.2003 in Kraft getreten.

(Fundstelle: GVBl. Schl.-H. Nr. 7/2003 S. 273

Neufassung des Straßen- und Wegegeset-zes �

Einführung der Umweltverträglichkeits-prüfung bei Landesstraßen

Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Prüfempfehlung:

Für Betriebe und Unternehmen ändert sich die Pflichtenlage nicht.

Das Straßen- und Wegegesetz ist geändert worden. Hintergrund für die Änderung ist, dass das Um-weltverträglichkeitsgesetz in Schleswig Holstein ein-geführt wurde. Das neue Gesetz sieht vor, dass auch im Bereich der Kreis- und Gemeindestraßen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Deshalb musste die Einführung der Umweltverträg-lichkeitsprüfung bei Landesstraßen nun im neugefass-ten Straßen- und Wegegesetz berücksichtigt werden. Die Neufassung regelt also, dass, sobald eine Kreis- oder Gemeindestraße neu gebaut oder geändert werden soll, zuvor eine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchgeführt werden muss. Neu geregelt wird auch, dass im Falle einer Enteignung eines Grund-stücks zuvor ein Planfeststellungsverfahren durchge-führt werden muss. Die Planfeststellung ist die ver-bindliche, durch Verwaltungsakt vollzogene und ges-taltende Feststellung eines durchzuführenden Vorha-bens.

Die Änderung des Straßen- und Wegegesetzes betrifft ausschließlich den § 40. Bei Vorhaben nach § 40 ist von nun an eine UVP durchzuführen. Dies war not-wendig, damit der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nachkommt, europäisches Recht in nationales Recht umzusetzen. Bislang gab es eine UVP nur beim Bau oder der Änderung von Bundesfernstraßen.

In-Kraft-Treten: Dieses Gesetz ist am 14.5.2003 in Kraft getreten.

(Fundstelle: GVBl. Schl.-H. Nr. 7/2003 S. 276)

Bei Neubau von Schienenwegen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-führen

Änderung des Landeseisenbahngesetzes

Prüfempfehlung:

Für Betriebe und Unternehmen ergibt sich keine Änderung der Pflichtenlage.

Das Landeseisenbahngesetz ist novelliert worden. Dies war notwendig, weil das UVP-Gesetz geändert

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Umweltrechtsreport 7/2003 483 Neue Rechtsvorschriften

wurde und nun auch eine UVP im Rahmen des Landeseisenbahngesetzes vorschreibt.

Die UVP sieht vor, dass bei Vorhaben im Rahmen des Eisenbahngesetzes zunächst geprüft werden muss, ob dieses Vorhaben schädliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Demnach muss eine UVP im Falle eines Neubaus von Schienenwegen für alle Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, durchge-führt werden.

In-Kraft-Treten: Dieses Gesetz ist am 14.5.2003 in Kraft getreten.

(Fundstelle: GVBl. Schl.-H. Nr. 7/2003 S. 276)

Diverse Genehmigungen nach dem Waldgesetz werden nur noch nach Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung erteilt

Änderung des Landeswaldgesetzes

Prüfempfehlung:

Die Pflichtenlage wird durch diese Änderungen nicht berührt.

Auch das Landeswaldgesetz ist derart novelliert worden, dass bei einigen Vorhaben nunmehr eine Umweltverträglichkeitsprüfung gesetzlich vorge-schrieben ist.

Hintergrund für die Änderung war die Neufassung des UVP-Gesetzes (siehe Beitrag hierzu in dieser Ausgabe des URR).

Vorhaben sind demnach nur noch dann genehmi-gungsfähig, wenn sie keine nachteiligen Auswir-kungen auf die Umwelt haben. Zu diesen Vorhaben zählen beispielsweise Umwandlungen von Wald, Erstaufforstungen ab circa 20 ha bis weniger als 50 ha Wald, Abbauvorhaben und die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen. Um für derartige Vor-haben eine Genehmigung zu erhalten, muss die voll-ständige Umweltverträglichkeitsprüfung ordnungsge-mäß durchgeführt werden.

Dieses Änderungsgesetz ist am 14.05.2003 in Kraft getreten.

(Fundstelle: GVBl. Schl.-H. Nr. 7/2003 S. 276)

Außer-Kraft-Treten zweier landesrecht-licher Verordnungen

Prüfempfehlung:

Die Pflichtenlage wird hierdurch nicht berührt.

Das Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vor-schriften in Landesrecht (Vogelschutz-Richtlinie, FFH- Richtlinie, UVP-Änderungsrichtlinie, IVU- Richtlinie und Zoo-Richtlinie) ist mit Wirkung vom 14.5.2003 in Kraft getreten (siehe Beiträge hierzu in dieser Ausgabe des URR).

Aus diesem Grunde treten zwei bis dato gültige Vor-schriften nunmehr außer Kraft. Es handelt sich hierbei um die Verordnung über die federführende Behörde nach § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung vom 15.1.1991 und die Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lan-desnaturschutzgesetz vom 8.11.2000.

Diese Regelungen sind nunmehr veraltet.

(Fundstelle: GVBl. Schl.-H. Nr. 7/2003 S. 277)

Naturschutzgesetz geändert- Umsetzung europarechtlicher Richtlinien

Prüfempfehlung:

Die Änderung des Landesnaturschutzgesetzes be-rührt die Pflichtenlage .In § 20 d werden Verhal-tenspflichten in ausgewiesenen Naturschutzgebie-ten auferlegt.

Das Landesnaturschutzgesetz ist neugefasst worden.

Hintergrund hierfür ist, dass die Europäische Uni-on in den letzten Jahren verschiedene Umweltricht-linien erlassen hat, die nun in nationales Recht um-gesetzt werden müssen. Dabei handelt es sich haupt-sächlich um die Vogelschutz- Richtlinie, die FFH-Richtlinie und die UVP- Änderungsrichtlinie.

Da diese Richtlinien auch Auswirkungen auf landes-rechtliche Regelungen haben, muss nun u.a. das Lan-desnaturschutzgesetz an die Richtlinien angepasst wer-den. Auch das Wassergesetz, das Waldgesetz, das Straßen- und Wegegesetz und das Eisenbahngesetz mussten geändert werden (siehe hierzu Beiträge in die-ser Ausgabe des URR).

Ziel der Vogelschutzrichtlinie und der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie ist es, in Europa ein Schutzgebiets-system �Natura 2000� zu schaffen.

Die Änderungen des Landesnaturschutzgesetzes se-hen deshalb vor, dass die Errichtung dieses Netzes zu fördern ist.

Auch die Zoorichtlinie wurde nun umgesetzt. Zoos sind deshalb nun verpflichtet, Forschungsaktivitäten zu unterstützen, die dem Erhalt der Arten dienen. Weiter-hin trifft die Zoos eine Aufklärungs- und Informations-pflicht.

Aufgrund der Einführung der UVP- Pflicht ist nun auch beim Bodenabbau und bei der Genehmigung von Sportboothäfen eine UVP durchzuführen.

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Neue Rechtsvorschriften 484 Umweltrechtsreport 7/2003

Das Land hat nunmehr die Pflicht, Gebiete auszuwäh-len und zu benennen, die von gemeinschaftlicher und umweltrechtlicher Bedeutung sind, und die zu einem FFH- Gebiet ernannt werden sollen.

Die bekannt gemachten Gebiete werden dann als Schutzgebiete ausgewiesen.

Gemäß § 20 e sind nun alle genehmigungsbedürfti-gen Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchfüh-rung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungs-zielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeu-tung zu überprüfen. Die Verträglichkeit eines solchen Vorhabens wird dann von der Behörde überprüft. Es ist also stets eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-führen, bevor eine Genehmigung für ein Vorhaben er-teilt werden kann.

Das Naturschutzgesetz wird aber auch an das neuge-fasste Bundesnaturschutzgesetz aus dem Jahr 2000 an-gepasst.

Es wird in § 15 auch ein neues Biosphärenreservat eingeführt. Der Biotopenverbund dient der nachhalti-gen Sicherung von heimischen Tieren und Pflanzen und deren Population einschließlich ihrer Lebensräu-me.

Auch wurde der Katalog der gesetzlich geschützten Biotope erweitert, so gehören hierzu nun beispiels-weise auch die Seegraswiesen.

Ferner gilt nun eine neue Duldungspflicht für Eigen-tümer beim Betreten von Grundstücken, bei der Auf-stellung von Landschaftsplänen. Eigentümer müssen danach Personen, die einen solchen Plan erarbeiten, ohne gesonderte Genehmigung auf ihrem Grundstück dulden.

Ferner wird die Ermächtigung zur Erteilung einiger Ausnahmegenehmigungen (wie der Abschuss von Ra-benvögeln) vom Land auf den Kreis übertragen. Hier-bei handelt es sich aber nur um eine Zuständigkeite-nänderung der Behörden, die im Sinne des Natur-schutzgesetzes tätig werden.

Die Belastungen aufgrund der Änderungen treffen die Wirtschaft hauptsächlich im Bereich der Erwei-terung der UVP-Prüfungspflicht für Vorhaben und Projekte, für die eine Genehmigung erforderlich ist.

Auch die Vereinsregelungen ändern sich im Natur-schutzgesetz. Anerkannte Vereine haben nunmehr die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegen verschiedene Verwaltungsakte im Sinne des Naturschutzgesetzes einzulegen, auch dann, wenn der Verein nicht selbst durch diese Maßnahme verletzt wurde. Im übrigen ha-ben Vereine nun ein ausgeweitetes Stellungsnahme- und Einsichtsrechts im Bereich des Planungsrechts.

Verstöße gegen dieses Gesetz werden weiterhin in bis-herigem Maße als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Verstöße im Sinne des § 27 gegen Tiergehege gelten nun auch für Zoos.

In § 20 d wird eine neue Pflicht für Betriebe gere-gelt. Es gilt eine Angabepflicht gegenüber den Be-hörden, die zur Beurteilung der Verträglichkeit ei-nes Projekts erforderlich ist.

Übergangsregelung: Für die vom Land anerkannten Vereine gilt dieses Gesetze entsprechend, soweit die Vereine auf Grund von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des bis zum 3.4.2002 geltenden Bundesnaturschutzgesetz oder aufgrund landesrechtlicher Regelung zur Mitwirkung befugt sind. Für Verwaltungsakte, die vor dem 3.4.3002 begonnen worden sind und nicht in § 61 Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die bis zu diesem Tag geltenden landesrechtlichen Regelungen fort.

Die Neufassung des Naturschutzgesetzes ist am 14.5.2003 in Kraft getreten.

(Fundstelle: GVBl. Schl.-H. Nr. 7/2003 S. 246)

Berichtigungen im Landeswassergesetz

Prüfempfehlung:

Durch diese Bekanntmachung ändert sich die Pflichtenlage nicht.

Aufgrund eines technischen Fehlers ist die Neube-kanntmachung des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13.6.2000 fehlerhaft ver-kündet worden. Die Schreibfehler sind berichtigt wor-den.

(Fundstelle: GVBl. Schl.-H. Nr. 12/2000 S. 550)

Landesverordnung regelt den Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebs-mitteln nach dem Berggesetz

Landesverordnung über elektrische Anlagen nach dem Bundesberggesetz

Prüfempfehlung:

Diese Verordnung nennt insgesamt 25 Pflichten beim Umgang mit elektrischen Anlagen nach dem Bundesberggesetz. Hierzu gehören u. a. Prüfungs-, Melde- und Messungspflichten.

Das Landesbergamt für das Land Schleswig-Holstein hat eine Verordnung erlassen, die Einzelheiten über elektrische Anlagen nach dem Bundesberggesetz re-gelt.

Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Be-trieb elektrischer Anlagen und elektrischer Be-triebsmittel in Betrieben, die der Bergaufsicht un-terstehen.

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Umweltrechtsreport 7/2003 485 Neue Rechtsvorschriften

Die Verordnung verfolgt den Zweck, dass der Um-gang und das Arbeiten mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln besonders sicherheitsgeschützt ist. Arbeiten unter Tage mit diesen Anlagen sollen durch weitreichende Sicherheitsvorschriften für die Arbeiter möglichst sicher sein.

Im zweiten Teil der Verordnung werden zahlreiche Pflichten für alle diejenigen auferlegt, die Tätigkei-ten im Sinne des Bundesberggesetzes ausführen, wie z. B. Sachverständige oder Elektro-Fachkräfte.

Die Verordnung regelt grundsätzlich, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel unter Tage nach den all-gemein anerkannten Regeln der Technik derart errich-tet und betrieben werden, dass ihr sicherer Zustand gewährleistet ist. Elektro-Fachkräfte haben die Pflicht, vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Erste-Hilfe-Kurs ab-zulegen. Somit wird gewährleistet, dass sie im Falle von Unfällen mit elektrischem Strom Hilfe leisten können. Sogenannte Elektro-Aufsichtspersonen haben mehrere Prüfungspflichten, Melde- und Aufzeich-nungspflichten über die Ergebnisse ihrer durchgeführ-ten Arbeiten.

Bei der Verwendung von elektrischen Anlagen und Be-triebsmitteln unter Tage gelten u. a. allgemeine Anfor-derungen. So wird beispielsweise geregelt, dass in exp-losionsgefährdeten Bereichen nur explosionsgeschützte Betriebsmittel verwendet werden dürfen.

Im Sinne der Betriebssicherheit gilt auch eine Prü-fungspflicht bei der Neuerrichtung oder Änderung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Erst wenn alle Vorschriften ordnungsgemäß eingehalten wurden, dürfen diese Anlagen und Betriebsmittel in Betrieb ge-nommen werden. Um die Sicherheit der Anlagen und Betriebsmittel auf Dauer zu gewährleisten, müssen die Elektro-Aufsichtspersonen wiederkehrende Prüfungen in regelmäßigem Abstand durchführen. Elektrotechni-sche Sachverständige haben die Pflicht, einmal jährlich die Anlagen zu überprüfen. Strenge Regelungen gelten auch, wenn elektrische Betriebsmittel, die explosions-geschützt sind, instandgesetzt werden. Grundsätzlich gilt bei allen elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, dass Arbeiten an diesen ausschließlich von Elektro-Fachkräften durchgeführt werden dürfen.

Besondere Anforderungen gelten auch bei Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen. Diese dürfen nicht verstellt oder geändert werden. Be-sondere Sicherheitseinhaltepflichten gelten auch bei Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen.

Die Verordnung regelt ferner, dass in den explosions-gefährdeten Bereichen Isolationsmessungen vorge-nommen werden müssen. Die besonderen Prüfungs-vorschriften gelten auch für elektrische Anlagen und Betriebsmittel in sogenannten besonderen Betrieben und Bereichen, die besonders gefährlich sind.

Verstöße gegen diese Verordnung werden als Ord-nungswidrigkeiten geahndet.

Übergangsvorschriften: Betriebsplanzulassungen, Genehmigungen und sonstige Zulassen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; Erlaubnisse gelten als Ge-nehmigungen im Sinne dieser Bergverordnung. Explo-sionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensi-chere elektrische Anlagen, die bis zum 30.6.2003 nach den Vorschriften der Elektrozulassungs-Bergverordnung allgemein zugelassen sind, dürfen weiterhin verwendet werden.

In-Kraft-Treten: Diese Bergverordnung tritt am 1.7.2003 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Bergverordnung für elektrische Anlagen vom 10.6.1992 außer Kraft.

(Fundstelle: GVBl. Schl.-H. Nr. 8/2003 S. 288)

Thüringen

Bergbahngesetz erlassen � Gesetz regelt im einzelnen, unter welchen Bedingungen eine Bergbahn betrieben werden darf

Thüringer Bergbahngesetz

Prüfempfehlung:

Das Gesetz nennt insgesamt 9 Pflichten für Betrei-ber einer Bergbahn, wie z. B. Genehmigungs-, An-zeige- und Mitteilungspflichten.

Der Landtag des Freistaates Thüringen hat das Berg-bahngesetz erlassen.

In diesem Gesetz wird geregelt, welche Anforderun-gen an Bergbahnen gestellt werden. Das Gesetz gilt ausschließlich für Bergbahnen des Personenverkehrs. Es findet deshalb keine Anwendung auf Seilbahnen oder Bergbahnen, die der Aufsicht der Bergämter un-terliegen.

Eine Bergbahn ist eine als Seil- oder Schienenbahn ausgeführte kraftbetriebene Anlage aus mehreren Bau-teilen, die dem Personenverkehr dient. Das Gesetz re-gelt, dass die Seilbahnanlagen durch die Betreiber so zu errichten, zu ändern, zu betreiben und in-stand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit, also z. B. die Gesundheit der Menschen, nicht ge-fährdet werden kann. Der Betrieb sowie der Bau ei-ner Bergbahn bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Unternehmer dürfen weiterhin die Bergbahn erst dann bauen, wenn die technische Planung für die Bahn durch die oben genannte Behörde genehmigt wurde.

Das Gesetz regelt ferner die Notwendigkeit einer wei-teren Genehmigung. Bevor der Betrieb der Bergbahn stattfinden soll, bedarf es wiederum der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Der Unternehmer einer Berg-bahn hat Änderungen der Anlage oder der Betriebswei-

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Neue Rechtsvorschriften 486 Umweltrechtsreport 7/2003

se, die nicht genehmigungspflichtig sind, der Auf-sichtsbehörde vorher anzuzeigen. Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.

In Sinne der Betriebssicherheit der Bahn dürfen Anla-gen längs der Schienenstrasse von Bergbahnen nicht errichtet werden. Eigentümer von Grundstücken in der Nähe einer Bergbahn haben insofern Dul-dungspflichten.

Das Gesetz legt dem Unternehmer einer Bergbahn zahlreiche Pflichten auf. Es gelten beispielsweise Versicherungspflichten für die Bergbahn sowie Mit-teilungspflichten im Falle von ungewöhnlichen Vor-kommnissen. Da der Betrieb einer Bergbahn strengen Anforderungen unterliegt, regelt das Gesetz ferner, dass es auch beim Kauf einer bereits existenten Berg-bahn zur Weiterführung des Betriebs der Genehmigung bedarf.

Zur Erteilung einer Genehmigung haben sich die Un-ternehmer an das Landesverwaltungsamt zu richten. Dies ist die zuständige Behörde zur Erteilung sämtli-cher erforderlicher Genehmigungen. Die Behörde hat ihrerseits die Möglichkeit, die Genehmigung im Be-darfsfall zu widerrufen und kann sogar die völlige Ein-stellung des Bergbahnbetriebs anordnen.

Verstöße gegen dieses Gesetz werden als Ord-nungswidrigkeiten geahndet und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Übergangsbestimmungen: Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau oder Betrieb einer Bergbahn gelten als Ge-nehmigungen im Sinne dieses Gesetzes fort. Im übri-gen unterliegen diese Bergbahnen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten: Dieses Gesetz ist am 13.6.2003 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Anordnung über die Verbindlichkeit der Technischen Grundsätze für Seilbahnen vom 19.10.1971 außer Kraft getreten.

(Fundstelle: ThürGVBl. Nr. 9/2003 S. 309)

Änderung wasserrechtlicher Anzeige- und Genehmigungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung

Prüfempfehlung:

Pflichten, die sich aus der Änderung des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) ergeben:

§§ 4 und 67: Unterhaltung von Wehranlagen; Pflicht der Anlagebetreibung auch für Anlage-besitzer

§§ 28 und 52: Handlungspflichten in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten

§ 42: neue Pflicht der Erstellung eines gefahr-verhütenden Plans für Errichtung von Staustufen

§ 50: Genehmigungspflicht bei tiefen Bodenboh-rungen

§ 58: neue Abwasserbeseitigungsverpflichtung in einigen Fällen

§ 84: überwachungsrechtliche Erleichterungen bei Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs-prüfung

§§ 86 und 87: Anpassung an die Regelungen des Bodenschutzrechts

§ 118g: Beachtung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bei Abwassereinleitungen

Strafbewehrte Pflichten:

§ 49: Einholung einer Erlaubnis oder Bewilligung bei Entnahme oder Ableitung von Grundwasser; Anzeigepflicht der Grundwasserbenutzungen vor dem Änderungsgesetz

§ 50: Anzeigepflicht von geplanten Grabungen und Bohrungen

§ 54: verschärfte Anzeigepflicht bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 56: Genehmigungspflicht auch sonstiger Abwas-serbehandlungsanlagen

§ 81: Verbot bestimmter Arbeiten in Überschwem-mungsgebieten; Genehmigungspflicht einiger Maß-nahmen

§ 118: Genehmigungspflicht für Beschneiungs-anlagen, Anzeigepflicht bei Betrieb dieser Anlagen

§ 128: Genehmigungspflicht bei Bohrungen in Heil-quellenschutzgebieten

Strafbewehrte Pflichten aus der Thüringer Indirk-teinleiterverordnung (ThürIndEVO):

§ 2: Anzeigepflicht bei Einleitung von Abwasser

§ 3: Ünerwachung der Einleitung

Der Landtag hat am 20.5.2003 das Gesetz zur Ände-rung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung beschlossen.

Zweck des Gesetzes ist die bundesstaatliche Ver-pflichtung des Landes zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG und der Richtlinie 97/11/EG des Rates, so-weit dies in Landeskompetenz zu geschehen hat. Kern der Richtlinie 96/61/EG ist der Integrationsansatz, das heißt die Zielsetzung, bei der Erteilung von Erlaubnis-

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Umweltrechtsreport 7/2003 487 Neue Rechtsvorschriften

sen oder Genehmigungen sowie bei der Überwachung weniger auf den Schutz der einzelnen Umweltmedien (Boden, Wasser, Luft) abzustellen, sondern die Be-trachtung der Umwelt in ihrer Gesamtheit in den Vor-dergrund zu stellen, um ein insgesamt hohes Schutzni-veau zu erreichen.

Inhalt des Gesetzes: Es enthält neben den Änderungen zum Thüringer Wassergesetz und der Thüringer Indi-rekteinleiterverordnung auch die Änderung der Thü-ringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkei-ten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft.

Zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG wird ein neuer Fünfter Abschnitt in den Neunten Teil mit den §§ 118a bis 118g in das Thüringer Wassergesetz eingefügt. Diese enthalten Sonderbestimmungen für das was-serrechtliche Verfahren, wenn mit der Errichtung, Änderung oder dem Betrieb einer in Spalte 1 des An-hangs der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung auf-gelisteten Anlage eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung verbunden ist. Dies bedeutet insbe-sondere, dass an die Antragsunterlagen und den Er-laubnis- oder Genehmigungsinhalt besondere Anforde-rungen gestellt werden (§§ 118b, 118c) und dass nicht nur die Einhaltung der Erlaubnis oder Genehmigung zu überwachen ist, sondern auch eine regelmäßige Über-prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Bescheide vorzunehmen ist (§ 118d). Nach § 118g haben Abwas-sereinleitungen § 7a Abs. 1, Satz 3 WHG und Indirekt-einleitungen von Abwasser § 7a Abs. 1, Satz 4 WHG zu entsprechen.

Zur Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG werden im Wesentlichen die §§ 50 und 56 ThürWG geändert so-wie ein neuer § 118 für die Zulassung von Beschnei-ungsanlagen eingefügt. Danach verlangt § 50 Abs. 2 nunmehr die Einholung einer Genehmigung bei Tiefbohrungen, soweit das Thüringer UVP-Gesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung vorsieht. Unter Strafandrohung macht § 56 Abs. 2 die Genehmigung des Baues und Betriebs auch sonstiger Abwasserbehandlungsanla-gen neben denen im Sinne des § 18c Wasserhaushalts-gesetz (WHG) erforderlich, wenn die Vorprüfung im Einzelfall ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchzuführen ist. § 118 Abs. 1 fordert darüber hinaus eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung oder Erwei-terung von Beschneiungsanlagen. Bereits errichtete Anlagen sind anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Verstoß ist nach § 128 ThürWG strafbewehrt.

Weitere Genehmigungs- und Anzeigepflichten ergeben sich aus §§ 49, 54, 81, 128 ThürWG.

Für die Entnahmen, Zutageförderungen oder Ablei-tungen von Grundwasser ist eine Erlaubnis oder Be-willigung im Falle des § 33 Abs. 1, Nr. 1 WHG nach § 49 Abs. 1, Nr. 1 erforderlich, wenn die Menge von 2000 Kubikmetern im Kalenderjahr überschritten wird.

Bei erstmaliger Überschreitung wird die Erlaubnis-pflicht auf die gesamte Entnahmestelle ausgedehnt. Die Grundwasserbenutzungen aus der Zeit vor dem Ände-rungsgesetz sind anzuzeigen.

§ 54 Abs. 1 erweitert die Anzeigepflicht bei der Auf-stellung, der Unterhaltung oder dem Betrieb von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, zum Um-gang mit wassergefährdenden Stoffen, auf sechs Wo-chen vor Bau- oder Handlungsbeginn. Auch die end-gültige Stilllegung einer solchen Anlage ist anzeige-pflichtig. Die Anzeigepflicht entfällt lediglich dann, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtli-chen Vorschriften einer Zulassung bedarf.

In Überschwemmungsgebieten sind die Erhöhung der Erdoberfläche, die Lagerung, Abfüllung, Herstellung oder sonstige Verwendung wassergefährdender Stoffe und andere Arbeiten gemäß § 81 verboten. Ausnah-megenehmigungen können im Einzelfall jedoch auf Antrag erteilt werden. Andere Maßnahmen, wie die Vertiefung der Erdoberfläche, machen eine Genehmi-gung durch die Wasserbehörde erforderlich.

Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht aus § 50 Abs. 1, Satz 1 von Grabungen und Bohrungen in der Pla-nung, die auf die Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können, ist nunmehr straf-bewehrt. Auch in Heilquellenschutzgebieten sind Bohrungen und andere Arbeiten nicht ohne Genehmi-gung erlaubt nach § 128.

Der neu eingefügte § 5a ThürIndEVO bestimmt, dass der Verstoß gegen die richtige, vollständige und recht-zeitige Anzeigepflicht für das Einleiten oder Einbrin-gen von Abwasser nach § 2 sowie die unterlassene Überwachung der Einleitungen gemäß § 3 durch sachverständige Stellen strafbewehrt ist.

Die Umsetzung des Regelungsauftrags des Bundes in § 21h WHG an die Länder mit dem Ziel von antrags- und überwachungsbezogenen Erleichterungen für am Umwelt-Audit teilnehmende Unternehmen er-folgt durch Änderung des § 84 Abs. 5. Darin wird dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium eine Verordnungsermächtigung für derartige Erleichterun-gen für auditierte Unternehmen eingeräumt. Da durch § 84 Abs. 5 auch schon vor In-Kraft-Treten von § 21h WHG überwachungsrechtliche Erleichterungen ermög-licht wurden, wird die Norm lediglich konkretisiert und angepasst.

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Lediglich Artikel 1, Nr. 2, Buchstabe b, der die Änderung des § 4 Abs. 3 ThürWG betrifft, tritt am 1.1.2006 in Kraft.

(Fundstelle: ThürGVBl. Nr. 8/2003, S. 280)

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Umweltrecht im Gesetzgebungsverfahren 488 Umweltrechtsreport 7/2003

UMWELTRECHT IM GESETZGEBUNGSVERFAHREN Der Report zum laufenden Gesetzgebungsverfahren des Bundes berichtet über alle Verfahrensschritte, die auf die Entstehung eines neuen Gesetzes hindeuten.

�� Erster Hinweis auf ein geplantes Gesetz ist der Ent-schließungsantrag einer Fraktion oder eine konkrete Gesetzesinitiative.

�� Änderungsvorschläge können aus der Vorlage im Bundestag oder den Verhandlungen im Bundesrat hervorgehen.

�� Mit der Überweisung an den Vermittlungsausschuß ist die Willensbildung in den Fraktionen weitge-hend abgeschlossen.

�� Über die Beschlußfassung eines Gesetzes wird noch kurz berichtet.

Mit der Verkündung im entsprechenden Gesetzblatt wird die erlassene Norm zum darin angegebenen Zeit-punkt wirksam. Über diesen Umstand berichtet das vorstehende Kapitel �Neue Rechtsvorschriften�.

Im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union be-richtet der Report über alle Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen mit umweltrechtlichem Bezug. Zusätzlich werden solche Mitteilungen, Grün- oder Weißbücher erfaßt, deren Notifizierung im Rat bereits Festlegungen über zukünftige Rechtsakte trifft.

Bei erstmaliger Berichterstattung erfolgt, soweit be-reits möglich, eine detaillierte Darstellung von

�� Gesetzeszweck bzw. Schutzziel,

�� Anwendungsbereich,

�� zu erwartenden Pflichten für ein Unternehmen,

�� Ermächtigungsgrundlagen der Norm sowie der dar-in enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen,

�� Auswirkungen auf geltendes Recht,

�� Literaturverweisen und dem

�� Stand des Verfahrens.

Die laufende Berichterstattung umfaßt neben

�� Einem Verweis auf die Erstberichterstattung,

�� den Stand des Verfahrens,

�� die Darstellung aller Änderungsvorschläge sowie

�� neue Literaturverweise.

EG-Umweltrecht

Der Sachverständigenrat für Umweltfra-gen fordert eine Versachlichung der Dis-kussion um die Kosten der neuen europä-ischen Chemikalienpolitik

Die Europäische Kommission hat in einem sog. �Whi-te-Paper� den Entwurf für die �REACH-Verordnung� vorgelegt. REACH steht dabei für Re-gistration, Evaluation and Authorisation of Chemi-cals. Die Vorschrift regelt die Überprüfung von ca. 30.000 in der Europäischen Union verwendeten Stof-fen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und Gesundheit. Es handelt sich um sog. Altstoffe, die bislang nicht einem systematischen Zulassungsverfah-ren unterzogen wurden. Die Grundzüge der neuen EU-Chemikalienpolitik sind von uns bereits in dem Wahl-thema �Das Weißbuch der EG-Kommission zur Neuordnung des Europäischen Chemikalienrechts� in URR 11/2001, S. 939 dargestellt worden.

Die Vorstellungen der Kommission sind in der chemi-schen Industrie auf massive Kritik gestoßen. Befürchtet werden hohe Kosten und bürokratischer Aufwand für die Zulassungsverfahren. Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) und der Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) haben die Ansicht geäußert, die Re-form schwäche die Wettbewerbs- und Innovationsfä-higkeit der gesamten deutschen Wirtschaft und könne im Extremfall zu einem Rückgang der deutschen Brut-towertschöpfung um bis zu 6,4 % und zu einem Ver-lust von bis zu 2,35 Millionen Arbeitsplätzen allein in Deutschland führen. Der Verband der Europäischen Chemischen Industrie hat in einer ersten Schätzung die Kosten auf ca. 15-20 Mrd. Euro bis 2012 beziffert.

Die Bundesregierung teilt die Befürchtungen der Che-mieindustrie nicht (siehe hierzu den Beitrag in URR 5/2003, S. 324). Die Kosten seien zum einen nicht so hoch, wie von der Industrie behauptet und zum anderen müsse der Nutzen für den Umweltschutz und den Ge-sundheitsschutz berücksichtigt werden, der durch die Überprüfung der Altstoffe erzielt werde. Die Auffas-sung der Bundesregierung ist jetzt in einer Stellung-nahme des Sachverständigenrats für Umweltfragen zur REACH-Verordnung bestätigt worden. Die am 23. Juli 2003 veröffentlichte Stellungnahme trägt den Titel �Zur Wirtschaftsverträglichkeit der Reform der Europäischen Chemikalienpolitik�.

In seiner Stellungnahme setzt sich der Sachverständi-genrat mit mehreren von den Wirtschaftsverbänden vorgelegten Studien zu den wirtschaftlichen Folgen des neuen Chemikalienrechts auseinander. Sein Fazit: Die

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Umweltrechtsreport 7/2003 489 Umweltrecht im Gesetzgebungsverfahren

Untersuchungen seien methodisch unzulänglich, sie überschätzten systematisch die Kosten und vernachläs-sigten die Chancen der Reform.

Im einzelnen kommt das Sachverständigengremium zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Kosten-schätzungen systematisch zu hoch angesetzt seien. Die im Kommissionsentwurf vorgesehenen Möglichkeiten einer relativ kostengünstigen Umsetzung würden in den Berechnungen ebenso wenig berücksichtigt wie Einsparungen durch Nutzung bereits vorhandener Da-ten über Altstoffe.

Nach den Berechnungen des Sachverständigenrats betragen die durch das REACH-System verursachten jährlichen Mehrkosten lediglich zwischen 0,2 und 0,39 % des Jahresumsatzes der gesamten europäi-schen Chemieindustrie. Angesichts des geringen An-teils der durch REACH verursachten Kosten am Um-satz der Chemieindustrie seien die befürchteten ge-samtwirtschaftlichen Verwerfungen wenig plausibel.

Darüber hinaus könne eine konsequente Umsetzung der Ziele des REACH-Systems positive Wettbewerbs- und Innovationswirkungen haben, da das System glo-bale Ausstrahlungseffekte habe. Eine weltweite Nach-ahmung und Diffusion des REACH-Systems oder eini-ger seiner wesentlichen Elemente sei möglich. Bei al-len Unsicherheiten hinsichtlich der Abschätzung von Kosten und Nutzen deuteten neuere Analysen darauf hin, dass bereits der Nutzen für die menschliche Ge-sundheit die Kosten übersteige. Schäden der Tier- und Pflanzenwelt, die bisher monetär nicht erfasst würden, seien dem hinzuzurechnen.

Die Stellungnahme enthält neben der Auseinanderset-zung mit den unterschiedlichen Kostenschätzungen der zum REACH-System vorliegenden Studien auch eine informative Einführung in den von der Kommission zur Diskussion gestellten Verordnungsentwurf. Die vollständige Stellungnahme ist im Internet unter http://www.umweltrat.de abrufbar.

(Fundstelle: Pressemitteilung des Sachverständigen-rats für Umweltfragen vom 23.7.2003)

Das europäische Düngemittelrecht soll in einer Verordnung zusammengefasst wer-den

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 36/2003 vom Rat festgelegt im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel

Die EU-Kommission hat im September 2001 einen Vorschlag für eine Verordnung über Düngemittel vor-gelegt. Der EU-Ministerrat hat die Vorstellungen der Kommission im wesentlichen in seinem im Juli 2003

veröffentlichten Gemeinsamen Standpunkt übernom-men.

Ziel der Verordnung ist es, die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Düngemittel zu vereinfachen, um sie im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zur �Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Bin-nenmarkt� (�SLIM�) und ihrem �Aktionsplan für den Binnenmarkt� von 1997 für die Beteiligten leichter zu-gänglich zu machen. Die vorgeschlagene Verordnung ersetzt die Richtlinien

�� 76/116/EWG zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel,

�� 80/876/EWG zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoni-umnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt,

�� 87/94/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschrif-ten der Mitgliedstaaten über Verfahren zur Über-prüfung der Merkmale, Grenzwerte und der Deto-nationsfestigkeit von Ammonium-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt und

�� 77/535/EWG zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln.

Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass Düngemittel in jedem Mitgliedstaat gewisse technische Merkmale aufweisen, die in verbindlichen Vorschriften festgelegt sind. Diese Vorschriften, die insbesondere die Zu-sammensetzung, die Definition, die Bezeichnung, die Kennzeichnung und die Verpackung der einzel-nen Düngemitteltypen betreffen, sind zur Zeit noch in den Mitgliedstaaten unterschiedlich. Dies behindert nach Auffassung des Rates den Warenverkehr inner-halb der Gemeinschaft. Er hält es daher für erforder-lich, die Bezeichnung, Definition und Zusammenset-zung bestimmter Düngemittel auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Düngemittel, die einem in Anhang I auf-geführten Düngemitteltyp entsprechen und die die An-forderungen der neuen Verordnung erfüllen, sollen in Zukunft unter der Bezeichnung �EG-Düngemittel� in Verkehr gebracht werden dürfen. Neben den genannten Anforderungen soll die Verordnung außerdem Ge-meinschaftsregeln für die Kennzeichnung, Rückver-folgbarkeit und Etikettierung von EG-Düngemitteln und den Verschluss der Verpackungen festlegen.

Die Düngemittelerzeugung unterliegt aus produk-tionstechnischen oder rohstoffbedingten Gründen mehr oder weniger großen Schwankungen. Auch bei der Probenahme und Analyse kann es Unterschiede geben. Die Kommission hat es deshalb für erforderlich erach-tet, hinsichtlich der von den Herstellern zu deklarie-renden Nährstoffgehalte To-leranzen zuzulassen. Die-se Toleranzen sollen aber im Interesse der Anwender in der Landwirtschaft in engen Grenzen gehalten wer-den.

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Umweltrecht im Gesetzgebungsverfahren 490 Umweltrechtsreport 7/2003

Artikel 15 der Verordnung legt ein Verfahren fest, das anzuwenden ist, wenn ein Mitgliedstaat Einschränkun-gen bei der Vermarktung von EG-Düngemitteln für notwendig erachtet. Hält er ein als �EG-Düngemittel� in Verkehr gebrachtes Produkt für gesundheits- oder umweltgefährdend, so kann er die Verbreitung des Er-zeugnisses vorläufig untersagen. Die Kommission muss dann innerhalb von 90 Tagen entscheiden, ob die Einwände gegen das Düngemittel begründet sind.

Die Artikel 29 und 30 regeln die Konformitäts-bewertung von Düngemittel hinsichtlich der Einhal-tung der Anforderungen der Düngemittelverordnung. Diese liegt im Verantwortungsbereich der einzelnen Mitgliedstaaten. Sie darf nur von Laboratorien durch-geführt werden, die von den Mitgliedstaaten zugelas-sen und bei der Kommission gemeldet sind.

Titel II der Verordnung enthält Bestimmungen für spe-zielle Düngemitteltypen. Hierunter fallen mineralische Primärnährstoffdünger, minearlische Sekundärnähr-stoffdünger, mineralische Spurennährstoffdünger und Ammoniumnitratdünger mit einem Stickstoffgehalt von über 28 %. Ammoniumnitrat ist der wesentliche Bestandteil einer Reihe von Erzeugnissen, von denen einige als Düngemittel, andere als Sprengstoffe ver-wendet werden. Im Hinblick auf die besonderen Eigen-schaften von Ammoniumnitratdüngern mit hohem Stickstoffgehalt und die daraus abzuleitenden Anforde-rungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Ge-sundheit und den Schutz der Arbeitnehmer ist es nach Auffassung der Kommission erforderlich, ergänzende Gemeinschaftsregeln für derartige EG-Düngemittel zu erlassen.

Einige dieser Erzeugnisse könnten gefährlich sein und in bestimmten Fällen zu anderen als den vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das könnte die Sicherheit von Personen und Gütern gefährden. Infolgedessen werden die Hersteller verpflichtet, geeignete Maßnah-men zur Verhinderung solcher Verwendungen zu tref-fen und insbesondere die Rückverfolgbarkeit solcher Düngemittel sicherzustellen. Daneben werden die Merkmale und Eigenschaften festgelegt, die EG-Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt von den Ammoniumnitratarten unterscheiden, die bei der Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Der Ministerrat hat in seinem im Juli 2003 veröffentlichten Gemeinsa-men Standpunkt zu der neuen Düngemittelverordnung die Vorstellungen der Kommission und des Europäi-schen Parlaments weitgehend übernommen. Das Par-lament muss nun erneut in zweiter Lesung über den Verordnungsentwurf beraten.

(Fundstelle: ABl. EU Nr. C 153 E S. 56)

Die Verschmutzung der Meere soll effek-tiver geahndet werden

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Be-kämpfung der Verschmutzung durch Schiffe

Die Kommission hat im März 2003 den �Vorschlag für eine Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Ver-schmutzungsdelikte� vorgelegt (siehe hierzu den Bei-trag in URR 4/2003 S. 251).

In diesem Vorschlag werden die geltenden völkerrecht-lichen Regeln für die von Schiffen verursachte Einlei-tung von Schadstoffen ins Meer in das Gemeinschafts-recht übernommen und die Anwendung dieser Regeln festgelegt. Verstöße gegen diese Regeln sollen straf-rechtlich geahndet werden. Der Anwendungsbereich der geplanten Richtlinie umfasst die illegale Einleitung von Schadstoffen ins Meer durch Schiffe. Dadurch sol-len rechtswidrige Einleitungen von Öl und als Massen-gut beförderter schädlicher flüssiger Stoffe in alle Ho-heitsgewässer eines Mitgliedstaats verhindert werden. Für natürliche Personen sind strafrechtliche Sanktionen vorgesehen, die in den gravierendsten Fällen auch eine Freiheitsstrafe umfassen können. Außerdem sollen Verstöße gegenüber natürlichen und juristischen Per-sonen mit Geldbußen geahndet werden.

Während also die genannte Richtlinie festlegt, welche Verstöße als strafrechtliche Delikte geahndet werden müssen, zielt der Vorschlag für einen Rahmenbe-schluss darauf ab, die strafrechtlichen Maßnahmen durch die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Sanktionierung solcher Verstöße zu erleichtern und zu fördern. Der Rahmenbeschluss dient als Instrument der justiziellen Zusammenarbeit dazu, verbindliche Ziele vorzugeben, die die Mitgliedstaaten mit entspre-chenden nationalen Regelungen erreichen müssen.

Die Kommission hat in der Begründung des Rahmen-beschlusses darauf verwiesen, dass eine solche Zu-sammenarbeit notwendig sei, um eine effektive Straf-verfolgung sicherzustellen. Die derzeit unterschiedli-chen Sanktionen bewirkten, dass die möglichen � ins-besondere finanziellen - Folgen einer Verschmutzung, die mehrere Mitgliedstaaten der Union zu beeinträchti-gen droht, je nach dem Begehungsort unterschiedlich seien. Durch eine Angleichung solle verhindert wer-den, dass sich der Verursacher das für ihn günstigste Recht aussuche.

Der Rahmenbeschluss enthält im einzelnen folgende Vorschriften zur justiziellen Zusammenarbeit: Artikel 3 betrifft die Harmonisierung der Freiheits- und Geld-strafen für Umweltdelikte, die zur Verschmutzung der Meere führen. Besonders gravierende Taten sollen da-nach durch eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren geahndet werden, ins-besondere:

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Umweltrechtsreport 7/2003 491 Umweltrecht im Gesetzgebungsverfahren

�� wenn der Verstoß im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde;

�� wenn der Verstoß zum Tod oder einer schweren Verletzung von Personen geführt hat;

�� wenn der Verstoß zu einer erheblichen Schädigung der Wasserqualität geführt hat oder

�� wenn der Verstoß zu einer erheblichen Schädigung von Tier- oder Pflanzenarten oder Teilen davon geführt hat.

Bei einer Ahndung von Verstößen durch Geldstrafe soll diese im Höchstmaß bei 1 bis 20 % des im voraus-gegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes oder des Gesamtvermögens im vorausgegangenen Jahr liegen.

Weitere Regelungen betreffen die Begründung der ge-richtlichen Zuständigkeit, die strafrechtlichen Ermitt-lungen im Hafenstaat, die Bildung gemeinsamer Er-mittlungsgruppen und die Zusammenarbeit der Mit-gliedstaaten im Rahmen von strafrechtlichen Ermitt-lungsverfahren.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Der Vorschlag der Kommission wurde dem Generalsekretär des Euro-päischen Rates am 15. Mai 2003 übermittelt. Der Rat hat den Rahmenbeschluss unter Beteiligung des Euro-päischen Rates zu erlassen.

(Fundstelle: BR-Drs. 334/03)

EU plant einheitliches Zulassungsverfah-ren für den Einsatz von Zusatzstoffen in der Tierernährung

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 20/2003 des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

Die Kommission hat am 22. März 2002 einen Vor-schlag für eine Verordnung des Europäischen Parla-ments und des Rates über Zusatzstoffe zur Verwen-dung in der Tierernährung vorgelegt (siehe hierzu den Beitrag in URR 6/2002, S. 508).

Der Vorschlag zielt darauf ab,

�� die bestehenden Vorschriften für das Zulassungs-verfahren für Zusatzstoffe in der Tiernahrung zu vereinfachen;

�� klar zwischen der Risikobewertung (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)) und dem Risikomanagement (Kommission und Mit-gliedstaaten) zu unterscheiden;

�� Vorschriften für die schrittweise Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Wachstumsförde-rer festzulegen und

�� die Verwendung von Kokzidiostatika als Futter-mittelzusatzstoffe weiterhin zuzulassen und die EU-Bestimmungen über Zusatzstoffe zur Verwen-dung in der Tierernährung zu konsolidieren.

Der vom Ministerrat festgelegte Gemeinsame Stand-punkt stimmt weitgehend mit den Vorschlägen der Kommission und des Europäischen Parlaments über-ein. So werden die Ziele und die meisten von der Kommission vorgeschlagenen und vom Europäischen Parlament unterstützten Regelungen bestätigt.

Der Rat hat insbesondere an der Rechtsform einer Ver-ordnung festgehalten, um so die derzeit geltenden Be-stimmungen über die Verwendung von Zusatzstoffen in der Tierernährung, die aus verschiedensten Richtli-nien stammen, konsolidieren zu können. Änderungen hat er vorgenommen, um den Anwendungsbereich ei-niger Bestimmungen festzulegen, um den Wortlaut der Verordnung klarer zu fassen und somit für Rechtssi-cherheit zu sorgen. Die Änderungen betreffen insbe-sondere das Zulassungsverfahren hinsichtlich der Ver-fahrensschritte und der Fristen, an die sich Antragstel-ler, Kommission und EFSA zu halten haben. Weitere Änderungen sollen eine strikte Trennung von Risiko-bewertung und Risikomanagement sicherstellen. Er-weitert wurden darüber hinaus die Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit von Zusatzstoffen.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Der Gemein-same Standpunkt ist jetzt Grundlage für die zweite Le-sung der Verordnung im Europäischen Parlament. Nimmt das Parlament weitere Änderungen vor, müssen diese vom Ministerrat bestätigt werden. Nimmt das Parlament keine Änderungen vor, tritt die Verordnung in der jetzt vorliegenden Fassung in Kraft.

(Fundstelle: ABl. EU Nr. C 113 E S. 1)

Immissionsschutzrecht

Das Land Sachsen-Anhalt möchte das immissionsschutzrechtliche Genehmi-gungserfordernis für bestimmte Tierhal-tungsanlagen aufheben

Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Rechts-vorschriften zum Umweltschutz bei Tierhaltungs-anlagen

Mit dem am 3.8.2001 in Kraft getretenen sog. �Arti-kelgesetz� erfolgte eine Änderung der Verordnung ü-ber genehmigungsbedürftige Anlagen � 4. BImSchV � dahingehend, dass bei Tierhaltungsanlagen für zusätz-liche Anlagentypen und Anlagengrößen eine immissi-onsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einge-

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Umweltrecht im Gesetzgebungsverfahren 492 Umweltrechtsreport 7/2003

führt wurde. In den Anhang der 4. BImSchV wurden in Spalte 2 Anlagen zum Halten von Nutztieren neu auf-genommen, wobei das Genehmigungserfordernis ne-ben einer Anlagengröße von 50 Großvieheinheiten ins-besondere von einem Bezug zu landwirtschaftlich genutzter Fläche abhängt. Mit dem gleichen Gesetz wurde das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-fung (UVPG) geändert und in Anlage 1 für die Tierhal-tungsanlagen bei gleichem Tatbestand die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Ein-zelfalls zur Feststellung des Erfordernisses einer Um-weltverträglichkeitsprüfung neu eingeführt.

Das Land Sachsen-Anhalt hält die Regelung der Ge-nehmigungsbedürftigkeit von Tierhaltungsanlagen in Abhängigkeit von landwirtschaftlich genutzter Grund-stücksfläche für mit dem Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht vereinbar. Sie werde zudem nicht von der Ermächtigungs-grundlage des BImSchG gedeckt. Durch die Verknüp-fung von Anlagengröße und Flächenbezug könnten auch kleinere Tierhaltungsanlagen der Genehmigungs-pflicht unterfallen, die aufgrund der für die Auswir-kungen der Anlage maßgeblichen Tierzahlen nicht in besonderem Maße geeignet seien, schädliche Umwelt-einwirkungen hervorzurufen. Für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Fläche sei durch die Düngever-ordnung die Begrenzung der Nährstofflieferung aus der Tierhaltung geregelt und ein Flächenbezug damit hin-reichend gewährleistet. Die Regelungen zur Vorprü-fung des Einzelfalls im UVPG gehen nach Auffassung des Landes Sachsen-Anhalt über die europarechtlichen Anforderungen hinaus und bauten damit zusätzliche Erschwernisse für kleine und mittlere Betriebe auf.

Vor diesem Hintergrund hat Sachsen-Anhalt beim Bundesrat einen Verordnungsantrag eingebracht, durch den der die Genehmigungsbedürftigkeit regelnde Tat-bestand des Flächenbezugs bei Tierhaltungsanlagen ersatzlos aufgehoben werden soll. Daneben soll im UVPG der entsprechende Tatbestand für die nach all-gemeiner Vorprüfung des Einzelfalls bestehenden UVP-Pflicht aufgehoben werden.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Der Verord-nungsantrag wurde am 11. Juni 2003 dem Bundesrat mit dem Antrag übersandt, die Zuleitung an die Bun-desregierung für den Erlass der Verordnung zu be-schließen. Der Antrag wurde in der Sitzung des Bun-desrates am 20. Juni 2003 den zuständigen Ausschüs-sen zur weiteren Beratung überwiesen.

(Fundstelle: BR-Drs. 401/03)

Ratifizierung des Multikomponenten-Protokolls in die Wege geleitet

Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und

bodennahem Ozon (Multikomponenten-Protokoll) vom 30.11.1999 im Rahmen des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunrei-nigung

Das Protokoll betreffend die Verringerung von Ver-sauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon ist ein weiteres Protokoll im Rahmen des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Genfer Luftreinhalte-Übereinkommen) der Wirtschaftskommission der Ver-einten Nationen für Europa (UN/ECE). Vertragsstaaten des Luftreinhalte-Übereinkommens sind 46 europäi-sche Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft, die USA und Kanada.

Das Ziel des Multikomponenten-Protokolls ist die schrittweise Verminderung der Luftbelastung zur Be-grenzung und Verringerung der Auswirkungen von Versauerung, Eutrophierung (Überdüngung) und bo-dennahem Ozon in ganz Europa. Das Protokoll legt in einem ersten Schritt nationale Emissionshöchstmengen für die Schadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoff-oxide (NOx), Ammoniak (NH3) und flüchtige organi-sche Verbindungen (VOC) fest, die bis zum Jahre 2010 erreicht werden müssen.

In der Gesetzesbegründung weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Emissionen von SO2, NOx, NH3 und VOC in weiten Gebieten Europas und insbesonde-re in Deutschland zu Überbelastungen von Ökosyste-men führen und die menschliche Gesundheit gefähr-den. Große Gebiete, speziell in Mitteleuropa und in Skandinavien, seien empfindlich gegenüber sauren Niederschlägen. Überhöhte Stickstoffeinträge führten zu Veränderungen des Nährstoffhaushalts von Boden, Grundwasser und Vegetation. Sie gefährdeten nicht nur auf Nährstoffarmut angepasste Lebensräume und deren biologische Vielfalt sondern durch Nitrate im Trink-wasser auch die Gesundheit insbesondere von Babys und Kleinkindern. Auch seien die Konzentrationen des bodennahen Ozons, gebildet aus den Vorläuferstoffen NOx und VOC, immer noch zeitweilig höher als die empfohlenen Werte der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz empfindlicher Pflanzen.

Da Luftverunreinigungen nicht an nationalen Grenzen halt machen, ist die Verpflichtung zur Emissionsreduk-tion durch eine Vielzahl von Staaten von besonderer Bedeutung. Die Einhaltung der jeweiligen nationalen Emissionshöchstmengen wird nach Angaben der Bun-desregierung ECE-weit von 1990 bis 2010 zu einer durchschnittlichen Verminderung der SO2-Emissionen um ca. 63 %, der NOx-Emissionen um ca. 41 %, der NH3-Emissionen um ca. 17 % und der VOC-Emissionen um ca. 40 % führen. Allein Deutschland hat sich zu überdurchschnittlichen Minderungen ver-pflichtet, bei SO2 um 90 %, bei NOx um 60 %, bei NH3 um 28 % und bei VOC um 69 %.

Inhaltlicher Überblick: Die zentralen Regelungen des Protokolls enthält Artikel 3. Es sind dies

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Umweltrechtsreport 7/2003 493 Umweltrecht im Gesetzgebungsverfahren

�� die Verpflichtung zur Einhaltung der im Anhang II des Protokolls enthaltenen nationalen Emissions-höchstmengen bis zum Jahre 2010,

�� die Anwendung verbindlicher Mindest-Emissions-grenzwerte und bester verfügbarer Techniken für bestimmte neue und bestehende stationäre Quel-len. Ersatzweise können Vertragsparteien jedoch auch andere Strategien zur Emissionsverringerung anwenden, die zu gleichwertigen Gesamtemissio-nen führen,

�� die Einhaltung verbindlicher Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen und

�� spezifische Maßnahmen zur Verringerung der Ammoniakemissionen.

Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit der Ratifizie-rung des Multikomponenten-Protokolls auf die Richt-linie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (NEC-Richtlinie). Auch mit der NEC-Richtlinie werden die Mitgliedstaa-ten der EG verpflichtet, die Emissionen bis zum Jahre 2010 auf bestimmte Höchstmengen zu reduzieren. Da-bei sind die Höchstmengen der NEC-Richtlinie für VOC und für NH3 in beiden Vorschriften identisch. Die Höchstmengen für SO2 und NOx sind um jeweils 30 Kilotonnen pro Jahr niedriger als die des UN/ECE-Protokolls. Folglich wird der Umfang der Maßnahmen zur Erreichung der Höchstmengen für SO2 und NOx durch die Anforderungen der NEC-Richtlinie be-stimmt.

Die Emissionshöchstgrenzen der NEC-Richtlinie sind mittlerweile Gegenstand der �Verordnung zur Ver-minderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen � 33. BImSchV�, die von der Bundesregierung beschlossen worden ist (siehe hierzu den Beitrag in URR 6/2003 S. 410). Dieser Verord-nung hat mittlerweile auch der Bundestag zugestimmt, so dass mit ihrer Veröffentlichung in nächster Zeit zu rechnen ist.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Durch das am 18. Juni 2003 von der Bundesregierung beschlossene Gesetz, wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass das Protokoll für Deutschland verbindliches Recht wird. Das Ratifizierungsgesetz bedarf noch der Zu-stimmung von Bundestag und Bundesrat.

(Fundstelle: Homepage des BmU: www.bmu.de)

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Bundestags- und Bundesratsdrucksachen 494 Umweltrechtsreport 7/2003

BUNDESTAGS- UND BUNDESRATSDRUCKSACHEN Diese Rubrik behandelt das Geschehen in Bundestag und Bundesrat sowie das Geschehen auf europäischer Ebene außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens. Hierzu gehören

�� parlamentarische Anfragen der Fraktionen oder einzelner Abgeordneter sowie die Antworten der Bundesregierung,

�� Anträge, die auf ein bestimmtes Verhalten der Bundesregierung oder die Verabschiedung eines neuen Gesetzes gerichtet sind,

�� Beschlußempfehlungen zu solchen Anträgen,

�� wiederkehrende Berichte der Bundesregierung wie beispielsweise der Waldzustandsbericht oder der Bericht über die Integration der Bundesrepublik Deutschland in die Europäische Union,

�� alle Unterrichtungen, in denen die Bundesregierung über verschiedene Geschehnisse, wie beispiels-weise Verhandlungen der Europäischen Union be-richtet,

�� Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und weitere umweltrechtlich rele-vante Informationen aus dem ABl. C der Europäi-schen Gemeinschaften.

Parlamentarische Anfragen

Kleine Anfrage �Nukleare Sicherheit und Diskussion über die Übernahme des EU-RATOM-Vertrags in die Verfassung der Europäischen Union�

Die BT-Drs. 15/1148 enthält die Kleine Anfrage �Nuk-leare Sicherheit und Diskussion über die Übernahme des EURATOM-Vertrags in die Verfassung der Euro-päischen Union� einzelner Abgeordneter und der Frak-tion der FDP:

Die Anfrage handelt von dem Bezug der EURATOM-Vertrages zu einer Europäischen Verfassung. Das Prä-sidium des Konvents habe festgestellt, dass in der Er-klärung der Europäischen Rates von Laeken im De-zember 2001 keine Aussage in Bezug auf den EURA-TOM-Vertrag enthalten sei oder spezifische Fragen im Zusammenhang mit den vom EURATOM-Vertrag er-fassten Bereichen aufgeworfen würden. Die Europäi-sche Kommission habe ein Gemeinschaftskonzept für die nukleare Sicherheit und die Versorgungssicherheit der Europäischen Union am 30.1.2003 veröffentlicht. Die Richtlinien sollen bis zum 1.5.200 4 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Fragesteller fragen die Bundesregierung u.a.

1. Wie bewertet die Bundesregierung die Feststel-lung des Präsidiums des Europäischen Konvents, dass in der Erklärung von Laeken weder eine Aussage in Bezug auf den EURATOM-Vertrag enthalten ist, noch dort spezifische Fragen im Zu-sammenhang mit den vom EURATOM-Vertrag erfassten Bereichen aufgeworfen werden?

2. Wie bewertet die Bundesregierung die Auffas-sung des Präsidiums, dass es in Anbetracht des Mandats des Konvents sowie des Zeitplans für den Konvent keine Grundlage dafür gibt, dass der Konvent damit beginnt, den EURATOM-Vertrag in der Substanz zu ändern, und dass dies auch nicht zweckmäßig wäre?

3. Teilt die Bundesregierung die vom Präsidium des Konvents geäußerte Auffassung, dass die Anpas-sung des EURATOM-Vertrages durch ein der Verfassung beizufügendes Protokoll erfolgen sollte?

(Fundstelle: BT-Drs. 15/1148 v.4.6.2003)

Kleine Anfrage �Kosten des vom Ar-beitskreis Auswahlverfahren Endlager-standorte vorgeschlagenen Verfahrens zur Endlagerung radioaktiver Stoffe�

Die BT-Drs. 15/1149 enthält die Kleine Anfrage �Kos-ten des vom Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlager-standorte vorgeschlagenen Verfahrens zur Endlagerung radioaktiver Stoffe� einzelner Abgeordneter und der Fraktion der FDP

Hintergrund der Anfrage ist das vom Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd) vorge-schlagene Verfahren einer erneuten Standortsuche für ein nukleares Endlager. Nach Ansicht der Fragesteller birgt das Verfahren erhebliche Unsicherheiten, insbe-sondere hinsichtlich der rechtlichen Realisierbarkeit, der erforderlichen Zeitbedarfes und der finanziellen Konsequenzen.

Die Fragesteller fragen die Bundesregierung u.a.

1. Ist der Bundesregierung die eingangs zitierte Pub-likation zur Kostenschätzung des vom AkEnd vorgeschlagenen Verfahrens bekannt, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die dort ge-troffenen Aussagen?

2. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung bei einer Umsetzung des im AkEnd-Bericht vor-

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Umweltrechtsreport 7/2003 495 Bundestags- und Bundesratsdrucksachen

geschlagenen Verfahrens bis zur Errichtung eines Endlagers im Hinblick auf die nachstehend aufge-führten Positionen (u.a. Kosten für die Inbetrieb-nahme von Schacht Konrad zur Endlagerung so-wie für die Fortführung des Projekts Gorleben bis zur Inbetriebnahme als Endlager entsprechend den ursprünglichen Planungen unter Erhalt des er-forderlichen Know-hows bei den beteiligten Or-ganisationen).

(Fundstelle: BT-Drs. 15/1149 v.4.6.2003)

Kleine Anfrage �Zukunftsfähigkeit des klimapolitischen Instruments der Selbst-verpflichtungen und Stand der Vorberei-tungen zur Umsetzung der bevorstehen-den Europäischen Richtlinie zum Emissi-onshandel�

Die BT-Drs. 15/1069 enthält die Kleine Anfrage �Zu-kunftsfähigkeit des klimapolitischen Instruments der Selbstverpflichtungen und Stand der Vorbereitungen zur Umsetzung der bevorstehenden Europäischen Richtlinie zum Emissionshandel� einzelner Abgeord-neter und der Fraktion der FDP

Hintergrund der Anfrage ist der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission, demzufolge ein europawei-ter Börsenhandel mit Emissionszertifikaten ab 2005 verpflichtend eingeführt werden soll. Nach Ansicht der Fragesteller liegen bisher kaum konkrete Informatio-nen vor, auf welche Weise die Bundesregierung ge-denke, einen Handel mit Zertifikaten in Deutschland umzusetzen und mit den übrigen europaweiten um-weltpolitischen Instrumenten zu verbinden.

Die Fragesteller fragen die Bundesregierung u.a.

1. Wie bewertet die Bundesregierung die Verein-barkeit des klimapolitischen Emissionshandels mit dem Instrument freiwilliger Selbstverpflich-tungen?

2. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass freiwillige Selbstverpflichtungen nach Einfüh-rung des Emissionshandels in Deutschland keine Zukunft mehr hätten, und wenn nein, auf welche konkrete Weise gedenkt die Bundesregierung, den Emissionshandel auf europäischer und natio-naler Ebene mit den vorliegenden sowie mit künf-tigen klimapolitischen Selbstverpflichtungen zu verbinden?

3. Hinsichtlich welcher konkreter Detailregelungen wurde mit den beteiligten und betroffenen Wirt-schaftskreisen Einvernehmen in jeweils welchem Sinne erzielt, und welche zentralen Regelungsbe-reiche werden derzeit nocht kontrovers diskutiert?

(Fundstelle: BT-Drs. 15/1069 v.21.5.2003)

Kleine Anfrage und Antwort zur Kleinen Anfrage �Nachhaltige Wasserwirtschaft in Deutschland

Die BT-Drs. 15/977 enthält die Antwort auf die Kleine Anfrage �Nachhaltige Wasserwirtschaft in Deutsch-land� einzelner Abgeordneter und der Fraktion der FDP (BT-Drs. 15/1080).

Hintergrund der Anfrage war die Annahme des An-trags �Nachhaltige Wasserwirtschaft in Deutschland (BT-Drs. 14/7177). Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit habe am 6.4.2003 erklärt, dass die Bundes-regierung in Abstimmung mit den Ländern, Kommu-nen, Verbänden und der Wirtschaft eine �Modernisie-rungsstrategie für eine nachhaltige Wasserwirtschaft in Deutschland� entwerfen wolle. In seiner Rede habe er einzelne Elemente dieser Strategie skizziert.

Die Fragesteller fragen die Bundesregierung u.a.

1. Inwieweit sind die vom Bundesminister für Wirt-schaft und Arbeit skizzierten Elemente der Mo-dernisierungsstrategie innerhalb der Bundesregie-rung abgestimmt?

2. Welche Aufgaben können nach Einschätzung der Bundesregierung durch stärkere Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und durch öffentlich- und privatrechtliche Kooperationen besser wahr-genommen werden, und welche Kosteneinsparpo-tentiale erwartet die Bundesregierung hierdurch im Einzelnen?

Die Bundesregierung antwortet hierauf, dass die Ele-mente der Modernisierungsstrategie weitgehend auf dem Beschluss des Deutschen Bundestags �Nachhalti-ge Wasserwirtschaft in Deutschland� beruhen und in-nerhalb der Bundesregierung im zuständigen Ressort-kreis abgestimmt wurden. Sie teilt die Auffassung von Experten, das durch intensive Zusammenarbeit und verbesserte Kooperationsformen Effizienzpotentiale erreicht werden können. Beispielhaft erwähnt sie eine gemeinsame Materialwirtschaft und Datenverarbei-tung, gemeinsame Bereitschafts- und Entstörungsdienste oder gemeinsame Vorhaltung von Anlagen und Großgeräten.

(Fundstelle: BT-Drs. 15/977 v.7.5.2003 und 15/1080 v. 28.5.2003)

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Bundestags- und Bundesratsdrucksachen 496 Umweltrechtsreport 7/2003

Antwort auf die Kleine Anfrage �Rück-stellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien aus handels- und steuerrechtlicher Sicht�

Die BT-Drs. 15/1078 enthält die Antwort auf die Klei-ne Anfrage �Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien aus handels- und steuer-rechtlicher Sicht� einzelner Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU.

Hintergrund der Anfrage war die Verschärfung der steuerlichen Vorschriften über die Zulässigkeit und Bewertung von Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien.

Die Fragesteller fragten die Bundesregierung u.a. für welche Verpflichtungen zur Rekultivierung und Nach-sorge einer Deponie handels- und/oder steuerrechtlich eine Rückstellung gebildet werden könne und wie die-se zu bewerten sei.

Die Bundesregierung antwortet zunächst in einer Vor-bemerkung, dass die steuerlichen Vorschriften, die im Zusammenhang mit Maßnahmen des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge von Deponien stehen, nicht verschärft worden seien. Vielmehr würden die im Kontext mit Deponiebetrieben strittige gesetzliche Reglung des § 5 Abs. 4b Einkommersteuergesetz (EStG) die ständige Rechtsprechung des Bundesfi-nanzhofes umsetzen. Inwieweit die Regelung, wonach für Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirt-schaftsgütern keine Rückstellungen gebildet werden dürfen, auf Maßnahmen anzuwenden sei, die im Rah-men der Stillegung und Nachsorge bei einer Deponie getroffen werden, wird gegenwärtig mit den obersten Finanzbehörden der Länder besprochen.

Auf die Frage, ob die steuerrechtlichen Vorschriften mit der Forderung der EU-Deponierichtlinie, Rückstel-lungen für einen 30-jährigen Nachsorgezeitraum zu bilden, vereinbar seien, antwortet die Bundesregierung, dass die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien vom 26.4.1999 keine steuerlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten vorsähe, insbesondere nicht, dass Rückstellungen zu bilden seien.

(Fundstelle: BT-Drs. 15/1078 v.28.5.2003)

Die Bundesregierung unterstreicht die Bedeutung des betrieblichen Lärmschut-zes

In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zum Lärmschutz geht die Bundesregierung einleitend auf die Ursachen von Hörschäden in Deutschland ein. Durch Geräuscheinwirkungen her-vorgerufene Gehörschäden würden vor allem durch Lärmbelastungen am Arbeitsplatz und mit zuneh-

mender Tendenz auch durch hohe Geräuschbelastun-gen insbesondere junger Menschen im Freizeitbereich hervorgerufen. In Deutschland seien etwa 5 Millionen Berufstätige während der Arbeit gehörschädigendem Lärm oberhalb von 85 dB (A) ausgesetzt. Besonders risikoreich seien dabei Impulsschallbelastungen in der metallverarbeitenden Industrie oder bei der Bundes-wehr. Beruflich bedingte Lärmquellen seien u.a. Ma-schinen älterer Bauart, Niet- und Pressluftwerkzeuge sowie vielfältige Formen der Metall- und Steinverar-beitung.

Danach erläutert die Bundesregierung die betrieb-lichen Folgen der durch Lärm verursachten Hör-schäden. Die Zahl der Beschäftigten, die infolge von übermäßiger beruflich bedingter Lärmeinwirkung ei-nen Gehörschaden erleiden, werde als Berufskrankheit �Lärmschwerhörigkeit� unter der Nummer 2301 �An-lage zur Berufskrankheitenverordnung� im Unfallver-hütungsbericht veröffentlicht. Im Jahr 2001 wurden danach den Unfallversicherungsträgern 12.114 Ver-dachtsfälle von Lärmschwerhörigkeit angezeigt. In 7.294 Fällen habe sich der Verdacht im Feststellungs-verfahren bestätigt und die Erkrankung wurde als Be-rufskrankheit anerkannt. Von 1978 bis 2001 seien ins-gesamt 91.070 Fälle anerkannt worden. Lärmschwer-hörigkeit sei damit immer noch die häufigste anerkann-te Berufskrankheit.

Im Anschluss daran erläutert die Regierung welche Schlüsse sie aus diesem Befund für einen aktiven Lärmschutz zieht. Handlungsbedarf bestehe vor allem im Bereich des Umgebungslärms. Die Hauptquelle des Umgebungslärms sei in Deutschland der Verkehr. Der Verkehrslärm sei in den letzten Jahrzehnten zu ei-ner gravierenden Belastung für viele Menschen gewor-den. In diesem Bereich werde auch entsprechend der Koalitionsvereinbarung der Schwerpunkt der rechtli-chen Maßnahmen zur Lärmbekämpfung gesehen. So solle die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm handlungs-orientiert in deutsches Recht umgesetzt werden. Wei-terhin solle das Fluglärmgesetz mit dem Ziel novel-liert werden, für alle Flughäfen den Schutz der Bevöl-kerung vor Lärm deutlich zu verbessern.

Grundsätzlich hält die Bundesregierung das europäi-sche und das darauf beruhende nationale Lärmschutz-recht für geeignet, einen möglichst wirksamen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Im Bereich des ar-beitsbedingten Lärms dienten seit langem die Arbeits-stättenverordnung und die Unfallverhütungsvor-schrift (UVV) �Lärm� (BGV B 3 � früher VBG 121) dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten vor ü-bermäßigen Lärmeinwirkungen. Nach § 3 der UVV �Lärm� habe der Arbeitgeber alle technischen und or-ganisatorischen Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel einzusetzen, um die Entstehung oder die Einwirkung von Lärm, der für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit darstellt, zu vermeiden. Auch die neue Richtlinie 2003/10/EG ü-ber Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit

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Umweltrechtsreport 7/2003 497 Bundestags- und Bundesratsdrucksachen

und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr-dung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) befasse sich mit dem Lärmschutz am Arbeitsplatz. Sie soll durch eine auf das Arbeitsschutzgesetz gestützte Rechtsverordnung in deutsches Recht umgesetzt werden. Damit werde dem durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse angezeigten Handlungsbedarf auf dem Gebiet des arbeitsbedingten Lärmschutzes entsprochen. Über die Umsetzung der genannten EG-Richtlinie hinaus sieht die Bundesregie-rung im Bereich des Arbeitsschutzes derzeit keinen zusätzlichen Handlungsbedarf.

In Übereinstimmung mit der FDP-Fraktion vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass Lärmschutz an der Quelle erfolgen und aktive Lärmschutzmaßnahmen grundsätzlich Vorrang vor passiven Lärmschutzmaß-nahmen haben sollten. Für den Bereich des betriebli-chen Arbeitsschutzes finde dies ausdrücklich seinen Niederschlag in § 4 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes, wonach Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen sind. Maschinen mit geringer Geräuschemission seien au-ßerdem Gegenstand der Geräte- und Produktsicherheit. Dem Aspekt der Lärmminderung an der Quelle (Ma-schine) werde auch durch europäische Richtlinien zur Produktsicherheit Rechnung getragen, die zum wesent-lichen Teil durch das Gerätesicherheitsgesetz in deut-sches Recht umgesetzt seien.

So regele die EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG die Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen durch grundle-gende Anforderungen für Planer und Konstrukteure. Sie beinhalte sowohl ein Minimierungsgebot zur Be-seitigung bzw. Reduzierung der von der Maschine aus-gehenden Gefahren wie Geräuschemission durch kon-struktive Maßnahmen als auch ein Informationsgebot über die verbleibenden Restgefahren in Form einer Ge-räuschangabe. Beide Forderungen seien durch die 3. und 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz in deutsches Recht umgesetzt. Diese grundlegenden An-forderungen für Maschinen werde durch harmonisierte Normen auf europäischer Ebene konkretisiert. Allein der Regelungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie um-fasse ca. 700 Maschinenarten, für die von europäischen Normungsgremien Lärmabschnitte in den Sicherheits-normen dieser Maschinen erarbeitet würden. Mit der normgerechten Ermittlung und Angabe der Ge-räuschemissionswerte seiner Maschinen werde der Hersteller verpflichtet, quantitative Aussagen zur schalltechnischen Qualität seiner Produkte zu machen.

Neben die Herstellerverantwortung für möglichst geräuscharme Maschinen trete die Verantwortung des Arbeitsgebers für die Arbeitsschutzbelange der Be-schäftigten: Im Bereich des Arbeitsschutzes habe der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des § 12 Arbeits-schutzgesetzes und der UVV �Lärm� die Beschäftig-ten, die in sog. Lärmbereichen tätig werden, angemes-sen über die damit verbundenen Gefahren für die Ge-sundheit zu informieren. Dazu gehöre auch die Unter-

weisung, die Maßnahmen zum Lärmschutz zu beachten und die ggf. bereitgestellte persönliche Schutzausrüs-tung zum Lärmschutz zu benutzen.

(Fundstelle: BT-Drs. 15/964 �Anfrage- und 15/1159 �Antwort-)

Parlamentarische Anträge

Antrag zur Umsetzung der europäische Biopatentrichtlinie von 1998

Die BT-Drs. 15/1024 (neu) enthält den Antrag einzel-ner Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU �Die europäische Biopatentrichtlinie von 1998 umsetzen�.

Der Deutsche Bundestag soll u.a. beschließen,

dass die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 76.7.1998 über den rechtli-chen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biopa-tentrichtlinie), die bis zum 30.7.2000 in nationales Recht umgesetzt sein sollte, noch nicht umgesetzt ist. Bisher gäbe es keinen aktuellen Gesetzesentwurf. In-haltliche Bedenken, mit denen eine weitere Verzöge-rung der Umsetzung begründet werden sollen, über-zeugten nicht. Die Biopatentrichtlinie baue auf dem Patentrecht der Mitgliedstaaten auf.

Der Bundestag soll deshalb die Bundesregierung auf-fordern, einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Bio-patentrichtlinie vorzulegen, der medizinische Behand-lung, Forschung und wirtschaftliche Entwicklung nicht gefährdet. Der Entwurf hat u.a. folgende Anforderun-gen gerecht zu werden:

1. Bei der Umsetzung ist die Gewährleistung ethi-scher Maßstäbe sicherzustellen, dass nämlich die Patentierung des menschlichen Körpers ab seiner Entstehung und Entwicklung nach den Bestim-mungen des deutschen Rechts vollständig ausge-schlossen bleibt.

2. Die Umsetzungsregelungen sollen im deutschen Patentgesetz an geeigneter Stelle eingefügt wer-den, um zu betonen, dass es sich nur um eine spe-zifische Anpassung handelt.

(Fundstelle: BT-Drs. 15/1024 (neu) v.21.5.2003)

Die Regierungsfraktionen unterstützen den Aktionsplan Verbraucherschutz der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat im Mai dieses Jahres den �Aktionsplan Verbraucherschutz� vorgelegt. Der Aktionsplan bündelt alle wichtigen Vorhaben auf Bun-

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Bundestags- und Bundesratsdrucksachen 498 Umweltrechtsreport 7/2003

desebene, die Sicherheit, Rechte oder Schutzinteressen, Information und Wahlfreiheit der Verbraucher beim Kauf von Gütern und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen berühren. Die wichtigsten Inhalte des Aktionsplanes haben wir in URR 6/2003 S. 414 darge-stellt.

Die Regierungsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben jetzt einen Entschließungs-antrag zu dem Aktionsplan in den Deutschen Bundes-tag eingebracht. Das Parlament solle danach die Breite der in dem Aktionsplan aufgeführten verbraucherpoli-tischen Maßnahmen begrüßen. Der Deutsche Bundes-tag werde die Umsetzung des Aktionplanes und weite-rer Reformvorhaben mit verbraucherpolitischen As-pekten mit Nachdruck unterstützen und darauf achten, dass die Position der Verbraucher hin zu gleichberech-tigten Marktteilnehmern gestärkt werde.

Daneben solle der Bundestag feststellen, dass eine ak-tive Verbraucherpolitik keine Belastung der Wirtschaft mit sich bringe. Vielmehr seien Transparenz, ehrgeizi-ge Normen und Kundenvertrauen wichtige Vorausset-zungen dafür, dass sich Innovationen und neue Ange-bote durchsetzten, Kundenbindungen erhalten blieben und Exportchancen gesichert werden könnten. Dies stärke und sichere die Wirtschaftskraft Deutschlands. Mangelnde Verbraucherorientierung hingegen könne zu wirtschaftlichen Problemen wie massivem Kon-sumverzicht führen.

Schließlich soll der Bundestag die Bundesregierung auffordern, insbesondere folgende Eckpunkte in die angekündigte verbraucherpolitische Gesamtstrategie einfließen zu lassen. Die Gesamtstrategie sollte

�� konsequent dem Leitbild des nachhaltigen Kon-sums folgen, das Verbraucherschutz mit Wirt-schaft und Ökologie kombiniert,

�� sich an Prinzipien wie dem Verursacher- und dem Vorsorgeprinzip, dem Prinzip der Wahlfreiheit und dem Partnerschaftsprinzip ausrichten und

�� dem Verbraucher ein Informationsrecht gewähren, damit er seine Konsumentscheidungen eigenver-antwortlich und bewusst treffen könne.

Abschließend solle der Bundestag feststellen, dass sich Deutschland auf europäischer Ebene als Vorreiter in Sachen Verbraucherschutz verstehe.

(Fundstelle: BT-Drs. 15/1007)

FDP: Besserer Verbraucherschutz durch mehr Marktwirtschaft

Die FDP-Fraktion hat im Zusammenhang mit der Ver-öffentlichung des �Aktionsplans Verbraucher-schutz� der Bundesregierung (siehe hierzu den Beitrag in URR 6/2003 S. 414) einen Entschließungsantrag in

den Deutschen Bundestag eingebracht. Dieser steht un-ter dem Motto �Umfassende Politik für Verbraucher - weg von einem engen Aktionsplan zum Schutz der Verbraucher�.

Der Bundestag solle feststellen, dass die Bundes-regierung bis heute weder einer verbraucherpolitischen Strategie gefolgt sei, noch einen konkreten, ressort-übergreifendem Handlungsplan in die Tat umgesetzt habe. Vielmehr habe sie seit der BSE-Krise fast aus-schließlich im Bereich der Lebensmittelsicherheit rea-giert, ohne jedoch ein umfassendes vorsorgendes Kon-zept selbst nur für diesen Teilbereich vorzulegen. Die Umsetzung des �Aktionsplans Verbraucherschutz� sei unzureichend und werde den Erfordernissen des Verbraucherschutzes nicht gerecht.

Vor diesem Hintergrund solle der Deutsche Bundestag beschließen, dass Verbraucherpolitik als Querschnitts-aufgabe zu begreifen sei. Die alleinige Zuordnung zu einem Fachressort habe sich nicht bewährt. Erforder-lich sei deshalb eine Reorganisation der verwal-tungsseitigen Zuständigkeiten für Verbrau-cherpolitik. Daneben müssten die marktwirt-schaftlichen Verfahren von Angebot und Nachfrage gestärkt und die Markttransparenz gefördert werden. Privatwirtschaftliche Qualitäts- und Markenprogramme sowie Selbstverpflichtung der Unternehmen zur Pro-duktinformation seien besonders geeignet, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Schließlich solle die Stiftung Warentest in die staatliche Unabhän-gigkeit entlassen und die Verbraucherpolitik in der EU und darüber hinaus besser abgestimmt werden.

(Fundstelle: BT-Drs. 15/1001)

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Umweltrechtsreport 7/2003 499 Rechtsprechungsübersicht

RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT Die Rechtsprechungsübersicht berichtet über alle Ent-scheidungen deutscher Gerichte sowie des Euro-päischen Gerichtshofs, die eine nicht nur entfernt um-weltrechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Relevanz haben.

Abfallrecht

§ 23 NWKreisO; §§ 5a, 7, 17, 18 NwabfG, §§ 19, 20, 21 KrW-/AbfG, § 10 BImSchG

Zur rechtlichen Beurteilung eines Bürgerbegehrens zur Änderung des Ab-fallwirtschaftskonzepts

Der beklagte Kreistag beschloss 1993 eine Satzung ü-ber das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises W. Zu den Zielsetzungen des Abfallwirtschaftskonzepts ge-hörten unter anderem die thermische Behandlung der nicht wiederverwertbaren Restabfälle unter Nutzung der entstehenden Energie und Wärme sowie der Errich-tung einer Anlage zur Restmüllverbrennung. Im Jahre 1995 strengten die Kläger ein Bürgerbegehren mit der folgenden Fragestellung an: � Soll die in der Satzung über das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises W vor-geschrieben die thermische Abfallbehandlung gestri-chen werden und zu Gunsten einer biologisch-mechanischen (BMA) geändert werden ?� Das Bür-gerbegehren enthielt folgenden Kostendeckungsvor-schlag: Eine BMA sei wesentlich preiswerter als die bereist im Bau befindliche MVA. Mit den noch ausste-henden Investitionen für den Bau der MVA lasse sich der Bau einer kompletten BMA finanzieren. Ein be-deutsamer Einspareffekt ergebe sich durch die weitaus geringeren Betriebskosten, besonders bei den sich ab-zeichnende sinkenden Müllmengen. Obwohl das erfor-derliche Unterschriftenquorum erreicht wurde lehnte der Kreistag die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ab. Die auf Verpflichtung des Kreis-tages zur Feststellung der Zulässigkeit gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Zur Begründung führte das OVG Münster aus, die Klage sei zulässig aber unbegründet. Dem Bürgerbe-gehren stehe § 23 Abs. 5 Nr. 3 NWKreisO entgegen. Hiernach seien Bürgerbegehren über Angelegenheiten unzulässig, die im Rahmen eines Planfeststellungsver-fahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtli-chen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahren zu entschei-den seien. Dies sei hier der Fall. Die Errichtung und der Betrieb ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseiti-

gung sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen unterliege dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Demnach sei das Bür-gerbegehren unzulässig. Das Bürgerbegehren sei auch nicht deshalb zulässig, weil es sich seiner Formulie-rung nach nicht unmittelbar auf die Entscheidung über die Errichtung einer der in § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG ge-nannten Anlagen beziehe, sondern die Umformulie-rung des Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises anstre-be. Hieraus könne nicht der Schluss gezogen werden, das Begehren betreffe eine politische Vorfrage, die von der Entscheidung über Angelegenheiten im Sinne des § 23 Abs. 5 Nr. 5 NWKreisO zu trennen sei. Eine solche Trennung zwischen einer politischen Initiativenent-scheidung und der eigentlichen Sachentscheidung ent-spräche schon nicht dem Ziel des von den Klägern ver-tretenen Bürgerbegehrens, da die Abkehr von der Müllverbrennung zu Gunsten einer biologisch � me-chanischen Abfallbehandlung nur im Wege eines förm-lichen Verwaltungsverfahrens zu erreichen sei.

(Fundstelle: OVG Münster, Urt. v. 5. 2. 2002 � A 1965/99, NVwZ-RR, 6/2003, S. 448 ff.)

Art. 4 Abs. 3, Art, 7 Abs. 4 EG-AbfVerbrVO

Zur grenzüberschreitenden Abfall-verbringung

Die Klägerin ist Inhaberin eines Shredderbetriebs, in dem Altautos, Elektrogeräte und Elektronikgehäuse zerkleinert werden. 1995 reichte die Klägerin beim Regierungspräsidium Notinfizierungsunterlagen für die Verbringung von Abfällen zur Verwertung nach Italien ein. Von August 1995 bis August 1996 sollten 3000 t der geshredderten Abfälle zu einer Firma in Italien ge-bracht werden, um Metalle und Polyurethan-Schaumstoffe zur stofflichen Verwertung zu gewinnen. Hierbei sollten die Verwertungsverfahren R3 (PUR) und R4 (Metalle) des Anhangs II b der Abfall-rahmenrichtlinie (75/442/EWG) angewendet werden Die Verwertungsquoten lagen nach Angaben der Klä-gerin bei 3 % NE-Metallen, 7 % PUR und 5 % Fe. Der Warenwert wurde im Schnitt auf 55,50 DM/t geschätzt. Die gewonnen Metalle sollten als Rohstoffe eingesetzt werden, PUR-Schaumstoff zur Herstellung von Dämmplatten verwendet werden. Die nicht verwertba-ren Reststoffe 85 % sollten in zugelassenen Deponien entsorgt werden.

Mit Bescheid vom 16. November erhob das Regie-rungspräsidium Einwende gegen die geplante Verbrin-gung und übersandte gleichzeitig die Notinfi-zierungsunterlagen nebst Bescheid an die italienischen

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Rechtsprechungsübersicht 500 Umweltrechtsreport 7/2003

Behörden. Das RP vertrat die Auffassung, der nicht verwertbare Anteil der Abfälle sei zu hoch, so dass es sich hier insgesamt um Abfälle zur Beseitigung und nicht zur Verwertung handele, der Vorgang stelle aus wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten keine Verwertung dar. Aus diesem Grund habe die Klägerin das falsche Verfahren gewählt.

Die nach erfolglosem Widerspruch eingelegte Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Sachbereich der grenzüberschreitenden Abfallver-bringung durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch die Abfallverbringungsverordnung und die Ab-fallrahmenrichtlinie bestimmt würde. Die Ansicht der Beklagten, dass eine Abgrenzung nach der Haupt-zweckklausel des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG im Hinblick auf Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung erfol-gen müsse greife nicht durch, da eine solche Konkreti-sierung des Gemeinschaftsrechts durch nationales Recht gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Im gemein-schaftlichen Verbringungsrecht sei die Frage der Ein-stufung als Abfall zur Beseitigung oder zur Verwer-tung, die Einwandserhebung und das Notinfizierungs-verfahren abschließend geregelt. Die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat gegen eine innergemeinschaftliche Abfallverbringung Einwende erheben könnte, seien für zur Beseitigung bestimmte Abfälle in Art. 4 Abs. 3 EG-AbfVerbrVO und für zur Verwertung bestimmte Abfälle in Art, 7 Abs. 4 EG-AbfVerbrVO abschließend geregelt. Die Verordnung stelle ein harmonisiertes Sys-tem von Verfahren bereit, mit denen der Umlauf der Abfälle begrenzt werden könne, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen.

Gegen den innergemeinschaftlichen Export eines zur Verwertung notinfizierten Abfallverbundes der Gelben Liste, von dem im Bestimmungsland vor der Beseiti-gung des Restabfalls ein Teil verwertet werden solle, dürfe die Behörde nicht den Einwand des falschen Ver-fahrens erheben.

(Fundstelle: BVerwG 7 C 1.02)

Immissionsschutzrecht

§§ 6, 8, 9 Abs. 3, 29b, 71 Abs. 2 LuftVG; §§ 49 Abs. 2, 75 Abs. 2 HessVwVfG

1. Zur umfassenden luftverkehrsrechtli-chen Genehmigung des Flughafens Frankfurt am Main

2. Zu Ansprüchen einer Anliegerkommu-ne (hier: Stadt Offenbach) auf Reduzie-rung von Flugverkehr (v.a. in den Nacht-stunden) und auf passiven Lärmschutz

Die Stadt Offenbach begehrt eine spürbare Reduzie-rung des Flugbetriebs über ihrem Stadtgebiet, v.a. durch Einschränkung des (Nacht-)Flugverkehrs und andere Lärmschutzauflagen. Sie macht geltend, daß für den 15km entfernten Frankfurter Rhein-Main-Flughafens eine seinen gegenwärtigen Ausbauzustand rechtfertigende Planfeststellung nicht vorliege. Eine Abwägung in einem förmlichen luftverkehrs-rechtlichen Verfahren und eine Anhörung der betroffe-nen Kommunen habe � trotz Ausweisung mehrerer neuer Wohngebiete seitens der Stadt Offenbach � nicht stattgefunden. Der VGH Kassel wies die Klage ab.

Das Gericht betonte zwar, daß Anliegergemeinden bei Abwägungsfehlern möglicherweise in ihrem Selbst-verwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt und da-mit klagebefugt sein könnten. Es stellte aber klar, daß der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main in vol-lem Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt sei und verwies dabei insbesondere auf die der (Ausbau-) Ge-nehmigung von 1966 nachfolgende Planfeststellung von 1971. Die Klägerin müsse sich die Bestandskraft dieses Planfeststellungsbeschlusses entgegenhalten las-sen. Darin sei i.ü. schon damals die Lärmsituation in Offenbach als "kritisch" angesehen worden. Da entge-gen der Ansicht der Klägerin der Flughafen seitdem nicht wesentlich erweitert oder geändert worden sei (§ 6 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz [LuftVG]), habe es kei-ner Anpassung der Genehmigung bedurft. Die Ent-wicklung müsse nämlich nach Art und Umfang des ge-nehmigten Betriebs, nicht des faktisch vorhandenen, beurteilt werden. Die bloß gesteigerte Kapazität eines uneingeschränkt (auch für die Nachtstunden) geneh-migten Flugplatzes genüge nicht. Die Ausnutzung ei-ner solchen umfassenden Genehmigung dürfe lediglich die Grenze einer Grundrechtsverletzung nicht über-schreiten. Diese liege hier nicht vor.

Fluglärmbetroffene könnten gegenüber rechtskräftig planfestgestellten Verkehrsflughäfen grundsätzlich nur Planergänzungsansprüche gemäß § 75 Abs. 2 S. 2-4 HessVwVfG (Hessisches Verwaltungsverfahrens-gesetz) geltend machen. Durchsetzbar sei � bei unvor-hergesehenen Wirkungen des Vorhabens � in erster

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Umweltrechtsreport 7/2003 501 Rechtsprechungsübersicht

Linie nur passiver Lärmschutz in Form verbesserter Schallisolierung an Gebäuden. Das Verhältnis von ak-tivem und passivem Lärmschutz habe in § 41 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nur für Straßen und Schienenwege eine spezielle Ausgestaltung erfah-ren. Aktiver Lärmschutz, etwa in Form von betriebli-chen Einschränkungen des Nachtflugverkehrs, könne nur ausnahmsweise unter hohen Voraussetzungen be-ansprucht werden. Neben den Anforderungen des § 49 Abs. 2 HVwVfG dürften dann auch nachträgliche Schutzauflagen nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen. Ein solcher Teilwiderruf der Flughafenplanfeststellung komme als ultima ratio i.d.R. auch bei unzumutbarem Nachtfluglärm nicht in Betracht. Dieser Lärm lasse sich erfahrungsgemäß durch (verbesserte) Schallisolie-rung an Gebäuden in den Schlafräumen so weit verrin-gern, daß eine Gefährdung der menschlichen Gesund-heit nicht zu besorgen sei. § 29b LuftVG verdeutliche zudem die generelle Zulässigkeit des Nachtflugs.

(Fundstelle: VGH Kassel, Urt. v. 2.4.2003 � 2 A 2646/01 [unveröffentlicht])

§ 80a Abs.1 VwGO; § 37 VwVfG; TALärm 1998

Sind für eine Windenenergieanlage verschiedene Betriebsweisen mit unter-schiedlich hohen Schallleistungspegeln möglich, so muss die Baugenehmigung die genehmigte Betriebsweise regeln

Die Betreiberin von Windenergieanlagen (Beigel.) er-wirkte bei der zuständigen Baubehörde (Ag.) die Bau-genehmigung für drei Anlagen. Die im Baugenehmi-gungsverfahren überreichten Spezifikationen der Anla-gen wiesen je nach Nutzungsgrad eine unterschiedlich hohe Schallleistung aus. Je höher die Nutzung der An-lage, desto höher war auch die Schallemission. Eine der Anlagen sollte in einem Abstand von deutlich unter 300 m von dem Wohnhaus der Antragsteller (Ast.) er-richtet werden. Die Ast. wandten sich mit ihrem An-trag gegen die Erteilung der Baugenehmigung. Das zu-ständige Verwaltungsgericht lehnte diesen ab. Die da-gegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht war der Auffassung, dass das Interesse der Ast. von dem Vollzug der Bauge-nehmigung verschont zu bleiben, dem Interesse der Beigel. an der sofortigen Ausnutzung der Baugeneh-migung sprich dem Baubeginn überwiege; die Bau-genehmigung verletze mithin die Nachbarrechte der Ast. Das Gericht führte aus, dass die zugunsten der Beigel. erteilte Baugenehmigung gegen das in § 37 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz niedergelegte Bestimmtheitsgebot verstoße. Es sei nicht ersichtlich, dass die Genehmigung die maßgeblichen Schallleis-tungspegel für die drei Anlagen festlege. Es sei viel-

mehr erforderlich, dass die Genehmigung den Gegens-tand genau bezeichne, was hier nicht geschehen sei. Diese Unbestimmtheit könne auch nicht durch den Rückgriff auf eine Prognose der Schallemission des-selben Windkraftanlagentyps beseitigt werden, denn diese Prognose sei nicht Bestandteil der konkreten Baugenehmigung. Die TA-Lärm bestimme einen nächtlichen Grenzwert von 45 dB(A). Dieser werde zwar im Betrieb mit der geringsten Nutzung eingehal-ten. Dass der maßgebliche Grenzwert etwa auch bei einem Betrieb der Windenergieanlage mit dem höchs-ten Schallleistungspegel eingehalten werden könne, sei nicht anzunehmen.

Darüber hinaus hätte der Antrag der Ast. aber selbst dann Erfolg, wenn man die Baugenehmigung so ver-stehen wollte, dass sie sich nur auf die in der Schall-immissionsprognose zugrunde gelegte schallreduzierte Betriebsweise beziehe. Wenn man einen Spielraum für die Genauigkeit der Prognose mit einkalkuliere, so er-gebe sich, dass die Schallbelastung am Wohnhaus den-noch über dem maßgeblichen Grenzwert liege. Diese Möglichkeit werde dadurch verstärkt, dass nach den Angaben in der Prognose zudem noch eine Messunsi-cherheit berücksichtigen müsse. Es müsse vielmehr gewährleistet sein, dass die Schallemissionsgrenzwerte ab Beginn der Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich eingehalten würden.

(Fundstelle: OVG NRW, Beschl. v. 6.8.2002, Az. 10 B 939/02; NWVBl. 6/2003, S. 214)

§§ 146 Abs. 4 a. F., 124 Abs. 2 Nrn: 1 u 5 VwGO; § 35 Abs. 1 Nr. 6 u. 3 Nr.3 BauGB

Blinklicht einer Windenergieanlage

Das OVG Greifswald war mit der Frage betraut, ob das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme durch Lichtemissionen eines Gefahrenfeuers an einer Windenergieanlage verletzt ist.

Das VG war zuvor davon ausgegangen, dass eine un-zumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers (Ast.) durch die blinkenden Rundstrahlfeuer �höchst unwahr-scheinlich� sei. Dieser Auffassung trat das OVG bei.

Bei Beurteilung dieser Frage könne nicht von einer all-gemeingültigen Formel ausgegangen werden, vielmehr müssten die speziellen Umstände des Einzelfalls be-trachtet werden. Die Schutzwürdigkeit der Grundstü-cke sei maßgeblich durch ihre Lage im oder an der Grenze zum Außenbereich bestimmt. Eigentümer sol-cher Grundstücke müssten von vorneherein mit Verän-derungen der Umgebung rechnen. Es sei daher hin-nehmbar, so das Gericht, wenn durch im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässige Bauwerke, nachts kein freier Blick auf den abgedun-kelten Außenbereich besteht.

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Rechtsprechungsübersicht 502 Umweltrechtsreport 7/2003

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Gefahren-feuer nicht in erster Linie der Verkehrssicherheit der Luftfahrt dienen. Soweit Wohn- oder Schlafräume der Ast. nachts oder während der Dämmerung erhellt wür-den, könne dies ohne großen Aufwand vermindert oder ganz ausgeschlossen werden. Eine durch den Lichtein-fall verminderte Nutzbarkeit der Gartenflächen der Ast. dürfte die grenze des Zumutbaren nicht überschreiten.

(Fundstelle: OVG Greifswald, Beschl. v. 23. 9. 2002 � 3 M 89/01; UPR 6/2003, S. 232f.)

§ 1 Abs. 2 , § 3 18. BImSchV; § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG

Zur immissionsschutzrechtlichen Beur-teilung von Skate- und Bolzplätzen

Die Klägerin ist Betreiberin eines Bolz� und Skateplat-zes. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die Ertei-lung von ´Maßgaben des Beklagten zur Einhaltung ei-nes Lärmimmissionswertes von 52 dB (A) bezogen auf das Wohngrundstück der Beigeladenen.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Auch die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzu-lassung der Revision blieb erfolglos. Die Beschwerde war auf die Klärung der Frage gerichtet, ob Skateanla-gen und Bolzplätze Sportanlagen i. S,. der Sportanla-genlärmschutzverordnung (18. BImSchV) seien. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung diese Frage rechtfertige nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV.

Weiterhin führten die Richter aus, eine generelle An-wendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf Skate- und Bolzplätze komme nicht in Betracht, viel-mehr bleibe dies der Einzelfallüberprüfung vorbe-halten. Die unmittelbare Anwendung der Sportanlagen-lärmschutzverordnung setze voraus, dass der in Rede stehende Bolz- und Skateplatz im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV zur Sportausübung bestimmt sei. Dies sei aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsgerichtshofs zu verneinen, ohne das es hierfür eines Revisionsverfahrens bedürfe. Nach der Würdigung der Vorinstanz stehe die Anlage aufgrund ihrer Zweckbestimmung, ihres Benutzerkreises und ihres Zuschnitts einem Kinderspielplatz näher als ei-nem Sportplatz.

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV seien Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sport-ausübung bestimmt seien. Damit würde zwar die Not-wendigkeit der Zweckbestimmung der Anlage für den Sport hervorgehoben, der immissionsschutzrechtliche Sportbegriff jedoch nicht definiert. § 1 Abs. 2 der 18 BImSchV gebe nichts dafür her, dass er sämtliche Er-scheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität

vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßigen Leis-tungssport erfasse. Kleinräumige Anlagen, der hier in Rede stehenden Art, die ausschließlich für die körper-liche Freizeitbetätigung von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt seien, könnten nicht als Sportanla-gen i.S. der Verordnung eingeordnet werden. Die Be-schreibung des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in § 3 vorgesehenen Maßnahmen ließen er-kennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert hat, die dem Vereinsport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeit-sport diene. Die Verpflichtung des Betreibers, be-stimmte Anforderungen an Lautsprecheranlagen und ähnliche technische Einrichtungen zu beachten, Vor-kehrungen zur Minderung des von Zuschauern verur-sachten Lärms zu treffen sowie An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art lärmmindernd zu gestalten, passe nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern sattfindenden körperlich- spielerischen Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien.

(Fundstelle: BVerwG - 7 B 88.02)

Planungsrecht

§ 1 Abs. 3, 4, § 1a Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB

Zur Reichweite des Anpassungsgebotes gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, wenn ein Be-bauungsplan einem Regionalplan wi-derspricht

1995 erließ die Antragsgegnerin (Ag.) einen Be-bauungsplan, in dem eine Stadtentlastungstraße zwi-schen zwei Stadtteilen der hessischen Stadt Kronberg im Taunus ausgewiesen wurde. Im Regionalplan Süd-hessen ist die Straßenplanung nicht enthalten, im später erlassenen Flächennutzungsplan des Umlandverbands Frankfurt hingegen schon. Diesbezüglich hatte das Re-gierungspräsidium (RP) der Ag. mitgeteilt, daß aus Sicht der Raumordnung und der Landesplanung bzgl. der Abweichung von dem Regionalplan keine Beden-ken gegen die Straßenplanung bestünden. Das betroffe-ne Gebiet befindet sich zudem in dem Landschafts-schutzgebiet �Taunus�. Hierfür erteilte das RP der Ag. eine landschaftsschutzrechtliche Ausnahmegenehmi-gung. Die Antragsteller (Ast.) als ortsansässige Grund-stückseigentümer strengten gegen den Bebauungsplan ein Normenkontrollverfahren vor dem Verwaltungs-gerichtshof (VGH) Kassel an und hatten Erfolg. Die Revision der Ag. vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führte zur Aufhebung des Urteils des VGH und zur Zurückverweisung der Sache an diesen.

Zur Begründung führt das BVerwG zunächst aus, daß ein Bebauungsplan zwar nichtig sein könne, wenn sei-

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Umweltrechtsreport 7/2003 503 Rechtsprechungsübersicht

nem Vollzug rechtliche oder tatsächliche Gründe ent-gegen stünden. Ein naturschutzrechtliches Bauverbot aufgrund einer Landschaftsschutzverordnung könne einen rechtlichen Hinderungsgrund darstellen. Dieser läge jedoch nicht vor, wenn eine Befreiung für die ge-plante Nutzung in Betracht käme. Im Gegensatz zum VGH erachtet das BVerwG hierbei die von dem RP erteilte Ausnahmegenehmigung als verbindlich und verneinte das Vorliegen eines rechtlichen Hinderungs-grundes.

Danach erörtert das Gericht das Verhältnis des Anpas-sungsgebots gem. § 1 Abs. 4 BauGB zu dem Entwick-lungsgebot gem. § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB. Es stellt dabei fest, daß das Anpassungsgebot unabhängig von der Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens für alle Bauleit-pläne gelte. Nach Auffassung des BVerwG kann sich die Ag. nicht darauf berufen, daß der Bebauungsplan im Einklang mit dem Entwicklungsgebot aus dem Flä-chennutzungsplan entwickelt worden sei, um damit ei-nen Verstoß gegen das Anpassungsverbot von vorn-herein auszuschließen. Widerspreche nämlich ein Flä-chennutzungsplan einem Regionalplan - nicht aber dessen raumordnerischen Zielen -, bestünde insoweit kein bauleitplanerischer �Bestandsschutz�. Wegen des Vorrangs der Raumordnung müsse in diesem Fall das Entwicklungsgebot hinter das Anpassungsgebot zu-rücktreten. Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot sei deswegen trotz Beachtung des Entwicklungsgebots möglich.

Nach Auffassung des BVerwG können jedoch durch die überörtliche Gesamtplanung nicht eigene Ziele festgesetzt werden, welche die sich aus dem Natur-schutzrecht ergebenen Ziele überlagerten oder er-setzten. Die Reichweite von Verboten oder die Zuläs-sigkeit von Ausnahmen richte sich nach den einschlä-gigen Natur- und Landschaftsschutzverordnungen. Hier sei die vom RP erteilte Ausnahmegenehmigung maßgeblich gewesen, durch die ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot wegen des Vorrangs des Land-schaftsschutzes ausgeschlossen wäre.

Auch wenn die Straßenplanung dem Ziel der Regio-nalplanung - Ausweisung eines regionalen Grünzugs an dieser Stelle � widerspreche, könne ein Verstoß ge-gen das Anpassungsgebot durch konkrete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verhindert werden. Der Ge-meinde stünde insoweit ein weiter Gestaltungs-spielraum zu. Bei den Ermittlungen der Belange von Natur und Landschaft seien typisierende Betrachtungen und das Zurückgreifen auf allgemeine Erfahrungen nicht von vornherein ausgeschlossen.

(Fundstelle: BVerwG, Urt. v. 30.1.2003 � Az. 4 CN 14.01)

§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 ROG, Art. 14 GG

Um die Ausschlußwirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeizuführen, müs-sen die einzelnen Teilfortschreibungen eines Regionalplans ein schlüssiges und gesamträumliches Gesamtkonzept erken-nen lassen.

Der Antragsteller (Ast.) plant im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald 1988 (Raumordnungsplan) die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m, einer Leistung von 1000 KW und einem Rotor-durchmesser von 54 m. Durch eine Teilfortschreibung des Raumordnungsplans wurden 18 Vorranggebiete mit insgesamt ca. 200 ha und 11 Vorbehaltsgebiete mit ca. 200 ha ausgewiesen. Außerhalb dieser Gebiete soll die Errichtung von Windparks und raumbedeutsamen Windenergieanlagen regelmäßig unzulässig sein. Das Gebiet des Ast. befindet sich nicht innerhalb der Vor-rang- oder Vorbehaltsgebiete. Aus diesem Grund lehn-te die zuständige Behörde den Bauantrag des Ast. ab. Widerspruch, Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und Berufung vor dem Oberverwaltungs-gericht (OVG) Koblenz blieben erfolglos. Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das OVG.

Das BVerwG führt zunächst aus, daß es sich bei der geplanten Windenergieanlage um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Bauge-setzbuch (BauGB) handele. Dessen Zulässigkeit hänge gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB davon ab, daß dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstünden, zu denen auch die Ausweisung an anderer Stelle als Ziele der Raumordnung gehöre.

Das Gericht befaßt sich anschließend mit den Voraus-setzungen für einen wirksamen Ausschluß. Für eine solche Negativausweisung müsse der Plan ge-währleisten, daß die betroffenen Vorhaben sich an ei-ner anderen Stelle gegenüber anderen Nutzungen be-haupten könnten. Insofern sei ein schlüssiges Ge-samtkonzept vonnöten, das den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots genüge. Es be-stünde zwar keine Verpflichtung des Plangebers, die Windenergienutzung stets bestmöglich zu berücksichti-gen. Jedoch dürfe es nicht zu einer �Verhinderungspla-nung� kommen.

Das BVerfG stimmt dem Ast. dahin gehend zu, daß bei mehreren Teilfortschreibungen des Raumordnungs-plans eine Ausschlußwirkung erst eintreten könne, wenn sich darin ein vollständiges und ausgewogenes Gesamtkonzept erkennen ließe.

Dem Einwand des Ast., die Planung verstoße gegen das Protokoll von Kyoto und gegen die Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus er-neuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnen-

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Rechtsprechungsübersicht 504 Umweltrechtsreport 7/2003

markt, begegnet das Gericht mit dem Hinweis auf die mangelnde völkerrechtliche Verbindlichkeit des Proto-kolls und die noch laufende Umsetzungsfrist bzgl. der Richtlinie. Es sei dem Ast. zwar zuzustimmen, daß die Klimaschutzziele bei einer großzügigeren Ausweisung von Gebieten zur Windenergienutzung vermutlich schneller erreicht werden könnten. Jedoch führe dies nicht zu einer fehlerhaften Abwägung hinsichtlich der Standortausweisung.

Unbestritten seien private Rechtsträger an der Teilfort-schreibung nicht beteiligt worden. Jedoch folge daraus nicht, daß der Plan gegenüber diesen keinerlei Auswir-kungen haben dürfte. In die raumordnerische Abwä-gung müsse der Plangeber auch private Belange einbe-ziehen, soweit diese für die Planung von Bedeutung seien. Sollte es dabei zu einer Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers kommen, müsse der Eigentümer dies hinnehmen. Aus Art. 14 Abs. 1 GG folge kein Recht auf einträglichste Nutzung des Eigentums. Vor einer unzumutbaren Beschränkung werde der Eigentümer durch § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB selbst geschützt, da dieser Ausnahmen von dem regel-mäßigen Ausschluß erlaube. Eine solche unzumutbare Beschränkung vermag das Gericht bei dem Ast. jedoch nicht zu erkennen.

Zum Vorwurf der Verhinderungsplanung führt das BVerwG aus, daß es bei einem übergemeindlichen Pla-nungskonzept möglich wäre, einen oder mehrere ge-meindliche Außenbereiche für die Windenergienut-zung zu sperren, wenn dies zur einheitlichen und über-gemeindlichen Lenkung der Errichtung von Windkraft-anlagen notwendig wäre. Darin sei keine Verhinde-rungsplanung zu sehen. Bei der erforderlichen Bilan-zierung von Positiv- und Negativausweisung dürften dann jedoch die Vorbehaltsgebiete i.S.v. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) nicht als Posi-tivausweisung gewertet werden. In Vorbehaltsgebieten sei nicht gewährleistet, daß sich die betroffenen Vorha-ben gegenüber anderen Nutzungen durchsetzten, da eine Abwägung mit anderen Belangen zu ihrem Nach-teil ausfallen könne. Insofern seien als Positivaus-weisung grundsätzlich nur Vorrang- und Eignungs-gebiete geeignet. Das OVG habe die Vorbehaltsgebiete als Positivausweisung gewertet und deswegen ein gro-bes Mißverhältnis zwischen Positiv- und Negativaus-weisung verneint. Das BVerwG vermag nicht auszu-schließen, daß das OVG ohne diese Bewertung anders entschieden hätte, so daß es den Rechtsstreit an das OVG zurückverwies.

(Fundstelle: BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 � Az. 4 C 4.02)

§§ 6 Abs. 4, 8 Abs. 4, 29b Abs. 1 LuftVG; §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3 ROG a. F.

Kein Drittschutz aus Raumordnungs-gründen

Das Gebot der Verringerung von Fluglärm nach § 29 b Abs. 1 S. 2 LuftVG erreiche nach Auffassung des Ge-richts nicht den höchsten Grad der Verbindlichkeit ei-nes Erfordernisse im Sinne eines �Zieles�. Die Richter lehnen eine strikte, die Möglichkeit einer Abwägung ausschließende Auslegung der Vorgabe des § 29 b Abs. 1 S. 2 LuftVG ab. Einer abschließenden Beurtei-lung bedarf es nach Meinung der Richter im vorliegen-den Fall nicht.

Das Gericht ist weiterhin der Auffassung, dass die Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen je-denfalls aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfalten können.

Raumordnung sei in erster Linie ihrem Wesen nach Ordnung des Raumes und daher eine öffentliche Auf-gabe. Allenfalls in zweiter Linie kann sie die Gewäh-rung subjektiver Rechte an Dritte zum Inhalt haben. Der regionale Planungsverband konnte nach damalig geltendem Recht gar nicht festlegen, dass seine Vorga-ben auch den Flughafenanwohnern unmittelbar Rechte verleihen sollte, so die Richter. Dies folge zum einen aus der Überleitungsvorschrift in § 23 Abs. 1 ROG n. F., wonach am 1.1.1998 in Aufstellung befindliche raumbedeutsame Planung nach dem bisherigen Gesetz zu beurteilen sind und damit erst recht die zu diesem Zeitpunkt bereits aufgestellten Pläne. Ein Drittschutz, soweit er nach dem neuen Recht überhaupt möglich sei, könnte der Vorgabe daher nur durch einen Rechts-akt des regionalen Planungsverbands seit 1998 beige-legt worden sein. Ein solcher Rechtsakt sei hingegen nicht ersichtlich.

(Fundstelle: VGH München, Urt. V. 3. 12. 2002 � 20A 01.40019; UPR 6/2003, S. 235f.)

Umweltrecht allgemein

§ 98 VwGO; §§ 415 Abs. 1, 418 ZPO

Zur Beweiskraft eines Untersuchungsbe-richts eines privaten Instituts als öffentli-che Urkunde i.S.d. § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines an ihn gerich-teten Abwasserabgabenbescheides. Die zuständige Be-hörde des beklagten Landes Hessen ging bei der Be-rechnung von bestimmten Schadstoffparametern aus. Diese beruhten jedoch nicht auf eigenen Feststellungen der Behörde. Die Entnahme der Wasserproben führten

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Umweltrechtsreport 7/2003 505 Rechtsprechungsübersicht

beauftragte Sachverständige des (privaten) Instituts X durch, die auch das Ergebnisprotokoll verfaßten. Das erstinstanzlich angerufene VG Frankfurt sah dieses Protokoll als öffentliche Urkunde i.S.d. § 98 Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 418 Zivilprozeßordnung (ZPO) an. Infolge dessen be-gründe der Inhalt der Urkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Dem Kläger gelang der ihm nach dieser Ausgangslage obliegende Gegenbe-weis nicht. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung war aber vor dem VGH Kassel erfolgreich, da der VGH Kassel ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hatte.

Im vorliegenden Fall könne die Vorschrift des § 418 Abs. 1 ZPO wegen § 418 Abs. 3 ZPO nicht angewen-det werden. Es bestehe keine landesrechtliche Rege-lung, nach der die Beweiskraft des Unter-suchungsprotokolls der Behörde von deren eigener Wahrnehmung abhängig sei. Damit erstrecke sich der Beweiswert dieser öffentlichen Urkunde nicht auf die darin festgehaltenen Schadstoffwerte. Auch das Institut X selbst erfülle nicht die Voraussetzungen des § 415 Abs. 1 ZPO: es sei weder eine öffentliche Behörde noch eine mit öffentlichem Glauben versehene Person. Dem beklagten Land komme daher keine Beweiser-leichterung zu, so daß das Ergebnis der Beweis-würdigung weiterhin offen und klärungsbedürftig blei-be.

(Fundstelle: VGH Kassel, Beschl. v. 8.5.2003 � 5 UZ 186/03 [unveröffentlicht])

Wasserrecht

§ 9 Abs. 5 S. 2 HessAbwAG 1987; § 7a Abs. 1 WHG 1986; 22. AbwasserVwV

Der Maßstab der allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § 9 Abs. 5 S. 2 HessAbwAG 1987 beurteilt sich allein nach den Grenzwerten der 22. Abwas-serVwV i.V.m. § 7a Abs. 1 WHG 1986; ob der Abwassereinleiter im Einzelfall eine höhere Abbaurate von Schadstoffen er-reichen kann, ist ordnungsrechtlich, aber nicht abgabenrechtlich relevant

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens vor dem VGH Kassel ist die Höhe einer Abwasserabgabe. Das klagende abwassereinleitende Unternehmen focht ei-nen entsprechenden Abgabenbescheid des Regierungs-präsidiums Darmstadt aus dem Jahre 1989 teilweise an. Der Abgabenbescheid beruht auf dem Einleitebescheid der Behörde, die dem Kläger u.a. bzgl. des Schadstoff-parameters CSB ("oxidierte Stoffe im chemischen Sauerstoffbedarf") eine Abbaurate von 87% auferlegte.

erstoffbedarf") eine Abbaurate von 87% auferlegte. Der Kläger hält die Abwasserabgabe für zu hoch und beruft sich dabei auf § 9 Abs. 5 S. 2 HessAbwAG 1987 (Hessisches Abwasserabgabengesetz). Hiernach ist ei-ne weitergehende (als die bereits im Bescheid berück-sichtigte) Ermäßigung des Abgabesatzes möglich, wenn "die allgemein anerkannten Regeln der Technik übertroffen werden." § 9 Abs. 5 HessAbwAG 1987 verweist auf § 7a Abs. 1 WHG 1986. Die letztgenannte Norm ermächtigt zum Erlaß von allgemeinen Verwal-tungsvorschriften über Mindestanforderungen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre-chen. In der einschlägigen 22. Abwasserverwaltungs-vorschrift (AbwasserVwV) ist für CSB eine Abbaurate von (nur) 75% festgelegt. Der VGH Kassel gab dem in 1. Instanz noch unterlegenen Kläger Recht: der Be-klagte hätte nur den nochmals reduzierten Abgabensatz fordern dürfen. Der Beklagte wurde zudem antragsge-mäß zur Folgenbeseitigung, d.h. zur Rückerstattung der zuviel geforderten Abgaben verurteilt.

Die Mindestanforderungen, die den allgemein aner-kannten Regeln der Technik entsprächen, ergäben sich ausschließlich aus den nach § 7a Abs. 1 WHG 1986 erlassenen Verwaltungsvorschriften, hier also der 22. AbwVwV. Da der Einleitebescheid diese Anforderun-gen erhöhe, müßte die Abwasserabgabe nach § 9 Abs. 5 S. 2 HessAbwAG auch weiter verringert wer-den. Der VGH Kassel sah es abgabenrechtlich als un-erheblich an, ob der Abwassereinleiter im Einzelfall eine höhere Abbaurate erreichen könne. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systematik des § 9 HessAb-wAG. Der 22. AbwVwV komme eine normkonkreti-sierende Funktion zu, da sie die unbestimmten Rechts-begriffe durch Grenzwerte ausfülle und damit für die Gesetzesanwendung und �auslegung Bindungswirkung entfalte. Ebenfalls irrelevant sei eine etwaige schärfere ordnungsrechtliche Verpflichtung zum Einsatz der je-weils bestmöglichen Abwasserbehandlungs- und �vermeidungsmaßnahmen. Die "Erläuterungen und Hin-weise" zur 22. AbwVwV seien nur in diesem Sinne zu verstehen. Eine konkret-individuelle Ermittlung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wäre zu-dem der Vereinfachung des Gesetzesvollzugs und der Verringerung des Verwaltungsaufwandes abträglich. Der Abgabepflichtige müsse für seine zusätzlichen, mit Mehrkosten verbundenen Maßnahmen zur Schadstoff-verringerung belohnt werden. Bei der vom Beklagten vertretenen Auslegung wäre ihm dieser Anreiz aber genommen und eine uneinheitliche Rechtsanwendung die Folge. Außerdem würde man dann gegen den ab-gabenrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit verstoßen.

(Fundstelle: VGH Kassel, Urt. v. 26.2.2003 � 5 UE 2304/01 [unveröffentlicht])

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Rechtsprechungsübersicht 506 Umweltrechtsreport 7/2003

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) HGruwAG, Art. 3 GG, § 16, 77 HWG

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) HGruwAG befreit bei Grund-wasserentnahmen, die von der zuständen Wasserbehörde nach § 16 oder § 77 Abs. 2 HWG angeordnet oder genehmigt wurden oder denen diese zugestimmt hat (Sanierungen), ohne zusätzliche Voraus-setzungen von der Grundwasserabgaben-pflicht. Derartige Zusatzvoraussetzungen lassen sich auch nicht im Wege der Aus-legung begründen.

Die Antragstellerin (Ast.) entnimmt aufgrund einer be-hördlichen wasserrechtlichen Verfügung aus mehreren Brunnen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen belaste-tes Grundwasser zu Sanierungszwecken. Sie nutzt ei-nen Teil des Wassers zur eigenen betrieblichen Brauchwasserversorgung und führt das restliche Grundwasser einem Vorfluter zu. Hinsichtlich des be-trieblich genutzten Wassers setzte das Regierungsprä-sidium (RP) Darmstadt 1998 eine Grundwasserabgabe fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Ast. Wider-spruch und beantragte bei dem Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt erfolglos die Anordnung der aufschie-benden Wirkung des Widerspruchs. Der daraufhin an-gerufene Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel hob die Entscheidung des VG auf und gab dem Antrag statt.

Der VGH Kassel führt zur Begründung aus, daß der Bescheid des RP offensichtlich gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) Hessisches Grundabwasserabgabengesetz (HGruwAG) verstoße. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, daß die Entnahme von Grundwasser aufgrund be-hördlicher Verfügung von einer Abgabepflicht befreit sei. Diese Befreiung werde unabhängig davon gewährt, ob das entnommene Grundwasser nach Sanierung wie-der zugeleitet werde oder nicht. Eine Ausnahme für betrieblich genutztes Grundwasser vermag das Gericht weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungs-geschichte des Gesetzes abzuleiten. Auch läßt sich nach Auffassung des VGH keine Ausnahme von der Befreiung aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ent-nehmen. Lenkungszweck der Abgabepflicht sei die Verringerung von Grundwasserentnahmen. Bei verun-reinigtem Grundwasser ließe sich dieser Zweck jedoch gar nicht verwirklichen, da das Wasser aufgrund der Verunreinigung zwangsläufig zu Sanierungszwecken entnommen werden müsse. Die Abschöpfung eines e-ventuell vorhandenen Kostenvorteils der Ast. durch die betriebliche Nutzung des sanierungsbedürftigen Was-sers sei vom Lenkungszweck der Abgabepflicht nicht erfaßt.

Eine Pflicht zur Abschöpfung eines solchen Vorteils ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwischen sanierungsbedingt erfor-

derlichen und anderen Grundwasserentnahmen bestün-de keine Vergleichbarkeit. Vielmehr sei die Befreiung von der Abgabepflicht bei Sanierungsbedürftigkeit sachlich gerechtfertigt, da bei dieser der Lenkungs-zweck der Abgabe nicht erreicht werden könne.

(Fundstelle: VGH Kassel, Beschl. v. 3.4.2003 � Az. 5 TG 2223/01)

Art. 14 Abs. 1 GG; § 19 WHG; Art. 87 Abs. 2 BayWG; § 86 Abs. 2 VwGO

Zur Verfassungsgemäßheit von § 19 WHG

Die Antragsteller (Ast.) wenden sich mit ihren Nor-menkontrollanträgen gegen eine Rechtsverordnung, durch die das Landratsamt M. ein Wasserschutzgebiet im Interesse einer bereits bestehenden Anlage der öf-fentlichen Wasserversorgung festgesetzt hat. Der Ver-waltungsgerichtshof (VGH) München hat die Normen-kontrollanträge als unbegründet abgelehnt und die Re-vision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Das BVerwG hält die dagegen eingelegte Beschwerde der Ast. ebenfalls für unbegründet.

Die Ast. hielten für klärungsbedürftig, ob § 19 WHG an den Anforderungen zu messen ist, die das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen entwickelt hat, die Inhalt und Schranken des Eigentums gem. § 14 Abs. 1 S. 2 GG bestimmen, und ob § 19 WHG diesen Bestimmungen genügt.

Weiterhin halten die Ast. § 19 WHG deshalb für ver-fassungsrechtlich bedenklich, weil diese Vorschrift in ihrem Abs. 3 zwar die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs vorsieht, nicht aber die Möglichkeit einer Befreiung von den Geboten und Verboten einer Was-serschutzgebietsverordnung in den Fällen, in denen de-ren Anwendung zu einer Härte für den Betroffenen führt. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Be-denken ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens zerstreut werden können. Der Gesetzgeber müsse bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigen-tums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG die schutz-würdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Ob die konkreten Wasserschutzgebietsverordnung hinreichende Vorkeh-rungen gegen zumutbare Belastungen des Eigentümers trifft und hierzu ausreichende Möglichkeiten von Aus-nahmen und Befreiungen vorsieht, sei keine Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage, sondern der Verfassungsmäßigkeit der Rechts-verordnung, so die Richter. Die streitige Rechtsverord-nung enthält nach den Feststellungen des VGH Vor-schriften über Ausnahmen und Befreiungen von den in ihr enthaltenen Geboten und Verboten. Daher begegne es keinen rechtlichen Bedenken, wenn § 19 Abs. 3

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Umweltrechtsreport 7/2003 507 Rechtsprechungsübersicht

WHG für die dennoch verbleibenden unzumutbaren Belastungen des Eigentümers einen Ausgleich in Geld vorsieht.

Ebenso traten die Richter den verfassungsrechtlichen Bedenken der Ast. gegen die Ermächtigungsgrundlage nicht bei. Die Ast. sind der Auffassung, dass § 19 Abs. 3 WHG nicht die Voraussetzungen dafür schaffe, dass die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentums-beschränkung zugleich über den gegebenenfalls erfor-derlichen Ausgleich in Geld zumindest dem Grunde nach entscheide. Der Eigentümer sei hingegen nicht gezwungen, gegen den entschädigungspflichtigen Ho-heitsträger einen möglichen Ausgleichsanspruchs aus § 19 Abs. 3 WHG gerichtlich vor den dafür zuständi-gen ordentlichen Gerichten geltend zu machen, so die Richter.

(Fundstelle: BVerwG, Beschl. V. 15. April 2003 - 7 BN 4.02; VGH 22 N 01.2625)

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Beiträge und Aufsätze in Zeitschriften 508 Umweltrechtsreport 7/2003

BEITRÄGE UND AUFSÄTZE IN ZEITSCHRIFTEN Der Umweltrechtsreport wertet derzeit 45 juristische Fachzeitschriften aus, die Aufsätze und Beiträge von umweltrechtlicher oder arbeitsschutzrechtlicher Re-levanz enthalten. Jeder Artikel wird mit seinem Origi-naltitel und einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts vorgestellt.

Abfallrecht

Anwendungsprobleme der Versatzver-ordnung

Begemann und Becker beschäftigen sich in ihrem Auf-satz mit der Verordnung über den Versatz von Abfäl-len unter Tage und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis, der sog. Versatzverordnung (VersatzV).

Im ersten Teil wird der Anwendungsbereich der Ver-satzV untersucht. Problematisch ist hierbei v.a., ob die VersatzV nur Abfälle oder auch Produkte erfaßt, die spezifisch für den untertägigen Bergbau hergestellt wurden. Die insofern einschlägigen §§ 1, 2 und 4 Ver-satzV werden von den Verfassern nach Wortlaut, Sys-tematik sowie Sinn und Zweck der Regelung ausge-legt. Anschließend prüfen sie die Rechtmäßigkeit der VersatzV. Dabei geht es zunächst um das Bestehen ei-ner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Es wird dargelegt, daß sich ein Großteil der Regelungen der VersatzV nicht auf die Rechtsgrundlagen des Kreis-laufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) stüt-zen läßt. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf § 7 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG und deren Verhältnis zuein-ander (§ 7 Abs. 2 KrW-/AbfG als vorrangige lex speci-alis ?). Begemann und Becker werfen auch die Frage auf, ob die Verordnungsadressaten durch die VersatzV in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt sind. Die Erforderlichkeit einzelner Vorschrif-ten der VersatzV wird angesichts der einzuhaltenden Grenzwerte und der Ausnahmeregelungen angezwei-felt. Gleiches gilt für die Verhältnismäßigkeit der Ü-bergangsregelungen, v.a. mangels Bestimmtheit.

Vor einem abschließenden Fazit wird die VersatzV noch an den europarechtlichen Anforderungen gemes-sen. Die Regelungen der Verordnung erscheinen be-sonders mit Blick auf die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 EG-Vertrag), der auch Abfälle unterfallen, be-denklich.

Arndt Begemann/Arnd Becker

(Fundstelle: NVwZ 6/2003, S. 675 ff.)

Sicherheitsleistungen für Abfallentsor-gungsanlagen und Entsorgungsdienstleis-tungen

Anläßlich der am 1.8.2002 in Kraft getretenen Depo-nieverordnung (DepV) befassen sich die Autoren mit den verschiedenen gesetzlichen Möglichkeiten, den Betreibern von Entsorgungsunternehmen Sicherheits-leistungen aufzuerlegen.

Den ersten Teil ihres Beitrags widmen die Verfasser den Sicherheitsleistungen für Deponien. Sie gehen ins-besondere auf das Zusammenspiel von § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG, § 19 DepV und den europarechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 1999/31/EG über Abfall-deponien (Deponierichtlinie) ein. Dabei diskutieren sie, inwiefern den Behörden bei der Entscheidung über das Verlangen einer Sicherheitsleistung ein Ermessen zu-steht. Nach Ausführungen zur Höhe der Sicherheits-leistung unter Berücksichtigung des Sicherungszwecks untersuchen die Autoren verschiedene Möglichkeiten zur Erbringung der Sicherheitsleistung. Schließlich ge-hen sie auf die Anpassung der Sicherheitsleistung auf-grund geänderter Umstände ein und zeigen Unterschie-de zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Betrei-bern auf.

In dem zweiten Teil ihres Aufsatzes zeigen Beckmann und Gesterkamp auf, unter welchen Voraussetzungen die Behörden eine Sicherheitsleistung für Langzeitla-ger gemäß § 12 BImSchG und § 16 DepV verlangen können. Dabei berücksichtigen sie besonders den Si-cherungszweck.

Gegenstand der Untersuchung des dritten Teils sind die behördlichen Möglichkeiten, gemäß § 12 und § 17 Abs. 4a BImSchG Sicherheitsleistung bei sonstigen Entsorgungsanlagen zu fordern. Die Verfasser rücken hierbei die von der Behörde zu berücksichtigenden ver-fassungsrechtlichen Vorgaben in den Mittelpunkt, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinsicht-lich der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Betrei-ber ergeben.

In dem letzten Teil ihrer Abhandlung diskutieren die Verfasser die Voraussetzungen nach § 14 VOL/A, un-ter denen die Behörde Bietern im Rahmen des Auf-tragsverfahrens eine Sicherheitsleistung auferlegen können. Dabei untersuchen sie vor allem die Recht-mäßigkeit der behördlichen Praxis, regelmäßig eine Sicherheitsleistung bei der Vergabe öffentlicher Auf-träge zu verlangen. Anschließend gehen sie darauf ein, wann die Sicherheitsleistung zurückzugeben ist und welche Konsequenzen ein Verstoß gegen § 14 VOL/A seitens der Behörde hat.

Martin Beckmann und Stefan Gesterkamp

(Fundstelle: UPR 6/2003, S. 206)

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Umweltrechtsreport 7/2003 509 Beiträge und Aufsätze in Zeitschriften

Novellierung des Niedersächsi-schen Abfallgesetzes

Am 1. Januar 2003 ist die Novelle des Niedersächsi-schen Abfallgesetzes (NAbfG) in Kraft getreten. Her-bert Freese und Wolfgang Kix stellen in ihrem Beitrag die wichtigsten Änderungen des Gesetzes vor. Ergän-zend hierzu werden stets Informationen über die Inten-tion des Gesetzgebers sowie über die bisherige Rechts-lage im Vergleich zur nunmehr gültigen Fassung des Regelwerks vermittelt.

Zunächst erörtern die Autoren die Änderungen des § 6 des NAbfG, der die Landkreise zu den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bestimmt. Neu hieran ist Absatz 3 der Vorschrift, der abweichend von der allgemeinen Vorschrift des Zweckverbandsgesetzes die Möglichkeit des Abschlusses von Zweck-vereinbarungen der öffentlichrechtlichen Entsorgungs-trägern erweitern soll.

Ferner wird über die einzelnen Änderungen der gebüh-renrechtlichen Vorschriften berichtet, die wichtige Klarstellungen enthalten und für mehr Sicherheit bei der Gebührenerhebung sorgen sollen. Hierzu zählt ins-besondere die Neuregelung des § 12 Abs.2 Satz 4 NAbfG. Die Vorschrift bestimmt nunmehr klar, dass alle abfallwirtschaftlichen Anlagen, einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange diese der Nachsorge be-dürfen, gebührenrechtlich eine Einrichtung bilden. Auch die Änderungen bezüglich der ansatzfähigen Kosten von Deponien im Sinne des § 5 NKAG werden im Bericht berücksichtigt. Zur Verdeutlichung der Ge-bührenkalkulation, also in welchem Stadium welche Kosten anfallen, ist ein Schaubild eingefügt.

Einen weiteren Schwerpunkt des Beitrags der Verfas-ser bilden die Erläuterungen über die Neuregelungen zur Festlegung des Gebührenmaßstabes. Vor dem Hin-tergrund der bisherigen Gesetzesfassung des § 3a NAbfG wird das Äquivalenzprinzip näher begründet, wonach die Gebührensätze in keinem krassen Missver-hältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen. In diesem Zusammenhang wird zudem gezeigt, wie die Kriterien des Mindestbe-hältervolumens und der Grundgebühren für die Kalku-lation zu verstehen sind.

Abschließend streifen die Autoren inhaltlich den aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf herausgetrennten Teil der Schiffsabfallentsorgung, der erst am 1. Februar 2003 in Kraft getreten ist. Es werden kurz die Berüh-rungspunkte mit dem NAbfG skizziert und die Ziele dieses Änderungsgesetzes vorgestellt.

Herbert Freese, Wolfgang Kix

(Fundstelle: NdsVBl. 6/2003, S.145)

Abfallgebühren im Widerstreit zwischen Unternehmensinteressen und Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Einführend erläutert Herbert Wiesemann in seinem Aufsatz den Tätigkeitsbereich der kommunalen Kör-perschaften sowie der privatwirtschaftlichen Unter-nehmen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung. An-schließend behandelt er die Interessen und Ziele, die die Unternehmen auf der einen Seite und die Gemein-den auf der anderen Seite im Rahmen der Abfallbesei-tigung verfolgen. Im Falle der Gemeinden erörtert er dabei zum einen deren wirtschaftliche Betätigung durch ihren Auftritt am Markt, zum anderen deren Bestreben nach Umsatzsteigerung durch eine Steige-rung der Entsorgungsleistungen und der Übernahme des kaufmännischen Rechnungswesens.

In einem weiteren Abschnitt seines Beitrags beschreibt der Autor die öffentlichen Aufgaben der Abfall-beseitigung und deren Konflikt zu den Interessen der Unternehmen. Abschließend bietet er einen Lösungs-weg für die sich gegenüberstehenden Positionen an.

Herbert Wiesemann

(Fundstelle: KStZ 6/2003, S.109 ff.)

Batterien sollen nicht mehr in den Haus-müll gelangen

Am 30. 4. 2003 hat das Bundeskabinett ein zweites Programm zur Verminderung der Umweltbelastungen aus Batterien beschlossen. Damit wird die entspre-chende EU-Richtlinie umgesetzt. Mit dem Programm soll die Verminderung von Schwermetallen in Batte-rien erreicht werden, außerdem sollen Batterien künftig nicht mehr in den Hausmüll gelangen.

In diesem Beitrag wird das neue Programm vorgestellt und die wesentlichen Änderungen skizziert. Außerdem gibt der Beitrag aktuelle Zahlen in Bezug auf den Stand des Recyclings und der Entsorgung von Batte-rien.

(Fundstelle: Umweltbrief 6/2003, S. 4)

Hersteller müssen Elektroschrott künftig kostenlos zurücknehmen

Das Bundesumweltministerium beabsichtigt den Erlass einer Verordnung zur Umsetzung zweier EU-Richtlinien zum Umgang mit Elektro- und Elektronik- Altgeräten, welche seit Februar 2003 in Kraft sind.

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Beiträge und Aufsätze in Zeitschriften 510 Umweltrechtsreport 7/2003

Beabsichtigt ist, dass Verbraucher ihre ausgedienten Elektro- und Elektronikgeräte künftig kostenlos an die Hersteller zurückgeben können. Die Herstellen werden in die Pflicht genommen für die Behandlung und Ver-wertung von Altgeräten zu sorgen und bestimmte Ver-wertungs- und Recyclinganforderungen zu erfüllen. In diesem Beitrag werden die Ziele und Inhalte der neuen Verordnung vorgestellt. Außerdem wird der Zeitplan der vollständigen Umsetzung der Richtlinie aufgezeigt.

(Fundstelle: Umweltbrief 6/2003, S. 4)

Abfallwirtschaft im Umbruch: Energie aus Abfall

Das Land Brandenburg hat eines neues Konzept zur Abfallwirtschaft v6rgestellt´. Ab dem Jahr 2005 sollen demnach alle Siedlungsabfälle vor der Deponierung behandelt werden und die Deponien mit einer Basisab-dichtung versehen werden. Außerdem soll erreicht werden, dass verwertbare Bestandteile des Restabfalls stofflich und energetisch genutzt werden.

In diesem Beitrag wird das neue Konzept des Ministe-riums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raum-ordnung Brandenburg vorgestellt und erörtert.

(Fundstelle: Umweltbrief 6/2003, S. 2)

Verbände äußern sich zur Verpackungs-novelle

Im Bundesumweltministerium hat am 10. 4. 2003 eine Anhörung zur Novelle der Verpackungsverordnung stattgefunden, zu der etwa 100 Verbände des Handels, der Industrie sowie Umwelt- und Verbraucherorganisa-tionen eingeladen waren. Dieser Beitrag stellt die Er-gebnisse der Anhörung vor und gibt die Standpunkte der einzelnen Interessengruppen wieder. Weiterhin wird der aktuelle Stand der Novellierung der Pfandre-gelungen für Einweg-Getränkeverpackungen beschrie-ben.

(Fundstelle: Umweltbrief 6/2003, S. 1 f.)

Arbeitsschutz

Sind die Beschäftigten für Arbeits-, Ge-sundheits- und Umweltschutz gerüstet ?

Wissen um Arbeitsschutz ist die Basis für mehr Si-cherheit, Gesundheits- und Umweltschutz. Im ersten

Teil seines Beitrags zur modernen Arbeitssytem-gestaltung verdeutlicht Müller, daß die diesbezüglichen Anforderungen an den einzelnen Arbeitnehmer in jüngster Zeit deutlich gestiegen sind.

Die Gründe hierfür sieht er in der Einführung neuer Arbeits- und Organisationsformen, bei denen der Schwerpunkt immer mehr auf Eigenverantwortung und Selbständigkeit liegt. Nach einer Definition des "Ar-beitsschutzwissens" werden � graphisch veranschau-licht � die technischen, organisatorischen und personel-len Komponenten einer menschen- und umweltgerech-ten Arbeitssystemgestaltung beschrieben. Die einzel-nen Komponenten werden dabei noch näher erläutert. Der Verfasser spricht sich für eine Einbeziehung mög-lichst vieler in den aktiven Bereich des Arbeitsschutz-wissens aus. Das Strukturmodell der geeigneten exper-tenzentrierten Arbeitsschutzorganisation, die der Ar-beitgeber nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu schaffen hat, wird in Wort und Bild erklärt. Es folgt ein Überblick über Vorschriften des ArbSchG, die durch Wissen, Können und Verhalten der Beschäftigten staat-lich gesteuert zur Risikovermeidung beitragen sollen. Hinsichtlich der Stärkung der Eigen- und Mitverant-wortlichkeit der Mitarbeiter sind dies v.a. die §§ 15-17 ArbSchG; die Pflichten des Arbeitgebers finden sich vorwiegend in §§ 4, 7, 9, 12 und 14 ArbSchG. Müller wendet sich abschließend einzelnen Gruppen innerhalb eines Betriebes und ihren Aufgaben beim praktischen Arbeitsschutzvollzug zu. Neben Arbeitgebern, sonsti-gen verantwortlichen Personen und Beschäftigten wird auch auf Sicherheitsbeauftragte, befähigte Personen, Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit eingegangen.

Manfred Müller

(Fundstelle: Sicherheitsingenieur 6/2003, S. 18 ff.)

Betriebssicherheits-Verordnung

Schliephackes Beitrag zur Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV) richtet sich v.a. an die Fach-kräfte für Arbeitssicherheit in den Betrieben.

Eingangs stellt der Verfasser mit den §§ 18, 19 Ar-beitsschutzgesetz (ArbSchG) die Rechtsgrundlagen der BetrSichV vor, die am 27.9.2002 in Kraft getreten ist. Es folgen die wesentlichen Ziele der Rechts-verordnung. Angestrebt wird ein umfassendes Schutz-konzept, das Regelungen vereinfachen und Doppelre-gelungen beseitigen soll. Letztlich soll die Eigenver-antwortung des Arbeitgebers gestärkt werden. Bei den wesentlichen inhaltlichen Aussagen wird neben dem neu eingeführten Begriff der "befähigten Person" auf die Arbeitgeber- und Betreiberpflichten hingewiesen. Diese wurden konkretisiert bzw. vereinheitlicht.

Im folgenden beschreibt Schliephacke die Auswirkun-gen auf die betriebliche Praxis. Dabei geht es in erster

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Umweltrechtsreport 7/2003 511 Beiträge und Aufsätze in Zeitschriften

Linie darum, inwieweit die neuen "Technischen Re-geln", die vom "Ausschuß für Betriebssicherheit" (AfB) aufgestellt werden, zwingend zu befolgen sind. Was künftig von den Unfallversicherungsträgern be-achtet werden muß, ist Gegenstand des nächsten Ab-schnitts. Problematisch ist hier das Verhältnis der BetrSichV zu den weiterhin bestehenden Regelungs-werken wie z.B. dem ArbSchG und besonders den BG-(Unfallverhütungs-) Vorschriften. Hinweise auf mögli-che Probleme der Unfallversicherungsträger mit der BetrSichV runden den informativen Aufsatz ab. So sind etwa Schwierigkeiten kompetenzrechtlicher Art bei der Zusammenarbeit des AfB mit den berufsgenos-senschaftlichen Fachausschüssen zu erwarten.

Jürgen Schliephacke

(Fundstelle: Sicherheitsingenieur 6/2003, S. 12 ff.)

Das Sicherheitsdatenblatt � Instrument des Arbeitsschutzes

In seinem Bericht befaßt sich der Autor mit dem Si-cherheitsdatenblatt, das von Zulieferern gefährlicher Stoffe und Zubereitungen anzufertigen und den Ver-wendern der Produkte zu übergeben ist. Er weist dabei auf eine Untersuchung der Aufsichtsbehörden der Bun-desländer im Jahre 2000 hin, die die Sicherheitsdaten-blätter aus 395 Betrieben ausgewertet haben.

(Fundstelle: Amtl. Mitt. der BA f. Arbeitsschutz u. Ar-beitsmedizin 1/2003, S. 11)

Das Störfallrecht entwickelt sich weiter � Mehr Betriebe sind betroffen

Der Autor weist in seinem Bericht auf die bevor-stehende Änderung der 12. BImSchV (Störfallverord-nung) sowie die ihr zugrundeliegenden Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (Seveso-II-Richtlinie) hin. Er zeigt dabei auf, daß sich der Anwendungsbereich der Seveso-II-Richt-linie bei bestimmten Aufbereitungsmethoden und ex-plosionsgefährlichen Stoffen erweitern und die Eintei-lung der Stoffgruppen insb. der umweltgefährlichen Stoffe ändern wird.

(Fundstelle: Umweltbeauftragter 6/2003, S. 5)

Erfahrungsaustausch von Lehrgangsträ-gern und Dozenten für die Fort- und Weiterbildung vonn Koordinatoren nach Baustellenverordnung (BaustellV)

Der Beitrag berichtet über den Erfahrungsaustausch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und der BAuA, der sich mit der Frage be-schäftigte, welche Anforderungen an die Lehrgangs-träger zu stellen sind.

Zunächst wurden die Aktivitäten nachgezeichnet, die zur erfolgreichen Umsetzung der BaustellV ergriffen wurden. In weiteren Beiträgen wurde ein Überblick über die Arbeit des ASGB und die von diesem Gremi-um entwickelte RAB skizziert. Dabei kristallisierte sich heraus, dass das Niveau der Lehrgänge sehr unter-schiedlich ist.

Im Zentrum der Podiumsdiskussion standen u. a. die Möglichkeiten der Qualitätssicherung der Lehrgänge und die notwendige Weiterbildung der Koordinatoren.

Einhellig waren die Teilnehmer der Meinung, dass weitere Erfahrungsaustausche zukünftig stattfinden sollten.

(Fundstelle: Amtliche Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 1/2003, S. 18)

Das Störfallrecht entwickelt sich weiter � Mehr Betriebe sind betroffen

Die Störfallrichtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherr-schung von Gefahren bei schweren Unfällen, die sog. Seveso-II-Richtlinie vom 9. Dezember 1996 bzw. de-ren deutsche Umsetzung, die Störfallverordnung vom 16. April 2000, wird einige grundlegende Änderungen erfahren. Mitte diesen Jahres soll eine Überarbeitung und Verschärfung der Richtlinie erfolgen. Grund für die Änderungen sind die Auswirkungen einiger schwerwiegender Industrieunfälle der letzten Jahre, die eine Ausweitung und Änderung der Richtlinie erforderlich machen.

In diesem Beitrag werden der Hintergrund und der Zweck der Änderungen dargestellt und die wesentli-chen Punkte der beabsichtigten Änderungen skizziert.

(Fundstelle: Der Umweltbeauftragte 6/2003, S. 5)

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Beiträge und Aufsätze in Zeitschriften 512 Umweltrechtsreport 7/2003

Atomrecht

Betriebsgenehmigung für Forschungsre-aktor München II erteilt

Das Bundesumweltministerium hat die Zustimmung zur Inbetriebnahme des Forschungsreaktors München II erteilt.

In dem Beitrag werden das Genehmigungsverfahren und die mit der Erteilung der Genehmigung verbunde-nen Auflagen knapp skizziert.

(Fundstelle: Umweltbrief 6/2003, S. 6)

Bodenschutzrecht

Zur Begrenzung der Zustandshaftung bei Altlasten

Hellmuth Mohr berichtet in seinem Beitrag über die Rechtsprechung des BVerfG im so genannten Kanin-chenfall. Dem Prozess lag der Erwerb eines Grund-stücks zugrunde, auf dem ein Unternehmen Hutstoffe aus Kaninchenfell hergestellt und dabei die Felle mit chlorierten Kohlenstoffen entfettet hatte. Die hierdurch verursachte Verunreinigung des Bodens wurde erst nach dem Grundstückserwerb festgestellt. Die Sanie-rungsaufwendungen überstiegen den Verkehrswert des Grundstückes um ein Mehrfaches.

Der Autor geht zunächst auf die Prozessgeschichte ein. Hierbei erörtert er insbesondere die Ausführungen der Vorinstanzen zur Verhältnismäßigkeit der Heran-ziehung eines Grundstückerwerbers zur Sanierung von Altlasten, von denen er beim Kauf keine Kenntnis hatte und deren Beseitigung seine wirtschaftlichen Möglich-keiten überschreiten. Als rechtliche Grundlage zieht er dabei § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutz-Gesetzes (BBodSchG) heran. Im Anschluss hieran gibt der Ver-fasser die Entscheidung des BVerfG wieder, die sich im Schwerpunkt mit der Zumutbarkeit von Belastun-gen auseinandersetzt, die den Verkehrswert eines Grundstücks überschreiten.

Abschließend behandelt Hellmuth Mohr offengeblie-bene Fragen. Die erste Frage befasst sich mit der Mög-lichkeit einer Haftungsbeurteilung des Erwerbers nach dem Grad seines Verschuldens. Dabei setzt er sich im Besonderen damit auseinander, welches Verhalten Fahrlässigkeit begründen kann. Die zweite Frage be-trifft die Bestimmung des Verkehrswerts von Grundstücken, die nicht in einem räumlichen Zusam-menhang stehen.

Hellmuth Mohr

(Fundstelle: NVwZ 6/2003, S. 686 ff.)

Chemikalien- und Gefahr-stoffrecht

Alle Jahre wieder

Die Pflicht zur Erstellung eines Jahresberichts wirft für die zuständigen Gefahrgutbeauftragten immer wieder neue Fragen auf. In diesem Beitrag gibt der Verfasser eine Hilfestellung im Hinblick auf die zu beachtenden Punkte bei der Erstellung des Jahresberichts. Insbeson-dere geht er hierbei auf die Problematik des Empfangs von Gefahrgütern in Unternehmen ein und erörtert in diesem Zusammenhang die wichtigsten Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der Gefahr-gutbeauftragtenverordnung.

Weiterhin geht er auf die wesentlichen Punkte ein, die der Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten in jedem Fall enthalten muss.

Ulrich Mann

(Fundstelle: Der Gefahrgutbeauftragte 6/2003 S. 1 f.)

Immissionsschutzrecht

Mobilfunkanlagen zwischen Rechtsstreit, Vorsorge und Selbstverpflichtung

Die Errichtung von Mobilfunkanlagen stößt bei An-wohnern aufgrund der befürchteten Strahlenbelastung vielfach auf Widerstand. Wahlfels beschäftigt sich in ihrer Abhandlung mit den rechtlichen Grundlagen die-ser Thematik.

Zunächst wird über die einschlägigen Grenzwerte der 26. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) und staatliche Pflichten zu einer weitergehenden Vor-sorge informiert. Es folgt ein Überblick über die ver-schiedenen mit dem Mobilfunk befaßten Behörden ein-schließlich ihrer jeweiligen Prüfungskompetenz: Regu-lierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Bau- und Immissionsschutzbehörden, Bundesamt für Strahlenschutz und kommunale Verwaltung. Anschlie-ßend gibt die Autorin einen Überblick über Möglich-keiten und Grenzen des Rechtsschutzes, die das Öf-fentliche (Bau-)Recht in diesem Zusammenhang bietet. Gesetzesverstöße kann nur der betroffene Nachbar gel-tend machen; ein Begriff, der im Baurecht anders ver-standen wird als im Immissionsschutzrecht. Bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) veranschaulicht Wahlfels, warum Mobilfunkanlagen in reinen Wohn-gebieten grundsätzlich unzulässig sind. Die Bauge-nehmigungspflicht hängt von der Größe des zu errich-tenden Antennenmastes ab und greift später auch für

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Umweltrechtsreport 7/2003 513 Beiträge und Aufsätze in Zeitschriften

bestimmte Nutzungsänderungen. Die eingeschränkten Möglichkeiten, gegen Mobilfunkanlagen außerhalb von reinen Wohngebieten vorzugehen (d.h. in allge-meinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten sowie im Außenbereich), werden im nächsten Ab-schnitt ausführlich besprochen.

Daneben können Anwohner � mit ähnlich geringen Er-folgsaussichten � auch den Zivilrechtsweg beschreiten. Dort wird v.a. Unterlassung, Beseitigung und Scha-densersatz begehrt. Es geht aber auch um Ansprüche auf Mietminderung. Wahlfels setzt angesichts dieser Ausgangslage auf die Vorteile der seit Ende 2001 ab-geschlossenen Selbstverpflichtungen der Mobilfunk-betreiber. Hiermit sollen Rechtsstreitigkeiten vermei-den werden, indem sie für mehr Transparenz und Kommunikation mit Gemeinden und Bürgern sorgen.

Annette Wahlfels

(Fundstelle: NVwZ 6/2003, S. 653 ff.)

Zur 13. BImSchV � Normierung von Stundenfrachten und fakultativen �Glo-cken�

In seinem Aufsatz befaßt sich Sauer mit der bevorste-henden Änderung der 13. BImSchV (Groß-feuerungsanlagenVO). Er untersucht dabei anhand von Tabellen und Diagrammen einen Entwurf des Bundes-umweltministeriums (BMU), durch den die Grenzwer-te für Alt- und Neuanlagen verschärft würden, und wirft die Frage auf, ob eine solche Erhöhung geboten ist. Dabei berücksichtigt der Verfasser insbesondere die europarechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissio-nen von Großfeuerungsanlagen in die Luft sowie durch die Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissions-höchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe.

Gustav W. Sauer

(Fundstelle: Immissionsschutz 2/2003, S. 44)

Novelle der 17. BImSchV im Lichte des Bundesrats-Beschlusses

Der Autor stellt in seinem Beitrag die vom Bundestag beschlossenen Änderungen der Vorschriften zur Mit-verbrennung nach der 17. BImSchV durch die �Ver-ordnung zur Änderung der Verordnung über Ver-brennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weitere Verordnungen zur Durchführungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes� dar, die noch der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 80 Abs. 2 Grundgesetz (GG) bedarf.

Er geht dabei zunächst auf Änderungen im Anwen-dungsbereich und bei den Begriffsbestimmungen ein. Anhand einer Tabelle erläutert er schließlich die neuen Anforderungen an die Emissionen je nach Anlagen-kategorie und Abfallanteil an der Feuerungswärme-leistung.

Markus Gleis

(Fundstelle: Umweltbeauftragter 6/2003, S. 7)

Der Immissionsteil der neuen TA-Luft

Der Immissionsteil der neuen TA-Luft konkretisiert wie bereits das Kapitel 2 der alten TA-Luft die Anfor-derungen, die zum Schutz vor schädlichen Umwelt-einwirkungen durch Luftverunreinigungen an industriellen und gewerblichen Anlagen zu stellen sind.

Peter Bruckmann erläutert in seinem Beitrag die Im-missionswerte und weist auf ihre Herkunft und Ablei-tung hin. Hierzu legt er zunächst die neuesten Erkennt-nisquellen und Richtlinien offen, die zu einer Überar-beitung der TA-Luft geführt haben und beschreibt die hierauf beruhenden Schutzpflichten.

Einen weiteren Schwerpunkt des Beitrags widmet der Autor den vom jeweiligen Schutzgut abhängenden Be-stimmungen zur Genehmigung von Anlagen. Hierzu geht er auf die neuesten Erkenntnisse der Wirkungsfor-schung, die Anforderungen des Bodenschutzes an den Immissionsschutz und technische Fortentwicklungen ein. Dies geschieht unter Berücksichtigung der Umset-zung europäischer Regelungen zur Luftqualität. An-hand dieser Kriterien wird gezeigt, welche Teile bzw. Grundgedanken der TA-Luft erhalten geblieben und welche novelliert worden sind.

Schließlich wird das Verfahren der neuen Messplanung sowie die Voraussetzungen beschrieben, nach denen Sonderfallprüfungen durchzuführen sind. In einem Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der Instru-mente der Luftqualitätsüberwachung würdigt Peter Bruckmann die Novelle der TA-Luft. Der Beitrag ent-hält zur besseren Verständlichkeit Schaubilder und Ta-bellen.

Peter Bruckmann

(Fundstelle: Immissionsschutz 2/2003, S.47)

Windkraftanlagen und Immissionsschutz

Windkraftanlagen produzieren umweltfreundliche E-nergie aus unerschöpflichen Quellen Sie liefern einen Beitrag zur Schonung der fossilen Energievorräte und mindern den Ausstoß von CO2. Windkraftanlagen sind

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Beiträge und Aufsätze in Zeitschriften 514 Umweltrechtsreport 7/2003

gleichwohl umstritten, da sie in der Bevölkerung un-populär sind. Sie �verschandeln� die Landschaft, gel-ten als �teurer� Stromlieferant und können nicht allein eine allgemeine Energiegrundversorgung ermöglichen. Der Beitrag von Johannes Bohl beleuchtet die immis-sionsschutzrechtlich Streitpunkte die beim Bau solcher Anlagen relevant werden.

Als Erstes geht der Autor auf die planerischen Steue-rungsmöglichkeiten der Gemeinden zu den möglichen Standorten für Windkraftanlagen ein. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang das Für und Wider des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB genauer untersucht, wonach derartige Anlagen bevorzugt im Außenbereich einer Gemeinde errichtet werden können.

Im Anschluss daran erörtert der Verfasser die Anforde-rungen des Nachbarschaftsrechts an Windkraftanlagen. Neben den allgemeinen Beeinträchtigungen und Ge-fahren, die von einem solchen Bauwerk für die Nach-barschaft ausgehen, wie z.B. die Standsicherheit der Anlage und Eiswurf von den Rotorblättern, wird schwerpunktmäßig die Beeinträchtigung durch Lärm-immissionen behandelt. Hierzu werden die Bewer-tungskriterien zum Lärmschutz und das besondere Problem von tieffrequenten Lärmimmissionen (Infra-schall) erläutert. Auch die rechtliche Behandlung von anderen Immissionsproblemen, wie die Begrenzung der Schallleistungspegeln, Schattenwurf der Anlage und Sichtbehinderung durch die Anlage wird mithilfe von Beispielen aus der Rechtsprechung untersucht. Gleichzeitig werden die gesetzlichen Grenzen des Nachbarschutzes aufgezeigt.

Abschließend werden die Anforderungen des Natur-schutzrechts an Windkraftanlagen skizziert. Der Autor begründet, warum grundsätzlich im Zusammenhang mit der objektiv-rechtlichen Bedeutung des Natur-schutzrechtes kein Nachbarschutz gewährleistet wer-den kann.

Johannes Bohl

(Fundstelle: Immissionsschutz 2/2003, S.54)

Naturschutzrecht

Neue Vorschriften zur Luftqualität

Die Luftqualität ist seit 1980 Gegenstand mehrere eu-roparechtlicher Vorschriften gewesen. In den Mit-telpunkt seines Beitrags rückt Kalmbach die Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luft-qualität (Rahmenrichtlinie Luftqualität) sowie deren Umsetzung durch die 22. BImSchV. Nach der Klärung wichtiger Begriffe wie z.B. �Grenzwert� und �Alarm-schwelle� befaßt er sich mit den Maßnahmen zur Wie-derherstellung der Luftqualität sowie den Ak-tionsplänen zu deren Erhaltung.

Der Autor weist darauf hin, daß die Rahmenrichtlinie Luft der Konkretisierung durch weitere Richtlinien � sog. Tochterrichtlinien � bedarf. Eine solche ist die Richtlinie 1999/30/EG, mit der sich der Verfasser im Anschluß befaßt. Er stellt dabei die Grenzwerte und Alarmschwellen für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Feinstaub sowie Blei dar.

Siegfried Kalmbach

Fundstelle: Umweltbeauftragter 6/2003, S. 1

Planungsrecht

Die Stellung der Gemeinde in der luft-verkehrsrechtlichen Fachplanung

Umlandgemeinden eines Flughafens stehen diesem i.d.R. zwiespältig gegenüber: einerseits stellt er einen wirtschaftlichen Standortvorteil dar, andererseits ist die Fluglärmproblematik häufig ein zentrales Thema und Ärgernis in der Kommunalpolitik. Mit den Rechts-schutz- und Beteiligungsrechten solcher Gemeinden setzt sich Quaas auseinander. Er verdeutlicht die � im Gegensatz etwa zum eigentumsbetroffenen Anwohner � regelmäßig schwächere Position der Kommune als Hoheitsträger.

Thema des ersten Teils sind die rechtlichen Instrumen-te der Flughafenplanung. Das im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelte Zulassungsverfahren wird be-schrieben. Dazu gehört auch das infolge der Neufas-sung des § 8 Abs. 6 LuftVG veränderte Verhältnis von Genehmigung und Planfeststellung, dem sich der Bei-trag von Giemulla (in diesem Heft) eingehend widmet. Der Verfasser stellt anschließend die einzelnen Beteili-gungsrechte der Gemeinde in ihrer chronologischen Reihenfolge vor: vom Flugplatzzulassungsverfahren über das Genehmigungsverfahren bis hin zur Festle-gung von Flugrouten. Soweit § 6 LuftVG keine Betei-ligungsrecht eröffnet, kann sich die Kommune u.U. auf ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG be-rufen. Bei den Abwehrrechten der Gemeinde muß nach ihrer jeweils unterschiedlichen Rechtsstellung unter-schieden werden. Neben der Position aus Art. 28 Abs. 2 GG kann die Gemeinde auch als zivilrechtliche Grundeigentümerin, als Inhaberin eines Anspruchs auf eine gerechte Abwägung oder als Vertragspartei ge-genüber der Genehmigungsbehörde / dem Betreiber betroffen sein. Das Abwägungsgebot ist insbesondere bei der Festlegung von Flugrouten relevant.

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Umweltrechtsreport 7/2003 515 Beiträge und Aufsätze in Zeitschriften

In diesem Zusammenhang wird auf die Rilax-Entscheidung des VGH Mannheim zur formellen Be-teiligung der Kommunen hingewiesen. Vertragliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden und Flughafen-betreibern � veranschaulicht am Beispiel des sog. An-gerlandvergleichs (zum Ausbau des Flughafens Düs-seldorf) � können diesen Schutz noch erweitern.

Michael Quaas

(Fundstelle: NVwZ 6/2003, S. 649 ff.)

Der Zusammenhang zwischen Ausbau-plan und Genehmigung bzw. Planfeststel-lung

1993 wurde das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) durch das Planvereinfachungsgesetz novelliert. Bis dahin war das Flughafen-Zulassungsverfahren zweistufig ausgestaltet: Voraussetzung für die Planfeststellung war stets die zuvor erteilte Genehmigung. Giemulla beschäftigt sich mit der singuläre Änderung dieser Reihenfolge durch § 8 Abs. 6 LuftVG n.F., die in zu erheblichen Umsetzungsproblemen in der Praxis führ-te.

Schwerpunktmäßig geht es dabei um das Thema "Aus-bauplan/Bauschutzbereich für Flughäfen" (§ 12 Luft-VG). Vergleichbare Fragen wirft der "beschränkte Bauschutzbereich für sonstige Flugplätze" (§ 17 Luft-VG) auf, der aber nur am Rande behandelt wird. Zu-nächst wird die Bedeutung und Funktion des Ausbau-planes im Zusammenhang mit den beiden Zulassungs-schritten (Genehmigung und Planfeststellung) erörtert. Der Verfasser beginnt mit der Situation nach altem Recht und stellt danach die Änderungen ab 1993 dar. Hierbei wird weiter zwischen der Neuanlage und der Änderung/Erweiterung eines Flughafens unterschie-den. Die Reihenfolge Genehmigung-Planfeststellung bezweckt, die Umgebung eines künftigen, noch plan-feststellungsbedürftigen Flugplatzes von potentiellen Luftfahrthindernissen freizuhalten. Diesem Hinter-grund sowie weiteren rechtskonstruktiven und zeitli-chen Aspekten wendet sich Giemulla eingehend zu. Die Neufassung erlaubt nun eine Umkehr der o.g. Rei-henfolge bzw. ein gleichzeitiges Betreiben der beiden Zulassungsschritte. In den nächsten Abschnitten geht es um die funktionelle und inhaltliche Abtrennbarkeit von Ausbauplan und Genehmigung. Auch die Rechts-schutzmöglichkeiten gegen den Ausbauplan werden berücksichtigt. Angesichts der Neuerungen des § 8 Abs. 6 LuftVG hält der Autor eine neue Interpretation des unverändert gebliebenen § 12 LuftVG (gegen den zu starren Wortlaut) für unabdingbar und macht auch entsprechende Vorschläge hierzu.

Elmar Giemulla

(Fundstelle: NVwZ 6/2003, S. 643 ff.)

Windenergieanlagen in der bauplanungsrechtlichen Rechtspre-chung

Gegenstand des Beitrags von B.F. Schulze-Hagen ist die Darstellung der Ansichten seitens der neuesten Rechtsprechung zu den bauplanungsrechtlichen Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen beim Bau von Wind-energieanlagen und den möglichen nachbarlichen Ab-wehrrechten hiergegen.

Der Autor beginnt mit einem Blick auf die Vorausset-zungen für die Ausweisung von geeigneten Gebieten zur Nutzung von Windenergie nach den landesplaneri-schen Gesetzen und der Regionalplanung nach dem Raumordnungsgesetz (ROG). Im Folgenden werden die Entscheidungsgründe des Oberverwal-tungsgerichtes (OVG) Koblenz dargelegt, wonach für den Betreiber einer Windenergieanlage kein Anspruch auf die Ausweisung von Vorranggebieten für die Anla-gen besteht. Sodann wird eine kurze Zusammenfassung einer Entscheidung des OVG Lüneburg gegeben, das feststellte, dass die Festlegung von Vorrangstandorten im regionalen Raumordnungsprogramm nicht zwin-gend vom Einvernehmen der Gemeinde abhängig ist.

Des Weiteren erinnert der Verfasser an die Rechtspre-chung zur Rechtmäßigkeit von Flächennutzungsplänen bezüglich möglicher Standorte für Windenergieanlagen und zur Steuerungsmöglichkeit des Standortes durch die Gemeinden. So wird beispielsweise die Rechtspre-chung des OVG Nordrhein Westfalen zitiert, das keine besondere Förderungspflicht von Windenergie durch die Gemeinden feststellen konnte. Zu diesem Themen-kreis wird weiterhin eine Entscheidung des OVG Lü-neburg hinzugezogen, das die Vorschrift des § 35 Abs.3 BauGB dahingehend auslegte, dass im Flä-chennutzungsplan grundsätzlich nur eine positive Standortausweisung geeignet sei, den Windener-gieanlagen-Standort an anderer Stelle auszuschließen.

Im Anschluss daran erörtert Schulze-Hagen die Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen von Windenergieanlagen nach § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich der Gemeinde. Auch hierzu wird höchst-richterliche Rechtsprechung zitiert, um Anhaltspunkte für die Zulässigkeit des Baus derartiger Anlagen zu vermitteln.

Schließlich beleuchtet der Autor die Abwehrrechte der Nachbargemeinden durch Normenkontrollklagen und den Nachbarwiderspruch nach den bauordnungs-rechtlichen Vorschriften. Insbesondere zu letzterem werden die Kriterien erläutert, nach denen die Recht-sprechung Lärm und Lichtimmissionen von Windener-gieanlagen beurteilt.

B.F. SchulzeHagen

(Fundstelle: Agrar und Umweltrecht 5/2003, S.138)

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Beiträge und Aufsätze in Zeitschriften 516 Umweltrechtsreport 7/2003

Umweltrecht allgemein

Umweltehtik � zur Bedeutung eines im Umweltrecht bisher eher vernach-lässigten Begriffs

In seinem Beitrag beschäftigt sich Petersen mit dem Stellenwert philosophischer Erwägungen bei der Ges-taltung und Interpretation des Umweltrechts.

Dabei untersucht er zunächst, inwieweit zwischen Recht und Ethik eine Abhängigkeit besteht. Im fol-genden befaßt sich der Autor mit der Frage, ob das Umweltrecht nach dem Verständnis des deutschen Ge-setzgebers vorrangig den Menschen und seine Interes-sen schützen soll (anthropozentrischer Ansatz) oder die Natur selbst (ökozentrischer Ansatz). Anschließend diskutiert er die Bedeutung der Klimakatastrophe und anderer von Menschen verursachter Umweltschäden im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Verhaltens- und Bewußtseinsänderung hin zu einer ökozentrischen Perspektive.

Volkert Petersen

(Fundstelle: UPR 6/2003, S. 201)

Produktionsintegrierter Umweltschutz (PIUS)

Der Autor beschäftigt sich mit dem betrieblichen Um-weltschutz. Bisher war dieser weitgehend von der �End-of-pipe�-Technik bestimmt, umweltgesetzliche Anforderungen an die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffemissionen und �immissionen waren dem Produktionsprozess weitgehend nachgeschaltet werden.

Der Produktionsintegrierte Umweltschutz (PIUS) bie-tet zu dieser Vorgehensweise eine Alternative.

Zunächst schildert der Autor die Ziele des PIUS. Dazu zählen die Vermeidung von Problemverlagerungen und eine effiziente Nutzung von Synergien innerhalb der einzelnen Stoff- und Energieströmen.

Des Weiteren befasst sich Stiefel mit der Umsetzung des PIUS. Zunächst schlägt der Autor eine sog. �Ist-Aufnahme� und daran anschließend eine �Ist-Bewertung� vor, womit erreicht werden soll, dass der Produktionsablauf detailliert dargestellt werden kann und eine Schwachstellenanalyse durchgeführt werden kann. Der nächste Schritt ist dann die Optimierung der Verfahren nach den PIUS-Grundsätzen, die der Autor beispielhaft darlegt.

Weiterhin stellt der Autor den sog. PIUS-Check und seine verschiedenen Phasen vor.

Abschließend gibt der Autor verschiedene Beispiele für Maßnahmen aus PIUS-Check-Projekten und einen Ausblick für den Einsatz des PIUS.

Rolf Stiefel

(Fundstelle: Der Umweltbeauftragte 06/2003, S. 11ff.)

Umweltmanagementsysteme � water pinch � industrielles Wassermanagement

Manfred Dankowski gibt in seinem Beitrag eine kurze Einführung in die water pinch-Analyse.

Zunächst werden die theoretischen Grundlagen, die auf die Arbeiten von Linnhoff, sowie El-Halwagi und Smith beruhen, der water-pinch-Analyse vorgestellt.

In Bezug auf die Zielsetzung der Wasserminimierung werden vier Ansätze besprochen, deren Grundlage die Quellen- und Senkenkurve für einzelne kontaminierte Wasserquellen und -senken bilden.

Schließlich widmet sich der Autor dem Ablauf von wa-ter pinch. Dabei werden wiederum verschiedene Pha-sen unterschieden, die sich von der Erhebung der Fluss-Daten mit Hilfe eines flowsheet über die Ver-wendung einer Software zur Multi-Kontaminations-pinch-Analyse bis zur Bewertung der Analyseergebnis-se erstreckt.

Manfred Dankowski

(Fundstelle: Der Umweltbeauftragte 06/2003, S. 9)

Umweltverkehrsrecht

Im eigenen Interesse

Der Autor beschäftigt sich in seinem Artikel mit den im Dezember vergangenen Jahres vom UN-Expertenausschuss zur Beförderung gefährlicher Güter in die UN-Modellvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verabschiedeten Vorschriften zur Abwehr äußerer Gefahren (Terrorismusabwehr).

Vornehmlich enthalten die neuen Vorschriften die Verpflichtung zur Aufstellung eines Sicherheitsplanes für die an der Beförderung gefährlicher Güter mit ho-hem Gefahrenpotential Beteiligten, die in besonderer Weise von Terroristen für Anschläge missbraucht wer-den können.

Die Übernahme dieses Regelwerkes in deutsches Recht ist bis zum 1. Januar 2005 vorgesehen.

Auf die Gefahrgutbeauftragten werden durch die neuen Vorschriften keine unmittelbaren Auswirkungen zu-kommen. Sie müssen zwar auch weiterhin die Einhal-

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Umweltrechtsreport 7/2003 517 Beiträge und Aufsätze in Zeitschriften

tung der Vorschriften überwachen, spielen jedoch kei-ne aktive Rolle dabei.

Helmut Rein

(Fundstelle: der Gefahrgut-BEAUFTRAGTE 06/2003, S. 3)

ADR/RID 2003

Seit 1.1.2003 ist die ADR/RID 2003 in Kraft, durch die sechsmonatige Übergangsregelung finden die geänder-ten Vorschriften erst seit dem 1. 7. 2003 Anwendung. Der Beitrag des Verfassers stellt die Neuerungen vor und setzt sich mit den damit verbundenen Konsequen-zen auseinander.

Im ersten Teil des Beitrages geht der Verfasser auf die allgemeinen Neuerungen im ADR/RID 2003 ein und beschreibt die neuen Regelungen.

Im nächsten Teil des Beitrages befasst er sich mit den Änderungen in Bezug auf die Klassifizierung von Stof-fen und Grenzwerten, weiterhin stellt er die Änderun-gen bezüglich der Anforderungen an das Gefahrgut-verzeichnis vor.

Außerdem befasst er sich mit den Änderungen im Hin-blick auf die Bereiche Verpackung, Versand und Be-förderung.

Im letzten Teil des Beitrages geht er auf die Neuerun-gen im Bereich der ADR Ausrüstung und der ADR Fahrzeuge ein.

Norbert Müller

(Fundstelle: Sicherheitsingenieur & /2003, S. 34 ff.)

Umweltverträglichkeitsrecht

Die strategische Umweltprüfung (sog. Plan-UVP) als neues Instrument des Umweltrechts

Mit der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Pro-gramme (SUP-Richtlinie) verfolgt die EG erneut einen integrativen Ansatz auf dem Gebiet des Umweltrechts. Mit den Schwierigkeiten, die die Umsetzung in das sektoral orientierte deutsche Umweltrecht verursacht, beschäftigten sich die Teilnehmer der Tagung, die das Institut für Umwelt- und Technikrecht der Universität Trier in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter der wissenschaftlichen Leitung von Reinhard Hendler am 17. und 18. März 2003 in Trier veranstaltete. Fol-gende Teilnehmer der Tagung referierten zum Thema:

Ursula Platzer hielt eingangs einen Vortrag über die Entstehungsgeschichte, Funktion und wesentliche In-halte der SUP-Richtlinie. Anschließend beschäftigte sich Liselotte Feldmann in ihrem Beitrag mit der stra-tegischen Umweltprüfung im Völkerrecht. Weiterhin legte Christof Sangenstedt den derzeitigen Stand der bundesrechtlichen Umsetzung der SUP-Richtlinie of-fen, Jürgen Lindemann skizzierte die SUP-Richtlinie aus mitgliedstaatlicher Sicht und Gerd Schmidt-Eichstaedt beleuchtete die Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung aus kommunaler Sicht. Reinhard Hendler vertiefte die Aspekte aus den vorangegange-nen Beiträgen zum Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie. Der Vortrag von Kai Demske handelte von den Mitgliedstaatlichen Entscheidungen über die vor-aussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen bei der konditionellen Umweltprüfung und Christian Callies zeigte die verfahrensrechtlichen Anforderungen der SUP-Richtlinie auf. Es folgten Ausführungen von Thomas Bunge zum Thema �Harmonisierung von UVP, SUP, FFH-Verträglichkeitsprüfung und Raum-verträglichkeitsprüfung. Zum Abschluss der Tagung widmete sich Mathias Roder dem Monitoring nach Ar-tikel 10 der SUP-Richtlinie.

Jan Duikers

(Fundstelle: Agrar- und Umweltrecht 5/2003, S.141)

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Buchneuerscheinungen 518 Umweltrechtsreport 7/2003

BUCHNEUERSCHEINUNGEN Günther, Gerrit:

Umweltvorsorge und Umwelthaftung

Berlin : Schmidt, Erich, Verlag GmbH & Co., 2003

Jaeschke, Lars:

Lärmschutz und das Recht der nichtgenehmigungsbe-dürftigen Anlagen : dargestellt anhand von Praxisfällen

Berlin : VWF, 2001

Karageorgou, Vasiliki:

Das Umweltordnungsrecht : Leistungsfähig-keit,Leistungsgrenzen und Entwicklungsperspektiven dargestellt am Beispiel des Immissionsschutzrechts

Baden-Baden : Nomos-Verl.-Ges., 2003

Kemmer, Wolfgang:

Die neue Strahlenschutzverordnung : Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung -StrlSchV) ; vom 20. Juli 2001 ; Ausgabe mit Erläuterungsteil, Verordnungstext, amtlicher Begründung und ICRP-Empfehlung 60

Berlin : Hoffmann, 2002 Kluttig, Bernhard:

Welthandelsrecht und Umweltschutz - Kohärenz statt

Konkurrenz

Halle (Saale) : Inst. für Wirtschaftsrecht, 2003

Kotulla, Michael:

Wasserhaushaltsgesetz : Kommentar

Stuttgart : Kohlhammer, 2003

Ohms, Martin J.:

Praxishandbuch Immissionsschutzrecht

Baden-Baden : Nomos-Verl.-Ges., 2003

Rosenwick, Norbert:

Die Begiffe der Landschaft und des Landschaftsbildes-sowie ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit im Natur-schutzrecht : zugleich eine Untersuchung über die Ein-

beziehung außerrechtlicher Erkenntnisse in die Ausle-gung von unbestimmten Rechtsbegriffen

Hannover, Univ., Diss., 2003

Spannowsky, Willy:

Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Be-bauungsplanverfahrens : Handlungshinweise für das Verfahren, die Methodik und die Entscheidungsfin-dung in der Bauleitplanung ; Forschungsprojekt im Auftrag des Ministeriums für Stadtentwicklung, Woh-nen und Verkehr des Landes Brandenburg ; Endbericht - Dezember 2002

Kaiserslautern : Univ., 2003

Stahlschmidt, Michael:

Umweltsteuern und Umweltabgaben in der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland : eine rechtsvergleichende Darstellung

Frankfurt am Main ; Berlin ; Bern ; Bruxelles ; New York ; Oxford ; Wien : Lang, 2003

Strohmeyer, Jochen:

Das europäische Umweltinformationszugangsrecht als Vorbild eines nationalen Rechts der Aktenöffentlich-keit

Berlin : Duncker & Humblot, 2003

Thode, Reinhold:

Abnahme und Gewährleistung im Bau- und Bauträger-vertrag : Höchstrichterliche Rechtsprechung

Köln : RWS Verlag _Kommunikationsforum GmbH, 2003

Tiedemann, Michael:

Die Einstandsverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz : gesellschafts- und handelrechtli-che Rechtsgründe einer Einstandspflicht für juristische Personen als Anknüpfungspunkt einer bodenschutz-rechtlichen Altlastensanierungspflicht

Aachen : Shaker, 2003

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Umweltrechtsreport 7/2003 519 Wahlthema des Monats

WAHLTHEMA DES MONATS

Die fehlerfreie Rechtsanwendung im betrieblichen Umweltschutz und Arbeitsschutz (Teil 2)

Inhaltsverzeichnis 11. Die Festlegung der Rechtsfolgen als vierter

Schritt der Rechtsanwendung

12. Der Normalfall der Rechtsanwendung

13. Der Problemfall der Rechtsanwendung

14. Gesetzgebungstechnik als Ursache für Probleme bei der Rechtsanwendung

15. Die Bindung an Gesetz und Recht

16. Die Grenzen der Bindungsmöglichkeiten an Gesetz und Recht

17. Die Kodifikationsidee als Grund für die Gesetzgebungstechnik

18. Das Scheitern der Kodifikationsidee

19. Die Pflicht zur Einhaltung lückenhafter Texte und ihrer Überwachung

20. Die Rechtsprechung als Lückefüller und Ersatzgesetzgebung

21. Das Richterrecht als umstrittene Rechts-quelle

22. Die faktische Bindung höchstrichterlicher Entscheidungen

23. Die Bundesgerichte als Ersatzgesetzgeber

24. Die Richtliniefunktion höchstrichterlicher Entscheidung nach dem Verfahrensrecht

25. Rechtsverweigerungsverbot

26. Gerichtsurteile als Vorrat von Lösungen für offene Rechtsfragen

Die Vorstände und Geschäftsführer der Unternehmen haben für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu sorgen. Die Betriebsbeauftragten für Umwelt- und Ar-beitsschutz haben die Einhaltung der gesetzlichen Vor-schriften zu überwachen. Dabei müssen sie abstrakt-generelle gesetzliche Regelungen auf konkrete Unter-nehmenssachverhalte anwenden. Dies geschieht im Rahmen einer Vielzahl von Rechtsanwendungsvorgän-gen. Für diese Tätigkeit werden Betriebsbeauftragte als Ingenieure und Naturwissenschaftler nicht ausgebildet. Es stellt sich deshalb die Frage, welche Fehler beim

Rechtsanwendungsvorgang von Beauftragten als Nichtjuristen gemacht und vermieden werden können.

Um die Fehlerquellen zu erkennen, stellt das Wahl-thema das Rechtsanwendungsverfahren dar. Den juris-tisch nicht vorgebildeten Betriebsbeauftragten soll da-mit ermöglicht werden, Fehler bei der Rechtsanwen-dung zu vermeiden.

Im ersten Teil des Wahlthemas habe ich begonnen, die vier Schritte der Rechtsanwendung darzustellen. Es sind

�� erstens die Sachverhaltsfeststellung,

�� zweitens die Suche der einschlägigen Rechtsnor-men,

�� drittens die Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnorm und

�� viertens die Feststellung der Unternehmenspflicht als Rechtsfolge.

Der zweite Teil des Wahlthemas schließt diese Darstel-lung mit der Feststellung der Unternehmenspflichten ab.

Daran anschließend gehe ich auf ein Problem ein, das alle Schritte des Rechtsanwendungsvorgangs betrifft.

In den anzuwendenden Gesetzen befinden sich regel-mäßig unbestimmte Rechtsbegriffe. Diese müssen von den Rechtsanwendern auf konkrete Sachverhalte an-gewendet werden, um konkrete Pflichten festzustellen. Daneben sind die Gesetze teilweise lückenhaft, da der Gesetzgeber nicht jeden denkbaren Einzelfall im vor-hinein regeln kann. Diese Gesetzeslücken müssen von den Rechtsanwendern geschlossen werden. Beides ge-schieht im Wege der Auslegung der Gesetze. Die Rechtsanwender, Behörden und Unternehmen kommen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Gerichte haben die Aufgabe zu entscheiden, welches Ergebnis gültig sein soll.

Das Wahlthema erläutert zunächst die Ursachen für die Lückenhaftigkeit der Gesetzgebung. Daran anschlie-ßend wird die Rolle der Rechtsprechung als Lückenfül-ler dargestellt. Dabei soll gezeigt werden, dass es not-wendig ist, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Problemen zu kennen, die durch den Gesetzestext nicht gelöst werden. Nur mit Kenntnis der einschlägi-gen Gerichtsurteile kann in Zweifelsfällen festgestellt werden, welche Pflichten ein Unternehmen zu erfüllen hat. Sie ist damit Voraussetzung für eine fehlerfreie

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Wahlthema des Monats 520 Umweltrechtsreport 7/2003

Rechtsanwendung durch die Betriebsbeauftragten für Umwelt- und Arbeitsschutz in den Unternehmen.

11. Die Festlegung der Rechtsfolgen als vierter Schritt der Rechtsanwendung

Die Rechtsfolgen einer Vorschrift sind dann als Pflicht zu formulieren, wenn die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschrift erfüllt sind. Die Rechts-folge findet sich abstrakt in der Rechtsvorschrift gere-gelt. Sie kann sowohl konkret als auch wiederum abs-trakt formuliert sein. Ist die Rechtfolge zum Beispiel die Pflicht, einen Antrag zu stellen, gibt es kaum Wahlmöglichkeiten für den Rechtanwender beim Fest-setzen der Rechtsfolge. Besteht die Rechtfolge jedoch darin, etwa das Erforderliche zu veranlassen, hat der Rechtsanwender einen breiten Spielraum, die Rechts-folge und damit die Pflicht des Unternehmens zu for-mulieren.

Selbst wenn die Rechtsfolge im Gesetz abstrakt um-schrieben ist, muss sie für das Unternehmen und die Verantwortlichen möglichst konkret formuliert werden, so dass der Pflichtenträger unmissverständlich weiß, was er zur Erfüllung seiner Pflicht zu tun hat. Die Pflicht muss wie eine Auflage eines Genehmigungsbe-scheides formuliert sein. Sie muss vollstreckbar sein. Das heißt, ein unbeteiligter Dritter muss die Pflicht an-stelle des Verantwortlichen im Unternehmen ausführen können, ohne Dritte fragen zu müssen.

12. Der Normalfall der Rechtsanwendung

In einer Vielzahl von Fällen sind die vier Schritte der Rechtsanwendung ohne Probleme auch vom verständi-gen Laien ohne juristische Vorbildung zu bewältigen. Der Sachverhalt ist danach zu ermitteln, welche ge-schützten Rechtsgüter bedroht werden. Die einschlägi-ge Rechtsvorschrift lässt sich durch das wechselseitige Vergleichen der geschützten Rechtsgüter und der Sachverhalte finden, die eine Gefahr für die geschütz-ten Umweltmedien darstellen. Zu Prüfen ist dann, ob die abstrakten Tatbestandsmerkmale der Rechtsvor-schrift von den entsprechenden konkreten Sachverhal-ten aus dem Betrieb erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn für jedes in der Rechtsvorschrift aufgeführte Tat-bestandsmerkmal ein entsprechender Sachverhalt er-mittelt werden kann. Ist dies der Fall, ist die Rechts-vorschrift einschlägig.

Die Rechtsfolge der Vorschrift ist als konkrete Pflicht für das Unternehmen festzusetzen. Die zu formulieren-de Rechtspflicht muss so konkret sein, wie es etwa die Auflagen aus Genehmigungsbescheiden sind. Zum Beispiel kann die Rechtsfolge lauten, dass ein Antrag zu stellen ist, dass bestimmte Grenzwerte einzuhalten sind, dass im konkret festgelegten Zeitabstand zu mes-sen ist. Ausschließlich die Rechtsfolgen sind als Pflich-ten zu bestimmen, die vom Gesetzgeber zum Schutz

eines Rechtsgutes in der Rechtsvorschrift vorgesehen sind.

Im Normalfall der Rechtsanwendung gilt es die typi-schen Fehler zu vermeiden.

�� Erstens sind alle Sachverhalte vollständig aus dem Betrieb zu ermitteln, die eine Gefahr für die ge-schützten Rechtsgüter des Umweltrechts, nämlich Boden, Wasser, Luft darstellen. Im Arbeitsschutz sind die Sachverhalte zu ermitteln, die das ge-schützte Rechtsgut, Arbeitnehmergesundheit, ge-fährden können.

�� Zweitens ist der Fehler zu vermeiden, nicht alle Rechtsvorschriften zu ermitteln, die die gefährli-chen Sachverhalte aus dem Betriebsstandort re-geln. Insbesondere sind alle Rechtsvorschriften vollständig zu ermitteln. Die Vollständigkeit kann durch EDV-gestützte Recherchen in einer mög-lichst umfassenden Datenbank gewährleistet wer-den.

�� Drittens müssen alle Tatbestandsmerkmale der je-weiligen Rechtsvorschrift erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu jeden abstrakten Tatbe-standsmerkmal ein konkreter Betriebssachverhalt ermittelt werden kann, den die jeweilige Rechts-vorschrift regelt.

�� Viertens muss der Fehler vermieden werden, dass die Rechtsfolgen der Vorschrift nicht vollständig oder nicht im vorgegebenen Rahmen als Pflicht des Betriebsstandorts formuliert werden. Es sind die vorgesehenen Rechtsfolgen als Pflichten zu bestimmen.

Eine Richtigkeitskontrolle kann abschließend darin be-stehen, die ausgewählte Rechtsfolge und formulierte Pflicht des Unternehmens am Normzweck zu überprü-fen. Die Rechtsanwendung ist als Normzweckverwirk-lichung zu verstehen. Erfüllt die gefundene Pflicht den Normzweck der Vorschrift, ist die Rechtsanwendung fehlerfrei. Vorwürfe können gegen das gefundene Er-gebnis nicht erhoben werden.

Wird zum Beispiel bei einer abfallrechtlichen Festle-gung einer Pflicht gewährleistet, dass durch die Aus-wahl der Rechtsfolge Abfall vermieden wird, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung richtig ist. Der Ge-setzgeber schreibt nämlich durch das neue Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetz vor, dass in erster Linie Abfall vermieden wird. Kann der Abfall nicht vermie-den werden, muss er verwertet werden. Wenn er nicht verwertet wird, muss er entsorgt werden. Erfüllt die Entscheidung über die Rechtsfolge und die Formulie-rung der Pflicht diesen Zweck des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes, hat der Betriebsbeauftrag-te bei seiner Rechtsanwendung seine Pflichten erfüllt und muss keine Vorwürfe wegen unzulänglicher Rechtsanwendung erwarten.

Dieser Ablauf der Rechtsanwendung kann als Normal-fall bezeichnet werden. Es fehlen die Komplikationen,

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Umweltrechtsreport 7/2003 521 Wahlthema des Monats

die den Rechtsanwendungsvorgang erschweren kön-nen. Der Normalfall ist auch dann gegeben, wenn im Gesetz sich eine konkrete Regelung der Pflicht findet und die Tatbestandsmerkmale als auch die Rechtsfol-gen konkret geregelt sind. Im Gegensatz zu diesem Normalfall finden sich in aller Regel sowohl auf der Seite der Tatbestandsmerkmale als auch bei den Rechtsfolgen unbestimmte Rechtsbegriffe, die Aus-wahlmöglichkeiten für Rechtsfolgen unter Vorgabe von abstrakt beschriebenen Zielen offen lassen.

Wenn im Tatbestand einer Vorschrift zum Beispiel ge-fährliche Stoffe geregelt werden, ohne dass diese Stof-fe im Wortlaut der Vorschrift oder in Anhängen oder in Verordnungen oder in Verwaltungsvorschriften kon-kret benannt sind, muss geklärt werden, was gefährli-che Stoffe im Sinne dieser jeweiligen Vorschrift sind. Genauso können sich auf der Rechtsfolgenseite unbe-stimmte Rechtsbegriffe finden. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel als Rechtsfolge die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen verlangt wird.

13. Der Problemfall der Rechtsanwendung

In der Regel finden sich in den Gesetzen keine konkre-ten Regelungen. Sowohl unter den Voraussetzungen, als auch bei den Rechtsfolgen finden sich regelmäßig unbestimmte Rechtsbegriffe. Im Gegensatz zu einer konkreten Regelung in einem Genehmigungsbescheid enthalten Gesetze und Verordnungen, abstrakte Rechtsbegriffe, die eine Vielzahl konkreter Fälle um-fassen können. Regelmäßig stellt sich die Frage, ob der konkrete Fall von einer Rechtsvorschrift mit unbe-stimmten Rechtsbegriffen geregelt wird.

Ein solcher unbestimmter Rechtsbegriff ist zum Bei-spiel der Begriff des �Wohls der Allgemeinheit�. § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften verwenden ihn u.a. im Zusammenhang mit der Genehmigung von Wasserbe-nutzungen durch die Wasserbehörden. Danach sind Er-laubnisse oder Bewilligungen für Wasserbenutzungen zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Es war lange Zeit umstritten, ob in diesem Zusammenhang nur wasserwirtschaftliche Belange, wie beispielsweise eine funktionsfähige Wasserbewirt-schaftung, als Allgemeinwohlbelang zu berücksichti-gen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu aus-geführt: �Der nähere Inhalt des Begriffs des Wohls der Allgemeinheit ist nur schwer zu bestimmen. Wegen seiner Abstraktheit bedarf er der Konkretisierung (BVerwG, NVwZ 1989, 1061).� Diese Konkretisie-rung hat das Gericht vorgenommen. Es hat entschie-den, dass die Wasserbehörden nicht nur wasserwirt-schaftliche Belange berücksichtigen dürfen. Vielmehr haben sie auch andere öffentliche Belange in ihre Ent-scheidung mit einzubeziehen. Hierzu zählt das Gericht Belange der menschlichen Gesundheit oder des Land-schaftsschutzes ebenso wie die öffentliche Sicherheit und den öffentlichen Verkehr.

Die Vielzahl der verwaltungsrechtlichen Auseinander-setzungen zeigen außerdem, dass über unbestimmte Rechtsbegriffe gestritten werden kann. Regelmäßig streiten Unternehmen mit Behörden im Verwaltungs-verfahren und vor Gericht darüber, ob ein konkreter Unternehmenssachverhalt von einer Rechtsvorschrift geregelt wird, insbesondere streiten die Parteien dar-über, ob ein unbestimmter Rechtsbegriff auf den kon-kreten Fall im Industriebetrieb anzuwenden ist. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind für den Umwelt-schutz und Arbeitsschutz typisch. Nicht nur die unbe-stimmten Rechtsbegriffe und die abstrakten Regelun-gen machen die Probleme bei der Rechtsanwendung aus. Vielmehr enthalten die Gesetze Lücken, über die ebenfalls gestritten werden kann. Der Streit kann dar-um gehen, ob es sich überhaupt um eine Lücke handelt oder wie die Lücke im Gesetz durch welche Regelung geschlossen werden kann. Zu all den Problemfällen zählen die Fälle, in denen der gleiche Sachverhalt in mehreren Instanzen unterschiedlich entschieden wird.

Für die Pflicht der Betriebsbeauftragten stellt sich die Frage, welche Fehler in diesen Problemfällen zur ver-meiden sind, und welche Pflichten Betriebsbeauftragte bei der Überwachung der Einhaltung dieser Vorschrif-ten zu erfüllen haben. Zu den Problemfällen zählen auch die, in denen mehrere Vorschriften zur Regelung ein und des selben Sachverhaltes in Frage kommen und die Unternehmen mit den Behörden darüber streiten, welche von mehreren Vorschriften einschlägig sind. Es sind dies die Fälle der Konkurrenz von Normen.

14. Gesetzgebungstechnik als Ursache für Probleme bei der Rechtsanwendung

Mit Gesetzen sollen Interessenkonflikte gelöst werden. Der Konflikt besteht einerseits zwischen den Zielen des Umweltschutzes und Arbeitsschutzes und anderer-seits der Gewerbefreiheit des Unternehmens. Durch das Umweltrecht werden Boden, Wasser und Luft ge-schützt. Im Arbeitsschutz wird die Arbeitnehmerge-sundheit geschützt. Unternehmen können im Interesse dieser geschützten Rechtsgüter nicht schrankenlos ihre Unternehmensfreiheit ausnutzen. Die Unternehmen sind durch das Grundgesetz in Ihre Gewerbefreiheit geschützt. Der Schutz der Gewerbefreiheit steht im Konflikt mit dem Schutz der Umweltmedien und der Arbeitnehmergesundheit als Rechtsgut des Arbeits-schutzrechts. Unternehmen sind verpflichtet, ihre ga-rantierte Gewerbefreiheit dann einzuschränken, wenn gesetzlich geschützte Umweltmedien und die Arbeit-nehmergesundheit bedroht sind. In die Unternehmens-freiheit kann der Gesetzgeber jedoch nur auf Grund eines Gesetzes eingreifen. Unter welchen Vorausset-zungen der Schutz der Umweltmedien und der Arbeit-nehmergesundheit der Gewerbefreiheit der Unterneh-men vorgehen, regeln die Gesetze des Umweltrechts und des Arbeitnehmerschutzrechts. Die Interessenkon-flikte zwischen dem Schutz der Umwelt und der Ar-beitnehmergesundheit und der Gewerbefreiheit der Un-

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ternehmen ist in einer unendlichen Vielzahl von Ein-zelfällen möglich.

Für jeden einzelnen denkbaren Interessenkonflikt zwi-schen Gewerbefreiheit und den geschützten Umwelt-medien kann jedoch keine gesetzliche Regelung for-muliert werden. Darin besteht das Problem der Gesetz-gebungstechnik. Die Gesetze müssen so gefasst wer-den, dass eine Vielzahl von Einzelfällen durch Gesetze und Verordnungen geregelt werden können. Wollte man jeden einzelnen Konfliktfall gesetzlich regeln, würde die Zahl und der Umfang der Gesetze ins uner-messliche ausgeweitet. Der parlamentarische Gesetz-geber kann deshalb nicht jeden Interessenkonflikt im Einzelfall lösen und durch Gesetze und Verordnungen entscheiden. Der Gesetzgeber ist deshalb auf eine Ge-setzgebungstechnik angewiesen, nach der jeder Rechtssatz auf die Erfassung von Fallgruppen gerichtet ist. Rechtssätze werden deshalb abstrakt geregelt. Sie sollen eine Vielzahl von Einzelfällen erfassen. (Bernd Rüthers: Rechtstheorie, Anmerkung 192). Das Span-nungsverhältnis zwischen der unendlichen Zahl der re-gelungsbedürftigen Interessenkonflikten im Einzelfall und der möglichst kleinen Zahl von Rechtssätzen wird im Umweltrecht ganz besonders deutlich. Wegen der unendlichen Vielzahl der Konflikte sind die abstrakten Regelungen charakteristisch für das Umweltrecht. Die gesetzlichen Regelungen sind typisch für die deutsche Rechtsordnung. Andere Rechtsordnungen, wie z.B. das amerikanische Recht kommen ohne umfassende ge-setzliche Regelungen aus. Im �case law� der USA wird jeder Konfliktfall vor Gericht entschieden. Bei diesen Entscheidungen wird auf schon entschiedene Fälle zu-rückgegriffen.

15. Die Bindung an Gesetz und Recht

In unserer Rechtsordnung sollen Gesetze und Verord-nungen alle dem Gesetz Unterworfenen in gleicher Weise binden. Alle sollen sich so verhalten, wie es das Gesetz verlangt.

Nach Artikel 20 Abs. 3 GG �sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden.�

Nach Artikel 97 Abs. 1 GG �sind die Richter unab-hängig und nur dem Gesetz unterworfen.�

Die Verwaltung als auch die Gerichte müssen so ent-scheiden, wie es das Gesetz vorgibt. Nicht nur von Richtern und Verwaltungsbeamten wird die Beachtung gesetzlicher Vorschriften verlangt. Auch die Normad-ressaten sind zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet. Die Pflicht zur Einhaltung von Gesetzen wird aus-drücklich den Vorständen von Aktiengesellschaften in Artikel 4.1.3 des Corporate Governance Kodex aufer-legt. Im Corporate Governance Kodex ist die alte Rechtslage des Aktienrechts neu und aktuell formu-liert. Die Pflicht für Vorstände ergibt sich auch aus § 92 AktG. Die Geschäftsführer einer GmbH sind nach

§ 43 GmbHG zur Einhaltung von Gesetzen verpflich-tet.

Die Betriebsbeauftragten im Umweltschutz und Ar-beitsschutz haben als Hauptaufgabe, die einschlägigen Gesetze im Unternehmen zu überwachen. Für den Fall des Gesetzesverstoßes wird auf dem Gebiet des Um-weltschutzes und Arbeitsschutzes in etwa 9.800 einzel-nen Vorschriften Strafen und Geldbußen nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) und dem Ord-nungswidrigkeitengesetz (OwiG) angedroht. Diese rechtlichen Vorschriften machen deutlich, dass in unse-rer Rechtsordnung kein Zweifel aufkommen kann, dass der Gesetzgeber die Einhaltung von Vorschriften ver-langt. Er bindet sowohl die Normadressaten, insbeson-dere Industrieunternehmen und ihre Angestellten, als auch die Richter und die Verwaltungsbehörden an Ge-setz und Recht. Legales Verhalten muss als Selbstver-ständlichkeit in einem Rechtsstaat verstanden werden

16. Die Grenzen der Bindungsmöglichkei-ten an Gesetz und Recht

Die zitierten Vorschriften aus dem Grundgesetz, dem Aktiengesetz, dem GmbH-Recht und dem Strafrecht gehen wie selbstverständlich davon aus, dass eine sol-che Bindung an Gesetz und Recht auch möglich ist. Der Alltag der Rechtsanwendungspraxis weckt Zweifel daran, ob und wie weit eine Bindung an Gesetz und Recht möglich ist.

17. Die Kodifikationsidee als Grund für die Gesetzgebungstechnik

Mit gesetzlichen Regelungen wurde ursprünglich die lückenlose Ordnung durch Gesetze angestrebt. Im 19. Jahrhundert herrschte dieses Ideal der Kodifikations-idee. Umfassend wurden in europäischen Ländern Zi-vilrecht kodifiziert. Insbesondere in Frankreich, Preu-ßen und Österreich herrschte lange Zeit die Auffas-sung, Gesetzbücher, wie der Code Napoleon oder das Bürgerliche Gesetzbuch, könnten die gewollten Rege-lungsinhalte dauerhaft fixieren, wenn nur der Gesetzes-text hinreichend klar gefasst sei.

18. Das Scheitern der Kodifikationsidee

Die Möglichkeit der lückenlosen Kodifizierung aller Interessenkonflikte hat sich als Irrtum erwiesen. Die Kodifikationsidee ist heute unstreitig gescheitert. Sie ist eine utopische Idee. Die Lückenhaftigkeit der Ge-setzesordnung lässt sich erstens schon mit der Unge-nauigkeit der Sprache begründen. Sprachliche Ausdrü-cke sind mehrdeutig, ungenau und wandelbar. Die Be-deutung der Rechtssprache ist einem stetigen Wandel unterworfen. Die Bedeutung eines sprachlichen Aus-drucks ist als seine Verwendung durch Behörden, Ge-richte und Normadressaten zu verstehen. Es hat sich außerdem herausgestellt, dass nicht nur wegen der Un-

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genauigkeit der Sprache lückenlose Gesetze unmöglich sind. Es wird heute unstreitig als Utopie angesehen, alle einzelnen Interessenkonflikte vorausschauen zu wollen und gesetzgeberisch zu lösen. Jede Rechtsord-nung bleibt deshalb lückenhaft.

Es lässt sich schließlich leicht beobachten, dass ein abstrakter Begriff eine Vielzahl von Einzelfällen ab-deckt. Gerichte ordnen konkrete Fälle unter abstrakte Begriffe. Dies wird dann deutlich, wenn man in Geset-zeskommentaren die konkreten Fälle zählt, die einem abstrakten Gesetzesbegriff zugeordnet werden.

Der Anlagenbegriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird auf eine Vielzahl konkreter Sachverhalte angewandt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gilt das Gesetz für die Er-richtung und den Betrieb von Anlagen. § 3 Abs. 5 BImSchG enthält eine Definition, was unter Anlagen zu verstehen ist:

�Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrich-tungen,

2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränder-liche technische Einrichtungen sowie Fahr-zeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und

3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt wer-den, die Emissionen verursachen können, aus-genommen öffentliche Verkehrswege.�

Im Rahmen des Rechtsanwendungsvorgangs muss festgestellt werden, ob ein konkreter Sachverhalt von dieser abstrakten Definition des Anlagenbegriffs er-fasst wird. So hat die Rechtsprechung u.a. folgende ortsfeste Einrichtungen als Anlagen im Sinne des BImSchG angesehen:

�� Flutlichtanlagen,

�� Grillplätze,

�� Hundezwinger,

�� elektrische Jalousien und

�� Kirchengebäude einschließlich Glocken.

Die Unterschiedlichkeit der Beispiele zeigt die Vielfalt der Lebenssachverhalte, die gerade im Immissions-schutzrecht durch Gesetz geregelt werden sollen. Es ist dem Gesetzgeber dann unmöglich alle nur denkbaren Sachverhalte im vorhinein festzulegen. Er muss die Konkretisierung den Rechtsanwendern und damit letzt-endlich den Gerichten überlassen.

Diese konkreten Einzelfälle, die von der Rechtspre-chung entschieden wurden, werden in Kommentaren gesammelt. Das Verhältnis zwischen den vielen kon-kreten Fällen und den wenigen abstrakten Rechtsbeg-riffen kann man daran ablesen, dass dort oft seitenlang die schon durch die Rechtsprechung entschiedenen

konkreten Einzelfälle nur einem einzigen abstrakten Rechtsbegriff zugeordnet werden.

Die in § 130 OWiG �vorgeschriebenen� erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zum Beispiel füllen mehrere Sei-ten. Aktuelle Kommentierungen im einschlägigen Kommentar von Göhler umfassen ca. 15 Gerichtsurtei-le zu erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 13. Auflage, 2002):

In § 130 OWiG heißt es: �Zu den erforderlichen Auf-sichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorg-fältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtsper-sonen.� Das Wort �auch� macht klar, dass diese drei Aufsichtsmaßnahmen nur Beispielsfälle sind, die kei-neswegs eine abschließende Aufzählung darstellen. Der Wortlaut lässt das ganze Ausmaß der Pflicht nach § 130 OWiG zur Organisation der Aufsicht in Betrie-ben und Unternehmen nicht erkennen. Deshalb haben die Literatur und die Rechtsprechung weitere erforder-liche Aufsichtsmaßnahmen entwickelt. Hierzu gehören insbesondere:

�� Aufklärung der Mitarbeiter über die einzuhalten-den Vorschriften,

�� Stichprobenkontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften,

�� Pflicht zu gesteigerten Aufsichtsmaßnahmen in Wiederholungsfällen,

�� Organisationsmangel wegen nicht nachvollziehba-rer Verantwortungsverteilung

�� Aufsichtspflichtverletzung durch Überforderung der Mitarbeiter und

�� Oberaufsicht über eingesetzte Aufsichtspersonen

Dem juristischen Laien kommt es vor, als würden Ge-setze mehr Lücken als Regelungen enthalten. Viele konkrete Einzelfälle werden wenigen abstrakten Rechtsbegriffen zugeordnet. Zum Verständnis des Rechtsanwendungsvorgangs gehört auch die Einsicht, dass dies nicht anders möglich ist. Nicht jeder Interes-senkonflikt kann per Gesetz geregelt werden. Selbst bei der dargestellten Gesetzgebungstechnik wird die Überregulierung beklagt. Je konkreter eine gesetzliche Regelung ist, um so leichter ist die Rechtsanwendung. Je abstrakter die gesetzliche Regelung durch unbe-stimmte Rechtsbegriffe ist, um so aufwendiger ist der Rechtsanwendungsvorgang.

19. Die Pflicht zur Einhaltung lückenhaf-ter Texte und ihrer Überwachung

Einerseits wird von allen Bürgern und Unternehmen verlangt, Gesetze einzuhalten, andererseits stellt sich heraus, dass Gesetze unausweichlich lückenhaft sind. Gerade im Umweltrecht wird dieses Problem der Bin-dung an lückenhafte Gesetze besonders deutlich. Es stellt sich deshalb nachdrücklich die Frage, ob lücken-hafte Gesetze überhaupt binden können, ob sie über-

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Wahlthema des Monats 524 Umweltrechtsreport 7/2003

haupt Unternehmenspflichten vorschreiben können, durch die Normadressaten an Gesetze gebunden sind. Die unbestimmten Rechtsbegriffe und die lückenhaften Gesetze lassen in vielen Fällen gerade nicht erkennen, was im Einzelfall konkret die Pflicht desjenigen ist, der eine Vorschrift einzuhalten hat.

20. Die Rechtsprechung als Lückenfüller und Ersatzgesetzgebung

Es bleibt die Frage, wer die lückenhaften Gesetzes füllt und die abstrakten unbestimmten Rechtsbegriffe kon-kretisiert. Gerade wegen der unbestimmten Rechtsbeg-riffe und der unausweichlichen Gesetzeslücken ver-zichtet der Gesetzgeber nicht auf die Durchsetzung von Gesetz und Recht. Vielmehr lässt sich beobachten, dass trotz der unzulänglichen Gesetzestechnik der Staat auf die Durchsetzung der Vorschriften nicht verzichtet. Trotz unbestimmter Rechtsbegriffe und unausweichli-cher Gesetzeslücken drohen bei Verstößen gegen ge-setzliche Vorschriften Strafen und Geldbußen. Im Umweltschutz und Arbeitsschutz lassen sich 9.800 strafbewehrte Vorschriften ermitteln. Es bleibt die Fra-ge für den Betriebsbeauftragten, wie er sich pflichtge-mäß zu verhalten hat, um sich nicht dem Vorwurf strafrechtlicher Sanktionen auszusetzen, wie die Geset-ze trotz ihrer Lücken und trotz der unbestimmten Rechtsbegriffe einzuhalten sind.

Nach Artikel 20 Abs. 3 GG sind alle Normadressaten an Gesetz und Recht gebunden. Diese Regelung des Grundgesetzes lässt erkennen, dass Bürger, Richter und die Verwaltung nicht nur an die Gesetze gebunden sind. Sie sind auch an das Recht gebunden. Dazu zählt das Richterrecht. Es sind Rechtssätze, die in höchst-richterlichen oder letztinstanzlichen Entscheidungen verwendet werden, aber in der gesetzlichen oder ge-wohnheitsrechtlichen Rechtsordnung nicht enthalten sind. Richterrecht sind alle Normen, die ohne werten-de, gebotsbildende Akte des Richters dem Gesetz nicht entnommen werden können (Bernd Rüthers, Anm. 235).

Das gesamte Arbeitskampfrecht ist ganz überwiegend nicht gesetzlich geregelt. Es findet sich in zahlreichen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes.

Ein weiteres Beispiel sind die Geldersatzansprüche für immaterielle Schäden, d.h. Schäden die keinen Vermö-gensschaden darstellen. Diese sind nach § 253 BGB nur in bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen mög-lich. So kann beispielsweise das Opfer einer Körper-verletzung einen finanziellen Schadensersatz verlan-gen. Dennoch erkennt die Rechtsprechung bei schwe-ren Verletzungen des aus der Menschenwürde abgelei-teten allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen finan-ziellen Entschädigungsanspruch zu, obwohl dieser ge-setzlich nicht festgeschrieben ist. (BGHZ 128, S. 1 �Caroline von Monaco�)

Die Bedeutung des Richterrechtes wächst. Für die Be-auftragten im Umweltrecht und Arbeitsschutzrecht

heißt das, dass nicht nur die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften bei der Formulierung von Unternehmenspflichten einzusetzen sind. Vielmehr ist neben den Gesetzen und Verordnungen auch die Rechtsprechung bei der Formulierung von Unterneh-menspflichten zu berücksichtigen. Es wäre ein Fehler, wenn die Rechtsprechung im Umweltrecht und Ar-beitsschutzrecht nicht beachtet werden würde. Der Vorwurf der fehlerfreien Rechtsanwendung ist nur dann zu vermeiden, wenn bei der Rechtsanwendung durch die Beauftragten im Umweltschutz und Arbeits-schutz auch die einschlägigen Gerichtsurteile berück-sichtigt werden.

21. Das Richterrecht als umstrittene Rechtsquelle

Juristen streiten sich darüber, ob das Richterrecht ge-nauso wie ein Gesetz als Quelle für Recht anzusehen ist, an das die Rechtsanwender gebunden sind. Die herrschende Lehre kennt nur zwei Rechtsquellen des innerstaatlichen Rechtes, nämlich die Gesetzgebung und die von allgemeiner Rechtsüberzeugung getragene dauerhafte Übung, das Gewohnheitsrecht. Zur Begrün-dung dieser Meinung wird auf den Grundsatz der Ge-waltenteilung unserer Verfassung hingewiesen. Der Gesetzgebung bleibt es danach vorbehalten, Gesetze zu erlassen. Die Richter haben über die Einhaltung der Gesetze zu richten. Sie sind nach dem Prinzip der Ge-waltenteilung nicht befugt, Recht zu setzen. Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung hat die Legislative (Ge-setzgebung) Gesetze zu erlassen, die Exekutive (Ver-waltung) sie zu verwalten, die Judikative (Rechtspre-chung) über ihre Einhaltung zu wachen.

Faktisch gilt jedoch die Rechtsprechung der höchst-richterlichen Gerichte als bindend. Es wird eine schlei-chende Machtverschiebung zwischen der Gesetzge-bung und der Justiz beobachtet. Das Richterrecht wächst und gewinnt an Einfluss. Die Gesetzgebung verliert wegen der Unzulänglichkeit der Gesetzge-bungstechnik zu Gunsten der Rechtsprechung. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine rechtliche Bindung von Untergerichten an die Urteile der Oberge-richte. Faktisch haben Grundsatzentscheidungen obers-ter Gerichte jedoch eine normsetzende Richtlinienfunk-tion. Die unteren Instanzgerichte weichen nur in Aus-nahmefällen bewusst von der gefestigten obergerichtli-chen Rechtsprechung ab. Sie weichen nur dann ab, wenn sie eine Abänderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für geboten und für erreichbar halten (Bernd Rüthers, Anm. 239).

22. Die faktische Bindung höchstrichterli-cher Entscheidungen

Die Entscheidungen der höchsten Gerichte haben ge-setzesähnliche Wirkung. Alle unteren Instanzgerichte und der Rechtsverkehr stellen sich auf die höchstrich-

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Umweltrechtsreport 7/2003 525 Wahlthema des Monats

terlichen Grundsatzentscheidungen ein. Sie vermeiden damit kostenträchtige Verfahren, wenn sie es für aus-sichtslos halten, eine höchstrichterliche Entscheidung abzuändern. Die Entscheidungen der obersten Bundes-gerichte genießen erhebliche Autorität, weil sie durch hochqualifizierte Richter entschieden werden. Die Richter der obersten Bundesgerichte wiederum ent-scheiden im Bewusstsein, dass ihre Entscheidungen Muster- und Vorbildfunktionen erfüllen. Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung wirkt wie Gewohn-heitsrecht und wie Gesetzesrecht. Durch ununterbro-chene ständige Rechtsprechung müssen Fälle entschie-den werden, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind.

Im Zivilrecht finden sich eine Reihe von Regelungen, die das BGB nicht vorgesehen hat. Zu den klassischen Fällen zählt die Sicherungsübereignung. Die Änderung und Anpassung von Verträgen beim Wegfall der Ge-schäftsgrundlage, der Schadensersatz bei Pflichtverlet-zungen während der Vertragsverhandlungen noch vor Vertragsabschluss (culpa in contrahendo) und die posi-tive Forderungsverletzung mit Schadensersatz bei der Verletzung von Nebenpflichten waren bis vor kurzem nicht gesetzlich geregelt. Es waren Rechtssätze, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden, da das ge-schriebene Recht lückenhaft war. Mittlerweile hat der Gesetzgeber bei der letzten großen Reform des Schuld-rechts diese Rechtssätze in das BGB mit aufgenom-men. Was vormals als Richterrecht allgemeine Gültig-keit besaß, ist somit vom Gesetzgeber aufgegriffen worden und in das geschriebene Recht übernommen worden.

Gibt das Gesetz keine Auskunft über eine Regelung, müssen die Beauftragten für Umwelt- und Arbeits-schutz im Unternehmen im Rahmen ihrer Überwa-chungspflichten ermitteln, ob entsprechende einschlä-gige Entscheidungen aus der Rechtsprechung vorlie-gen. Es wäre eine Fehler, wenn anstehende Rechtsfra-gen nur durch die Anwendung von Gesetzen ohne Be-rücksichtigung der Rechtsprechung beantwortet wer-den. Insbesondere gilt dies dann, wenn das Gesetz un-bestimmte Rechtsbegriffe einsetzt oder Lücken auf-weist.

23. Die Bundesgerichte als Ersatzgesetz-geber

Die richterliche Normsetzung und Gleichstellung mit dem Gesetzgeber kann nicht mit dem Gewaltentei-lungsgrundsatz bestritten werden. Die Gesetzesbindung der Gerichte wird nicht verletzt. In allen Fragen, in de-nen das Gesetz Lücken lässt oder sich in unbestimmten Rechtsbegriffen äußert, verzichtet der Gesetzgeber auf eine Regelung. Werden diese Lücken durch richterli-che Entscheidungen gefüllt, wird das Prinzip der Ge-setzesbindung der Gerichte nicht verletzt. An das Ge-setz können Gerichte nur dann gebunden werden, wenn sie Regelungen getroffen haben. Dies ist bei Gesetzeslücken gerade nicht der Fall.

�Im Jahresbericht des Bundesgerichtshofes 1966, NJW 1967, 861 ff ist ausgeführt, dass jedenfalls unter Juris-ten kein Zweifel darüber möglich ist, dass in allen ü-bersehbaren Zeiträumen das verwirklichte Recht eine Mischung von Gesetzesrecht und Richterrecht gewesen ist und dass dasjenige Recht, dass sich in den Erkennt-nissen der Gerichte verwirklicht hat, sich niemals in allem mit demjenigen Recht gedeckt hat, dass der Ge-setzgeber gesetzt hatte...�

Es bleibt deshalb bei der Einsicht, dass gerichtliche Entscheidungen in vielen Fällen dem Gesetz nicht ent-nommen werden können, weil diese dort entweder gar nicht, nicht eindeutig oder im Widerspruch zu anderen Normen und Wertmaßstäben der Rechtsordnung gere-gelt sind. Gerichtsentscheidungen in solchen Fällen haben normsetzende Wirkung (Bernd Rüthers, Anm. 244) und müssen bei der Rechtsanwendung berück-sichtigt werden.

24. Die Richtlinienfunktion höchstrichter-licher Entscheidung nach dem Verfah-rensrecht

Das Verfahrensrecht schreibt den obersten Bundesge-richten und in sonstigen letzten Instanzen gemäß § 132 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine Leitfunktion bei der normsetzenden Fortbildung der Rechtsordnung zu.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind wie ein Gesetz für alle Gerichte verbindlich, wenn ein Gesetz für nichtig erklärt wird. Dies ist in § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelt. Untere Instanzgerichte sind für einen einzelnen Rechtsstreit nach § 563 Abs. 2 ZPO dann an das Urteil der oberen Instanz gebunden, wenn das Rechtsmittelgericht das instanzgerichtliche Urteil aufhebt und den Rechtsstreit mit entsprechenden in-haltlichen Vorgaben zur erneuten Entscheidung zu-rückverweist.

Oberlandesgerichte, die in letzter Instanz entscheiden und von Entscheidungen eines anderen Oberlandesge-richtes abweichen, haben in bestimmten Fällen eine Vorlagepflicht zum Bundesgerichtshof (so zum Bei-spiel in Kartellsachen nach § 124 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Ein Gericht der zweiten Instanz muss die Revision zum obersten Bun-desgericht zulassen, wenn es von Entscheidungen der obersten Bundesgerichte abweichen will. Die einheitli-che Rechtsanwendung soll auf diese Weise gewahrt werden. Einerseits werden die unteren Instanzgerichte in ihrer Unabhängigkeit gesichert. Sie sind nicht an die Obergerichte gebunden. Andererseits führt die Zuläs-sigkeit der Revision in der Praxis zu einer einheitlichen Rechtsprechung nach dem Vorbild der obersten Bun-desgerichte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat damit Richtlinienfunktion. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte wird e-benfalls durch Verfahrensregeln abgesichert. Will ein

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Senat eines obersten Bundesgerichtes von der Ent-scheidung eines anderen Senates abweichen, muss er die Rechtsfrage dem großen Senat des Gerichts vorle-gen. Letztlich entscheidet der gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte. Seine Einrichtung dient der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, § 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG).

Im Verwaltungsrecht dienen ebenfalls die Berufungs- und Revisionsvorschriften der Wahrung der Einheit-lichkeit der Rechtsprechung. Nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann gegen das Urteil eines Verwaltungsgericht insbesondere dann Be-rufung eingelegt werden, wenn die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat oder wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bun-desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesver-fassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Gleiches gilt nach § 32 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision gegen Urteile des Oberverwal-tungsgerichts.

All diese Verfahrensregelungen sollen die Einheitlich-keit der Rechtsordnung wahren. Im Falle der gesetzli-chen Lücken hat das Bundesverfassungsgericht in sei-nem Grundsatzurteil (BVerfGE 34, 269, Seite 287, der �Soraya-Entscheidung�) entschieden, dass verfas-sungsrechtliche Wertvorstellungen nach Auffassung des Gerichtes dann von der Rechtsprechung umgesetzt werden und den Text der geschriebenen Gesetze än-dern, wenn schwerwiegende rechtliche Gründe aus dem Ganzen der Rechtsordnung die Abweichung und Ergänzung vom Gesetz unerlässlich macht. Vorausset-zung zur Rechtsfortbildung ist nach dieser Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgericht, dass das ge-schriebene Gesetz seine Funktionen nicht erfüllt, näm-lich ein zu entscheidendes Rechtsproblem zu lösen. Im Falle einer Lücke muss der Richter entscheiden, wenn der Gesetzgeber eine Regelung unterlassen hat. Seit der Soraya-Entscheidung wird dieser Grundsatz in ständiger Rechtsprechung bestätigt.

Die wichtige Rolle der Bundesgerichte wird auch daran deutlich, dass sie selbst die Gesetzeslücken definieren. Sie befinden darüber, ob ein Gesetz eine Lücke hat, die durch Gerichtsurteile zu schließen ist. Bei diesen Ent-scheidungen können auch oberste Bundesgerichte ir-ren. Sie irren dann aber rechtskräftig. (Bülow, Gesetz- und Richteramt, 1992, Seite 7 und 48, zitiert nach Bernd Rüthers, Anm. Seite 253). Festzuhalten bleibt, dass oberste Bundesgerichte nicht nur Recht anwen-den, sondern neues Recht schaffen. Das Richterrecht gilt als faktische Rechtsquelle. Die Rechtsprechung darf deshalb nicht als Rechtsquelle neben den Geset-zestexten vernachlässigt werden.

Da in der betrieblichen Praxis beim Umweltschutz und Arbeitsschutz die Rechtsprechung eher vernachlässigt und die Gesetzestexte überbewertet werden, muss für die Praxis der Rechtsanwendung in den Unternehmen

die wachsende Bedeutung der Rechtsprechung auch für die Alltagspraxis hervorgehoben werden. Gerade weil im Umweltrecht und Arbeitsschutzrecht die unbe-stimmten Rechtsbegriffe vorherrschen, Gesetzeslücken wegen der dynamischen Entwicklung der Erkenntnisse im Umweltschutz und Arbeitsschutz unausweichlich sind, muss um so mehr die Rechtsprechung als weitere Rechtsquelle herangezogen werden. Die Resultate der Rechtsprechung bei der Formulierung von Unterneh-menspflichten zu vernachlässigen, würde den Vorwurf der unzulänglichen Rechtsanwendung begründen.

25. Rechtsverweigerungsverbot

Anerkannt ist von Juristen heute, dass Gerichte die Lü-cken füllen, die der Gesetzgeber offen gelassen hat. Die Richter werden zu Ersatzgesetzgebern. Sie schaf-fen das Richterrecht neben dem Gesetzesrecht. Die Funktionen der Gerichte als Ersatzgesetzgeber bei of-fen gelassenen Lücken wird mit dem Rechtsverweige-rungsverbot begründet. Danach sind Gerichte ver-pflichtet, im Rahmen Ihrer Zuständigkeit, vorgelegte Rechtsfälle auch dann zu entscheiden, wenn eine ein-schlägige, dem Sachverhalt regelnde Gesetzesnorm, nicht vorhanden ist.

Diese Regel vom Rechtsverweigerungsverbot hat ihre Ausnahme. Im Strafrecht gilt dieser Grundsatz nicht. Nach Artikel 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor der Tat gesetzlich bestimmt war (nulla poena sine lege). Gerichte dürfen im Strafrecht keine Lücken füllen. Zu Lasten eines Angeklagten wurde die Strafbarkeit erweitert.

Gerade die Beschäftigung mit umweltrechtlichen Nor-men zeigen deren typische Lückenhaftigkeit. Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Lücken könne nur von Richtern geschlossen werden. Richter können sich nicht weigern, Entscheidungen zu treffen, wenn eine Lücke im Gesetz vorhanden ist. Gerade der Grundsatz vom Rechtsverweigerungsverbot soll den Betriebsbe-auftragten klar werden lassen, wie wichtig es ist, die Rechtsprechung heranzuziehen und nach Lösungen of-fener Rechtsfragen zu recherchieren.

Fehlerhaft wäre es bei der Rechtsanwendung nach der Feststellung einer Lücke im Gesetz weitere Recher-chen einzustellen. Vielmehr setzt die fehlerfreie Rechtsanwendung voraus, neben Gesetzen auch nach Lösungen durch die Rechtsprechung zu suchen.

26. Gerichtsurteile als Vorrat von Lösun-gen für offene Rechtsfragen

Versteht man die Rechtsanwendung als ein Verfahren, abstrakte Rechtsbegriffe auf konkrete Sachverhalte an-zuwenden, ist es für einen Betriebsbeauftragten inte-ressant, auf welche konkreten Sachverhalte aus einem Industriebetrieb ein Rechtsbegriff in der Vergangenheit verwendet wurde. Darüber geben Gerichtsurteile Aus-

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kunft. Die Verwendung eines Rechtsbegriffs auf einen konkreten Sachverhalt aus einem Industriebetrieb hat immer eine Rechtsfolge. Die Rechtsfolge ist regelmä-ßig im Gesetz beschrieben und ist als Pflicht des Un-ternehmens zu verstehen.

Diese Zusammenhänge macht das folgende Beispiel aus der Rechtsprechung deutlich (OVG Münster, DÖV 2001, S. 300):

Die Firma X betreibt einen Container-Terminal in ei-nem Hafen. 10-15 % der jährlich ankommenden Transportbehälter enthalten sehr giftige Stoffe und Zu-bereitungen i.S.d. Gefahrstoffverordnung. Nr. 9.34 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürfti-ge Anlagen (4. BImSchV) legt fest, dass Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr dieser Stoffe dienen, einer Genehmigung nach dem BImSchG be-dürfen. Die Container werden ausgeladen und auf dem Betriebsgelände vorübergehend abgestellt, bis das Anschlußtransportmittel (i.d.R. ein LKW) zur Verla-dung und zum Abtransport zur Verfügung stehen. Da-bei können ein bis zwei Tage bis zum Weitertransport vergehen.

Die zuständige Behörde stufte das Container-Terminal als Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG ein. Nach Auffassung der Behörde bestehe eine Genehmigungs-pflicht, weil die Anlage der �Lagerung� (und nicht le-diglich dem �Umschlagen�) der Container mit den o.g. Stoffen diene. Eine solche Genehmigung lag aber nicht vor. Daraufhin legte die Behörde die Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG still.

Das OVG Münster bestätigte die Ansicht der Behörde, daß es sich hier um eine genehmigungsbedürftige La-gerung handele. Da der Gesetzgeber weder in der 4. BImSchV noch im BImSchG den Begriff der �Lage-rung� definiert habe, müsse zur Ausfüllung des Begrif-fes auf die Interpretation im Gewässerschutzrecht und im Abfallrecht zurückgegriffen werden. Eine �Lage-rung� werde dort bejaht, wenn der Schwerpunkt mehr auf dem �Aufbewahren� als auf dem �Fortbewegen� liege. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen An- und Abtransport müsse verloren gegangen sein. Die Bereitstellung dürfe nicht auf eine bloß kurze Dauer ausgelegt sein, sondern müsse sich nach der Verkehrs-anschauung als eine Unterbrechung des Transportvor-gangs darstellen. Ziehe man diese Abgrenzungsmaß-stäbe im vorliegenden Fall heran, so müsse - aufgrund der Vielzahl der Container - eine �Lagerung� bejaht werden. Denn die Verweildauer auf dem Betriebsge-lände betrage für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Transportbehälter mehr als 24 Stunden. Dieser Zeit-punkt bilde auch nach § 3 Abs. 3 GefStoffV (Gefahr-stoffverordnung) die Grenze, nach der die �Bereitstel-lung zur Beförderung� in ein �Lagern� übergehe. Da sich die Regelungen der Nrn. 9.34 bzw. 9.35 des An-hangs zur 4. BImSchV gerade auf die dort in der GefStoffV definierten Stoffe und Zubereitungen bezö-gen, könne die entsprechende Wertung herangezogen werden.

Die Kenntnis dieser Rechtsprechung ist also für die Frage von Bedeutung, ob für eine Container-Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich ist. Die Beantwor-tung dieser Frage hängt davon ab, wie man das Tatbe-standsmerkmal �Lagerung� interpretiert. Maßgeblich ist dabei wie die höchstrichterliche Rechtsprechung den Begriff auffasst. Nur mit Kenntnis dieser Auffas-sung kann das Unternehmen die gesetzeskonforme Entscheidung treffen.

Wer also sicher gehen will, die Rechtsbegriffe so zu verwenden, dass ihm kein Vorwurf gemacht werden kann, dem ist zu empfehlen, die Rechtsprechung zu befragen. Zur vorwurfsfreien Rechtsanwendung gehört nicht nur die Suche nach der einschlägigen gesetzli-chen Vorschrift, sondern auch die Suche nach dem ein-schlägigen Gerichtsurteil, wenn das Gesetz eine Rege-lung offen gelassen hat. In Gesetzeskommentaren wird regelmäßig die Rechtsprechung zu einzelnen Rechts-normen und zu den Rechtsbegriffen gesammelt.

In der Fortsetzung dieses Themas soll das Phänomen der Lücke weiter untersucht werden. Es muss vor allem geprüft werden, ob der Gesetzgeber eine Lücke gelas-sen oder auf eine Regelung verzichtet hat. Es soll be-schrieben werden, wie der Rechtsanwender selbst Probleme löst, wenn die Rechtssprechung keine Lö-sung bereit hält. Insbesondere kommt dies dann vor, wenn Gesetze neu geregelt sind, gerichtliche Entschei-dung nicht vorliegen und die Anwender eines neuen Gesetzes auf sich angewiesen sind, eine Lösung zu fin-den. Gerade bei neuen Gesetzen sind Verwaltungsbehörden und Unternehmen darauf angewiesen, die Rechtsanwendung von Gerichten vorherzusagen. Besonders bei neuen Gesetzen sind die Unternehmensvertreter auf die Methoden der Rechtsanwendung angewiesen, um die Behördenvertreter von ihrer eigenen Rechtsauffassung im konkreten Fall zu überzeugen.