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Rechtsprechung bbl 2010, Heft 1 Februar 19 © Springer-Verlag 2010 spruch auf Erteilung der Baubewilligung hätte, weil durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut würde, tri daher nicht zu. Die Anordnung in § 23 Abs 2 letzter Absatz NÖ BauO 1996, dass bei Erteilung der Baubewilligung unter den dort genann- ten Voraussetzungen eine aufschiebende Bedingung zu erteilen sei, richtet sich an die Baubeh, die demnach die Baubewilligung nur unter Vorschreibung dieser Ne- benbestimmung erteilen darf. (Auebung) Oberösterreich Abstellplätze; Garagen; Nutzfläche; Mindestabstände DOI 10.1007/s00738-010-0779-x §§ 5, 6 Abs 1 Z 3 oö BauTG 1994 Bei der Ausnahmebestimmung für Abstellplätze und Garagen im Seitenabstand kommt es erst seit der oö BauTGNov 2006 auf die im Seitenab- stand gelegene Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m 2 an. VwGH 16.9.2009, 2007/05/0114 <9> Aus der Begründung: Fraglich bleibt, ob sich die maxi- mal zulässige Nutzfläche von 50 m 2 nur auf die in der seitlichen Abstandsfläche gelegenen Teile des Vorhabens bezieht oder auf das Vorhaben in seiner Gesamtheit. Im vorliegenden Fall kommt die oben schon zit Z 3 des § 6 Abs 1 OÖ BauTG idF der Nov LGBl 103/1998 zur Anwendung. Durch diese Nov wurde die Bestim- mung gegenüber der Stammfassung teilweise abgeän- dert. Sie lautete in der Stammfassung: „§ 6. (1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seit- lichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für: (…) 3. mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut sind, mit einer Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m 2 und einer dem Nachbarn zuge- wandten Seite bis zu 10 m Länge;“ Der Teil der Bestimmung, welcher die Nutzfläche betri, blieb durch die Nov LGBl 103/1998 also unver- ändert. Im AB zu dieser Nov (wiedergegeben bei Neu- hofer , aaO, S 503 f) heißt es dazu: „Im übrigen ist bei dieser Gelegenheit zu Z. 3 (…) des § 6 Abs 1 klarzustellen, daß das Gesamtobjekt an sich auch mehr als die angegebenen 50 m 2 Nutzfläche (…) aufweisen darf, wenn nur der im Bauwich gelegene Teil des Bauwerkes die gesetzlichen Flächenbegrenzungen nicht überschreitet.“ Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 1 Z 3 OÖ BauTG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Nov LGBl 97/2006 gelten die Abstandsbestimmungen (§ 5 OÖ BauTG) nicht für mit Schutzdächern versehene Abstell- plätze und Garagen als Nebengebäude mit einer Nutz- fläche bis zu insgesamt 50 m 2 . Die Bestimmung regelt somit ausdrücklich, für welche Objekte die Abstands- bestimmungen nicht gelten; eine Einschränkung, wo- nach nur die in der seitlichen Abstandsfläche gelegenen Teile der Nutzfläche dieser Objekte in Betracht zu zie- hen sind, ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut nicht. Erst mit der im vorliegenden Fall noch nicht an- wendbaren Nov LGBl 97/2006 wurde die Bestimmung unter anderem insofern abgeändert, als es nunmehr auf eine im Seitenabstand gelegene Nutzfläche von bis zu insgesamt 50 m 2 ankommt. Die bel Beh ging daher zu Unrecht davon aus, dass auch schon nach der Rechtslage vor der Nov LGBl 97/2006 nur die im Seitenabstand gelegene Nutzfläche für die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 OÖ BauTG maßgeblich ist. (Auebung) Abstand zu Stromleitungen; kein subjektiv-öffentli- ches Nachbarrecht DOI 10.1007/s00738-010-0780-4 § 31 Abs 4 oö BauO 1994 Auf die Einhaltung von Abständen zu einer Strom- leitung (hier: der Energie AG) kommt Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0026 <10> Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet; Ausübung des Gewerbes eines Immobilienmaklers DOI 10.1007/s00738-010-0781-3 § 22 Abs 1 oö ROG 1994 Die Ausübung des Gewerbes eines Immobilien- maklers ist im „Bauland-Wohngebiet“ zulässig. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0246 <11> Aus der Begründung: Die Beschwerdeauffassung, die Ausübung des Gewerbes eines Immobilienmaklers sei mit der Widmung „Bauland-Wohngebiet“ im Grunde des § 22 Abs 1 ROG unvereinbar, geht fehl. Nach § 22 Abs 1 leg cit sind in Wohngebäuden ausnahmsweise (zu den dort zuvor normierten Ausnahmen hinzutretend) Büros und Kanzleien zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend handelt es sich bei einer „Kanzlei“ um ein „Büro von Ämtern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, u.a.“ (vgl das Österreichische Wörterbuch 40 , 2006, S 352), weshalb schon der in dieser Bestimmung ebenfalls genannte Begriff „Büro“ – über die vom Begriff „Kanzlei“ erfass- ten freien Berufe und Ämter hinausgehend – auch Räu- me eines Gewerbebetriebs erfassen kann, in denen vor- wiegend administrative Tätigkeiten (etwa Verfassen,

Abstand zu Stromleitungen; kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht

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Rechtsprechungbbl2010, Heft 1Februar 19

© Springer-Verlag 2010

spruch auf Erteilung der Baubewilligung hätte, weil durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut würde, trifft daher nicht zu. Die Anordnung in § 23 Abs 2 letzter Absatz NÖ BauO 1996, dass bei Erteilung der Baubewilligung unter den dort genann-ten Voraussetzungen eine aufschiebende Bedingung zu erteilen sei, richtet sich an die Baubeh, die demnach die Baubewilligung nur unter Vorschreibung dieser Ne-benbestimmung erteilen darf. (Aufhebung)

Oberösterreich

Abstellplätze; Garagen; Nutzfläche; Mindestabstände

DOI 10.1007/s00738-010-0779-x

§§ 5, 6 Abs 1 Z 3 oö BauTG 1994

Bei der Ausnahmebestimmung für Abstellplätze und Garagen im Seitenabstand kommt es erst seit der oö BauTGNov 2006 auf die im Seitenab-stand gelegene Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m2 an.

VwGH 16.9.2009, 2007/05/0114 <9>

Aus der Begründung: Fraglich bleibt, ob sich die maxi-mal zulässige Nutzfläche von 50 m2 nur auf die in der seitlichen Abstandsfläche gelegenen Teile des Vorhabens bezieht oder auf das Vorhaben in seiner Gesamtheit.

Im vorliegenden Fall kommt die oben schon zit Z 3 des § 6 Abs 1 OÖ BauTG idF der Nov LGBl 103/1998 zur Anwendung. Durch diese Nov wurde die Bestim-mung gegenüber der Stammfassung teilweise abgeän-dert. Sie lautete in der Stammfassung:

„§ 6. (1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seit-lichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für:

(…) 3. mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und

Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut sind, mit einer Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m2 und einer dem Nachbarn zuge-wandten Seite bis zu 10 m Länge;“

Der Teil der Bestimmung, welcher die Nutzfläche betrifft, blieb durch die Nov LGBl 103/1998 also unver-ändert. Im AB zu dieser Nov (wiedergegeben bei Neu­hofer, aaO, S 503 f) heißt es dazu:

„Im übrigen ist bei dieser Gelegenheit zu Z. 3 (…) des § 6 Abs 1 klarzustellen, daß das Gesamtobjekt an sich auch mehr als die angegebenen 50 m2 Nutzfläche (…) aufweisen darf, wenn nur der im Bauwich gelegene Teil des Bauwerkes die gesetzlichen Flächenbegrenzungen nicht überschreitet.“

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 1 Z 3 OÖ BauTG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Nov LGBl 97/2006 gelten die Abstandsbestimmungen (§ 5 OÖ BauTG) nicht für mit Schutzdächern versehene Abstell-

plätze und Garagen als Nebengebäude mit einer Nutz-fläche bis zu insgesamt 50 m2. Die Bestimmung regelt somit ausdrücklich, für welche Objekte die Abstands-bestimmungen nicht gelten; eine Einschränkung, wo-nach nur die in der seitlichen Abstandsfläche gelegenen Teile der Nutzfläche dieser Objekte in Betracht zu zie-hen sind, ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut nicht.

Erst mit der im vorliegenden Fall noch nicht an-wendbaren Nov LGBl 97/2006 wurde die Bestimmung unter anderem insofern abgeändert, als es nunmehr auf eine im Seitenabstand gelegene Nutzfläche von bis zu insgesamt 50 m2 ankommt.

Die bel Beh ging daher zu Unrecht davon aus, dass auch schon nach der Rechtslage vor der Nov LGBl 97/2006 nur die im Seitenabstand gelegene Nutzfläche für die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 OÖ BauTG maßgeblich ist. (Aufhebung)

Abstand zu Stromleitungen; kein subjektiv-öffentli-ches Nachbarrecht

DOI 10.1007/s00738-010-0780-4

§ 31 Abs 4 oö BauO 1994

Auf die Einhaltung von Abständen zu einer Strom-leitung (hier: der Energie AG) kommt Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu.

VwGH 16.9.2009, 2008/05/0026 <10>

Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet; Ausübung des Gewerbes eines Immobilienmaklers

DOI 10.1007/s00738-010-0781-3

§ 22 Abs 1 oö ROG 1994

Die Ausübung des Gewerbes eines Immobilien-maklers ist im „Bauland-Wohngebiet“ zulässig.

VwGH 16.9.2009, 2008/05/0246 <11>

Aus der Begründung: Die Beschwerdeauffassung, die Ausübung des Gewerbes eines Immobilienmaklers sei mit der Widmung „Bauland-Wohngebiet“ im Grunde des § 22 Abs 1 ROG unvereinbar, geht fehl. Nach § 22 Abs 1 leg cit sind in Wohngebäuden ausnahmsweise (zu den dort zuvor normierten Ausnahmen hinzutretend) Büros und Kanzleien zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend handelt es sich bei einer „Kanzlei“ um ein „Büro von Ämtern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, u.a.“ (vgl das Österreichische Wörterbuch40, 2006, S 352), weshalb schon der in dieser Bestimmung ebenfalls genannte Begriff „Büro“ – über die vom Begriff „Kanzlei“ erfass-ten freien Berufe und Ämter hinausgehend – auch Räu-me eines Gewerbebetriebs erfassen kann, in denen vor-wiegend administrative Tätigkeiten (etwa Verfassen,