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Änderungen im ZPO nach 1. 1. 2002 Vor dem Prozess Oblig. Güteverhandlung Einzelrichter im LG mündl. Vorbereitung Klagerücknahme Im Prozess Urteilsformel Urteilstatbestand Entscheidungsgründe Nach dem ersten Prozess Fortführung der Instanz Berufung Revision Beschwerde Bei: Kein vorhergehender Güteversuch Keine erkennbare Aussichtslosigkeit Persönliches Erscheinen – Säumnis kann zum Versäumnisurteil führen Möglichkeit der Verweisung auf außergerichtliche Schlichtung oder gerichtlichen Vergleich

Änderungen im ZPO nach 1. 1. 2002

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Vor dem Prozess Oblig. Güteverhandlung Einzelrichter im LG mündl. Vorbereitung Klagerücknahme Im Prozess Urteilsformel Urteilstatbestand Entscheidungsgründe Nach dem ersten Prozess Fortführung der Instanz Berufung Revision Beschwerde. Bei: Kein vorhergehender Güteversuch - PowerPoint PPT Presentation

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Änderungen im ZPO nach 1. 1. 2002

Vor dem ProzessOblig.

GüteverhandlungEinzelrichter im LGmündl. VorbereitungKlagerücknahme

Im ProzessUrteilsformelUrteilstatbestandEntscheidungsgründe

Nach dem ersten ProzessFortführung der InstanzBerufungRevisionBeschwerde

Bei: Kein vorhergehender Güteversuch Keine erkennbare Aussichtslosigkeit

Persönliches Erscheinen – Säumnis kann zum Versäumnisurteil führen

Möglichkeit der Verweisung auf außergerichtliche Schlichtung oder gerichtlichen Vergleich

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Änderungen im ZPO nach 1. 1. 2002

Vor dem ProzessOblig. GüteverhandlungEinzelrichter im LGMündl. VorbereitungKlagerücknahme

Im ProzessUrteilsformelUrteilstatbestandEntscheidungsgründe

Nach dem ersten ProzessFortführung der InstanzBerufungRevisionBeschwerde

Die Möglichkeiten, auch bei Land-gerichtsverfahren einen Einzelrichter einzuschalten, sind erweitert worden

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Änderungen im ZPO nach 1. 1. 2002

Vor dem ProzessOblig. GüteverhandlungEinzelrichter im LGMündl. VorbereitungKlagerücknahme

Im ProzessUrteilsformelUrteilstatbestandEntscheidungsgründe

Nach dem ersten ProzessFortführung der InstanzBerufungRevisionBeschwerde

Möglichst früher Hinweis auf evtl. weitere Erklärungen etc. vom Richter

Erörterung evtl. übersehener Punkte

Parteien müssen vollständig vortragen und unter Beweis stellen (verschärfte Präklusionsregeln)

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Änderungen im ZPO nach 1. 1. 2002

Vor dem ProzessOblig. GüteverhandlungEinzelrichter im LGMündl. VorbereitungKlagerücknahme

Im ProzessUrteilsformelUrteilstatbestandEntscheidungsgründe

Nach dem ersten ProzessFortführung der InstanzBerufungRevisionBeschwerde

Einwilligung des Beklagten wird unterstellt, wenn diese spätestens nach zwei Wochen seit Zustellung der Rücknahme nicht widerspricht

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Vor dem ProzessOblig. GüteverhandlungEinzelrichter im LGMündl. VorbereitungKlagerücknahme

Im ProzessUrteilsformelUrteilstatbestandEntscheidungsgründe

Nach dem ersten ProzessFortführung der InstanzBerufungRevisionBeschwerde

Generell: weniger Freiheit der Partei-en, mehr Steuerung von Seiten des Gerichts = Schwächung der Disposi-tionsmaxime – warum wohl?

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Vor dem ProzessOblig. GüteverhandlungEinzelrichter im LGMündl. VorbereitungKlagerücknahme

Im ProzessUrteilsformelUrteilstatbestandEntscheidungsgründe

Nach dem ersten ProzessFortführung der InstanzBerufungRevisionBeschwerde

Bei einem Wert des Beschwerdege-genstandes unter 600 € muss Beru-fung im Urteil der ersten Instanz ge-gebenenfalls zugelassen werden – wahrscheinlich im Tenor

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Änderungen im ZPO nach 1. 1. 2002

Vor dem ProzessOblig. GüteverhandlungEinzelrichter im LGMündl. VorbereitungKlagerücknahme

Im ProzessUrteilsformelUrteilstatbestandEntscheidungsgründe

Nach dem ersten ProzessFortführung der InstanzBerufungRevisionBeschwerde

Entbehrlich bei: Kleinurteile (unter 600 €), gegen die

keine Berufung eingelegt werden kann

Alle Urteile, bei denen auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet wird

Kurztatbestand möglich

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Änderungen im ZPO nach 1. 1. 2002

Vor dem ProzessOblig. GüteverhandlungEinzelrichter im LGMündl. VorbereitungKlagerücknahme

Im ProzessUrteilsformelUrteilstatbestand

EntscheidungsgründeNach dem ersten Prozess

Fortführung der InstanzBerufungRevisionBeschwerde

Entbehrlich bei:

Allen Urteilen, bei denen auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet wird

Wenn im Gerichtsprotokoll aufgenommene Gründe nach Auffassung des Gerichts aus-reichend

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Änderungen im ZPO nach 1. 1. 2002

Vor dem ProzessOblig. GüteverhandlungEinzelrichter im LGMündl. VorbereitungKlagerücknahme

Im ProzessUrteilsformelUrteilstatbestandEntscheidungsgründe

Nach dem ersten ProzessFortführung der InstanzBerufungRevisionBeschwerde

Generell: Die Arbeit des Gerichts wird erleichtert, der Prozess wird angekur-belt

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Änderungen im ZPO nach 1. 1. 2002

Vor dem ProzessOblig. GüteverhandlungEinzelrichter im LGMündl. VorbereitungKlagerücknahme

Im ProzessUrteilsformelUrteilstatbestandEntscheidungsgründe

Nach dem ersten ProzessFortführung der

InstanzBerufungRevisionBeschwerde

Bei: Beschwerdewert unter 600 € Berufung nicht zugelassen Verstoß gegen Anspruch auf

rechtliches Gehör Voraussetzung: Rügeschrift von

Seiten einer Partei, innerhalb von zwei Wo-chen (Notfrist), die die Gehörsverlet-zung darlegt

Als unzulässig (Form) verwerfbar Als unbegründet zurückzuweisen Wenn begründet:

Prozessfortführung

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Änderungen im ZPO nach 1. 1. 2002

Vor dem ProzessOblig. GüteverhandlungEinzelrichter im LGMündl. VorbereitungKlagerücknahme

Im ProzessUrteilsformelUrteilstatbestandEntscheidungsgründe

Nach dem ersten ProzessFortführung der InstanzBerufungRevisionBeschwerde

Einzelrichter kann Berufung auch entscheiden

Berufungsbegründungsfrist: 2 Monate

Schlüssige und einwandfreie Beru-fungsbegründung

Neue Angriffs- und Verteidungsmittel nur, wenn durch Verfahrensmangel oder zuvor ohne Nachlässigkeit unter-blieben (Präklusion)

Zurückverweisung erschwert

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Änderungen im ZPO nach 1. 1. 2002

Vor dem ProzessOblig. GüteverhandlungEinzelrichter im LGMündl. VorbereitungKlagerücknahme

Im ProzessUrteilsformelUrteilstatbestandEntscheidungsgründe

Nach dem ersten ProzessFortführung der InstanzBerufungRevisionBeschwerde

Im Berufungsurteil: Kein förmlicher Tatbestand Keine förmlichen

Entscheidungsgründe Stattdessen Kurzbegründung mit

reiner Bezugnahme auf Vor-Urteil und lediglich Darlegung von Änderungen und Ergän-zungen

Möglichkeit von Protokollgründen

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Änderungen im ZPO nach 1. 1. 2002

Vor dem ProzessOblig. GüteverhandlungEinzelrichter im LGMündl. VorbereitungKlagerücknahme

Im ProzessUrteilsformelUrteilstatbestandEntscheidungsgründe

Nach dem ersten ProzessFortführung der InstanzBerufungRevisionBeschwerde

Revisionsbegründungsfrist: 2 Monaten

Sprungrevision auch bei AG Urteil (bei Wert über 600 €) und prinzipieller Rechtsfehler

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Änderungen im ZPO nach 1. 1. 2002

Vor dem ProzessOblig. GüteverhandlungEinzelrichter im LGMündl. VorbereitungKlagerücknahme

Im ProzessUrteilsformelUrteilstatbestandEntscheidungsgründe

Nach dem ersten ProzessFortführung der InstanzBerufungRevisionBeschwerde

Keine einfache, unbefristete Beschwerde

Sofortige Beschwerde Frist: 2 Wochen Begründung nicht notwendig Entscheidender Einzelricheter möglich

Befristete Erinnerung (best. Richter)

Rechtsbeschwerde Nach Gesetz statthaft, wenn

prinzipielle Frage Nach Zulassung des Vordergerichts +

prinzipielle Frage