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8 Amtsblatt für den Landkreis Neu-Ulm Nr. 4 Neu-Ulm, den 25. Januar Jahrgang 2019 Inhalt Seite Sitzung des Schul-, Kultur-, Sport- und Stiftungsausschusses 9 Bekanntmachung Wasserrecht; Gewässerausbau rechts- und linksseitig der Roth zum Roth-Uferweg in Pfaffenhofen durch den Markt Pfaffenhofen sowie Herstellung von Anlagen am Gewässer 9 Wasserrecht; Aufhebung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung Beuren, Landkreis Neu-Ulm, für den nicht mehr genutzten Brunnen Beuren auf dem Grundstück FI.Nr. 214/1 der Gemarkung Beuren, Markt Pfaffenhofen hier: Bekanntmachung der Aufhebungsverordnung 9 Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Sperrzone zum Schutz gegen die Blauzungen- krankheit 10 Stellenausschreibung 10 Stellenausschreibung 10 Stellenausschreibung 10 Stellenausschreibung 11 Bekanntmachung über die 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Neu-Ulm - Berichtigung 11 Herausgegeben und gedruckt vom Landratsamt Neu-Ulm, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm Erscheint in der Regel jeden Freitag; Einzelpreis 0,13 Euro, zuzüglich Porto; Abonnementpreis halbjährlich 3,30 Euro zuzüglich Porto. Das Amtsblatt können Sie auch unter http://www.landkreis.neu-ulm.de (Aktuelles/Amtsblätter) abrufen.

Amtsblatt 04 25 01 2019 - Neu-Ulm1060...den Bau eines Geh- und Radwegebaus am östlichen Rothufer. Der Umgriff beinhaltet die Wegeverbindung durch die Rothaue von der Diepertshofener

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Page 1: Amtsblatt 04 25 01 2019 - Neu-Ulm1060...den Bau eines Geh- und Radwegebaus am östlichen Rothufer. Der Umgriff beinhaltet die Wegeverbindung durch die Rothaue von der Diepertshofener

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Amtsblatt

für den Landkreis Neu-Ulm

Nr. 4 Neu-Ulm, den 25. Januar Jahrgang 2019

Inhalt Seite

Sitzung des Schul-, Kultur-, Sport- und Stiftungsausschusses 9

Bekanntmachung Wasserrecht; Gewässerausbau rechts- und linksseitig der Roth zum Roth-Uferweg in Pfaffenhofen durch den Markt Pfaffenhofen sowie Herstellung von Anlagen am Gewässer 9

Wasserrecht; Aufhebung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung Beuren, Landkreis Neu-Ulm, für den nicht mehr genutzten Brunnen Beuren auf dem Grundstück FI.Nr. 214/1 der Gemarkung Beuren, Markt Pfaffenhofen hier: Bekanntmachung der Aufhebungsverordnung 9

Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Sperrzone zum Schutz gegen die Blauzungen-krankheit 10

Stellenausschreibung 10

Stellenausschreibung 10

Stellenausschreibung 10

Stellenausschreibung 11

Bekanntmachung über die 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Neu-Ulm - Berichtigung 11

Herausgegeben und gedruckt vom Landratsamt Neu-Ulm, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm Erscheint in der Regel jeden Freitag; Einzelpreis 0,13 Euro, zuzüglich Porto; Abonnementpreis halbjährlich 3,30 Euro zuzüglich Porto. Das Amtsblatt können Sie auch unter http://www.landkreis.neu-ulm.de (Aktuelles/Amtsblätter) abrufen.

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Amtsblatt Nr. 4/2019

Sitzung des Schul-, Kultur-, Sport- und Stiftungsausschusses Am Dienstag, 05. Februar 2019, 09:00 Uhr, findet im Landratsamt Neu-Ulm (Sitzungssaal, Zimmer 400b), Kant-straße 8, 89231 Neu-Ulm eine Sitzung des Schul-, Kultur-, Sport- und Stiftungsausschusses statt.

Tagesordnung Öffentlicher Teil 1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Schul-, Kultur-, Sport- und Stiftungsausschusses vom

14.11.2018 2. Vorstellung der Gemeinschaftsinitiative „1000 Schulen für unsere Welt“ 3. Schülerbewegung im Landkreis Neu-Ulm 4. Genehmigung des Haushaltsplanes 2019 für die Städtische Realschule Weißenhorn 5. Genehmigung des Haushaltsplanes 2019 für die Johannes-von-La Salle-Realschule Illertissen 6. Genehmigung des Haushaltsplanes 2019 für das Kolleg der Schulbrüder – Gymnasium Illertissen 7. Genehmigung des Haushaltsplanes 2019 für die Städtische Wirtschaftsschule Senden 8. Förderanträge zur Kulturförderung 2019 9. Vorberatung des Haushaltsplanentwurfs 2019 der Albert- und Reinhold-Bohl-Stiftung 10. Vorberatung des Haushaltsplanentwurfs 2019 der Franz und Gertrud Mück-Stiftung 11. Vorberatung des Haushaltsplanentwurfs 2019 für die in den Zuständigkeitsbereich des Schul-, Kultur-,

Sport- und Stiftungsausschusses fallenden Haushaltsansätze 12. Informationen und Anfragen Im Anschluss daran findet eine nichtöffentliche Sitzung statt. Az. 0143.05 LABl NU S. 9/2019 ________________________________________________________________________________________

Bekanntmachung Wasserrecht;

Gewässerausbau rechts- und linksseitig der Roth zum Roth-Uferweg in Pfaffenhofen durch den Markt Pfaffenhofen sowie Herstellung von Anlagen am Gewässer

Die o.g. Bekanntmachung liegt diesem Amtsblatt als Anlage 1 bei. Az. 42-6414.2 LABl NU S. 9/2019 ________________________________________________________________________________________

Wasserrecht; Aufhebung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung Beuren, Landkreis Neu-Ulm, für den nicht mehr genutzten Brunnen Beuren auf dem Grundstück FI.Nr. 214/1 der Gemarkung

Beuren, Markt Pfaffenhofen hier: Bekanntmachung der Aufhebungsverordnung

Die o.g. Verordnung liegt diesem Amtsblatt als Anlage 2 bei. Az. 42-6420.1/3 LABl NU S. 9/2019 ________________________________________________________________________________________

Anlage 1

Anlage 2

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Amtsblatt Nr. 4/2019

Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Sperrzone zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Die o.g. Allgemeinverfügung liegt diesem Amtsblatt als Anlage 3 bei. Az. 34-5651.0:07-10/2019 LABl NU S. 10/2019 ________________________________________________________________________________________

Stellenausschreibung Der Landkreis Neu-Ulm sucht zum 1. September 2019

Auszubildende zum Verwaltungsfachangestellten (m/w/d) in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung. Die o.g. Stellenausschreibung liegt diesem Amtsblatt als Anlage 4 bei. Az. 12 LABl NU S. 10/2019 ________________________________________________________________________________________

Stellenausschreibung Die moderne und innovative Landkreisverwaltung Neu-Ulm sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die weitere Einführung und Weiterentwicklung des bestehenden Dokumentenmanagementsystems einen

DMS-Beauftragten (m/w/d). Digitalisierung und E-Government sind Herausforderungen, welche wir gemeinsam mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meistern. Die Einführung eines Dokumentenmanagementsystems und der E-Akte sind die Grundlage einer erfolgreichen Digitalisierung in der Behörde. Um hier weiterhin voranzukommen suchen wir Sie! Die o.g. Stellenausschreibung liegt diesem Amtsblatt als Anlage 5 bei. Az. 12 LABl NU S. 10/2019 ________________________________________________________________________________________

Stellenausschreibung

Der Landkreis Neu-Ulm sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen

Sozialpädagogen (m/w/d) für den Fachbereich „Jugend und Familie“. Die o.g. Stellenausschreibung liegt diesem Amtsblatt als Anlage 6 bei. Az. 12 LABl NU S. 10/2019 ________________________________________________________________________________________

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 3

Anlage 6

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Amtsblatt Nr. 4/2019

Stellenausschreibung Der Landkreis Neu-Ulm sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen

Hausmeister (m/w/d) für die Betreuung der Schulturnhalle sowie die Pflege der zugehörigen Außenanlagen des Lessing-Gymnasiums in Neu-Ulm. Die o.g. Stellenausschreibung liegt diesem Amtsblatt als Anlage 7 bei. Az. 12 LABl NU S. 11/2019

gez. Thorsten Freudenberger, Landrat ________________________________________________________________________________________ BEKANNTMACHUNGEN ANDERER BEHÖRDEN UND DIENSTSTELLEN! Abfallwirtschaftsbetrieb 89264 Weißenhorn, 21.01.2019 des Landkreises Neu-Ulm Daimlerstraße 36

Bekanntmachung über die 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Neu-Ulm - Berichtigung

Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Neu-Ulm weist auf folgenden Fehler in der Veröffentlichung der 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Neu-Ulm im Amts-blatt Nr. 46 vom 21. Dezember 2018 (Anlage 4) hin: In § 1 Nr. 2 der 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Neu-Ulm war die Entsorgungsgebühr für Bauschutt bis zu 500 kg pauschal fälschlicherweise mit 24,00 € anstatt richtig mit 20,00 € angegeben. Zur besseren Übersicht und leichteren Verständlichkeit wird die gesamte 2. Änderungssatzung der Gebühren-satzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Neu-Ulm in der berichtigten Fassung als Anlage 8 zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. gez. Thomas Moritz Werkleiter ________________________________________________________________________________________

Anlage 8

Anlage 7

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Bekanntmachung Wasserrecht; Gewässerausbau rechts- und linksseitig der Roth zum Roth-Uferweg in Pfaffenhofen durch den Markt Pfaffenhofen sowie Herstellung von Anlagen am Gewässer Der Markt Pfaffenhofen, Kirchplatz 6, 89284 Pfaffenhofen a.d.Roth hat den wasserrechtli-chen Eingabeentwurf zum Roth-Uferweg in Pfaffenhofen gestellt. Das Vorhaben beinhaltet den Bau eines Geh- und Radwegebaus am östlichen Rothufer. Der Umgriff beinhaltet die Wegeverbindung durch die Rothaue von der Diepertshofener Straße entlang des Prielgrabens bis zur Querung der Volkertshofener Straße und den Stich zum Zapfensteg am westlichen Ufer. Daneben werden Anlagen an der Roth, einem Gewäs-ser der II. Ordnung, realisiert. Diese sind: Sitzplatz am Ufer mit Informationspunkt, Stahlsteg entlang des Ufers, Wassertre-ten mit Granitstufen, Uferbalkon sowie weiterer Sitzplatz. Der Ausbau der Roth stellt einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG dar und bedarf der vorherigen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 68 WHG. Die beantragte Gewässerausbaumaßnahme ist ferner ein Vorhaben nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG- i.V.m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG und be-darf einer allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit. Die überschlägige Prüfung des Vorhabens ergab, dass von der beantragten Gewässeraus-baumaßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter ausgehen; eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Az.: 42-6414.2 Landratsamt Neu-Ulm

Plaschke
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Anlage 1 zum Kreisamtsblatt Nr. 4 vom 25.01.2019
Plaschke
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Az. 42-6420.1 /3

Wasserrecht; Aufhebung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung Beuren, Landkreis Neu-Ulm, für den nicht mehr genutzten Brunnen Beuren auf dem Grundstück FI.Nr. 214/1 der Gemarkung Beuren, Markt Pfaffenhofen

Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm zur Aufhebung der Verordnung vom 20.09.1995, geändert durch Verordnung vom 18.10.1995, über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung Beuren, Landkreis Neu-Ulm, für die öffentliche Wasserversorgung des Gemeindeteils Beuren, Marktes Pfaffenhofen

vom 21.01.2019

Das Landratsamt Neu-Ulm erlässt auf Grund des § 51 Wasserhaushaltsgesetz -WHG- i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. S. 2771), i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und 63 Abs. 1 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.02.2010 (GVBI S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.02.2018 (GVBI S. 48), folgende

Verordnung

§1

Die Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm vom 20.09.1995, geändert durch Verordnung vom 18.10.1995, über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung Beuren, Landkreis Neu-Ulm, für die öffentliche Wasserversorgung des Gemeindeteils Beuren, Markt Pfaffenhofen, bekannt gemacht in den Amtsblättern für den Landkreis Neu-Ulm Nr. 35 vom 29.09.1995 und Nr. 39 vom 27.10.1995, wird aufgehoben.

§2

I n-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Neu-Ulm in Kraft.

Neu-Ulm, den 21.01.2019 Landratsamt Neu-Ulm

Thorst~tf freudenberger Lan

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Anlage 2 zum Kreisamtsblatt Nr. 4 vom 25.01.2019
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Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Sperrzone zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Nach amtlicher Feststellung der Blauzungenkrankheit – Serotyp 8 (Bluetongue-disease-Virus – BTV-8) in einem Betrieb in Bonndorf im Schwarzwald im Landkreis Waldshut-Tiengen erlässt das Landratsamt Neu-Ulm als untere Behörde für Veterinärwesen folgende

Allgemeinverfügung: 1. Das gesamte Gebiet des Landkreises Neu-Ulm¹ wird zum Sperrgebiet erklärt.

2. Die sofortige Vollziehung der in Nr. 1 getroffenen Regelung wird angeordnet.

3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

4. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Gründe 1. Am 17.01.2019 hat das Landratsamt Waldshut-Tiegen den Ausbruch der Blauzungenkrankheit

– Serotyp 8 (Bluetongue-disease-Virus – BTV-8) in einem Betrieb in Bonndorf im Schwarzwald im Landkreis Waldshut-Tiengen durch virologische Untersuchung (Virus-/Antigen-/Genomnachweis) / serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) amtlich festgestellt.

2. Das Landratsamt Neu-Ulm ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veteri-närdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung vom 24. 07. 2003 (GDVG - GVBl. S. 452, ber. S. 752) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Ver-waltungsverfahrensgesetzes vom 23.12.1976 (BayVwVfG - GVBl S. 544) in den jeweils gelten-den Fassungen.

3. Rechtsgrundlage für die Festlegung des Sperrgebiets in Nr. 1 der Allgemeinverfügung ist § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Blauzungenschutzverordnung. Danach legt die zuständige Behörde nach amtlicher Feststellung der Blauzungenkrankheit in einem Betrieb unter Berücksichtigung der geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Bedingungen sowie vorbehaltlich des Satzes 2 das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet fest. Der Begriff des entspricht dem Begriff der Schutzzone gemäß Art. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007. Aufgrund der amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit am 17.01.2019 in Bonndorf im Schwarzwald ist ein den Vorgaben der Vorschrift entsprechendes Sperrgebiet festzulegen. Es ergibt sich die sachlich gebotene Notwendigkeit, um den Ausbruchsort ein Sperrgebiet von 150 km Radius länderübergreifend mit der Folge für die betroffenen Gebiete in Bayern zu bil-den. Die große Ausdehnung ist fachlich dadurch begründet, dass die den Seuchenerreger über-tragenden Gnitzen mit dem Wind über große Entfernungen weitergetragen werden können und somit die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche über entsprechend große Distanzen gege-ben ist. Mit der Festlegung eines Sperrgebiets sind Verbringungsverbote für empfängliche Tiere sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen in das freie Gebiet verbunden.

1 Festlegung des Gebiets gemäß § 5 Abs. 4 Blauzungenschutzverordnung

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Anlage 3 zum Kreisamtsblatt Nr. 4 vom 25.01.2019
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4. Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, für die alle Wiederkäuer emp-fänglich sind. Sie wird durch ein Virus verursacht, das durch infizierte Stechmücken (Gnitzen) übertragen wird. Das klinische Krankheitsbild geht mit schmerzhaften Haut- und Schleimhaut-entzündungen am Kopf, den Geschlechtsorganen, den Zitzen und am Kronsaum der Klauen einher. Neben Leistungseinbußen durch Milchrückgang, Gewichtsverlust und Aborte führen schwere Verlaufsformen auch zu hohen Sterblichkeitsraten (insbesondere bei Schafen). Mit der Festlegung eines Sperrgebiets sind Verbringungsverbote für empfängliche Tiere sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen verbunden, durch die eine Verschleppung des Seu-chenerregers in freie Gebiete verhindert werden soll. Es ist daher sicherzustellen, dass auch während eines eventuellen Klageverfahrens von durch diese Allgemeinverfügung Betroffenen alle notwendigen Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können. Die Blauzungenkrankheit ist eine hochvi-rulente Seuche, die den raschen Einsatz von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gebietet. Oh-ne das sofortige Wirksamwerden der genannten Ge- und Verbote bestünde die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Aus diesem Grund können zeitliche Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche aufgrund aufschiebender Wirkung von etwaigen Rechtsbehelfen nicht hingenommen werden. Angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung dieser All-gemeinverfügung müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen (z.B. wirtschaftliche Einbußen) der konkret Betroffenen im gesamten Gebiet des Landkreises Neu-Ulm zurückste-hen.

5. Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG. Da die Schutzmaßregeln im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 13 des Bayerischen Tiergesundheit-Ausführungs-gesetzes.

Hinweise 1. Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche im Sinne

des § 4 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit § 1 Nr. 7 der Verordnung über anzei-gepflichtige Tierseuchen. Demnach hat der Tierhalter bei Ausbruch der Tierseuche oder auftre-tenden Erscheinungen, die den Ausbruch der Tierseuche befürchten lassen, dies der zuständi-gen Behörde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfängli-chen gehaltenen Tiere unverzüglich anzuzeigen. Das klinische Krankheitsbild geht mit schmerzhaften Haut- und Schleimhautentzündungen am Kopf, den Geschlechtsorganen, den Zitzen und am Kronsaum der Klauen einher. Neben Leis-tungseinbußen durch Milchrückgang, Gewichtsverlust und Aborte führen schwere Verlaufsfor-men auch zu hohen Sterblichkeitsraten (insbesondere bei Schafen).

2. Im festgelegten Sperrgebiet gilt Folgendes: 2.1 Wer im Sperrgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich

nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Abs. 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2.2 Ein Verbringen der Tiere, deren Sperma, Eizellen, und Embryonen ist nur unter Einhaltung der

Bedingungen der Art. 7 bzw. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zulässig. Zu deren Umsetzung werden folgende Hinweise gegeben:

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2.2.1. Verbringen empfänglicher Tiere innerhalb des Sperrgebiets: Das Verbringen von Zucht-, Nutz- und Schlachttieren ist in Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1266/2007 geregelt. Das Verbringen innerhalb des Sperrgebiets ist nur mit Zulassung der zuständigen Be-hörde möglich. Zur Beantragung der Zulassung hat der Tierhalter der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde die als Anlage angehängte „Tierhaltererklärung innerhalb Sperrgebiet“ zu übersenden (per Te-lefax, E-Mail oder postalisch).

2.2.2. Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Sperrgebiet: Beim Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete innerhalb Deutsch-lands sind die Voraussetzungen des Art. 8 der VO (EG) Nr. 1266/2007 einzuhalten. Bezüglich der einzuhaltenden Tiergesundheitsgarantien gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) dieser Verord-nung wurde i. V. m. der als Anlage angefügten Risikobewertung des FLI vom 21.12.2018 fol-gende Optionen auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt:

Option zu verbringende Tiere Verbringung möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1 Geimpfte Tiere ab einem Alter von drei Monaten

- Bei Rindern: Grundimmunisierung nach Angaben des Impfstoffherstellers gegen BTV-8 mit Eintragung in HIT-Datenbank

- Bei Schafen/Ziegen: Grundimmunisierung nach An-gaben des Impfstoffherstellers gegen BTV-8 und Be-stätigung der Impfung durch „Tierhaltererklärung Schafe/Ziegen“

- Wiederholungsimpfungen gegen BTV-8 mit Eintra-gung in HIT-Datenbank wurden jeweils innerhalb von einem Jahr durchgeführt*

- Einhaltung von mind. 60 Tage Wartezeit nach Ab-schluss der Grundimmunisierung vor dem Verbringen

2 Kälber bis zum Alter von drei Monaten von geimpften Kü-hen mit Biestmilchverabrei-chung

- Grundimmunisierung der Mutterkuh nach Angaben des Impfstoffherstellers gegen BTV-8 mit Eintragung in HIT-Datenbank, wobei diese vier Wochen vor dem Abkalben abgeschlossen sein muss

- Wiederholungsimpfungen gegen BTV-8 mit Eintra-gung in HIT-Datenbank wurden jeweils innerhalb von einem Jahr durchgeführt*

- Das Kalb muss innerhalb der ersten Lebensstunden Kolostralmilch der Mutter erhalten

- Bestätigung dieser Voraussetzungen durch den Tier-halter durch „Tierhaltererklärung Kälber“

3 Zucht- / Nutzrinder ohne gültigen Impfschutz (Diese Regelung gilt vorläufig nur bis zum 28.02.2019)

- negative Untersuchung auf BTV-8 mittels PCR (aus EDTA-Blut) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen; Eintragung des negativen Untersu-chungsergebnisses in HIT-Datenbank durch das Un-tersuchungsamt

- Behandlung mit Repellent vom Zeitpunkt der Unter-suchung bis zum Verbringen nach Herstellerangaben

- handschriftliche Bestätigung des Tierhalters auf dem Untersuchungsantrag für PCR-Untersuchung, dass die Repellentbehandlung durchgeführt wird

4 Schlachttiere ohne gültigen Impfschutz

- Tiere werden ausschließlich zum Schlachten ver-bracht

- Bestätigung des Freiseins von Anzeichen der Blau-zungenkrankheit durch den Tierhalter mittels „Tier-haltererklärung Schlachttiere“, die dem amtlichen Tierarzt am Schlachthof zu übergeben ist

*eine verzögerte Nachimpfung (z. B. durch Nicht-Verfügbarkeit des Impfstoffes) wird bis zu einem Zeitraum von maximal drei Monaten Verzögerung als Auffrischung toleriert

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Für die weiteren in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Anhang III der VO (EG) Nr. 1266/2007 geregelten Ausnahmemöglichkeiten zum Verbringungsverbot fehlen derzeit die Voraussetzungen, um diese zu-zulassen. Hinweise zum BTV-8-Ausschluss mittels PCR: - die Untersuchungen sind durch das LGL durchzuführen; - als Probenmaterial sind ausschließlich EDTA-Blutproben mit dem Untersuchungsantrag, auf

dem die Repellentbehandlung schriftlich durch den Tierhalter bestätigt wird, an die Untersu-chungsämter einzusenden;

- als Untersuchungsanträge sind vorzugsweise elektronische HIT-Anträge zu verwenden; alle Angaben sind möglichst vollständig auszufüllen; unerlässlich sind in jedem Fall die Betriebsan-gaben, das Probenahmedatum sowie die Kennzeichnung der beprobten Tiere; bei Rindern im-mer mit vollständiger und korrekter Ohrmarkennummer;

- die Bestätigung, dass eine Repellentbehandlung der zu verbringenden Tiere durchgeführt wird, muss durch den Tierhalter handschriftlich mit Unterschriftsdatum und Unterschrift auf dem Un-tersuchungsantrag vermerkt sein; ist dies nicht erfolgt, nehmen die Untersuchungsämter mit der Tierarztpraxis Kontakt auf, bevor die Laboruntersuchung durchgeführt wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch1 innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg.

Az.: 34-5651.0:07-10/2019 gez. in Vertretung Karen Beth, Oberregierungsrätin

1 Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Infor-mationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwal-tungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). [Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

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Anlage 4 zum Kreisamtsblatt Nr. 4 vom 25.01.2019
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Sie haben die organisatorische Verantwortung für das hausinterne DMS-System.Ihre Aufgabenschwerpunkte sind• Teilprojektleitung DMS / Projektmitarbeit• Entwicklung von Mindeststandards bei der weiteren Einführung und Entwicklung des vorhan-

denen Dokumentenmanagementsystems (Regisafe)• Klärung der rechtlichen Grundlagen• Unterstützung bei der Einführung des DMS hinsichtlich der Struktur, dem Aufbau sowie dau-

erhafte organisatorische und rechtliche Betreuung der Fachbereiche im Haus• die Anwenderbetreuung in sämtlichen Fragestellungen zum DMS• Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Mitarbeiterschulungen• Abstimmung der benötigten Schnittstellen mit den Fachbereichen und der IT-Abteilung

Für diese verantwortungsvolle Aufgabe erfüllen Sie diese fachlichen und persönlichen Anforde-rungen• ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Verwaltungswirt/in (FH), Fachlaufbahn Verwaltung

und Finanzen / eine vergleichbare Ausbildung im Bereich der Verwaltung • fundierte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verwaltung• Erfahrung im Umgang mit Dokumentenmanagementsystemen und eine hohe Affi nität im Be-

reich der Digitalisierung• Fähigkeit komplexe Prozesse zu analysieren und zu strukturieren• Kooperations-, Kommunikations- und Teamfähigkeit• eigenverantwortliches, innovatives, strukturiertes und lösungsorientiertes Arbeiten• klare und treffende Ausdrucksweise

Wir bieten• eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit• eine Entwicklungsmöglichkeit bis Besoldungsgruppe A 11 BayBesG bzw. entsprechende Ein-

gruppierung nach dem TVöD• fl exible Arbeitszeiten mit großzügigen Gleitzeitregelungen und vieles mehr, was zur Zufrieden-

heit unserer Mitarbeiter/innen beiträgt.

Ihre Bewerbung können Sie bis spätestens 27.02.2019 über unser Online-Bewerberportal auf der Homepage des Landkreises Neu-Ulm einreichen.

Bei fachlichen Fragen können Sie sich gerne an Frau Langer (Tel. 0731/7040-1040) wenden.Personalrechtliche Fragen beantwortet Ihnen Herr Graf (Tel. 0731/7040-1200).

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Weitere Informationen zum Landkreis Neu-Ulm fi nden Sie unter www.landkreis.neu-ulm.de

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Anlage 5 zum Kreisamtsblatt Nr. 4 vom 25.01.2019
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Page 13: Amtsblatt 04 25 01 2019 - Neu-Ulm1060...den Bau eines Geh- und Radwegebaus am östlichen Rothufer. Der Umgriff beinhaltet die Wegeverbindung durch die Rothaue von der Diepertshofener

Der Landkreis Neu-Ulm ist ein attraktiver Lebens- und Wirtschaftsraum mit hohem Freizeitwert. Als Bildungsregion

bietet er die besten Zukunftsperspektiven. Das Landratsamt Neu-Ulm versteht sich als bürgernahe, moderne und

kundenorientierte Behörde.

Der Landkreis Neu-Ulm sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen

Sozialpädagogen (m/w/d)

für den Fachbereich „Jugend und Familie“.

Das Aufgabengebiet umfasst die vielfältigen Arbeitsbereiche des Sozialen Dienstes und die Be-

gleitung von minderjährigen Flüchtlingen in von freien Trägern der Jugendhilfe betreuten Wohn-

einheiten.

Ihr Profi l

• erfolgreich abgeschlossenes Studium zum Dipl.-Sozialpädagogen (FH) bzw. zum Sozialpäda-

gogen (m/w/d) mit Bachelorabschluss

• staatliche Anerkennung zum Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiter (m/w/d)

• fl exibles und selbstständiges Arbeiten im Team

• Erfahrung in der öffentlichen Jugendhilfe und Verwaltungskenntnisse wären von Vorteil

• Führerschein der Klasse B

Wir bieten

• eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Aufgabenstellung

• eine Entwicklungsmöglichkeit bis Entgeltgruppe S 14 TVöD-V

• fl exible Arbeitszeitregelungen durch Gleitzeit

• eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf

• eine teilzeitfähige Stelle

• kostenfreie Parkplätze

• Weiterbildungsmöglichkeiten

Ihre Bewerbung können Sie bis spätestens 28.02.2019 über unser Online-Bewerberportal auf der

Homepage des Landkreises Neu-Ulm einreichen.

Bei fachlichen Fragen können Sie sich gerne an Herrn Lassernig (Tel. 0731/7040-2500) wenden.

Personalrechtliche Fragen beantwortet Ihnen Herr Graf (Tel. 0731(7040-1200).

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Weitere Informationen zum Landkreis Neu-Ulm fi nden Sie unter www.landkreis.neu-ulm.de

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Anlage 6 zum Kreisamtsblatt Nr. 4 vom 25.01.2019
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Der Landkreis Neu-Ulm ist ein attraktiver Lebens- und Wirtschaftsraum mit hohem Freizeitwert. Als Bildungsregion bietet er die besten Zukunftsperspektiven. Das Landratsamt Neu-Ulm versteht sich als bürgernahe, moderne und kundenorientierte Behörde.

Der Landkreis Neu-Ulm sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen

Hausmeister (m/w/d)für die Betreuung der Schulturnhalle sowie die Pfl ege der zugehörigen Außenanlagen des

Lessing-Gymnasiums in Neu-Ulm.

Das Aufgabenfeld umfasst u. a.

• Pfl ege und den Unterhalt der Außenanlagen• Gehölzschnitt und Pfl ege von Großbäumen• Instandhaltung der Außensportanlage• Schließdienst • Ansprechpartner für Handwerker• Durchführung von Kleinreparaturen sowie Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten• Unterstützung der Schule bei der Durchführung von Veranstaltungen• Abfall-/Müllentsorgung• Winterdienst (u.a. Räum- und Streupfl icht)

Ihr Profi l

• abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung (Schlosser, Elektriker, Heizung und Sanitär o.ä.)

• Flexibilität, Einsatzfreude, Teamgeist und die Bereitschaft zur selbständigen Arbeit• Affi nität zu Regel- und Steuertechnik sowie EDV-Kenntnisse• Freude am Umgang mit Kindern und Jugendlichen• Führerschein der Klasse BE• Bereitschaft zur Übernahme von Bereitschaftsdiensten am Wochenende sowie nach

Dienstende

Wir bieten

• eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Aufgabenstellung• eine Einstellung nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)

und Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 TVöD

Zur Stelle gehört eine Dienstwohnung am Schulstandort.

Ihre Bewerbung können Sie bis spätestens 24.02.2019 über unser Online-Bewerberportal auf der Homepage des Landkreises Neu-Ulm einreichen.

Bei fachlichen Fragen können Sie sich gerne an Herrn Maierhofer (Tel. 0731/7040-1220) wenden. Personalrechtliche Fragen beantwortet Ihnen Herr Leyk (Tel. 0731/7040-1202).

Weitere Informationen zum Landkreis Neu-Ulm fi nden Sie unter www.landkreis.neu-ulm.de

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Anlage 7 zum Kreisamtsblatt Nr. 4 vom 25.01.2019
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2. Änderungssatzung der

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Neu-Ulm

vom 22.02.2016

Der Landkreis Neu-Ulm erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes —BayAbfG — in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBI Seite 396, ber. 449, BayRS 2129-2-1-U) zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBI. Seite 366) in Verbin-dung mit Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes — KAG — in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. Seite 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBI. Seite 230) folgende

Gebührensatrung:

§ 1 Änderungen

1. § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung erhält folgende Fassung:

Deponie Einsberg Die Gebühren für die Anlieferung von nichtbrennbaren, selbst angelieferten Abfällen betragen: 1. Für Abfälle, die der Deponieklasse I der Deponieverordnung entsprechen pro Mg 45,00 EUR

2. Für Abfälle, die der Deponieklasse II der Deponieverordnung entsprechen, ein-schließlich Abfällen mit fest gebundenem Asbest pro Mg 125,00 EUR

3. Soweit die Beseitigung oder Verwertung angelieferter Abfälle einen zusätzlichen Einbau- und /oder Sortieraufwand erfordert, wird eine zusätzliche Gebühr pro Mg 82,00 EUR berechnet a) Ein zusätzlicher Einbauaufwand liegt insbesondere vor, wenn die angelieferten Abfälle aufgrund ihrer Sperrigkeit vor dem Einbau zerkleinert werden müssen, wenn Abfälle aufgrund fachlicher Vorgaben in eine vorzubereitende Grube eingebaut wer-den müssen, oder wenn durch die angelieferten Abfälle wegen Staub oder Geruch unzumutbare Arbeitsbedingungen auf der Deponie geschaffen werden. b) Ein zusätzlicher Sortieraufwand liegt insbesondere vor, wenn beim Entladen oder Einbauen der angelieferten Abfälle Wertstoffe entdeckt und aussortiert werden, die der Verwertung zuzuführen sind.

2. § 4 Abs. 5 der Gebührensatzung erhält folgende Fassung:

Bauschutt: Die Gebühr für unbelasteten, nicht verwertbaren Bauschutt (Abfallschlüssel 170107) der Deponieklasse 0 der Deponieverordnung beträgt: bis zu 500 kg pauschal 20,00 EUR

ab 501 kg pro 1.000 kg 40,00 EUR

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Anlage 8 zum Kreisamtsblatt Nr. 4 vom 25.01.2019
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3. § 4 Abs. 6 der Gebührensatzung erhält folgende Fassung:

Künstliche Mineralfaserabfälle: Die Gebühr für die Entsorgung von künstlichen Mineralfaserabfällen (Abfallschlüssel 170603* und 170604) beträgt:

bis zu 50 kg pauschal 17,50 EUR

von 51 kg bis 100 kg pauschal 35,00 EUR

von 101 kg bis 200 pauschal 70,00 EUR

ab 201 kg pro 1.000 kg 350,00 EUR

4. § 4 Abs. 7 wird neu hinzugefügt und erhält folgende Fassung:

Vermischte Abfälle Werden verschiedene Abfälle vermischt angeliefert, so richtet sich die Gebühr nach dem Gebührensatz des teuersten Abfalls. Die Entscheidung über die Zuordnung trifft ausschließlich das Personal der Abfallentsorgungsanlage.

5. § 5 erhält folgende Fassung:

Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Übergabe der Abfälle. Übergabeort ist bei § 4 Abs. 2 die Depo-nie Einsberg, bei § 4 Abs. 3 die Deponie Burgau, bei § 4 Abs. 4 die Deponie Donaustetten, bei § 4 Abs. 5 das Betriebsgelände der Firmen Knittel GmbH und Russ GmbH und bei § 4 Abs. 6 das Be-triebsgelände der Fa. Götz GmbH Schrott und Metalle.

6. § 7 erhält folgende Fassung

Aufgabenübertraqunq

Gemäß Art. 7 Abs. 5 Nr. 6 BayAbfG werden mit

der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Gebührenabrechnung, der Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide, der Entgegennahme der Gebühren

in den Fällen des § 4 Abs. 3 der • Kreisabfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Günzburg, Schleifstraße 5, 89340 Leipheim,

in den Fällen des § 4 Abs. 4 die • Entsorgungsbetriebe der Stadt Ulm —EBU- Wichernstr. 10,89073 Ulm,

in den Fällen des § 4 Abs. 5 die Firmen

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• Knittel GmbH Städtereinigung, Adalbert-Stifter-Str. 28, 89269 Vöhringen und • Russ GmbH Containerservice, Otto-Hahn-Str. 26, 89231 Neu-Ulm,

in den Fällen des § 4 Abs. 6 die Firma • Götz GmbH Schrott und Metalle, Zeppelinstraße 32, 89231 Neu-Ulm

beauftragt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Neu-U 03.12.2018 Im

Thorster~eudenberger Lan