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– 305 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover AMTSBLATT JAHRGANG 2019 HANNOVER, 11. JULI 2019 NR. 27 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hämeler Wald und Sohrwiesen“ in den Städten Lehrte und Sehnde, Region Hannover (Naturschutzgebietsverordnung „Hämeler Wald und Sohrwiesen“ - NSG-HA 236) 306 (Karten als Anlage) Verordnung über das Naturschutzgebiet „Altwarmbüchener Moor“ in den Städten Sehnde, Lehrte und Burgdorf, der Gemeinde Isernhagen sowie in der Landeshauptstadt Hannover, Region Hannover (Naturschutzgebietsverordnung „Altwarmbüchener Moor“ - NSG-HA 44) 312 (Karten als Anlage) Landeshauptstadt Hannover – – – B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt Burgdorf 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für Asylbewerber/-bewerberinnen und Flüchtlinge in der Stadt Burgdorf 322 Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von freilaufenden Katzen 322 im Gebiet der Stadt Burgdorf (Katzenverordnung) Verordnung zur Gefahrenabwehr durch Nummerierung von Grundstücken in der Stadt Burgdorf - Grundstücksnummernverordnung der Stadt Burgdorf 323 Bebauungsplan Nr. 0-91 „Erweiterung Parlasca“ 325 C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Ev.-luth. Kirchenkreisamt Burgdorfer Land 5. Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. St. Pankratius-Kirchengemeinde in Burgdorf 326 4. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. St.-Pankratius-Kirchengemeinde in Burgdorf 327

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

AMTSBLATT

JAHRGANG 2019 HANNOVER, 11. JULI 2019 NR. 27

INHALT SEITE

A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER

Region Hannover

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hämeler Wald und Sohrwiesen“ in den Städten Lehrte und Sehnde, Region Hannover (Naturschutzgebietsverordnung „Hämeler Wald und Sohrwiesen“ - NSG-HA 236) 306 (Karten als Anlage)

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Altwarmbüchener Moor“ in den Städten Sehnde, Lehrte und Burgdorf, der Gemeinde Isernhagen sowie in der Landeshauptstadt Hannover, Region Hannover (Naturschutzgebietsverordnung „Altwarmbüchener Moor“ - NSG-HA 44) 312 (Karten als Anlage)

Landeshauptstadt Hannover – – –

B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN

1. Stadt Burgdorf

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für Asylbewerber/-bewerberinnen und Flüchtlinge in der Stadt Burgdorf 322

Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von freilaufenden Katzen 322 im Gebiet der Stadt Burgdorf (Katzenverordnung)

Verordnung zur Gefahrenabwehr durch Nummerierung von Grundstücken in der Stadt Burgdorf - Grundstücksnummernverordnung der Stadt Burgdorf 323

Bebauungsplan Nr. 0-91 „Erweiterung Parlasca“ 325

C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN

Ev.-luth. Kirchenkreisamt Burgdorfer Land

5. Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. St. Pankratius-Kirchengemeinde in Burgdorf 326

4. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. St.-Pankratius-Kirchengemeinde in Burgdorf 327

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A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER

Region Hannover

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hämeler Wald und Sohrwiesen“ in den Städten Lehrte und Sehnde, Region Hannover (Naturschutzgebietsver-ordnung „Hämeler Wald und Sohrwiesen“ - NSG-HA 236)

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1, 23, 32 Abs. 2 und 3 des Bundes-naturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, i.V.m. den §§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 32 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesna-turschutzgesetz (NAGB-NatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 104) wird von der Region Hannover verordnet:

§ 1Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Ge-biet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Hämeler Wald und Sohrwiesen“ erklärt.

(2) Das NSG liegt am südlichen Rand der naturräumli-chen Einheit „Lehrter Geest“ in der naturräumlichen Haupteinheit „Weser-Aller-Flachland“. Das NSG befindet sich in der Stadt Lehrte innerhalb der Ge-markung Hämelerwald sowie in der Stadt Sehnde in-nerhalb der Gemarkungen Dolgen und Haimar. Der südliche Rand des NSG grenzt direkt an den Land-kreis Peine.

(3) Das NSG ist in zwei Karten im Maßstab 1: 10.000 (maßgebliche Karten Anlage 1 und Anlage 2) darge-stellt. Die Grenze des NSG ergibt sich aus Anlage 1 (Kartenbezeichnung „Abgrenzungen“). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Ras-terbandes. In die Karte ist eine Übersichtskarte im Maßstab 1: 50.000 eingefügt. In Anlage 2 (Karten-bezeichnung „Nutzung“) sind Bewirtschaftungsku-lissen dargestellt, aus denen sich Einschränkungen der ordnungsgemäßen Forst- und Landwirtschaft ergeben. Die Karten sind Bestandteil dieser Verord-nung. Sie können während der Dienststunden bei den Städten Lehrte und Sehnde sowie bei der Region Hannover, Fachbereich Umwelt (untere Naturschutz-behörde), unentgeltlich eingesehen werden. Die Kar-ten sind unter dem Suchbegriff „Naturschutzgebiete“ auch über den Internetauftritt der Region Hannover abrufbar.

(4) Das NSG ist identisch mit dem Fauna-Flora-Habi-tat-Gebiet (FFH-Gebiet) 3626-331 „Hämeler Wald“ (346) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richt-linie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der na-türlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).

(5) Das NSG hat eine Größe von ca. 1.032 ha.

§ 2Gebietscharakter

Das NSG liegt im Übergangsbereich zwischen Weser-Aller-Flachland und den Börden am südlichen Rand der Burgdorf-Peiner Geestplatten. Es wird in überwiegenden

Teilen von naturnahen Laubwäldern geprägt, die im süd-westlichen Bereich durch Teile des Feuchtwiesenkomple-xes der Sohrwiesen flankiert werden.Der Laubwald zählt zu den größten Laubwaldgebieten im gesamten Weser-Aller-Flachland, er ist als Relikt des „Großen Nordwaldes“ anzusehen, der ursprünglich den gesamten niedersächsischen Übergang der Mittelgebirge zum Nordwestdeutschen Flachland eingenommen hat. Die Waldbereiche des NSG liegen damit auf einem histo-rischen Waldstandort, der nach heutigem Kenntnisstand niemals als Acker oder Grünland genutzt wurde und ent-sprechende naturnahe Waldbodenstrukturen aufweist. Aufgrund der hohen Habitatkontinuität als Wald finden sich in dem Bereich auch bedeutende Bestände genetisch diversifizierter gebietsheimischer Gehölze, die eine beson-dere Bedeutung zur Erhaltung der zwischen- wie inne-rartlichen biologischen Vielfalt haben.Das NSG wird durch die Bahnlinie Hannover – Braun-schweig sowie die BAB 2 in drei Teilsegmente unterteilt.Das nördlich der BAB 2 liegende, ca. 167 ha große, Teil-segment des Schutzgebietes ist großflächig durch Auffors-tungen geprägt, in denen sich höhere Anteile an Nadel-gehölzen finden. In den Bereich eingebettet finden sich jedoch auch naturnah ausgeprägte Eichen- und Hain-buchenmischwälder feuchter, basenarmer Standorte. Des Weiteren finden sich einzelne Vorkommen mesophiler Buchenwälder kalkarmer Standorte des Tieflandes sowie bodensaure Buchenwälder lehmiger Böden des Tieflands. Das mittlere, ca. 254 ha umfassende, Teilsegment des NSG wird durch ein naturnahes Mosaik unterschiedlicher Waldgesellschaften geprägt, wobei Eichen- und Hainbu-chenmischwälder in feuchten oder nassen, teils basenrei-chen oder auch basenärmeren Ausprägungen dominieren. Im zentralen Bereich des Segments findet sich ein größe-res Vorkommen bodensaurer Eichenmischwälder armer, feuchter Sandböden. Buchenwaldgesellschaften kommen nur in vergleichsweise geringen Anteilen, vornehmlich in Form von bodensauren Buchenwälder lehmiger Böden des Tieflands vor. Neben den naturnahen Waldgesellschaf-ten finden sich auch in diesem Bereich Laub- und Nadel-forste sowie einige jüngere Aufforstungen. Der südliche, mit ca. 611 ha größte, Teilbereich des Schutzgebiets ist ebenfalls durch vielfältige und naturna-he Laubwaldgesellschaften charakterisiert. Im Zentrum des Bereichs dominieren mesophile Buchenwälder kalk-ärmerer Standorte des Tieflands sowie auch bodensaure Buchenwälder. Die Buchenwaldgesellschaften werden wiederum nahezu ringförmig von Eichenwaldgesellschaf-ten (Eichen- und Hainbuchenmischwälder in feuchten oder nassen, teils basenreichen oder auch basenärmeren Ausprägungen sowie in geringen Anteilen bodensaure Eichenmischwälder) umschlossen. Entlang des Baches „Riede“, der den Bereich von Ost nach West durchfließt, finden sich Bruchwälder bzw. Erlen- und Eschenwälder. Auch in diesem Segment sind naturferne Nadelforste und Laubaufforstungen eingestreut. Im Bereich der Sohrwiesen im Südwesten des NSG findet sich ein vielfältiger Wechsel von Grünland und Waldbe-ständen, in die auch gesetzlich geschützte Verlandungsbe-reiche nährstoffreicher Stillgewässer und Röhrichtbestän-de eingestreut sind. In den Grünlandbereichen ist teilweise mesophiles Grünland schlagprägend. Des Weiteren finden sich Bereiche mit basenreichem, nährstoffarmen Feucht- und Nassgrünland. Hervorzuheben sind in dem Zusam-menhang insbesondere die Bestände an naturschutzfach-lich sehr wertvollen, artenreichen Pfeifengraswiesen. Die Grünlandbereiche werden überwiegend als Mähwiesen bewirtschaftet, teilweise auch extensiv beweidet. Im Be-reich der Sohrwiesen finden sich auch einzelne naturna-he nährstoffreiche Stillgewässer, die unter Anderem eine hohe Bedeutung für Amphibien, z. B. Kammmolch (Tri-

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turus cristatus) und Laubfrosch (Hyla arborea) haben. Im Umfeld einiger Stillgewässer und in deren Verlandungs-bereichen finden sich vereinzelte Schilfbestände. Einige, teils künstlich geschaffene, Senken weisen vielfältige Pio-nierstadien der Vegetation auf und sind teilweise als Sand-Magerrasen ausgebildet. Das NSG beinhaltet eine Vielzahl geschützter Tier- und Pflanzenarten. Hierzu zählen u. a. unterschiedliche Or-chideenarten (u. a. Platanthera bifolia, Dactylorhiza fuch-sii, Listera ovata), Färber-Scharte (Serratula tinctoria), Wiesen-Silge (Silaum silaus), Sibirische Schwertlilie (Iris sibirica) oder Heilziest (Betonica officinalis). Die Wald-gebiete sind Lebensraum streng geschützter Fledermaus-arten, unter anderem Großes Mausohr (Myotis myotis), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) und Breitflü-gelfledermaus (Eptesicus serotinus). Des Weiteren sind Teile der Waldbereiche sowie der Sohrwiesen landesweit bedeutsame Bereiche für die Avifauna. In den Wäldern finden sich Vorkommen des Rotmilan (Milvus milvus), Wespenbussard (Pernis apivorus), Hohltaube (Columba oenas), Pirol (Oriolus oriolus) sowie Schwarz- und Grün-specht (Dryocopus martius, Picus viridis). In den exten-siv genutzten Bereichen der Sohrwiesen brüten unter anderem Kiebitz (Vanellus vanellus), Feldlerche (Alauda arvensis) und Neuntöter (Lanius collurio). Die Größe, Lage und naturschutzfachliche Wertigkeit des Gebietes macht das NSG zur national bedeutenden Kernfläche für den Biotopverbund, es dient damit auch dem genetischen Austausch und der Stabilisierung der Populationen wild-lebender Tiere.Der nördliche, östliche sowie der südwestliche Waldrand wird teilweise von einer Baum-Wallhecke gebildet. Auf-grund der besonderen Standortbedingungen finden sich hier flächenhafte Vorkommen spezialisierter Pflanzen-gesellschaften, etwa trockenheitsertragende Moos- und Flechtengesellschaften. Das NSG ist von weitestgehend ausgeräumten Ackerland-schaften sowie von Siedlungsbereichen umgeben, nur ver-einzelt finden sich auch Grünlandflächen. Die naturnahen Wälder und Grünlandbereiche des NSG bilden hier als Kontrast einen Bereich von besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit, der auch eine besondere Bedeutung für die naturverträgliche, ruhige Erholungsnutzung hat.

§ 3Schutzzweck

(1) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist nach Maß-gabe der §§ 23 Abs. 1 und 32 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 16 NAGBNatSchG die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemeinschaften wild lebender, schutzbedürf-tiger Tier- und Pflanzenarten und der Schutz von Natur und Landschaft aus besonderen wissenschaft-lichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen sowie wegen ihrer besonderen Eigenart und Seltenheit und hervorragenden Schönheit.

Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere die Erhaltung und Entwicklung:

1. naturnaher und strukturreicher Eichen- und Bu-chenwaldgesellschaften unterschiedlicher Aus-prägung mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel sowie intakte Waldränder,

2. ausreichender Anteile an Habitatbäumen und Tot-holz in einzelstamm- bis truppweiser Anordnung mit guter Vernetzung,

3. der gebietseigenen Gehölzbestände als an den Na-turraum genetisch angepasste Vorkommen heimi-scher Laubbaumarten,

4. der Lebensräume und Lebensstätten wildlebender Tierarten des Waldes,

5. des naturnahen Baches im südlichen Teilsegments des Schutzgebietes einschließlich der flankieren-den Erlen- und Eschenbruchwälder auf feuchten bis nassen Standorten,

6. der naturnahen Bodenstrukturen des historischen Waldstandorts,

7. der Wallheckenstrukturen an der nördlichen, öst-lichen sowie südwestlichen Waldrandgrenze,

8. der Röhrichtbestände und Verlandungsbereiche nährstoffreicher Stillgewässer,

9. der mesophilen sowie der feuchten bzw. nassen Grünlandgesellschaften als Lebensraum und Nah-rungshabitat für seltene und schutzwürdige Tier- und Pflanzenarten,

10. der naturnahen Stillgewässer und deren Tier- und Pflanzenarten,

11. eines naturnahen Grundwasserhaushaltes als we-sentliche Grundlage für eine langfristige Erhaltung und Entwicklung der bodenfeuchten Standortfak-toren insbesondere im Bereich der Eichenwaldge-sellschaften,

12. der Kernfläche des nationalen Biotopverbundsys-tems.

(2) Die Fläche des NSG gemäß § 1 Abs. 4 ist Teil des ko-härenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung trägt nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 2 und 7 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BNatSchG dazu bei, den günstigen Erhaltungszustand der wert-bestimmenden Lebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet zu erhalten oder wiederherzustellen.

(3) Erhaltungsziele des FFH-Gebietes im NSG sind die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie) ein-schließlich ihrer charakteristischen Tier- und Pflan-zenarten:

1. insbesondere der prioritären Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)

– 91E0 – Erlen- und Eschenwälder an Fließ-gewässern als naturnahe, feuchte bis nasse Erlen- und Eschenwälder unterschiedlicher Ausprägung und verschiedener Altersstufen in kleinen Vorkommen entlang des naturnahen Niederungsbaches im südlichen Teilsegment des Schutzgebietes. Der Wald beinhaltet un-terschiedliche Entwicklungsphasen in mosa-ikartiger Verzahnung. Der Wasserhaushalt ist naturnah ausgeprägt und weist periodische Überflutungen auf. Es besteht ein ausreichen-der Anteil an Alt- und Totholz sowie an Höh-lenbäumen. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten der Erlen-Eschenwälder kom-men in stabilen Populationen vor.

2. insbesondere der übrigen Lebensraumtypen (An-hang I FFH-Richtlinie)

a) 3150 – Natürliche und naturnahe nährstoff-reiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften als naturnahe Stillgewässer mit klarem bis leicht getrübtem, nährstoffreichem Wasser sowie gut entwickel-ter Wasser- und Verlandungsvegetation. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Populationen vor.

b) 6410 – Artenreiche Pfeifengraswiesen als ar-tenreiche Wiesen auf stickstoffarmen, basen-reichen oder mäßig basenarmen, feuchten bis nassen Standorten. Die charakteristischen Ar-ten von Pfeifengraswiesen kommen in stabilen Populationen vor.

c) 6510 – Magere Flachland-Mähwiesen als ar-tenreiche, nicht oder wenig gedüngte Mähwie-

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sen bzw. wiesenartige Extensivweiden auf von Natur aus mäßig feuchten bis mäßig trockenen Standorten mit natürlichem Relief in land-schaftstypischer Standortabfolge, im Komplex mit Feuchtgrünland sowie mit landschaftsty-pischen Gehölzen (Hecken, Gebüsche, Baum-gruppen). Die charakteristischen Arten kom-men in stabilen Populationen vor.

d) 9110 – Hainsimsen-Buchenwälder als natur-nahe, strukturreiche, möglichst großflächige und unzerschnittene Bestände auf mehr oder weniger basenarmen, trockenen bis mäßig feuchten Standorten mit natürlichem Reli-ef und intakter Bodenstruktur. Die Bestände umfassen alle natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struk-tur und mit ausreichendem Flächenanteil. Die Baumschicht wird von Rotbuche (Fagus syl-vatica) dominiert. Phasenweise sind auf Teil-flächen weitere standortgerechte Baumarten der Eichen-Hainbuchenwälder beigemischt. Der Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von starkem, liegendem und stehendem Totholz ist kontinuierlich ausreichend. Die charakteristi-schen Tier- und Pflanzenarten kommen in sta-bilen Populationen vor.

e) 9130 – Waldmeister-Buchenwälder als natur-nahe, strukturreiche, möglichst großflächige und unzerschnittene Bestände auf mehr oder weniger basenreichen, mäßig trockenen bis mäßig feuchten Standorten mit natürlichem Relief und intakter Bodenstruktur. Die Bestän-de umfassen alle natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struk-tur und mit ausreichendem Flächenanteil. Die Baumschicht wird von Rotbuche (Fagus syl-vatica) dominiert. Da die Buchen-Mischwäl-der teilweise aus Eichen-Hainbuchenwäldern hervorgegangen sind, können auch Eichen (Quercus robur) und die sonstigen typischen Baumarten von Eichen-Hainbuchenwäldern (Carpinus betulus) beteiligt sein. Der Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von starkem, liegendem und stehendem Totholz ist konti-nuierlich ausreichend. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Populationen vor.

f) 9160 – Feuchte Eichen- und Hainbuchen-Mischwälder als strukturreiche, möglichst großflächige und unzerschnittene Eichen-Hainbuchenwälder auf feuchten bis nassen, mehr oder weniger basenreichen Standorten mit intaktem Wasserhaushalt sowie natürli-chem Relief und intakter Bodenstruktur. Die Bestände umfassen alle natürlichen oder natur-nahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur und mit ausreichendem Flächenan-teil. Die zwei- bis mehrschichtige Baumschicht besteht aus lebensraumtypischen Arten mit hohem Anteil von Stiel-Eiche (Quercus robur) und Hainbuche (Carpinus betulus) sowie mit standortgerechten Mischbaumarten wie z. B. Esche (Fraxinus excelsior) oder Schwarzerle (Alnus glutinosa). Strauch- und Krautschicht sind standorttypisch ausgeprägt. Der Anteil von Altholz und Habitatbäumen sowie starkem liegendem und stehendem Totholz ist konti-nuierlich ausreichend. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Populationen vor.

g) 9190 – Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche als naturnahe, strukturreiche, möglichst großflächige und un-zerschnittene Bestände auf mehr oder weniger basenarmen, feuchten bis nassen Standorten mit natürlichem Relief und intakter Boden-struktur. Die Baumschicht wird von Stiel-Eiche (Quercus robur) dominiert. Beigemischt sind je nach Standort und Entwicklungsphase Sand- und Moorbirke (Betula pendula, B. pubescens), Eberesche (Sorbus aucuparia) oder Faulbaum (Frangula alnus). Die Krautschicht besteht aus den standorttypischen charakteristischen Ar-ten nährstoffarmer Standorte. Der Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen leben-den Habitatbäumen sowie von starkem, liegen-dem und stehendem Totholz ist kontinuierlich ausreichend. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Populatio-nen vor.

(4) Erhaltungsziele des NSG für das FFH-Gebiet sind die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie:

1. Kammmolch (Triturus cristatus) als vitale, lang-fristig überlebensfähige Population in Komplexen aus mehreren nahe beieinander liegenden, unbe-schatteten, fischfreien Stillgewässern mit ausge-dehnten Flachwasserzonen sowie submerser und emerser Vegetation in strukturreicher Umgebung mit geeigneten Landhabitaten und im Verbund zu weiteren Vorkommen. Die Gewässer weisen keine Verunreinigungen auf, insbesondere keine Einträ-ge von Düngern, Herbiziden, Insektiziden oder Fungiziden aus der Landwirtschaft.

2. Großes Mausohr (Myotis myotis) als vitale, lang-fristig überlebensfähige Population. Erhaltungs-ziel sind stellenweise unterwuchsfreie und -arme Laubwaldbestände, mit vielen Bodeninsekten und insbesondere Laufkäfern, in einem langfristig ge-sicherten Altersklassenmosaik als Jagdhabitat des Großen Mausohrs. Die Wälder liegen in einem langfristig gesicherten Altersklassenmosaik vor, der Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sons-tigen lebenden Habitatbäumen sowie von starkem, liegendem und stehendem Totholz ist kontinuier-lich ausreichend.

§ 4Verbote

(1) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Hand-lungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschä-digung oder Veränderung des NSG oder seiner Be-standteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Insbesondere werden folgende Handlungen unter-sagt:

1. wildlebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

2. das NSG mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder diese dort abzustellen,

3. Anhänger oder sonstige Geräte aller Art abzustel-len,

4. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, wesentlich zu verändern oder ihre Nutzung zu ändern, auch wenn die Maßnahmen keiner baurechtlichen Ge-nehmigung bedürfen oder zeitlich befristet sind,

5. Maßnahmen durchzuführen, die direkt oder in-direkt zu einer Entwässerung des Gebietes führen können,

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6. Abfälle, Boden, Altmaterialien, Gartenabfälle, Ern-teerzeugnisse oder Klärschlamm einzubringen, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entle-digen,

7. Pflanzen oder Tiere – insbesondere gebietsfremde oder invasive Arten – auszubringen oder anzusie-deln,

8. wildlebende Pflanzen oder Tiere oder ihre Ent-wicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Lebensstätten zu beschädigen oder zu zerstören,

9. Luftfahrzeuge aller Art in einer Höhe von unter 150 m über dem NSG zu betreiben,

10. zu zelten oder zu lagern, 11. offenes Feuer zu entzünden oder zu unterhalten, 12. Hunde unangeleint oder an mehr als zwei Meter

langen Leinen laufen zu lassen, 13. naturnahe Kleingewässer zu verändern oder zu be-

einträchtigen, 14. das in der maßgeblichen Karte „Nutzung“ (Anla-

ge 2) besonders gekennzeichnete Dauergrünland umzubrechen, aufzuforsten oder auf andere Weise zu zerstören,

15. mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle (Wallhecken) zu beseitigen, zu zerstören, zu be-schädigen oder zu verändern sowie

16. Geocaches abzulegen oder aufzusuchen.(2) Das NSG darf in den in der maßgeblichen Karte

„Abgrenzungen“ (Anlage 1) mit Kreuzschraffur be-sonders gekennzeichneten Bereichen nicht außerhalb der Wege betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

(3) § 23 Abs. 3 und § 33 Absätze 1 und 1a BNatSchG blei-ben unberührt.

§ 5Freistellungen

(1) Die in den Absätzen 2 bis 7 und Abs. 9 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des § 4 Absätze 1 und 2 freigestellt.

(2) Freigestellt sind 1. das Betreten und Befahren des Gebietes a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtig-

ten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung der Grundstücke,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienst-licher Aufgaben,

c) durch Bedienstete anderer Behörden und öf-fentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Be-hörden,

d) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde,

e) im Rahmen von organisierten Veranstaltun-gen mit vorheriger Zustimmung der Natur-schutzbehörde. Vom Zustimmungsvorbehalt unberührt sind Veranstaltungen der Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie deren Beauftragte im Rahmen des gesetzlichen Um-weltbildungsauftrages nach § 15 Abs. 4 Nr. 3 NWaldLG,

2. Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder zur Erfül-lung der Verkehrssicherungspflicht nach vorhe-riger Anzeige bei der Naturschutzbehörde min-destens vier Wochen vor Beginn, es sei denn, es handelt sich um eine gegenwärtige erhebliche Ge-fahr, die ein sofortiges Handeln erfordert; in die-sem Fall ist die Naturschutzbehörde unverzüglich

über die durchgeführten Maßnahmen zu unter-richten,

3. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwick-lung sowie zur Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der Na-turschutzbehörde oder mit deren vorheriger Zu-stimmung,

4. das Sammeln von nicht besonders oder streng ge-schützten Pflanzenarten sowie von Pilzen entspre-chend § 2 Abs. 1 Bundesartenschutzverordnung in geringen Mengen zum Eigenbedarf, mit der Maß-gabe, dass § 4 Abs. 2 gilt,

5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege in der vorhandenen Breite, mit nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material pro Quadratmeter, soweit dies für die freigestellten Nutzungen er-forderlich ist; hinsichtlich der Instandsetzung gilt Nummer 6, 2. Halbsatz. Die Erhaltung des not-wendigen Lichtraumprofils hat durch fachgerech-ten Schnitt zu erfolgen,

6. die Nutzung und Unterhaltung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen; die Instandsetzung bedarf der vorherigen Anzeige bei der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme,

7. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern dritter Ordnung nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes sowie

8. der Rückbau von baulichen Anlagen mit vorheri-ger Zustimmung der Naturschutzbehörde.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd soweit:

1. die Neuanlage von Wildäckern, Wildäsungsflä-chen, Futterplätzen und Hegebüschen nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

2. Ansitzeinrichtungen ausschließlich landschaftsan-gepasst errichtet werden und an deren Standort durch die Jagdausübung weder geschützte Biotope noch störempfindliche Arten beeinträchtigt wer-den.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftli-che Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 Abs. 2 BNatSchG einschließlich der Unterhaltung dafür notwendiger, rechtmäßig bestehender Entwässe-rungseinrichtungen, soweit

1. eine Ackernutzung nur auf den rechtmäßig beste-henden und in der maßgeblichen Karte „Nutzung“ (Anlage 2) dargestellten Ackerflächen erfolgt und

a) keine gentechnisch veränderten Organismen eingebracht werden,

b) keine Rosen-, Heidelbeer-, Baumschul- oder Weihnachtsbaumkulturen angelegt werden,

c) eine Anlage von Kurzumtriebsplantagen nur nach vorheriger Zustimmung der Naturschutz-behörde erfolgt,

d) im Umfeld von naturnahen Kleingewässern innerhalb eines Schutzstreifens von 10 Metern zur Gewässerkante (siehe maßgebliche Kar-te „Nutzung“, Anlage 2) keine Düngung und keine Ausbringung von chemischen Pflanzen-schutzmitteln erfolgt,

2. eine Umwandlung von Acker nur in Grünland und die anschließende Nutzung gemäß Nummer 3 a bis f erfolgt,

3. bei der Nutzung der in der maßgeblichen Karte „Nutzung“ (Anlage 2) besonders gekennzeichne-ten Dauergrünlandflächen

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a) keine Umwandlung von Grünland in Acker oder eine sonstige Nutzungsänderung erfolgt,

b) keine Grünlanderneuerung erfolgt, c) keine Veränderung des Bodenreliefs insbeson-

dere durch Verfüllen von Bodensenken, -mul-den und -rinnen und durch Einebnung und Planierung erfolgt,

d) keine Mieten angelegt werden oder Mähgut dauerhaft abgelagert wird,

e) keine Ausbringung von chemischen Pflanzen-schutzmitteln erfolgt,

f) im Umfeld von naturnahen Kleingewässern innerhalb eines Schutzstreifens von 10 Metern zur Gewässerkante (siehe maßgebliche Karte „Nutzung“, Anlage 2) keine Düngung erfolgt,

4. bei der Nutzung der in der maßgeblichen Karte „Nutzung“ (Anlage 2) als Dauergrünlandkulisse I besonders gekennzeichneten Dauergrünlandflä-chen zusätzlich zu den unter Nummer 3 a bis f ge-nannten Auflagen

a) keine Über- oder Nachsaaten erfolgen. Abwei-chende Regelungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Naturschutzbehörde,

b) keine Düngung erfolgt. Abweichende Regelun-gen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Naturschutzbehörde,

c) keine maschinelle Bodenbearbeitung in der Zeit vom 01. März bis zum 15. Juni erfolgt. Ab-weichende Regelungen bedürfen der vorheri-gen Zustimmung der Naturschutzbehörde,

d) maximal zweimal im Jahr eine Mahd erfolgt. Abweichende Regelungen bedürfen der vorhe-rigen Zustimmung der Naturschutzbehörde,

e) die erste Mahd frühestens ab dem 16. Juni und die zweite Mahd mindesten 10 Wochen nach der ersten Mahd erfolgt. Abweichende Rege-lungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Naturschutzbehörde,

f) eine Mahd nur von innen nach außen erfolgt, g) an einer Längsseite ein 2,5 m Randstreifen

ohne Mahd vom 01. Januar bis 31. Juli erhalten bleibt,

h) in der Zeit vom 1. Januar bis zum 21. Juni eine Beweidung nur mit maximal 2 Weidetieren je ha erfolgt. Abweichende Regelungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Naturschutz-behörde,

5. bei der Nutzung der in der maßgeblichen Karte „Nutzung“ (Anlage 2) als Dauergrünlandku lisse II besonders gekennzeichneten Dauergrünlandflä-chen zusätzlich zu den unter Nummer 3 a bis f ge-nannten Auflagen

a) eine Mahd nur nach Zustimmung der Natur-schutzbehörde erfolgt,

b) eine maschinelle Bodenbearbeitung nur nach Zustimmung der Naturschutzbehörde,

c) keine Düngung und Kalkung erfolgt, d) keine Beweidung erfolgt, e) keine Über- oder Nachsaaten erfolgen, 6. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender

Weidezäune und Viehtränken sowie deren Neuer-richtung nur in ortsüblicher Weise erfolgt,

7. Weideunterstände nur nach Zustimmung der Na-turschutzbehörde und ausschließlich landschaft-stypisch, offen, aus Holz, bis 4 m Höhe und bis 70 qm Grundfläche errichtet oder in Stand gesetzt werden,

8. der landwirtschaftliche Einsatz von Drohnen mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt.

(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung unter Berücksichtigung der in § 5 Abs. 3 BNatSchG darge-stellten Ziele einschließlich der dafür erforderlichen Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gat-tern und für sonst erforderliche Einrichtungen und Anlagen sowie deren Nutzung und Unterhaltung, so-weit

I. auf Waldflächen, die in der maßgeblichen Kar-te „Nutzung“ (Anlage 2) als Wald-FFH-Lebens-raumtyp dargestellt sind,

1. ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzent-nahme nur einzelstammweise oder durch Fe-mel- oder Lochhieb vollzogen wird. Abwei-chende Regelungen zur Bewirtschaftung der Eiche bedürfen der vorherigen Zustimmung der Naturschutzbehörde,

2. auf befahrungsempfindlichen Standorten (vgl. maßgebliche Karte „Nutzung“, Anlage 2) und in Altholzbeständen die Feinerschließungsli-nien einen Mindestabstand der Gassenmitten von 40 Metern zueinander haben; eine beste-hende Feinerschließung mit Gassenabständen von mindestens 30 Metern kann weiter genutzt werden,

3. eine Befahrung außerhalb von Wegen und Fei-nerschließung unterbleibt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung sowie das Befahren von kleinen oder ungünstig zugeschnittenen Eigentumsflächen mit vorhe-riger Zustimmung der Naturschutzbehörde,

4. in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflege in der Zeit vom 1. März bis 31. August nur mit vorheriger Zustimmung der Natur-schutzbehörde erfolgt,

5. eine Düngung unterbleibt, 6. eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn die-

se nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; ausgenommen ist eine zur Einleitung einer na-türlichen Verjüngung erforderliche plätzeweise Bodenverwundung,

7. eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist,

8. ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fun-giziden vollständig unterbleibt und von sons-tigen Pflanzenschutzmitteln dann unterbleibt, wenn dieser nicht mindestens zehn Werktage vorher der Naturschutzbehörde angezeigt und eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist,

9. eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vor-her der Naturschutzbehörde angezeigt wird; freigestellt bleibt die Wegeunterhaltung ein-schließlich des Einbaus von nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material pro Quadrat-meter,

10. ein Neu- oder Ausbau von Wegen nur mit Zu-stimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

11. eine Entwässerungsmaßnahme nur mit Zu-stimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

12. sämtliche Horst- und Höhlenbäume im Gebiet belassen werden,

13. die Einbringung und Förderung von invasiven Baumarten unterbleibt,

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14. beim Holzeinschlag und bei der Pflege a) ein Altholzanteil von mindestens 20% der

Lebensraumtypfläche des jeweiligen Eigen-tümers erhalten bleibt oder, wenn dieser bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht oder unzureichend vorhanden ist, entwickelt wird,

b) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche des jeweiligen Eigentümers mindestens vier le-bende Altholzbäume dauerhaft als Habitat-bäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von Alt-holzbäumen mindestens 5 % der Lebens-raumtypfläche des jeweiligen Eigentümers ab der dritten Durchforstung zur Entwick-lung von Habitatbäumen dauerhaft mar-kiert werden (Habitatbaumanwärter),

c) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche des jeweiligen Eigentümers mindestens zwei Stück stehendes oder liegendes starkes Tot-holz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden,

d) auf mindestens 80 % der Lebensraumtyp-fläche des jeweiligen Eigentümers lebens-raumtypische Baumarten erhalten bleiben oder entwickelt werden, ohne dass sich der Lebensraumtyp ändert,

15. bei künstlicher Verjüngung a) in den Buchen-Lebensraumtypen 9110 und

9130 auf mindestens 90% lebensraumtypi-sche Baumarten,

b) in den Eichen-Lebensraumtypen 9160 und 9190 ausschließlich lebensraumtypische Baumarten und dabei auf mindestens 80% der Verjüngungsfläche Stiel- oder Trau-beneichen,

c) im Auenwald-Lebensraumtyp 91E0 aus-schließlich lebensraumtypische Baumarten und dabei auf mindestens 80 % der Verjün-gungsfläche die namensgebenden Haupt-baumarten,

angepflanzt oder gesät werden, II. auf Waldflächen, die in der maßgeblichen Karte

„Nutzung“ (Anlage 2) nicht gesondert gekenn-zeichnet sind,

1. beim Holzeinschlag und bei der Pflege mindes-tens ein Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz je vollem Hektar Waldfläche dauerhaft belassen wird,

2. beim Holzeinschlag in Beständen, die aus standortgerechten, heimischen Baumarten be-stehen, ein Kahlschlag größer als 0,5 ha nur nach vorheriger Zustimmung der Naturschutz-behörde erfolgt,

3. kein Umbau von Laub- oder Mischwald zu Na-delwald erfolgt,

4. die Einbringung und Förderung von invasiven Baumarten unterbleibt,

5. ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fun-giziden vollständig unterbleibt und von sons-tigen Pflanzenschutzmitteln dann unterbleibt, wenn dieser nicht mindestens zehn Werktage vorher der Naturschutzbehörde angezeigt und eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist,

6. sämtliche Horst- und Höhlenbäume im Gebiet belassen werden,

III. auf Landeswaldflächen zusätzlich zu I oder II die Grundsätze der langfristigen ökologischen Wald-entwicklung beachtet werden und hierzu insbe-sondere

1. die der Binnenentwässerung dienenden Grä-ben nicht unterhalten werden,

2. in Altholzbeständen mindestens fünf lebende Habitatbäume je Hektar dauerhaft markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen wer-den,

3. stehendes und liegendes Totholz grundsätzlich im Gebiet belassen wird,

4. bei künstlicher Verjüngung ausschließlich le-bensraumtypische oder standortheimische Laubbaumarten eingebracht werden,

5. kleine, natürlich entstandene Bestandslücken nicht bepflanzt, sondern der natürlichen Suk-zession überlassen werden,

IV. der forstwirtschaftliche Einsatz von Drohnen mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt.

(6) Freigestellt ist in der Zeit vom 01.07. eines jeden Jah-res bis zum 15.03. des darauffolgenden Jahres der Modellflugbetrieb des Peiner Funkmodell-Club e.V. auf dem Flurstück 34/1 der Flur 1 in der Gemarkung Hämelerwald, Stadt Lehrte, im darüber liegenden Luftraum sowie im angrenzenden Luftraum außer-halb des NSG. Freigestellt sind auch der damit ver-bundene notwendige Zu- und Abgangsverkehr sowie die für die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs not-wendige Platzpflege.

(7) Freigestellt ist der Betrieb des Waldkindergartens auf dem Flurstück 5/1 der Flur 9 in der Gemarkung Hämelerwald, Stadt Lehrte, soweit die Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und im Rahmen der bestehenden Genehmigungen er-folgt. Des Weiteren ist im Zuge des Betreibens des Kindergartens die Nutzung des Waldes außerhalb des genannten Flurstücks freigestellt, soweit dies im Rahmen umweltpädagogischer Aktivitäten und unter Aufsicht einer pädagogischen Fachkraft erfolgt.

(8) Die erforderliche Zustimmung ist bei den in den Ab-sätzen 2 bis 5 genannten Fällen von der Naturschutz-behörde zu erteilen, wenn und soweit keine Beein-trächtigungen oder nachhaltigen Störungen des NSG oder seiner für die Erhaltungsziele und den Schutz-zweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Die Zustimmung kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden.

(9) Freigestellt sind in dem Natura 2000-Gebiet Pläne und Projekte, die auf Grund einer im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilten Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zulässig sind.

(10) Weitergehende Vorschriften der §§ 30 BNatSchG und 24 NAGBNatSchG zum gesetzlichen Biotopschutz sowie der §§ 39 und 44 BNatSchG zum gesetzlichen Artenschutz bleiben unberührt.

(11) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnis-se oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt.

§ 6Befreiungen

(1) Gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG kann die Naturschutz-behörde auf Antrag Befreiung von den Verboten des § 4 dieser Verordnung gewähren, wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirt-schaftlicher Art, notwendig ist oder

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2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Natur-schutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

(2) Die Befreiung kann gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG mit Nebenbestimmungen versehen wer-den.

§ 7Anordnungsbefugnis

Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG kann die Naturschutzbehör-de anordnen, den früheren, entgegen den Vorschriften veränderten Zustand wiederherzustellen, wenn gegen die Verbote des § 4 oder die Zustimmungs- oder Anzeige-pflichten des § 5 dieser Verordnung verstoßen wurde und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.

§ 8Pflege-, Entwicklungs- und

Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von folgenden durch die Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündig-ten Maßnahmen zu dulden:

1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des NSG oder einzelner seiner Bestandteile sowie

2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren In-formation über das NSG.

(2) Zu dulden sind insbesondere 1. regelmäßig anfallende Erhaltungs- und Pflege-

maßnahmen wie die Beseitigung von invasiv auf-tretenden Neophytenbeständen sowie

2. die Wiederherstellung oder Instandsetzung von naturnahen Kleingewässern als Laichgewässer und Lebensraum gefährdeter Pflanzen-, Amphibien- und Libellenarten.

(3) Die §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG bleiben unberührt.

§ 9Erschwernisausgleich

Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 und 5 NAGBNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der Erschwernisausgleichsverordnung-Grünland und der Er-schwernisausgleichsverordnung-Wald.

§ 10Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig in Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Nr. 1 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig gegen die Verbote in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt, ohne dass die Voraussetzungen einer Frei-stellung nach § 5 Absätze 2 bis 7 oder Abs. 9 dieser Verordnung vorliegen oder eine Befreiung gemäß § 6 gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAG-BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 43 Abs. 3 Nr. 7 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in Ver-bindung mit § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG und § 4 Abs. 2 dieser Verordnung das NSG in den in der maßgeblichen Karte „Abgrenzungen“ (Anlage 1)

mit Kreuzschraffur besonders gekennzeichneten Be-reichen außerhalb der Wege betritt oder auf sonsti-ge Weise aufsucht, ohne dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 5 Absätze 2 bis 7 oder Abs. 9 vorliegen oder eine Befreiung gemäß § 6 ge-währt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

§ 11Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover in Kraft.

Hannover, 27.06.2019

Az. 36.25 1105/ HA 236

Region HannoverL.S. Der Regionspräsident

Hauke Jagau

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Altwarm-büchener Moor“ in den Städten Sehnde, Lehrte und Burgdorf, der Gemeinde Isernhagen sowie in der Landeshauptstadt Hannover, Region Hannover (Naturschutzgebietsverordnung „Altwarmbüche-ner Moor“ - NSG-HA 44)

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1, 23, 32 Abs. 2 und 3 des Bundes-naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 32 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesna-turschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 104) wird von der Region Hannover verordnet:

§ 1Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Ge-biet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Altwarm-büchener Moor“ erklärt.

(2) Das NSG liegt im Zentrum der naturräumlichen Ein-heit „Warmbüchener Moorgeest“ im Südosten der „Hannoverschen Moorgeest“ in der naturräumlichen Region „Weser-Aller-Flachland“. Es liegt im Grenz-bereich der Städte Sehnde, Lehrte und Burgdorf, der Gemeinde Isernhagen sowie der Landeshauptstadt Hannover.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen und mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1: 10.000 (Anlage 1). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes. Die Lage des Ge-bietes ist in einer mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: 50.000 dargestellt (Anlage 2). Die Kar-ten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können während der Dienststunden bei den Städten Sehnde, Lehrte und Burgdorf, der Gemeinde Isernhagen, der Landeshauptstadt Hannover und der Region Han-nover - untere Naturschutzbehörde - unentgeltlich eingesehen werden. Die Karten sind unter dem Such-begriff „Naturschutzgebiete“ auch über den Internet-auftritt der Region Hannover abrufbar.

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(4) Das NSG ist identisch mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 3525-331 (328) „Altwarmbüchener Moor“ gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richt-linie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der na-türlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).

(5) Das NSG hat eine Größe von ca. 1.226 ha.

§ 2Gebietscharakter

Das NSG „Altwarmbüchener Moor“ besteht aus diversen Teilmooren, die traditionell nach ihrer Gemarkungszu-gehörigkeit benannt sind, teilweise aber noch weiter aus-differenziert sind. Die Deutsche Grundkarte im Maßstab 1: 5000 unterschied bis zu 25 Teilmoore.Das im NSG zusammenfassend „Altwarmbüchener Moor“ bezeichnete Gebiet ist heute überwiegend von feuchten bis nassen naturnahen Laub- und Nadelwaldgesellschaften geprägt. Darin eingestreut befindet sich ein kleinteiliges Mosaik an verschiedenen moortypischen Lebensräumen sowie deren Degenerationsstadien. Eine Besonderheit ist die Grenzlage des NSG im Übergangsbereich zwischen Hochmoor und dem mergelbeeinflussten, kalkreichen Untergrund im Osten Hannovers (Seckbruch).Aufgrund des flächenhaften Torfabbaus bis zum Ende des 19. Jahrhunderts – vereinzelt noch bis in die 1950er Jahre – und der damit verbundenen Entwässerung, wurde der einstige unbewaldete Moorkörper grundlegend ver-ändert. Das ursprüngliche Relief wurde durch den Tor-fabbau sowie randlich durch Mergelaufschüttungen bzw. kleinflächigen Mergelabbau überformt. In den Randbe-reichen werden die Waldflächen heute forstwirtschaftlich genutzt; der überwiegende Anteil ist jedoch ungenutzt. Im nördlichen zu Isernhagen gehörenden Bereich sowie im südlichen zu Lehrte gehörenden Bereich gibt es landwirt-schaftlich genutzte Flächen, die überwiegend als Grün-land genutzt werden. Im Bereich der Landeshauptstadt Hannover gab es bereits umfangreiche Bemühungen zur Wiedervernässung des Moores.Der Untergrund des NSG ist von eiszeitlichen Flussabla-gerungen geprägt, die in den Randbereichen auch an die Oberfläche treten. Der überwiegende Teil des NSG wird von Erd-Hochmoor bedeckt. Die Torfmächtigkeit um-fasst in den zentralen Bereichen trotz seit Jahrzehnten fortschreitender Moorsackung noch mehrere Meter. Ins-besondere im Westen und Süden des Gebietes herrscht starker Mineralbodeneinfluss, der zur Entwicklung von Übergangs- und Schwingrasenmooren sowie nährstoff-reicheren Bruchwäldern geführt hat. Während davon aus-zugehen ist, dass der zentrale Bereich noch überwiegend vom Regenwasser gespeist wird (ombrotrophe Verhältnis-se), sind die Bereiche höherer Torfmächtigkeit nördlich der Zentraldeponie durch die Perforation des Moorkör-pers mit zahllosen Bombentrichtern durch mineralreiches Grundwasser zumindest beeinflusst. Östlich der Deponie wird die Mooroberfläche von einem glazialen Dünenzug durchragt, auf dem sich Gley-Podsol gebildet hat. Im Nor-den auf Kirchhorster Gebiet haben sich im Bereich fluvia-tiler Ablagerungen inselartig ebenfalls Gley-Podsol sowie Erd-Niedermoor über Gley entwickelt. Im Südosten in Richtung der Kolshorner Ortschaften grenzt an das Hoch-moor ein bis zu 350 Meter breiter Streifen Podsol-Gley aus sandigen Ablagerungen an. Weiter im Süden im Gebiet der Stadt Lehrte liegt ein größerer Niedermoorbereich mit ausgedehntem Grünland; das Niedermoor im Osten ist überwiegend bewaldet. Kleinflächig herrschen im Be-reich der alten Mergelgruben westlich von Klein Kolshorn staunasse Verhältnisse vor, wo sich aus tonigem Lehm

über Mergelstein Pseudogley entwickelt hat. Nur randlich ragen Podsol-Braunerde, Gley, Podsol und Pseudogley-Podsol in das NSG hinein, die aus (lehmigem) Sand z.T. über Geschiebelehm entstanden sind.Im NSG gibt es trotz der räumlichen Nähe zum Ballungs-gebiet der Landeshauptstadt Hannover noch relativ große zusammenhängende Gebiete, die selten von Menschen aufgesucht werden und in dieser Hinsicht als störungs-arm betrachtet werden können. Allerdings wird das NSG durch erhebliche Zerschneidungen und randliche Ein-flüsse geprägt. Zerschnitten wird das Gebiet insbesonde-re durch die drei Bundesautobahnen (BAB) A 2, A 7 und A 37. Sie stellen gravierende Ausbreitungsbarrieren und Lärmquellen dar. Im Osten schneidet eine 220 kV-Leitung das Gebiet. Die Zentraldeponie Hannover beeinflusst als höchste Erhebung im Umfeld die für das Hochmoor wichtige Regenmengenverteilung.Das Altwarmbüchener Moor weist einen angespannten Gebietswasserhaushalt auf. Neben dem seit Jahrzehnten nicht mehr unterhaltenen, über die Randgräben aber noch in Teilen aktiven Entwässerungssystem trägt die zu-nehmende Bewaldung durch hohe Verdunstungsraten zu einer je nach Jahresniederschlagssumme nahezu vollstän-digen Entleerung der Bodenwasservorräte bei. Im Bereich geringer Torfmächtigkeiten besteht eine ständige Beein-flussung des kalk- und basenarmen Moorwassers durch nährstoffreicheres Grundwasser.Das NSG „Altwarmbüchener Moor“ wird von relativ na-turnahen, für entwässerte Moore typischen Birken- und Kiefernwäldern bestimmt. Die vorwiegend lockeren Be-stände weisen eine hohe Lichtdurchlässigkeit auf, wodurch sich die Krautschicht zumeist gut entwickeln konnte. In stärker vernässten Bereichen und Torfstichen wachsen meist kleinflächige naturnahe Birken-Bruchwälder, die am Südrand auch in Erlen-(Birken-)Bruchwälder überge-hen. Eichen-Mischwälder und zum Teil auch Buchenwäl-der konnten sich nur auf den trockeneren Mineralboden-Standorten in den Randbereichen des NSGs entwickeln. Auf der Mergelfläche haben sich fragmentarische Kalk-Flachmoore und Initialstadien von Kalk-Magerrasen ent-wickelt. Zahlreiche Waldtümpel (Bombentrichter) sind insbesondere westlich der BAB A 7 verstreut vorzufinden.Dieses strukturreiche NSG mit seinen unterschiedlichen Standortverhältnissen bietet Lebensraum für viele, zum Teil landesweit gefährdete Tier- und Pflanzenarten (z.B. Schwarzstorch, Kreuzotter, Zauneidechse, Ringelnatter, Moorfrosch, Laubfrosch, Kammmolch, Fischotter, div. Tag- und Nachtfalter, Heuschrecken, Libellen / Königs-farn, Zwerg-Igelkolben, Gewöhnliche Moosbeere, Rausch-beere) sowie seltene Pflanzengesellschaften (z.B. Woll-gras-Torfmoos-Schwingrasen, Wasserschlauch-Tümpel, Bruchwälder). Am Südwestrand des Gebietes, im „Ander-ter Moor“ befindet sich das zweitgrößte niedersächsische Vorkommen des gefährdeten Schneiden-Rieds (Cladie-tum marisci), das als seltenes Relikt der letzten Wärmezeit besondere Schutzwürdigkeit besitzt. Mehrere Pflanzen-arten der Biotope auf der Mergelfläche östlich der Zent-raldeponie erreichen ihre nördlichste Verbreitungsgrenze (z.B. Fransen-Enzian, Bienen-Ragwurz, Rauhaariges Veil-chen).Das Naturschutzgebiet zeichnet sich darüber hinaus durch eine hohe landschaftsraumtypische Eigenart aus, die sich aus den naturnahen, großflächig ungenutzten Laubwäl-dern und den Resten landesweit seltener Moorbiotope ergibt.

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§ 3Schutzzweck

(1) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist nach Maß-gabe der §§ 23 Abs. 1 und 32 Abs. 3 BNatSchG in Ver-bindung mit § 16 NAGBNatSchG die Erhaltung, Ent-wicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemeinschaften nachfolgend näher bestimmter wild lebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und der Schutz von Natur und Landschaft aus besonderen wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Grün-den sowie wegen ihrer besonderen Eigenart und Viel-falt und hervorragenden Schönheit.

Die Erklärung zum NSG bezweckt 1. die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstel-

lung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Dazu gehören insbesondere:

a) vielfältige Lebensräume für seltene und gefähr-dete Pflanzen- und Tierarten,

b) naturnahe bzw. sich nach Wiedervernässung regenerierende Moorböden,

c) zusammenhängende gehölzarme und naturna-he Hoch- und Übergangsmoore mit Schwin-grasen und Bult-Schlenken-Komplexen,

d) arten- und strukturreiche, moortypische Pflan-zengesellschaften (i.d.R. Wollgras- und Moor-heide-Stadien),

e) naturnahe und strukturreiche Bruchwälder unterschiedlicher Standorte und Nährstoffver-sorgung mit allen Altersphasen,

f) naturnahe und strukturreiche Birken- und Kie-fernmoorwälder mit allen Altersphasen,

g) naturnahe und strukturreiche Eichen-Hainbu-chen-Wälder feuchter bis nasser Ausprägung, Eichen-Mischwälder und Buchenwälder mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel sowie intakten Waldrändern,

h) eine ausreichende Anzahl von Habitatbäumen sowie Totholz in einzelstamm- bis truppweiser Anordnung mit guter Vernetzung,

i) wertvolle Kleinbiotope wie Wurzelteller, Wald-tümpel, Torfstiche und Senken,

j) artenreiches Extensivgrünland mit dauerhafter Bodenbedeckung und hohen Wasserständen,

k) Sonderbiotope (Kalk-Flachmoore, kalkreiche Gewässer, Pionier-Kalkmagerrasen) im Bereich der Mergelfläche östlich der Deponie,

2. die Lebensräume v. a. gefährdeter und besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu entwickeln oder wieder herzustellen. Dazu ge-hören insbesondere:

a) Bruchwälder nasser Standorte in allen Nähr-stoffvarianten als Lebensraum für den Kranich, Nachtfalter wie den Espen-Saumbandspanner und zum Teil stark gefährdete Pflanzenarten (z.B., Schwarzschopf-Segge, Steife Segge, Kö-nigsfarn, Rauschbeere),

b) naturnahe, offene Hochmoorbiotope, Biotope der Übergangs- und Schwingrasenmoore sowie Moorheiden als Lebensraum für Reptilien, Tag- und Nachtfalter und Pflanzen (u.a. Kreuzotter, Hochmoor-Bläuling, Rauschbeeren-Flecken-spanner, Torfmoose, Sonnentau- und Woll-grasarten, Weißes Schnabelried, Gewöhnliche Moosbeere),

c) offene und schwach verbuschte Moor-Degene-rationsstadien mit Pfeifengras als Lebensraum für Reptilien, Heuschrecken, Tag- und Nacht-falter (z.B. Buntbäuchiger Grashüpfer, Spiegel-fleck-Dickkopffalter, Pfeifengras-Trauereule),

d) wassergefüllte Torfstiche, Tümpel und sonstige Kleingewässer (u.a. Bombentrichter sowie Ge-wässer auf der Mergelfläche) als Lebensraum für Arten der Feuchtbiotope wie Reptilien, Am-phibien, Libellen, Wasserkäfer und Pflanzen (z.B. Ringelnatter, Moorfrosch, Kammmolch, Gefleckte Smaragdlibelle, Verkannter Wasser-schlauch, Steifborstige Armleuchteralge),

e) basenreiche Feucht-/Nasswiesen und Flach-moore (v.a. im Bereich der Mergelfläche und am Südostrand bei Klein Kolshorn) als Lebens-raum für Heuschrecken und gefährdete Pflan-zenarten basenreicher, feuchter und nasser Standorte (z.B. Sumpfgrashüpfer, Wiesen-Sil-ge, Sumpf-Stendelwurz, Stumpfblütige Binse, Binsen-Schneide, Gelbseggen),

f) Lebensräume für Alt- und Totholz bewohnen-de Käferarten,

g) ungestörte Brutreviere für den Kranich und den Schwarzstorch,

h) hochmooruntypische Sonderbiotope (Kalk-Flachmoore, kalkreiche Gewässer, Pionier-Kalkmagerrasen) im Bereich der Mergelfläche östlich der Deponie als Lebensraum für spe-zialisierte Arten wie zum Beispiel Salz-Bunge, Fransen-Enzian, Bienen-Ragwurz und Rauhaa-riges Veilchen,

i) feuchte (Au-)Wälder im Misburger Wald mit Roter Heckenkirsche, Sal-Weide und Flatter-Ulme als Lebensraum für Schmetterlingsarten wie Großer Schillerfalter, Kleiner Eisvogel und Ulmen-Zipfelfalter,

3. die Erhaltung und Entwicklung der landschafts-raumtypischen Eigenart,

4. die Erhaltung des Gebietes als Kernfläche im Bio-topverbund mit nationaler Bedeutung für Feucht-lebensräume,

5. die Erhaltung des Moores als klimaökologischer Ausgleichsraum und als Frischluftentstehungsge-biet,

6. die Erhaltung und Entwicklung als wertvolles Ge-biet für Wissenschaft und Forschung, insbesonde-re für die Erforschung und Beobachtung der Ent-wicklung von Moorgesellschaften, Wäldern und Ökosystemen.

(2) Die Fläche des NSG gemäß § 1 Abs. 4 ist Teil des ko-härenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung dient nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 2 und 7 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BNatSchG der Erhaltung des Gebietes als FFH-Gebiet.

(3) Erhaltungsziel des NSG für das FFH-Gebiet ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Arten, ihrer Lebensstätten sowie der im Gebiet vor-kommenden Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristischen Tier- und Pflanzenarten,

1. insbesondere der prioritären Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)

a) 7110* – Lebende Hochmoore Größere Vorkommen im Bereich „Steller Wil-

des Moor“, Anklänge gibt es im Komplex mit den übrigen Hochmoor-Lebensraumtypen im „Bothfelder Moor“. Erhaltungsziele für die einzelnen Vorkommen sind naturnahe, wald-freie, wachsende Hochmoore geprägt durch nährstoffarme Verhältnisse und einem Mosaik torfmoosreicher Bulten und Schlenken, ein-schließlich naturnaher Moorrandbereiche, die sich aufgrund eines stabilen, intakten Wasser-haushalts innerhalb des Moores und seines hy-drologischen Umfelds ohne dauerhafte Pflege-

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maßnahmen erhalten und ausdehnen können. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Populationen vor.

b) 7210* – Sümpfe und Röhrichte mit Schneide Über das Gebiet verteilt gibt es zahlreiche

Einzelvorkommen der Schneide. Das größte Vorkommen gibt es im Bereich des „Anderter Moores“. Der Lebensraumtyp besteht aus nas-sen, nährstoffarmen, gehölzfreien Moor- und Verlandungsbereichen. Die Binsen-Schneide (Cladium mariscus) ist die einzige charakte-ristische Zielart unter wechselnder Begleit-vegetation. Erhaltungsziele für die einzelnen Vorkommen sind nasse, nährstoffarme, gehölz-arme Moor- und Verlandungsbereiche sowie Sekundärstandorte mit vitalen Röhrichten der Binsen-Schneide in arten- und strukturreichen Komplexen mit weiteren standorttypischen Vegetationsbeständen. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Populationen vor.

c) 91E0* – Auenwälder mit Erle, Esche, Weide Erhaltungsziele für das einzelne Vorkommen

sind naturnahe, feuchte bis nasse Erlen- und Eschenwälder im Quellbereich im Süden des Gebietes zwischen Sonnensee und BAB A 2. Der Wald soll verschiedene Entwicklungspha-sen in mosaikartiger Verzahnung aufweisen, aus standortgerechten, autochthonen Baumar-ten (Schwarzerle, Esche und Traubenkirsche aber auch Begleitbaumarten wie Flatterulme und Stieleiche) zusammengesetzt sein und einen naturnahen Wasserhaushalt mit perio-dischen Überflutungen aufweisen. Ein hoher Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäume und spezifische auentypische Habitatstrukturen (wie Altgewässer, Flutrinnen, feuchte Senken, Tümpel, Verlichtungen) sind von besonderer Bedeutung für die Artenvielfalt. Die charakte-ristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Populationen vor. Der Bestand soll als ungenutzter Naturwald der eigendynamischen Entwicklung unterliegen.

d) 91D0* – Moorwälder Erhaltungsziele für die einzelnen Vorkommen

sind naturnahe, strukturreiche, möglichst großflächige und unzerschnittene Moorwäl-der auf nassen bis morastigen, nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen Standorten mit intaktem Wasserhaushalt sowie natürlichem Relief und intakter Bodenstruktur. Diese um-fassen alle natürlichen und naturnahen Ent-wicklungsphasen in mosaikartiger Struktur und mit ausreichendem Flächenanteil. Die eher lichte Baumschicht besteht aus Moorbir-ke und Waldkiefer. Strauch- und Krautschicht sind standorttypisch ausgeprägt. Die gut ent-wickelte Moosschicht ist torfmoosreich. Der Anteil von Altholz und Habitatbäumen sowie starkem liegendem und stehendem Totholz ist kontinuierlich hoch. Repräsentative Bestände sollen als ungenutzte Naturwälder der eigen-dynamischen Entwicklung überlassen bleiben. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Populationen vor.

2. insbesondere der übrigen Lebensraumtypen (An-hang I FFH-Richtlinie)

a) 3140 – Nährstoffarme bis mäßig nährstoffei-che kalkhaltige Stillgewässer mit Armleuch-teralgen

Die sekundären Vorkommen liegen auf der Mergelfläche östlich der Zentraldeponie. Er-haltungsziele für das Vorkommen sind Stillge-wässer mit naturnahen oligo- bis mesotrophe Stillgewässer mit klarem, kalkhaltigem bzw. basenreichem Wasser, vorwiegend mergeligem Grund sowie einer Unterwasservegetation aus Armleuchteralgen sowie naturnahen Verlan-dungs- und Uferbereichen. Die charakteristi-schen Tier- und weiteren Pflanzenarten kom-men in stabilen Populationen vor.

b) 3160 – Dystrophe Stillgewässer Die Mehrheit dieser Kleingewässer ist als Bom-

bentrichter sekundären Ursprungs. Die ehe-maligen Vorkommen in alten Torfstichen sind verlandet. Erhaltungsziele für die einzelnen Vorkommen sind naturnahe dystrophe Still-gewässer mit guter Wasserqualität, ungestörter und standorttypischer Verlandungsvegetation. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Populationen vor.

c) 7120 – noch renaturierungsfähige degradier-te Hochmoore

Die Schwerpunkte liegen zusammen mit dem lebenden Hochmoor (7110) im „Bothfelder Moor“ nördlich der Deponie sowie im Be-reich „Steller wildes Moor“. Im übrigen Ge-biet finden sich nur vereinzelte Vorkommen. Erhaltungsziele für die einzelnen Vorkommen derzeit degradierter Hochmoore sind mög-lichst nasse, nährstoffarme Standorte mit aus-reichender Torfmächtigkeit, großflächig wald-freien Bereichen und zunehmenden Anteilen typischer, torfbildender Hochmoorvegetation. Von besonderer Bedeutung sind strukturrei-che Moorränder, die von Moorwäldern, Hei-den und Extensivgrünland geprägt werden. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Populationen vor.

d) 7140 – Übergangs- und Schwingrasenmoore Die meist kleinflächigen Vorkommen sind über

das NSG verstreut mit einem Schwerpunkt im westlichen „Bothfelder Moor“. Erhaltungsziele für die einzelnen Vorkommen sind naturna-he, waldfreie Moore u. a. mit torfmoosreichen Seggen- und Wollgras-Rieden, auf sehr nassen, nährstoffarmen Standorten, meist im Komplex mit nährstoffarmen Stillgewässern und ande-ren Moortypen. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Popu-lationen vor.

e) 7150 – Torfmoor-Schlenken mit Schnabel-ried-Gesellschaften

Diese nassen, nährstoffarmen Torfflächen mit Schnabelried-Gesellschaften (Rhynchospori-on) kommen sehr kleinflächig im Komplex mit Hochmooren, Übergangsmooren, Moor- und Feuchtheiden sowie nährstoffarmen Stillgewäs-sern vor. Ein Teil der Vorkommen sind vorü-bergehende Pionierstadien, die sich – zum Bei-spiel im Verlauf der Regeneration ehemaliger Abtorfungsflächen – zu Hochmoorvegetation weiterentwickeln können. Erhaltungsziele für die einzelnen Vorkommen sind nasse, nähr-stoffarme Torfflächen mit niedriger, lückiger Vegetation aus Schnabelried-Gesellschaften im

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Komplex mit Hoch- und Übergangsmooren, Feuchtheiden oder nährstoffarmen Stillgewäs-sern. Die charakteristischen Tier- und Pflan-zenarten kommen in stabilen Populationen vor.

f) 7230 – Kalkreiche Niedermoore Die kleinflächigen Sümpfe und Niedermoo-

re auf der Mergelfläche östliche der Deponie sind durch nasse, nährstoffarme und basen-reiche Standortverhältnissen gekennzeichnet. Erhaltungsziele für die einzelnen Vorkommen sind nasse, nährstoffarme, basenreiche Moore bzw. Sümpfe mit standorttypischen, zumin-dest teilweise kurzrasigen Kleinseggen-Rieden, im Komplex mit Staudenfluren, Röhrichten und Großseggenrieden. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Populationen vor.

g) 9110 – Hainsimsen-Buchenwälder Der bodensaure Buchenwald wächst standort-

bedingt nur sehr kleinflächig auf höher gele-genen Bereichen im Süden des Gebietes. Das Hauptvorkommen liegt südwestlich des Lehr-ter Moores. Erhaltungsziele für die einzelnen Vorkommen sind naturnahe, strukturreiche Bestände auf mehr oder weniger basenarmen, trockenen bis mäßig feuchten Standorten mit natürlichem Relief und intakter Bodenstruk-tur. Die Bestände umfassen alle natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mo-saikartiger Struktur und mit ausreichendem Flächenanteil. Die Baumschicht wird von Rot-buche dominiert. Phasenweise sind auf Teil-flächen weitere standortgerechte Baumarten der Sumpf- und Bruchwälder oder der Eichen-Hainbuchenwälder beigemischt. Die Kraut-schicht besteht aus den standorttypischen cha-rakteristischen Arten. Die Naturverjüngung der Buche und ggf. standortgerechter Misch-baumarten ist ohne Gatter möglich. Der Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von starkem, liegendem und stehendem Totholz ist kontinu-ierlich hoch. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Populatio-nen vor.

h) 9130 – Waldmeister-Buchenwälder Die Vorkommen des mesophilen Buchenwal-

des kalkärmerer Standorte stocken im Süden des Gebietes auf Pseudogley und Podsol im Übergang zu feuchten Eichen-Hainbuchen-wäldern. Der Lebensraumtyp hat mit ca. 15 ha das Flächenpotential im Gebiet weitgehend ausgeschöpft. Erhaltungsziele für die einzelnen Vorkommen sind naturnahe, strukturreiche Buchenwälder auf mehr oder weniger basen-reichen, mäßig trockenen bis mäßig feuchten Standorten mit natürlichem Relief und intak-ter Bodenstruktur. Die Baumschicht wird von Rotbuche dominiert. Auf gut nährstoffversorg-ten Standorten sind zumindest phasenweise weitere standortgerechte Edellaubhölzer ver-treten. Da die Buchen-Mischwälder teilweise aus Eichen-Hainbuchenwäldern hervorgegan-gen sind, können auch Eichen und die sons-tigen typischen Baumarten von Eichen-Hain-buchenwäldern beteiligt sein. Die Krautschicht besteht aus den standorttypischen, charakte-ristischen Arten der jeweiligen Buchenwald-gesellschaft. Die Naturverjüngung der Buche und ggf. standortgerechter Mischbaumarten ist

ohne Gatter möglich. Der Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habi-tatbäumen sowie von starkem, liegendem und stehendem Totholz ist kontinuierlich hoch. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Populationen vor.

i) 9160 – Feuchte Eichen- und Hainbuchen-Mischwälder

Erhaltungsziel sind naturnahe, strukturreiche, möglichst großflächige und unzerschnittene Sternmieren- Eichen-Hainbuchenwälder auf feuchten bis nassen, mehr oder weniger ba-senreichen Standorten mit intaktem Wasser-haushalt sowie natürlichem Relief und intakter Bodenstruktur im Süden des NSG. Sie umfas-sen alle natürlichen oder naturnahen Entwick-lungsphasen in mosaikartiger Struktur und mit ausreichendem Flächenanteil. Die zwei- bis mehrschichtige Baumschicht besteht aus standortgerechten, autochthonen Arten mit hohem Anteil von Stieleiche und Hainbuche sowie von standortgerechten Mischbaumarten wie zum Beispiel Esche, Feldahorn und Win-terlinde. Strauch und Krautschicht sind stand-orttypisch ausgeprägt. Der Anteil von Altholz bis zur Zerfallsphase und Habitatbäumen so-wie starkem liegendem und stehendem Totholz ist kontinuierlich hoch. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten feuchter Eichen-Hain-buchenwälder kommen in stabilen Populatio-nen vor. Hervorzuheben sind Spechte und Fle-dermäuse, insb. die im Gebiet nachgewiesenen Fledermausarten Wasserfledermaus, Große u. Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Bechsteinfledermaus, Mausohr, Abendsegler, Kleinabendsegler, Zwergfledermaus, Breitflü-gelfledermaus und Braunes Langohr.

j) 9190 – Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche

Erhaltungsziele für die einzelnen Vorkommen sind naturnahe, strukturreiche, Eichenwälder auf mehr oder weniger basenarmen, trockenen bis nassen Standorten mit natürlichem Relief und intakter Bodenstruktur in den Randbe-reichen des NSG. Sie umfassen alle natürli-chen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur und mit ausreichen-dem Flächenanteil. Die Baumschicht wird von Stiel- und Traubeneiche dominiert. Bei-gemischt sind je nach Standort und Entwick-lungsphase Sand- und Moorbirke, Eberesche, Zitterpappel und Waldkiefer. In Übergangsbe-reichen zu Eichen-Hainbuchenwäldern treten auch Hainbuche, Hasel und Weißdorn auf. An feuchten Standorten prägt der Faulbaum die Strauchschicht. Die Krautschicht besteht aus den standorttypischen charakteristischen Ar-ten nährstoffarmer Standorte. Der Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen leben-den Habitatbäumen sowie von starkem, liegen-dem und stehendem Totholz ist kontinuierlich hoch. Die charakteristischen Tier- und Pflan-zenarten der bodensauren Eichen-Mischwälder kommen in stabilen Populationen vor. Auf entwässerten Standorten mit Resttorfauflagen und im engen Kontakt zu Moorbiotopen ist die Moorentwicklung vorrangig vor dem Erhalt des dort weniger gut ausgebildeten bodensau-ren Eichenwaldes.

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3. insbesondere der übrigen Tierart (Anhang II FFH-Richtlinie)

a) Kammmolch (Triturus cristatus) Erhaltungsziel ist eine vitale, langfristig über-

lebensfähige Population des Kammmolchs in Komplexen aus mehreren nahe beieinander liegenden, möglichst unbeschatteten, fischfrei-en, sauberen Stillgewässern mit ausgedehnten Flachwasserzonen sowie submerser und emer-ser Vegetation in strukturreicher Umgebung mit geeigneten Landhabitaten im Verbund zu weiteren Vorkommen.

§ 4Verbote

(1) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Hand-lungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschä-digung oder Veränderung des NSG oder seiner Be-standteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Insbesondere werden folgende Handlungen unter-sagt:

1. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

2. das Gebiet mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort Kraftfahrzeuge oder Anhänger abzustellen,

3. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, wesentlich zu verändern oder ihre Nutzung zu ändern, auch wenn die Maßnahmen keiner baurechtlichen Ge-nehmigung bedürfen oder zeitlich befristet sind,

4. innerhalb oder außerhalb des NSG Maßnahmen durchzuführen, die direkt oder indirekt zu einer Entwässerung des Gebietes führen können,

5. die Oberflächengestalt zu verändern, insbesondere durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerun-gen oder das Einbringen von Stoffen aller Art,

6. Tier- oder Pflanzenarten – insbesondere gebiets-fremde oder invasive Arten – auszubringen oder anzusiedeln,

7. wild lebende Pflanzen, Pilze oder Tiere oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh-men, sie oder ihre Lebensstätten zu beschädigen oder zu zerstören,

8. Luftfahrzeuge aller Art in einer Höhe von unter 150 m über dem NSG zu betreiben,

9. zu zelten oder zu lagern, 10. offenes Feuer zu entzünden oder zu unterhalten, 11. Hunde unangeleint oder an mehr als zwei Meter

langen Leinen laufen zu lassen.(2) Gemäß § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG darf das NSG au-

ßerhalb bestehender Fahrwege oder außerhalb der mit NSG-Banderolen gekennzeichneten sonstigen Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufge-sucht werden.

(3) § 23 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 und 1a BNatSchG bleiben unberührt.

§ 5Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 5 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 freigestellt.

(2) Freigestellt sind 1. das Betreten und Befahren des Gebietes a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtig-

ten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung der Grundstücke,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienst-licher Aufgaben,

c) durch Bedienstete anderer Behörden und öf-fentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Be-hörden,

d) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde,

2. Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Ver-kehrssicherungspflicht nach vorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehörde mindestens vier Wo-chen vor Beginn, es sei denn, es handelt sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr, die ein so-fortiges Handeln erfordert; in diesem Fall ist die Naturschutzbehörde unverzüglich über die durch-geführten Maßnahmen zu unterrichten,

3. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwick-lung sowie zur Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der Na-turschutzbehörde oder mit deren vorheriger Zu-stimmung,

4. die Beseitigung von invasiven gebietsfremden Ar-ten mit vorheriger Zustimmung der Naturschutz-behörde,

5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege in der vorhandenen Breite, mit nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material pro Quadratmeter, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erfor-derlich ist. Die Erhaltung des notwendigen Licht-raumprofils hat durch fachgerechten Schnitt zu erfolgen,

6. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern dritter Ordnung nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes,

7. die Nutzung und Unterhaltung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen; die In-standsetzung ist zulässig, wenn die beabsichtigten Maßnahmen der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vor Umsetzung angezeigt wurden,

8. der Rückbau von baulichen Anlagen und die Ent-fernung von Abfall mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd soweit

1. die Neuanlage von Wildäckern, Wildäsungsflä-chen, Futterplätzen und Hegebüschen nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

2. Ansitzeinrichtungen ausschließlich landschaftsan-gepasst errichtet werden und an deren Standort durch die Jagdausübung weder geschützte Biotope noch störempfindliche Arten beeinträchtigt wer-den.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaft-liche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis ge-mäß § 5 Abs. 2 BNatSchG sowie nach folgenden Vor-gaben:

1. ohne Umwandlung von Grünland zu Acker, 2. ohne Grünlanderneuerung; die Beseitigung von

Wildschäden ist nach vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde mit für den Naturraum typi-schen Gräsern und Kräutern zulässig,

3. Düngung max. 80 kg Stickstoff je ha/Jahr, 4. ohne flächige Anwendung von chemischen Pflan-

zenschutzmittel; die selektive, horstweise Anwen-dung ist zulässig,

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5. ohne Anlage von Feldmieten, 6. ohne Anlage von Sonderkulturen, insbesondere

von Kulturheidelbeeren.(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft

im Sinne des § 11 NWaldLG unter Berücksichtigung der in § 5 Abs. 3 BNatSchG dargestellten Ziele ein-schließlich der dafür erforderlichen Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern und für sonst erforderliche Einrichtungen und Anlagen sowie de-ren Nutzung soweit

1. auf allen Waldflächen im NSG a) eine Düngung unterbleibt, b) eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, c) der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unter-

bleibt, d) das Einbringen von invasiven Arten unter-

bleibt, e) keine Entwässerungsmaßnahmen durchge-

führt werden, f) Horst- und Höhlenbäume im Gebiet belassen

werden, 2. auf Waldflächen der gesetzlich geschützten Bio-

toptypen Moorwald (Lebensraumtyp 91D0), Er-lenbruchwald, Birken- und Kiefernbruchwald, sonstigem Sumpfwald sowie Erlen- und Eschen-Auwald (hellgraue Darstellung in Anlage 1) zu-sätzlich zu den Auflagen gemäß Nr. 1

a) ausschließlich eine einzelstammweise Ernte des natürlichen Baumaufwuchses in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 15. Februar erfolgt,

b) eine weitergehende femelartige Nutzung sowie Holzentnahmen im Monat September sind nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutz-behörde zulässig,

c) keine Feinerschließung angelegt wird, das Be-fahren des Bestandes mit Forstmaschinen ist nur bei gefrorenem Boden zulässig,

d) eine weitergehende Holzentnahme nur zum Erhalt oder zur Entwicklung höherwertiger Biotop- oder Lebensraumtypen mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

3. auf Waldflächen mit Lebensraumtypen (dunkel-graue Darstellung in Anlage 1) zusätzlich zu den Auflagen gemäß Nr. 1

a) ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzent-nahme nur einzelstammweise oder durch Fe-mel- oder Lochhieb vollzogen wird. Sonder-regelungen für die Bewirtschaftung der Eiche sind mit vorheriger Zustimmung der Natur-schutzbehörde möglich,

b) die Feinerschließungslinien einen Mindestab-stand der Gassenmitten von 40 Metern zuein-ander haben; eine bestehende Feinerschließung mit Gassenabständen von mindestens 30 Me-tern kann weiter genutzt werden,

c) eine Befahrung außerhalb von Wegen und Fei-nerschließung unterbleibt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung,

d) in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflege in der Zeit vom 1. März bis 31. August nur mit vorheriger Zustimmung der Natur-schutzbehörde erfolgt,

e) eine Bodenbearbeitung unterbleibt; ausge-nommen ist eine zur Einleitung einer natür-lichen Verjüngung erforderliche plätzeweise Bodenverwundung,

f) eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt wird; freigestellt bleibt die Wegeunterhaltung

einschließlich des Einbaus von nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material pro Quad-ratmeter,

g) ein Neu- oder Ausbau von Wegen nur mit vor-heriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

h) ein Altholzanteil von mindestens 20% der Le-bensraumtypfläche des jeweiligen Eigentümers erhalten bleibt oder, wenn dieser bei Inkraft-treten dieser Verordnung nicht oder unzurei-chend vorhanden ist, entwickelt wird,

i) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche des je-weiligen Eigentümers mindestens drei leben-de Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäu-me markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von Altholzbäumen mindestens 5% der Lebensraumtypenflä-che des jeweiligen Eigentümers ab der dritten Durchforstung zur Entwicklung von Habitat-bäumen dauerhaft markiert werden (Habitat-baumanwärter),

j) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche des je-weiligen Eigentümers mindestens zwei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden,

k) auf mindestens 80% der Lebensraumtypfläche des jeweiligen Eigentümers lebensraumtypi-sche Baumarten erhalten bleiben oder entwi-ckelt werden,

l) bei künstlicher Verjüngung ausschließlich le-bensraumtypische Baumarten und dabei auf mindestens 80% der Verjüngungsfläche lebens-raumtypische Hauptbaumarten angepflanzt oder angesät werden.

(6) Die erforderliche Zustimmung ist bei den in den Ab-sätzen 2 bis 5 genannten Fällen von der Naturschutz-behörde zu erteilen, wenn und soweit keine Beein-trächtigungen oder nachhaltigen Störungen des NSG oder seiner für die Erhaltungsziele und den Schutz-zweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Die Zustimmung kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden, die ge-eignet sind, Beeinträchtigungen oder nachhaltige Störungen zu vermeiden.

(7) Freigestellt sind in dem Natura 2000-Gebiet Pläne und Projekte, die auf Grund einer im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilten Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zulässig sind.

(8) Weitergehende Vorschriften der §§ 30 BNatSchG und 24 NAGBNatSchG zum gesetzlichen Biotopschutz sowie der §§ 39 und 44 BNatSchG zum gesetzlichen Artenschutz bleiben unberührt.

(9) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnis-se oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt.

§ 6Befreiungen

(1) Gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG kann die Naturschutz-behörde auf Antrag Befreiung von den Verboten des § 4 dieser Verordnung gewähren, wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirt-schaftlicher Art, notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Natur-schutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

(2) Befreiungen können gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG mit Nebenbestimmungen versehen wer-den.

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§ 7Anordnungsbefugnis

Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG kann die Naturschutzbehör-de anordnen, den früheren, entgegen den Vorschriften veränderten Zustand wiederherzustellen, wenn gegen die Verbote des § 4 oder die Zustimmungs- oder Anzeige-pflichten des § 5 dieser Verordnung verstoßen wurde und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.

§ 8Pflege-, Entwicklungs- und

Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern und Absperrungen zu dulden.

(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind nach vorheriger Ankündigung durch die Naturschutzbe-hörde auf Magerrasen-, Moor- und Sumpfflächen, ungenutzten Offenlandbiotopen sowie im Bereich ungenutzter Stillgewässer zu dulden. Die Maßnah-men richten sich nach dem Managementplan, Maß-nahmenblatt oder Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG.

Regelmäßig zu duldende Erhaltungs- und Pflege-maßnahmen sind

1. die Beseitigung von gebietsfremden invasiven Ar-ten,

2. die Mahd von Röhrichten, Seggenriedern, Sumpf- und sonstigen Offenlandbiotopen, Magerrasen,

3. die Beseitigung von Gehölzanflug in Röhrichten, Seggenriedern, Mooren, sonstigen Sumpfbioto-pen, Magerrasen, Offenlandbiotopen und Klein-gewässern sowie

4. die Wiederherstellung/Instandsetzung von natur-nahen Kleingewässern als Laichgewässer und Le-bensraum gefährdeter Pflanzen-, Amphibien- und Libellenarten.

(3) Die §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG bleiben unberührt.

§ 9Erschwernisausgleich

Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 und 5 NAGBNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der Erschwernisausgleichsverordnung-Grünland und der Er-schwernisausgleichsverordnung-Wald.

§ 10Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Nr. 1 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig gegen die Verbote in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt, ohne dass die Voraussetzungen einer Frei-stellung nach § 5 Absätze 2 bis 5 oder Abs. 7 dieser Verordnung vorliegen oder eine Befreiung gemäß § 6 gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAG-BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 43 Abs. 3 Nr. 7 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in Verbin-dung mit § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG und § 4 Abs. 2 dieser Verordnung das NSG außerhalb der bestehen-

den Fahrwege oder außerhalb der mit NSG-Bande-rolen gekennzeichneten sonstigen Wege betritt oder auf sonstige Weise aufsucht, ohne dass die Vorausset-zungen für eine Freistellung nach § 5 Absätze 2 bis 5 oder Abs. 7 vorliegen oder eine Befreiung gemäß § 6 gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkün-dung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Natur-schutzgebiet „Altwarmbüchener Moor“ in der Ge-markung Kirchhorst, Landkreis Burgdorf (NSG-HA 44) vom 10.12.1941 (Amtsblatt für den Regierungs-bezirk Hannover Nr. 51 vom 20.12.1941) außer Kraft.

Hannover, 27.06.2019

Az. 36.25 1105/ HA 44

Region HannoverL.S. Der Regionspräsident

Hauke Jagau

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 27/2019

Landeshauptstadt Hannover

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 27/2019

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Verordnung über die Kastrations- und Kennzeich-nungspflicht von freilaufenden Katzen im Gebiet der Stadt Burgdorf (Katzenverordnung)

Aufgrund des § 13 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung vom 18.05.2016 (BGBl. S. 1206,1313) i.V.m. § 7 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächti- gungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Sub-delegationsverordnung) vom 09.12.2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 487) und der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. 2019, S.88) hat der Rat der Stadt Burgdorf in seiner Sitzung am 27.06.2019 für das Gebiet der Stadt Burgdorf folgende Verordnung erlassen:

§ 1Katzenhaltung

(1) Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Woh-nung zu bewegen, haben diese zuvor tierärztlich kas-trieren und mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die Kastration und Kennzeichnung ist von dem durchführenden Tierarzt schriftlich bestätigen zu lassen. Die Bestätigung ist während der Lebens-zeit der Katze aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von 5 Monaten sowie für Katzen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung be-reits kastriert und mittels Tätowierung gekennzeich-net worden sind.

(2) Katzenhalterinnen und Katzenhalter sind verpflich-tet, mit der Kennzeichnung die Registrierung ihrer Katzen in einer der Haustier-Registrierungsdaten-banken (z. B. Tasso oder Deutsches Haustierregister) unverzüglich vorzunehmen.

(3) Für die Zucht von Rassekatzen können auf schriftli-chen Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Ver-sorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingun-gen und Auflagen verbunden werden. Auflagen kön-nen auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(4) Im Übrigen können auf schriftlichen Antrag Aus-nahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn das Interesse der Antrag-stellerin oder des Antragstellers das öffentliche Inte-resse im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegt. Die Ausnahmegenehmigung kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingun-gen und Auflagen verbunden werden. Auflagen kön-nen auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(5) Als Katzenhalterin oder Katzenhalter im Sinne dieser Verordnung gilt auch, wer einer freilaufenden Katze regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(6) Katzen im Sinne dieser Verordnung sind Katzen so-wohl männlichen als auch weiblichen Geschlechts.

B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN

1. Stadt Burgdorf

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Er-hebung von Gebühren für die Benutzung der Un-terkünfte für Asylbewerber/-bewerberinnen und Flüchtlinge in der Stadt Burgdorf

Aufgrund der §§ 6, 10 und 58 des Niedersächsischen Kom-munalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalab-gabengesetzes (NKAG) in den zurzeit geltenden Fassun-gen hat der Rat der Stadt Burgdorf in seiner Sitzung am 27.06.2019 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Satzungsänderung

§ 2 Absatz 1 der Satzung über die Gebühren für die Benut-zung der Unterkünfte für Asylbewerber/-bewerberinnen und Flüchtlinge in der Stadt Burgdorf wird wie folgt neu gefasst:

§ 2Höhe der Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühren für die Unterkünfte werden im Einzelnen wie folgt festgesetzt:

Friederikenstraße 43 und 43a: 222,37 Euro je Platz und Monat Friederikenstraße 29: 746,00 Euro je Platz und Monat Am Kieswerk (Sorgenser Dreieck): 435,25 Euro je Platz und Monat

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft.

Burgdorf, den 27.06.2019

Stadt BurgdorfDer Bürgermeister

Baxmann

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 27/2019

§ 2Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt und

a) gemäß § 1 Abs. 1 seiner Katze die Möglichkeit ge-währt, sich außerhalb der Wohnung zu bewegen, ohne kastriert und gekennzeichnet zu sein,

oder b) gemäß § 1 Abs. 2 nicht die Registrierung seiner

Katze in einer der Haustier-Registrierungsdaten-banken unverzüglich vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Burgdorf, den 27.06.2019

Stadt BurgdorfL.S. Alfred Baxmann

Bürgermeister

Verordnung zur Gefahrenabwehr durch Numme-rierung von Grundstücken in der Stadt Burgdorf - Grundstücksnummernverordnung der Stadt Burg-dorf

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kom-munalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S.576) und der §§ 1 und 55 des Nie-dersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. 2019, S.88) hat der Rat der Stadt Burgdorf in seiner Sitzung am 27.06.2019 für das Gebiet der Stadt Burgdorf folgende Verordnung zur Gefahrenabwehr durch Nummerierung von Grund-stücken erlassen:

§ 1Kennzeichnungspflicht

(1) Die nach § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vorgesehenen Nummern sind in arabischen Ziffern anzubringen.

(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist neben dem Grundstückseigentümer bzw. Inhaber grund-stücksgleicher Rechte jeder Verantwortliche nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.

§ 2Zuteilung von Grundstücksnummern

(1) Die Zuteilung der Grundstücksnummer erfolgt durch die Stadt Burgdorf.

(2) Die Grundstücke an beiderseitig bebaubaren Straßen sind so durchzunummerieren, dass jede Straßenseite jeweils ausschließlich gerade bzw. ausschließlich un-gerade Grundstücksnummern aufweist.

(3) Hof-, Seiten- oder Hintergebäude erhalten die Num-mer des Grundstückes mit einem Zusatz durch Bei-fügung eines großen Buchstabens des lateinischen Alphabetes, wenn ihre Benutzung ganz oder zum Teil vom Vorder- oder Hauptgebäude unabhängig ist.

(4) Ein Rechtsanspruch des Verpflichteten auf Zuteilung des Grundstückes zu einer bestimmten Straße oder zu einer bestimmten Grundstücksnummer besteht nicht.

§ 3Ausnahmen

(1) Die Stadt Burgdorf kann hinsichtlich der zum Zeit-punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits nummerierten Grundstücke Ausnahmen von der in § 2, Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Nummerierung zulassen, soweit eine solche Ausnahmenummerie-rung nicht eine in § 2 Ziff. 6 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes bezeichnete abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar-stellt.

(2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 ist insbesondere un-zulässig, wenn eine unverzügliche Auffindbarkeit von Gebäuden durch Polizei und Rettungsdienste aufgrund der bisherigen Nummerierung tatsächlich wesentlich erschwert wird.

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 27/2019

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§ 8Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 59 Absatz 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt und

1. die von der Stadt Burgdorf zugeteilte Grund-stücks- oder Gebäudenummer nicht oder nicht den Anforderungen der §§ 4 und 5 dieser Verord-nung entsprechend anbringt;

2. den von der Stadt Burgdorf im Einzelfall getrof-fenen Anordnungen nach § 7 dieser Verordnung nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.

§ 7Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-dung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 30.06.2039 außer Kraft.

Burgdorf, den 27.06.2019

Stadt BurgdorfL.S. Alfred Baxmann

Bürgermeister

§ 4Beschaffenheit der Grundstücksnummern

Die Grundstücksnummern müssen aus wetterfesten Stof-fen bestehen. Die Zahlen müssen sich in Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.

§ 5Anbringung der Grundstücksnummern

(1) Die Nummer ist am Hauptgebäude unmittelbar ne-ben oder über dem Gebäudeeingang zu befestigen. Bei mehreren Haupteingängen ist jeder Eingang mit der Hausnummer zu versehen. Liegt der Grund-stückszugang an einer anderen Straße, so muss auf dem Hausnummernschild zusätzlich der Straßenna-me, zu dem die Hausnummer gehört, enthalten sein.

(2) Liegt der Gebäudeeingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so ist die Hausnummer an der Straßenseite des Gebäudes anzubringen, und zwar an der Gebäudeecke, an der die Zuwegung zu dem Eingang liegt.

(3) Das Nummernkennzeichen ist von dem Verpflich-teten, nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung, hinsicht-lich seiner Anbringung und seines Zustandes stets so instand zu halten, dass eine unmissverständliche und deutliche Identifizierbarkeit des nummerierten Grundstückes bzw. Gebäudes anhand der Nummer jederzeit gewährleistet ist.

(4) Grundstücksnummern müssen bei Dunkelheit be-leuchtet sein, damit die Orientierung und das schnel-le Auffinden gewährleistet sind.

(5) Liegt das Gebäude mehr als zehn Meter hinter der Straßengrenze oder ist das Grundstück durch eine undurchsichtige Einfriedung von der Straße abge-schlossen, so ist dessen Nummer unmittelbar neben dem Grundstückszugang an der Einfriedung anzu-bringen.

(6) Wird für ein Grundstück von der Stadt Burgdorf eine neue Nummer festgesetzt, so darf die alte Nummer für eine Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Die alte Hausnummer ist mittels einer roten Kennzeichnung so durchzukreuzen, dass sie noch les-bar ist.

§ 6Kosten

Die in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Verpflich-tenden tragen die Kosten für die Beschaffung, das Anbrin-gen, die Beleuchtung und die Instandhaltung der Grund-stücksnummer.

§ 7Weitergehende Anordnungen

Die Stadt Burgdorf kann über die Art und Weise und den Zeitpunkt der Anbringung sowie über die Beschaffenheit der Grundstücksnummer im Einzelfall weitergehende An-ordnungen treffen, wenn dieses zur Kennzeichnung des Grundstückes erforderlich ist.

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Bebauungsplan Nr. 0-91 „Erweiterung Parlasca“

Der Rat der Stadt Burgdorf hat in seiner Sitzung am 27.06.2019 den Bebauungsplan Nr. 0-91 „Erweiterung Parlasca“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.Der Geltungsbereich liegt am nördlichen Ortsrand der Burgdorfer Kernstadt, westlich der Straße ‘Vor dem Celler Tor’ (K121), nördlich des ‘Wasserwerkswegs’ und südlich ‘Im Radhop’. Er umfasst die Flurstücke 165/72, 165/74 und 165/76 sowie Teile des Flurstückes 165/45 der Flur 1 der Gemarkung Burgdorf (vergleiche nachfolgende Über-sicht).

Der Bebauungsplan liegt einschließlich Begründung zur allgemeinen Einsicht in der Stadtplanungsabteilung der Stadt Burgdorf, Vor dem Hannoverschen Tor 27, während der Dienststunden aus. Jeder kann über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft verlangen. Ergänzend sind der Bebauungsplan und die Begründung auch auf der Inter-netseite der Stadt Burgdorf einsehbar.Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich (1.) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form-vorschriften, (2.) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächen-nutzungsplans und (3.) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Burgdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend ge-macht werden. Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Burgdorf, den 03.07.2019

Stadt BurgdorfDer BürgermeisterAlfred Baxmann“

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C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN

Ev.-luth. Kirchenkreisamt Burgdorfer Land

5. Änderung der Friedhofsordnung für den Fried-hof der Ev.-luth. St. Pankratius-Kirchengemeinde in Burgdorf

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) hat der Kirchen-vorstand der Ev.-luth. St. Pankratius-Kirchengemeinde in Burgdorf am 12. Juni 2019 folgende 5. Änderung der Friedhofsordnung vom 2. Juli 2008 beschlossen:

§ 1 Änderungen

In § 27 (Errichtung und Veränderung von Grabmalen) wird nach Absatz 9 folgender neuer Absatz eingefügt:(10) Die Genehmigung der Anzeigeunterlagen eines

Grabmals durch die Friedhofsverwaltung setzt die vorherige Begleichung der Gebührenschuld durch den Antragsteller voraus.

In den Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anhang zur Friedhofsordnung) wird Absatz I Nummer 2 wie folgt geändert:2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht

überschritten werden. Hecken und Bäume sollen mit 0,15 m Abstand von der Weggrenze gepflanzt werden und nicht höher als ca. 2 m werden. Das Anpflanzen hochstämmiger Bäume ist nicht gestattet.

In den Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anhang zur Friedhofsordnung) wird Absatz II Nummer 3 wie folgt geändert:3. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der

Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden. Grabmale und sonstige baulich Anlagen müssen verkehrssicher sein und dürfen ein max. Gewicht von 550 kg nicht über-schreiten.

§ 2Inkrafttreten

Diese 5. Änderung der Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach der öf-fentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestim-mungen der Friedhofsordnung nebst Änderungen bleiben bestehen.

Burgdorf, den 12. Juni 2019

Der Kirchenvorstand:

D. Jonas L.S. J. RheinhardtVorsitzender Kirchenvorsteher

Die vorstehende 5. Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Burgwedel, den 26. Juni 2019

Ev.-luth. Kirchenkreis BurgdorfDer Kirchenkreisvorstand:

Im Auftrag

L.S. GebauerBevollmächtigte des KKV

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 27/2019

4. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. St.-Pankratius-Kirchen-gemeinde in Burgdorf

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 33 der Fried-hofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. St.-Pankrati-us-Kirchengemeinde in Burgdorf hat der Kirchenvorstand am 12. Juni 2019 folgende 4. Änderung der Friedhofsge-bührenordnung vom 2. Juli 2008 beschlossen:

§ 1Änderungen

Nach § 4 (Festsetzung und Fälligkeit) wird folgender § 4 a (Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückstän-diger Gebühren) eingefügt:

§ 4 aSäumniszuschläge, Kosten,

Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fällig-keitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangs-verfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstre-ckungsschuldnerin zu tragen.

Der bisherige § 6 Gebührentarif Abs. II Nr. 2 (Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer / Friedhofska-pelle) wird wie folgt geändert:2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle: a) normale Nutzungsdauer

(ca. 30 Minuten): 240,00 € b) bei Verlängerung der normalen

Nutzungsdauer (max. 60 Minuten): 480,00 €

§ 2Inkrafttreten

Diese 4. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Friedhofsgebührenordnung nebst Änderungen bleiben bestehen.

Burgdorf, den 12. Juni 2019

Der Kirchenvorstand:

D. Jonas L.S. J. RheinhardtVorsitzender Kirchenvorsteher

Die vorstehende 4. Änderung der Friedhofsgebührenord-nung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Burgwedel, den 26. Juni 2019

Ev.-luth. Kirchenkreis BurgdorfDer Kirchenkreisvorstand:

Im Auftrag

L.S. GebauerBevollmächtigte des KKV

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Herausgeber, Druck und Verlag Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30169 HannoverTelefon: (0511) 61 62 24 18, Fax: (0511) 61 62 26 64E-Mail: [email protected] (intern): 17.05 AmtsblattInternet: www.hannover.deGebühren für die Zeile (Schrift-/Leerzeile) 0,90 €Gebühren für 1/2 Seite 61,00 €Gebühren für 1 Seite 123,00 €Bezugspreis (zuzüglich Versandkosten) 0,30 €Erscheint nach Bedarf – in der Regel alle 7 Tage donnerstags – Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um 14.00 Uhr